Urteil vom 1. September 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder IV (Verfügungen vom 7. August und 23. November 2020 sowie vom 16. April 2021)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1
1.1.1 Am 30. Oktober 2017 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1963, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Gynäkologie, Kardiologie und Psychiatrie bei der B.___, [...]. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 18. Dezember 2018 (IV-Nr. 40.1) kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer den Funktionsstörungen angepassten Tätigkeit sei der Versicherten aus interdisziplinärer Sicht auf psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet ein Pensum zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) mit Verfügungen vom 13. März 2020 und 31. März 2020 vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente und ab 1. April 2019 eine Viertelsrente zu.
1.1.2 Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 9. April 2020 Beschwerde (Verfahren VSBES.2020.76) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 13. März 2020 und vom 31. März 2020 seien aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. April 2019 eine halbe Rente auszurichten.
3. Es seien der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen unter Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente sowie eines IV-Taggeldes.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2
2.1 Mit Verfügungen vom 7. August 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und 23. November 2020 (A.S. 5 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin während der Eingliederungsmassnahmen vom 17. August 2020 bis 15. November 2020 sowie vom 16. November 2020 bis 14. Februar 2021 ein IV-Taggeld von CHF 103.80 pro Tag zu. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2021 (A.S. 9 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 7. August 2020 und vom 23. November 2020 seien aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin für die in der Zeit vom 17. August 2020 bis 14. Februar 2021 durchgeführten beruflichen Massnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 55'148.00 zuzusprechen.
b) Eventualiter: es seien ergänzende Ermittlungen zum massgebenden Jahreseinkommen durch das Gericht anzuordnen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 sistiert die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VSBES.2020.76.
3. Mit Urteil VSBES.2020.76 vom 18. Februar 2021 heisst das Versicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 9. April 2020 (s. E. I. 1.2.2 hiervor) insofern gut, als die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. und 31. März 2020 mit der Feststellung aufgehoben werden, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Diesbezüglich wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: «Findet gemäss BGE 145 V 209 die Rechtsprechung betreffend Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente auch dann Anwendung, wenn – wie hier – zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2 – 5.4 S. 212 ff.), so hat dies (….) zur Folge, dass auch in solchen Fällen die Rente weiter auszurichten ist (vgl. auch das Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.4 ff., wo in einem vergleichbaren Fall bereits vor BGE 145 V 209 eine Befristung der Rente mangels Zumutbarkeit der Selbsteingliederung als unzulässig erachtet wurde). So wurde denn auch in BGE 145 V 209 zur Begründung der Gleichbehandlung der beiden Konstellationen unter anderem ausgeführt, dass sich die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richte. Schon aus diesem Grund wäre eine unterschiedliche Behandlung der Selbsteingliederungsfrage, je nachdem ob mit der Zusprache der Invalidenrente zugleich («uno actu») deren Revision erfolgt oder ob sich diese auf einen bereits bestehenden Rentenanspruch beziehe, kaum zu rechtfertigen (BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 213 mit Hinweisen).» Weiter hielt das Versicherungsgericht fest, im Lichte dieser Ausführungen könne somit im vorliegenden Fall nicht anders entschieden werden. Nachdem der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügungen bereits berufliche Massnahmen zugesprochen worden seien und dieser Punkt demnach unbestritten sei, führe dies im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. März 2019 einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe. Insoweit die Beschwerdeführerin eventualiter ergänzend Taggelder verlange, sei auf Art. 22 Abs. 5bis IVG hinzuweisen, wonach diese Rente anstelle eines Taggeldes ausgerichtet werde.
4. Mit Verfügung vom 13. April 2021 (A.S. 38) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 18. Februar 2021 im Verfahren VSBES.2020.76 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.
5. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2021 (A.S. 42) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1 der Beschwerde vom 6. Januar 2021 sei in dem Sinne gutzuheissen, als dass die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 7. August 2020 und vom 23. November 2020 ersatzlos aufzuheben seien.
2. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 (A.S. 45) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die IV-Taggeld-Verfügung vom 16. April 2021 (A.S. 46) ein, worin die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin während der Eingliederungsmassnahmen vom 1. April – 11. April 2021 ein IV-Taggeld von CHF 103.70 pro Tag zuspricht. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, diese Verfügung gelte somit im vorliegenden Verfahren als mitangefochten. In Bezug auf die Rechtsbegehren und die Begründung werde auf die Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2021 verwiesen.
7. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 lässt sich die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen vernehmen.
8. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 (A.S. 50) hält die Vizepräsidentin fest, die beiden Verfahren VSBES.2021.2 (betreffend die IV-Taggeldverfügungen vom 7. August 2020 und 23. November 2020) und VSBES.2021.93 (betreffend die IV-Taggeldverfügung vom 16. April 2021) würden vereinigt und künftig unter der Verfahrensnummer VSBES.2021.2 weitergeführt.
9. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (A.S. 66) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
10. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2. Strittig ist vorliegend die Höhe von zugesprochenen Taggeldern in der Zeit vom 17. August 2020 bis 15. November 2020 und vom 16. November 2020 bis 14. Februar 2021 sowie vom 1. April bis 11. April 2021. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
3. Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5 bis IVG) und zusätzlich zur Rente ein Taggeld, falls sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall erleidet oder das Taggeld einer anderen Versicherung verliert (Art. 22 Abs. 5ter IVG)
Wie vorstehend unter Ziffer. I. 3. dargelegt, hat das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2020.76 vom 18. Februar 2021 entschieden, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019 während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Diese Rente wird im Lichte des Gesagten gestützt auf Art. 22 Abs. 5bis IVG anstelle eines Taggeldes ausgerichtet, was denn auch bereits mit Urteil VSBES.2020.76 so festgehalten wurde. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung im Sinne von Art. 22 Abs. 5ter IVG liegt nicht vor.
Demnach sind die vorliegend angefochtenen IV-Taggeldverfügungen vom 7. August 2020 und 23. November 2020 sowie vom 16. April 2021 ersatzlos aufzuheben. Zwar wird das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerdeführerin, wonach die angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien, allein damit gutgeheissen. Diese Verfügungen werden jedoch ersatzlos aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf ein Taggeld hat. Im Resultat führt dies zur Abweisung der Beschwerde. Dies bedeutet angesichts der angefochtenen Verfügungen, mit welchen der Beschwerdeführerin Taggelder zugesprochen wurden, zwar eine Schlechterstellung. Da die Beschwerdeführerin mit diesem Verfahrensausgang aufgrund des Urteils VSBES.2020.76 vom 18. Februar 2021 rechnen musste, kann vorliegend auf eine vorgängige Ankündigung einer reformatio in peius verzichtet werden.
4. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.1 Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8. hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 9. Juli 2021 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'243.70 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'691.75 festzusetzen (8.26 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 94.30 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 618.70 (Differenz zum vollen Honorar [8.26 x CHF 250.00 + Auslagen von CHF 94.30 + MwSt. = CHF 2'310.45; – CHF 1'691.75 = CHF 618.70]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zu der eingereichten Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt. Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin und an die Sozialen Dienst Oberer Leberberg, Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs sowie der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Bereits mit Urteil VSBES.2020.76 vom 18. Februar 2021 wurde unter anderem rechtskräftig entschieden, dass die Beschwerdeführerin keinen Taggeldanspruch hat, da ihr während der Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet wird (vgl. E. I. 3. hiervor). Es handelt sich somit um eine res iudicata, weshalb eine öffentliche Verhandlung bereits aus diesem Grund obsolet ist. Zudem hat sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem zu dieser Frage bereits anlässlich der im vorgenannten Verfahren durchgeführten öffentlichen Verhandlung vom 9. Februar 2021 äussern können, womit sich die Durchführung einer nochmaligen öffentlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren erübrigt und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. August 2020, 23. November 2020 und vom 16. April 2021 werden ersatzlos aufgehoben.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'691.75 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 618.70, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, wird abgewiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch