Urteil vom 9. Juni 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 13. April 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, geboren 1990 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), war als Angestellte der Firma B.___ gegen die Folgen von Unfällen bei der Unfallversicherung Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert, als sie sich am 31. Oktober 2020 bei der Arbeit die linke Hand einklemmte und verletzte (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).
2. Die Beschwerdegegnerin richtete die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. Suva-Nr. 18), welche sie mit Verfügung vom 18. Februar 2021 per 21. Februar 2021 einstellte (Suva-Nr. 40). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben Einsprache (Suva-Nr. 51). Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in den Akten sei die Einsprache nicht eingeschrieben versandt worden und es sei kein Briefumschlag mehr vorhanden. Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei am 26. März 2021 im Scancenter der Suva eingegangen (vgl. Suva-Nr. 54).
3. Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2021 trat die Beschwerdegegnerin mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache nicht darauf ein (Suva-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2021 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf ihre Einsprache einzutreten und diese gutzuheissen (A.S. 6).
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 ff.).
6. Mit undatierter Eingabe (Posteingang: 14. Mai 2021) teilt die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht mit, sie habe keine Postquittung, mit welcher sie belegen könne, wann und wie sie die Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2021 eingereicht habe (A.S. 13).
7. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG [SR 830.1]). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c).
2.3 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 400 E. 1a S. 401).
3
3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen).
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die undatierte Einsprache der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verspätet erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass sie die Einsprache vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 22. März 2021 versandt habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei nicht damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht weiterzahle, da es sich vorliegend um einen Unfall und nicht um eine Krankheit handle.
4.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist somit allein, ob die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 (Suva-Nr. 40) rechtzeitig im Sinne von Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG erhoben wurde. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b S. 159; BGE 116 V 265 E. 2a S. 266).
5. Vorliegend ist belegt und unstrittig, dass die Verfügung vom 18. Februar 2021 am Freitag, 19. Februar 2021 mittels A-Post Plus versandt und der Beschwerdeführerin am Samstag, 20. Februar 2021 zugestellt wurde (siehe Zustellbestätigung vom 29. März 2021, Suva-Nr. 52). Die 30-tägige Frist begann folglich am Sonntag, 21. Februar 2021 zu laufen und endete am Montag, 22. März 2021. Die Einsprache ging am Freitag, 26. März 2021 beim Scancenter der Suva ein (vgl. Suva-Nr. 54). Der zur Einsprache gehörige Briefumschlag ist nicht in den Akten und gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin nicht mehr auffindbar (siehe Suva-Nr. 54).
6. Grundsätzlich würde die Beschwerdeführerin die Folgen einer Beweislosigkeit betreffend die Rechtzeitigkeit der Übergabe ihrer Einsprache an die Schweizerische Post tragen. Das Bundesgericht hat aber verschiedentlich festgehalten, dass eine Umkehr der Beweislast ausnahmsweise dann eintritt, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223; BGE 92 I 253 E. 3 S. 257; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 12; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 3b/bb; Urteil 4P.197/2003 vom 16. Januar 2004 E. 3.2). Einen derartigen Fall von Beweislastumkehr erblickt die Rechtsprechung etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Verwaltung oder Behörde den Briefumschlag, in welchem das an sie gerichtete Rechtsmittel (uneingeschrieben) verschickt wurde, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen und damit die Beweiserbringung für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels verunmöglicht hat (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223; BGE 124 V 372 E. 3b S. 375 f. je mit Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010, 8C_694/2010 vom 25. März 2011 E. 12).
Die erwähnte Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; BGE 124 V 372 E. 3b S. 375 f., BGE 124 V 389 E. 3.a S. 390). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376; BGE 115 Ia 97 E. 4c S. 99; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1; Urteil 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223).
7. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das massgebliche Beweismittel, nämlich den Briefumschlag zur undatierten Einsprache, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht aufbewahrt (Suva-Nr. 54) und so die Beweisführung für die Beschwerdeführerin verunmöglicht. Es geht nun nicht an, in Verletzung der aufgrund von Art. 29. Abs. 2 BV bestehenden Aktenführungspflicht den Briefumschlag nicht zu den Akten zu nehmen und der Beschwerdeführerin dann entgegenzuhalten, sie könne den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen. Dieses Verhalten widerspricht auch dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376). Der Umstand, dass gemäss Homepage der Schweizerischen Post (https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-inland/b-post-einzelsendungen, zuletzt besucht am 2. Juni 2021) B-Post-Einzelsendungen innerhalb von maximal drei Arbeitstagen beim Empfänger einträfen, womit die undatierte Einsprache nach Auffassung der Beschwerdegegnerin frühestens am Dienstag, 23. März 2021 und somit zu spät aufgegeben worden sei, vermag mangels weiterer Hinweise keinen Gegenbeweis zu erbringen. Erfahrungsgemäss kann es durchaus vorkommen, dass die Zustellung von B-Post-Einzelsendungen einige Tage länger dauert als von der Schweizerischen Post angegeben.
Rechtsprechungsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Nachteile der von ihr nicht verschuldeten Beweislosigkeit nicht zu tragen und ihre Einsprache hat als rechtzeitig zu gelten.
8. Der Einspracheentscheid vom 13. April 2021 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 eintrete und diese beurteile.
9. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 eintrete und darüber entscheide.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar