Urteil vom 25. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 8. November 2021)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der 1984 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich im Jahr 2020 auf CHF 1'933.00 pro Monat (Verfügung vom 27. Dezember 2019, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Als Ausgaben wurden der Lebensbedarf für eine Einzelperson (CHF 19’450.00), der Mietzins (mit dem damaligen gesetzlichen Maximalbetrag von CHF 13'200.00), die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (CHF 5'712.00) und der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige (CHF 521.00) berücksichtigt. Als Einnahme wurde die IV-Rente angerechnet (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 2).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 (AK-Nr. 5) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 neu auf CHF 1'938.00 fest (AK-Nr. 5). Zur Begründung wurde erklärt, aufgrund der Anfang 2021 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen müsse der Anspruch nach den bisherigen und nach den neuen Bestimmungen berechnet werden. Beim Beschwerdeführer habe die Berechnung nach der bisherigen Regelung einen höheren Anspruch ergeben. Deshalb sei diese Berechnung massgebend. Bei den Ausgaben wurde u.a. der Mietzins in der Höhe von CHF 13'200.00 (gesetzlicher Höchstbetrag gemäss den bis Ende 2020 geltenden Gesetzesbestimmungen) angerechnet.
2.2 Dagegen erhob die Mutter des Beschwerdeführers, B.___, am 8. Januar 2021 Einsprache. Sie machte geltend, bei den Ausgaben sei der effektive Mietzins von CHF 14'700.00 pro Jahr (und nicht bloss der nach der früheren Regelung geltende Höchstbetrag von CHF 13'200.00 pro Jahr) zu berücksichtigen (AK-Nr. 10).
2.3 Die Beschwerdegegnerin holte eine Auskunft der Einwohnergemeinde [...] vom 29. September 2021 (AK-Nr. 13) sowie Informationen des kantonalen Steueramtes, Abteilung Katasterschätzung, vom 12. Oktober 2021 (AK-Nr. 15 f.) ein. Anschliessend wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 8. November 2021, AK-Nr. 18; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 16. November 2021 lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben. Er beantragt sinngemäss dessen Aufhebung bzw. Änderung, wobei folgendes Rechtsbegehren gestellt wird (A.S. 5):
Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes beantrage ich hiermit, dass für A.___ […] weiterhin die Form einer allein lebenden Person, Mietzinskosten Region 2, angewandt wird.
3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 8 ff.).
3.3 Mit Replik vom 7. Dezember 2021 wird der Standpunkt des Beschwerdeführers bekräftigt (A.S. 15).
3.4 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist die jährliche Ergänzungsleistung, die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 zusteht. Konkret umstritten ist die Höhe der bei den Ausgaben zu berücksichtigenden Mietzinsausgaben.
2.
2.1 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die wie der Beschwerdeführer unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]), Abs. 1). Der Anspruch ist demnach sowohl nach der alten als auch nach der neuen Regelung zu berechnen, wobei diejenige Variante massgebend ist, welche zu einer höheren Ergänzungsleistung führt. Anzumerken ist, dass ebenfalls am 1. Januar 2021 eine Änderung der Regelung zur Mietzinsanrechnung bei mehreren Personen, die in «gemeinsamen Wohnformen» leben, in Kraft getreten ist (neu Art. 10 Abs. 1ter ELG), wobei dazu eine separate Übergangsregelung erlassen wurde.
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG).
2.3 Umstritten sind einzig die anerkannten Ausgaben. Diese werden in Art. 10 ELG geregelt. Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG (in der früheren wie in der neuen Fassung) als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (lit. b) sowie, soweit hier relevant, ein Betrag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Abs. 3 lit. d; mit leicht abweichender Regelung bis Ende 2020 respektive ab Anfang 2021) und andere Sozialversicherungsbeiträge (Abs. 3 lit. c).
3. Wie dargelegt, schreibt die Übergangsregelung (bei, wie hier, laufender jährlicher Ergänzungsleistung) vor, dass der Anspruch sowohl nach den bis Ende 2020 geltenden Bestimmungen als auch in Anwendung der Regelung, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, berechnet werden muss. Massgebend ist dasjenige Ergebnis, das zu einem höheren Anspruch führt.
4. Die Berechnung nach der bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelung präsentiert sich wie folgt:
4.1 Unproblematisch sind die folgenden Berechnungselemente (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 6): Einzige anrechenbare Einnahme bildet die IV-Rente von CHF 15'828.00 pro Jahr. Als Ausgaben sind zu berücksichtigen die Pauschale für die Krankenkassenprämien von CHF 5'736.00, die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 529.00 und der Lebensbedarf von CHF 19’610.00, total demnach CHF 25'875.00 ohne Mietkosten.
4.2 Umstritten ist dagegen der anrechenbare Mietzins. Dessen Höhe wird in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Gesetzesfassung wie folgt geregelt:
4.2.1 Laut Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung wurden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag berücksichtigt, der sich bei alleinstehenden Personen auf CHF 13'200.00 belief. Zur Situation bei mehreren Personen, welche nicht alle in einer gemeinsamen EL-Berechnung figurierten, bestimmte Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301), der auch unter der neueren Regelung weiterhin gilt, Folgendes: «Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen» (Abs. 1). «Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen» (Abs. 2).
4.2.2 Der Beschwerdeführer wohnt in einem Einfamilienhaus, das seinen Eltern gehört. In diesem Einfamilienhaus wohnt auch der Bruder des Beschwerdeführers, nicht dagegen seine Eltern. Die beiden Söhne bezahlen zusammen eine Miete von insgesamt CHF 29'400.00 pro Jahr. Auf den Beschwerdeführer entfällt gemäss dem vorstehend zitierten Art. 16c ELV die Hälfte, also CHF 14'700.00 pro Jahr. Da dieser Betrag den Höchstbetrag von CHF 13'200.00 übersteigt, ist der Letztere massgebend.
4.3 Mit dem Mietzins von CHF 13'200.00 erhöhen sich die anerkannten Ausgaben von CHF 25'875.00 (E. II. 4.1 hiervor) auf CHF 39'075.00. Verglichen mit den Einnahmen von CHF 15'828.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 23'247.00 und eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'938.00 pro Monat (inkl. Krankenkassenpauschale von CHF 478.00 pro Monat; vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 6).
5. Der vorstehenden Berechnung ist vergleichsweise diejenige nach der neuen, am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Regelung gegenüberzustellen.
5.1 Unproblematisch sind hier die folgenden Positionen (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 7): Die einzige anrechenbare Einnahme ist wiederum die IV-Rente von CHF 15'828.00. Die als Ausgaben anzuerkennenden Krankenkassenprämien belaufen sich auf CHF 5'460.00, die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige auf CHF 529.00 und der Lebensbedarf auf CHF 19'610.00. Damit ergeben sich Ausgaben von CHF 25'599.00 ohne Mietzins.
5.2 Zu prüfen bleibt auch hier der anrechenbare Mietzins. Die seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Regelung präsentiert sich wie folgt:
5.2.1 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung sieht die Berücksichtigung des Mietzinses und der Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag vor, der nach Regionen abgestuft ist. Im Anhang 1 zur Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301.114) wird die Gemeinde [...] der Mietzinsregion 2 zugeteilt (S. 16). Der Höchstbetrag für die Region 2 beläuft sich auf CHF 15'900.00 pro Jahr für eine allein lebende Person. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen erhöht sich der jährliche Höchstbetrag für die zweite Person um CHF 3’000.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Art. 16c ELV, der bei mehreren Personen, die in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, im Regelfall eine Aufteilung nach Köpfen vorsieht (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor), gilt weiterhin.
5.2.2 Laut dem neu eingefügten Art. 10 Abs. 1ter ELG gilt für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Das wäre hier die Hälfte von CHF 18’900.00 (CHF 15'900.00 plus CHF 3'000.00), also CHF 9'450.00. Zum Begriff der gemeinschaftlichen Wohnform halten die Verwaltungsweisungen fest, eine Wohngemeinschaft bestehe, «wenn eine Einzelperson, d.h. eine alleinstehende Person, mit einer anderen Person zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist» (Rz. 3232.06 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021). Die Gerichte berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82).
Zum erwähnten Art. 10 Abs. 1ter ELG, der wie die EL-Reform am 1. Januar 2021 in Kraft trat, aber auf einer separaten Gesetzesänderung vom 20. Dezember 2019 basiert, enthält das ELG eine eigene Übergangsbestimmung, die wie folgt lautet: «Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) bereits eine jährliche Ergänzungsleistung bezogen haben, gilt Art. 10 Abs. 1ter nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 vorgesehen ist.»
5.3 Aus der dargestellten Regelung ergibt sich Folgendes: Wenn der Beschwerdeführer als alleinlebende Person anzusehen ist, kann ihm der volle Mietzins von CHF 14'700.00 pro Jahr angerechnet werden, da dieser unter dem neu massgebenden Maximum von CHF 15'900.00 liegt. Wenn er dagegen im Sinne von Art. 16c ELV als Person zu gelten hat, die in einem Zweipersonenhaushalt oder einer gemeinsamen Wohnform oder einer Wohngemeinschaft wohnt, reduziert sich der anrechenbare Mietzins auf CHF 9'450.00. Dies hätte zur Folge, dass die altrechtliche Berechnung mit einem Mietzins von CHF 13'200.00 für den Beschwerdeführer günstiger ist und anwendbar wäre.
5.4 Die Akten enthalten insbesondere die folgenden Angaben zu den konkreten Wohnverhältnissen:
5.4.1 Laut der Auskunft der Einwohnergemeinde [...] vom 29. September 2021 wohnen der Beschwerdeführer und sein Bruder in einem den Eltern gehörenden Einfamilienhaus mit fünf Räumen am [...]weg [...] in [...]. Bei der Einwohnerkontrolle sind nicht zwei Wohnungen registriert (vgl. AK-Nr. 13). Die Abteilung Katasterschätzung erklärte am 12. Oktober 2021, die letzte Schätzung vor Ort habe im November 2015 stattgefunden. Laut den damals aufgenommenen Angaben handle es sich nicht um ein Mehrfamilienhaus, sondern um ein Einfamilienhaus mit 8,25 Raumeinheiten und einer Doppelgarage «im Erdreich» (AK-Nr. 15; vgl. auch AK-Nr. 17 S. 2).
5.4.2 Der Beschwerdeführer liess in der Einsprache vom 8. Januar 2021 geltend machen, er lebe mit seinem Bruder [...] im elterlichen Einfamilienhaus in [...] nicht in einer Wohngemeinschaft, sondern separat auf je einem Stockwerk; es handle sich damit um getrennte Haushalte. Es erfolge keine gegenseitige finanzielle Unterstützung, es werde nicht gemeinsam gewirtschaftet und auch die Einkäufe erledige jeder für sich selbst (AK-Nr. 10 S. 1). In der Beschwerde vom 16. November 2021 wird ergänzend vorgebracht, die Beschwerdegegnerin suggeriere, dass bei einem Einfamilienhaus nur eine Wohngemeinschaft möglich sei. Diese Argumentation greife zu kurz. Beide Söhne seien aufgrund ihrer massiven psychischen Einschränkungen nicht in der Lage, einen eigenen oder gemeinsamen Haushalt zu führen. Die Mutter kümmere sich jeden Tag um den Einkauf und die Mahlzeiten für ihre Söhne. Die Küche im fraglichen Einfamilienhaus werde seit Jahren nicht benützt, die Söhne hätten je ein eigenes Zimmer mit separaten Kühlschränken und je ein eigenes Bad/WC. Beide seien auf Hilfe angewiesen (A.S. 5).
5.4.3 Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in einem Haus wohnen, das als Einfamilienhaus konzipiert ist. Dieses Haus umfasst zwei bewohnbare Stockwerke und fünf Wohnräume. Der Beschwerdeführer und sein Bruder bewohnen je bestimmte, ihnen zugewiesene Zimmer innerhalb des Hauses. Sie haben in diesen Zimmern eigene Kühlschränke. Ausserdem bestehen für die beiden Brüder je ein eigenes Bad/WC (so Beschwerdeschrift vom 16. November 2021, A.S. 5) respektive separate Toiletten (so Replik vom 7. Dezember 2021, A.S. 15). Das Haus hat aber nur eine Küche und es existiert nur ein Hauseingang. Diese Wohnverhältnisse lassen sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, nicht als zwei separate Haushalte qualifizieren. Die Annahme eines selbständigen Haushalts setzt in aller Regel das Vorhandensein einer Küche und eines separaten abschliessbaren Eingangs voraus. Beides ist hier nicht gegeben. Besondere Umstände, welche trotzdem den Schluss auf zwei separate Haushalte rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Namentlich kann nicht entscheidend sein, ob die Küche regelmässig (oder überhaupt) benutzt wird. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und (nach den Angaben im Beschwerdeverfahren) auch sein Bruder psychisch eingeschränkt sind, reicht nicht aus, um zwei getrennte Haushalte anzunehmen. Ein gemeinsamer Haushalt oder eine Wohngemeinschaft setzt nicht voraus, dass gemeinsam «gewirtschaftet» wird.
Gegen eine solche Interpretation spricht auch die Entstehungsgeschichte des neuen Art. 10 Abs. 1ter ELG (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor): Der Sinn dieser Norm, die nach der Verabschiedung, aber vor dem Inkrafttreten der EL-Reform im Rahmen der Vorlage «Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung. Bundesgesetz» (Parlaments-Geschäftsnummer 19.027) eingefügt wurde, besteht darin, bei gemeinsamen Wohnformen unter Beteiligung behinderter Personen ein zu starkes Absinken des anrechenbaren Mietzinses zu verhindern (vgl. Amtl. Bulletin Ständerat 2019, 1053, Votum Rechsteiner, sowie die den Anstoss gebende Interpellation von Nationalrätin Quadranti, Parlaments-Geschäftsnummer 19.3436 mit der Antwort des Bundesrates). Der Situation behinderter Personen, welche in einer Wohngemeinschaft leben (was durchaus separate Zimmer mit Kühlschrank und allenfalls auch Bad bedeuten kann), soll nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass man sie als Personen in Einzelhaushalten behandelt, sondern indem der anrechenbare Mietzins nach den Regeln für einen Zweipersonenhaushalt bestimmt wird. Dies muss nicht nur im Rahmen von Art. 10 Abs. 1ter ELG erfolgen, sondern auch bei der Auslegung des Begriffs der «im gleichen Haushalt lebenden Personen» nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor). Damit kann offenbleiben, ob Art. 10 Abs. 1ter ELG mit Blick auf die Übergangsbestimmung in der vorliegenden Konstellation anwendbar ist (was zutreffen dürfte, da die Übergangsbestimmung einzig eine Kombination mit der altrechtlichen Regelung verhindern soll) oder nicht.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seines Bruders ausgegangen ist. Damit resultiert unter dem neuen Recht ein anrechenbarer Mietzins von CHF 9'450.00. Eingesetzt in die Berechnung (vgl. E. II. 5.1 hiervor) führt dies zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 19'221.00, was einer jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 1'602.00 entspricht (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 7). Dieser Anspruch ist geringer als derjenige nach der «altrechtlichen» Berechnung mit einem Mietzins von CHF 13'200.00, die einen Ausgabenüberschuss von CHF 23'247.00 ergibt und zu einer jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 von CHF 1'938.00 pro Monat führt (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid, der die mit der Verfügung vom 28. Dezember 2020 (AK-Nr. 5) zugesprochene jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'938.00 pro Monat bestätigt, lässt sich demnach nicht beanstanden.
5.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid (entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers) im Vergleich zur früheren Regelung zu keiner Leistungsreduktion und zu keiner finanziellen Mehrbelastung der Eltern führt: Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich im Jahr 2020 auf CHF 1'933.00 pro Monat, ab Januar 2021 beläuft sie sich gemäss dem angefochtenen und zu bestätigenden Entscheid auf CHF 1'938.00 pro Monat. Insbesondere trifft es auch nicht zu, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der angerechnete Mietzins von CHF 13'200.00 auf CHF 9'450.00 reduziert worden wäre; vielmehr bleibt es aufgrund der Übergangsregelung, welche noch längstens bis Ende 2023 wirksam bleiben wird, beim Mietzins von CHF 13'200.00.
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2021, mit dem die Verfügung vom 28. Dezember 2020 bestätigt wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser