Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV […], Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Covid 19 (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 5. November 2020 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe die Kontrollvorschriften nicht befolgt, indem er es unterlassen habe, die verlangten Belege zu seiner Quarantäne einzureichen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 5) wurde mit Entscheid vom 2. Februar 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 4. März 2021 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Mai 2021 sinngemäss an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 20), während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 9. Juni 2021 keine Duplik abgibt (s. A.S. 27).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit acht streitigen Anspruchstagen offenkundig nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Die versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss ihrer Auskunfts- und Meldepflicht nachkommen. Der Zweck dieser Pflicht besteht darin, dass die Arbeitslosenkasse beurteilen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Leistungsanspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.1). Dazu gehört auch, dass die versicherte Person auf Weisung des Arbeitsamtes die Unterlagen für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit liefert (Art. 17 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Diese Unterlagen können sich auf alle Tatsachen beziehen, die geeignet sind, die Verfügbarkeit der versicherten Person zu belegen, z.B. Arztzeugnisse über eine Erkrankung (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 90).
2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie gegenüber der kantonalen Amtsstelle unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). Dieser Einstellungsgrund erfasst jede Verletzung der Pflicht, alle leistungsrelevanten Tatsachen zu melden (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 233; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 76). Unerheblich ist, ob die Verletzung der Meldepflicht für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal ist (BGE 130 V 385 E. 3.1.2 S. 387; Kupfer Bucher, a.a.O.; Rubin, a.a.O., N 77). Das subjektive Kriterium der Absicht, d.h. des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG (s. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht / SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2433 Rz 851).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 8. Januar 2020 in einer Leistungsrahmenfrist der Arbeitslosenversicherung (AWA-Nr. 6). Als Zwischenverdienst stand er ab dem 13. Oktober 2020 in einem bis 31. Dezember 2020 befristeten Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG (AWA-Nr. 7 f.). Die Arbeitgeberin löste diese Anstellung per 2. November 2020 auf, weil der Beschwerdeführer zu oft krankheitshalber gefehlt habe, ohne ein Arztzeugnis einzureichen (AWA-Nr. 10).
3.1.2 Am 4. November 2020 teilte der Beschwerdeführer seiner Personalberaterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [...] (RAV) telefonisch mit, dass er in sich Quarantäne begeben müsse, denn er habe mit mehreren Menschen Kontakt gehabt, die positiv auf Covid-19 getestet worden seien (Auszug aus dem Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 4). Die Personalberaterin verlangte von ihm, bis am Freitag, den 6. November 2020, ein entsprechendes Arztzeugnis oder die E-Mail des Kantonsarztes einzureichen (a.a.O.).
3.1.3 Das RAV stellte mit Schreiben vom 17. November 2020 fest, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen zu seiner Quarantäne beigebracht habe, und gab ihm Gelegenheit, bis 24. November 2020 darzulegen, warum er die Kontrollvorschriften missachtet habe (AWA-Nr. 14). Der Beschwerdeführer liess der Personalberaterin daraufhin mit E-Mail vom gleichen Tag folgenden Text zukommen (AWA-Nr. 15; s.a. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2):
(Testresultat soH 04.11.2020_08.05 Uhr:) Ihr Coronatest ist negativ. Zu beachten für Personen unter Quarantäne: Ein negatives Testresultat verkürzt die Quarantänezeit nicht, da der Test allenfalls später positiv werden kann. Bitte halten Sie sich weiter an die Vorgaben des Contact Tracing-Teams. Bei Fragen wenden Sie sich an die Corona-Infoline des BAG (…).
3.1.4 In einem undatierten Brief an die Personalberaterin gab der Beschwerdeführer an, nach seinem Coronatest am 2. November 2020 habe er am 4. November 2020 eine SMS mit dem negativen Resultat erhalten. Beim Test habe er dem Arzt gesagt, dass seine Exfrau und seine Kinder positiv getestet worden seien und er Kontakt zu ihnen gehabt habe. Der Arzt habe gemeint, er solle zwölf Tage zu Hause bleiben (AWA-Nr. 17).
3.1.5 Nachdem er mit Schreiben vom 25. November 2020 (AWA-Nr. 12) aufgefordert worden war, sich zum Kündigungsgrund der Arbeitgeberin zu äussern (s. E. II. 3.1.1. hiervor), erklärte der Beschwerdeführer am 30. November 2020 (AWA-Nr. 13), seine Frau und Kinder seien positiv getestet worden. Da die Kinder jedes zweite Wochenende bei ihm seien, habe er sich auch testen lassen. Danach habe der Arzt erklärt, er müsse zehn Tage zu Hause bleiben. Seine Arbeitgeberin habe ihm gesagt, er solle nicht zur Arbeit kommen, um niemanden zu gefährden.
3.1.6 In der Einsprache vom 28. Januar 2021 (AWA-Nr. 5) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe der Personalberaterin das Beweismaterial bezüglich seiner Quarantäne zugeschickt.
3.1.7 In seiner Beschwerde (A.S. 4 f.) bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seiner Personalberaterin die Bestätigung des Covid-19-Tests genauso zugestellt, wie er sie von den Solothurner Spitälern erhalten habe. Es sei eine Unterstellung, dass er diese Nachricht gefälscht habe. Seine Frau und seine Kinder seien am 30. Oktober 2020 alle positiv getestet worden. Die Wohnung seiner Frau liege neben seiner und die Kinder seien sehr oft bei ihm zu Besuch. Am 2. November 2020 sei sein letzter Arbeitstag gewesen, sein Chef habe ihm gesagt, er solle nach Hause gehen und einen Test machen, welcher zum Glück negativ ausgefallen sei. Am 9. November 2020 habe er wieder arbeiten dürfen. Aus den beigelegten Urkunden (BB-Nr. 3 f.) ergibt sich, dass der Kantonsärztliche Dienst eine Verfügung erlassen hatte, welche sich an C.___, die Exfrau des Beschwerdeführers, richtete:
Diese Verfügung betrifft Ihre beiden Kinder D.___ und E.___.
Sie sind am 30. Oktober 2020 mit einem COVID-19-Fall in Kontakt gekommen. Allenfalls sind Sie bereits ansteckend, ohne es zu wissen.
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit verfügt der Kantonsarzt hiermit gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) namens des Departements des Innern das Folgende: Sie haben sich ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 9. November 2020, in Quarantäne zu begeben.
3.1.8 In seiner Replik (A.S. 20) bekräftigt der Beschwerdeführer, dass er neben seiner Exfrau lebe und nicht mit ihr zusammen. Das Verhältnis zu ihr sei nicht besonders gut, weshalb er erst ein paar Tage später erfahren habe, dass sie positiv sei. Die Kinder sehe er täglich, weshalb er sich habe testen lassen. Trotz seines negativen Resultats habe er sich in Quarantäne begeben müssen. Dieser Eingabe liegt eine Bescheinigung bei, wonach die Tochter D.___ am 30. Oktober 2020 positiv getestet worden war (A.S. 21).
3.2
3.2.1 Die SECO-Weisung 2020/15 (Sonderregelungen auf Grund der Pandemie) vom 30. Oktober 2020, welche im hier interessierenden November 2020 anwendbar war, enthielt zur Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne folgende Regelung (Ziff. 1.4): Versicherte Personen, die (ohne Reise in ein Risikogebiet) unverschuldet unter Quarantäne gestellt werden, wird die Vermittlungsfähigkeit nicht abgesprochen. Sie haben – wie bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit – auch während der Dauer der Quarantäne Anspruch auf Taggelder, müssen jedoch weiterhin Arbeitsbemühungen tätigen und an telefonischen Beratungsterminen oder digital angebotenen arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen. Demgegenüber wird versicherten Personen, welche die Quarantäne durch ihr eigenes Verhalten verschuldet haben (z.B. durch Missachtung von Hygiene- und Abstandsregeln, Teilnahme an einer Veranstaltung mit unerlaubter Personenzahl oder Kontakt mit einer bekanntlich infizierten Person), die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit der Quarantäne abgesprochen, womit ein Taggeldanspruch entfällt. Vor diesem Hintergrund obliegt es der versicherten Person, die Arbeitslosenversicherung umgehend über eine Quarantäne zu informieren, wie das auch bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geschehen muss (s. dazu Rubin, a.a.O., Art. 30 N 76; AVIG-Praxis ALE D40a). Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung müssen genau sein, um Fehler zu vermeiden (vgl. Rubin, a.a.O.). Dazu gehört, dass die versicherte Person alle erforderlichen Unterlagen lückenlos einreicht, damit die Arbeitslosenversicherung prüfen kann, ob eine Quarantäne besteht und inwieweit diese allenfalls selbstverschuldet ist.
3.2.2 Der Beschwerdeführer kam zwar seiner Mitwirkungspflicht insoweit nach, als er das RAV am 4. November 2020 über seine Quarantäne ab dem 2. November 2020 orientierte. Er versäumte es indes, die vom RAV verlangten Belege zur Quarantäne bis 6. November 2020 einzureichen; für die gegenteilige Darstellung in der Einsprache (E. II. 3.1.6 hiervor) finden sich in den Akten keine Belege, z.B. in Form eines Mailausdrucks oder von Postquittungen. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein, diese Belege kurzfristig zu beschaffen, oder nicht begriffen haben, was das RAV von ihm erwartete, so hätte er nicht einfach untätig bleiben dürfen. Es wäre vielmehr seine Sache gewesen, um eine Fristerstreckung zu ersuchen resp. beim RAV nachzufragen, welche Dokumente benötigt wurden. Der Beschwerdeführerin tat indes nichts dergleichen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 17. November 2020 auf seine Pflichtverletzung hingewiesen worden war, legte er zwar einen Text vor, in dem von einem negativen Testresultat und in allgemeiner Form von einer Quarantäne die Rede war. Es blieb aber einerseits unklar, ob es sich dabei wirklich um eine SMS-Nachricht der Solothurner Spitäler handelte und an wen sie sich richtete. Andererseits war in diesem Zeitpunkt nicht belegt, aus welchem Anlass sich der Beschwerdeführer hatte testen lassen; ob eine Quarantänepflicht bestand oder nicht, hing indes – wie gerichtsnotorisch ist – davon ab, ob der Test wegen des Kontakts mit einer infizierten Person oder aus einem anderen Grund erfolgte. Von präzisen und umfassenden Angaben des Beschwerdeführers, wie sie die Arbeitslosenversicherung brauchte, konnte daher in diesem Zeitpunkt keine Rede sein. Entsprechende Unterlagen präsentierte der Beschwerdeführer erst dem Versicherungsgericht, also nach Abschluss des verwaltungsinternen Verfahrens und damit auf jeden Fall zu spät. Liegt aber der Fehler des Beschwerdeführers bereits darin, dass er dem RAV die erforderlichen Belege nicht rechtzeitig einreichte, so kann offenbleiben, ob die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumente inhaltlich genügen würden, um eine Quarantäne nachzuweisen und die Meldepflicht vollumfänglich zu erfüllen.
3.2.3 Vor diesem Hintergrund muss beim Beschwerdeführer ab dem 5. November 2020 eine Einstellung wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfolgen.
3.3
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):
• leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht keinen bestimmten Rahmen für die Einstellung vor, die Einstelldauer richtet sich hier vielmehr nach dem Verschulden im Einzelfall (AVIG-Praxis ALE D79/4, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Im vorliegenden Fall hält die Beschwerdegegnerin dafür, die Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer stelle ein leichtes Verschulden dar und rechtfertige acht Einstelltage, also im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Dies bleibt im Rahmen des Ermessens, welcher der Beschwerdegegnerin zusteht. Gründe, welche das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind keine ersichtlich: Aus den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers geht nicht hervor, warum er weder die erforderlichen Unterlagen bis 6. November 2020 einreichte noch mit dem RAV Verbindung aufnahm. Bleiben die näheren Umstände seines Verhaltens und seine Beweggründe aber im Dunkel, so lässt sich hier nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann