Urteil vom 16. Dezember 2021
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. März 2021)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 11. Februar 2021 ab 13. Januar 2021 für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt und die Möglichkeit einer ihm zumutbaren Festanstellung vereitelt. Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 8) wurde mit Entscheid vom 19. März 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 6. April 2021 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S. 4). Er unterzeichnet diese Beschwerdeschrift sodann innert der ihm gesetzten Frist bis 21. April 2021 (A.S. 5 + 6).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 folgende Anträge (A.S. 12 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.3 Der Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 21. Juni 2021 keine Replik ein (s. A.S. 20). Am 24. September 2021 teilt indes die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG mit, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe (A.S. 21 ff.). Dieser lässt sodann in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 folgende Anträge stellen (A.S. 26 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 19. März 2021 [der Beschwerdegegnerin] aufzuheben.
2. Es sei von der Verfügung von Einstelltagen in der Taggeldberechtigung des Beschwerdeführers abzusehen und es seien [dem Beschwerdeführer] die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 5. November 2021 auf eine Duplik und hält an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 32).
2.5 Die Vertretung des Beschwerdeführers reicht am 11. November 2021 eine Kostennote ein (A.S. 35 f.).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei 30 streitigen Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von CHF 6'034.00 (s. AWA-Nr. 1 S. 2) offenkundig nicht erreicht, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Diese Pflicht zur Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 60).
2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dies gilt auch für eine von Dritten angebotene Stelle (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 227; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 62). Eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, bei dem die versicherte Person in Kauf nimmt, dass das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitert (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1). Dazu gehört auch ein Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2).
3.
3.1
3.1.1 Das RAV Vermittlung leitete die Profildaten des Beschwerdeführers am 5. Januar 2021 an die B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) weiter, welche eine Stelle als Produktionsmitarbeiter zu vergeben hatte (AWA-Nr. 2).
3.1.2 Nachdem die Arbeitgeberin mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar sei, da er weder auf Anrufe reagiere noch zurückrufe, forderte der Personalberater des RAV ihn mit E-Mail vom 12. Januar 2021 um 10:41 Uhr auf, die Arbeitgeberin noch an diesem Tag bis spätestens um 16:00 Uhr anzurufen (s. unter AWA-Nr. 3). Die Arbeitgeberin teilte indes um 16:31 Uhr mit, der Beschwerdeführer habe sich bis jetzt nicht gemeldet und komme für die Stelle nicht mehr in Frage (a.a.O.).
3.1.3 Die Beschwerdegegnerin gab dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme (AWA-Nr. 4). Dieser erklärte daraufhin in einem undatierten Schreiben (Posteingang: 20. Januar 2021), da ihn ständig unbekannte Nummern angerufen hätten, habe er das Telefonat der Arbeitgeberin aus Versehen weggedrückt (AWA-Nr. 5).
3.1.4 Die Arbeitgeberin gab am 3. Februar 2021 an, es hätte sich um eine unbefristete, vollzeitliche Festanstellung per sofort gehandelt. Man habe den Beschwerdeführer sicher fünfmal angerufen. Dieser habe sich jedoch auch nach der E-Mail des Personalberaters vom 12. Januar 2012 nicht gemeldet (AWA-Nr. 7).
3.1.5 In seiner Einsprache vom 7. März 2021 (AWA-Nr. 8) ergänzte der Beschwerdeführer, er habe die Telefonate der Arbeitgeberin nicht angenommen, weil er diese für eine Werbeagentur gehalten habe; in letzter Zeit sei er vermehrt von Werbeagenturen und Versicherungsberatern belästigt worden. Bisher habe er Amtsschreiben per Post erhalten. Mit E-Mails und Computern kenne er sich zu wenig aus, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die E-Mail zu lesen. Er sei in der Familie der Hauptverdiener und auf ein regelmässiges Monatseinkommen angewiesen. Es sei sicherlich nicht seine Absicht, Jobangebote abzulehnen.
3.1.6 In der Beschwerdeschrift (A.S. 6) hielt der Beschwerdeführer dafür, er könne nicht nachvollziehen, dass er lediglich anhand von Angaben der Arbeitgeberin in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde. Man dürfe ihm nicht vorwerfen, dass er nicht alles Zumutbare unternommen habe, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Umstand, dass er eine andere Anstellung bekommen habe (s. dazu Arbeitsvertrag mit der C.___ AG vom 15. / 16. Februar 2021, AWA-Nr. 11), zeige, dass er eine zumutbare Arbeit weder vereiteln noch habe ablehnen wollen. Seit über 20 Jahren sei er ununterbrochen erwerbstätig. Arbeitslos geworden sei er, weil die Firma habe schliessen müssen.
3.1.7 Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2021 lassen sich im Wesentlichen folgende Ausführungen entnehmen (A.S. 28 f.):
Als ihn die Arbeitgeberin telefonisch kontaktiert habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich erneut um einen Werbeanruf von einer unbekannten Nummer handle, weshalb er den Anruf nicht entgegengenommen habe. Die Firma habe offenbar bei keinem ihrer Anrufe eine Combox-Nachricht hinterlassen. Mit einer solchen hätte er erkennen können, dass es sich um einen potenziellen Arbeitgeber handle. Da er sich mit E-Mail und Computer zu wenig auskenne, habe er die E-Mail des Personalberaters vom 12. Januar 2021 nicht gesehen bzw. gelesen. Die Tatsache, dass er bei der Anmeldung unter seinen Kontaktdaten eine Mailadresse angeben habe, bedeute nicht, dass er diese E-Mails regelmässig oder sogar täglich konsultieren müsse. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, es sei unglaubwürdig, dass er sich mit E-Mails und Computern nicht auskenne, weil die Einsprache auf dem Computer verfasst worden sei, sei ebenfalls nicht zielführend; man müsse berücksichtigen, dass ihn bei der Einsprache ebenso wie bei der Beschwerde eine Bekannte unterstützt habe. Weiter sei unklar, an wie vielen unterschiedlichen Tagen die Arbeitgeberin versucht habe, ihn zu erreichen. Auch bei einer arbeitslosen Person könne es mal vorkommen, dass sie an einem Tag telefonisch schlecht erreichbar sei. Daraus lasse sich aber nicht schliessen, dass diese Person ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei oder sogar eine zumutbare Stelle abgelehnt habe.
Was die Einstelldauer angehe, so habe er lediglich einen Telefonanruf einer unbekannten Nummer nicht angenommen, weshalb nicht von einem schweren Verschulden gesprochen werden könne. Er habe nie gesagt, dass er die Stelle nicht annehmen wolle, er habe im Gegenteil grosses Interesse an ihr gehabt, da selbstverständlich auch er alles dafür getan habe, um schnellstmöglich wieder eine Arbeit zu finden. Somit sei hier nicht zu prüfen, ob er eine zumutbare Stelle abgelehnt habe. Laut Einspracheentscheid gehe es um eine Einstellung wegen Nichtbefolgung von Weisungen. Dafür sehe die AVIG-Praxis des SECO weitaus tiefere Sanktionen als die hier ausgesprochene vor. Es sei, falls denn überhaupt eine Weisung missachtet worden sei, maximal von einem leichten Verschulden und somit höchstens von 15 Einstelltagen auszugehen.
3.2
3.2.1 Auf Grund der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer im Januar 2021 mehrmals wegen einer offenen Stelle anrief, er aber weder diese Telefonate annahm noch später zurückrief. Angesichts dessen konnte der Beschwerdeführer für diese Stelle nicht berücksichtigt werden. Dieses Geschehen ist denn auch von seiner Seite her unbestritten. Zudem wendet der Beschwerdeführer zu Recht nicht ein, die fragliche Stelle wäre für ihn unzumutbar gewesen, sind doch keine derartigen Umstände ersichtlich. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob man dem Beschwerdeführer sein passives Verhalten hinsichtlich der Anrufe vorwerfen kann und so eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliegt.
3.2.2 Der Beschwerdeführer erkannte nach eigenem Bekunden nicht, dass die Anrufe im Januar 2021 von einer potentiellen Arbeitgeberin stammten. Er erklärte sich jedoch anlässlich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 23. Oktober 2020 unterschriftlich damit einverstanden, dass das RAV seinen Namen und seine Telefonnummer an Arbeitgebende weitergab, welche eine offene Stelle gemeldet hatten (AWA-Nr. 10). Ein späterer Widerruf dieser Erlaubnis ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführer jederzeit damit rechnen, dass ihn Arbeitgebende mit Stellenangeboten zu kontaktieren versuchen. Seine Obliegenheit bestand in dieser Situation darin, für diese Arbeitgebenden erreichbar zu sein, um keine Möglichkeit einer Anstellung zu verpassen. Indem er die Anrufe der Arbeitgeberin schlicht ignorierte, muss er sich eine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht vorwerfen lassen. Gewiss gibt es Situationen, in denen auch eine arbeitslose Person einen Anruf gerade nicht annehmen kann. Diesfalls muss sie aber unbedingt zeitnah zurückrufen, was der Beschwerdeführer unterlassen hat. Sein Einwand, er habe die Nummer der Arbeitgeberin nicht gekannt und deshalb einen weiteren Werbeanruf befürchtet, verfängt nicht. Einerseits musste er sich bewusst sein, dass ihm die Nummern der Arbeitgebenden, die wegen einer Stelle anrufen würden, kaum je bekannt sein konnten. Andererseits geht es für eine arbeitslose Person nicht an, bei einem unbekannten Anrufer einfach deshalb nicht zu reagieren, um lästige Webeanrufe o.ä. zu vermeiden. Wenn dies tatsächlich die Motivation des Beschwerdeführers war, dann hätte er vor einem Rückruf die ihm unbekannte Nummer über das Internet abklären und so herausfinden können, dass es sich um eine mögliche Arbeitgeberfirma handelte. Angesichts dessen vermag der Beschwerdeführer auch daraus, dass die Arbeitgeberin keine Sprachnachrichten hinterliess, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wenn er schliesslich vorbringt, der Zeitraum, in dem die Anrufe erfolgt seien, bleibe unklar, so dringt er damit ebenfalls nicht durch. Da die Arbeitgeberin die Daten des Beschwerdeführers am 5. Januar 2021 erhalten hatte, dem RAV aber erst am 12. Januar 2021 mitteilte, dieser sei nicht erreichbar gewesen, ist nicht davon auszugehen, dass alle fünf Anrufe bei ihm kurz hintereinander am gleichen Tag erfolgten.
3.2.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Aufforderung des Personalberaters vom 12. Januar 2021 nicht bei der Arbeitgeberin anrief. Sein Einwand, er habe diese E-Mail nicht gelesen, weil er sich mit Computern und dergleichen nicht genug auskenne, dringt nicht durch. Bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab der Beschwerdeführer nämlich neben seiner Telefonnummer noch die Mailadresse [...] als Kontakt an (AWA-Nr. 10). Dies hätte er wohl schwerlich getan, wenn er nicht damit einverstanden gewesen wäre, dass man ihn über diese Adresse kontaktiert. Die versicherte Person muss sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02), und zudem in der Lage sein, innert der gleichen Frist auf eine Aufforderung zu reagieren (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 228). Der Beschwerdeführer war folglich gehalten, täglich die eingegangenen Mailnachrichten durchzusehen. Dass er dies unterliess, stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Sollte indes der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein, die Mailnachricht des Personalberaters zu öffnen und zu lesen, so müsste er sich den Vorwurf gefallen lassen, dem RAV überhaupt eine Mailadresse angegeben zu haben. Im Übrigen hätte er bei einer technischen Überforderung Dritte um Hilfe bitten können, denn nach eigenem Eingeständnis unterstützte ihn eine Bekannte, als er die Einsprache und die Beschwerde verfasste (A.S. 28 Ziff. 4 in fine).
3.2.4 Indem der Beschwerdeführer gänzlich untätig blieb, als ihn die Arbeitgeberin anrief, nahm er in Kauf, dadurch ein Bewerbungsgespräch und allenfalls eine sofortige Anstellung zu vereiteln. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist folglich in diesem Sinne erfüllt (s. E. II. 2.2 in fine hiervor). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rund einen Monat später eine andere Stelle fand, entlastet ihn nicht, zumal er die Arbeit bei der Arbeitgeberin im Falle einer Anstellung umgehend hätte antreten können. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
3.3
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.B/1, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin verortete das Verhalten des Beschwerdeführers mit 30 Einstelltagen zu Recht im obersten Bereich des mittelschweren Verschuldens. Sie nahm in einem ersten Schritt ein schweres Verschulden mit 38 Einstelltagen als Grundlage, d.h. in der Mitte des Rahmens, den die SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation vorgibt (s. E. II. 3.3.1 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, bei seiner Einstellung gehe es um Missachtung von Weisungen, weshalb AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.A + 3.B anwendbar seien, so ist dies unzutreffend. In der Verfügung vom 11. Februar 2021 ist zwar eingangs in der Tat von einer Nichtbefolgung von Weisungen die Rede; aus der Begründung erhellt aber unmissverständlich, dass die Einstellung erfolgte, weil der Beschwerdeführer eine mögliche Anstellung verhindert hatte.
Sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt, dass der Beschwerdeführer die fragliche Arbeit im Zwischenverdienst hätte ausüben können. Bei der Ablehnung resp. Vereitelung einer Zwischenverdiensttätigkeit erfolgt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Februar 2021 vornahm (AWA-Nr. 1 S. 2), entspricht den Vorgaben des SECO (s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt eine Reduktion der Einstelldauer auf 30 Tage. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Vorgehensweise keine Einwände.
Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten, warum der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht hier vernachlässigte und in Bezug auf die Anrufe der Arbeitgeberin gänzlich untätig blieb. Darin manifestiert sich in dieser Hinsicht doch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Schadenminderungspflicht. Für sein mangelndes Interesse spricht im Übrigen auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht umgehend an die Arbeitgeberin wandte oder beim Personalberater nachfragte, ob eine Bewerbung noch Sinn mache, als er aus dem Schreiben des RAV vom 13. Januar 2021 erfahren hatte, was geschehen war (s. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 229). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine frühere Stelle nach langjähriger Betriebszugehörigkeit schuldlos verloren hatte, ändert an seinem Verschulden ebenso wenig wie seine sonstigen Arbeitsbemühungen.
3.3.3 Die Beschwerdegegnerin blieb folglich innerhalb des Ermessensspielraums, der ihr zusteht, weshalb das Gericht keinen Anlass sieht, die Einstelldauer weiter zu reduzieren.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann