Urteil vom 17. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 22. Februar 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1965 geborene A.___ meldete sich am 16. Januar 2015 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 30. März 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-Nr. 13). Der Versicherte hatte seine angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe am 3. Februar 2015 wieder zu 100 % aufgenommen.
2.
2.1 Am 21. August 2018 meldete sich A.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Geltend gemacht wurde eine wiederholte volle Arbeitsunfähigkeit ab ca. 2016 bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 30. Juli 2018 bis auf Weiteres wegen Rückenschmerzen im Kreuz, Asthma, Hyperallergien und Diabetes. Die Beeinträchtigungen bestünden seit 2004 infolge Diabetes, seit ca. 2014 aufgrund des Rückens und seit ca. 2017 wegen des Asthmas (IV-Nr. 15).
2.2 Die IV-Stelle führte am 9. Oktober 2018 ein Früherfassungsgespräch durch (IV-Nr. 28) und holte Arztberichte ein (IV-Nr. 60). Sie unterstützte A.___ in der Folge mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Invalidentaggeldern. Der Versicherte absolvierte vom 18. Februar 2019 bis 30. April 2019 ein Aufbautraining als Küchenhilfe in der internen Kantine der Stiftung B.___, welches bis 30. Juli 2019 verlängert wurde (IV-Nrn. 32, 33 und 42). Danach erfolgte ein Arbeitsversuch vom 1. August 2019 bis 31. Oktober 2019 im Café C.___ (IV-Nr. 51), gefolgt von einem weiteren Aufbautraining bei der Stiftung B.___ in den Bereichen kalte Küche, Industriemontage und Recycling bis 29. Februar 2020 (IV-Protokoll vom 18. Dezember 2019).
2.3 Die IV-Stelle unterbreitete die Aktenlage in der Folge dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD). Dieser hielt in der Stellungnahme vom 25. April 2020 fest, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe auf Dauer 100 % arbeitsunfähig sei seit ca. 2017. In einer Verweistätigkeit – leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bis max. 5 kg ohne Dampf, Rauch, Kälte und Hitze – bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, ab April 2019, vorab den Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (IV-Nr. 71). Daran hielt der RAD in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 fest (IV-Nr. 83). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 79) mit Verfügung vom 22. Februar 2021 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 19. März 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht, A.S. 4). Mit Beschwerdebegründung vom 20. April 2021 stellt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nikolaus Tamm, folgende Rechtsbegehren (A.S. 18):
1. Dem Beschwerdeführer sei gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eine unbefristete IV-Rente zuzusprechen.
2. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
4. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 20. Mai 2021 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29).
5. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Nikolaus Tamm als unentgeltliche Rechtsbeistand bestellt (A.S. 30).
6. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 32).
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4 Die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2021 (A.S. 1). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab April 2019 in einer leichten (max. 5 kg), wechselbelastenden Tätigkeit ohne Dampf und Rauch sowie Kälte- und Hitzeeinwirkungen 100 % arbeitsfähig sei. Es werde verwiesen auf die RAD-Stellungnahme vom 29. April 2019. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab April 2019 und der zuvor bezogenen Eingliederungs- und Taggeldleistungen bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die RAD-Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 werde zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben. Gestützt darauf könne eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden. Die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien ausserdem ausreichend abgeklärt worden. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden.
4.2 Mit Beschwerdebegründung vom 20. April 2021 (A.S. 18) wendet der Versicherte ein, die Abklärungen der Vorinstanz seien unvollständig geblieben, weswegen die Zumutbarkeitsbeurteilung insbesondere im Hinblick auf mögliche Verweistätigkeiten unzutreffend ausgefallen sei. Die multiplen Beschwerden des Versicherten, insbesondere das unbestrittenermassen objektiv sehr stark einschränkende Asthma, verunmöglichten in allen medizinisch-theoretisch denkbaren Berufsfeldern eine Ganztagsarbeit. Der von der Vorinstanz als massgeblich betrachtete Bericht des RAD datiere vom 5. Dezember 2019. Dieser basiere auf dem Stand der medizinischen Abklärungen vom September 2019. Der RAD und mit ihm die Vorinstanz verkennten, dass sich die Problematik seither deutlich verschärft habe. Die Behandlung mit Nucala, die im Jahr 2019 vorübergehende Erfolge gezeitigt habe, habe wegen zunehmender Beschwerden abgebrochen und umgestellt werden müssen, bisher ohne nachhaltigen Erfolg; im Gegenteil hätten sich der Gesundheitszustand und damit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verschlechtert. Es werde verwiesen auf die Abklärung vom 8. Januar 2020 in der Abteilung Pneumologie des D.___, den Abschlussbericht zu den beruflichen Massnahmen vom 11. Februar 2020 und den aktuellen Bericht der Stiftung B.___ vom 13. April 2021 (Beschwerdebeilage 2). Die zentrale These des RAD, dass der Beschwerdeführer seit April 2019 aufgrund der erfolgreichen Therapie keine Asthma-Anfälle mehr erleide, sei unzutreffend. Vor wenigen Wochen, am 31. März 2021, habe der Versicherte einen derart heftigen Asthma-Anfall erlitten, dass er notfallmässig ins D.___ habe eingewiesen werden müssen. Dort fänden derzeit vertiefte Abklärungen statt, deren Resultat noch nicht feststehe. Zusammenfassend liege damit keine genügende, umfassende und fachärztliche Abklärung des in verschiedener Hinsicht beeinträchtigten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor. Damit sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt. In Anbetracht des komplexen Beschwerdebildes sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
5. Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1 Gemäss Austrittsbericht des D.___ vom 19. November 2014 litt der Versicherte an einem (1.) Schmerz- und Sensorisches Ausfallsyndrom L5/S1 rechts mit/bei mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts mit geringer Wurzelaffektion (19.08.2014) und einer fraglichen Sequester / Zyste foraminal am Nervenausgang rechts mit Kontakt zur Wurzel S1 rechts sowie an (2.) Diabetes Mellitus II. Anlässlich der Operation vom 16. November 2014 wurden eine mikrotechnische Fenestration LWK5/SWK1 Sequesterektomie und die Entfernung einer Synovialzyste vorgenommen (IV-Nr. 60, S. 19).
5.2 Im Anmeldungsformular vom 21. August 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. 2014 an Rückenschmerzen im Kreuz leide, die bei Belastung schlimmer seien, heben und sitzen gingen gar nicht. Zudem habe er seit ca. 2017 Asthma mit akuter Atemnot. Hyperallergien führten zu Asthma. Schliesslich habe er seit 2004 Diabetes. Als er noch gearbeitet habe, sei er wiederholt 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 30. Juli 2018 bis auf Weiteres betrage seine Arbeitsfähigkeit 50 % (IV-Nr. 15).
5.3 Im Pneumologie-Bericht des D.___ vom 18. Juli 2018 wurden folgende Grunddiagnosen gestellt: (1.) Schweres allergisches eosinophiles Asthma bronchiale, aktuell nicht kontrolliert, (2.) Polyposis nasi, ED 20.07.2018, und (3.) Diabetes mellitus Typ 2. Als Nebendiagnosen wurden (-) St. n. Cholezystektomie, (-) osteopen veränderte Wirbelsäule, am ehesten steroidinduziert, und (-) St. n. Fenestration L5/S1 genannt (IV-Nr. 63, S. 13).
5.4 Gemäss Gesprächsprotokoll Intake vom 9. Oktober 2018 war der Versicherte zuletzt seit 2012 als Küchenhilfe (Rüsten, Abwasch und Reinigung) in einem Restaurant mit einem Pensum von 100 % tätig. Sein Lohn habe CHF 4'874.85 x 13 betragen. Wegen Schliessung des Gastronomiebetriebes sei dem Versicherten per 30. September 2016 gekündigt worden. Nach dem Stellenverlust habe er bis April 2018 Taggelder von der Arbeitslosenversicherung bezogen und sich danach im Juni 2018 beim Sozialdienst angemeldet. Zur medizinischen Bestandsaufnahme wurde festgehalten, dass sich die Situation rund um seinen Rücken seit der ersten IV-Anmeldung nicht verbessert habe und er in den letzten drei Jahren beim Hausarzt drei Spritzen im Lendenbereich habe machen lassen. Auch habe er bei Belastung und ungünstigen Bewegungen Ausstrahlungen ins rechte Bein. Physio- und Wassertherapie würden ein bis zwei Mal pro Woche wahrgenommen. Die Schmerzsituation und die dadurch verbundenen Einschränkungen seien sehr unangenehm. Der Hausarzt habe eine Gewichtslimite von 5 - 8 kg erlassen. Stehen 30 Minuten / Gehen 20 Minuten / Stehen 1 Stunde (recte: Sitzen). Zusätzlich bestehe ein schweres Asthma, welches ihn zusätzlich in der Leistungsfähigkeit einschränke. Dies werde in den Pollenmonaten durch die Allergie noch verstärkt. Neu hinzugekommen seien Nasenpolypen. Der seit 2004 bekannte nichtinsulinpflichtige Diabetes Typ 2 sei gut eingestellt (IV-Nr. 28).
5.5 Am 11. Januar 2019 erteilte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Stiftung B.___ mit dem Ziel, das Pensum von 50 % auf 60 % oder 70 % zu steigern (IV-Nrn. 32 und 33). Gemäss Trainings- und Abklärungsbericht vom 17. April 2019 arbeitete der Versicherte in der Küche der internen Kantine. Die gesundheitlichen Probleme (Asthmaleiden / Lungenprobleme) liessen lediglich leichtere Arbeit ohne grössere Belastung zu, die Anforderungen in einer Küche im ersten Arbeitsmarkt könne er zu 50 % bewältigen (IV-Nr. 40). Mit Kostengutsprache vom 24. April 2019 wurde das Aufbautraining bis 30. Juli 2019 verlängert (IV-Nr. 42).
5.6 Mit Pneumologie-Bericht des D.___ vom 26. April 2019 bestätigte Dr. med. E.___, Facharzt FMH Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, die Diagnose schweres allergisches Asthma bronchiale. Das Asthma verursache Atemnot, weshalb körperlich anstrengende Arbeiten seit Januar 2019 und zur Zeit nicht zumutbar seien. Eine Eignung als Hilfsküchenchef könne bejaht werden. Neu werde mit Nucala einmal pro Monat begonnen, was eine deutliche Abnahme der asthmatischen Symptome zur Folge haben sollte (IV-Nr. 45).
5.7 Gemäss Austrittsbericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des D.___ vom 11. Mai 2019 seien im Rahmen der Operation vom 10. Mai 2019 eine Septumplastik und eine Conchotomie bds, eine Infundibulotomie sowie eine Frontoethmoidektomie bds vorgenommen worden (IV-Nr. 63, S. 17).
5.8 Gemäss Trainings- und Abklärungsbericht vom 14. Juni 2019 habe der Versicherte in der Küche der internen Kantine ein stabiles Pensum von 58,6 % erreicht. Die Leistungsfähigkeit werde weiterhin von den gesundheitlichen Problemen eingeschränkt. Die gezeigte Leistung sei jedoch sehr gut und der Wille zur Arbeit stark sichtbar (IV-Nr. 47). Am 9. Juli 2019 wurde das Aufbautraining bis 31. Oktober 2019 verlängert. Durchführungsstelle sei das Café C.___ (IV-Nr. 51).
5.9 Im Pneumologie-Bericht des D.___ vom 26. September 2019 stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:
1. Schweres saisonales-allergisches, eosinophiles Asthma bronchiale m/b
- pRF: St. n. Nikotinabusus ca. 15py, sistiert 2012
- begleitende chronische Rhinokonjunktivitis
- St. n. Immuntherapie mittels Gräser/Roggen- sowie Birken-, Erle-, Haselpollen
- unter Symbicort 200/6 mcg 2-0-2, lncruse ellipta 55 mcg 1-0-0, Alvesco 150 pg DA 1-0-1
- Nucala monatlich 100 mg s.c. seit April 2019
2. Polyposis nasi, ED 20.07.2018
- CT Gesichtsschädel 20.07.2018: Polyposis nasi in der Cavitas nasi und ethmoidal mit Sekretrückstau und Beteiligung der Stirnhöhlen. Akzessorische Kieferhöhlenostien mit konsekutiv freier Belüftung der Kieferhöhlen bei eigentlich durch die Polypen verlegter ostiomeataler Einheit
3. Diabetes mellitus Typ 2
- unter Metformin-Therapie
4. Nebendiagnosen:
- Status nach Cholezystektomie
- Osteopen veränderte Wirbelsäule, a.e. steroidinduziert
- Status nach Fenestration L5/S1
Unter begonnener Therapie mit Nucala zeige sich im Verlauf erfreulicherweise ein Anstieg des FEV1 von 1,68 I nach Bronchodilatation auf aktuell 2,40 I nach Bronchodilatation. Insgesamt sei es also zu einem Anstieg von knapp 600 ml unter Nucala-Therapie gekommen. Zwischenzeitlich habe Alvesco aufgrund des schlecht eingestellten Diabetes mellitus wieder sistiert werden können. Zu Exazerbationen sei es in letzter Zeit glücklicherweise ebenfalls nicht mehr gekommen. Auch die periphere Eosinophilie habe sich unter Nucala vollständig rückgebildet. Die Bedarfstherapie mit Ventolin müsse höchstens noch bei der Arbeit als Hilfskoch eingesetzt werden, insbesondere, wenn er dort Dämpfen wie Bratfett oder Dampf ausgesetzt sei, komme es doch zu Symptomen wie Dyspnoe. Ansonsten sei er praktisch beschwerdefrei und auch im Alltag wieder normal körperlich leistungsfähig. Somit werde die Therapie mit Nucala in unveränderter Dosierung monatlich fortgeführt (neben der bestehenden inhalativen Therapie). Zu erwähnen bleibe weiterhin die Dampfexposition in seinem Beruf als Hilfskoch, welche sich ungünstig auf sein Asthma bronchiale auswirke. Diesbezüglich sollte ggf. eine alternative Arbeit gesucht werden oder die Exposition mit Dämpfen zumindest minimiert werden (IV-Nr. 60, S. 6).
5.10 Am 3. Oktober 2019 wurde dem Versicherten eine erneute Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Stiftung B.___ vom 1. November 2019 bis 29. Februar 2020 erteilt (IV-Nr. 58). Gemäss Trainings- und Abklärungsbericht vom 9. März 2020 seien Knowhow, Arbeitseinstellung und Motivation hervorragend. Der Versicherte sei in einem Teilzeitpensum von 50 % in einer Küche für die Zubereitung von kalter Küche vermittelbar (IV-Nr. 70).
5.11 Im Bericht vom 8. November 2019 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein allerg. Asthmabronchiale und eine Lumboischialgie rechts. Es bestünden Lumbalgien mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Hausarzt einen Diabetes Mellitus Typ II mit diabetischer Neuropathie an den Füssen. Der Versicherte sei ab dem 30. Juli 2018 und auf Dauer 50 % arbeitsfähig für körperlich leichte Arbeit (IV-Nr. 60). Auf dem ärztlichen Zeugnis vom 8. November 2019 notierte Dr. med. F.___, dass es zu einem Asthma-Anfall gekommen sei (IV-Nr. 86, S. 21).
5.12 Mit medizinischem Bericht, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2019, nannte Dr. med. E.___ hinsichtlich der Vorgeschichte ein schweres eosinophiles Asthma bronchiale mit rezidivierenden Exazerbationen, mehrfache Steroidgaben systemisch nötig, Trigger Dampf, Kälte, Rauch. Der Versicherte werde seit Mai 2017 behandelt. Damals sei die Zuweisung wegen steroidpflichtigem Asthma bronchiale, aggraviert während der Pollensaison, erfolgt. Es habe eine schwere Obstruktion in der Lungenfunktion bestanden. Nach Beginn mit Nucala im April 2019 seien keine Exazerbationen mehr aufgetreten. Aktuell sei das Asthma brochiale stabil und klinisch kontrolliert. Die aktuelle Medikation bestehe in Symbicort 200/6mg 2-0-2, Spiriva 1 mg 1-0-0 und Nucala 1 x / Monat. Betreffend Funktionseinschränkungen stellte Dr. med. E.___ fest, dass bei der Lungenfunktion weiter eine mittelschwere Obstruktion vorliege, FEV1 67 %. In der bisherigen Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 50 %. Bei einer dem Leiden angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %, falls keine Exposition mit Rauch und Dämpfen vorliege. Mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten seien nicht möglich (IV-Nr. 63).
5.13 In der RAD-Aktennotiz vom 5. Dezember 2019 stellte Dr. med. G.___, praktischer Arzt, fest, aufgrund von Verschleisserscheinungen im Rücken und der wegen dem Asthma bronchiale jahrelangen Cortisontherapie, die zu einer Schwächung der Knochenstruktur führen könne, solle der Versicherte lediglich leichte körperliche Tätigkeiten ausüben. Aktuelle orthopädische, rheumatologische oder radiologische Befundberichte lägen nicht vor. Von Seiten der Lunge bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Ferner lägen keine fachärztlichen Befunde vor, die auf eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus orthopädischen Gründen hindeuteten (IV-Nr. 64).
5.14 Gemäss Radiologiebericht vom 10. Januar 2020 von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH Radiologie, zeige das MRT der Lendenwirbelsäule eine erneute geringe Diskusprotrusion rechts mit kleiner Diskusextrusion und Kontakt zu der leicht eingeengten und nach dorsal deviierten S1 Wurzel rechts recessal mit möglicher Irritation sowie leichter, foraminaler Stenose L5 rechts mit möglicher Irritation bei Kontakt zum protrahierten Diskus. Stationäre Diskusprotrusion LWK 415 mit leichter, rezessaler Stenose L5 beidseits. Keine neu aufgetretene hochgradige foraminale oder spinale Stenose sowie eindeutige Nervenwurzelkompression in dieser Untersuchungsposition. Geringe erosive Osteochondrose (Modic 1) BWK 12/LWK 1 LWK 5/SWK 1 (IV-Nr. 66, S. 2).
5.15 Mit Pneumologie-Bericht des D.___ vom 10. Januar 2020 diagnostizierte Dr. med. E.___ hinsichtlich der Lungenerkrankung:
(1.) Schweres eosinophiles Asthma bronchiale mit/bei:
- klinisch und lungenfunktionell partiell kontrolliert
- pRF: St. n. Nikotinabusus ca. 15 py, sistiert 2012
- begleitende chronische Rhinokonjunktivitis
- St. n. Immuntherapie mittels Gräser/Roggen- sowie Birken-, Erle-, Haselpollen
- unter Symbicort 200/6 pg 2-0-2, Incruse Ellipta 55 pg 1-0-0, Alvesco 160 mg DA
- Nucala monatlich 100 mg s.o.
In der durchgeführten Spiroergometrie vom 27. Dezember 2019 habe der Versicherte nach Erreichen der Ausbelastungskriterien eine maximale VO2max von 18,7 ml/min/kg Körpergewicht erreicht, was einem Soll von 60 % entspreche. Die Leistung bzgl. Wattzahl habe 104 W betragen, was einem Soll von 56 % entspreche. Gegen Ende der Belastung habe sich eine beginnende dynamische Überblähung gezeigt, gut passend zu einer dynamischen Obstruktion bei Asthma bronchiale. Lungenfunktionell habe sich am 27. Dezember 2019 wieder ein Abfall des FEV1 nach Bronchodilatatio-1 um knapp 210 ml im Vergleich zur Voruntersuchung gezeigt. Insgesamt habe weiterhin eine mittelschwere, jedoch partiell reversible obstruktive Ventilationsstörung persistiert. In Zusammenschau der spiroergometrischen Befunde sowie vorliegenden Lungenfunktion lasse sich letztendlich eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 30 % nach Scherrer attestieren. Insgesamt lasse sich anamnestisch, wie schon in den Vorberichten erwähnt, eine deutliche Verschlechterung der Asthmasymptome am aktuellen Arbeitsplatz als Hilfskoch und dort Exposition auf Fette und Dämpfe konstatieren. Aufgrund dessen sei eine Expositionsprophylaxe, z. B. mit einer Atemschutzmaske, besser eine Expositionsvermeidung, weiterhin medizinisch indiziert. Bzgl. der inhalativen Therapie sei aktuell bei wieder schlechter werdendem FEV1 die bestehende inhalative Therapie mit Symbicort 200/6 mcg 2-0-2, Spiriva 18 mcg 1-0-0 und Nucala 100 mg s.c. alle 4 Wochen mit Alvesco 100 1-0-0 morgens wieder ausgebaut worden. Spiroergometrisch sei neben der dynamischen Überblähung auch eine chronotrope Inkompetenz aufgefallen mit inadäquatem Pulsanstieg unter Belastung. Aufgrund des erhöhten kardiovaskulären Risikoprofils werde eine kardiologische Standortbestimmung empfohlen (IV-Nr. 68, S. 13).
5.16 Im Rahmen des neurologischen Konsiliums vom 24. Januar 2020 diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, unter anderem rezidivierende Lumboischialgien rechtsbetont mit wahrscheinlich leichter Irritation der Nervenwurzel L5, (-) aktuell ohne Hinweis für eine Parese des rechten Beines oder eine Sensibilitätsminderung im Versorgungsgebiet der Nervenwurzel L5, (-) Verdacht auf residuelle postoperative sensible Ausfallsymptomatik der Zehen im rechten Versorgungsgebiet S1 und (-) elektrophysiologisch aktuell ohne Hinweis für eine periphere Neuropathie oder eine radikuläre Schädigung (IV-Nr. 65).
5.17 Im Abschlussbericht der Eingliederungsfachperson vom 11. Februar 2020 wurde zum Eingliederungsverlauf festgestellt, dass der Versicherte in der eigenen Küche des B.___ eingesetzt worden sei. Nach einem zweimonatigen Arbeitsversuch im Restaurant C.___ sei die Rückmeldung gewesen, dass der Versicherte gesundheitlich zu wenig stabil sei, um ihm eine Teilzeitstelle im Bereich Küche anzubieten. Er weise mehrere gesundheitliche Absenzen aus und könne durch die Asthmaerkrankung nicht immer die geforderte Arbeitsleistung erbringen. In seiner Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit stellte die Eingliederungsfachperson fest, haupteinschränkend während der ganzen Eingliederung seien die Asthmaanfälle gewesen, die ihn auch in Verweistätigkeiten (leichte Packing-Arbeiten, Recycling-Arbeiten) gehindert hätten, das Pensum über 50 % zu steigern. Die Arbeitsleistung sei ohne Asthmaanfall bei 100 % anzusiedeln. Während und nach einem Asthmaanfall habe sich die Arbeitsleistung stark reduziert und oft sei er danach nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Der Versicherte werde nun weiter über die Arbeitslosenvermittlung unterstützt. Eine medizinische Aufarbeitung sei angezeigt (IV-Nr. 67). Gemäss Vermerk im Präsenzzeiten-Protokoll der Eingliederungsstelle war der Versicherte am 31. Januar 2020 wegen Asthma und starkem Husten krank (IV-Nr. 86, S. 13).
5.18 Gemäss Bericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des D.___ vom 11. Februar 2020 zeige sich wieder eine Polyposis nasi, insbesondere im mittleren Nasengang bds. Mittels Nasonex Spray könne der Versicherte dies einigermassen unter Kontrolle halten. Punktuell sei auch schon Prednison per os über wenige Tage verabreicht worden, dies immer mit dem Augenmerk auf den bekannten Diabetes mellitus Typ 2. Aktuell sei der Patient mit seiner Nasenatmung soweit zufrieden. Der Geruch sei subjektiv etwas reduziert. Es seien jährliche Kontrollen durchzuführen (IV-Nr. 80, S. 3).
5.19 Im medizinischen Bericht vom 14. Februar 2020 nannte Dr. med. F.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischialgie rechts mit DH (Hypästhesie, sensomotorische Ausfälle wegen Irritation der Nervenwurzel L5) und allergisches Asthma bronchiale. Der Versicherte sei 50 % arbeitsfähig für leichte Arbeiten, das heisse, er dürfe nicht mehr als 7 kg Gewicht heben. Als Prognose zur Eingliederung stellte Dr. med. F.___ fest, dass eine Verbesserung (recte: Verschlechterung) der Rückenbeschwerden bei Belastung wahrscheinlich lebenslänglich persistieren werde (IV-Nr. 68).
5.20 In der RAD-Stellungnahme vom 29. April 2020 wiederholte Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, zunächst die RAD-Aktennotiz von Dr. med. G.___ vom 5. Dezember 2019. Sodann führte sie aus, dass die durch den Versicherten beschriebenen Beschwerden im Rücken-/Beinbereich im neurologischen Konsilium 01/20 nicht hätten objektiviert werden können. Der Hausarzt sehe den Versicherten in schweren Arbeiten als 100 % arbeitsfähig (recte: arbeitsunfähig), für leichte Arbeiten halte er ihn 50 % arbeitsfähig, ohne dies zu begründen. Hingegen schreibe die Fachperson Eingliederung im Abschlussbericht 02/20, dass die Arbeitsleistung des Versicherten ohne Asthmaanfälle bei 100 % anzusiedeln sei, dies entspreche der RAD-Beurteilung aus 12/19, da nun eine Antikörper Therapie gestartet worden sei und die Asthma Problematik in den Hintergrund getreten sei. Insofern sei die Beurteilung des Hausarztes für den RAD nicht nachvollziehbar, insbesondere weil dieser die 50 % Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten nicht näher begründe und die Arbeitsunfähigkeit in der Rückenbelastung sehe. Insofern könne der aktuelle RAD sich der Beurteilung aus 12/19 anschliessen, wonach der Versicherte seit Beginn der Besserung der Asthmaproblematik durch die Antikörpertherapie (04/19) für leichte (max. 5 kg) und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Dampf und Rauch sowie Kälte-/Hitzeeinwirkungen zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-Nr. 71, S. 3).
5.21 Im Schädel-CT-Bericht des D.___ vom 7. Mai 2020 wurden (-) eine vermehrte Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris links, Sinus frontalis rechts sowie Sinus sphenoidales rechts mit mukoperiostaler Reaktion im Sinus maxillaris links wie bei/nach einer chronischen Sinusitis sowie (-) vereinzelte Polypen im Cavum nasi linksbetont festgestellt (IV-Nr. 80, S. 18).
5.22 Am 29. Mai 2020 wurde eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 2. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 bei der Stiftung B.___ erteilt (IV-Nr. 74). Begründet wurde die Massnahme damit, dass der Versicherte ein neues Medikament erhalten und zugleich eine neue Therapie begonnen habe (IV-Nr. 72). Im Abschlussbericht vom 15. Juni 2020 verwies die Eingliederungsfachperson auf ihren Abschlussbericht vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 76).
5.23 Gemäss Verlaufseintrag vom 13. Juli 2020 habe sich eine CRSwNP (chronische Rhinosinusitis mit nasaler Polyposis) in der Biopsie gezeigt. Immer noch Belastungsdyspnoe, keine Exazerbation. Keine deutliche Verbesserung unter der Verdopplung von Symbicort Dosis. Hinsichtlich der Medikation wurde festgehalten: Nucala gestoppt am 15. April 2020, Symbicort 400/12 2-0-2, Incruse Ellipta 55ug 1-0-0, Alvesco 160ug 1-0-0 und Proc Beginn Dupi heute (IV-Nr. 80, S. 27). Mit Verordnung vom 13. Juli 2020 verschrieb Prof. Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, dem Versicherten Dupixent 300 mg (Injektionen alle zwei Wochen; IV-Nr. 80, S. 28).
5.24 In der RAD-Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 berücksichtigte Dr. med. J.___ den Pneumologie-Bericht vom 10. Januar 2020, den Schädel-CT-Bericht vom 7. Mai 2020 und diverse labormedizinische Befundberichte, welche eine pulmonale Verschlechterung des eosinophilen Asthmas bestätigten. Zusammengefasst bestätigten die neu eingelangten Befundberichte die bisherige RAD-Stellungnahme, wonach die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe langjährig wegen der schlechten Lungenfunktion nicht mehr zumutbar sei. Dies werde durch den Pulmologen des D.___ «Expositionsvermeidung weiterhin medizinisch indiziert» ebenfalls bestätigt. Der RAD habe dieses Zumutbarkeitsprofil bereits in seiner vorgängigen Stellungnahme gleichlautend formuliert (IV-Nr. 83).
6. Strittig und zu prüfen ist vorliegend insbesondere der Anspruch auf eine Invalidenrente.
6.1 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf die Beurteilung des RAD. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4).
6.2 Gemäss den RAD-Stellungnahmen vom 29. April 2020 und 19. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig seit ca. 2017. In einer leichten (max. 5 kg), wechselbelastenden Verweistätigkeit ohne Dampf, Rauch, Kälte und Hitze bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit April 2019 (IV-Nrn. 71, S. 3 und 83). In seiner Begründung führt der RAD im Wesentlichen aus, dass die Asthmaproblematik mit Beginn der Antikörper-Therapie im April 2019 in den Hintergrund getreten sei. In der ergänzenden Stellungnahme stellt der RAD zwar eine pulmonale Verschlechterung des eosinophilen Asthmas fest, diese habe jedoch keine Auswirkung auf die vorgenommene Einschätzung der Verweistätigkeit, da die «medizinisch indizierte Expositionsvermeidung» im formulierten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werde. Ferner hätten die Beschwerden im Rücken- und Beinbereich im neurologischen Konsilium vom Januar 2020 nicht objektiviert werden können. Diese reine Aktenbeurteilung des RAD vermag aus den nachstehenden Gründen nicht vollständig zu überzeugen.
Hinsichtlich des Lungenleidens ist gestützt auf die Akten festzustellen, dass beim Versicherten ein schweres eosinophiles Asthma bronchiale mit rezidivierenden Exazerbationen ab Mai 2017 diagnostiziert wurde. Nach Beginn der Antikörper-Therapie mit Nucala im April 2019 nahm das Asthma bronchiale zunächst einen stabilen und klinisch kontrollierten Verlauf. Der behandelnde Pulmologe Dr. med. E.___ attestierte dem Versicherten entsprechend im Bericht vom 4. Dezember 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ohne Exposition mit Rauch und Dämpfen. Die rund drei Wochen später durchgeführte Spiroergometrie vom 27. Dezember 2019 zeigte jedoch bereits wieder eine Verschlechterung der Lungenwerte, insbesondere eine beginnende dynamische Lungenüberblähung und einen Abfall des FEV 1-Wert. Im Bericht vom 10. Januar 2020 erklärte Dr. med. E.___, beim Versicherten liege eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 30 % nach Scherrer vor. Es lasse sich eine deutliche Verschlechterung der Asthmasymptome am aktuellen Arbeitsplatz als Hilfskoch und dort eine Exposition auf Fette und Dämpfe konstatieren. Die bestehende Therapie sei wieder mit Alvesco ausgebaut worden. Drei Monate später, im April 2020, wurde die Antikörper-Therapie mit Nucala gestoppt. Wiederum drei Monate später, am 13. Juli 2020, verschrieb die Pulmologin Dr. med. K.___ dem Versicherten eine neue Therapie mit Dupixent 300 mg. Es bestehe noch immer eine Belastungsdyspnoe ohne Exazerbation. Keine deutliche Verbesserung unter der Verdopplung der Symbicort-Dosis. Der vorstehend zusammengefasste Verlauf zeigt eine Verbesserung der Asthmasymptome von April bis Dezember 2019 mit anschliessender Verschlechterung und offenem Verlauf bezüglich der Wirkung des ab Juli 2020 verabreichten Dupixent-Medikaments. Die durch Dr. med. E.___ am 4. Dezember 2019 attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit basiert folglich auf einer vorübergehend stabilen pneumologischen Situation, welche sich dann wieder deutlich verschlechtert hat. Die Annahme des RAD, wonach das schwere eosinophile Asthma bronchiale – trotz pneumologischer Verschlechterung im Dezember 2019 – ab Beginn der Nucala-Therapie im April 2019 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Rauch, Dampf, Kälte und Hitze habe, ist für die Zeit ab der Verschlechterung in den Untersuchungsberichten nicht hinreichend abgestützt. Daran ändert der Passus im Eingliederungs-Abschlussbericht vom 11. Februar 2020, wonach die Arbeitsleistung des Versicherten ohne Asthmaanfälle bei 100 % anzusiedeln sei, nichts. Laut dem Folgesatz war die Arbeitsleistung während und nach einem Asthmaanfall stark reduziert und der Versicherte danach oft nicht mehr arbeitsfähig. Dieser Satz impliziert, dass es auch nach Beginn der Antikörper-Therapie im April 2019 zu Asthmaanfällen gekommen ist. Diese Annahme lässt sich auch mit dem ärztlichen Zeugnis vom 8. November 2019 sowie dem Präsenzzeit-Protokolleintrag vom 31. Januar 2020 begründen. Hinzu kommt die Einschätzung der Eingliederungsfachperson, wonach die Asthmaanfälle den Versicherten auch gehindert hätten das Pensum in Verweistätigkeiten (leichte Packing-Arbeiten, Recycling-Arbeiten) über 50 % zu steigern. Damit entspricht die Beurteilung der Eingliederungsfachperson nicht in allen Punkten der regionalärztlichen Einschätzung vom Dezember 2019. Insofern basiert die Beurteilung des RAD auf einem pneumologischen Facharztbericht, auf den für die Folgezeit ab Januar 2020 nicht mehr ohne weiteres abgestellt werden kann, und einer nicht zwingenden Interpretation der Beurteilung der Eingliederungsfachperson. Sie ist daher nicht schlüssig. Es fehlt eine fachärztliche Beurteilung, welche die verschlechterten pneumologischen Befunde zum Jahresende 2019 sowie auch den Medikamentenwechsel hin zu Dupixent berücksichtigt und sich zur Arbeitsfähigkeit äussert. Die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus Sicht des Lungenleidens bleibt damit ungeklärt.
Im Weiteren finden sich in den Akten Hinweise, wonach sich die Medikation für die Atmungsprobleme auf die Behandlung der internistischen Problematik, insbesondere des bekannten Diabetes mellitus Typ 2, auswirken kann. Dies gilt es im Rahmen eines internistischen Gutachtens abzuklären.
In Bezug auf die Rückenbeschwerden kann hingegen der regionalärztlichen Einschätzung gefolgt werden, insbesondere mit Blick auf das neurologische Konsilium vom 24. Januar 2020 (IV-Nr. 65, mit ausführlichen Untersuchungen und Messungen) und die Angaben der Eingliederungsfachfrau, wonach der Beschwerdeführer «ohne Asthmaanfälle» in Verweistätigkeiten eine Arbeitsleistung von 100 % erbracht habe. Da zudem auch in der Beschwerdeschrift nicht speziell auf die Rückenbeschwerden Bezug genommen wird, sind diesbezüglich weitere Abklärungen nicht angezeigt.
Angesichts dessen, dass bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind weitere Abklärungen in Form einer bidisziplinären Expertise in den Fachbereichen Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin zu veranlassen.
7.
7.1 Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist.
7.2 Wie soeben in Erwägung 6.2 dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig abgeklärt. Die Frage der Arbeitsfähigkeit kann weder gestützt auf die Stellungnahmen des RAD noch gestützt auf die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilt werden. Insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit der anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustands im Dezember 2019 blieb bisher nahezu vollständig ungeklärt. Die behandelnden Pulmologen des D.___ äussern sich nach der Verschlechterung der Asthmasymptomatik im Dezember 2019 nicht zur Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E.___ erklärt im Bericht vom 10. Januar 2020 lediglich, dass die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe aufgrund der Fett- und Dampfexposition ungeeignet sei. Eine Bezifferung der Arbeitsfähigkeit nimmt er dabei weder in Bezug auf die angestammte noch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit vor. Auch den Abklärungsberichten zum Rückenleiden lassen sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. Einzig der Hausarzt attestiert dem Beschwerdeführer im Bericht vom 14. Februar 2020 eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit von 50 %, begründet diese Annahme jedoch nicht. Dr. med. F.___ verweist hinsichtlich der medizinischen Situation im Wesentlichen auf Labor- und Arztberichte, welchen keinerlei Hinweise zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind. Aufgrund der fehlenden Begründung kann der hausärztlichen Beurteilung ebenfalls keine nachvollziehbare Antwort in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Daraus folgt, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit seit Verschlechterung des Gesundheitszustands im Dezember 2019 aus medizinischer Sicht bisher nahezu vollständig ungeklärt blieb. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.
8. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'686.70 festzusetzen (10:45 Stunden zu CHF 230.00, zuzüglich Auslagen von CHF 22.10 und MwSt). Die Differenz zur eingereichten Kostennote ergibt sich aus den Positionen «Schreiben Chargé (Orientierungs-Kop. an Kl.)» und «Verfügung Versicherungsgericht Kt SO» mit einem Aufwand von jeweils 0.10 Stunden, welche als Orientierungskopien an den Klienten zu werten sind und damit als Kanzleiaufwand gelten, welcher bereits im Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten ist. Der nachprozessuale Aufwand wird zudem praxisgemäss auf 0.5 Stunden gekürzt, da er aufgrund der Gutheissung geringer ausfällt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'686.70 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger