Urteil vom 22. März 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeit / Covid-19 (Einspracheentscheid vom 16. November 2021)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Arbeitgeberin A.___ AG (fortan: Beschwerdeführerin) beantragte am 12. Januar 2021 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) in Zusammenhang mit der Coronapandemie Kurzarbeit ab 22. Januar 2021 (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin bewilligte daraufhin mit Verfügung vom 13. Januar 2021 für den Zeitraum vom 22. Januar bis 21. April 2021 Kurzarbeit (AWA-Nr. 4). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 24. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin die Formulare «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für die Monate April und Mai 2021 ein (AWA-Nrn. 6 + 7). Die Beschwerdegegnerin antwortete darauf mit E-Mail vom 6. August 2021, die Kurzarbeit sei nur bis 21. April 2021 bewilligt worden sei, weshalb man den Ausfall nach diesem Datum nicht vergüten könne (AWA-Nr. 8).
1.3 Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 19. August 2021 ein «Wiedererwägungsgesuch» und verlangte, ihr sei vom 22. April bis 31. Mai 2021 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten (AWA-Nr. 9). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin im Schreiben vom 2. September 2021, betitelt als «Nichteintretensentscheid», mit, auf dieses Gesuch werde nicht eingetreten (AWA-Nr. 2). Auch auf die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 13) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. November 2021 nicht ein und schrieb das Einspracheverfahren als gegenstandslos ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am 16. Dezember 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid vom 16. November 2021 sei aufzuheben und die am 24. Juli 2021 eingereichte Kurzarbeitsabrechnung unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilzahlung freizugeben (A.S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 folgende Anträge (A.S. 8 ff.):
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
2.3 Die Beschwerdeführerin reicht innert der Frist bis 14. Februar 2022 (s. A.S. 13) keine Replik ein und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (A.S. 15).
II.
1.
1.1 Gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Gegen den entsprechenden Einspracheentscheid wiederum (sowie gegen Verfügungen, bei denen eine Einsprache ausgeschlossen ist) ist die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
1.2 Der Versicherungsträger kann auf seine formell rechtskräftigen Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Es besteht indes kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Tritt der Versicherungsträger auf das Wiedererwägungsgesuch einer versicherten Person nicht ein, so kann dagegen weder Einsprache noch Beschwerde an das Versicherungsgericht erhoben werden (Susanne Genner in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 49 Abs. 1 – 4 N 25 und Art. 52 Abs. 1 – 3 N 23; BGE 133 V 50 E. 4.2.2 in fine S. 56). Falls der Versicherungsträger indes auf das Gesuch eintritt und die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft, aber verneint, so handelt es sich bei der fraglichen Verfügung um einen neuen Sachentscheid, der auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden kann; das Gericht als Rechtsmittelinstanz prüft jedoch in dieser Konstellation nur, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und erheblichen Bedeutung zu Recht verneint wurden (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 53 N 92). Das Gericht muss daher im Beschwerdefall vorab klären, ob der Versicherungsträger auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist oder nicht (Miriam Lendfers, a.a.O., Art. 56 N 31). Dabei ist entscheidend, wie die Begründung der Verfügung verstanden werden muss. Auch ein Verfügungsdispositiv, welches klar auf Nichteintreten lautet, ist nicht ausschlaggebend, wenn der Versicherungsträger das Wiedererwägungsgesuch materiell behandelt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und danach einen Sachentscheid gefällt hat. Keine materielle Neubeurteilung liegt demgegenüber vor, wenn die neue Verfügung bloss die für die seinerzeitige Verfügung massgeblich gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne. Eine summarische Prüfung führt mit anderen Worten nicht ohne weiteres dazu, dass von einer materiellen Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs auszugehen ist (BGE 117 8 E. 2b/aa S. 14 + E. 2b/cc S. 15).
2.
2.1
2.1.1 Im vorliegenden Fall erliess die Beschwerdegegnerin am 2. September 2021 formell betrachtet eine Nichteintretensverfügung, heisst es doch im Dispositiv ausdrücklich, auf das Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten (s. AWA-Nr. 2).
2.1.2 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2021, mit der Kurzarbeit bis 21. April 2021 bewilligt wurde, enthält folgende hier interessierende Erwägung (AWA-Nr. 4):
[…] Unsere Amtsstelle darf Kurzarbeit jeweils höchstens für drei Monate bewilligen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei jedem allfälligen weiteren Gesuch von Kurzarbeit eine entsprechende Voranmeldung mit ausführlicher Begründung fristgerecht, d. h. zehn Tage vor gewünschtem Beginn der Kurzarbeit, eingereicht werden müsste.
2.1.3 Die neue Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2021 wird im Anschluss an die Wiedergabe der Rechtsgrundlagen wie folgt begründet (AWA-Nr. 2):
Aus Ihren Ausführungen geht hervor, dass Sie für die Zeit nach Ablauf Ihrer Bewilligung von Kurzarbeit ab dem 22. April 2021 wiedererwägungsweise um eine Bewilligung von Kurzarbeit für den Zeitraum ab 22. April 2021 ersuchen.
Sie machen eine Wiedererwägung gestützt auf den Text der Internetseite des Volkswirtschaftsdepartments des Kantons Solothurn geltend. Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsarbeitsentschädigung für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 verlängert wird. Es ist festzustellen, dass sich dieser Abschnitt lediglich auf die Anspruchsberechtigung Personen gewisser Anstellungsverhältnisse bezieht. Die Pflicht zur Einreichung einer Voranmeldung von Kurzarbeit bleibt allerdings nach wie vor bestehen.
Wir kommen zum Schluss, dass keine Hinweise auf Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. Januar 2021 vorliegen. Gesuche um Verlängerung der Bewilligung konnten wir nur bis zum 30. April 2021 entgegennehmen. Eine Wiedererwägung ist auf Grund des vorliegenden Sachverhalts nicht angezeigt. Folglich wird auf Ihr Gesuch vom 19. August 2021 nicht eingetreten.
2.1.4 Der Einspracheentscheid vom 16. November 2021 beinhaltet folgende Erwägungen (A.S. 2):
Im vorliegenden Fall ist gemäss Rechtsprechung der Nichteintretensentscheid vom 2. September 2021 von einer Anfechtung ausgeschlossen, da auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde und kein neuer materieller Entscheid gefällt worden ist [...] Auf Ihre Einsprache vom 1. Oktober 2021 kann mangels fehlender Rechtsmittelmöglichkeit nicht eingetreten werden.
Zudem vermögen die In Ihrer Einsprache vorgebrachten Gründe ebenfalls keine neuen Hinweise auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. Januar 2021 darzulegen.
Wir kommen somit zum Schluss, dass weiterhin keine Hinweise ersichtlich sind, die eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Januar 2021 rechtfertigen könnten.
2.2 Der Vergleich der beiden Begründungen zeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem «Nichteintretensentscheid» vom 2. September 2021 nicht damit begnügte, die Entscheidgründe der Bewilligung vom 13. Januar 2021 zu rekapitulieren. Sie liess sich vielmehr auf das Wiedererwägungsgesuch ein und stellte im Hinblick auf die dortigen Argumente der Beschwerdeführerin – d.h. die Berufung auf im Internet erhältliche amtliche Informationen zur Kurzarbeit – zusätzliche materielle Überlegungen an, bevor sie die Wiedererwägungsvoraussetzung einer zweifellosen Unrichtigkeit der Bewilligung verneinte. Diese Sachlage lässt sich folglich mit derjenigen im Urteil BGE 117 V 8 vergleichen, wo das Bundesgericht von einem materiellen Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch ausging (s. dortige E. 2b/cc S. 16). Stellte aber der «Nichteintretensentscheid» vom 2. September 2021 bei richtiger Betrachtung einen materiellen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vom 19. August 2021 dar, so war es der Beschwerdegegnerin nicht gestattet, auf die Einsprache gegen diesen Entscheid nicht einzutreten. Sie hätte diese vielmehr behandeln und inhaltlich prüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt sind oder nicht. Dies unterblieb, beschränkte sich doch der angefochtene Einspracheentscheid darauf, auf die fehlende Anfechtbarkeit von Nichteintretensentscheiden hinzuweisen, und ansonsten lapidar festzuhalten, dass keine neuen Gründe für eine Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. Januar 2021 vorlägen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese auf die Einsprache vom 1. Oktober 2021 eintritt und über die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Januar 2021 befindet. Da die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 16. November 2021 auf die Einsprache nicht einging, ist es dem Versicherungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwehrt, sich zum materiell streitigen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu äussern, weil dadurch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf eine Frage ausgedehnt würde, zu der sich der angefochtene Entscheid nicht geäussert hat.
2.3 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit einer streitigen Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt CHF 5'979.80 (1'464.35 [4'058.35 ./. 2'594.00] plus 4'515.45, s. AWA-Nrn. 6, 7 und 12) nicht überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist daher als Stellvertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
3. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 16. November 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann