Urteil vom 30. Juni 2021
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 30. März 2021)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 13. Oktober 2020 für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe eine ihm nicht amtlich zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt. Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 2) wurde mit Entscheid vom 30. März 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 20. April 2021 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S 4 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021 folgende Anträge (A.S. 9 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.
2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 8. Juni 2021 keine Replik ab (s. A.S. 16).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 4'243.00 (s. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort im Verfahren […] zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin). Daraus ergibt sich ein Taggeld von CHF 156.45 (4'243 : 21,7 x 80 %) und, bei 35 streitigen Einstelltagen, ein Streitwert von CHF 5'475.75, der die gesetzliche Grenze nicht erreicht. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist folglich zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen, ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Dies ist u.a. der Fall, wenn eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach Art. 24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 60).
2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Erfasst wird auch die Nichtannahme einer – wie es im vorliegenden Fall zur Diskussion steht – von Dritten angebotenen Stelle (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 227; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 62).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 1. Oktober 2020 in einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Am Nachmittag des 12. Oktober 2020 nahm er sich dort frei (AWA-Nr. 10). Die Stellenvermittlerin B.___ AG teilte dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [...] (RAV) mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 um 8:20 Uhr mit (AWA-Nr. 4), sie habe dem Beschwerdeführer am Vortag eine Anstellung bei der C.___ angeboten. Diese hätte mindestens ein Jahr gedauert und einen Stundenlohn von CHF 26.75 plus CHF 7.91 Schichtzulage ab 20:00 Uhr beinhaltet. Zum ersten Termin um 14:00 Uhr sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Auch den zweiten vereinbarten Termin um 15:30 Uhr habe er nicht wahrgenommen. Auf Anrufe habe der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert; als man ihn dann am Feierabend erreicht habe, habe er die Stelle wegen des schlechten Lohns abgelehnt.
3.1.2 In einer undatierten Stellungnahme (AWA-Nr. 6), welche die Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2020 erreichte (s. A.S. 10), teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass ihn seine Frau angerufen habe. Sie hätten abgemacht, dass er auf die Kinder aufpasse. Er habe diese seit über einem Monat nicht mehr gesehen und an diesem Nachmittag keinen Kurs gehabt. Um den Vorstellungstermin auf den nächsten Tag zu verschieben, habe er bei der B.___ AG angerufen. Der Herr dort habe aber gesagt, dass dies nicht gehe und er es dem RAV melden werde. Er, der Beschwerdeführer, habe die Stelle nie wegen zu wenig Lohn abgelehnt, er wolle arbeiten.
Der Beschwerdeführer legte dieser Eingabe einen Arbeitsvertrag mit der D.___ AG vom 14. Oktober 2020 bei (AWA-Nr. 12), der auf den Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2020 befristet war und einen Stundenlohn von CHF 23.58 vorsah.
3.1.3 Die B.___ AG erklärte am 1. Dezember 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin (AWA-Nr. 8), bei der angebotenen Arbeit habe es sich um eine unbefristete Festanstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei 42 Wochenstunden und einem Stundenlohn von CHF 26.75 gehandelt. Der Stellenantritt wäre per 29. Oktober 2020 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keinen Folgetermin angeboten, sondern die Stelle klar wegen des Lohns abgelehnt.
3.1.4 In seiner Einsprache (AWA-Nr. 2 f.) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, seine Personalberaterin beim RAV habe zuerst gesagt, dass sie von ihm keinen Arbeitsvertrag bekommen habe. Sie habe diesen dann aber doch gefunden. Die B.___ AG habe ihn angerufen und mitgeteilt, er müsse heute zu einem Jobgespräch kommen. Als er erwidert habe, dass dies jetzt nicht gehe, er werde morgen kommen, habe man auf dem heutigen Termin beharrt, andernfalls werde man das dem RAV melden. Er habe daran festgehalten, morgen zu kommen, wenn das nicht möglich sei, solle man ihn anrufen. Ausserdem habe er seine Personalberaterin informiert, dass er zwei Tage später eine Stelle antreten werde, die er selber gefunden habe. Im Übrigen müsse er in 24 Stunden erreichbar sein und nicht sofort.
3.1.5 In der Beschwerdeschrift (A.S. 4 ff.) gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe am Nachmittag des 12. Oktober 2020 nicht auf seine Kinder aufpassen müssen, sondern er habe mit ihnen spielen wollen, bevor er wieder zur Arbeit habe gehen dürfen. In seiner Strasse gebe es genug Personen wie seine Mutter, seine Geschwister etc., welche die Kinder betreuen würden, damit er arbeiten und an Vorstellungsgespräche gehen könne. Was die B.___ AG veranstalte, sei nicht korrekt. Diese habe ihn am Morgen des 12. Oktober 2020 zu einem Gespräch um 14:00 Uhr aufgeboten, doch sei es ihm dann nicht gegangen. Auf seine Antwort, er könne noch morgens kommen, er trete am 13. Oktober 2020 eine neue Stelle an, habe man geantwortet, er müsse trotzdem heute zum Gespräch erscheinen, sonst werde man das RAV orientieren. Den Termin habe die B.___ AG sodann auf 15:30 Uhr verschoben. Er habe das Stellenangebot nicht wegen zu wenig Lohn abgelehnt, sondern weil er bereits einen anderen Job gefunden habe, wenn auch nur für drei Monate. Es gebe ja die Abrechnung im Zwischenverdienst. Wenn er den anderen Arbeitsvertrag nicht unterschrieben gehabt hätte, wäre die Stelle der B.___ AG sicher ein gutes Angebot gewesen.
3.2
3.2.1 Nach Lage der Akten ist unbestritten, dass die B.___ AG den Beschwerdeführer am Morgen des 12. Oktober 2020 zu einem Vorstellungsgespräch am Nachmittag des gleichen Tages aufbot. Der Beschwerdeführer lehnte es jedoch ab, zu diesem Termin zu erscheinen (E. II. 3.1.1 – 3.1.5 hiervor). Sollte seine Behauptung, wonach er einverstanden gewesen wäre, das Gespräch am nächsten Tag zu führen, zutreffen, so ergäbe sich daraus gleichwohl nichts zu seinen Gunsten. Der Beschwerdeführer war gehalten, alles zu unternehmen, um eine Anstellung zu ermöglichen Indem er aber darauf beharrte, er könne nicht am 12. Oktober 2020 zum Gespräch kommen, obwohl die B.___ AG mit einer Verschiebung nicht einverstanden war, bewirkte er, dass kein Arbeitsvertrag zu Stande kam. Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit liegt nicht erst dann vor, wenn die versicherte Person ein Stellenangebot ausdrücklich zurückweist (resp. eine Annahmeerklärung unterlässt), sondern erfasst wird jedes Verhalten, welches den Abschluss eines Arbeitsvertrages vereitelt, z.B. indem die versicherte Person sich nicht ernsthaft um Vertragsverhandlungen bemüht und der potenzielle Arbeitgeber deshalb das Interesse verliert (s. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 229).
3.2.2 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Kinder ist unbehelflich. Falls diese am 12. Oktober 2020 tatsächlich bei ihm waren, so hätte ihn dies keineswegs daran gehindert, den Vorstellungstermin am Nachmittag, welcher ihm am Vormittag mitgeteilt worden waren, einzuhalten. Der Beschwerdeführer räumt nämlich ein, dass in der Nachbarschaft verschiedene Personen aus der Familie und Verwandtschaft zur Verfügung standen, welche die Kinder bei Bedarf übernommen hätten; er spricht sogar ausdrücklich davon, dass er die Kinder für die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen abgeben könne. Eine allfällige Abmachung mit der Frau, die Kinder zu hüten, stellte daher keinen triftigen Grund dar, das auf den Nachmittag anberaumte Gespräch abzulehnen. Im Übrigen bildet der Wunsch, mit seinen Kindern Freizeit zu verbringen, keinen Anlass, die Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu vernachlässigen.
3.2.3 Darüber, warum der Beschwerdeführer auf das Angebot der B.___ AG nicht eingehen wollte, liegen unterschiedliche Darstellungen vor: Die B.___ AG gab an, der Beschwerdeführer sei nicht an einer Anstellung interessiert gewesen, weil ihm der Lohn zu niedrig gewesen sei (E. II. 3.1.1 + 3.1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wiederum bestreitet dies und betont vor dem Versicherungsgericht, er habe bereits einen anderen Arbeitsvertrag mit Arbeitsantritt am 13. Oktober 2020 abgeschlossen gehabt, als ihm die B.___ AG ihr Angebot unterbreitet habe (E. II. 3.1.5 hiervor). Was davon zutrifft, kann indes offenbleiben. Sowohl auf die eine als auch auf die andere Weise liegt eine Pflichtverletzung vor:
3.2.3.1 Der von der B.___ AG angebotene Arbeitsvertrag wäre lohnmässig keineswegs unzumutbar gewesen. Mit dem dortigen Stundenlohn von CHF 26.75 ohne Schichtzulage hätte der Beschwerdeführer an einem Arbeitstag von 8,4 Stunden (42 Wochenstunden : 5 Tage, s. E. II. 3.1.3 hiervor) CHF 224.70 verdient, also mehr als das Taggeld von CHF 156.45 (s. E. II. 1.2 hiervor). Andererseits wäre dieser Stundenlohn auch höher gewesen als derjenige von CHF 23.58, den der Beschwerdeführer ab 13. Oktober 2020 im Zwischenverdienst bei der D.___ AG erhielt (AWA-Nr. 12). Ausserdem hätte die Stelle bei der B.___ AG mindestens ein Jahr gedauert, während das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG von vornherein auf rund 2,5 Monate befristet war (a.a.O.) und daher auch unter diesem Blickwinkel die schlechtere Variante darstellte.
3.2.3.2 Der Einwand des Beschwerdeführers wiederum, er habe am 12. Oktober 2020 bereits über einen Arbeitsvertrag mit der D.___ AG verfügt, trifft zwar zu; auch wenn die schriftliche Ausfertigung des Vertrags erst am 14. Oktober 2020 unterzeichnet wurde, muss angesichts des Arbeitsantritts am 13. Oktober 2020 (s. AWA-Nr. 13) schon zuvor eine verbindliche mündliche Abmachung bestanden haben. Der Einwand ist aber gleichwohl unbehelflich. Die von der B.___ AG offerierte Stelle bei der C.___ hätte nämlich erst am 29. Oktober 2020 angetreten werden müssen (E. II. 3.1.3 hiervor). Da der Einsatzvertrag mit der D.___ AG eine Kündigungsfrist von zwei Tagen vorsah (s. AWA-Nr. 12), wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, diese Arbeit am 13. Oktober 2020 aufzunehmen, den Vertrag aber per 28. Oktober 2020 wieder aufzulösen und am 29. Oktober 2020 zur B.___ AG zu wechseln. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe frei entscheiden dürfen, ob er der kurzen Anstellung oder der längeren und besser entlöhnten den Vorzug gibt, so ist dies im Lichte der Schadenminderungspflicht unzutreffend. Es kann von der versicherten Person verlangt werden, dass sie eine ausgeübte Beschäftigung zu Gunsten einer anderen Stelle von längerer Dauer und / oder mit höherem Gehalt aufgibt (vgl. ARV 2002 Nr. 6 S. 57 E. 2a).
3.2.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zu Recht wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):
• leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen Ablehnung einer auf sechs Monate befristeten Anstellung eine Einstelldauer von 34 bis 41 Tagen vor, bei der erstmaligen Ablehnung einer unbefristeten Anstellung hingegen von 31 bis 45 Tagen (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.A/9 + 2.B/1, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Im vorliegenden Fall verortete die Beschwerdegegnerin die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers mit 35 Einstelltagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens, wobei sie sich an die einschlägigen Vorgaben in der SECO-Weisung hielt. Sie berücksichtigte dabei zutreffend, dass der Beschwerdeführer zwar die angebotene Stelle nicht annahm, aber eine andere Arbeit antrat, die er durch eigene Initiative gefunden hatte. Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, er sei komplett desinteressiert und passiv gewesen. Allerdings bleibt unverständlich, wieso sich der Beschwerdeführer partout auf die kurze Anstellung bei der D.___ AG versteifte und dafür die längere sowie zudem noch lukrativere Stelle bei der B.___ AG ablehnte. Eine weitere Reduktion der Einstelldauer rechtfertigt sich daher nicht. Die Beschwerdegegnerin blieb vielmehr innerhalb des Ermessensspielraums, welcher ihr zusteht.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann