Urteil vom 24. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

B.___

Beigeladene (Gegnerin)

 

betreffend     Bundesgerichtsurteil vom 17. November 2020 / Drittauszahlung

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Mit Verfügung vom 16. März 2018 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. August 2016 eine halbe Invalidenrente zuzüglich eine entsprechende Kinderrente zu. Gleichzeitig hielt sie fest, von der entsprechenden Nachzahlung (total CHF 27'512.00) werde ein Teilbetrag von CHF 17'118.15 als Drittauszahlung (für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017) an die B.___ (nachfolgend: B.___) überwiesen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff. im Beschwerdeverfahren VSBES.2018.123).

 

1.2     Dagegen liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und der an die B.___ überwiesene Betrag von CHF 17'118.15 sei ihm auszuzahlen (VSBES.2018.123, A.S. 9 ff.).

 

1.3     Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2019 ab (VSBES.2018.123, A.S. 82 ff.).

 

2.       Mit Urteil vom 17. November 2020 (9C_109/2020) hiess das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Versicherungsgerichts erhobene Beschwerde teilweise gut. Es sprach dem Beschwerdeführer ab 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente zu. Im Weiteren hob es das kantonale Urteil vom 20. Dezember 2019 in Bezug auf den Rückforderungsanspruch der B.___ auf und wies die Sache diesbezüglich im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (A.S. 1 ff.).

 

3.

3.1     Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wird das vorliegende Verfahren VSBES.2021.20 eröffnet und festgehalten, dieses beschränke sich auf die Frage, ob die in der Verfügung vom 16. März 2018 vorgesehene Auszahlung eines Betrags von CHF 17'118.15 an die B.___ korrekt gewesen sei. Gleichzeitig wird die B.___ zum Verfahren beigeladen und es werden ihr verschiedene Unterlagen zugestellt (A.S. 12 f.).

 

3.2     Die B.___ nimmt am 24. März 2021 zur Sache Stellung. Sie reicht verschiedene Unterlagen ein und stellt den Antrag, die Drittauszahlung an sie von CHF 17'118.15 sei zu bestätigen (A.S. 20 ff.).

 

3.3     Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 30. April 2021 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme (A.S. 27).

 

3.4     Der Beschwerdeführer äussert sich am 7. Juni 2021. Er stellt folgende Anträge (A.S. 34 ff.):

 

1.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

2.    Es sei die B.___ aufzufordern, die auf Seite 7 der Versicherungspolice (act. 1001) geschwärzten «mitberücksichtigten Verträge» resp. die «Besonderen Bedingungen» sowie den Übernahmevertrag mit der [...] herauszugeben.

3.    Es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt vor der Urteilsfällung aufzufordern, eine ergänzende Kostennote einzureichen.

4.    Es seien die Partei- und Gerichtskosten neu zu verlegen, wobei dem Beschwerdeführer der Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten sei.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

3.5     Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 äussert sich die Beigeladene zu den in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2021 gestellten Anträgen und den materiellen Ausführungen (A.S. 41 f.).

 

3.6     Am 18. August 2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 50 ff.).

 

3.7     Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2021 wird festgestellt, dass sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin zur Eingabe der Beigeladenen vom 17. Juni 2021 geäussert haben (A.S. 55).

 

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Der Beschwerdeführer lässt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2021 beantragen, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen (Anträge, Ziff. 1, A.S. 38). Dazu ist Folgendes festzuhalten:

 

1.1     Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein «faires Verfahren» tatsächlich umgesetzt wird. Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.1, 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 1.1 und 9C_555/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.1, je mit Hinweisen).

 

1.2     Der nach der Rückweisung durch das Bundesgericht verbleibende Verfahrensgegenstand betrifft keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne der genannten Bestimmung. Strittig sind einzig die Auszahlungsmodalitäten in Bezug auf einen Teil der (dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zustehenden) Rentennachzahlung. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Rente zusteht sowie deren Höhe sind nicht (mehr) zu beurteilen. Auch eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren VSBES.2018.123 bildet keinen zivilrechtlichen Anspruch. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Eine solche erscheint auch nicht als sachlich geboten.

 

1.3     Selbst wenn man davon ausginge, es stünden zivilrechtliche Ansprüche im Streit, wäre auf eine nochmalige öffentliche Verhandlung zu verzichten, denn eine solche hat bereits vor der Rückweisung im Verfahren VSBES.2018.123 stattgefunden und der Anspruch auf eine Verhandlung besteht während eines Verfahrens nur einmal.

 

1.4     Das Absehen von einer (nochmaligen) öffentlichen Verhandlung rechtfertigt sich auch deshalb, weil ein von der Rechtsprechung (BGE 136 I 279 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2) anerkannter Ausnahmetatbestand vorliegt. Dies deshalb, weil es ausschliesslich um die Auslegung von Vertragsbedingungen geht, welche eine hohe Technizität aufweisen. Aber auch der Aspekt der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens spricht dafür, das Verfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschliessen.

 

1.5     Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 17'118.15 zu Recht im Rahmen einer Drittauszahlung an die B.___ ausgerichtet hat oder ob dieser dem Beschwerdeführer zusteht. Da das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2019 auch materiell teilweise gutgeheissen hat, stellt sich im Weiteren die Frage, ob dieser Umstand zu einer Abänderung der in diesem Urteil vorgenommenen Kostenregelung führt (vgl. auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2021, A.S. 14).

 

2.       Zu prüfen ist zunächst die Drittauszahlung von CHF 17'118.15 an die B.___.

 

2.1     Gemäss den vorliegend ins Recht gelegten Akten richtete die C.___ (im Folgenden: C.___) dem Beschwerdeführer bzw. seiner damaligen Arbeitgeberin (D.___, [...]) aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (ab 6. August 2015) ein Krankentaggeld aus der Kranken- und Lohnausfallversicherung (Police 15.410.993) vom 8. Oktober bis 31. Dezember 2015 (Beig.-Nr. 1001 ff.) aus. Per 1. Januar 2016 wurde dieses Dossier von der B.___ übernommen (vgl. Akten der Beigeladenen Nr. [Beig.-Nr.] 1011), welche dem Beschwerdeführer bzw. seiner damaligen Arbeitgeberin in der Folge ein Krankentaggeld aus der Kollektiv-Krankenversicherung (Police-Nr. T461346577; Schaden Nr. 2016 7227552) vom 1. Januar 2016 bis 25. Juli 2017 (Ende der vertraglichen Leistungsdauer) im Umfang der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Leistungen ausbezahlte (Akten der beigeladenen B.___ Nummer [Beig.-Nr.] 11, 18, 37, 39, 40, 46 f., 53, 57, 59, 61, 64, 68, 70, 72, 74 und 83). Mit einer Kopie des Vorbescheids vom 6. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August 2016 eine halbe Invalidenrente in Aussicht gestellt worden sei (Beig.-Nr. 85 f.). Am 22. und 28. Februar 2018 forderte die Beschwerdegegnerin bzw. die Ausgleichskasse die Beigeladene auf, die Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Rückforderungen zu prüfen und den entsprechenden Verrechnungsantrag mit dem offiziellen Formular fristgemäss einzureichen (Beig.-Nr. 89 f.). Die Beigeladene orientierte den Beschwerdeführer am 2. März 2018 dahingehend, sie habe erfahren, dass er rückwirkend ab 1. August 2016 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erhalte. Vom 1. August 2016 bis 25. Juli 2017 habe sie den Lohnausfall vertragsgemäss bezahlt. Gestützt auf die vertraglichen Bedingungen fordere sie für die Dauer vom 1. August 2016 bis 25. Juli 2017 zu viel erbrachte Leistungen, d.h. eine Überentschädigung von CHF 17'118.15, direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse zurück (Beig.-Nr. 91). Gleichentags wurde von ihr der entsprechende Verrechnungsantrag auf dem dafür vorgesehenen Formular gestellt (Beig.-Nr. 93). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 16. März 2018 die Rentenverfügung, worin bei der Abrechnung darauf hingewiesen wurde, an die bevorschussende B.___ werde eine Drittauszahlung von CHF 17'118.15 für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 vorgenommen (Beig.-Nr. 95). Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. März 2018 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. Dezember 2019 (VSBES.2018.123) ab (Beig.-Nr. 102). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2020 (9C_109/2020) teilweise gutgeheissen. Es hob das vorerwähnte Urteil des Versicherungsgerichts auf und änderte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2016 insoweit ab, als diese verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer ab 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente nebst Verzugszins zu 5 % ab 1. August 2018 zu bezahlen; im Weiteren hob es die Verfügung betreffend den Rückforderungsanspruch der B.___ auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Beig.-Nr. 106; A.S. 1 ff.). Den Erwägungen (Ziff. 7.4) kann Folgendes entnommen werden:

 

«7.4.1. Der Beschwerdeführer gab in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Oktober 2015 an, er erhalte von der Krankentaggeldversicherung (C.___, [...] [nachfolgend: C.___]) wegen Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. August 2015 Leistungen. Mit Antrag vom 20. Oktober 2015 hielt die C.___ fest, sie erbringe Leistungen als Krankentaggeldversicherer gemäss VVG. Am 7. März 2016 forderte die B.___ die IV-Stelle auf, ihr sei ein Verrechnungsantrag zukommen zu lassen, falls dem Beschwerdeführer eine Rente, Übergangsleistungen oder ein IV-Taggeld zugesprochen werde. Am 2. März 2018 reichte die B.___ bei der Ausgleichskasse alsdann einen Verrechnungsantrag betreffend von ihr als Krankentaggeldversicherer nach VVG ausbezahlten Leistungen vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2018 ein. Zudem erklärte die B.___ in ihrer Eingabe vom 22. November 2019 gegenüber der Vorinstanz, die Verrechnung der Überentschädigung sei nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers (C.___) erfolgt, analog dem Freizügigkeitsabkommen unter den Versicherern. Sie reichte zudem – wie von der Vorinstanz gefordert – die die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers betreffende Versicherungspolice ein, die vom 17. Dezember 2015 datiert.

 

7.4.2. Aus den Akten muss geschlossen werden, dass die B.___ basierend auf dem Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZAKV) – dem sich beide Versicherungen angeschlossen haben (vgl. Liste der beigetretenen Krankentaggeld-Versicherer) – Leistungen erbracht hat (vgl. auch Art. 2 Abs. lit. c und Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der B.___, Ausgabe 2008). Nach Art. 4 Abs. 2 FZAKV gehen laufende Schadensfälle ab Datum des Versichererwechsels im Umfange der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Höhe des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen Versicherers. Es handelt sich um eine Nachhaftung nach dem bisher geltenden Versicherungsvertrag (BGE 142 III 767 E. 7.2 S. 771). Dies wird auch aus der Eingabe der B.___ vom 22. November 2017 (recte: 2019) deutlich, indem sie darlegte, die Verrechnung der Überentschädigung sei nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers gemacht worden. Es bestimmt sich somit nach dem Versicherungsvertrag mit der C.___, ob ein eindeutiges vertragliches Rückforderungsrecht besteht. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob ein solches vorliegt, weshalb sie das noch abzuklären und hierzu von der B.___ die entsprechenden Unterlagen einzufordern hat.»

 

Diese Urteilserwägungen des Bundesgerichts sind für das Versicherungsgericht verbindlich. Es steht daher für das vorliegende Verfahren fest, dass sich nach dem Versicherungsvertrag mit der C.___ bestimmt, ob ein eindeutiges vertragliches Rückforderungsrecht besteht.

 

2.2     Aus der von der B.___ eingereichten Police der C.___ (Nr. 15.410.993) vom 2. Mai 2014 (gültig ab 1. April 2014) für die Versicherungsnehmerin «D.___, [...]» (als versicherte Unternehmung wurde u.a. die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Garage E.___ AG, [...], aufgeführt) betreffend Kranken- und Lohnausfallversicherung geht u.a. hervor, Grundlage dieses Vertrages bildeten die «Kundeninformation nach VVG» sowie die «Vertragsbedingungen für Kranken-Lohnausfallversicherung, Ausgabe 1/2007» und die «Besonderen Bedingungen» (Beig-Nr. 1001, S. 6). Die vorerwähnten Vertragsbedingungen für die Kranken- und Lohnausfallversicherung (Beig-Nr. 1003 S. 5 ff., Ziff. 1 ff.) ergänzen die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB, Beig.-Nr. 1002 S. 8 ff., Ziff. 9 ff.). Die bei den «Besonderen Bedingungen» unter der Rubrik «Mitberücksichtigte Verträge» enthaltenen Angaben wurden eingeschwärzt, d.h. unkenntlich gemacht (Beig.-Nr. 1001 S. 7). Ziff. 12a AVB sieht Folgendes vor (Beig.-Nr. 1002 S. 8):

 

«C.___ gewährt die versicherte Leistung bei Eintritt des versicherten Ereignisses und nur bei Nachweis eines durch das versicherte Ereignis verursachten Schadens. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Police und diesen AVB. Leistungen Dritter werden angerechnet. Regressrechte bleiben vorbehalten.»

 

Ziff. 8.3 Abs. 3 der Vertragsbedingungen «Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG» (Beig.-Nr. 1003 S. 6) enthält unter dem Titel «Vorschussleistungen: Bedingungen sowie Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrecht» sodann folgende Regelung:

 

«Sehen die gesetzlichen oder statutarischen Grundlagen der vorerwähnten Versicherer vor, dass Nachzahlungen an bevorschussende Dritte ausgerichtet werden können, so steht C.___ bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen ein direktes Forderungsrecht für die Nachzahlung gegen den Versicherer zu (unter gleichzeitiger Verrechnung des Rückforderungsanspruchs von C.___ gegen den Versicherten mit dessen Nachzahlungsanspruch gegen den Versicherer).»

 

Als «vorerwähnte Versicherer» werden in Ziff. 8.3 Abs. 1 der Vertragsbedingungen auch die schweizerischen Sozialversicherer genannt, wozu auch die Invalidenversicherung gehört.

 

2.3.    Der Beschwerdeführer war über seine damalige Arbeitgeberin (Garage E.___ AG, [...]) zunächst bei der C.___ und danach ab 1. Januar 2016 bei der B.___ kollektiv taggeldversichert; das Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2016 (Beig.-Nr. 24). Nach den Angaben der B.___ vom 22. November 2019 wurde die Verrechnung der Überentschädigung nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers (C.___) analog zum Freizügigkeitsabkommen unter den Versicherern vorgenommen (Beig.-Nr. 99). Streitig ist, ob die IV-Stelle einen Teil der dem Beschwerdeführer zustehenden Rentennachzahlungen zwecks Verrechnung mit Rückforderungen an die B.___ auszuzahlen hat. Diese machte am 2. März 2018 ihren Verrechnungsanspruch mittels dem dafür vorgesehenen Verrechnungsformular bei der Ausgleichskasse geltend. Dabei beantragte sie für die Zeit vom 1. August 2016 bis 25. Juli 2017 eine Verrechnung in Höhe von CHF 17'118.15 und hielt fest, dass sich ihr Verrechnungsgesuch auf vertragliche Bestimmungen stütze, aus denen ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der AHV/IV hervorgehe (Beig.-Nr. 93).

 

2.4     Die Zulässigkeit der hier zur Diskussion stehenden Drittauszahlung von dem Beschwerdeführer auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Krankentaggeldern nach VVG an die B.___ beurteilt sich nach Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Diese Bestimmung findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1. und 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 4.2., je mit Hinweisen).

 

Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV bezeichnet als einer Verrechnung mittels Drittauszahlung zugängliche Vorschussleistungen «vertraglich … erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag … ein eindeutiges Rückforderungsrecht zufolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann». Aus diesem Wortlaut ist nach allgemeinem Sprachverständnis zu schliessen, dass sich das eindeutige Rückforderungsrecht aus dem Vertrag ergeben muss, der Grundlage der seinerzeitigen Leistungspflicht des Destinatärs einer Drittauszahlung bildete. Im Bereich der Krankentaggeldversicherung sind dies in aller Regel die AVB. Wenn das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht eine normative Regelung verlangt hat, wird damit gewährleistet, dass sich die versicherte Person gleich zu Beginn des Versicherungsverhältnisses darüber im Klaren ist, womit sie im Falle einer späteren Rentenzusprache eines anderen Versicherers zu rechnen hat. Es gilt zu verhindern, dass sich die versicherte Person plötzlich in die Lage versetzt sieht, dass ihr zwar von einem anderen Versicherer geforderte Leistungen effektiv zugesprochen werden, diese ihr aber zufolge Drittauszahlung vorenthalten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

 

2.5     Mit der oben (unter E. II. 2.2 hiervor) wiedergegebenen Regelung in den Vertragsbedingungen der C.___ «so steht C.___ bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen ein direktes Forderungsrecht für die Nachzahlung gegen den Versicherer zu» (Ziff. 8.3 Abs. 3 der Vertragsbedingungen «Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG» [Beig.-Nr. 1003 S. 6]) besteht ein eindeutiges Rückforderungsrecht der Beigeladenen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. Der Anspruch auf Verrechnung findet sich in den die AVB ergänzenden Vertragsbedingungen «Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG» in der Formulierung, dass der Versicherungsträger einen Anspruch auf Rückforderung infolge Nachzahlung von Rentenleistungen hat. Der Charakter der Vorschussleistung kann dem Versicherungsvertrag eindeutig entnommen werden (vgl. auch Titel von Ziff. 8.3 der Vertragsbedingungen der C.___: «Vorschussleistungen: Bedingungen sowie Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrecht»; Beig.-Nr. 1003 S. 6). Im Weiteren richtet sich das Rückforderungsrecht direkt gegen die IV («Versicherer»; nicht gegen den Versicherten), weshalb auch diese Voraussetzung erfüllt ist. Schliesslich wurde das vertragliche Rückforderungsrecht zu Beginn des Versicherungsverhältnisses am 1. April 2014 vereinbart (vgl. Police vom 2. Mai 2014, Beig.-Nr. 1001). Damit wurde gewährleistet, dass sich der Beschwerdeführer gleich zu Beginn des Versicherungsverhältnisses darüber im Klaren sein konnte, womit er im Falle einer späteren Rentenzusprache eines anderen Versicherers – hier der IV – zu rechnen hat (vgl. Felix Frey, in: AHVG/IVG-Kommentar, Auflage 2018, Nr. 2 IVG, Art. 50, S. 413 f. N 8; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 50, S. 534 Rz. 21 f.). Ob eine solche Kenntnisnahme auch tatsächlich erfolgt ist – was der Beschwerdeführer bestreiten lässt – , kann in diesem Zusammenhang nicht entscheidend sein. Die Beigeladene war somit gestützt auf das vertraglich vorbehaltene Rückforderungsrecht der C.___ berechtigt, die Ausrichtung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen IV-Rentennachzahlung zu verlangen und im Umfang bis maximal der Höhe der von ihr dem Beschwerdeführer ausbezahlten Krankentaggelder zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits war gestützt auf die erwähnten gesetzlichen Grundlagen zudem berechtigt, die Auszahlung an die B.___ vorzunehmen.

 

3.

3.1     Der Beschwerdeführer lässt in seiner Eingabe vom 7. Juni 2021 geltend machen, die B.___ verschweige mit den eingereichten Unterlagen wichtige Informationen. Auf der Versicherungspolice der «C.___» (Beig.-Nr. 1001) sei auf S. 7 von «Besonderen Bedingungen» die Rede, wobei die Angaben unter der Rubrik «Mitberücksichtigte Verträge» geschwärzt, d.h. unkenntlich gemacht worden seien. Genau diese Verträge könnten aber, so der Beschwerdeführer weiter, unter Umständen von Relevanz für die vorliegend zu beurteilende Frage sein, ob ein eindeutiges Rückforderungsrecht bestehe oder nicht. Sollte sich die B.___ weigern, hier für Klärung zu sorgen, wäre dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten zu würdigen. Nach wie vor werde auf der Kenntnis und somit der Herausgabe des Übernahmevertrages zwischen der B.___ und der C.___ beharrt. Solange dieser nicht vorliege, sei nicht bekannt, was genau die B.___ an Rechten und Pflichten übernommen habe (A.S. 34 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die beigeladene B.___ in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2021 darauf hinweist, sie verfüge über keine weiteren Akten der «C.___»; ein Übernahmevertrag existiere nicht (A.S. 41). Davon ist auszugehen, nachdem bereits das Versicherungsgericht die Beigeladene mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2021 aufgefordert hat, die Unterlagen betreffend Rückforderungsrecht (einschliesslich derjenigen des Vorversicherers) einzureichen (Ziff. 4; A.S. 13). Dem von ihr in der Folge mit Eingabe vom 24. März 2021 eingereichten Aktendossier (Beig.-Nr. 1 bis 113; 1001 bis 1012 [Akten des Vorversicherers {C.___}]) können die vom Beschwerdeführer zur Herausgabe verlangten Unterlagen («mitberücksichtigte Verträge», «Übernahmevertrag») nicht entnommen werden. Dies ist aber auch nicht erforderlich, denn es gilt zu beachten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. November 2020 (9C_109/2020) verbindlich festgestellt hat, aus den Akten sei zu schliessen, dass die B.___ basierend auf dem Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZAKV) – dem sich beide Versicherungen angeschlossen hätten (vgl. Liste der beigetretenen Krankentaggeld-Versicherer) – Leistungen erbracht habe. Nach Art. 4 Abs. 2 FZAKV gingen laufende Schadensfälle ab Datum des Versichererwechsels im Umfang der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Höhe des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen Versicherers, wobei es sich um eine Nachhaftung nach dem bisher geltenden Versicherungsvertrag handle (A.S. 10). Angesichts dieser Regelung bestand für die Beigeladene anlässlich des Versichererwechsels per 1. Januar 2016 kein zwingender Anlass für den Abschluss eines Übernahmevertrags. Ein solcher ist im erwähnten Freizügigkeitsabkommen denn auch nicht vorgesehen (vgl. Art. 5 FZAKV). Die Rechte und Pflichten der B.___ und somit auch das fragliche Rückforderungsrecht richten sich nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen der C.___. Da die B.___ gemäss ihren Angaben auch sonst über keine weiteren Akten der C.___ verfügt, ist dem Antrag des Beschwerdeführers, das Gericht habe die B.___ aufzufordern, die auf Seite 7 der Versicherungspolice (Beig.-Nr. 1001) geschwärzten «mitberücksichtigten Verträge» bzw. die «Besonderen Bedingungen» sowie den «Übernahmevertrag mit der C.___» herauszugeben (vgl. Antrag Ziff. 2, A.S. 38), nicht zu entsprechen (vgl. auch E. II. 3.2 hiernach).

 

3.2     Dem Einwand des Beschwerdeführers, die in den «Besonderen Bedingungen» unter der Rubrik «Mitberücksichtigte Verträge» geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Angaben bzw. Verträge könnten unter Umständen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines eindeutigen Rückforderungsrechts relevant sein, kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass das in den Vertragsbedingungen für die Kranken- und Lohnausfallversicherung enthaltene Rückforderungsrecht in den besonderen Bedingungen unter der Rubrik «Mitberücksichtigte Verträge» von den Vertragsparteien im Sinne einer Ausnahmeregelung als nicht oder nur eingeschränkt anwendbar erklärt worden sein könnte. Keine der beiden Versicherungen hätte irgendein Interesse an einer solchen Regelung gehabt. Gestützt auf die Eingabe der Beigeladenen vom 22. November 2019, worin darauf hingewiesen wurde, die Verrechnung der Überentschädigung sei nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers (C.___) gemacht worden (Beig.-Nr. 99), ist vielmehr davon auszugehen, dass die Schwärzungen nicht das fragliche Rückforderungsrecht, sondern Angaben zu mitberücksichtigten Verträgen im Rahmen der abgeschlossenen Kranken- und Lohnausfallversicherung betreffen, weshalb diese von der C.___ – gemäss den Angaben der Beigeladenen vermutlich aus Gründen des Datenschutzes (vgl. A.S. 41) – unkenntlich gemacht wurden. Ein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht auch unter diesem Aspekt nicht.

 

3.3     Ebenso wenig kann dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers gefolgt werden, er habe nie Kenntnis von den aktuell von der B.___ ins Recht gelegten Bestimmungen gehabt, weshalb alleine schon deswegen kein eindeutiges vertragliches Rückforderungsrecht bestehe (vgl. A.S. 35). Die am 2. Mai 2014 ausgefertigte und rückwirkend ab 1. April 2014 gültige Versicherungspolice (Nr. 15.410.993; Beig.-Nr. 1001 S. 6) der C.___ nennt als Vertragsgrundlage u.a. ausdrücklich die Vertragsbedingungen für die Kranken- und Lohnausfallversicherung, Ausgabe 1/2007 (Beig.-Nr. 1003 S. 5 ff.), worin das fragliche Rückforderungsrecht geregelt wird (S. 6 f. Ziff. 8.3). Auf die vorerwähnte Police wurde auch in den Taggeldabrechnungen vom 19. November und 22. Dezember 2015 (für den Zeitraum vom 8. Oktober bis 31. Dezember 2015) ausdrücklich hingewiesen (Beig.-Nr. 1004 f.). Damit war gewährleistet, dass sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Versicherungsverhältnisses darüber im Klaren sein konnte, womit er im Falle einer späteren Rentenzusprache der Beschwerdegegnerin zu rechnen hat. Dass er über das fragliche Rückforderungsrecht nicht im Bild gewesen sein soll, ist hier nicht relevant.

 

3.4     Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die aktuellen Informationen der B.___ seien unvollständig. Diese habe es unterlassen, die Regelung der Überentschädigungsgrenze in Ziff. 8.1 (recte: 8.2) lit. c AVB der C.___ zu erwähnen. Dort werde für das «KVG-Produkt», unter welches der Beschwerdeführer gemäss seiner Versicherungspolice falle, die «Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles des Versicherten» genannt und somit nicht das versicherte Taggeld. Es ergebe sich somit eine Überentschädigung von lediglich CHF 3'058.75 (tatsächlicher Verdienst von CHF 64'954.40 abzüglich Taggeldleistungen von CHF 50'895.00 und abzüglich IV-Rentenleistungen von CHF 17'118.15). Berücksichtige man noch den Grundsatz der Globalentschädigung, so resultiere gar keine Überentschädigung und somit auch kein Rückforderungsrecht der B.___. Dieses basiere vielmehr offensichtlich auf einer falschen Berechnungsgrundlage (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 2 f.; A.S. 35 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Frage, ob und inwieweit die Rückforderung der Beigeladenen gegenüber dem Beschwerdeführer berechtigt ist, nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, welches einzig die Berechtigung der Drittauszahlung beschlägt. Hierfür genügt es, dass die B.___ Vorschussleistungen, d.h. Taggelder aus der Kollektiv-Kranken- und Lohnausfallversicherung nach VVG ausrichtete, welche aufgrund des in den Vertragsbedingungen unter Ziff. 8.3 Abs. 3 eingeräumten Rückforderungsrechts für den fraglichen Zeitraum vom 1. August 2016 bis 25. Juli 2017 von der IV zurückgefordert werden können. Streitigkeiten betreffend Überentschädigung, Rückforderung usw. wären in einem Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen zu klären (Urteil des Bundesgerichts 9C_287/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.2).

 

4.       Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt, da ein eindeutiges vertragliches Rückforderungsrecht der C.___ infolge der IV-Rentennachzahlung ausgewiesen ist. Die von der Beschwerdegegnerin in der Nachzahlungsabrechnung zur Verfügung vom 16. März 2018 vorgenommene Verrechnung der IV-Rentennachzahlung mit den von der B.___ im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 25. Juli 2017 erbrachten Krankentaggeldleistungen sowie deren Drittauszahlung in Höhe von CHF 17'118.15 (vgl. Verrechnungsnachweis der Ausgleichskasse [...] vom März 2018 [VSBES.2018.123, A.S. 62 f.]) ist somit zulässig und daher nicht zu beanstanden.

 

5.       Im Weitern ist die Neuverlegung der Partei- und Verfahrenskosten zu prüfen; dies wird vom Beschwerdeführer mit Eingabe am 24. Februar 2021 ausdrücklich beantragt (A.S. 14).

 

5.1     Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2019 (VSBES.2018.123) teilweise gut, hob dieses auf und änderte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2018 insoweit ab, als diese verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer ab 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente nebst Verzugszins von 5 % ab 1. August 2018 zu bezahlen. Betreffend den Rückforderungsanspruch der B.___ wurde die Verfügung vom 16. März 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv, Ziff. 1; 9C_109/2020). Im Weiteren auferlegte das Bundesgericht die Gerichtskosten von CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin und verpflichtete diese zudem, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren von CHF 2'800.00 zu bezahlen (Ziff. 2 und 3). Entsprechend dem Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens und des anschliessenden kantonalen Beschwerdeverfahrens betreffend Drittauszahlung ist über die Verlegung der Gerichtskosten und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als ihm ab 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente (statt nur eine halbe Rente gemäss angefochtener Verfügung vom 16. März 2018) nebst Verzugszins zuzusprechen ist; er unterliegt bezüglich des von ihm bestrittenen Rückforderungsanspruchs der B.___. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende Rechtsbegehren den Aufwand des Versichertenanwalts erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Angesichts des Umstands, dass die Drittauszahlung im Beschwerdeverfahren VSBES.2018.123 nur einen sehr geringen Anteil ausmachte, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine ganze Parteientschädigung zuzusprechen. Im vorliegenden, neuen Beschwerdeverfahren VSBES.2021.20 geht es praktisch nur noch um die Drittauszahlung, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich unterliegt; es besteht für ihn daher kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach sind zur Festsetzung seiner Parteientschädigung ausschliesslich die im Verfahren VSBES.2018.123 eingereichten Kostennoten vom 18. Oktober 2018 (A.S. 38 ff.) und 5. November 2019 (A.S. 73) zu berücksichtigen.

 

In den Kostennoten vom 18. Oktober 2018 und 5. November 2019 macht der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von insgesamt 16.37 Stunden (10.76 Std. und 5.61 Std.), einen Stundenansatz von CHF 240.00 und Auslagen von insgesamt CHF 165.80 (CHF 91.40 und CHF 74.40) geltend.

 

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Gemäss dem in den Kostennoten enthaltenen Vermerk «Brief an Klient» ist von der Weiterleitung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen, welche nicht zusätzlich zu vergüten ist. Als Kanzleiaufwand können folgende Positionen nicht berücksichtigt werden: 26. April 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 7. Mai 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 14. Mai 2018 (Brief an Klient, 0.33 Std.), 23. Mai 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 30. Mai 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 15. Juni 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 5. Juli 2018 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.), 9. Juli 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 28. August 2018 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.), 30. August 2018 (Brief an Klient, 0.33 Std.), 7. September 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 13. September 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 9. Oktober 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 18. Oktober 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 23. April 2019 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 3. Mai 2019 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 8. August 2019 (Brief an Klient, 0.17 Std.). Der geltend gemachte Zeitaufwand vom 6. Juli 2018 von 0.33 Std. für ein Schreiben an die Arbeitslosenkasse [...] ist als verfahrensfremd zu betrachten und ebenfalls nicht zu vergüten. Für die Verhandlung vom 5. November 2019 sind 45 Minuten zu berücksichtigen (vgl. Protokoll vom 6. November 2019, VSBES.2018.123, A.S. 70). Damit reduziert sich der Aufwand um 4.11 Stunden (3.35 Std. und 0.76 Std.) auf insgesamt 12.26 Stunden. Ferner sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11) und nicht mit CHF 1.00, wie dies vom Vertreter des Beschwerdeführers in seinen Kostennoten geltend gemacht wird. Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Die Auslagen belaufen sich damit auf insgesamt CHF 123.70 (CHF 73.90 und CHF 49.80). Bei einem Ansatz von CHF 240.00 resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 3'302.20 (Honorar von CHF 2'942.40, Auslagen von CHF 123.70 und Mehrwertsteuer [7.7 %] von CHF 236.10).

 

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang der vorliegenden Verfahren haben die Parteien die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 je zur Hälfte zu tragen. Der Anteil des Beschwerdeführers von CHF 500.00 ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 (vgl. VSBES.2018.123, A.S. 16 und 21) zu verrechnen; die Differenz von CHF 500.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2018 betreffend Drittauszahlung an die Beigeladene wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'302.20 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

3.    Die Parteien haben die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 je zur Hälfte, somit zu je CHF 500.00, zu übernehmen. Die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00, somit CHF 500.00, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser