Urteil vom 7. Juni 2021
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 27. November 2020 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe das für den 26. November 2020 vorgesehene telefonische Beratungsgespräch versäumt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 3) wurde mit Entscheid vom 2. Februar 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 4. März 2021 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S 4):
2.2 Die Beschwerdegegnerin erlässt am 24. März 2021 eine Verfügung, mit der sie die Verfügung vom 25. Januar 2021 wiedererwägungsweise aufhebt (A.S. 10 f.). An die Stelle dieser Verfügung tritt am 29. März 2021 eine neue Verfügung, welche den angefochtenen Einspracheentscheid ersetzt und die Einstelltage aufhebt (A.S. 12 f.).
2.3 Mit Verfügung vom 13. April 2021 stellt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab 27. November 2020 für nunmehr sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er seiner Auskunfts- und Meldepflicht nicht nachgekommen sei (AWA-Nr. 11).
2.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt dem Versicherungsgericht am 21. April 2021, das Beschwerdeverfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (A.S. 7 ff.).
2.5 Der Präsident des Versicherungsgerichts gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2021 Gelegenheit, sich bis 14. Mai 2021 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2021 und zur Einstellungsverfügung vom 13. April 2021 zu äussern (A.S. 14 f.). Der Beschwerdeführer lässt sich innert dieser Frist nicht vernehmen (A.S. 16).
II.
1.
1.1 Der Sozialversicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Entspricht die lite pendente erlassene Wiedererwägungsverfügung jedoch nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff., mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid am 29. März 2021 aufgehoben, ohne sich zuvor gegenüber dem Gericht geäussert zu haben. Damit fällt das Anfechtungsobjekt und die Einstellung für acht Tagen wegen des versäumten Beratungsgesprächs weg. Betrachtet man die Sache allein unter diesem Blickwinkel, so wurde dem Beschwerdebegehren in der Tat vollumfänglich entsprochen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch kurz darauf erneut eine Einstellungsverfügung erlassen, welche wiederum das Beratungsgespräch vom 26. November 2020 und die Zeit ab 27. November 2020 betrifft (E. I. 2.3 hiervor), wenn auch mit einer anderen Begründung und nur noch mit sechs statt acht Einstelltagen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdebegehren, es sei auf eine Einstellung gänzlich zu verzichten, faktisch nur teilweise entsprochen. Es muss sich hier gleich verhalten, wie wenn diese Einstellung für sechs Tage gleich in der Wiedererwägungsverfügung vom 29. März 2021 erfolgt wäre, d.h. das Beschwerdeverfahren ist trotz der Wiedererwägung nicht gegenstandslos und die neue Einstellungsverfügung vom 13. April 2021 wird als Antrag an das Gericht behandelt. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer ab 27. November 2020 in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit acht streitigen Anspruchstagen offenkundig nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Die versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss den Weisungen der Amtsstelle folgen und u.a. an Beratungsgesprächen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Sie hat sich nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden und dabei sicherzustellen, dass sie in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Die Amtsstelle legt die Gesprächstermine fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Ein Gespräch kann auf Gesuch hin verschoben werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).
2.2
2.2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dies umfasst auch Fälle, in denen die versicherte Person ein Beratungsgespräch nicht wahrnimmt, sofern der Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 50; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 230 / 232).
2.2.2 Weiter hat eine Einstellung zu erfolgen, wenn die versicherte Person unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). Sanktioniert wird hier z.B., wenn die versicherte Person einem Gespräch oder einer Infoveranstaltung wegen eines entschuldbaren Grundes fernbleibt, es aber unterlässt, dies unverzüglich zu melden; ob die Verletzung der Meldepflicht zu einer unrechtmässigen Ausrichtung von Versicherungsleistungen geführt hat, ist dabei unerheblich (AVIG-Praxis ALE D38).
3.
3.1 Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...] lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2020 (AWA-Nr. 1) zu einem Beratungsgespräch am 26. November 2020 ein und ersuchte ihn, um 11:00 telefonisch erreichbar zu sein. Die Personalberaterin versuchte an diesem Tag zweimal, nämlich um 10:58 Uhr und 11:08 Uhr, den Beschwerdeführer zu erreichen (AWA-Nr. 9), doch nahm dieser die Anrufe nicht entgegen. An diesem Tag arbeitete der Beschwerdeführer indes 9,4 Stunden im Zwischenverdienst (AWA-Nr. 8), weshalb er einen Verschiebungsgrund gehabt hätte und ihm daher nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Gespräch versäumte (s. E. II. 2.1 in fine hiervor). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass insoweit keine Grundlage für eine Einstellung besteht.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung ab 27. November 2020 in der Verfügung vom 13. April 2021 neu damit, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, sich vorgängig vom Beratungsgespräch abzumelden (AWA-Nr. 11). Der Beschwerdeführer hatte zwar in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, er habe sehr wohl mit seiner Beraterin telefoniert und mitgeteilt, dass er am 26. November 2020 arbeite und das Telefon nicht werde abnehmen können (A.S. 4). Das genaue Datum dieses Telefonats gibt er aber nicht an. Er verweist lediglich auf den eingereichten Auszug aus seiner Anrufliste (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2). Diese Liste taugt indes in keiner Weise zum Beweis einer telefonischen Abmeldung: Einerseits deckt sie nur die Zeit vom 25. bis 28. Oktober 2020 ab, während der Temporäreinsatz erst am 11. November 2020 begann (AWA-Nr. 7) und das Beratungsgespräch für den 26. November 2020 vorgesehen war. Andererseits taucht die Telefonnummer der Personalberaterin (032 627 96 13, s. AWA-Nr. 9) auf der Anrufliste gar nicht auf. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2021 (AWA-Nr. 10), sich zur unterlassenen Abmeldung vom Beratungsgespräch zu äussern, nicht mehr reagiert.
Vor diesem Hintergrund ist ein Anruf des Beschwerdeführers bei seiner Personalberaterin vor dem Beratungsgespräch zwar möglich. Eine solche Möglichkeit genügt aber nicht, um mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 f. E. 3.b) davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Gespräch vom 26. November 2020 telefonisch abmeldete. Somit hat ab 27. November 2020 eine Einstellung wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu erfolgen.
3.3
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):
• leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht keinen bestimmten Rahmen für die Einstellung vor, die Einstelldauer richtet sich hier vielmehr nach dem Verschulden im Einzelfall (AVIG-Praxis ALE D79/4, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Im vorliegenden Fall hält die Beschwerdegegnerin dafür, die fehlende Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er verhindert sei, stelle ein leichtes Verschulden dar und rechtfertige sechs Einstelltage. Die Auffassung, die Verletzung der Meldepflicht wiege in casu weniger schwer als es bei der Nichtteilnahme am Beratungsgespräch der Fall wäre, verdient Zustimmung. Gründe, welche das Verschulden zusätzlich in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind keine ersichtlich: Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift behauptet, er habe sich durchaus vorgängig abgemeldet, und sich in der Folge nicht zur Verfügung vom 13. April 2021 geäussert hat, sind die genauen Umstände der unterlassenen Mitteilung nicht ersichtlich. Auf diese Weise muss namentlich offenbleiben, ob es sich um ein blosses Versehen des Beschwerdeführers handelte.
3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer ab 27. November 2020 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2021 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird wegen Verletzung der Meldepflicht ab 27. November 2020 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann