Urteil vom 7. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 16. November 2021)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.     

1.1    Der 1955 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab Juli 2014 Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 20. März 2015, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 11). Die Berechnung umfasste den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder B.___, geboren 2001, und C.___, geboren 2004 (vgl. AK-Nr. 12 f.).

 

1.2    Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 (AK-Nr. 103), umgesetzt durch eine neue Verfügung vom 24. Juli 2018 (AK-Nr. 105), wurde die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Juli 2014 neu festgesetzt und erhöht, weil neu Kosten für den Arbeitsweg und für auswärtige Verpflegung der Ehefrau Berücksichtigung fanden.

 

2.

2.1    Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (AK-Nr. 193) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2015 nochmals neu fest und forderte einen Betrag von CHF 27'494.00 zurück. Diese Summe resultierte aus der Differenz zwischen einer Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 von insgesamt CHF 28'745.00 und einer damit verrechneten Nachzahlung für die Zeit von Oktober 2019 bis Januar 2020 von insgesamt CHF 1'251.00 (vgl. AK-Nr. 193 S. 3).

 

2.2    Die vom Beschwerdeführer dagegen am 21. Januar 2020 erhobene Einsprache (AK-Nr. 213) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. November 2021 (AK-Nr. 341; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab. Zuvor hatte sie für den Zeitraum ab 1. Dezember 2019 am 3. Mai 2021 eine neue Verfügung erlassen (AK-Nr. 297), nachdem dem Beschwerdeführer, der seit Juni 2020 eine AHV-Altersrente bezieht (vgl. AK-Nr. 225 und 266), mit Verfügung vom 14. April 2021 (AK-Nr. 286) für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 zusätzliche Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen worden waren. Die neue EL-Verfügung vom 3. Mai 2021 reduziert den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für Dezember 2019 und Januar 2020 auf die Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung; ab 1. Februar 2020 wird ein EL-Anspruch verneint. Hierfür (mit-)entscheidend war, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche ihre Erwerbstätigkeit Ende 2019 beendet hatte, ab 1. Januar 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde.

 

3.

3.1    Mit Zuschrift vom 6. Dezember 2021 wendet sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. November 2021 und der darin enthaltenen Rückforderung (A.S. 9). Die Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben am 13. Dezember 2021 an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (A.S. 10). Dieses nimmt die Eingabe als Beschwerde entgegen (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2021, A.S. 11).

 

3.2    Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 13 ff.).

 

3.3    In seiner Replik vom 14. Februar 2022 bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt (A.S. 18).

 

3.4    Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (Schreiben vom 7. März 2022, A.S. 20).

 

4.      Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

 

1.2       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 13. Januar 2020 (AK-Nr. 193) und dem diese bestätigenden und ersetzenden Einspracheentscheid vom 16. November 2021 (AK-Nr. 341; A.S. 1 ff.) zu Recht die jährliche Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Januar 2015 neu festgesetzt und einen Betrag von CHF 27'494.00 (Rückforderung von CHF 28'745.00 minus Nachzahlung von CHF 1'251.00) zurückgefordert hat. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Antrag, von der rückwirkenden Korrektur und der Rückforderung sei abzusehen.

 

1.3       Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Rückforderung von CHF 28'745.00 liegt zwar unter dieser Grenze. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde jedoch auch der Anspruch für die Zeit von Oktober 2019 bis Januar 2020 (Nachzahlung) und ab 1. Februar 2020 (laufender Anspruch) festgelegt. Gesamthaft übersteigt der Streitwert damit die Schwelle von CHF 30'000.00. Deshalb ist das Gesamtgericht in Dreierbesetzung für die Beurteilung zuständig.

 

1.4    Am 1. Januar 2021 sind grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die in Geltung standen, als sich der massgebende Sachverhalt verwirklicht hat. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde über Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021 entschieden. Für die Beurteilung sind daher die Bestimmungen massgebend, die vor diesem Datum gültig waren. Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden daher nachstehend in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung zitiert.

 

2.

2.1       Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 ELV).

 

2.2    Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem angerechnet:

·        Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie (bei Ehepaaren) CHF 1'500.00 übersteigen (lit. a);

·        Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

·        Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

 

2.3    Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; […].»

 

2.4    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).

 

2.5    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine Rückforderung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn eine Verfügung, welche zur Ausrichtung von Leistungen führte, aufgrund späterer Erkenntnisse im Rahmen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung (E. II. 2.4 hiervor) zu Ungunsten der EL-beziehenden Person korrigiert werden muss.

 

3.      Die Verfügung vom 13. Januar 2020 (AK-Nr. 193), die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2021 bestätigt wurde, enthält einerseits eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2015; andererseits wird die Leistung ab 1. Februar 2020 festgelegt. Die Verfügung blieb in der Folge wirksam bis Ende Mai 2020. Sie wurde jedoch in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 durch die später erlassene neue Verfügung vom 3. Mai 2021 (AK-Nr. 297; vgl. E. I. 2.2 hiervor) ersetzt. Ab 1. Juni 2020 erfolgte eine weitere Neuberechnung, weil der Beschwerdeführer das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hatte. Der Anspruch ab 1. Juni 2020 wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (AK-Nr. 243) neu festgelegt. Diese neue Verfügung vom 2. Juni 2020 bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

 

4.      Nach dem Gesagten betrifft die Rückforderung von insgesamt CHF 28'745.00 den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 (vgl. AK-Nr. 193 S. 3). Zu prüfen ist zunächst der Zeitraum von Januar 2015 bis Ende 2018.

 

4.1    Die jährliche Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2018 wurde mit dem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 (AK-Nr. 103) und der diesen umsetzenden Verfügung vom 24. Juli 2018 (AK-Nr. 105) auf die folgenden monatlichen Beträge festgelegt:

 

·        CHF 3'079.00 von Januar bis April 2015

·        CHF 2'765.00 für Mai 2015

·        CHF 2'761.00 für Juni bis Dezember 2015

·        CHF 2'807.00 für das Jahr 2016

·        CHF 2'769.00 für das Jahr 2017

·        CHF 2'759.00 ab 1. Januar 2018.

 

Die Regelung für die Zeit ab 1. Januar 2018 blieb wirksam bis Ende September 2018. Für Oktober und November 2018 ergab sich eine abweichende Berechnung, weil der Beschwerdeführer selbst auch ein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2019 [AK-Nr. 130] und Berechnungsblatt [AK-Nr. 131] sowie AK-Nr. 125-127). Diese Differenz hat jedoch keine Auswirkungen auf die hier vorzunehmende Beurteilung, da diese das zusätzliche Einkommen des Beschwerdeführers nicht betrifft. Für Dezember 2018 wurde wieder eine Ergänzungsleistung von CHF 2'759.00 ausgerichtet (vgl. AK-Nr. 130, wo dieser Monat nicht neu geregelt wird).

 

4.2

4.2.1 Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs reichte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 Angaben zu seinen Verhältnissen ein (AK-Nr. 170). Am 19. Dezember 2019 erging zudem eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskasse. Mit dieser Verfügung wurden der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend für das Jahr 2015 Kinder- und Ausbildungszulagen für die beiden Kinder B.___ und C.___ zugesprochen (AK-Nr. 185 S. 1). Diese beliefen sich, soweit an dieser Stelle relevant, auf CHF 400.00 pro Monat vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2017 (AK-Nr. 185 S. 1, 3) und auf CHF 450.00 pro Monat vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2018 (AK-Nr. 185 S. 5). Weiter stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass bei der bisherigen Berechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2015 die beiden Kinderrenten zur IV-Rente des Beschwerdeführers in der Höhe von total CHF 3'120.00 pro Jahr oder CHF 260.00 pro Monat nicht berücksichtigt worden waren.

 

4.2.2 Die im Dezember 2019 zugesprochenen Kinderzulagen für Januar 2015 bis Dezember 2019 bilden Anlass für eine rückwirkende Korrektur unter dem Titel der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG. Die Feststellung, dass die Kinderrenten von Januar bis April 2015 unberücksichtigt geblieben waren, rechtfertigt eine Korrektur unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die neuen Faktoren führten zu den folgenden Neuberechnungen:

 

4.2.2.1 Der EL-Anspruch für die Monate Januar 2015 bis April 2015 reduzierte sich um die neu anrechenbaren Einnahmen unter dem Titel «Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen» (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG; E. II. 2.2 hiervor) in der Höhe von CHF 660.00 pro Monat (Kinderzulagen CHF 4'800.00 respektive CHF 400.00 pro Monat; Kinderrenten CHF 3'120.00 pro Jahr respektive CHF 260.00 pro Monat) von CHF 3'079.00 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) auf CHF 2'419.00 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 13. Januar 2020, AK-Nr. 204). Dementsprechend resultierte für diesen Zeitraum eine Rückforderung von CHF 2'640.00 (4 x CHF 660.00). Diese Neuberechnung und Rückforderung ist korrekt.

 

4.2.2.2 Der EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2017 reduzierte sich gegenüber dem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) um die neu zugesprochenen Kinderzulagen von CHF 400.00 pro Monat. Für Mai 2015 resultierten neu CHF 2'365.00 statt CHF 2'765.00, von Juni 2015 bis Dezember 2015 neu CHF 2'361.00 statt CHF 2'761.00, von Januar 2016 bis Dezember 2016 neu CHF 2'407.00 statt CHF 2'807.00 und von Januar 2017 bis Oktober 2017 neu CHF 2'369.00 statt CHF 2'769.00 (vgl. Verfügung vom 13. Januar 2020, AK-Nr. 193, und die jeweiligen Berechnungsblätter [AK-Nr. 191, 199, 192 und 205]). Dementsprechend resultierte für den genannten Zeitraum von insgesamt 30 Monaten eine Rückforderung von total CHF 12'000.00 (30 x CHF 400.00). Diese Neuberechnung und Rückforderung ist ebenfalls korrekt.

 

4.2.2.3 Der EL-Anspruch für November 2017 und Dezember 2017 reduzierte sich wegen der rückwirkend zugesprochenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von CHF 450.00 pro Monat von CHF 2'769.00 um CHF 450.00 auf CHF 2'319.00 pro Monat. Dementsprechend resultierte für diese beiden Monate eine zusätzliche Rückforderung von CHF 900.00 (2 x CHF 450.00). Auch diese Neuberechnung und Rückforderung ist korrekt.

 

4.3    Bei Erlass der Verfügung vom 24. Juli 2018 (AK-Nr. 105) war die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 von einem Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto CHF 35'205.00 (brutto CHF 40'221.00, Sozialversicherungsabzüge CHF 5'016.00) ausgegangen. Nach Abzug der Berufsauslagen von CHF 2'490.00 verblieb ein Betrag von CHF 32'715.00, der unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'500.00 und der zu zwei Dritteln erfolgenden Anrechnung (vgl. E. II. 2.2 hiervor) ein anrechenbares Einkommen von CHF 20'810.00 resultieren liess. Aus den Unterlagen, die im Rahmen der Überprüfung im Oktober 2019 eingereicht wurden, ergab sich, dass sich das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2018 auf netto CHF 37'829.00 (brutto CHF 43'296.00, Sozialversicherungsabzüge CHF 5'467.00) belaufen hatte (vgl. Lohnausweis vom 14. Februar 2019, AK-Nr. 171 S. 2). Daraus ergab sich bei ansonsten unveränderten Faktoren ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 22'559.00 (CHF 37'829.00 minus CHF 2'490.00 ergibt CHF 35'339.00, minus CHF 1'500.00 ergibt CHF 33'839.00, davon 2/3). Die Differenz von CHF 1'749.00 führte zusammen mit den Familienzulagen von CHF 5'400.00 pro Jahr zu einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen von CHF 64'110.00 (vgl. AK-Nr. 106) um CHF 7'149.00 auf CHF 71'259.00 (vgl. AK-Nr. 203). Der EL-Anspruch reduzierte sich von CHF 2'759.00 pro Monat um CHF 596.00 auf CHF 2'163.00 (für Oktober und November 2018 betrug die Differenz zufolge Rundung CHF 595.00). Dementsprechend resultierte für das Jahr 2018 eine Rückforderung von CHF 7'150.00 (10 x CHF 596.00 plus 2 x CHF 595.00). Diese Berechnung und Rückforderung ist ebenfalls korrekt. Auch hier liegt ein Rückkommenstitel vor, da die für die Korrektur massgebenden Umstände zuvor nicht bekannt waren.

 

5.      Zu prüfen ist weiter die Neuberechnung und Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2019.

 

5.1

5.1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2019 auf CHF 2’588.00 pro Monat fest (AK-Nr. 130). Die Familienzulagen, welche erst später rückwirkend zugesprochen wurden (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor), waren (logischerweise) nicht in der Berechnung enthalten (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 132). Bei den Einnahmen wurde ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 23'629.00 berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in der ersten Verfügung noch mit brutto CHF 40'221.00 eingesetzt (AK-Nr. 132), was sich auf den damals bekannten Lohnausweis 2017 stützte (vgl. AK-Nr. 78).

 

5.1.2 Im Rahmen der Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde die Ergänzungsleistung für Januar 2019 mit CHF 1'985.00 beziffert (AK-Nr. 193). Die Abweichung gegenüber der Berechnung, welche der Verfügung vom 22. Januar 2019 zugrunde lag, betrifft drei Punkte (vgl. die beiden Berechnungsblätter, AK-Nr. 132 und 201): Ohne Zweifel korrekt ist die Berücksichtigung der Familienzulagen von CHF 5'400.00, welche erst im Dezember 2019 rückwirkend zugesprochen wurden. Die ausländische Rente des Beschwerdeführers wurde in der früheren Berechnung mit CHF 645.00 pro Jahr eingesetzt, was in der neuen Berechnung auf CHF 782.00 korrigiert wurde. Diese Anpassung stützt sich auf eine entsprechende Bescheinigung (EURO 691.00, vgl. AK-Nr. 175; Umrechnung zum Kurs per 1.1.2019 von CHF 1.13) und ist ebenfalls korrekt. Dasselbe gilt für das Erwerbseinkommen der Ehefrau, welches gestützt auf den inzwischen vorliegenden Lohnausweis 2018 (AK-Nr. 171 S. 2) neu mit brutto CHF 43'296.00 eingesetzt wurde, wobei die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinwies, dass eine Anpassung anhand des Lohnausweises 2019 möglich sei. Andererseits wurden die Vermögenserträge minimal reduziert. Insgesamt erhöhten sich die anrechenbaren Einnahmen von CHF 66'989.00 um CHF 7'240.00 (CHF 5'400.00 Familienzulagen plus CHF 137.00 ausländische Rente plus CHF 1'749.00 anrechenbares Erwerbseinkommen minus CHF 46.00 Vermögenserträge) auf CHF 74'229.00. Dies führte zu einer Reduktion der Ergänzungsleistung von CHF 2'588.00 pro Monat auf CHF 1'985.00 pro Monat und einer Rückforderung der Differenz von CHF 603.00. Diese Beurteilung ist korrekt.

 

5.2

5.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2019 setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2019 auf CHF 2’469.00 pro Monat fest (AK-Nr. 141). Die Familienzulagen, welche erst später rückwirkend zugesprochen wurden (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor), waren auch hier nicht in der Berechnung enthalten (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 142). Bei den Einnahmen wurde ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 25’054.00 berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde auch hier noch mit brutto CHF 40'221.00 eingesetzt (AK-Nr. 142), was sich auf den damals bekannten Lohnausweis 2017 stützte (vgl. AK-Nr. 78). Hinzu kam ein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 6'408.00, ermittelt auf der Basis des Lohnausweises 2018 (AK-Nr. 136).

 

5.2.2 Im Rahmen der Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde die Ergänzungsleistung für Februar bis Juli 2019 auf CHF 1'866.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 193). Die Abweichung gegenüber der Berechnung, welche der Verfügung vom 2. Mai 2019 zugrunde lag, betrifft dieselben drei Punkte wie betreffend Januar 2019 (E. I. 5.1 hiervor; vgl. wiederum die beiden Berechnungsblätter, AK-Nr. 142 und 197). Auch hier ist der Einbezug der inzwischen rückwirkend zugesprochenen Familienzulagen korrekt, ebenso das Heranziehen des Lohns 2018 von brutto CHF 43'296.00 anstelle der CHF 40'221.00 gemäss Lohnausweis 2017 und die Berücksichtigung der ausländischen Rente von CHF 782.00 anstatt CHF 645.00. Auch die Korrektur der Vermögenserträge von CHF 48.00 auf CHF 2.00 lässt sich nicht beanstanden. Damit erhöhen sich bei ansonsten unveränderten Faktoren die anrechenbaren Einnahmen von CHF 68'414.00 um CHF 7'240.00 auf CHF 75'654.00. Dies führte zu einer Reduktion der Ergänzungsleistung von CHF 2'469.00 pro Monat auf CHF 1'866.00 pro Monat und zur Rückforderung der Differenz von CHF 603.00 pro Monat, total CHF 3'618.00 für die sechs Monate von Februar bis Juli 2019 (vgl. AK-Nr. 193). Dies lässt sich nicht beanstanden. Auch hier liegt ein Rückkommenstitel (prozessuale Revision wegen zuvor unbekannter Tatsachen) vor.

 

5.3    Für August bis Dezember 2019 nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor. Diese umfasste den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Tochter C.___, nicht dagegen den Sohn B.___. Auf den Berechnungsblättern wird erklärt, Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fielen für die Berechnung ausser Betracht (AK-Nr. 206, 198). Dies ist grundsätzlich korrekt. Allerdings findet sich in den Akten, soweit ersichtlich, keine Berechnung, aus welcher hervorgeht, dass und warum dies für den Sohn B.___ zutrifft. Es lässt sich zwar nicht ausschliessen, ist aber bei einem Lehrlingslohn von netto rund CHF 800.00 x 12 (vgl. Lehrvertrag, AK-Nr. 162, und Lohnabrechnung, AK-Nr. 163) nicht derart offensichtlich, dass eine konkrete Berechnung als entbehrlich erschiene. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Sohn B.___ ab Januar 2020 wieder in die Berechnung einbezogen wurde (vgl. Berechnungsblätter ab 1. Januar 2020 und ab 1. Februar 2020 [AK-Nr. 196, 194]). Eine Vergleichsrechnung, wie sie Art. 8 Abs. 2 ELV für diese Konstellation vorsieht, findet sich in den Akten, die dem Gericht vorliegen, nicht (dies schliesst nicht aus, dass sie erfolgt ist, steht aber einer Überprüfung entgegen). Es lässt sich daher nicht überprüfen, ob es korrekt ist, den Sohn aus der Berechnung auszuklammern. Es kommt hinzu, dass auch die Rückforderung für August und September 2019 von CHF 917.00 pro Monat der Erläuterung bedarf, denn es lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen, warum bei einer neu resultierenden Ergänzungsleistung von CHF 1'441.00 pro Monat (vgl. Verfügung vom 13. Januar 2020, AK-Nr. 193) im Vergleich zu den erfolgten Auszahlungen diese Differenz resultiert. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Bezug auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 (vgl. zu Dezember 2019 auch die Verfügung vom 3. Mai 2021, AK-Nr. 297) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Berechnung, insbesondere den Nicht-Einbezug des Sohnes, nochmals überprüfe und eine entsprechende Vergleichsrechnung vornehme.

 

5.4    Mit Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2021 (AK-Nr. 285) wurden dem Beschwerdeführer, der inzwischen seit Juni 2020 eine AHV-Altersrente bezieht, für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 zusätzliche Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen. Konkret wurde seine IV-Rente auf eine ganze Rente erhöht. Anlass dazu gab möglicherweise der im Beschwerdeverfahren thematisierte, am 29. September 2019 erlittene Hirnschlag. Die Beschwerdegegnerin trug dieser Veränderung Rechnung, indem sie am 3. Mai 2021 eine neue Verfügung erliess (AK-Nr. 297). Diese ist in Bezug auf Dezember 2019 korrekt, falls der Sohn B.___ zu Recht wieder in der Berechnung enthalten ist, was durch die entsprechende Vergleichsrechnung noch festzustellen ist. In Bezug auf die Zeit ab 1. Januar 2020 stellt sich die nachstehend zu behandelnde Frage, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der zuvor erzielten (bzw. im Lohnausweis 2018 ausgewiesenen) Höhe von brutto CHF 43'296.00 angerechnet wurde.

 

6.

6.1    Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass seiner Ehefrau (geboren 1968), welche nach ihren Angaben ihre Erwerbstätigkeit auf Ende 2019 beendet hatte, ab Anfang 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der zuvor erzielten Höhe von CHF 43'296.00 angerechnet wurde. Er macht geltend, er habe am 29. September 2019 einen Hirnschlag erlitten und sei bis zum 10. Dezember 2019 stationär betreut worden. Seine Ehefrau pflege ihn und fahre ihn zu ärztlichen Terminen und Therapien. Die Beschwerdegegnerin hält dazu sinngemäss fest, eine Nichtanrechnung komme nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer ohne den Beistand und die Pflege seiner Ehefrau in einem Heim platziert werden müsste. Dies treffe hier nicht zu.

 

6.2    Laut der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) wird nicht invaliden Ehegatten, die kein Erwerbseinkommen erzielen, grundsätzlich dasjenige Erwerbseinkommen angerechnet, das sie zumutbarerweise erzielen könnten (WEL, Randziffer [Rz.] 3521.02). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens wird jedoch (neben anderen, hier nicht infrage kommenden Konstellationen) verzichtet, wenn die EL-beziehende Person ohne den Beistand und die Pflege durch den nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste. Dagegen erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten und die Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten (WEL Rz. 3521.03):

 

6.3    Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde die Viertelsrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 auf eine ganze Rente erhöht (vgl. Verfügung vom 14. April 2021, AK-Nr. 285). Es liegt nahe anzunehmen, diese Erhöhung sei wegen der Folgen des Vorfalls vom 29. September 2019 erfolgt. Daraus lässt sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei pflegebedürftig. Ein Hinweis auf Pflegebedürftigkeit besteht jedoch dann, wenn die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades erfüllt sind. Hierfür enthielten die Akten bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 16. November 2021 keine Anhaltspunkte, welche ergänzende Abklärungen erfordert hätten. Kurz darauf erging jedoch ein Beschluss der IV-Stelle vom 7. Dezember 2021, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. September 2020 eine Hilflosenentschädigung der AHV aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen werde (AK-Nr. 335). Eine entsprechende Verfügung liegt zwar nicht vor, dürfte aber in der Folge ergangen sein. Es ist davon auszugehen, dass die Zusprechung erst nach Ablauf eines Jahres ab Eintritt der Hilflosigkeit mittleren Grades erfolgte (Art. 43bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; vgl. auch BGE 144 V 368 zur Invalidenversicherung). Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, diese einjährige Wartezeit auch im hier zu beurteilenden Zusammenhang (Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der nicht invaliden Ehefrau) zu berücksichtigen. Falls bereits Anfang 2020 die Situation bestanden haben sollte, dass der Beschwerdeführer ohne den Beistand und die Pflege der Ehefrau in einem Heim hätte platziert werden müssen (vgl. E. II. 6.2 hiervor), wäre die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schon ab diesem Zeitpunkt als unzumutbar anzusehen. Aufgrund der (inzwischen) bestehenden Anhaltspunkte wird die Beschwerdegegnerin unter Beizug der Akten betreffend IV-Rentenerhöhung und Hilflosenentschädigung zu prüfen haben, ob es sich so verhält. Die Angelegenheit ist zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 16. November 2021 ist deshalb (mit Blick auf den erst später ergangenen Beschluss betreffend Hilflosenentschädigung vom 7. Dezember 2021) aufzuheben, soweit er den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 betrifft.

 

7.      Zusammenfassend ergibt sich das folgende Resultat:

 

7.1    Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie sich gegen die rückwirkende Neuberechnung des EL-Anspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2019 richtet. Die auf diesen Zeitraum entfallende, in der Verfügung vom 13. Januar 2020 (AK-Nr. 193) und dem Einspracheentscheid vom 16. November 2021 festgelegte Rückforderung ist zu bestätigen. Sie beläuft sich auf insgesamt CHF 26'911.00 (4 x CHF 660.00, total CHF 2'640.00, für Januar bis April 2015; 30 x CHF 400.00, total CHF 12'000.00, für Mai 2015 bis Oktober 2017; 2 x CHF 450.00, total CHF 900.00, für November und Dezember 2017; 10 x CHF 596.00 und 2 x CHF 595.00, total CHF 7'150.00, für Januar bis Dezember 2018; 7 x CHF 603.00, total CHF 4'221.00, für Januar bis Juli 2019).

 

7.2    In Bezug auf die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 ist der Einspracheentscheid vom 16. November 2021 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie aufgrund einer Vergleichsrechnung, die in die Akten aufzunehmen ist, prüfe, ob der Sohn B.___ in die EL-Berechnung einzubeziehen ist. Anschliessend wird erneut über den Anspruch für diesen Zeitraum und eine allfällige Rückforderung zu befinden sein.

 

7.3    In Bezug auf den Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 2020 ist der Einspracheentscheid ebenfalls aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägung prüfe, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu einem Betreuungs- und Pflegebedarf geführt hat, der eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau als unzumutbar erscheinen lässt.

 

8.

8.1    Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache gehandelt hat und dem durch das Beschwerdeverfahren kein ausserordentlich grosser Aufwand entstanden ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

8.2    Für das gerichtliche Beschwerdeverfahren im Bereich der Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2019 betrifft. Die auf diesen Zeitraum entfallende Rückforderung von insgesamt CHF 26'911.00 wird bestätigt.

2.     In Bezug auf den Anspruch für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Akten im Sinne der Erwägungen vervollständige (Vergleichsrechnung betreffend den Sohn des Beschwerdeführers) und anschliessend erneut entscheide.

3.     In Bezug auf die Zeit ab 1. Januar 2020 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen entscheide.

4.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser