Urteil vom 23. März 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 18. November 2021)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit den folgenden Verfügungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein:
· 8. Dezember 2020: Sechs Tage ab 25. November 2020, wegen eines versäumten Beratungsgesprächs (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 10)
· 27. Januar 2021: Neun Tage ab 1. Januar 2021, mangels Arbeitsbemühungen im Dezember 2020 (AWA-Nr. 11)
· 12. März 2021: 16 Tage ab 1. Februar 2021, mangels Arbeitsbemühungen im Januar 2021 (AWA-Nr. 12).
1.2 Am 23. Juli 2021 hob die Beschwerdegegnerin die Einstelltage ab 25. November 2020 und 1. Januar 2021 gänzlich auf (AWA-Nrn. 13 + 14). Sodann zog sie die Verfügung vom 12. März 2021 in Wiedererwägung und erliess am 27. Juli 2021 eine neue Verfügung mit einer kürzeren Einstelldauer von sieben Tagen ab 1. Februar 2021 (AWA-Nr. 2).
1.3 Am 29. Juli 2021 erliess die Beschwerdegegnerin zwei weitere Verfügungen, worin sie den Beschwerdeführer ab dem 1. März resp. 1. April 2021 für sieben resp. fünf Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte. Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe es unterlassen habe, sich im Februar und März 2021 um zumutbare Arbeit zu bemühen (AWA-Nrn. 3 + 4).
1.4 B.___ war im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung per 1. Februar 2020 als Beiständin des Beschwerdeführers bestellt worden (s. AWA-Nrn. 5 – 7). Am 28. Oktober 2021 erhob sie schriftlich Einsprache gegen die drei erwähnten Verfügungen vom 27. und 29. Juli 2021 (AWA-Nr. 15). Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 18. November 2021 nicht ein, da die 30tägige Einsprachefrist ab dem Erhalt der Verfügungen nicht eingehalten worden sei (Aktenseite / A.S. 3 ff.).
2.
2.1 Die Beiständin teilt dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) am 18. November 2021 zunächst mit, sie sei mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden (A.S. 6), bevor sie am 27. November 2021 unter Beilage ihrer Ernennungsurkunde Beschwerde erhebt (A.S. 8 f.).
2.2 Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 Frist bis 7. Januar 2022 hat, um die Beschwerde zu verbessern, andernfalls darauf nicht eingetreten werde (A.S. 12 f.). Er lässt daraufhin am 30. Dezember 2021 eine neue, den formellen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichen und begehren, die mit Sperrtagen belegten Monate seien nachzuzahlen, unter Gegenrechnung der erzielten Einnahmen (A.S. 14 f.). Zur Begründung wird ausgeführt, der mehrmalige Hinweis an die Beschwerdegegnerin, sämtliche Korrespondenz sei über die bevollmächtigte Beiständin abzuwickeln, sei vor allem bei wichtigen Schreiben unbeachtet geblieben. Die Beiständin sei stets der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht habe; erst durch Herrn C.___ habe sie die Verfügungen mit den Sperrtagen erhalten.
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 folgende Anträge (A.S. 20 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.4 Der Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 4. März 2022 (s. A.S. 28) keine Replik ab und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (A.S. 31).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 28. Oktober 2021 zu Recht nicht eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides zwar von einer Abweisung der Einsprache spricht. Entscheidend ist jedoch, dass es in der Begründung des Entscheides ausdrücklich heisst, auf die Einsprache werde wegen der verpassten Frist nicht eingetreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei insgesamt 19 streitigen Einstelltagen (7 + 7 + 5, vgl. E. I. 1.2 und 1.3 hiervor) offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Stellvertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
2.1.1 Gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4).
2.1.2 Der Versicherungsträger hat seine Mitteilungen an die Vertretung einer Partei zu richten, solange eine entsprechende Vollmacht besteht (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Dieser Grundsatz dient auch der Klarstellung, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2). Wird eine Verfügung der versicherten Person und nicht dem bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt, handelt es sich um eine mangelhafte Eröffnung (a.a.O. E. 2.3). Daraus darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), d.h. die Ergreifung eines Rechtsmittels resp. Rechtsbehelfs darf nicht eingeschränkt oder vereitelt werden (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 49 N 72).
2.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, die Verfügungen vom 27. und 29. Juli 2021 zwar dem Beschwerdeführer, nicht aber dessen Beiständin eröffnet zu haben (vgl. A.S. 24). Ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Verfügungen der Beiständin zuzustellen, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, kann indes offen bleiben. Selbst wenn es sich so verhielte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten.
2.3
2.3.1 In den Akten findet sich folgende Mailkorrespondenz, welche für die Beurteilung der Angelegenheit von Bedeutung ist (unter AWA-Nr. 23):
Am 13. August 2021 bat die Beiständin Herrn C.___ von der Arbeitslosenkasse u.a. um folgende Auskunft:
Können Sie mir bitte kurz auflisten, wie das höchste Total der Einstelltage genau zustande gekommen ist? Wie viele Straftage hat [der Beschwerdeführer] für welches «Vergehen» erhalten und was wurde bereits wie verrechnet.
C.___ antwortete darauf am 16. August 2021 wie folgt:
(…)
2. Dem Anhang können Sie sämtliche Verfügungen des RAV im Zusammenhang mit den verfügten Einstelltagen entnehmen. Die sechs Einstelltage ab 25. November 2020 und acht der neun Einstelltage ab 1. Januar 2021 sind mit der Abrechnung April 2021 getilgt worden (total 14 Tage). Mittels der beiden Verfügungen vom 23. Juli 2021 sind diese wieder aufgehoben worden, weshalb es theoretisch zu einer Nachzahlung der 14 bereits getilgten Einstelltage im Monat April 2021 gekommen wäre. Da nun aber ab 1. Februar 2021 und 1. März 2021 jeweils sieben Einstelltage verfügt worden sind, mussten diese nun mit der potentiellen Nachzahlung April 2021 getilgt werden. Aktuell sind folglich noch fünf Einstelltage offen, welche mit Schreiben vom 29. Juli 2021 ab 1. April 2021 verfügt worden sind.
Die Beiständin äusserte sich dazu am 16. August 2021 folgendermassen:
Gerne möchte ich kurz abklären, warum all die Verfügungen ausschliesslich [dem Beschwerdeführer] zugestellt wurden, wenn doch bekannt ist, dass er verbeiständet ist? Wie kommt das? Ich habe in meinen Unterlagen nur diejenige vom 27. Januar 2021 gefunden.
2.3.2 Die Einstellungsverfügungen vom 27. und 29. Juli 2021 waren der Beiständin somit nach Aktenlage seit der Mailnachricht vom 16. August 2021 bekannt. Sie räumt im Übrigen in der Beschwerdeschrift selber ein, diese Verfügungen zwar nicht vom RAV, wohl aber von Herrn C.___ erhalten zu haben (E. II. 2.2 hiervor). In dieser Situation begann die Einsprachefrist nicht schon mit der früheren Zustellung an den Beschwerdeführer zu laufen, sondern erst, nachdem die fraglichen Verfügungen der Beiständin am 16. August 2021 nachträglich zur Kenntnis gelangt waren (s. Franziska Martha Betschart in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 37 N 19). Der Beiständin wäre es in der Folge nach Treu und Glauben möglich gewesen, ordnungsgemäss Einsprache zu erheben. Man kann mit anderen Worten nicht sagen, sie sei durch die mangelhafte Eröffnung an den Beschwerdeführer an einer rechtzeitigen Einsprache gehindert oder sonst auf eine Weise behindert worden. Wenn aber die 30tägige Frist durch die Kenntnisnahme am 16. August 2021 ausgelöst wurde (also nach dem Ende des Fristenstillstands bis 15. August, s. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG), so endete sie am 15. September 2020, während die Einsprache erst am 28. Oktober 2021 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin: 2. November 2021) und damit eindeutig verspätet erfolgte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beiständin entgegen der Rechtsmittelbelehrung derart lange zuwartete, so dass eine Wiederherstellung der Frist wegen eines unverschuldeten Fristversäumnisses (s. Art. 41 ATSG) nicht in Frage kommt.
2.3.3 Die Beschwerdegegnerin ging folglich im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer innert der massgeblichen Frist keine Einsprache erhoben hatte. Frau D.___ vom RAV machte der Beiständin mit E-Mail vom 19. Oktober 2022 zwar folgendes Angebot (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3/11):
Falls Ihnen die oben erwähnten Nachweise der Arbeitsbemühungen vorliegen, bitte wir Sie, uns diese mit einer schriftlichen Einsprache per Post einzureichen. In diesem Fall würden wir die Einsprachefristen bis 31. Oktober 2021 erstrecken und die Fälle neu beurteilen.
Daraus ergibt sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers: Einerseits sind Einsprachefristen als gesetzliche Fristen gar nicht erstreckbar (Genner, a.a.O., Art. 52 N 29). Der Fall einer Nachfrist zur Verbesserung einer rechtzeitig eingereichten, aber mangelhaften Einsprache wiederum liegt nicht vor. Andererseits war die Einsprachefrist im Zeitraum dieser Mitteilung an die Beiständin bereits abgelaufen, weshalb der Vertrauensschutz von vornherein nicht greift (Urteil des Bundesgerichts 9C_102/2016 vom 21. März 2016 E. 2).
2.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde angesichts der verspäteten Einsprache als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3. Eine Parteientschädigung ist weder vom (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin beantragt worden.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann