Urteil vom 25. August 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 8. November 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 29. September 2020 teilte der 1956 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der zuständigen AHV-Zweigstelle mit, er beziehe seit dem 1. September 2020 eine AHV-Altersrente und werde ab 1. Oktober 2020 getrennt von seiner Ehefrau wohnen. Er beantrage Ergänzungsleistungen (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 12).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 und ab 1. Januar 2021 (AK-Nr. 26). In den Berechnungen wurden ausgabenseitig die Prämienpauschale für die Krankenversicherung, die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige, der Mietzins und der Lebensbedarf berücksichtigt. Als Einnahmen wurden ein Vermögensverzehr und die AHV-Rente angerechnet. Die Berechnungen ab 1. Oktober 2020, ab 1. Januar 2021 und ab 1. Februar 2021 ergaben jeweils einen knappen Einnahmenüberschuss (AK-Nr. 26 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer erhob am 7. Juni 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021. Er machte geltend, der als Einnahme angerechnete Eigenmietwert sei niedriger anzusetzen und die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 sei nicht nach den an diesem Datum in Kraft getretenen, sondern nach den früheren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Bestimmungen zu beurteilen (AK-Nr. 34).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2021 (AK-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
3. Am 7. Dezember 2021 (Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2021. Er stellt sinngemäss den Antrag, ihm sei ab 1. Oktober 2010 eine jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das angerechnete Vermögen sei zu hoch (A.S. 4 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 ff.).
5. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. Februar 2022 (A.S. 23 ff.) und Ergänzung vom 18. Februar 2022 (A.S. 27 ff.) an seinen Anträgen fest.
6. Die Beschwerdegegnerin bestätigt ihrerseits mit Eingabe vom 17. März 2022 ihren Standpunkt (A.S. 31).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Oktober 2020. Die Uneinigkeit zwischen den Parteien betrifft den Vermögensverzehr respektive das anrechenbare Vermögen, auf dem dieser berechnet wird. Da eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
2. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Ob diese Übergangsregelung greift, hängt davon ab, ob unmittelbar vor dem 1. Januar 2021 ein EL-Anspruch bestand (vgl. E. II. 5 hiernach).
3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 zu Recht verneint hat.
3.1 Die Beschwerdegegnerin gelangte in der Verfügung vom 8. November 2021 (AK-Nr. 41) zum Ergebnis, die anzurechnenden Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben. Laut dem Berechnungsblatt (AK-Nr. 42) ergab sich bei anerkannten Ausgaben von CHF 38'883.00 und anzurechnenden Einnahmen von CHF 39'715.00 ein Einnahmenüberschuss von CHF 832.00.
3.2 Im Berechnungsblatt (AK-Nr. 42) wurden die folgenden Ausgaben berücksichtigt: Der Betrag für den Lebensbedarf für eine alleinstehende Person von CHF 19'450.00, die Miete von CHF 13'200.00, entsprechend dem 2020 geltenden Maximalbetrag für eine alleinstehende Person, der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 521.00 sowie die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00. Diese Beträge sind korrekt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Abs. 3 lit. c und d ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung). Total ergeben sich damit anerkannte Ausgaben von CHF 38'883.00. Dies ist auch grundsätzlich unbestritten. Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Hypothekarschuld zur Hälfte angerechnet wird (vgl. E. II. 4 hiernach), käme grundsätzlich auch eine Berücksichtigung von Hypothekarzinsen in Betracht. Dies scheidet hier jedoch aus, weil die Anrechnung auf den Bruttoertrag der Liegenschaft beschränkt ist (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) und dem Beschwerdeführer kein Ertrag anzurechnen ist. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Regelung in der Trennungsvereinbarung, wonach die Ehefrau «sämtliche Unterhaltskosten» übernimmt, auch die Hypothekarzinsen umfasst (vgl. AK-Nr. 20 S. 1).
3.3 Die angerechneten Einnahmen setzen sich gemäss dem Berechnungsblatt (AK-Nr. 42) zusammen aus der AHV-Rente von CHF 22'800.00, deren Höhe dokumentiert ist (12 x CHF 1'900.00; vgl. Rentenverfügung vom 25. August 2020, AK-Nr. 8), und einem Vermögensverzehr von CHF 16'914.00, basierend auf einem anrechenbaren Vermögen von CHF 169'146.00. Diese Position ist umstritten und nachfolgend zu überprüfen.
4. Das Vermögen von CHF 169'146.00 setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen: Sparguthaben/Wertschriften von CHF 3'137.00 plus BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 248'450.00 plus nicht selbstbewohntes Grundeigentum von CHF 88'900.00 plus «übriges Vermögen» von CHF 16'159.00, abzüglich Hypotheken von CHF 150'000.00 und Freibetrag von CHF 37'500.00. Das «übrige Vermögen» von CHF 16'159.00 setzt sich zusammen aus den Positionen «[...] 3. S. nach Abzug Reparatur 1/2» von CHF 2'640.00, «Auflösung [...] minus Steuer davon ½» von CHF 11'677.00 sowie «Auszahl. Sparkonto [...] minus Bedarf» von CHF 1'842.00.
4.1 Der Betrag von CHF 3'137.00 unter dem Titel «Sparguthaben/Wertschriften» entspricht gemäss der Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen in der Aktennotiz vom 3. Mai 2021 der Summe des Guthabens auf verschiedenen Konti zuzüglich Aktien im Wert von CHF 2'601.50. Laut Aktennotiz ist der Betrag von CHF 3'137.00 dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau je zur Hälfte anzurechnen (vgl. AK-Nr. 25 S. 2). Warum dem Beschwerdeführer im Berechnungsblatt, das dem Einspracheentscheid vom 8. November 2021 zugrunde liegt, dann trotzdem der gesamte Betrag von CHF 3'137.00 angerechnet wurde (vgl. AK-Nr. 42 S. 1), geht aus den Akten nicht hervor und wird im Einspracheentscheid auch nicht erläutert. Wenn man bloss die Hälfte, entsprechend CHF 1'568.00, anrechnet, reduziert sich das anrechenbare Vermögen um diesen Betrag und der Vermögensverzehr um einen Zehntel davon, also CHF 157.00.
4.2 Die Bezeichnung «BVG-Freizügigkeitsguthaben» ist, wie das Versicherungsgericht in seinem den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffenden Urteil VSBES.2020.102 vom 23. Dezember 2020, E. II. 5.5, festgehalten hat, nicht mehr zutreffend, nachdem der Betrag im Jahr 2017 bezogen wurde. Inhaltlich ist es aber korrekt, das Guthaben aus dem Versicherungsvertrag «[...]» mit der [...] Versicherung, der am 27. Juni 2017 abgeschlossen wurde, als Vermögensbestandteil anzurechnen (vgl. das zitierte Urteil vom 23. Dezember 2020, E. II. 5.2). Laut der im Dossier der Ehefrau enthaltenen Bestätigung der […] Versicherungen vom 15. Mai 2020 belief sich das Guthaben («Leistung bei Vertragsauflösung») am 14. Mai 2020 auf CHF 475'873.30 (AK-Nr. 7; vgl. auch das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Dossier B.___ [nachfolgend: Dossier Ehefrau], AK-Nr. 13 S. 16). An gleicher Stelle vermerkt ist eine handschriftliche Notiz der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sich der «Wert Vertragsauflösung» am 1. August 2020 auf CHF 496'901.00 belief (Dossier Ehefrau, AK-Nr. 13 S. 16). Der dem Beschwerdeführer unter dem Titel «BVG-Freizügigkeitsguthaben» angerechnete Betrag von CHF 248'450.00 entspricht der Hälfte dieses Guthabens und ist somit der Höhe nach korrekt.
4.3 Der (hälftige) Katasterwert für das Grundeigentum von CHF 88'900.00 basiert auf einer Auskunft des kantonalen Steueramtes (vgl. AK-Nr. 37) und ist nicht zu beanstanden.
4.4 Zu prüfen bleiben die drei Positionen unter der Bezeichnung «übriges Vermögen» von total CHF 16'159.00.
4.4.1 Position «[...] 3. S. nach Abzug Reparatur ½» von CHF 2'640.00: Die Ehefrau des Beschwerdeführers erwähnt in ihrer Einsprache gegen eine Verfügung vom 3. August 2020 eine «Auflösung 3. Säule Konto bei der [...] im Mai 2020». Sie nennt einen Betrag von CHF 6'643.64, von dem teilweise Schulden bezahlt worden seien (Dossier Ehefrau, AK-Nr. 12). Das dortige Dossier enthält einen Bankauszug, wonach das Säule 3a-Konto der Ehefrau am 4. Mai 2020 saldiert wurde, mit dem erwähnten Betrag von CHF 6'643.00 (Dossier Ehefrau, AK-Nr. 13 S. 9). Hiervon wurden offenbar die nachgewiesenen Kosten für eine Autoreparatur im Juni und Juli 2020 von CHF 1'363.00 (CHF 1'049.60 plus CHF 313.00, vgl. Dossier Ehefrau, AK-Nr. 13 S. 27 f.) in Abzug gebracht. Damit verblieb ein Betrag von CHF 5'280.00. Weitere Ausgaben, welche diese Summe bis zum 1. Oktober 2020 zusätzlich reduziert hätten, sind nicht nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Hälfte der Summe von CHF 5'280.00 angerechnet, was grundsätzlich korrekt ist.
4.4.2 Die Position «Auflösung [...] ./. Steuer davon ½» von CHF 11'677.00 nimmt Bezug auf ein Guthaben bei der Versicherung [...], von dem die Steuern abgezogen werden, wobei der resultierende Saldo dem Beschwerdeführer zur Hälfte angerechnet wird. Die Grundlagen hierfür lassen sich dem Dossier des Beschwerdeführers, welches dem Gericht eingereicht wurde, soweit ersichtlich nicht entnehmen. Das Dossier der Ehefrau enthält ein Einspracheschreiben vom «10.08.2020/01.09.2020», welches ein BVG-Freizügigkeitsguthaben bei der [...] mit einem Guthaben von CHF 23'369.00 erwähnt (Dossier Ehefrau, AK-Nr. 12). Dem entsprechen zwei Bestätigungen der Versicherungen vom 3. April 2020 (Altersguthaben CHF 2'774.95 respektive CHF 20'594.70 [Dossier Ehefrau, AK-Nr. 13 S. 22 f.]). Die auf einem Bezug von CHF 23'369.00 anfallenden Steuern belaufen sich gemäss Berechnung mit dem im Internet abrufbaren amtlichen Berechnungssystem (steuerrechner.so) auf CHF 15.70. Damit verbleibt eine Summe von CHF 23'353.30. Die Trennungsvereinbarung vom 19. Oktober 2020 (AK-Nr. 20) enthält keine Zuweisung von Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund lässt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer die Hälfte des genannten Betrags, entsprechend CHF 11'677.00 angerechnet hat, nicht beanstanden.
4.4.3 Die dritte Vermögensposition, welche dem Beschwerdeführer als «übriges Vermögen» angerechnet wurde, ist bezeichnet als «Auszahl. Sparkonto [...] ./. Bedarf davon ½»; eingesetzt wurde ein Betrag von CHF 1'842.00. Wie diese Summe berechnet wurde, lässt sich den Akten nicht ohne weiteres entnehmen. Ohne sie würde sich der Vermögensverzehr um CHF 184.00 reduzieren.
4.5 Zusammenfassend lässt sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin in zwei Punkten nicht nachvollziehen: Einerseits ist nicht klar, warum der Betrag von CHF 3'137.00 unter dem Titel «Sparguthaben/Wertschriften» dem Beschwerdeführer ungekürzt und nicht bloss zur Hälfte angerechnet wurde (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Andererseits lässt sich die Berechnung der beim übrigen Vermögen berücksichtigten Position «Auszahl. Sparkonto [...] ./. Bedarf davon ½» von CHF 1'842.00 nicht ohne weiteres nachvollziehen. Beide Fragen können aber letztlich offenbleiben, denn die Reduktion des Vermögensverzehrs um CHF 157.00 plus CHF 184.00, total CHF 341.00, vermindert zwar den Einnahmenüberschuss von CHF 832.00 auf CHF 491.00. Auch dieser verbleibende Einnahmenüberschuss schliesst aber einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung aus. Der angefochtene Entscheid lässt sich daher in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 nicht beanstanden.
5.
5.1 Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während «dreier Jahren» [steht so im Gesetz] ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (ELG, Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Änderung trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Das frühere Recht gilt demnach weiter für Personen, die vor diesem Datum einen laufenden Anspruch hatten (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], Rz. 1301 ff.).
5.2 Nach dem vorstehend Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 im Ergebnis zu Recht verneint. Daraus folgt auch, dass die in der zitierten Übergangsbestimmung vorgesehene Weitergeltung des bisherigen Rechts für die Zeit ab 1. Januar 2021 nicht greift. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2021 bestimmt sich demnach aufgrund der Regelung, welche an diesem Datum in Kraft getreten ist.
5.3 Das seit 1. Januar 2021 geltende Recht schliesst einen EL-Anspruch aus, wenn eine alleinstehende Person über ein Reinvermögen von CHF 100'000.00 oder mehr verfügt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Wie aus den vorstehenden Erwägungen (E. II. 4.) hervorgeht, wird diese Grenze überschritten. Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Betrag aus der Rentenversicherung oder der Wert des Grundeigentums in einer Weise verändert hätten, welche dazu führen könnte, dass das anrechenbare Vermögen unter den Betrag von CHF 100'000.00 gesunken wäre. Zudem können die Hypothekarzinsen nach dem neuen Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nur noch bis zur Höhe des Liegenschaftswerts abgezogen werden. Daher lässt sich auch die Verneinung eines EL-Anspruchs für die Zeit ab 1. Januar 2021 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Anzufügen bleibt Folgendes: Der Rentenvertrag «[...]» mit der [...] Versicherung vom 27. Juni 2017 begründet ab 1. Mai 2022 (bis April 2042) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine monatliche Rente in der Höhe von CHF 2'083.30 pro Monat. Im Urteil VSBES.2020.102 vom 23. Dezember 2020 wurde offengelassen, wie die Rentenversicherung zu behandeln sein wird, sobald die vertraglich vereinbarten Rentenzahlungen ab 1. Mai 2022 fliessen (E. II. 5.6). Diese Frage ist auch im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten. Die Beschwerdegegnerin wird diesen Aspekt aber bei der Beurteilung des Anspruchs ab 1. Mai 2022 zu beurteilen haben. Dieser bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2021 und hier anwendbar gemäss der speziellen Übergangsbestimmung von Art. 82a ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser