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Urteil vom 5. Juli 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung (Verfügung vom 26. März 2021)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess den 1976 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch die Gutachterstelle B.___ polydisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am 28. April 2020 erstattet (IV-Nrn. 132.1 – 132.10). Zu diesem Gutachten liess der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 eine Ergänzungsfrage einreichen (IV-Nr. 137). Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. C.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 25. Mai 2020 (IV-Nr. 138 S. 2 ff.) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. Juni 2020 (IV-Nr. 139 S. 2 ff.) die Abweisung seiner Leistungsansprüche auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess dieser am 18. August 2020 (IV-Nr. 141) Einwände erheben. Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 16. November 2020 (IV-Nr. 145) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 25. November 2020 (IV-Nr. 149) mit, es sei eine erneute umfassende polydisziplinäre Untersuchung notwendig, wobei die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde. Der Beschwerdeführer liess sich damit mit Eingabe vom 8. Januar 2021 (IV-Nr. 157) nicht einverstanden erklären. Mit Mitteilung vom 25. Februar 2021 (IV-Nr. 160) wurde der Beschwerdeführer über die gemäss SuisseMED@P zugeloste Gutachterstelle D.___ und die Sachverständigen informiert. Trotz der gegen die geplante polydisziplinäre Begutachtung gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2021 (IV-Nr. 166), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung fest. Einer Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 15. April 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Verfahrensanträge und Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
Verfahrensanträge
1. Die verfügungsweise entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei durch das angerufene Gericht wiederherzustellen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde von der Durchführung der Begutachtung bei der D.___ abzusehen und die bereits von der D.___ bekannt gegebenen Termine zu stornieren.
3. Über die Verfahrensanträge sei superprovisorisch zu entscheiden.
Rechtsbegehren
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von einer nochmaligen polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers abzusehen und für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab Oktober 2014 auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 28. April 2020 abzustellen und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers demnach ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu prüfen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bei der B.___ ein Verlaufsgutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Dezember 2020 in Auftrag zu geben.
4. Eventualiter zu Ziffer 2: Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der B.___ vorgängig die Kritik des RAD vom 25. Mai 2020 zur Stellungnahme zu unterbreiten und die Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt Dätwyler vom 18. Mai 2020 zu stellen.
5. Subeventualiter sei für den Fall, dass das angerufene Gericht eine erneute polydisziplinäre Begutachtung bei der D.___ als notwendig erachtet, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die fallspezifische Frage in Ziffer 8. des Fragekatalogs ersatzlos zu streichen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 20. April 2021 (A.S. 27 f.) sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme als auch das Gesuch um Stornierung der bereits von der Gutachterstelle D.___ bekannt gegebenen Termine, ab.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 (A.S. 30 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende Stellungnahme und beantragt die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten.
5. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 (A.S. 32 ff.) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ab.
6. Im Rahmen der Replik vom 14. Mai 2021 (A.S. 35 f.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 38).
7. Die am 18. Juni 2021 (A.S. 39 ff.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 21. Juni 2021 (A.S. 42) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Invalidenversicherung hat eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256; vgl. auch 139 V 349 E. 5.1 S. 354). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469). Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 26. März 2021 und betrifft eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 26. März 2021 geltenden Bestimmungen massgebend.
1.4 Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden.
2.
2.1 Medizinische Gutachten, an denen – wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zu Anhang V, Stand am 1. Januar 2018]). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und weder von der Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert oder beeinflusst werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Wohl hat das Bundesgericht betont, es werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O., E. 5.5 S. 357 f.). Bislang sind jedoch keine Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.
2.2 Nach erfolgter Zuteilung durch SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI).
3. Aufgrund der Akten kann festgehalten werden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Erstanmeldung handelt und die Beschwerdegegnerin bisher zwei poly-disziplinäre Gutachten veranlasst hat. Das erste Gutachten wurde am 30. März 2017 durch die Gutachterstelle E.___ (IV-Nrn. 46.1 – 46.7) und das zweite Gutachten am 28. April 2020 durch die Gutachterstelle B.___ (IV-Nrn. 132.1 – 132.10) erstattet. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, die durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. März 2021 in Aussicht genommene polydisziplinäre Begutachtung bei der D.___ sei nicht notwendig, da es sich um eine reine second opinion handle. Es sei vielmehr auf das beweistaugliche Gutachten der Gutachterstelle B.___ abzustellen (A.S. 19 f.).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2021 (A.S. 1 ff.) zu Recht an der Notwendigkeit einer weiteren polydisziplinären Begutachtung festhält.
4.1 Der Sozialversicherungsträger ist gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245 mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).
4.2 Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 4.1 hiervor), ist diese Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden hat.
4.3.1 Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020 (IV-Nrn. 132.1 – 132.10) wurden folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 132.1 S. 9):
− Schubförmige Multiple Sklerose (G 35.11)
− Persistierende skelettale Schmerzen (ICD-10 M54.0) mit / bei:
− Peripher vestibulärer Schwindel (H 81.2) (DD: pharmakogen, phobisch)
− ICD-10 F06.7 leichte neuropsychologische Störung im Rahmen der schubförmigen MS
Hauptdiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (IV-Nr. 132.1 S. 10):
− Klinisch periphere Polyneuropathie bei Diabets mellitus Typ II (ED März 2014) (ICD-10 E11)
− Diabetes mellitus Typ 2, ED März 2014 (ICD-10 E11.91)
− Adipositas WHO Grad I (ICD-10 E66.90)
− Verdacht auf arterielle Hypertonie DD: situativ erhöhter Blutdruck (ICD-10 I10.90V)
− Status nach Helicobacter-Gastritis Juli 2016 (ICD-10 K29.6Z)
− Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
In der bisherigen Tätigkeit als Fenstermonteur attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer folgende Arbeitsunfähigkeiten aus ihren jeweiligen medizinischen Fachgebieten: Neurologie 100 %, Allgemeine Innere Medizin 0 %, Rheumatologie 0 %, Neuropsychologie 100 %, Psychiatrie 0 %. In einer Verweistätigkeit wurden dem Beschwerdeführer folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert: Neurologie 50 %, Allgemeine Innere Medizin 0 %, Rheumatologie 0 %, Neuropsychologie 30 %, Psychiatrie 0 %. Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit eine von 30 – 50 %, wobei der Mittelwert von 40 % als umsetzbar zu postulieren sei. Dabei gelte das seitens der neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-Nr. 132.1 S. 11). Im neurologischen Teilgutachten wird diesbezüglich festgehalten (IV-Nr. 132.4 S. 18), dem Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht eine sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit wegen der vermehrten Müdigkeit Pausen einzulegen, zumutbar. Im neuropsychologischen Teilgutachten wird dargelegt (IV-Nr. 132.7 S. 24), eine Tätigkeit bei welcher der Beschwerdeführer von seinen gut vorhandenen visuell-räumlichen und räumlich-konstruktiven Ressourcen profitieren könne, sei aufgrund der aktuell vorhandenen verbalen Gedächtnisstörung optimal. Auch seien aufgrund der verbalen Gedächtnisstörung, aber auch der mittelschwer vorhandenen körperlichen Fatigue, Tätigkeiten zu bevorzugen, welche nur minimalen Leistungs- und Zeitdruck forderten und vorwiegend seriell ablaufen würden.
4.3.2 Dr. med. C.___, RAD, ging in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2020 (IV-Nr. 138 S. 2 ff.) auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020 (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) ein. Dabei hielt sie zum einen folgendes Fazit fest: Es könne nicht auf das vorliegende neurologische Gutachten abgestellt werden. Dieses sei weder umfassend noch ausführlich. Die diagnostische Beurteilung sei ungenügend begründet und mit Ausnahme der Diagnose «Multiple Sklerose» nicht nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit würden weder durch die aktuell erhobenen Befunde noch die Vorbefunde begründet und seien nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Behandler und im Gutachten von 2017 fehle gänzlich (IV-Nr. 138 S. 3). So erfahre man nicht, ob es sich um einen Schwankschwindel, Drehschwindel, andauernden Schwindel oder episodischen Schwindel handle. Auch die Schmerzen würden nicht weiter anamnestisch exploriert. Man erfahre nicht, ob sie dauernd oder intermittierend vorhanden seien, ob sie belastungsabhängig seien, oder in Ruhe verstärkt auftreten würden, ob sie im Tagesverlauf variierten oder wodurch sie gelindert würden. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Tagesmüdigkeit werde ebenfalls nicht weiter erfragt und das Schlafverhalten nicht weiter exploriert. Auch die durch den Gutachter als vorhanden qualifizierte Motivation des Beschwerdeführers könne nicht nachvollzogen werden, da diese nicht exploriert worden sei und dem Gutachter offenbar die Vorakten nicht bekannt gewesen seien, welche die Motivation des Beschwerdeführers – v.a. in Bezug auf die berufliche Integration – in Frage stellten. Diesbezüglich wurde auf den Bericht vom 21. Juli 2017 verwiesen, dem ein sofortiger Programmabbruch / ambulante Rehabilitation bei Malcompliance zu entnehmen sei. Weiter würden die Befunde im Neurostatus mit den Vorbefunden der behandelnden Ärztin und den Befunden im neurologischen Teilgutachten von 2017 korrelieren. So sei Ende 2017 die Diagnose eines peripheren vestibulären Schwindels bei unter Frenzel-Brill erkennbarem leichten Nystagmus beim Blick nach links mit rotatorischer Komponente beschrieben worden. Eine erneute Abklärung mittels entsprechender Brille oder andere klinische Schwindeluntersuchungen habe der Gutachter nicht vorgenommen. Im Weiteren gelte die Diagnose «Multiple Sklerose» als gesichert, die skelettalen Schmerzen würden rein deskriptiv als Diagnosen aufgelistet, ebenso die Schwindelbeschwerden und die Polyneuropathie. Es erfolge keinerlei Würdigung des Schweregrades der Gesundheitsstörungen, keine nachvollziehbare Herleitung aufgrund der Befunde, keinerlei differentialdiagnostischen Überlegungen, keine Diskussion der Vorbefunde, des Verlaufs und der Konsistenz. Der letzte Behandlungsbericht der behandelnden Neurologin vom 19. März 2019 werde im Aktenauszug nicht erwähnt. Darin stehe, dass der Beschwerdeführer im Januar 2019 ein schubverdächtiges Ereignis mit neuen Sensibilitätsstörungen am Rumpf links gehabt habe. Weder anamnestisch noch im Status finde sich ein entsprechendes Korrelat. In diesem Bericht erwähne die behandelnde Neurologin erstmals, dass der Beschwerdeführer über vermehrte Müdigkeit klage, nachdem sie in früheren Berichten das Vorliegen einer Fatigue explizit verneint habe (IV-Nr. 138 S. 2). Zudem sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weder begründet noch nachvollziehbar. Die Symptome und objektivierbaren Ausfälle von Seiten der Multiplen Sklerose wirkten sich funktionell nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dies sei auch von der Behandlerin und vom Vorgutachter so bestätigt worden. Die Schwindelbeschwerden beruhten auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, der Gutachter habe sich nicht bemüht, diese zu explorieren und zu objektivieren. Die summarische Begründung schwindelbedingter Stürze als Grund für eine rein sitzende Tätigkeit sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. 2014 sei der Beschwerdeführer ohne Schwindel gestürzt, im Juni 2017 sei er auf der Treppe ausgerutscht (Akten der Unfallversicherung), zum Sturzhergang vom Mai 2019 fänden sich weder in den Akten noch in der Exploration des neurologischen Teilgutachters Hinweise auf den Hergang. Die erhöhte Müdigkeit, mit welcher ein erhöhter Pausenbedarf begründet werde, werde ebenfalls nicht weiter abgeklärt. Ob es sich dabei um eine Fatigue im Rahmen der Multiplen Sklerose oder, was aufgrund der Anamnese im neuropsychologischen Gutachten wahrscheinlicher sei, um eine erhöhte Tagesmüdigkeit bei gestörtem Nachtschlaf infolge Schmerzen handle, werde vom Gutachter weder exploriert noch diskutiert. Im Weiteren führe der neurologische Teilgutachter unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verschiedene skelettale Schmerzen auf. Bei chronischen Rückenschmerzen sei es in der Regel nicht angepasst, eine rein sitzende Tätigkeit auszuüben, da eine solche schmerzverstärkend wirke und Betroffene durch regelmässige Positionsänderungen in wechselbelastender Tätigkeit Linderung erfahren würden (IV-Nr. 138 S. 3).
Die Teilgutachten der Neuropsychologie, Psychiatrie und Inneren Medizin seien schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 138 S. 8).
Das Teilgutachten Orthopädie sei teilweise schlüssig und nachvollziehbar. Die RAD-Ärztin führte diesbezüglich aus (IV-Nr. 138 S. 5 und 8), dass selbst die vordiagnostizierten Diagnosen von Seiten des Bewegungsapparates nicht erwähnt würden, auch nicht als «Status nach». Die gutachterliche Begründung, dass die beklagten Rückenschmerzen, welche bisher in keiner Weise beeinflussbar gewesen seien und sich angeblich auch bei Belastung oder Schonung nicht ändern würden, nicht durch eine Pathologie an der Wirbelsäule erklärbar seien, sei nachvollziehbar. Dass die auffällige Handbeschwielung im Gegensatz dazu stehe, dass der Beschwerdeführer in allen Untersuchungen angebe, dass jegliche körperliche Arbeit nicht mehr möglich sei und er mehrheitlich liege, werde nicht hinterfragt und in der Konsensbeurteilung auch nicht thematisiert.
Die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der Konsensbeurteilung seien, was die zuletzt ausgeübte Tätigkeit anbelange, nachvollziehbar. Dies gelte jedoch nicht für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 138 S. 7). Gemäss der RAD-Ärztin sei der Beschwerdeführer als Bauspengler (erlernte Tätigkeit) seit der Diagnosestellung der Multiplen Sklerose nicht mehr arbeitsfähig (ab Oktober 2014 andauernd). Als Fenstermonteur (zuletzt ausgeübte Tätigkeit) sei er seit der Diagnosestellung der Multiplen Sklerose nicht mehr arbeitsfähig (ab Oktober 2014 andauernd). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ab Oktober 2014 bis Juni 2019 werde auf die RAD-Stellungnahme vom 20. Juni 2017 verwiesen (IV-Nr. 56). Seit März 2019 (Bericht Dr. med. F.___) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten (IV-Nr. 138 S. 8).
4.3.3 Dr. med. C.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2020 (IV-Nr. 145) fest, der Einwand, dass es sich bei der RAD-Beurteilung um eine reine Aktenbeurteilung handle, sei berechtigt. Der Beschwerdeführer sei 2017 polydisziplinär begutachtet worden. Damals sei festgestellt worden, dass er in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und in Verweistätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei. Nachdem dem Gutachten der Gutachterstelle B.___ wegen erheblichen Mängeln nicht habe gefolgt werden können, habe sich Dr. med. C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auf die Einschätzung der behandelnden Neurologin gestützt, welche eine Leistungsminderung von 20 – 40 % attestiert habe. Entgegen dem Einwand des Rechtsvertreters handle es sich also nicht um eine willkürliche Einschätzung. Die Mängel im Gutachten der Gutachterstelle B.___ seien aus Sicht von Dr. med. C.___ derart gravierend, dass sie durch Rückfragen nicht geklärt werden könnten. Der Vertreter des Beschwerdeführers erwähne eine stattgehabte Schlafabklärung bei Dr. med. G.___, welche ein Schlafapnoesyndrom ergeben habe. Dieser Bericht sollte eingeholt werden. Dr. med. C.___ empfehle darum, es sei dem Einwand des Rechtsanwaltes zu folgen und eine erneute polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Da das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020 erhebliche Mängel aufgewiesen habe, sollte eine andere Medas damit beauftragt werden. Die Begutachtung sollte in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Rheumatologie und HNO erfolgen, stelle sich doch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten sowie dem Verlauf gegenüber dem Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2017. Der Beschwerdeführer habe eine schubförmige Multiple Sklerose, beklage Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates, Schwindel und Müdigkeit.
4.3.4 Im «Notfallbericht» des Departements Innere Medizin, Spital H.___, vom 8. Dezember 2020 (IV-Nr. 156 S. 3 ff.) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:
1. Verdacht auf erneuten Schub bei schubförmiger Multipler Sklerose (G 35.11)
2. Chronische Schulterschmerzen links, posttraumatisch
Nebendiagnosen seien:
3. Diabetes mellitus Typ 2, ED März 2014
4. Nikotinabhängigkeit
5. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G 47.0)
6. Adipositas
7. Persistierende Lumbalgien bei Reklination seit Sturz aufs Gesäss Oktober 2014
8. Vitamin B12-Mangel, substituiert seit 2018
9. Status nach peripher vestibulärem Schwindel (H 81.2)
10. 2017 Sturz mit Rippenkontusion im Frühsommer
Anhand der Befunde seien die Sensibilitätsstörungen, radikulären Armsymptome und womöglich verstärkten Schulterschmerzen links im Rahmen eines erneuten MS-Schubs zu interpretieren, durch das die Erhaltungstherapie mit Gilenya seit der COVID19-Infektion pausiert worden sei (IV-Nr. 156 S. 5).
5. Es ist zu prüfen, ob der rechtsrelevante Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitpunkt vom 26. März 2021 (vgl. E. II. 1.3 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits umfassend abgeklärt war.
Gestützt auf die vorangehenden medizinischen Berichte ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___, RAD, in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25. Mai 2020 (vgl. E. II. 4.3.2 hiervor) substanziiert auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ einging und sich kritisch mit diesem auseinandersetzte. Dabei vermochte sie zahlreiche gravierende Mängel aufzuzeigen, so dass nicht auf dieses abgestellt werden kann. Aufgrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen und fundierten Einschätzungen der auf das vorliegend im Wesentlichen in Frage stehende medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisierten Fachärztin Dr. med. C.___ durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden erheblichen Ermessens (vgl. E. II. 4.1 hiervor) davon ausgehen, dass der medizinische Sachverhalt durch das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020 (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) nicht hinreichend und umfassend geklärt war. Dies bestätigte Dr. med. C.___ sodann im Rahmen ihrer weiteren Stellungnahme vom 16. November 2020 (vgl. E. II. 4.3.3 hiervor), wobei sie die Mängel im Gutachten der Gutachterstelle B.___ als derart gravierend bezeichnete, dass sich diese auch mittels Rückfragen nicht klären liessen. Sie empfahl daher eine andere MEDAS mit der erneuten polydisziplinären Begutachtung zu beauftragen. Die beiden Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ erweisen sich als geeignet, um an den gutachterlichen Einschätzungen und Feststellungen der Sachverständigen der Gutachterstelle B.___ begründete Zweifel hervorzurufen.
Daran vermögen die durch den Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 15. April 2021 (A.S. 5 ff.) vorgebrachten, ebenfalls sehr detaillierten Einwendungen gegen die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ nichts zu ändern. So lässt der Beschwerdeführer bspw. geltend machen, die RAD-Ärztin probiere aufgrund der Angaben der Gutachter betreffend die Beschwielung der Hände oder der familiären Situation irgendwelche Inkonsistenzen zu konstruieren (A.S. 15 unten). Weiter lässt der Beschwerdeführer u.a. vorbringen, entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin sei auch in Bezug auf die Tatsache, dass die Gutachter von einer hohen Motivation ausgingen, keine Inkonsistenz und kein Mangel am Gutachten zu erblicken. In diesem Zusammenhang sei schlicht falsch, dass sich aus den Akten klare Hinweise darauf ergeben würden, dass die Motivation des Beschwerdeführers bezüglich beruflicher Eingliederung als auch betreffend therapeutischer Massnahmen zu hinterfragen sei (A.S. 15 f.). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die übrigen, beschwerdeweise gemachten Rügen, vermögen die Einschätzungen und Beurteilungen der RAD-Ärztin nicht zu entkräften. Es kommt hinzu, dass im «Notfallbericht» des Spitals H.___ vom 8. Dezember 2020 (vgl. E. II. 4.3.4 hiervor), u.a. der Verdacht geäussert wurde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2020 einen erneuten Schub seiner bereits seit 2014 bekannten Erkrankung einer «schubförmigen Multiplen Sklerose» erlitten hat. Die Auswirkungen dieses möglichen Schubes sowohl auf die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers als auch auf dessen Arbeitsfähigkeit wurden gemäss Aktenlage bis anhin noch nicht abgeklärt. Dies müsste im Rahmen einer erneuten Begutachtung berücksichtigt werden.
6. Es ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei bei der Gutachterstelle B.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen (vgl. E. I. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 hiervor; A.S. 21). Im Rahmen eines Verlaufsgutachtens ist zu prüfen, inwieweit sich der Gesundheitszustand seit der Erstbegutachtung weiter verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 5.2.2). Folglich macht die Anordnung einer Verlaufsbegutachtung nur dann Sinn, wenn bereits eine genügende medizinische Grundlage im Sinne eines beweiswertigen Erstgutachtens vorliegt. Dies ist jedoch vorliegend – wie in E. II. 5 hiervor dargelegt – in Bezug auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020 gerade nicht der Fall. Somit kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.
6.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen (vgl. E. I. Rechtsbegehren Ziff. 4 hiervor; A.S. 22 f.), es seien der Gutachterstelle B.___ sowohl die Kritik des RAD vom 25. Mai 2020 zur Stellungnahme zu unterbreiten und die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Dätwyler vom 18. Mai 2020 zu stellen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2020 explizit festhielt, die Mängel im Gutachten der Gutachterstelle B.___ seien derart gravierend, dass sich diese durch Rückfragen nicht klären liessen (vgl. E. II. 4.3.3 hiervor). Da zwar offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen in erster Linie mit den Verfassern des besagten Gutachtens zu klären sind (vgl. E. II. 4.1 hiervor), im vorliegenden Fall jedoch ein grosser Teil des Gutachtens der Gutachterstelle B.___ mit gravierenden Mängeln behaftet ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Sachverständigen der Gutachterstelle B.___ nicht mit der Kritik der RAD-Ärztin konfrontiert hat. So ist gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 16. November 2020 davon auszugehen, dass eine entsprechende Konfrontation ohnehin nicht in dem Sinne zielführend wäre, dass sich die Mängel im Gutachten hierdurch beseitigen lassen würden.
Die mit Schreiben vom 18. Mai 2020 formulierte Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Dätwyler (IV-Nr. 137: Müsste aufgrund der erwähnten Diagnose nicht auch aus Sicht der obgenannten Fachrichtungen mindestens eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert werden? Falls nein, warum nicht? Falls ja, in welchem Umfang? Falls ja, wäre eine solche allenfalls in der Gesamteinschränkung von 40 % mitinbegriffen? Welche Auswirkungen haben die persistierenden skelettalen Schmerzen auf das Zumutbarkeitsprofil?) bezieht sich auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020, auf welches indes vorliegend – wie oben erläutert – nicht abgestellt werden kann. Somit erübrigt sich das Weiterleiten dieser Frage an die Gutachterstelle.
6.3 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei einer erneuten polydisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle D.___ die Frage Ziff. 8 des Fragenkatalogs vom 25. November 2020 zu streichen sei (vgl. E. I. 2 Rechtsbegehren Ziff. 5 hiervor; A.S. 23 f.) ist zunächst auf die als «fallspezifisch» bezeichnete Frage einzugehen. Diese lautet wie folgt: «Haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom 30. März 2017 resp. den dazu notwendigen Untersuchungen erheblich verändert? Wenn ja, worin besteht diese Veränderung und wie wirkt sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person – in der früheren und in einer leidensangepassten Tätigkeit – aus?» (IV-Nr. 150 S. 6). Diese Frage nimmt somit Bezug auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2017 (IV-Nr. 46.1), auf welches sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 12. März 2018 unter Einbezug von weiteren medizinischen Akten im Wesentlichen stützte (IV-Nr. 78) und sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Umschulung abwies. Die dagegen am 27. April 2018 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 78) richtet sich sodann im Wesentlichen auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen. So hielt das Versicherungsgericht im rechtskräftigen Urteil VSBES.2017.110 vom 16. August 2018 (IV-Nr. 83) denn auch fest, mit der Beschwerde werde in erster Linie ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung geltend gemacht. Nach den Angaben des Beschwerdeführers erübrige sich eine Rentenprüfung, wenn berufliche Massnahmen zugesprochen würden. Da die Sache zur Prüfung des Umschulungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei und diese darüber zu entscheiden haben werde, könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine Prüfung des Rentenanspruchs verzichtet werden (E. II. 3.4). Es ist daher davon auszugehen, dass das Gutachten der Gutachterstelle E.___ als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer gesundheitlichen Veränderung des Beschwerdeführers heranzuziehen ist. In diesem Sinn hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2020 (vgl. E. II. 4.3.3 hiervor) fest, es stelle sich im Rahmen der erneuten Begutachtung u.a. die Frage nach dem Verlauf gegenüber dem Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2017.
7. Zusammenfassend ist das Festhalten der Beschwerdegegnerin an einer erneuten umfassenden medizinischen Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Es liegt im Übrigen auch kein Arztbericht vor, dem eine Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers betreffend eine erneute Begutachtung zu entnehmen wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe des Gutachtensauftrags an die Gutachterstelle D.___ korrekt vorgegangen ist (vgl. E. II. 2 hiervor). Auch der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich keine Rügen vorbringen. So macht er vielmehr deutlich, dass gegen die bereits ausgeloste Gutachterstelle D.___ und die Fachärzte keine Einwendungen bestünden (A.S. 11). Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die gegen die Durchführung der notwendigen polydisziplinären Abklärung bei der Gutachterstelle D.___ sprechen.
8. Zusammenfassend ist die Verfügung vom 26. März 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10. Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). In der Invalidenversicherung besteht zwar eine solche Bestimmung (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die Bestimmung einer Gutachterstelle, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Dieser Entscheid ist zu eröffnen an:
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng