Urteil vom 1. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung / Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 25. November 2021)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Die 1988 geborene B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war bei der C.___ AG, [...], als Lernende (Polymechanikerin) angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. März 2015 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 2) machte die Beschwerdeführerin am 11. März 2015 beim Treppensteigen einen Fehltritt und verletzte sich am rechten Fussgelenk. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (Suva-Nrn. 3, 14).

 

1.2     In der Folge fanden diverse ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Am 27. November 2015 wurde im Spital D.___ eine Operation durchgeführt (Lateralisierende Calcaneus Osteotomie [2 x 7.0 mm kanülierte Schrauben] und Revision Peronealsehnen Fuss rechts; siehe Operationsbericht vom 30. November 2015, Suva-Nr. 74). Vom 21. Januar bis 7. Februar 2016 war die Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ (siehe Austrittsbericht vom 26. Februar 2016, Suva-Nr. 105) und vom 21. März bis 10. April 2016 in der Klinik F.___ (siehe Austrittsbericht vom 10. April 2016, Suva-Nr. 119) hospitalisiert. Am 2. Mai 2016 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung. Der Kreisarzt med. pract. G.___, Facharzt für Chirurgie, kam in seinem Bericht zum Ergebnis, die zukünftige berufliche Tätigkeit als Polymechanikerin sei wahrscheinlich wegen zum Teil sehr schwerer fussbelastender Tätigkeiten nicht realisierbar. Eine definitive Zumutbarkeitsbeurteilung sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit solle erst bei der Abschlussuntersuchung erfolgen. Aktuell sei die Patientin wegen noch aktiver, nicht abgeschlossener Behandlungsphase zu 100 % arbeitsunfähig (Suva-Nr. 125). Am 5. August 2016 konnten schliesslich die Schrauben am rechten Fussgelenk entfernt werden (siehe Operationsbericht des Spitals H.___ vom 5. August 2016, Suva-Nr. 166).

 

1.3     Am 22. September 2016 fand bei med. pract. G.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Der Kreisarzt hielt in seinem Bericht vom 23. September 2016 (Suva-Nr. 175) fest, von weiteren medizinischen Behandlungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Bei nur leicht eingeschränkter Beweglichkeit des rechten USG sowie nun beginnenden USG-Arthrosezeichen erreiche der Integritätsschaden aktuell kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Hierauf beabsichtigte die Beschwerdegegnerin, den Fall auf Ende 2016 abzuschliessen (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2016, Suva-Nr. 180).

 

1.4     Mit Unterstützung der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle Solothurn) wurde beabsichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung (verlängerte Lehre als Polymechanikerin) bis 31. Juli 2017 beenden würde. Die IV-Stelle Solothurn übernahm deshalb die Kosten für das letzte Jahr der Ausbildung zur Polymechanikerin vom 6. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 (Suva-Nr. 217). Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Tätigkeit als Polymechanikerin unfallbedingt nicht mehr möglich war, leistete die IV-Stelle Solothurn Kostengutsprache für eine verkürzte Ausbildung zur Konstrukteurin im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 (Suva-Nr. 254).

 

1.5     In der Zwischenzeit wurden aufgrund persistierender Beschwerden am rechten OSG im H.___ wiederholt Infiltrationen durchgeführt, welche von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden (siehe Schreiben vom 17. Mai 2017, Suva-Nr. 247; E-Mail vom 18. Dezember 2017, Suva-Nr. 272). Zudem fanden weiterhin Physiotherapien statt. Ab Juli 2018 erfolgte die Behandlung im Spital I.___ (Suva-Nr. 304). Am 1. November 2018 wurde erneut eine Operation durchgeführt (Laterale Bandrekonstruktion OSG rechts von LFC und LFTA mittels Semitendinosussehnentransplantat; siehe Operationsbericht des Spitals I.___ vom 5. November 2018, Suva-Nr. 336). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten für weitere Heilbehandlungen.

 

1.6     Am 26. Mai 2021 erfolgte schliesslich eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. G.___. Der Kreisarzt gelangte in seiner Beurteilung zum Ergebnis, dass von weiteren Behandlungen aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Aktuell seien auch keine weiteren Therapien indiziert. Bei nur leicht eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes sowie nun bei beginnenden OSG-Arthrosezeichen erreiche aktuell der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass (Suva-Nr. 460). Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juni 2021 die Heilkostenleistungen per 30. Juni 2021 ein (Suva-Nr. 464). Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 12. August 2021 (Suva-Nr. 471) einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung der Beschwerdeführerin. Die dagegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. September 2021 (Suva-Nr. 475) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. November 2021 ab (Suva-Nr. 479; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

 

2.       Mit Zuschrift vom 20. Dezember 2021 (A.S. 9 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25.11.2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 12.08.2021 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 11.05.2020 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 17 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 20 % zu entrichten und die vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 (A.S. 22 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Replik vom 28. Februar 2022 (A.S. 34 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

 

5.       In ihrer Duplik vom 4. März 2022 (A.S. 45) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

 

6.       Die am 10. März 2022 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 48 f.) geht mit Verfügung vom 14. März 2022 (A.S. 50) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

7.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2     Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch sowie der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung der Beschwerdeführerin. Dabei ist – abgesehen von der Beurteilung der Integritätsentschädigung – zwischen den Parteien unbestritten, dass auf die Beurteilung des Kreisarztes med. pract. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Mai 2021 abzustellen ist (Suva-Nr. 460). Der Kreisarzt stellte folgende Diagnosen (S. 10):

Leicht eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes und minimale beginnende OSG Arthrose rechts bei Status nach Bandrekonstruktion laterales OSG mittels Semitendinosus-Graft rechts am 1. November 2018 bei ausgeprägter Instabilität des rechten OSG bei

-   Status nach Schraubenentfernung Calcaneus rechts am 5. August 2016 bei

-   Status nach lateralisierender Calcaneusosteotomie und Revision Peronealsehnen rechter Fuss am 27. November 2015 bei subjektiver OSG-Instabilität rechts bei Status nach OSG-Distorsion rechts vom 11. März 2015 und varischer Rückfussachse beidseits

 

Sodann formulierte der Kreisarzt das nachstehende Zumutbarkeitsprofil (S. 11):

Aus unfallchirurgischer / versicherungsmedizinischer Sicht sollte aktuell und künftig in einer angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (gehend, stehend und sitzend) unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Kein repetitives Besteigen von Treppen und Begehen von unebenem Gelände. Auch selten Arbeiten in Zwangshaltungen wie kauern oder knien. Des Weiteren bestünden keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur.

 

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Die Beschwerdeführerin beanstandet lediglich den Einkommensvergleich und die Beurteilung betreffend die Integritätsentschädigung (A.S. 11).

 

1.3     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 25. November 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

 

1.4     Am 1. Januar 2017 sind Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015). Das Verfahren betrifft Leistungen für einen Unfall vom 11. März 2015. Massgebend ist daher die Regelung, welche bis 31. Dezember 2016 gültig war.

 

2.

2.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist dabei die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276).

 

2.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1).

 

3.

3.1     Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 

 

3.2     Konnte die Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202).

 

3.3     Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).

 

4.       Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach Abschluss der Lehre als Polymechanikerin bei der C.___ AG eine Festanstellung angetreten hätte. Während dies die Beschwerdegegnerin annimmt und für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der C.___ AG, wo die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung begonnen hatte, abstellt (A.S. 4), vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass sie nach Abschluss der Lehrprüfungen nicht bei ihrem damaligen Lehrbetrieb weitergearbeitet hätte (A.S. 12 ff.).

 

4.1     Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der C.___ AG am 3. November 2014 eine Lehre als Polymechanikerin begonnen hatte, welche sie bis Ende Juli 2016 hätte abschliessen sollen (siehe Lehrvertrag vom 30. September 2014, Suva-Nr. 229, S. 3 f.; siehe auch Schadenmeldung UVG vom 23. März 2015, Suva-Nr. 2). Das Unfallereignis vom 11. März 2015 und die darauffolgenden Heilbehandlungen führten dazu, dass die Beschwerdeführerin ihre Lehre nicht wie vorgesehen im Jahr 2016 abschliessen konnte, weshalb die C.___ AG eine Verlängerung der Lehrzeit beantragte, welche denn auch bis am 31. Juli 2017 bewilligt wurde (Suva-Nr. 229, S. 5 f.). Mit Unterstützung der IV-Stelle Solothurn wurde die Ausbildung (verlängerte Lehre als Polymechanikerin) der Beschwerdeführerin in der J.___, [...], fortgesetzt. Die IV-Stelle Solothurn übernahm die Kosten für das letzte Jahr der Ausbildung zur Polymechanikerin vom 6. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 (Suva-Nr. 217). Das Lehrverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C.___ AG wurde daraufhin aufgelöst (Suva-Nr. 235, S. 2).

 

4.2     In Würdigung der vorstehend wiedergegebenen Informationen kann es nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung zur Polymechanikerin eine Festanstellung bei der C.___ AG angetreten hätte. Die Ausbildungsstätte hat sich mit der beantragten Lehrzeitverlängerung zwar bemüht, der Beschwerdeführerin den erfolgreichen Abschluss der Lehre zu ermöglichen. Indizien, die auf eine Festanstellung nach erfolgreichem Abschluss der Lehre hindeuten, finden sich aber keine in den Akten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Lehrabschluss um eine anderweitige Stelle hätte bemühen müssen. Diese Vermutung wird auch durch die Notiz eines Telefongesprächs der Beschwerdegegnerin mit der C.___ AG vom 9. Januar 2017 (Suva-Nr. 228) untermauert. Im Gespräch teilte der Lehrbetrieb der Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Beschwerdeführerin nach der Lehre nicht weiterbeschäftigt hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin die schriftlichen Prüfungen bestanden gehabt habe, habe die Firma ihr die Chance geben wollen, die Ausbildung auch praktisch abschliessen zu können. Der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, für das Valideneinkommen auf die Angaben der C.___ AG zum mutmasslichen Verdienst im Jahr 2021 (Suva-Nr. 452) abzustellen, ist nicht beizupflichten.

 

4.3     Zur Festlegung des Valideneinkommens rechtfertigt es sich, einen Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Dabei herrscht Uneinigkeit darüber, auf welchen Tabellenlohn abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 (A.S. 22 ff.) vor, dass, wenn man auf Tabellenlöhne abstellen würde, sich höchstens der Beizug von Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Schweiz 2018, rechtfertigen würde. Hierbei wäre die Position 72 (Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen und verwandte Berufe) sachgerecht. Dagegen vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, es sei auf die Tabelle TA1 tirage skill level, Kompetenzniveau 2, Ziff. 28 «Maschinenbau» abzustellen (A.S. 14).

 

4.3.1  Gemäss den öffentlich zugänglichen Angaben auf www.berufsberatung.ch (offizielles Informationsportal im Auftrag der Kantone) beteiligen sich Polymechaniker an der Entwicklung, Herstellung und Montage von Werkzeugen, Geräteteilen oder ganzen Produktionsanlagen. Je nach Betrieb, Tätigkeitsgebiet und Erfahrung übernehmen sie dabei unterschiedliche Aufgaben. Zu den Haupttätigkeiten von Polymechanikerinnen gehört die Fertigung. Aus Metallen wie Stahl, Chromstahl oder Aluminium sowie aus Kunst- oder Verbundstoffen stellen sie Werkzeuge, Bauteile oder Produktionsanlagen her. Bei der Einzelteilanfertigung oder beim Prototypenbau arbeiten sie von Hand auf Dreh-, Fräs-, Bohr- und Schleifmaschinen. Meistens setzen sie auch computergesteuerte Maschinen ein. Diese programmieren sie gemäss den Konstruktionszeichnungen, wobei sie auch die Bearbeitungsschritte bestimmen. Sie wählen die benötigten Werkzeuge aus, bestücken die Maschinen damit und führen Testläufe durch. Sobald alles perfekt eingestellt ist, lassen sie die Produktion laufen, die sie genau überwachen. Falls sie Abweichungen feststellen, stoppen sie die Maschinen und korrigieren die Einstellungen. Mit hochpräzisen Mess- und Prüfinstrumenten überprüfen sie schliesslich die Qualität der Werkstücke. Polymechaniker und Polymechanikerinnen arbeiten vor allem in Betrieben der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM-Branche). Als Berufsfelder werden Metall, Maschinen und Uhren genannt (siehe https://www.berufsberatung.ch, zuletzt besucht am 23. Juni 2022).

 

4.3.2  Den obigen Informationen lässt sich entnehmen, dass der Beruf der Polymechanikerin in verschiedenen Branchen anzutreffen ist. Aufgrund der Vielseitigkeit dieses Berufs erscheint das Abstellen auf den Wirtschaftszweig «Maschinenbau» (Tabelle TA1, Ziff. 28), wie es die Beschwerdeführerin fordert, nicht sachgerecht, zumal auch andere Wirtschaftszweige wie «Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen» (Tabelle TA1, Ziff. 24 – 25) oder «Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Uhren» (Tabelle TA1, Ziff. 26) dafür in Frage kämen (zu den einzelnen Fachbereichen und Wirtschaftszweigen siehe NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch). Gemäss dem individuellen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) fällt der Beruf der Polymechanikerin – sowie auch andere ähnliche Berufe wie Mechaniker/in, Automechaniker/in, Metallbauer/in, Maschinenoperatuer/in oder auch Werkzeugmacher/in – unter die Position 72 der Tabelle T17 «Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen und verwandte Berufe». Da das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen ist (siehe E. II. 3.1 hiervor), rechtfertigt es sich, dieses anhand der LSE-Tabellenlöhne im Bereich «Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen und verwandte Berufe (Tabelle T17, Ziff. 72) zu bestimmen. Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 25. November 2021 war die Beschwerdeführerin 33 Jahre alt, weshalb das Einkommen bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich CHF 4'889.00 bzw. jährlich CHF 58'668.00 betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei Frauen zwischen den Jahren 2018 und 2021 um 2.7 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011 – 2021), resultiert für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von CHF 62'721.00.

 

4.4     Bei einem Valideneinkommen von CHF 62'721.00 und dem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 57'200.00 (vgl. Arbeitsvertrag vom 8. / 15. Oktober 2020, Suva-Nr. 444) resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 9 %, der keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung begründet. Die Beschwerde stellt sich folglich in diesem Punkt als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

5.       Streitig und zu prüfen ist schliesslich noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.

 

5.1     Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder eine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

 

5.2     Der Kreisarzt pract. med. G.___ gelangte in seinem Bericht vom 26. Mai 2021 (Suva-Nr. 460) zum Schluss, bei nur leicht eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes sowie bei nun beginnenden OSG-Arthrosezeichen erreiche aktuell der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Sofern es im weiteren Verlauf zu einer Zunahme der Sprunggelenksarthrose rechts kommen sollte, sei die Höhe des Integritätsschadens erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % geltend macht (vgl. A.S. 15 f.), vermag sie sich nicht auf eine entsprechende ärztliche Stellungnahme zu berufen. Auch in den Akten findet sich kein einziger medizinischer Bericht, der bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an einer dauerhaften unfallbedingten Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit leide, welche nach den einschlägigen Bemessungsgrundlagen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen vermöchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entfällt somit.

 

6.       Gestützt auf die obigen Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jenen auf eine Integritätsentschädigung verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

 

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

7.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Lazar