Urteil vom 24. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Erwerbsersatzordnung; Covid19 (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender (Einzelfirma B.___) angeschlossen. Gleichzeitig ist er einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH mit Sitz im Kanton Bern, welche der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen ist (vgl. Handelsregisterauszug, Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 22 S. 8).

 

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Selbstständigerwerbender mit Abrechnungen vom 8. Juni 2020, 23. Juli 2020, 31. Juli 2020, 31. August 2020 sowie 16. September 2020 (AK-Nr. 5 – 7, 9 – 12) für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von CHF 32.80 pro Kalendertag zu.

 

2.2     Auf eine entsprechende Nachfrage teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 28. September 2020 mit, für die Zeit ab 17. September 2020 müsse er ein neues Gesuch stellen (AK-Nr. 15). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin bei der Beschwerdegegnerin die «Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab dem 17. September 2020» ein (AK-Nr. 17). Weiter stellte er (wohl am 11. November 2020) einen entsprechenden Antrag für die C.___ GmbH (AK-Nr. 22). Die Beschwerdegegnerin verlangte am 23. November 2020 ergänzende Angaben in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit und teilte gleichzeitig mit, sie habe die Anmeldung für die C.___ GmbH an die Ausgleichskasse des Kantons Bern weitergeleitet (AK-Nr. 24).

 

2.3     Nachdem der Beschwerdeführer am 30. November 2020 die Jahresrechnung für das Jahr 2019 eingereicht hatte (AK-Nr. 25 f.), lehnte es die Beschwerdegegnerin zunächst ab, ihm für die Zeit ab 17. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Verfügung vom 9. Dezember 2020, AK-Nr. 27). Nachdem der Beschwerdeführer per E-Mail Einwände erhoben hatte (AK-Nr. 28), hob die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid auf und sprach dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 wiederum eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung von CHF 32.80 pro Kalendertag zu (Verfügung vom 17. Dezember 2020 und Abrechnung, AK-Nr. 31 und 33). Mit Abrechnung vom 22. Dezember 2020 erfolgte ein gleichlautender Entscheid (Anspruch von CHF 32.80 pro Kalendertag) für November 2020 (AK-Nr. 37).

 

3.       Am 23. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2020 (AK-Nr. 38) mit dem sinngemässen Antrag, ihm sei eine höhere Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen. Am 8. Januar 2021 reichte er die Bruttoumsatzzahlen für die Jahre 2015 – 2019 ein (AK-Nr. 41). Die Beschwerdegegnerin verlangte am 1. Februar 2021 weitere Unterlagen bezüglich der C.___ GmbH (AK-Nr. 50). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. Dezember 2020 ein, mit dem ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgelehnt wurde (AK-Nr. 52). Zudem gab er ein Schreiben vom 23. Dezember 2020 zu den Akten, mit dem er von der Ausgleichskasse des Kantons Bern den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung verlangte (AK-Nr. 54). Weiter beantwortete der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen und reichte eine aktualisierte Aufstellung von Umsatzzahlen sowie weitere Dokumente ein (E-Mail vom 2. Februar 2021, AK-Nr. 55 ff.).

 

4.       Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 68; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

5.

5.1     Mit Zuschrift vom 4. März 2021 (A.S. 8 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021. Er stellt sinngemäss den Antrag, ihm sei eine höhere Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen.

 

5.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2021 (A.S. 13 ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.

 

5.3     Der Beschwerdeführer bekräftigt mit Replik vom 3. Mai 2021 (A.S. 23) seinen Standpunkt. Gleichzeitig erklärt er, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 16. April 2021 «und diejenigen davor», mit welchen ein Anspruch auf Entschädigung für seine Ehefrau verneint worden sei. Die Ehefrau hat die Eingabe vom 3. Mai 2021 mitunterzeichnet.

 

II.      

 

1.

1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerbsausfallentschädigung gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) für die Zeit ab 17. September 2020.

 

1.2     Gemäss Art. 1 der Verordnung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. In Bezug auf das Verfahren enthält die Verordnung keine eigene Regelung. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Verfügung (Art. 49 ATSG) und einen Einspracheentscheid (Art. 52 ATSG) erlassen. Das Versicherungsgericht ist zur Erhebung der dagegen erhobenen Beschwerde sachlich, örtlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 ff. ATSG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 – 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz, SR 818.102], in Kraft getreten am 17. September 2020 [vgl. Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz], in der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Später wurde die erforderliche Umsatzeinbusse auf 40 % festgelegt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz in der vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung), seit 1. April 2021 liegt sie bei 30 %. Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).

 

2.2     Art. 15 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen über: die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen (lit. a); den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung (lit. b); die Höchstmenge an Taggeldern (lit. c); die Höhe und die Bemessung der Entschädigung (lit. d) sowie das Verfahren (lit. e).

 

2.3     Von den vorstehend erwähnten Erwerbsausfallentschädigungen zu unterscheiden sind die Härtefallmassnahmen für Unternehmen gemäss Art. 12-12a des Covid-19-Gesetzes. Laut Art. 12 Abs. 1 (in der am 26. September 2020 in Kraft getretenen, bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen. Die Bestimmung wurde in der Folge mehrfach angepasst. Seit dem 1. Dezember 2020 gilt auf Bundesebene ergänzend die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262). Im Kanton Solothurn ist die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung SO, BGS 101.6) massgebend. Entsprechende Gesuche sind bei der Fachstelle Standortförderung einzureichen.

 

2.4     Die vom Bundesrat am 20. März 2020 – zunächst gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) – erlassene Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) stützt sich seit dem 17. September 2020 auf den zitierten Art. 15 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes (E. II. 2.2 hiervor). Die Verordnung sieht eine Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vor. Selbstständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten, sind anspruchsberechtigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall): Erstens muss ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt sein (lit. a); zweitens muss die betroffene Person einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b); und drittens muss sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.00 erzielt haben (lit. c).

 

2.5     Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [EOG, SR 834.1] sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach (u.a.) Art. 2 Abs. 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

 

3.       Der Beschwerdeführer führt einerseits als Selbstständigerwerbender die Einzelfirma B.___ mit Sitz in [...], Kanton Solothurn, und ist andererseits Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der C.___ GmbH mit Sitz in [...], Kanton Bern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) erlassen. Dieses äussert sich auch zur Frage, wie die zuständige Ausgleichskasse zu bestimmen sei. Laut Randziffer (Rz) 1015 ist zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung diejenige Ausgleichskasse zuständig, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Sind mehrere Ausgleichskassen für den Beitragsbezug zuständig, weil verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden, so ist gemäss Rz 1016 zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig:

–   die Ausgleichskasse des Arbeitgebers, an welchen die erste Anmeldung weitergeleitet wurde [Rz 1005 legt fest, bei Entschädigungen für Arbeitnehmende sei dem Arbeitgeber eine Kopie der Auszahlungsmitteilung zuzustellen];

–   die Ausgleichskasse, welcher die Beiträge als selbstständigerwerbende Person zu bezahlen sind.

 

4.

4.1     Anspruchsberechtigt sind unter anderem Selbstständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen und Einschränkung kleinerer Veranstaltungen) einen Erwerbsausfall erleiden (Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Selbstständigerwerbende, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10’000 und 90’000 Franken liegt (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; die Bestimmung wurde am 16. April 2020 rückwirkend auf den 17. März 2020 eingefügt). Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Verordnung). Für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach (unter anderem) Art. 2 Abs. 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

 

4.2     Der Beschwerdeführer bezog, wie erwähnt (E. I. 2.1 hiervor), bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von CHF 32.80 pro Tag. Diese berechnete sich auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2018. Eine Berechnung aufgrund des deklarierten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019, wie sie die Beschwerdegegnerin zunächst (bei Erlass der später aufgehobenen Verfügung vom 9. Dezember 2020, vgl. E. I. 2.3 hiervor) vorgenommen hatte, hätte zur Verneinung eines Anspruchs geführt. Vor diesem Hintergrund bestimmt sich die dem Beschwerdeführer zustehende Entschädigung nach derjenigen Grundlage, welche für die Leistungen bis 16. September 2020 massgebend war (vgl. E. II. 4.1 hiervor am Ende). Damit ergibt sich, wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt, weiterhin ein Anspruch von CHF 32.80 pro Tag.

 

4.3     Die Einwände des Beschwerdeführers sind zwar nachvollziehbar, können aber angesichts der klaren Regelung nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Die Entschädigung für Erwerbsausfall wegen Covid 19 dient, wie schon die Bezeichnung erkennen lässt, dem Ersatz eines Erwerbseinkommens (nicht Umsatzes), welches wegen der Covid-19-Pandemie entfallen ist. Es ist unbestritten und aktenmässig dokumentiert (vgl. Verfügung und Schlussrechnung 2018 vom 5. Juni 2020, AK-Nr. 1 f.), dass die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 auf einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 14'500.00 (Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 13'895.00, Zins auf dem investierten Eigenkapital CHF 115.00, aufgerechnete persönliche Beiträge CHF 755.25, Abrundung auf CHF 100.00) bemessen wurden. Der Beschwerdeführer hat also im Jahr 2018, mehr als ein Jahr vor den Corona-bedingten Einschränkungen, ein selbständiges Erwerbseinkommen in dieser Höhe erzielt oder zumindest deklariert. Eine Entschädigung, welche Selbstständigerwerbenden nicht bloss ihr beitragspflichtiges und durch sie verabgabtes Erwerbseinkommen, sondern einen Anteil am Umsatz ersetzen würde, ist in der Corona-Verordnung Erwerbsausfall nicht vorgesehen. Ebenfalls (bzw. erst recht) nicht ersatzfähig ist der in der Jahresrechnung 2019 ausgewiesene Privataufwand (vgl. AK-Nr. 35 S. 10). Die durch Gesetz und Verordnung geschaffene Regelung lässt die zusätzliche Berücksichtigung sozialer Aspekte, wie es der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 3. Mai 2021 verlangt, nicht zu.

 

Bei einer Umsatzeinbusse von mindestens 40 % könnte allenfalls die bereits erwähnte Härtefallentschädigung gemäss Art. 12 Covid-19-Gesetz und Covid-19-Härtefallverordnung sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen greifen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dies ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Anzumerken ist immerhin, dass fraglich sein dürfte, ob die Einzelfirma den durch die kantonale Härtefall-Verordnung verlangten Umsatz von durchschnittlich CHF 50'000.00 in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. § 8 Abs. 1 der Härtefallverordnung-SO) erreichte (vgl. AK-Nr. 70 S. 8).

 

5.

5.1     Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer als arbeitgeberähnliche Person (Gesellschafter und Geschäftsführer der im Kanton Bern domizilierten C.___ AG) Anspruch auf eine Erwerbsausfall-Entschädigung hat. Laut den Angaben in der entsprechenden Anmeldung (AK-Nr. 22) erzielte die C.___ GmbH in den Jahren 2015 bis 2019 einen durchschnittlichen Umsatz von CHF 59'673.00, während von September 2020 bis Dezember 2020 kein Umsatz resultierte (AK-Nr. 22 S. 7; die Zahlen wurden später leicht angepasst, vgl. AK-Nr. 70 S. 8). Von Mitte März bis Ende Mai 2020 wurde durch den Kanton Bern Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Den Antrag auf Erwerbsausfallentschädigung für den Beschwerdeführer als arbeitgeberähnliche Person lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 (AK-Nr. 52) ab mit der Begründung, das für die Berechnung seiner Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebende Einkommen aus Erwerbstätigkeit liege unterhalb der Einkommensgrenze von CHF 10'000.00 im Jahr 2019, denn es sei über die C.___ GmbH bisher nie ein Lohn abgerechnet worden. Falls der Beschwerdeführer mit dieser Beurteilung nicht einverstanden sei, habe er die Möglichkeit, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge eine einsprachefähige Verfügung verlangt (Schreiben vom 23. Dezember 2020, AK-Nr. 54). Das Verfahren im Kanton Bern ist, soweit bekannt, noch hängig.

 

5.2     Das Versicherungsgericht geht zurzeit davon aus, für die Beurteilung von Beschwerden betreffend den Anspruch auf Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung für arbeitgeberähnliche Personen sei dann, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem anderen Kanton befindet als der Wohnsitz des einzigen Gesellschafters, das Versicherungsgericht am Sitz der Gesellschaft respektive der dortigen kantonalen Ausgleichskasse örtlich zuständig (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2021.57 vom 4. Juni 2021 in Sachen B.). Dieser Anspruch ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Zuständigkeit nicht zu beurteilen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, da nach Lage der Akten die Behörden im Kanton Bern mit der Sache befasst sind.

 

6.       In seinem Schreiben vom 3. Mai 2021 (A.S. 23) erklärt der Beschwerdeführer, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 16. April 2021 «und diejenigen davor» betreffend seine Ehefrau. Für die Behandlung von Einsprachen ist nicht das Versicherungsgericht, sondern die Ausgleichskasse zuständig. Sie wird das Schreiben vom 3. Mai 2021 – falls nicht bereits erfolgt – unter diesem Aspekt zu prüfen haben.

 

7.       Für Beschwerdeverfahren betreffend Streitigkeiten um Covid-19-Erwerbsersatz sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird die Erklärung in der Eingabe vom 3. Mai 2021 (Einsprache betreffend Ehefrau) zuständigkeitsgemäss zu behandeln haben, falls dies nicht bereits erfolgt ist.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser