Urteil vom 30. Juni 2021
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche Massnahmen (Verfügung vom 27. Januar 2021)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. November 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (Berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). Nach Vornahme verschiedener medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2019 (IV-Nr. 50) ab dem 1. Mai 2018 eine Viertelsrente zu. Berufliche Massnahmen wurden abgewiesen. Eine Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die Stellenvermittlung sei möglich, falls sich die Beschwerdeführerin arbeitsfähig fühle und gewillt und motiviert sei, ihren Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten (IV-Nr. 50 S. 4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. auch IV-Nr. 46).
2.
2.1 Auf Gesuch der Beschwerdeführerin um Stellenvermittlung (Schreiben vom 8. April 2019; IV-Nr. 49) gewährte ihr die Beschwerdegegnerin in der Folge ein Job-Coaching bei der Durchführungsstelle B.___, [...], im Umfang von 20 Stunden (Mitteilung vom 29. Mai 2019 [IV-Nr. 53]). Dieses Coaching wurde zweimal um jeweils weitere 20 Stunden verlängert (Mitteilung vom 18. Juli 2019 [IV-Nr. 55]; Mitteilung vom 19. August 2019 [IV-Nr. 56]). Am 22. April 2020 (IV-Nr. 59) erfolgte schliesslich rückwirkend eine Kostengutsprache für weitere 15 Stunden, die für die Beratung und Begleitung im Zusammenhang mit einem Schnuppereinsatz im März 2020 bei der C.___, [...], angefallen waren. Gestützt auf den Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 62) wurde die Arbeitsvermittlung gemäss Mitteilung vom 17. Juni 2020 (IV-Nr. 63) abgeschlossen.
2.2 Auf Verlangen der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 64) erging am 29. Juni 2020 ein entsprechender Vorbescheid (IV-Nr. 65). In ihrem Einwand vom 14. August 2020 (IV-Nr. 66) machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr für den Schnuppereinsatz von vier Wochen in der C.___ eine angemessene Entschädigung von mindestens CHF 2'000.00 auszurichten. Der Entscheid betreffend Arbeitsvermittlung und Rentenleistung werde akzeptiert. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 (IV-Nr. 68; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid (Abschluss der Arbeitsvermittlung) fest und lehnte eine Entschädigung von CHF 2'000.00 ab. Der Anspruch auf Rentenleistungen sei bereits per 15. April 2019 zugesprochen und verfügt worden.
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 23. Februar 2021 (A.S. 3 f.) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2021 und stellt folgendes Rechtsbegehren:
Es ist der Beschwerdeführerin für den Schnuppereinsatz von vier Wochen in der C.___ in [...] eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 2'000.00 auszurichten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2021 (A.S. 8) unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 27. Januar 2021 betreffend berufliche Massnahmen (IV-Nr. 68; A.S. 1 f.). Über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde hingegen mit Verfügung vom 15. April 2019 (IV-Nr. 50) bereits rechtskräftig entschieden (vgl. E. I. 1 hievor), weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Zudem ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde auch nicht gegen den mit Verfügung vom 27. Januar 2021 verfügten – aufgrund der Aktenlage nachvollziehbaren – Abschluss der beruflichen Massnahmen (Job-Coaching) richtet. So teilte die Beschwerdeführerin denn auch bereits im Einwandverfahren mit, sie akzeptiere «den Entscheid betreffend Arbeitsvermittlung» (IV-Nr. 66 S. 1). Strittig ist vielmehr einzig, ob die Beschwerdeführerin für ihren Schnuppereinsatz im März 2020 von vier Wochen (halbtags [vgl. A.S. 3]) in der C.___ Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 2'000.00 hat.
3. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall – mit einer beantragten Entschädigung von mindestens CHF 2'000.00 – nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vermittlung zur C.___ sei eine reine Alibiübung gewesen und es bleibe auch der Eindruck einer Pflichtübung seitens B.___. Die Art und Weise, wie Herr D.___ mit seinen Angestellten zu kommunizieren pflege, sei unter jeglichem Niveau. Nach Beendigung dieser Übung sei ihr von Seiten der B.___ mitgeteilt worden, dass auch das Job-Coaching aufhöre. Sie frage sich, weshalb seitens IV-Stelle solche Aktionen mit arbeitslosen IV-Bezügern geduldet würden (vgl. dazu auch das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2021 in den Beschwerdebeilagen). Die C.___ sowie die B.___ seien einander bekannt und würden ihre Aufwendungen wohl kaum kostenfrei erbringen. Aber sie selbst solle ohne Entschädigung dastehen. Obwohl der Beginn des Praktikums Herrn D.___ bekannt gewesen sei, habe man überhaupt nichts vorbereitet. Diesen schwierigen Umständen zum Trotz habe sie gearbeitet. Aus diesen Gründen sei eine Entschädigung von mindestens CHF 2'000.00 mehr als angemessen (Beschwerde, A.S. 3 f.; siehe auch die weiteren Beschwerdebeilagen mit dem Einwandschreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2020 sowie ihrer Zusammenstellung der Erlebnisse in der C.___ [Beilage zur E-Mail vom 3. April 2020]).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, es sei nicht ersichtlich, gestützt worauf die Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2'000.00 geltend mache. Die einzige Möglichkeit, eine «Entschädigung» im Rahmen von beruflichen Massnahmen auszurichten, würde gestützt auf Art. 22 Abs. 5ter IVG bestehen. Nach dieser Bestimmung sei zusätzlich zur Rente ein Taggeld auszurichten, wenn aufgrund der Durchführung einer Massnahme ein Erwerbsausfall erlitten werde oder das Taggeld einer anderen Versicherung verloren gehe. Es sei nicht ersichtlich, dass eine der beiden Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin zutreffen würde. Somit sei es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 für den Schnuppereinsatz bei der C.___ zu entrichten (A.S. 2).
5. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Dieses sog. Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip gilt auch für die IV-Stellen, welchen – unter Aufsicht des Bundes – die Durchführung der Invalidenversicherung obliegt (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 155). Aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip wird das Erfordernis des Rechtssatzes und der Gesetzesform abgeleitet. Jede Tätigkeit der IV-Stelle muss folglich auf einem Gesetz beruhen oder auf einer gesetzesvertretenden Verordnung (Müller, a.a.O., Rz. 156). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht indes nicht hervor, auf welche gesetzliche Grundlage sie den von ihr geltend gemachten Entschädigungsanspruch stützt. Auch eine «Entschädigung» in Form eines Taggeldes fällt vorliegend ausser Betracht: So besteht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Job-Coaching (vgl. E. I. 2.1 hievor) grundsätzlich kein Anspruch auf ein IV-Taggeld. Anderweitige Massnahmen wurden gemäss Aktenlage durch die Beschwerdegegnerin nicht gewährt bzw. verfügt, was allerdings Voraussetzung wäre, damit eine dazu akzessorische Taggeldleistung überhaupt in Frage käme. Insbesondere ist mit dem Schnuppereinsatz bei der C.___ auch kein Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – mit einer entsprechenden Zuweisung durch die Beschwerdegegnerin – durchgeführt worden, was allerdings ohnehin keinen Taggeldanspruch begründet hätte, zumal Rentenbezügerinnen und -bezügern stattdessen die Rente weiter ausbezahlt wird (Art. 18a Abs. 2 IVG). Dies wird denn auch in Art. 22 Abs. 5bis IVG in allgemeiner Form festgehalten: Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) und von Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) anstellte eines Taggeldes weiter ausgerichtet. Dass zusätzlich zur Rente ein Taggeld gewährt wird, ist nach Art. 22 Abs. 5ter IVG nur dann vorgesehen, wenn die versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall erleidet oder das Taggeld einer anderen Versicherung verliert. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise vorliegen, wonach eine dieser Konstellationen im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt wäre. Schliesslich ist, wie bereits erwähnt, auch keine andere gesetzliche Grundlage für die von der Beschwerdeführerin beantragte Entschädigung ersichtlich, weshalb die Ausrichtung einer solchen Leistung durch die Beschwerdegegnerin nicht möglich ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
7. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen sind; der verbleibende Vorschuss von CHF 400.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet. Der verbleibende Vorschuss von CHF 400.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer