Urteil vom 23. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 1. Dezember 2021)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich erstmals am 11. Februar 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (Akten der IV-Stelle [IV-] Nr. 1). Am 20. November 2013 erfolgte die Anmeldung für eine berufliche Integration (IV-Nr. 9). Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die Kosten für ein Laufbahn- und Bewerbungscoaching (IV-Nr. 19, 33). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 lehnte sie es ab, weitere Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer Invalidenrente zu erbringen (IV-Nr. 43).

 

2.       Am 9. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 47). Die Beschwerdegegnerin nahm eine Reihe ärztlicher Berichte zu den Akten und veranlasste Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Schliesslich holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___, [...], ein polydis­ziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuro­psychologie, Psychiatrie, Rheumatologie) ein. Dieses wurde am 22. März 2018 erstattet (IV-Nr. 100). Ergänzende Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortete die Begutachtungsstelle B.___ am 17. Juli 2018 (IV-Nr. 110), 8. Februar 2019 (IV-Nr. 112) sowie 12. März 2019 (IV-Nr. 124).

 

3.      

3.1     Mit Verfügung vom 5. November 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 130); gleichzeitig nahm sie zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 83).

 

3.2     Die dagegen am 26. November 2019 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 134) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 15. April 2021 (VSBES.2019.275; IV-Nr. 147) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese gemäss den Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente und (weitere) berufliche Massnahmen neu entscheide. In den Erwägungen wurde festgehalten, das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der B.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil sei korrekt; es sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den gutachterlich festgestellten Einschränkungen die frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Der Invaliditätsgrad müsse deshalb durch einen Einkommensvergleich unter Bezugnahme auf eine Verweistätigkeit bestimmt werden.

 

4.      

4.1     Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wiederum in Aussicht, sie werde das Leistungsbegehren ablehnen. Der Einkommensvergleich führe zu einem Invaliditätsgrad von 9 % (IV-Nr. 150).

 

4.2     Der Beschwerdeführer liess am 5. August 2021 Einwände erheben. Er verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % (IV-Nr. 151).

 

4.3     Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (IV-Nr. 155; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

5.       Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben. Er stellt und begründet die folgenden Rechtsbegehren:

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.12.2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % auszurichten.

3.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

 

6.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 24. Februar 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

7.       Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 15. März 2022 seine Honorarnote ein (A.S. 33 ff.).

 

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

 

1.3     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Folgenden wird daher jeweils auf die bis Ende 2021 gültig gewesene Regelung Bezug genommen.

 

1.4     Das Versicherungsgericht hat in derselben Sache am 15. April 2021 einen Rückweisungsentscheid gefällt, wobei im Dispositiv auf die Erwägungen verwiesen wurde. Die damaligen Erwägungen des Gerichts waren im anschliessenden Verfahren für die Beschwerdegegnerin verbindlich und sind es im aktuellen Beschwerdeverfahren auch für das Versicherungsgericht selbst (vgl. BGE 117 V 241; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 115 f. zur Art. 61 ATSG).

 

2.

2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

 

2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

 

3.

3.1     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

 

3.2     Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Beitragserhöhungen sowie Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

 

4.      

4.1     Die Erwägungen des Versicherungsgerichts im Rückweisungsurteil vom 15. April 2021 (VSBES.2019.275) sind für das vorliegende Verfahren grundsätzlich verbindlich (vgl. E. II. 1.4 hiervor). Dies betrifft insbesondere die folgenden Ausführungen (E. II. 10.1, 10.2 und 11 des damaligen Urteils):

 

10.

10.1   Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten ist demnach von folgendem Zumutbarkeitsprofil auszugehen (…): Der Beschwerdeführer vermag leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen Ausbildung und intellektuellen Begabung in wechselnder Körperhaltung zu bewältigen, wobei das Verharren in einer einseitigen Körperposition (insbesondere Stehen und Sitzen) für Zeiträume über zirka 50 - 60 Minuten nicht möglich sei. Er sollte daher die Möglichkeit haben, immer wieder seine Körperposition zu verändern, so dass er zwischendurch aufstehen und herumgehen kann. Zudem besteht ein besseres Leistungsvermögen in der zweiten Tageshälfte, weshalb die Möglichkeit gegeben sein sollte, seine Arbeitszeit möglichst frei zu gestalten. Tätigkeiten im Akkord sowie mit Kälteexposition sind zu vermeiden. In einer Tätigkeit, die diesen Anforderungen gerecht wird, ist die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

 

10.2   Die gutachterliche Aussage, in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig, basiert einerseits auf ihrer fachkundigen medizinischen Beurteilung, die in allen Teilen beweiswertig ist und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Sie umfasst andererseits eine Vorstellung von der Art der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers; dabei handelt es sich um eine nichtmedizinische Frage, die das Gericht selbst beurteilen kann. Im Rahmen der Verhandlung vom 11. Februar 2021 ist zu diesem Zweck eine Parteibefragung durchgeführt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, A.S. 42 f.). Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, er sei für die technische Dokumentation und die Zulassung von Knieprothesen zuständig und verantwortlich gewesen. Laut seinen Angaben, die dem Gericht als glaubhaft erscheinen, habe seine Tätigkeit häufige Sitzungen mit unterschiedlichen Teams umfasst. Einige dieser Sitzungen seien kurz gewesen, andere hätten mehrere Stunden dauern können. Der Beschwerdeführer habe den Zeitpunkt und die Dauer dieser Sitzungen nicht einseitig festlegen können. Das Ausüben einer solchen Tätigkeit unter Einhaltung der durch die Gutachter formulierten Anforderungen erscheint als wenig realistisch; insbesondere ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit nur sehr beschränkt frei gestalten konnte und auch das Einlegen von Pausen im Rhythmus von 50 - 60 Minuten nicht regelmässig möglich war. Dieser Problematik wird die Annahme einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich gerecht, lässt sich doch die erwähnte Funktion nicht ausüben, wenn längere Sitzungen ausgeschlossen sind und Termine, wenn möglich, auf die zweite Tageshälfte konzentriert werden sollen. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 14. Juni 2016 auflöste (vgl. IV-Nr. 55, S. 9), erlaubt zwar für sich allein genommen nicht den Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die dortige Tätigkeit. In Verbindung mit dessen Aussagen in der Parteibefragung erscheint es jedoch als überwiegend wahrscheinlich, dass es nicht möglich ist, mit den gutachterlich festgestellten Einschränkungen in dieser Funktion eine Leistung von 80 % zu erbringen. Dem Gutachten kann daher insoweit nicht gefolgt werden, als darin die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 80 % beziffert wird; dies steht der Beweiskraft des Gutachtens bezüglich sämtlichen medizinischen Aussagen und Feststellungen nicht entgegen. Es bedeutet jedoch, dass für die Beurteilung der Leistungsansprüche nicht auf die bisherige Tätigkeit Bezug genommen werden kann, weil diese entgegen der Annahme der Gutachter nicht mit dem von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil zu vereinbaren ist. Demgegenüber ändert sich nichts an der Beweiskraft des aus medizinischer Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofils und der gutachterlichen Einschätzung, für diese genügenden Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

 

11.     Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer weise in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % auf, und damit werde die für den Rentenanspruch verlangte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. II. 2.2 hiervor) nicht erreicht. Diese Beurteilung kann, wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, nicht bestätigt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass in der konkret ausgeübten Funktion ab 20. Juni 2016 die vom Hausarzt im Bericht vom 3. August 2016 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. IV-Nr. 57, S. 5 ff.) gegeben war, so dass das Wartejahr im Juni 2017 ablief. Ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, beurteilt sich demnach aufgrund eines Einkommensvergleichs. Dabei ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, die den vorstehend erwähnten, durch die Gutachter formulierten Anforderungen gerecht wird, auszugehen. Angesichts des überdurchschnittlich hohen früheren Verdienstes erscheint es dennoch nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren könnte. Da sich die Frage des Einkommensvergleichs bisher nicht stellte und die Parteien daher auch keinen Anlass hatten, sich dazu zu äussern, ist es angezeigt, dass das Gericht den Einkommensvergleich nicht selbst durchführt, sondern die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückweist; diese wird den Invaliditätsgrad zu bemessen haben und anschliessend erneut über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheiden. In diesem Zusammenhang wird auch neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu befinden sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019 ist aufzuheben. Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Anträge stellt, ist die Beschwerde abzuweisen.

 

4.2     Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2021 zur Umsetzung des Urteils vom 15. April 2021 insbesondere aus, wenn dem Beschwerdeführer die konkret ausgeübte Funktion bei der Firma C.___ nicht mehr zumutbar sei, bedeute dies nicht, dass er seine polyvalente berufliche Ausbildung und Erfahrung sowie intellektuelle Begabung nicht nutzen könnte, um im angestammten oder einem verwandten Berufsfeld weiterhin ein relativ hohes Einkommen zu erwirtschaften. Dieses sei gestützt auf den Wert gemäss der Tabelle T17 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Abschnitt 2 «Akademische Berufe», Ziffer 21 (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure), für Männer im Alter über 50 Jahre zu bestimmen. Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige sich nicht. Das (nach Hochrechnung auf 41,7 Wochenstunden sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2018 bis 2020) resultierende Invalideneinkommen von CHF 130'585.00 ergebe verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 144'032.00 einen Invaliditätsgrad von 9 %.

 

4.3     Der Beschwerdeführer lässt einwenden, rechtsprechungsgemäss sei in der Regel die LSE-Tabelle TA1 anzuwenden. Eine andere Tabelle sei nur ausnahmsweise heranzuziehen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaube. Wenn die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, verbiete sich die Anwendung der Tabelle T17 von vornherein (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.4). Deshalb sei auf den Totalwert für Männer gemäss Tabelle TA1 abzustellen. Die Einschränkungen, welche dem Beschwerdeführer laut dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. April 2021 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit verunmöglichten, wirkten sich auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten der Kompetenzniveaus 3 und 4 aus. Solche Arbeiten (Projektleitung) gingen praktisch immer mit Sitzungen und Terminen und einem Zeitdruck einher. Die Sitzungen könnten nicht einfach immer auf den Nachmittag verschoben werden. Es sei unrealistisch davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber, welcher einem Arbeitnehmer einen Lohn gemäss den Kompetenzniveaus 3 und 4 bezahle, bereit wäre, den gesamten Ablauf an den Beschwerdeführer anzupassen, so dass dieser seine Arbeitszeit frei gestalten könne. Den besten Beweis dafür liefere der letzte Arbeitgeber, der den Beschwerdeführer lange gestützt habe, aber dann doch nicht den Arbeitsplatz entsprechend habe einrichten können. Deshalb sei auf die LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», Männer, Kompetenzniveau 2 abzustellen. Die auf diese Weise resultierende Summe von CHF 71'921.00 sei um einen leidensbedingten Abzug von 25 % zu reduzieren, so dass sich ein Invalideneinkommen von CHF 53'940.00 ergebe. Bei einem Valideneinkommen von CHF 144'032.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 63 %. Der Beschwerdeführer habe somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ausserdem seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren.

 

5.      

5.1     Zu den beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

 

5.1.1  Laut dem eingereichten Lebenslauf (IV-Nr. 7) absolvierte der Beschwerdeführer nach der Matura ein «interdisziplinäres Studium (Bachelor) an der Universität Bern mit Nebenfachabschlüssen in den Fächern Physik, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Jura und Geografie». Hinzu kommen diverse Kurse in Projektleitung, Organisationsmanagement, Konstruktion, Mechanik und Spritzguss-Technologie, die im Rahmen von Anstellungsverhältnissen besucht wurden, sowie eine Ausbildung in Spritzguss-Technologie und Formenbau (ohne Diplom). Weitere Ausbildungen betreffen Tätigkeiten als Taxi- und Kleinbus-Chauffeur, als Skilehrer (in Kanada) sowie als Skibau- und Skiservice-Techniker.

 

5.1.2  Während des Studiums engagierte sich der Beschwerdeführer im Bereich des Flugsports. Anschliessend arbeitete er von 1987 bis 1993 beim Sportfachanbieter D.___ AG in [...], wo er das «Shop in Shop»-System einführte, die Einrichtungsplanung für den Neubau vornahm und ansonsten im Wareneinkauf, Sportservice und der Eventorganisation tätig war. Es folgte von 1993 bis 1995 eine Anstellung im Bereich der Konstruktion und Entwicklung von Ski- und Snowboardbindungen bei der E.___ AG (mit Betreuung des Rennsports). Nach kurzer Selbständigkeit im Extremsportbereich folgte vom 1996 bis 1999 wieder eine Anstellung bei der F.___ GmbH, dies als Leiter des Entwicklungsteams Snowboard, danach als Development Manager Trendsports, mit Leitung von mehreren Projekt- und Entwicklungsteams in verschiedenen Ländern. Von 1999 bis 2002 folgte eine erneute Phase der Selbständigkeit in der Projekt- und Organisationsberatung sowie Produkte-Entwicklung für diverse Firmen im Mandatsverhältnis (u.a. [...]). In dieser Zeit wurde er für Produkteentwicklungen mit drei Innovationspreisen an der Sportfachmesse ISPO München ausgezeichnet. Nach einer Anstellung als Projektleiter bei der G.___ AG (2002-2003) folgte von 2004 bis 2011 eine solche bei der H.___ AG. Dort fungierte der Beschwerdeführer bis 2008 als Projektmanager R&D für den Standort [...] und anschliessend bis 2011 als Manager Intellectual Properties (Patentwesen) für alle Standorte des Konzerns in Europa. Im Oktober 2011 begann die Anstellung bei der Firma I.___ als Projektleiter Kniegelenke. Daneben betrieb der Beschwerdeführer ab Mai 2009 eine eigene Skiservice-Werkstatt als temporären Nebenerwerb im Winter (vgl. zum Ganzen den vom Beschwerdeführer eingereichten Lebenslauf, IV-Nr. 7). Im Rahmen der ab Oktober 2011 ausgeübten Tätigkeit als Projektleiter wurde dem Beschwerdeführer durch die Neurologin Dr. med. J.___ ab 1. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestiert (IV-Nr. 13).

 

5.2     Laut den Angaben der Arbeitgeberin bestand die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma I.___ zu 90 % aus Arbeiten am PC und ansonsten aus Besprechungen sowie (in sehr geringem Umfang) Qualitätskontrollen. Diese Arbeit stelle hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit sowie Sorgfalt, mittelhohe Anforderungen an das Durchhaltevermögen. Weiter wurde im Arbeitgeberbericht vom 2. Dezember 2013 erklärt, der Beschwerdeführer habe sich befasst mit dem «Erstellen von technischen Dokumentationen anhand der geltenden Normen und Gesetze für Medizinalprodukte, welche zur Freigabe und Gewährleistung der Produktesicherheit dienen». Weiter sei er zuständig gewesen für die Koordination von Entwicklungsarbeiten und Produktetests sowie die Überwachung der Entwicklungs- und Produktpflege-Aktivitäten. Dem Beschwerdeführer habe den Anforderungen insofern nicht entsprechen können, als ihm das zeitgerechte Erledigen der anstehenden Arbeiten nicht möglich gewesen sei (IV-Nr. 15 S. 6 ff.).

 

Der Beschwerdeführer schilderte seinen Arbeitsalltag im Rahmen der Parteibefragung im Verfahren VSBES.2019.275, wobei er andere Akzente setzte als die Arbeitgeberin (vgl. E. II. 10.2 des Urteils). Er sagte aus, er sei für die technische Dokumentation und die Zulassung von Knieprothesen zuständig und verantwortlich gewesen. Seine Tätigkeit habe häufige Sitzungen mit unterschiedlichen Teams umfasst. Einige dieser Sitzungen seien kurz gewesen, andere hätten mehrere Stunden dauern können. Er habe den Zeitpunkt und die Dauer dieser Sitzungen nicht einseitig festlegen können.

 

Das Gericht erachtete diese Aussagen als glaubhaft und hielt fest, das Ausüben der vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeit unter Einhaltung der durch die Gutachter formulierten Anforderungen erscheine als wenig realistisch; insbesondere ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit nur sehr beschränkt frei habe gestalten können und auch das Einlegen von Pausen im Rhythmus von 50 - 60 Minuten nicht regelmässig möglich gewesen sei. Deshalb könne für die Beurteilung der Leistungsansprüche nicht auf die bisherige Tätigkeit Bezug genommen werden. Stattdessen sei auf das Einkommen in einer geeigneten Verweistätigkeit abzustellen, welche den gutachterlich formulierten Einschränkungen (vgl. Urteil vom 15. April 2021 E. II. 10.1) gerecht werde. Das Versicherungsgericht hielt weiter fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit ab 20. Juni 2016 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und das Wartejahr für den Rentenanspruch demnach im Juni 2017 abgelaufen sei (Urteil vom 15. April 2021 E. II. 11, IV-Nr. 147 S. 37). Der Einkommensvergleich hat sich demzufolge auf das Jahr 2017 zu beziehen (BGE 129 V 222).

 

6.      

6.1     Das vorstehend umschriebene Zumutbarkeitsprofil umfasst neben der Einschränkung auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten die Anforderung, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein muss, alle 50 bis 60 Minuten seine Körperposition zu wechseln, aufzustehen und herumzugehen. Weiter ist dem Umstand, dass das Leistungsvermögen in der zweiten Tageshälfte höher ist als am Vormittag, dadurch Rechnung zu tragen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, die Arbeitszeit frei einzuteilen.

 

6.2     Angesichts der beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen (vgl. E. II. 5.1 hiervor) erscheint die Umsetzung der gutachterlich attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit als durchaus realistisch. Die Kombination von Kenntnissen in Betriebswirtschaft und Organisationsentwicklung mit vielfältigem technischem Wissen eröffnet dem Beschwerdeführer eine vergleichsweise grosse Zahl von Betätigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die zeitlichen Einschränkungen (Pausenmöglichkeit alle 50 bis 60 Minuten, Berücksichtigung der höheren Leistungsfähigkeit am Nachmittag) erschweren die Ausübung von Tätigkeiten, in welchen – wie bei der letzten Anstellung – häufig Sitzungen stattfinden, welche sich über Stunden hinziehen und durch den Beschwerdeführer zeitlich nicht selbst angesetzt werden können. Projektarbeiten mit vielen Beteiligten und hohem Koordinations- und Absprachebedarf erscheinen daher als wenig geeignet. Wenn der Beschwerdeführer klare Aufträge erhält, die er weitgehend selbständig umsetzen kann, steht der Einhaltung der genannten zeitlichen Vorgaben jedoch nichts entgegen. Mit seinem Wissens- und Erfahrungshintergrund sind dem Beschwerdeführer solche Tätigkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zugänglich. Dies gilt auch für Aufgaben, welche hohe fachliche Kompetenz verlangen. Lohnmässig entspricht dies innerhalb der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen). Es kann nicht gesagt werden, alle derartigen Tätigkeiten seien zwingend mit lange dauernden Sitzungen und Terminen und einem Zeitdruck verbunden. Das Invalideneinkommen kann daher auf der Grundlage der LSE-Tabelle A1, Kompetenzniveau 3, bestimmt werden. Ein Ausweichen auf die Tabelle T17 und den dortigen Wert für Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure (Berufsgruppe 21), entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, erscheint allerdings als zu spezifisch, lässt sich der Beschwerdeführer doch nicht eindeutig dieser Berufsgruppe zuordnen. Ausgehend vom Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 3 gemäss LSE 2016 von CHF 7'183.00 sowie nach Hochrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden resultiert für das Jahr 2016 ein Tabellenlohn von CHF 89'859.00. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von 2016 auf 2017 von + 0,5 % (vgl. Bundesamt für Statistik Lohnindex 2011-2020, Tabelle T1.1.10) resultiert ein Verdienst von CHF 90'308.00.

 

6.3      

6.3.1  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

 

6.3.2  Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und kann eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines vollen Pensums ausüben. Sein Alter (Jahrgang 1962) gebietet keinen Abzug, da die statistischen Grundlagen keine damit verbundene Lohneinbusse ausweisen. Auch ein leidens- oder behinderungsbedingter Abzug im engeren Sinn rechtfertigt sich nicht, denn die durch die gesundheitliche Einschränkung begründeten Anforderungen, welche neben der körperlichen Belastung namentlich die zeitliche Ausgestaltung betreffen, können bei der Umschreibung der geeigneten Tätigkeit berücksichtigt werden. In einer Arbeit, welche diesen Kriterien gerecht wird, ist kein Grund für eine zusätzliche Lohneinbusse ersichtlich. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf CHF 90'308.00.

 

6.4     Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen des Beschwerdeführers bezogen auf das Jahr 2020 mit CHF 144'032.00 beziffert. Diese Festlegung, welche unbestritten geblieben ist, stützt sich auf den Arbeitgeberbericht der C.___ vom 2. Dezember 2013 (IV-Nr. 15) und deren telefonische Auskunft vom 5. Januar 2016 (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum, Protokoll S. 25). Danach hätte sich der Lohn des Beschwerdeführers als Gesunder im Jahr 2016 auf brutto CHF 140'000.00 belaufen. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2016 auf 2017 im Bereich «Verarbeitendes Gewerbe, Herstellung von Waren» (Tabelle T1.1.10) von + 0,5 % ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2017 von CHF 140'700.00.

 

6.5     Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 140'700.00 und des Invalideneinkommens von CHF 90'308.00 führt zu einem Invaliditätsgrad von 36 %, der keinen Anspruch auf eine Rente begründet. Die angefochtene Verfügung lässt sich daher im Rentenpunkt nicht beanstanden.

 

7.       Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund der Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit sei er auf die Hilfe der Beschwerdegegnerin bei der Eingliederung angewiesen. Welche konkreten Massnahmen ihm vorschweben, legt er nicht dar. Eine Umschulung erscheint (abgesehen von der fraglichen Verhältnismässigkeit) nicht als zweckmässig, da sich die zeitlichen Anforderungen unabhängig von einer zusätzlichen Ausbildung auswirken. Auch eine Notwendigkeit «niederschwelligerer», spezifisch IV-rechtlicher Massnahmen ist angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Sie ist abzuweisen.

 

8.      

8.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

 

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_305/2022 vom 24. November 2022 teilweise aufgehoben.