Urteil vom 18. Dezember 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 13. Januar 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Oktober 2011 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2011 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 7), in dessen Anschluss sich der Beschwerdeführer am 24. November 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 10). Mit Mitteilung vom 6. Juni 2012 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann Frühinterventionsmassnahmen in Form eines persönlichen Coachings ab dem 31. Mai 2012 für 30 Stunden zu (IV-Nr. 23). Diese Frühinterventionsmassnahmen wurden in der Folge ab dem 15. Oktober 2012 für weitere 30 Stunden verlängert (IV-Nr. 30). Mit Abschlussbericht vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 34) wurde die berufliche Eingliederung sodann als «arbeitslos» abgeschlossen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 35) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und denjenigen auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 4. März 2013 ab (IV-Nr. 38). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 22. März 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen beidseitigen Schulterbeschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 51). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2018 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2018.156 vom 18. Dezember 2018 ab (IV-Nr. 68).
1.3 Am 16. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 72). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Schulterprobleme beidseitig, Asthma und Atemprobleme angegeben. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Schliesslich liess sie den Beschwerdeführer bei der Begutachtungsstelle B.___, [...], polydisziplinär (Innere Medizin, Pneumologie, Chirurgie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie sowie Psychiatrie) begutachten (IV-Nrn. 105.2 - 105.9). Dieses Gutachten wurde am 27. August 2020 erstattet. Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 110) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 111) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2021 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2020 zu. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen wies sie ab (IV-Nr. 116; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2021 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2021 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
Verfahrensantrag
1. Es sei Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde von 30 Tagen nach Erhalt der Verfahrensakten zu setzen.
Rechtsbegehren
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Januar 2021 sei aufzuheben.
2. Dem Versicherten seien sämtliche Leistungen nach IVG nach Massgabe eines IV-Grades von 100 % auszurichten.
3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 (A.S. 10 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis 5. März 2021.
4. Mit Beschwerdeergänzung vom 5. März 2021 (A.S. 13 ff.) hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom 12. Februar 2021 gestellten Rechtsbegehren fest.
5. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2021 (A.S. 31 f.), die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.
6. Mit Replik vom 7. Mai 2021 (A.S. 41 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig reicht er einen Austrittsbericht (provisorisch) des Spitals C.___ vom 16. April 2021 (Urkunde 7) zu den Akten.
7. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 50).
8. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 (A.S. 51 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
9. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2021 wird den Parteien in Aussicht gestellt, es werde ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers Dr. med. D.___ (Innere Medizin), Dr. med. E.___ (Orthopädie), Dr. med. F.___ (Pneumologie), Dr. med. G.___ (Psychiatrie), Dr. med. H.___ (Neurologie) und Dr. med. I.___ (Viszeralchirurgie), alle von der Gutachterstelle J.___, [...], zu beauftragen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Stellungnahme zur vorgesehenen Begutachtung (A.S. 60). Mit Eingabe vom 18. November 2021 (A.S. 61 ff.) lehnt der Beschwerdeführer die vorgesehene Gutachterstelle J.___, [...], sowie die vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter ab.
10. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2022 wird den Parteien mitgeteilt, auf die Gutachtensvergabe an die Gutachterstelle J.___ werde verzichtet. Neu sei vorgesehen, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers Dr. med. K.___ (Innere Medizin), Dr. med. L.___ (Psychiatrie), Dr. med. M.___ (Pneumologie), Dr. med. N.___ (Orthopädie), O.___ / Dr. med. P.___ (Neurologie) und Prof. Dr. med. Q.___ (Viszeralchirurgie), alle von der R.___, zu beauftragen (A.S. 70 ff.). Nachdem die Parteien keine Einwände erheben und keine Ergänzungsfragen stellen lassen (A.S. 68 + 69), wird das Gutachten mit Verfügung vom 4. März 2022 in Auftrag gegeben (A.S. 70 ff.). Das Gutachten wird am 9. März 2023 erstattet (A.S. 79 ff.).
11. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (vgl. A.S. 276). Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (A.S. 277 ff.), es sei das Gerichtsgutachten als beweistauglich zu qualifizieren. Gleichzeitig reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine aktualisierte Kostennote ein.
12. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Januar 2021) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 199) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 131, 133 V 108 S. 114 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.1 S. 73).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.4 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 4. März 2013 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 13. Januar 2021 (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Auf die dazwischen erfolgte Anmeldung vom 22. März 2018 war nicht eingetreten worden (IV-Nr. 51).
5.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 4. März 2013 (IV-Nr. 38) erfolgte die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf den Abschlussbericht der Eingliederungsfachfrau Frau S.___ vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 34). Frau S.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe zuletzt für die T.___ AG gearbeitet. Er sei per 1. April 1993 angestellt und in der Folge in verschiedenen Tätigkeitsbereichen eingesetzt worden (Magaziner, Catering, Partyservice, Einkauf, Kontrolle Foodbereich, Lager, Reinigung). Nebenher habe der Beschwerdeführer jeweils am Sonntag als Zeitungsverträger gearbeitet. Diese Anstellung habe er während einigen Jahren ausgeführt. Wegen firmeninternen Umstrukturierungen sei ihm diese Anstellung im Jahr 2010 gekündigt worden. Bei der T.___ AG habe der Beschwerdeführer in einem Pensum vom 100 % gearbeitet. Am 12. Oktober 2011 sei das Arbeitsverhältnis nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit aufgelöst worden. Seit Oktober 2010 habe er nicht mehr zu 100 % arbeiten können. Er sei stets zwischen 25 und 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 13. Oktober 2011 sei er mehrheitlich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich im Oktober 2010 einer Magenbandoperation unterziehen müssen. Dabei seien Komplikationen aufgetreten, seither habe er immer wieder Probleme mit seinem Magen. Im Juli 2009 habe sich der Beschwerdeführer einer Schulteroperation unterziehen müssen. Diese Operation sei gut verlaufen, seither habe er keine Einschränkungen mehr. Weiter gebe der Beschwerdeführer an, dass seine Gelenke sich wie eingerostet anfühlen und Schmerzen verursachen würden. Insgesamt fühle er sich nicht gut, er leide unter seiner Situation, er spreche von einer Depression, sei aber nicht in Behandlung. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der beruflichen Eingliederung von der U.___ in einem ersten Schritt durch ein persönliches Coaching begleitet und im zweiten Schritt durch ein Bewerbungscoaching unterstützt worden. In der Zeit vom 6. August 2012 bis zum 31. Oktober 2012 habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, im V.___ in [...] ein Belastbarkeitstraining zu absolvieren. Das Belastbarkeitstraining beim V.___ sei sehr positiv verlaufen. Der Beschwerdeführer habe den internen Hausdienst unterstützt und folgende Arbeiten ausgeführt: Allgemeine Hausarbeiten, Gartenarbeiten, Festvorbereitungen. Innerhalb der drei Monate habe er sein Pensum auf 80 % steigern können. Der Beschwerdeführer sei als sehr zuverlässiger und zuvorkommender Mitarbeiter beschrieben worden. Per 1. November 2012 habe sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung für den Leistungsbezug angemeldet. Aufgrund der längeren Abwesenheit in Folge Krankheit habe er bei der Arbeitslosenversicherung einen minimalen Anspruch von 90 Tagen. Vom 4. Februar bis 8. Februar 2013 habe er die Möglichkeit durch die Arbeitslosenversicherung erhalten, einen Staplerkurs zu absolvieren. Der Kurs finde in der W.___ statt. Die vielen Arbeitsbemühungen seien durch das unvollständige Arbeitszeugnis erschwert worden. Der Beschwerdeführer suche mit Unterstützung durch die U.___ eine Anstellung in der Hauswartung als Lagermitarbeiter, Produktionsmitarbeiter oder als Chauffeur. Die Chancen auf eine Anstellung würden sich nach Erhalt des vollständigen Arbeitszeugnisses und der Absolvierung des Staplerkurses verbessern. Der Beschwerdeführer verfüge über das nötige Rüstzeug, sich im Bewerbungsprozess selbständig zu bewegen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, für die noch ausstehenden zehn Coachingeinheiten Unterstützung bei der U.___ anzufordern. Die berufliche Eingliederung gehe davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, eine Vollzeitstelle in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounder wieder aufzunehmen. Die berufliche Eingliederung schliesse nach einer angemessenen Betreuungszeit das Dossier als «arbeitslos» ab.
5.2 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2021 (A.S. 1 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auf die folgenden medizinischen Berichte:
5.2.1 Dem Bericht von Dr. med. X.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. September 2019 (IV-Nr. 79) lässt sich die Diagnose einer dorsocranialen Rotatorenmanschettenruptur links entnehmen. Weiter führte Dr. med. X.___ aus, nicht überraschend bestätige das kürzlich durchgeführte Arthro-MRI auf der linken Seite die Reruptur. Funktionell seien aber beide Schultern in etwa gleich schlecht. Auch rechts befürchte er eine erneute Läsion. Subacromiale bzw. glenohumerale Infiltrationen hätten bis jetzt nicht den gewünschten Effekt gebracht. Operativ gebe es drei Varianten. Die Arthroskopie mit dem Débridement, Bizepstenotomie sowie Implantation eines subacromialen Kissens, was schon von der rechten Seite her bekannt sei, dann die inverse Schulter-TP, welche wahrscheinlich die nachhaltigste Lösung sei. Doch sei der Beschwerdeführer, auch wenn er gesundheitlich in den letzten ein bis zwei Jahren deutlich schlechter geworden sei, eigentlich noch recht jung. Dann gäbe es auch noch die Möglichkeit eines Latissimus dorsi-Sehnentransfers. Ob diese Operation dem Beschwerdeführer etwas helfe, könne man nicht voraussagen und der Eingriff wäre relativ gross. Dr. med. X.___ schlage vor, vorläufig so einfach wie möglich zu bleiben und alle anderen Optionen offen zu behalten, dass er am 15. November 2019 das linke Schultergelenk ambulant arthroskopiere, nur sparsam débridiere, die Bizepssehene tenotomiere und dann den subacromialen Orthospace-Ballon einbringe. Postoperativ rund sechs Wochen müsse der Beschwerdeführer schonen. Die Arbeitsfähigkeit wäre für manuelle Tätigkeiten dann für zehn bis zwölf Wochen eingeschränkt.
5.2.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Pneumologie, stellte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2019 (IV-Nr. 83) die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Asthma bronchiale». Sodann führte er aus, bei allfällig gutem Ansprechen auf die neu eingeleitete Nucalatherapie bei eosinophillem Asthma bronchiale könne eine Stabilisierung des Asthmas bronchiales grundsätzlich erwartet werden. Zur Frage, wie viele Stunden die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar sei, nahm Dr. med. Y.___ keine Stellung. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer acht Stunden pro Tag ausüben. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe aufgrund der ausgeprägten Therapieresistenz eine eingeschränkte Prognose zur Wiedereingliederung. Der weitere Verlauf unter der ausgebauten Asthmatherapie sei jedoch zu beurteilen. Sämtliche genannten Aussagen würden sich rein auf die pneumologische Situation beschränken. Für eine Gesamtbeurteilung seien die weiteren Krankheiten des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Hierfür verweise er auf den Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin.
5.2.3 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2019 (IV-Nr. 84 S. 6 ff.) die folgenden Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronische respiratorische Beschwerden mit ausgeprägter Anstrengungsdyspnoe mit der Unmöglichkeit, während langer Zeit bis anhin die systemischen Steroide auszuschleichen.
2. Chronische Schulterproblematik beidseits mit anhaltender, schwer eingeschränkter Schulterbeweglich-Belastbarkeit beidseits
3. Lumboradikuläres Schmerzsyndrom seit ca. Mitte September 2019, rechts, schwer einschränkend hinsichtlich Bewegungs-Geh-Belastbarkeit
4. St. n. Magenbypass Operation am 15. Oktober 2010 mit postoperativem komplikationsreichem Verlauf: Laparotomie und postoperative Blutung, St. n. Anastomosen-Stenose
5. St. n. Obermedialer Laparotomie, Adhäsiolyse sowie abdominal Wandplastik mit Netzeinlage am 22. März 2012 bei grosser abdominaler Narbenhernie
6. Gastroskopie Dezember 2015: Axiale Hiatushernie sowie ausgeweitete Restmagen sowie eine relative Anastomose
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisch belegte / veränderte Stimme mit zeitweisen Halsschmerzen und Schluckstörungen
2. Arterielle Hypertonie
- St. n. hypertensiver Entgleisung Juni 2018
Weiter führte Dr. med. Z.___ aus, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei sehr ungünstig und habe sich während der letzten Jahre und Monate zunehmend und bedeutend verschlechtert, so dass aktuell gar für die verbleibende Restarbeitsfähigkeit, mit der sich der Beschwerdeführer finanziell – zwar unterhalb des Existenzminimums – über Wasser halte, noch eine Arbeitsunfähigkeit habe attestiert werden müssen. Dies aufgrund des zuletzt hinzugekommenen lumbo-radikulären Schmerzsyndroms rechts. Aufgrund der Komplexität der multiplen medizinischen Probleme, welche grösstenteils chronischer Natur seien, ohne Aussicht auf eine Besserung mit schwerer Einschränkung im Alltag hinsichtlich Belastbarkeit und Bewegungsfähigkeit, werde die Arbeitsfähigkeit auf Dauer massiv eingeschränkt bleiben. Aufgrund der ausgeprägten Anstrengungsdyspnoe und daraus resultierender permanenter Leistungsinsuffizienz, nebst der belastungs- und bewegungsmässig schweren Einschränkung durch die Schulterproblematik beidseits, sei selbst die auf den ersten Blick relativ leicht erscheinende Tätigkeit als Chauffeur für Materialtransporte körperlich streng, zumal mit dem Transport auch Tätigkeiten wie das Ein- und Ausladen von Gegenständen / Materialien verbunden seien, welche für den Beschwerdeführer eine ausserordentliche Belastung darstellten. Dies bei vorliegenden erheblichen medizinisch-gesundheitlichen Einschränkungen, besonders im Rahmen der schwer eingeschränkten Schulterproblematik mit schwer eingeschränkter Belastungs / Bewegungsfähigkeit, der schweren Anstrengungsdyspnoe sowie der aktuell noch hinzugekommenen lumboradikulären Schmerzproblematik mit dadurch hinzugekommener Verunmöglichung des Geradeaufstehens, des normalen Gehens (selbst ohne Belastung), jedoch auch des längeren Sitzens wie auch des Liegens mit entsprechend fehlender Erholungsmöglichkeit. Aktuell bestehe seit dem Vorliegen des lumboradikulären Schmerzsyndroms eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Ansonsten (unabhängig vom lumboradikulären Schmerzsyndrom) könne der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte wie auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zwei bis drei Stunden täglich ausüben.
5.2.4 Am 20. Februar 2020 nahm Dr. med. AA.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 91). Folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich ihrem Bericht entnehmen:
1. Chronische Schulterproblematik beidseits mit anhaltender, schwer eingeschränkter Schulterbeweglich-Belastbarkeit beidseits
2. Lumboradikuläres Schmerzsyndrom seit ca. Mitte September 2019, rechts, schwer einschränkend hinsichtlich Bewegungs-Geh-Belastbarkeit
3. St. n. Magenbypass-Operation am 15. Oktober 2010 mit postoperativem komplikationsreichem Verlauf: Laparotomie und postoperative Blutung, St. n. Anastomosen-Stenose
4. St. n. Obermedialer Laparotomie, Adhäsiolyse sowie abdominal Wandplastik mit Netzeinlage am 22. März 2012 bei grosser abdominaler Narbenhernie
5. Gastroskopie Dezember 2015: Axiale Hiatushernie sowie ausgeweitete Restmagen sowie eine relative Anastomose
6. Unklare Schluckstörungen
7. Dyspnoe
Weiter führte Dr. med. AA.___ aus, der Hausarzt bescheinige dem Beschwerdeführer aufgrund der diversen unterschiedlichen Problematiken eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Valide Diagnosen oder Facharztbefunde könnten dies jedoch nicht verifizieren. Der Lungenfacharzt sowie der Kardiologe bescheinigten dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit aufgrund der Lungen- und Dyspnoeproblematik, ebenso der Rheumatologe aufgrund der muskuloskelettalen Beschwerden, so dass der negativen Prognose des Hausarztes aus Sicht des RAD nicht gefolgt werden könne. Es bestünden zudem unklare Schluckbeschwerden. Eine polydisziplinäre Begutachtung solle daher die divergierenden Beurteilungen zwischen den Fachärzten einerseits (Arbeitsfähigkeit von 100 %) und dem Hausarzt (Arbeitsunfähigkeit von 100 %) im Konsens klären. Folgende Disziplinen halte der RAD diesbezüglich für erforderlich: Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Gastroenterologie, Pulmologie, Abdominalchirurgie, Allgemeine Innere Medizin und Hals-, Nasen- und Ohrenmedizin).
5.2.5 Am 19. Mai 2020 erging der Operations- und Austrittsbericht von Dr. med. X.___ (IV-Nr. 98). Diesem lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 einer Operation (SAS links: Débridement, subacromial Orthospace Implantation) unterzogen hat.
Am 13. August 2020 berichtete Dr. med. X.___ über die Konsultation vom 5. August 2020 und stellte die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 104):
Beidseitige insuffiziente schmerzhafte Schulterfunktion bei Rerupturen und Tendinosen der RM
- St. n. subacromialer Orthospace-Implantation links
Weiter legte Dr. med. X.___ dar, beide Schultern des Beschwerdeführers seien etwa gleich schlecht. Auf der linken Seite bestehe weiterhin ein ventral messerstichartiger Schmerz je nach Bewegung. Die Arbeitshöhe liege beidseits knapp auf Brusthöhe. Er sei auch allgemein geschwächt aufgrund der internistischen Situation. Inzwischen sei er auch für ein IV-Gutachten in [...] gewesen. An beiden Schultern sei nun etliches unternommen worden. Aufgrund der Situation müsse dem Beschwerdeführer nun eine inverse Schulter-TP angeboten werden, doch müsse abgewartet werden, ob er aus internistischen Gesichtspunkten operabel sei für einen grösseren Eingriff. Im Moment könne Dr. med. X.___ dem Beschwerdeführer sonst aus orthopädischer Sicht nicht mehr viel helfen. Wenn er aus internistischer Sicht operabel wäre, so sei er gerne bereit, mit dem Beschwerdeführer die Indikation zur inversen Schulter-TP zu diskutieren und durchzuführen.
5.2.6 Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle B.___, [...], das polydisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Chirurgie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 27. August 2020 erstattet (IV-Nrn. 105.2 ff.). Dem Gutachten lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 105.2 S. 8 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Eosinophiles Asthma bronchiale (normale statische und dynamische Lungenvolumina FEV1 von 3.5 Liter, 81 %, tägliche Symptome, mindestens 2 bis 4x Bedarfsinhalation mit Ventolin, keine nächtlichen Symptome, unter Anti-IL-5-Therapie seit Oktober 2019 mit Mepolizumab, persistierende systemische Steroidtherapie mit 20 mg Prednison täglich notwendig)
2. Status nach Magenbandoperation 2002
3. Status nach Magenbypassoperation vom 15. Oktober 2010 mit postoperativ komplikationsreichem Verlauf, Re-Laparotomie und postoperativer Blutung und Leftopen Abdomen
4. 22. März 2012 Anastomosen-Stenose obere mediane Laparotomie mit Adhäsiolyse sowie abdominaler Wandplastik mit Netzeinlage
5. 2015 Diagnose einer axialen Hiatushernie mit ausgeweitetem Restmagen sowie einer relativen Stenose im Bereich der Anastomose
6. Rechte Schulter: 1998 Rotatorenmanschettennaht
7. 2015 Status nach arthroskopischer Acromioplastik und Rotatorenmanschetten-Re-Naht
8. 31. Oktober 2017 Status nach SAS, Rotatorenmanschettennaht und Einlage eines subacromialen Kissens
9. Linke Schulter: 2009 Rotatorenmanschettennaht, 15. Mai 2020 Bizepstenotomie, Rotatorenmanschettennaht sowie Einlage eines subacromialen Kissens
10. 10. Januar 2020 Diskushernienoperation
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Fehlgebrauch von Opioiden / Opiaten (ohne dauerhafte Auswirkung, siehe psychiatrische Beurteilung)
2. Lumbago bei Zustand nach wirbelsäulenchirurgischem Eingriff 10. Januar 2020 bei NPP LWK4/5 rechts, ICD-10: M54.4
3. Mögliches Karpaltunnelsyndrom beidseits, ICD-10: G56.0
4. Chronisch hypoplastische Laryngitis bei DD: Medikamenteneinnahme, Asthma bronchiale, gastrooesophagealem Reflux
5. Globus pharyngeus
6. Arterielle Hypertonie
7. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
8. Adipositas Grad II
Weiter führten die Gutachter aus, der internistische Befund zeige unter antihypertensiver und pneumologischer Medikation sowie bei Adipositas eine gute Hypertonieeinstellung, eine Belastungsphase habe zügig durchgeführt werden können. Internistisch empfehle sich eine Gewichtsreduktion unterstützt durch die Aufnahme eines in geringer Intensität beginnenden Ausdauertrainings. Die bisherigen regelmässigen Spaziergänge seien zudem weiterhin fortzuführen. Die eigenberichtete Alltagsgestaltung mit den Befähigungen die Haushaltsbesorgungen Kochen und Einkaufen zu erledigen, seine Wohnung im zweiten Obergeschoss über eine Treppe zu erreichen, zweimal wöchentlich bis zu einer Stunde spazieren zu gehen, mit seinem Auto mit Automatikgetriebe unbeschränkt zu fahren, im Juli 2019 mit dem Auto eine Reise nach [...] zu unternehmen, viele gute Sozialkontakte zu pflegen und am Nachmittag oft Freunde zu treffen, sprächen für erhaltene Ressourcen. Obwohl unter der vorgenannten Medikation zusammenfassend klinisch keine Hinweise zu erkennen seien, die eigenständige und dauerhafte Einschränkungen aufgrund der pulmonalen Erkrankung für die zuletzt ausgeübte und angestammte Tätigkeit als Auslieferungschauffeur erkennen liessen, seien limitierende Einschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund der in der Akte dokumentierten Pneumopathie für körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten anzunehmen. Es bestünden somit internistisch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zumindest in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten ohne inhalative Noxen oder klimatische Belastungen (IV-Nr. 105.2 S. 40). Auch rückblickend seien internistisch unter der vorgenannten Medikation zusammenfassend klinisch keine Hinweise erkennbar, die eigenständige und dauerhafte Einschränkungen aufgrund der pulmonalen Erkrankung für die zuletzt ausgeübte und angestammte Tätigkeit als Auslieferungschauffeur erkennen liessen (IV-Nr. 105.2 S. 41).
Aus pneumologischer Sicht seien die beklagten Symptome konsistent und plausibel. Trotz der normalen lungenfunktionellen Untersuchung bestünden deutliche respiratorische Beschwerden im Sinne von Atemnot bei kleinsten Anstrengungen. Die Adipositas mit einem BMI von 38 kg/m2 sei sicherlich eine für die Leistungsfähigkeit schlechte Voraussetzung. Die hiesigen objektiven Befunde würden jedoch kein ausreichendes Korrelat zumindest hinsichtlich der Ausprägung der reklamierten Leistungseinschränkungen ergeben, sodass eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Exposition mit inhalativen Noxen als leistbar erscheine. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer optimal angepassten, rein sitzenden Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor. Der zeitliche Verlauf aus respiratorischer Sicht bestehe ca. seit Mitte 2018 (IV-Nr. 105.2 S. 58 ff.).
Aus chirurgischer Sicht könne der Beschwerdeführer aufgrund der Berichte über die durchgeführten Abdominaleingriffe glaubhaft machen, dass er in seiner Lebensqualität eingeschränkt sei mit immer wieder auftretendem postprandialem Erbrechen bei bekannter Anastomosen-Stenose. Allerdings sei seine Arbeitsfähigkeit dadurch nicht tangiert. Die Behandlung des lumboradikulären Syndroms mit einem operativen Eingriff im Januar 2020 scheine soweit Erfolg gehabt zu haben, dass der Beschwerdeführer deutlich beschwerdefreier sei und auch in dieser Hinsicht die lumboradikuläre Problematik nur bedingt einen Einfluss auf seine Tätigkeit habe, indem das Heben schwerer Lasten (über 10 kg) nicht möglich sei. Besonders einschränkend sei die Situation nach mehrfachen Schulteroperationen beidseits mit immer noch deutlich eingeschränkter Flexion beziehungsweise Abduktion, die nicht über die Horizontale hinausgehe, sondern aktuell noch deutlich darunterbleibe. Hierbei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer linksseitig noch in der Rehabilitationsphase befinde und andererseits unbedingt wieder arbeiten wolle und sich selber auch zutraue, die Tätigkeit als Chauffeur wieder aufzunehmen, wenn sich die Situation im Schulterbereich noch etwas stabilisiere und die Flexion und Abduktion definitiv bis zur Horizontalen (90 Grad) möglich sei. Allerdings müsse dazu auch noch die aktuell praktizierte Analgesie modifiziert werden, damit man ohne die derzeit konsumierten Opiate auskomme, um eine Verkehrstauglichkeit zu ermöglichen. Insgesamt erscheine eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Chauffeur im Teilzeitpensum ohne den Auftrag, Lasten über 10 kg zu heben, als durchaus realistisch unter den genannten Bedingungen der weiteren leichten Verbesserung der Schulterbeweglichkeit beidseits sowie der angepassten Analgesie. Insbesondere auch, da der Beschwerdeführer wegen seiner Familie arbeitswillig sei und dies durch zahlreiche Arbeitsversuche auch bewiesen habe. Zusammenfassend könne der Beschwerdeführer sämtliche körperlich nicht schwere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten und ohne Elevation über 90 Grad der Oberarme in einem Pensum von 50 % ausüben. Diese Beurteilung gelte spätestens seit den erneuten Operationen im Jahr 2015 und auf Dauer (IV-Nr. 105.2 S. 80 ff.).
In neurologischer Hinsicht führten die Gutachter aus, angesichts der stattgehabten lumbalen Operation sowie des neurologischen Befundes sei von einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Namentlich kämen Arbeiten mit schwerer körperlicher Belastung oder mit häufigen Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sowie Arbeiten mit häufigem Bücken auf Dauer nicht mehr in Betracht, dies wahrscheinlich auf Dauer. Gut geeignet seien jedoch noch körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten, zum Beispiel an Pforten, Rezeptionen, in Telefon- oder Wachdiensten sowie im Detailhandel oder Büroarbeiten und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Auslieferungsfahrer. Auch die anamnestisch aufscheinende Alltagsselbständigkeit, das Führen eines Personenkraftwagens und das Unternehmen von Reisen sprächen für die oben genannte Einschätzung. Die beklagten Missempfindungen beider Handflächen mit Betonung der Digiti 1 bis 3 beidseits sprächen für ein mögliches Rezidiv eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms bei Zustand nach Operation eines CTS beidseits vor etwa sechs bis sieben Jahren. Diesbezüglich empfehle sich eine neurophysiologische Zusatzdiagnostik unter hausärztlicher Veranlassung. Ein Karpaltunnelsyndrom sei eine üblicherweise gut behandelbare medizinische Entität und insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass in der hiesigen Untersuchung keine Beeinträchtigung der Fingerfeinmotorik habe nachgewiesen werden können, sei eine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht wahrscheinlich. Zusammenfassend seien dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie adaptierte Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % (Pensum und Rendement 100 %) zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass die hier beschriebene Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Perspektive bereits seit Jahren bestehe (IV-Nr. 105.2 S. 102 ff.).
Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht lässt sich dem B.___-Gutachten entnehmen, dass die Untersuchung aktuell eine hypofunktionelle, chronische Laryngitis im Rahmen der Medikamenteneinnahme und eines gastrooesophagealen Refluxleidens bei Zustand nach Magenbypassoperation ergeben habe. Die Funktion der Stimme sei erhalten und könne im Verlauf unterschiedlich ausgeprägt von Heiserkeit betroffen sei. Die Stimmbänder sollten weiterhin laryngoskopisch nachkontrolliert werden. Aus ORL-ärztlicher Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Befunde mit einer Arbeitstätigkeit vereinbar seien (IV-Nr. 105.2 S. 124 ff.).
In psychiatrischer Hinsicht habe die testpsychologische Untersuchung ein grösstenteils unauffälliges Testprofil ergeben. Unter starker Belastung sei eine leichte Minderleistung vereinzelter kognitiver Teilfunktionen und somit eine minimale kognitive Störung nachgewiesen worden, die möglicherweise vor dem Hintergrund der Opiatmedikation entstanden sein könne. Die Funktionsfähigkeit sei hierdurch im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt. Zusammenfassend ergäben sich somit keine Hinweise für eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Opiat-Medikation sei jedoch zu revidieren. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei bis zu einer stabilen Abstinenz nicht gegeben (IV-Nr. 105.2 S. 152 ff.).
Zusammenfassend legten die Gutachter dar, aus interdisziplinärer Sicht seien die pulmonalen und chirurgischen Gesundheitsstörungen belegt und würden hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Gutachter additiv wirken und die Belastbarkeit deutlich reduzieren, vor allem in körperlich nicht überwiegend leichten Tätigkeiten. Die aktenkundige, seitens des Auftraggebers zitierte pulmologische Einschätzung könne aus Sicht der Gutachter angesichts der Polymorbidität allenfalls in angepassten Tätigkeiten gelten, da eine reduzierte pulmonale Belastbarkeit plausibel sei. Auch sollte die Polymorbidität (abdominell / gastral, spinal und die Schultergelenke betreffend) aus Sicht der Gutachter mitberücksichtigt werden. Die aktenkundige und seitens des Auftraggebers zitierte hausärztliche Einschränkung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit widerspreche jedoch aus Sicht der Gutachter den hiesigen objektiven pulmonalen Befunden, den Indikatoren (mit zumindest partiell erhaltener Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit und Aktivität) und stelle überwiegend auf den subjektiven Vortrag ab. Die derzeitige Opiat-Medikation sei mit der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht vereinbar, die Fahrerlaubnis sei bis zum Erreichen einer stabilen Abstinenz zu sistieren. Für eine Opiat-Medikation ergebe sich anhand der hiesigen objektiven Befunde keine ausreichende Indikation und eine Opiat-Medikation sei mit dem Potenzial erheblicher unerwünschter Wirkungen behaftet (u.a. gastrointestinale Nebenwirkungen; psychiatrischerseits u.a. Suchtentwicklung und affektive Störungen) (IV-Nr. 105.2 S. 4 ff.). Nach dem Dargelegten sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (IV-Nr. 8 ff.).
5.2.7 Am 22. September 2020 erging der Bericht von Dr. med. X.___ (IV-Nr. 109). Er führte aus, dem Beschwerdeführer gehe es in den letzten sechs Wochen schlechter. Momentan scheine die internistische Situation einschränkend zu sein. Aus Gelenk fokussierter Sicht käme beim Beschwerdeführer beidseits die inverse Schulter-TP in Frage. Doch müsse die Operabilität genauer formuliert werden. Prinzipiell sei Dr. med. X.___ froh über eine Intubationsnarkose, man könne sich auch eine Interscalenusblockade mit leichter Sedation oder oberflächlicher Anästhesie mit Larynxmaske vorstellen. Es sei vorläufig kein weiterer Termin vereinbart worden. Der Beschwerdeführer melde sich, wenn sie aus internistischer Sicht mehr wüssten. Nächste Woche sei der Beschwerdeführer noch bei Dr. AB.___ im Spital C.___ zur hämatologischen Untersuchung.
5.2.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. AA.___ nahm am 1. Oktober 2020 Stellung zum polydisziplinären B.___-Gutachten und führte aus, das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit mehreren Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, in angepasster Tätigkeit ebenfalls seit mehreren Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 110).
5.2.9 Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 5. März 2021 (A.S. 13 ff.) den provisorischen Austrittsbericht der Klinik AC.___, Pneumologie, vom 13. November 2020 (Urkunde-Nr. 5) einreichen. Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. Oktober bis 14. November 2020 hospitalisiert war. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. COVID-19 Pneumonie, ED 21. Oktober 2020
- Isolation gemäss internen Covid-Richtlinien 30. Oktober 2010 – dato
Diagnostik:
- Arterielle Blutgasanalyse 21. Oktober 2020: Respiratorische Partialinsuffizienz bei Hypoxämie
- CT Thorax: Kein eindeutiger Nachweis einer floriden Covid-19 Infektion. Postentzündliche Veränderungen dementsprechend mögliche beginnende Fibrosierung. DD bei Status nach abgeheilter Lungenentzündung
Therapie:
- Dexamethason p.o. 6 mg 26. Oktober 2020 bis 4. November 2020
2. Infektexazerbiertes Asthma bronchiale
- In Behandlung Dr. Y.___,
- Juniper Asthma Score: 24 Punkte
- Normale Lungenfunktion, CO-Diffusionskapazität 96 % Soll
- Keine Hinweise für zugrundeliegende Atopie
- April 2019 Spiroergometrie: Eingeschränkte Leistung 68 % Soll, vor allem respiratorisch bedingte Leistungseinschränkung, keine Belastungshypoxämie nachweisbar.
- August 2019 bei Therapieresistenz auf Steroide, Eosinophilie Beginn Nucala 1x/Monat
- Juli 2020 normale Lungenfunktion FEV1 2.53 l, keine Obstruktion
- Oktober 2020 Asthmaexazerbation bei Covid-19-Infektion, Therapie: 125 mg Solumedrol i.v. am 22. Oktober 2020, 50 mg Prednison po am 23. Oktober, Ceftriaxon 2 g i.v. einmalig am 22. Oktober
3. Vd. a. akuten Cortisonmangel nach Absetzen der Fortecintherapie bei vorheriger Cortisondauertherapie bei Asthma bronchiale
4. Hypovolämie, normoosmolare Hyponatriämie ED 7. November 2020
5. Multifaktorielle Dyspnoe
- bei Adipositas, diastolische Herzinsuffizienz, Asthma
- chronisch respiratorische Beschwerden mit ausgeprägter Anstrengungsdyspnoe
6. Diabetes Mellitus Typ 2, ED 27. Oktober 2020
- a.e. infekt- und steroidbedingt exazerbiert
- 27. Oktober 2020 HbA1c: 6.7 %
7. Arterielle Hypertonie
- zweimalige Hospitalisation bei hypertensiver Entgleisung
- April 2019 Echokardiographie: Normal grosser linker Ventrikel mit normaler EF (60 %), keine relevanten Klappenvitien, diastolische Funktion indeterminant, whs. Pathologisch
- cvRF: Adipositas, Bewegungsmangel, Hypertonie, Status nach Nikotinkonsum
8. Granulozytose (Neutrophilie) am ehesten im Rahmen der Steroidtherapie
- Nachgewiesene Granulozystose seit mind. März 2019
- August 2018 bis September 2019 (aktenanamnestisch) unter Dauersteroidtherapie
- Anamnestisch keine vermehrten Infekte
- 14. September 2020 Hb 135 g/l, Lc 12,7 G/l, neutrophile Granulozyten 10,8 G/l, Eiweisselektrophorese und Immunfixation unauffällig, Hepatitis-/HIV-Serologie negativ, CRP 3,7 mg/1, BSR 9 mm/h
- Aktuell: Keine Hinweise für eine hämatologische Grunderkrankung
9. Morbide Adipositas
- 2002 Magenband
- 2010 Magenbypass (Dr. AD.___)
Nebendiagnosen
St. n. akuter Niereninsuffizienz ED 22. Oktober 2020
Intraforaminale Diskushernie L4/L5 rechts und Spondylarthrose L5/S1 bds
- 10. Januar 2020 mikrochirurgische selektive Dekompression L4/L5 rechts und Sequesterektomie rechts
Rotatorenmanschettenruptur rechts, Operation November 2017
- Beidseitige insuffiziente schmerzhafte Schulterfunktion bei Rerupturen und Tendinosen der Rotatorenmanschette
- Erneute operative Therapie (Schulter TP) in Diskussion
Laryngitis gastrica mit Heiserkeit und Globusgefühl
St. n. abdominaler Narbenhernie
- März 2012: obere mediane Laparotomie, Adhäsiolyse sowie Abdominalwandplastik mit Netzeinlage
Bei bestehender Covid-19-Infektion sei der Beschwerdeführer in Isolation übernommen worden, welche nach dem negativen Abstrichergebnis am 13. November 2020 habe aufgehoben werden können. Die Steroidgabe sei plangemäss bis zum 4. November 2020 fortgeführt worden. Eine nasale O2-Gabe sei bei nativen Sättigungswerten um die 95 % zu keinem Zeitpunkt des stationären Aufenthalts indiziert gewesen. In der nativen arteriellen Blutgasanalyse vom 11. November 2020 habe sich die gute respiratorische Suffizienz mit pO2 bei 73.9 mmHg pCO2 bei 28.9 mmHg und einer O2-Sättigung von 96.3 % bestätigt. Die Blutdruck- und Blutzuckerwerte seien im Verlauf geschwankt, hätten sich jedoch nach Absetzung des Fortecortins und mit zunehmender Regredienz des Infektionsgeschehens stabilisiert. Bei weiterbestehender Hyponatriämie sei das Indapamid pausiert worden und es sei mit Bouillon substituiert worden. Zudem habe anamnestisch eruiert werden können, dass der Beschwerdeführer vor Spitaleintritt selbständig systemisch Steroide zur Therapie des Asthmas eingenommen habe. Um einen Cortisonmangel zu verhindern, sei deshalb Spiricort 20 mg verordnet worden. Dem Beschwerdeführer werde bei dem durchgemachten Covid-Infekt sowie schwer einstellbarem Asthma bronchiale klar eine pulmonale Rehabilitation empfohlen. Der Beschwerdeführer lehne dies jedoch aktuell ab und wünsche, sofort nach Hause auszutreten. Es werde deshalb ein elektiver Eintritt in die pulmonale Rehabilitation empfohlen. Die Therapie mit Nucala sei vorerst pausiert worden, könne nach Beendigung der Hospitalisation durch den behandelnden Pneumologen reaktiviert werden. Während der Hospitalisation habe eine Hyponatriämie bis Na+ 127 mmol/l am 7. November 2020 vorgelegen, welche sich im Verlauf auf Na+ 131 mmol/l am 11. November 2020 reduziert habe. Es sei eine laborchemische Kontrolle in der Woche vom 16. November 2020 in der hausärztlichen oder pneumologischen Sprechstunde erforderlich. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand zurück in die Häuslichkeit entlassen worden.
5.2.10 Ebenfalls im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2021 (A.S. 41 ff.) den Austrittsbericht (provisorisch) des Spitals C.___ vom 16. April 2021 (Urkunde-Nr. 7) einreichen. Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:
Hauptdiagnosen
1. Akute Kompressionsfrakturen LWK 3 und BWK 12 bei
- Steroid-induzierter Osteoporose im Frakturstadium
2. Steroid-induzierte Osteoporose im Frakturstadium
- St. n. Dekompression LWK 4/5 rechts und Sequestrektomie rechts Januar 2020
Aktuell, April 2021: Subakute Kompressionsfrakturen LWK 3 und BWK 11
- Klinisch seit zwei Wochen Lumbago mit rechtsseitiger Ausstrahlung übers Knie bis Unterschenkel DD L5
- 9. April 2021 MRT LWS: In direkter Zusammenschau mit der letzten MR-Untersuchung vom Oktober 2019 neu aufgetretene Frakturen im Bereich der Deckplatten am LWK3 und BWK12, DD osteoporotisch bedingte Frakturen. Keine Zeichen einer Instabilität. Wie in der Voruntersuchung zeigt sich eine verstärkte epidurale Fettgewebseinlagerung, die in den lateralen Bereichen vor allem links jeweils stärker ausgeprägt sei als rechts und den Austritt der Nervenwurzeln in die Foramina intervertebralia betrifft, aber nicht zu einer eindeutigen Nervenwurzel-Kompression und nur stellenweise zu geringen Verlagerungen führt.
- 9. April 2021 Röntgen LWS: Diskrete Skoliose Fehlhaltung. Weiterhin abgeflachte Lendenlordose mit Streckhaltung. Neu zur Voruntersuchung besteht eine Deckplattenimpression am LWK3 sowie am BWK12. Erhaltenes Alignement. Kein Hinweis auf eine instabile Situation. Ausgeprägte generalisierte Osteopenie. Nur mässige degenerative Veränderungen.
- Therapie
Physiotherapie, Analgesie, Beginn einer Kalzium- sowie Vitamin D3-Substitution, Vertebroplastie LWK 3 und BWK 12 für den 16. April 2021 geplant
3. Steoroid-induzierte Nebennierenrinden-Insuffizienz
- unter Hydrocortison
Nebendiagnosen
4. Asthma bronchiale
- (…)
5. St. n. COVID-19 Infektion Oktober 2020
- (…)
6. Multifaktorielle Dyspnoe
- (…)
7. Diabetes Mellitus Typ 2 ED 27. Oktober 2020
- (…)
8. Arterielle Hypertonie
- (…)
9. Morbide Adipositas
- (…)
10. Rotatorenmanschettenruptur bds.
- (…)
11. Laryngitis gastrica
- (…)
Der Beschwerdeführer sei zur Durchführung der Operation Vertebroplastie LWK 3 und BWK 12, Biopsie LWK 2 stationär aufgenommen worden. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die postoperative Röntgenkontrolle zeige regelrechte Stellungsverhältnisse. Die Erstmobilisation sei physiotherapiebegleitet problemlos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen sowie intakter peripherer Sensomotorik nach Hause entlassen werden können.
5.3 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer angefochtenen Verfügung davon aus, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 27. August 2020 ergebe sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Diese Einschränkung sei auf die belegten pulmonalen und chirurgischen Gesundheitsstörungen zurückzuführen, welche sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Gutachter additiv wirkten und die Belastbarkeit deutlich reduzierten, vor allem in körperlich nicht überwiegend leichten Tätigkeiten. In einer leidensangepassten Tätigkeit liege eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Einschränkung beruhe einzig auf der chirurgischen Beurteilung (vgl. E. II. 5.2.6 hiervor). Insgesamt erscheine eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Chauffeur im Teilzeitpensum ohne den Auftrag Lasten über 10 kg zu heben, als durchaus realistisch unter den Bedingungen der weiteren leichten Verbesserung der Schulterbeweglichkeit bds. sowie der angepassten Analgesie (Beendigung der Opiat-Medikation). Hierbei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer linksseitig noch in der Rehabilitationsphase befinde und andererseits unbedingt wieder arbeiten möchte und sich selber auch zutraue, die Tätigkeit als Chauffeur wieder aufzunehmen, wenn sich die Situation im Schulterbereich noch etwas stabilisiere und die Flexion und Abduktion definitiv bis zur Horizontalen (90 Grad) möglich sei (IV-Nr. 105.2 S. 81 f.). In Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt im Mai 2020 einer Schulteroperation (vgl. IV-Nr. 98) unterzogen hat und sich im Zeitpunkt der Begutachtung am 3. Juli 2020 – laut Gutachter – noch in der Rehabilitationsphase befand, kann auf diese Beurteilung des chirurgischen Teilgutachters nicht abgestellt werden, zumal er keine abschliessende Beurteilung vornehmen konnte bzw. die Arbeitsfähigkeit unter der Bedingung der Verbesserung der Schulterbeweglichkeit beurteilte. Sodann lässt sich seinem Gutachten nicht entnehmen, welche Bedeutung er der zuletzt durchgeführten Rückenoperation im Januar 2020 und der anschliessenden Schulteroperation im Mai 2020 beimisst, zumal er festhält, seine Beurteilung gelte spätestens seit den erneuten Operationen im Jahr 2015. Der gesamte Verlauf des Gesundheitszustandes wurde unzureichend berücksichtigt. So hielt auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2021 (A.S. 31 ff.) fest, bezüglich der chirurgischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass dabei von einer gewissen Unschärfe gesprochen werden könne, ob die Gutachter die 50%ige Arbeitsfähigkeit als Prognose oder Ist-Zustand ansehen würden. Weiter liess der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den provisorischen Austrittsbericht der AC.___ vom 13. November 2020 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor; Urkunde-Nr. 5) einreichen, welcher noch vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erging. Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. Oktober bis 14. November 2020 infolge einer Covid-Infektion hospitalisiert war. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes liess sich nicht ausschliessen, zumal in diesem Bericht von einem «infektexazerbiertem Asthma bronchiale» berichtet wird und bei dem durchgemachten Covid-Infekt sowie schwer einstellbarem Asthma bronchiale klar eine pulmonale Rehabilitation empfohlen wurde. Sodann wurden weitere neue Diagnosen (Hypovolämie ED 7. November 2020; Diabetes Mellitus Typ 2 ED 27. Oktober 2020; St. n. akuter Niereninsuffizienz ED 22. Oktober 2020) gestellt. Dementsprechend stellt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2021 (A.S. 31 f.) selber fest, dem provisorischen Austrittsbericht der AC.___ könnten gewisse Anhaltspunkte entnommen werden, dass sich diesbezüglich eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Wenn das angerufene Gericht der Meinung sei, dass diesbezüglich von einer abklärungsbedürftigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, so wäre ein Gerichtsgutachten einzuholen. Zusammenfassend waren der medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers durch das bei Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2021 vorliegende B.___-Gutachten nicht hinreichend geklärt. Da auch die übrigen medizinischen Vorakten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf den Rentenanspruch mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen, kam das Versicherungsgericht nicht umhin, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu veranlassen.
6.
6.1 Aufgrund der in E. II. 5.3 hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. O.___, Facharzt für Neurologie / Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Neurologie, Prof. Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, alle von der R.___, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlasst, das am 9. März 2023 erstattet wurde (A.S. 79 ff.). Das Gerichtsgutachten gelangte in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zu folgenden Diagnosen (A.S. 82 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Schweres Asthma bronchiale: ICD-10 J45.8
2. Rechte Schulter: ICD-10 M75.1
- Latissimus dorsi-Transfer 16.05.2022 bei irreparabler Supra-lnfraspinatus-Ruptur rechts
- bei Status nach Re-Rekonstruktion Rotatorenmanschette und subacromialem Ballon am 31. Oktober 2017
- bei Status nach Bizepssehnen-Nahtversuch 2005
- bei Status nach Rotatorenmanschetten-Naht 1998
3. Linke Schulter: ICD-10: M75.1
- Irreparable Supra-lnfraspinatus-Ruptur links
- bei Status nach SAS, Debridement und Ortho Space-Einlage bei Re-Ruptur 2020
- bei Status nach Rotatorenmanschetten-Naht 2009
4. Osteoporose im Frakturstadium, am ehesten steroidinduziert: ICD-10 M80.4
- Status nach multiplen BWK- und LWK- Frakturen
- Status nach Vertebroplastie LWK1, LWK2, LWK4, LWK5, Biopsie LWK2 30. April 2021
- Status nach Vertebroplastie LWK3 und BWK12 16. April 2021
- Status nach perkutaner transpedikulärer Vertebroplastie BWK7 und BWK8 29. September 2021
5. Residuelle L4-Radikulopathie rechts mit Parese der Kniestrecker rechts, Verdacht auf L4-Radikulopathie links: ICD-10 M51.1
- Status nach mikrochirurgischer selektiver Dekompression L4/5 und Sequestrektomie rechts bei Diskushernie L4/5 10. Januar 2020
6. Verdacht auf Polyneuropathie: ICD-10 G62.9
- DD bei Diabetes mellitus, DD bei beschriebenem Vitamin B12-Mangel
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
7. Karpaltunnelsyndrom links, Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts: ICD-10 G56.0
8. Schwergradige obstruktive Schlafapnoe: ICD-10 G47.3
9. Leichtgradige Dysthymie mit einem gewissen Ausmass an Ängstlichkeit: ICD-10 F34.1
- initial klassifiziert als Anpassungsstörung, aufgrund des Zeitkriteriums umcodiert zur Dysthymie
10. Zeitweise Regurgitation, Nausea bei Status nach Magenbypass-Operation: ICD-10 K91.8
- Status nach Gastroskopie mit axialer Hiatushernie und relativer Stenose der Restmagen-Dünndarmverbindung Dezember 2015
- Status nach Re-Laparotomie mit Adhäsiolyse und Bauchwandplastik bei Narbenhernie 22. März 2012
- Status nach Magenbypass-Operation mit postoperativer Nachblutung 15. Oktober 2010
- Status nach Magenband-Operation 2002
11. Adipositas (BMI 33.1kg/m2): ICD-10 E66.8
12. Koronarsklerose ohne signifikante Stenose (Koronar-Angiographie 2. Dezember 2021: lCD-10 I25.9
- cvRF: Adipositas, Diabetes mellitus. Hyperlipidämie, art. Hypertonie
13. Diabetes mellitus Typ 2 (ED Oktober 2020), diätetisch kontrolliert mit HbA1c 6.0%: ICD-10 E11.8
14. Arterielle Hypertonie: ICD-10 I10
15. Hyperlipidämie
Weiter führten die Expertinnen und Experten aus, pneumologisch bestehe klinisch ein obstruktives Atemgeräusch, lungenfunktionell eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit deutlich erhöhtem FeNO-Wert als Ausdruck einer endobronchialen Entzündung. Ein 6 Minuten-Gehtest habe bereits nach drei Minuten abgebrochen werden müssen wegen Atemnot und Arbeitshypoxämie. Trotz ausgebauter Asthmamedikation bestehe weiterhin eine schwere bronchiale Hyperreagibilität im Metacholin-Bronchoprovokations-Test. Zwischenzeitlich sei ein schweres Asthma bronchiale diagnostiziert worden, die aufgeführten Befunde würden diese Diagnose untermauern. Aufgrund des schweren Asthma bronchiale bestehe eine relevante Einschränkung der pulmonalen Funktion mit rascher Atemnot, verminderter Leistungsfähigkeit im Generellen und Notwendigkeit häufiger Pausen. In Anbetracht der erhobenen Befunde (mittelschwere Einschränkung des FEV1, schwere bronchiale Hyperreagibilität im Methacholinbronchoprovokationstest, ausgebaute Behandlung GINA Stufe 5) sei gemäss American Thoracic Society (American Thoracic Society MSotALA, 1993. Guidelines for the Evaluation of Impairment/Disability in Patients with Asthma. Am Rev Respir Dis, 1993;147:1056-61.) eine medizinisch theoretische Ateminvalidität von mind. 50 % anzunehmen, diese Einschätzung sollte aufgrund der zusätzlich bestehenden Arbeitshypoxämie noch aufgerundet werden auf ca. 66 %. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur könne aus pneumologischer Sicht prinzipiell zugemutet werden, wobei die ventilatorischen Reserven für das Be- und Entladen des Lieferwagens nicht ausreichend seien, respektive nur mit oben genannter Einschränkung der Leistungsfähigkeit zuzumuten seien. Aus pneumologischer Sicht komme für den Beschwerdeführer primär eine Arbeit mit leichter körperlicher Belastung in Frage (sitzende Tätigkeit, allenfalls lockeres Stehen, reine PKW/LKW-Fahrten). Bei Bedarf müssten Pausen zur Erholung der respiratorischen Situation möglich sein oder auch zur Durchführung der inhalativen Therapie. Des Weiteren sollte die Umgebung staub- und reizstofffrei sein. Aufgrund der Anamnese und der Aktenlage sei anzunehmen, dass der neue, verschlechterte Gesundheitszustand seit September 2019 bestehe (Pneumologisches Teilgutachten S. 8 ff.; A.S. 128 ff.).
Aus orthopädischer Sicht finde sich eine eingeschränkte Beweglichkeit beider Schultern nach mehrfachen Operationen beidseits. Bei Status nach Latissimus dorsi-Transfer am 16. Mai 2022 sei das Halten der Aussenrotation aktiv wieder möglich, links sei das Halten der Aussenrotation knapp möglich mit Unterstützung, aber es bestehe beidseitig ein LAG. Das Heben der oberen Extremität beidseits sei möglich bis auf Gürtelhöhe, es bestehe eine scapulo-thorakale Dyskinesie, eine Kraftminderung beidseits und eine aktiv eingeschränkte Beweglichkeit. Es bestehe auch eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule nach verschiedenen osteoporotischen Wirbelkörper-Kompressionsfrakturen und zweizeitiger Vertebroplastik der BWK12 bis LWK5 im April 2021, sowie der BWK 7 und 8 im September 2021 (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung S. 3; A.S. 81). Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine rudimentäre Schulterbeweglichkeit. Es lägen beidseits irreparable Rupturen vor. Man müsse davon ausgehen, dass auch der Latissimus dorsi wahrscheinlich nicht allzu lange halte bei doch bereits mehrfach angedeuteter schlechter Sehnenqualität und weiterhin Corticoid-Medikation. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Er könne nur noch kurze Strecken fahren. Das Lenkrad könne knappgehalten werden. Zusätzlich sei das Fahren unter Opioiden nicht gestattet. Zusätzlich zu den Schulterproblemen würden sich die multiplen Kyphoplastiken bei Osteoporosefrakturen gesellen. Es gebe keinen sinnvollen Arbeitsplatz. Beide Schultern liessen keine körperliche Arbeit zu. Bis 2019 habe der Beschwerdeführer noch zu 40 % bis 50 % rein als Chauffeur gearbeitet, was noch knapp tolerierbar gewesen sei, kein Heben von Gewichten. Früher oder später werde die Implantation beidseits von inversen Schulterprothesen erfolgen, dies habe aber auf die Arbeitsfähigkeit möglicherweise keinen Einfluss, da auch die anderen zusätzlichen Pathologien die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Orthopädisches Teilgutachten S. 6 ff.; A.S. 40 ff.).
Aus neurologischer Sicht bestehe eine Parese der Kniestrecker rechts mit schwach auslösbarem PSR im Sinne einer residuellen L4-Radikulopatie sowie der Verdacht einer L4-Radikulopathie links, eine Pallhypästhesie links von 5/8 im Sinne einer peripheren Polyneuropathie, ein Karpaltunnelsyndrom links und der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts. Beim Beschwerdeführer bestehe eine massive Einschränkung der Beweglichkeit sowie Schmerzen im Schulterbereich beidseits. Beide Arme könnten gegen die Schwerkraft nicht vollständig hochgehoben werden. Dies aufgrund einer am ehesten muskulotendinösen Genese. Auch wenn dies das neurologische Fachgebiet nicht vollständig betreffe, sei die Arbeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar. Bei körperlichen leichten Tätigkeiten für max. vier Stunden/Tag ohne repetitives Bücken, langes Sitzen und ohne langes Stehen und Gehen, könne aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert werden. Tätigkeiten seien entsprechend anzupassen. Limitierend seien die neuropathischen Schmerzen, welche von neuropathischem Charakter seien. Tragen oder Heben von Gewichten > 8 kg sollte vermieden werden. Wechselbelastende Tätigkeiten, insbesondere mit zeitlicher Flexibilität sowie Möglichkeiten zur flexiblen Pausengestaltung seien ebenfalls zu empfehlen (Neurologisches Teilgutachten S. 8 f.; A.S. 107 f.).
Aus chirurgischer Sicht bestünden noch leichte Restbeschwerden nach einer Magenbypass-Operation mit Komplikationen Diese hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; dies subjektiv und objektiv beurteilt (vgl. chirurgisches Teilgutachten S. 5 f.; A.S. 117 f.).
Aus internistischer Sicht bestünden eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter links, rechts nicht untersuchbar, ebenso eingeschränkte Beweglichkeit beider Hüften, der Wirbelsäule, Anstrengungsdyspnoe und obstruktive Lungenauskultation sowie verminderte Sensibilität beider Unterschenkel. Zusätzlich seien eine Adipositas mit BMI von 33,1 kg/m2, eine asymptomatische Koronarsklerose sowie ein diätetisch kontrollierter Diabetes mellitus Typ II zu diagnostizieren. Aus internistischer Sicht werde eine Verschlechterung zwischen 2013 bis 2021 festgestellt. Dies bei neu diagnostiziertem Asthma bronchiale, Status nach zwischenzeitlich mehreren Schulter-Operationen, Diskushernien-Operation lumbal sowie mehreren osteoporotischen Wirbelkörper-Frakturen. Eine weitere Verschlechterung sei auch nachvollziehbar seit 13. Januar 2021. Aus rein internistischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit nicht belastbar festgestellt werden, eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Chauffeur sei jedoch nachvollziehbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei im Konsens mit Berücksichtigung aller Fachdisziplinen zu beurteilen (Internistisches Teilgutachten S. 6 ff.; A.S. 95 ff.).
Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine relevanten inhaltlichen und formalen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen, kein veränderter Antrieb, keine ausgeprägte Beeinträchtigung der kognitiven Fertigkeiten. Stimmungsmässig sei der Beschwerdeführer leichtgradig dysthym wirkend, aber nicht mittel- bis schwergradig depressiv, anhedonisch oder dysphorisch. Er selbst beschreibe eine gewisse Zermürbung im Laufe der letzten Jahre durch seine verschiedenen Erkrankungen sowie die hohe psychosoziale Belastung. Es werde eine leichtgradige Dysthymie mit einem gewissen Ausmass an Ängstlichkeit diagnostiziert. Die Dysthymie sei allerdings an der Grenze zum Normalbefund, deshalb ohne Auswirkung auf die Arbeitsfahigkeit. Auffallend sei vor allem die dysthyme Grundstimmung mit wenig Initiative auch zur Zeitstrukturierung und selbstständigen Aktivierung. Diagnostische Kriterien für eine depressive Episode seien aber klar nicht erfüllt. Dies einerseits aufgrund des Schweregrades, andererseits aufgrund der formalen Kriterien, indem zwei Stimmungskriterien und mehrere Zusatzkriterien erfüllt sein müssten, was beim Beschwerdeführer alles nicht zutreffe. Diagnostische Kriterien für eine effektive Angststörung unabhängig der depressiven Problematik seien ebenfalls nicht erfüllt. Kriterien für eine spezifische Phobie oder eine soziale Phobie seien nicht erfüllt (Psychiatrisches Teilgutachten S. 10 ff.; A.S. 159 ff.).
Im Konsens sei eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen. Aus pneumologischer Sicht sei zwischenzeitlich im Jahr 2019 ein schweres Asthma bronchiale diagnostiziert worden mit einer relevanten Einschränkung der pulmonalen Funktion trotz ausgebauter Therapie. Dadurch werde eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt. Auch aus orthopädischer Sicht werde anhand der Aktenlage eine erhebliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit seit 2013 festgestellt. Zwischen 2013 und 2021 sei eine massive Abnahme der aktiven Beweglichkeit und der Gebrauchsfähigkeit der beiden oberen Extremitäten dokumentiert worden neben einer Zunahme der Schmerzen. Zudem bestünden mittlerweile beidseitig irreparable Rotatorenmanschetten-Rupturen mit noch minimaler Restfunktion. Am 19. Mai 2020 sei auf der linken Seite bei ausgedehnter Re-Ruptur von Supraspinatus bis Infraspinatus ein Debridement und eine Bizeps-Tenotomie durchgeführt und ein Ortho Space implantiert worden. Bereits 2020 sei beidseits die Implantation einer inversen Schulterprothese diskutiert worden. Erschwerend bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei wohl steroidinduzierter Osteoporose mit spätestens seit April 2021 dokumentierten akuten Kompressionsfrakturen der LWS und BWS mit Vertebroplastie LWK3 und BWK12 16. April 2021, Vertebroplastie LWK1, LWK2, LWK4, LWK5 am 30. April 2021 sowie Vertebroplastie der BWK 7 und 8 am 29. September 2021. Auch bestehe neu eine Kniestrecker-Parese rechts im Sinne einer residuellen motorischen L4-Ausfallsymptomatik nach einer Diskushernie L4/5 trotz operativer Dekompression und Sequesterektomie L4/5 im Januar 2020, wodurch sich eine Einschränkung der Gehfähigkeit ergebe. Aus rein psychiatrischer Sicht finde sich keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes. Die Anpassungsstörung beziehungsweise Dysthymie sei wohl als neu zu sehen, erreiche aber nicht ein Ausmass, das nicht überwindbar wäre im Sinne der Arbeitsfähigkeit. Auch aus chirurgischer und internistischer Sicht ergäben sich keine relevanten zusätzlichen Verschlechterungen des Zustandes seit 2013. Am ehesten sei die relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit September 2019 erkennbar mit weiterer Verschlechterung seither (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung S. 5 f.; A.S. 83 f.).
Im Konsens bestehe eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit (100 % Arbeitsunfähigkeit) in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur. Diese Angabe gelte am ehesten seit September 2019. Dies sei bedingt durch die orthopädischen Einschränkungen bei nur noch rudimentärer Schulterbeweglichkeit mit beidseits irreparablen Rupturen der Rotatorenmanschette sowie der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule nach multiplen Osteoporose-bedingten Wirbel-Frakturen mit mehrfacher Vertebroplastik in Kombination mit der residuellen L4-Ausfallsymptomatik des rechten Beines mit verminderter Gehfähigkeit und der relevanten pulmonalen Einschränkung / Ateminvalidität. Zuvor habe der Beschwerdeführer bis 2019 noch zu 40 bis 50 % als Chauffeur gearbeitet, was noch knapp tolerierbar gewesen sei. Auch für alle angepassten Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, auch dies geltend seit September 2019. Auch dies werde begründet durch die stark eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der Schultern und der Wirbelsäule in Kombination mit der residuellen L4-Ausfallsymptomatik des rechten Beines mit verminderter Gehfähigkeit und der relevanten pulmonalen Einschränkung / Ateminvalidität (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung S. 6; A.S. 84).
6.2 Das Gutachten der Gutachterstelle R.___ geniesst vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 4.3 hiervor): Es stammt von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die Expertinnen und Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt, die objektiven Befunde erhoben und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen Expertinnen und Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In der interdisziplinären Besprechung gelangten sie sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (s. E. II. 6.1 hiervor), welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Schliesslich legten die Expertinnen und Experten überzeugend dar, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Durchschnitt über die letzten Jahre im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. März 2013 schlechter geworden ist. Unter den Parteien ist denn auch unbestritten, das gestützt auf das vorgenannte Gutachten vom 9. März 2023 mit Wirkung ab September 2019 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeit auszugehen ist. Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gerichtsgutachten der Gutachterstelle R.___ vom 9. März 2023 abgestellt werden. Wie (unter E. II. 4.4 hiervor) erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Solche Gründe sind hier denn auch nicht ersichtlich.
7. Da in der vorgenannten Konstellation der Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 % in jeglicher Tätigkeit) demjenigen der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität entspricht, kann auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden. Der frühestmögliche Rentenbeginn besteht sechs Monate nach der im August 2019 erfolgten Neuanmeldung (vgl. IV-Nr. 72), wobei das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) abgelaufen sein muss. Laut dem Gutachten der R.___ besteht seit September 2019 eine vollständig aufgehobene Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Die zuvor bis 2019 in einem Pensum von 40 bis 50 % ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur (Arbeitsbeginn: 1. November 2018; vgl. IV-Nr. 80) sei laut Gutachter noch knapp tolerierbar gewesen (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Das Wartejahr ist demnach gestützt auf die Ausführungen aus dem Gutachten der R.___ per November 2019 abgelaufen. Mit Blick auf die Vorgabe von Art. 29 Abs. 1 IVG (Neuanmeldung vom 16. August 2019) und die für den Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit kann der Rentenanspruch jedoch frühestens ab 1. Februar 2020 entstehen. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Rechtsanwalt Thomann, der damalige Vertreter des Beschwerdeführers, hat am 15. Juni 2021 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Zeitaufwand von insgesamt 20.55 Stunden zu CHF 250.00 und Auslagen von CHF 607.25 bzw. insgesamt CHF 6'187.10 (inkl. MwSt.) geltend macht (A.S. 52 ff.). Der zu entschädigende Zeitaufwand von 20.55 muss mit Blick auf die Schwierigkeit und Komplexität der Sache, auch im Quervergleich mit anderen Fällen, als aussergewöhnlich hoch bezeichnet werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Kostennote mehrere Positionen aufweist, bei welchen mangels näherer Bezeichnung praxisgemäss von Kanzleiaufwand ausgegangen wird, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Kürzung auf pauschal 15 Stunden, der sich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren immer noch als sehr hoch erweist. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 3'750.00.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 607.25 betrifft, so lässt sich die Bedeutung der Positionen «Bericht Dr. Y.___, […]» vom 19. März 2021, «Bericht Dr. Z.___, […]» vom 6. April 2021 sowie «Bericht Dr. X.___» vom 15. Juni 2021 für das Verfahren nicht überprüfen. Es ist davon auszugehen, dass diese Briefe mit der aufgeführten Position «Briefe an Ärzte samt Fragekatalog» vom 24. Februar 2021 eingeholt wurden, die sich jedoch nicht in den Akten befinden. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 231.60. Einschliesslich Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 4'288.20.
Rechtsanwältin Arul macht in der Kostennote vom 16. Mai 2023 (A.S. 279 f.) einen Aufwand von 11.62 Stunden zu CHF 250.00 und Auslagen von CHF 43.00 bzw. insgesamt CHF 3'175.00 geltend. Die Positionen «Brief an Klient» vom 21. Juni 2021, 29. Oktober 2021, 7. Februar 2022, 8. März 2022, 8. April 2022, 2. Mai 2022, 8. Juli 2022, 31. August 2022, 1. Februar 2023 (je 0.17 Stunden) und 27. April 2023 (0.25 Stunden) können auch hier nicht berücksichtigt werden, da von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist grundsätzlich der Aufwand für das Aktenstudium von Gerichtsverfügungen. Solche sind in der Regel nicht umfangreich und komplex. Eine Ausnahme stellen die Verfügungen vom 29. Oktober 2021, 7. Februar 2022 und 8. März 2022 dar, mit welchen den Parteien die vorgesehene Begutachtung und die beabsichtigen Gutachterfragen mitgeteilt wurden. Die Position «Brief an Dr. Y.___» befindet sich nicht in den Akten, weshalb deren Bedeutung für das Verfahren daher nicht überprüfbar ist. Worum es sich bei der Position «Studium Post» vom 7. März 2023 in der Höhe von 0.25 Stunden handelt, lässt sich nicht eruieren, weshalb diese Position ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann. Der Gesamtaufwand beträgt nach diesen Kürzungen (im Umfang von insgesamt 2.45 Stunden) noch 9.17 Stunden. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 43.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'515.35.
In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf gesamthaft CHF 6'803.55 festzusetzen (24.17 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 274.60 und MwSt.).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
8.3 Die Kosten des Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 140 V 70 E. 6 mit Verweis auf 139 V 496 E. 4.4). Wie in Erwägung II. 5.3 hiervor dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens der R.___ vom 9. März 2023 von CHF 15'999.05 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 13. Januar 2021 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 6'803.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens der R.___ von CHF 15'999.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin