Urteil vom 5. April 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. März 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1968 geborene A.___ meldete sich am 18. Februar 2019 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % seit dem 4. September 2018. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit gab A.___ an, zuletzt als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ AG mit einem Pensum von 100 % angestellt gewesen zu sein (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
2. Die IV-Stelle führte am 22. März 2019 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 10) und holte Arztberichte sowie einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 7) ein. Am 7. November 2019 teilte die IV-Stelle A.___ gestützt auf die regionalärztliche Empfehlung vom 5. November 2019 (IV-Nr. 20) mit, es sei eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. med. C.___, Fachärztin Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen (IV-Nr. 23). Mit E-Mail vom 27. Januar 2020 bat Dr. med. D.___ um eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der kognitiven Funktionen bei Dr. sc. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (IV-Nr. 26). Mit Mitteilung vom 10. Februar 2020 informierte die IV-Stelle A.___ dahingehend, dass eine zusätzliche medizinische Untersuchung im Bereich Neuropsychologie bei Dr. med. E.___ angezeigt sei. Nach Eingang der drei Teilgutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 41) mit Verfügung vom 23. März 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), am 19. April 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht, A.S. 4). In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2021 lässt sie, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 16):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 sei aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach IVG nach Massgabe eines noch zu bestimmenden IV-Grades zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) schliesst mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 35).
5. Am 10. September 2021 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein (A.S. 45) und mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 die Kostennote des Rechtsvertreters (A.S. 58).
6. Mit Schreiben vom 9. März 2022 holte das Versicherungsgericht zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhalts den Erstgesprächsbericht der Psychiatrischen Dienste Olten vom 20. Mai 2019 ein (A.S. 65 ff.).
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG, SR 830.1) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die vorgenannten Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab, wobei es unter anderem die noch zu erwartende Dauer der Berufsausübung zu berücksichtigen gilt. Die Eignung setzt demgegenüber eine – zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit sowie eine subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann, IVG, Art. 8, N 6 ff.; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 74 f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2). Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, so kann auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Expertinnen und Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2021 (A.S. 1) den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Wechselbelastung (ohne vorgebeugte Zwangshaltungen) ohne schweres Heben von über 10 kg vollumfänglich zumutbar seien. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien genügend dem vorerwähnten Profil entsprechende Stellen vorhanden, sodass die Versicherte bei der Stellensuche nicht auf die Invalidenversicherung angewiesen sei. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 stellte die Beschwerdegegnerin zudem fest, die Gutachtensvergabe sei rechtens durchgeführt worden. Die IV-Stelle sei davon ausgegangen, dass eine bidisziplinäre Begutachtung ausreiche und die Gutachter seien anschliessend anderer Meinung gewesen. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht vorhersehen können und es sei nicht zielführend, in solchen Situationen die Begutachtung neu via SuisseMED@P zu vergeben. Ausserdem seien die Einwände verspätet vorgebracht worden. Die eingeholten Gutachten seien sodann nicht nur formell-rechtlich, sondern auch inhaltlich beweiswertig. Zu den Rügen am rheumatologischen Gutachten führt die Beschwerdegegnerin aus, die in den medizinischen Vorakten diagnostizierte Fatigue-Symptomatik könne nicht stark ausgeprägt sein. Die Versicherte habe weder im Intake-Gespräch noch in den Begutachtungen eine ausgeprägte Müdigkeit erwähnt. Die ihrerseits geschilderten Beschwerden bezögen sich hauptsächlich auf die Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in die Beine. Im Weiteren würden die Diagnosen im psychiatrischen Teilgutachten nachvollziehbar hergeleitet und begründet. Im Zusammenhang mit den Einwänden gegen die neuropsychologische Begutachtung führt die Beschwerdegegnerin aus, die Begründung bezüglich des aggravierenden Verhaltens sei nachvollziehbar. Die Testergebnisse hätten aggravierte Reaktionen gezeigt. Die Reaktionszeit der Versicherten liege höher als jene von Patienten mit einem schweren Hirntrauma. Schliesslich sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads auf zwei gleiche Tabellenlöhne abzustellen, da das effektiv erwirtschaftete Einkommen keinem 100%-Pensum entsprochen habe. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 % bei einer vollen Arbeitsfähigkeit.
5.2 Mit Beschwerde vom 26. Mai 2021 (A.S. 23) beantragt die Versicherte, es seien ihr sämtliche Leistungen nach IVG nach Massgabe eines noch zu bestimmenden IV-Grades zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, auf die von der Beschwerdegegnerin initiierten medizinischen Abklärungen könne aus formell-rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden. Der Gutachtensauftrag hätte zwingend nach dem Zufallsprinzip in Anwendung von SuisseMED@P erfolgen müssen, da die Beschwerdeführerin in drei Disziplinen begutachtet worden sei. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise sei auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheine, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert sei. Einer erneuten Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip sei nichts im Wege gestanden, da noch überhaupt keine Begutachtung stattgefunden gehabt habe, als klar gewesen sei, dass es auch eine neuropsychologische Begutachtung brauche. Ferner seien die Rügen betreffend die Begutachtung nicht zu spät erfolgt. Der Mangel sei so früh wie möglich, das heisse nach Kenntnis des Mangels vorzubringen. Die im Administrativverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis des Mangels gehabt, weshalb die Geltendmachung nicht verspätet sei. Aus formell-rechtlicher Sicht verbiete es sich, auf die eingeholten Gutachten abzustellen. Im Übrigen überzeugten die Gutachten auch inhaltlich nicht. Die Beschwerdeführerin leide unter anderem an einer chronischen Fatigue im Zusammenhang mit dem Sjögren-Syndrom und diese habe ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies werde von der rheumatologischen Gutachterin zu Unrecht nicht berücksichtigt. Nicht richtig abgeklärt sei der Sachverhalt auch in Bezug auf die möglichen myofaszialen Beschwerden mit Muskelverspannungen mit Ausweitung nach kranial sowie in auch in Bezug auf die Iliosakralgelenke (ISG). Ferner vermöge auch das psychiatrische Gutachten nicht zu überzeugen. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Psychiater gestellten Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten. Entgegen dessen Behauptung habe die Beschwerdeführerin sämtliche zur Verfügung stehenden Gesundheitsangebote stets wahrgenommen, wodurch es aber dennoch nicht zu einer Verbesserung gekommen sei. Auch die Ausführungen betreffend allfällige Inkonsistenzen bzw. gar Aggravation, welche ausdrücklich bestritten würden, seien nicht nachvollziehbar. Eine chronische Schmerzstörung zeichne sich hierdurch aus, dass nicht sämtliche beklagten Schmerzen objektivierbar seien. Wenig überzeugend seien sodann auch die Ausführungen betreffend die Depression. Es sei zu kritisieren, dass sich der Psychiater nicht mit dem diagnostizierten Sjögren-Syndrom und der damit im Zusammenhang stehenden erhöhten Ermüdbarkeit auseinandersetze. In Bezug auf das neuropsychologische Gutachten wird weiter gerügt, das vorgeworfene Aggravationsverhalten könne anhand der Symptomvalidierungstests nicht festgestellt werden, da die Resultate über dem Cut-off gelegen seien. Die Behauptung, dass im Verlauf der Untersuchung ein aggravierendes Verhalten beobachtet worden sei, sei inakzeptabel. Die Testergebnisse lägen nicht vor. Ausserdem hätte die Gutachterin zwingend die festgestellten Einschränkungen und deren Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit diskutieren müssen und erst hiernach hätte im Rahmen der Konsistenzprüfung eine Diskussion zu einem allfälligen Aggravationsverhalten stattfinden können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei in neuropsychologischer Hinsicht überhaupt nicht abgeklärt. Schliesslich sei beim Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen, womit selbst wenn der ausdrücklich bestrittenen Auffassung der Beschwerdegegnerin gefolgt werden sollte, ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 % resultiere. Damit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung.
6. Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Punkte, namentlich der Gutachtensvergabe, der Sachverhaltsabklärung, der Arbeitsfähigkeit und des Einkommensvergleichs, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
6.1 Mit Augenarztbericht vom 13. September 2018 wurde bei der Versicherten unter anderem ein beginnendes Siccasyndrom diagnostiziert (IV-Nr. 17, S. 27).
6.2 Im Notfallbericht des F.___ vom 3. November 2018 wurden ein (1.) lumboradikuläres Schmerzsyndrom L2/3 links, (2.) linksseitige Abdominalbeschwerden und Diarrhoe (-) am ehesten im Rahmen Plaquenil-Einnahme und eine (3.) Thrombopenie (-) am ehesten im Rahmen Plaquenil-Einnahme diagnostiziert. Die brennenden Beinschmerzen würden im Rahmen eines lumboradikulären Syndroms L2/3 interpretiert. Bezüglich der abdominellen Beschwerden mit Diarrhoe sei aktuell von einer Medikamentenunverträglichkeit auszugehen (IV-Nr. 17, S. 21 f.).
6.3 Mit MRI-Bericht des F.___ vom 13. November 2018 wurden eine diffuse Bandscheibenprotrusion L 4/5 mit Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes und der Neuroforamina beidseits, eine zirkuläre Bandscheibenprotrusion L 5/S1 mit diskreter Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes und eine biparamediane Bandscheibenprotrusion L 3/4 mit Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes und der Neuroforamina beidseits festgestellt (IV-Nr. 17, S. 23).
6.4 Im Bericht vom 27. November 2018 schilderte die Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH Innere Medizin, die aktuellen Probleme der Versicherten wie folgt: Persistierende Schmerzen im linken Oberschenkel. Nach den Sommerferien sei die Versicherte so erschöpft und müde, dass sie ab dem 12. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Anfangs November habe sich die Versicherte über neu aufgetretene Schmerzen in der linken Leiste, ventral über dem Oberschenkel, beklagt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich eine Thrombopenie von 33 gefunden. Wenn eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht zu begründen sei, solle die Versicherte psychiatrisch abgeklärt werden, eine depressive Störung mit körperlichen Symptomen komme differentialdiagnostisch ebenfalls in Frage (IV-Nr. 17, S. 25 f.).
6.5 Am 28. Dezember 2018 berichtete Dr. med. H.___, Fachärztin FMH Rheumatologie und Innere Medizin, die Versicherte leide seit längerem an einer unspezifischen Fatigue-Symptomatik sowie schlecht einzuordnenden Schmerzen, in letzter Zeit vor allem an Rückenschmerzen lumbal, manchmal aber auch ausstrahlend ins Abdomen und in die Beine. Die Trockenheit der Augen, die ausgeprägte Fatigue-Symptomatik und die serologischen Befunde sprächen sehr stark für das Vorliegen eines Sjögren-Syndroms. Im Vordergrund stünden zurzeit die chronischen Rücken- und Abdominalschmerzen (IV-Nr. 17, S. 18 f.).
6.6 Mit Arztbericht vom 31. Januar 2019 stellte Dr. med. H.___ unter anderem eine Verbesserung der lumbalen Schmerzen und eine persistierende Fatigue fest. Die Prognose sei reserviert, es sei mit Rezidiven zu rechnen (IV-Nr. 6, S. 4).
6.7 Gemäss IV-Anmeldung vom 18. Februar 2019 sei die Versicherte wegen Rückenbeschwerden seit dem 4. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. In beruflicher Hinsicht wurde ein 100%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ mit einem Bruttoeinkommen von durchschnittlich 3'400.00 x 12 angegeben (IV-Nr. 2).
6.8 Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. Februar 2019 wurde unter anderem eine Anstellung der Versicherten als Betriebsmitarbeiterin Food seit 4. April 2011 mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 6 Stunden und 30 Minuten pro Tag festgehalten. Hinsichtlich der Lohnzahlungen verwies die Arbeitgeberin auf das beigelegte Lohnjournal (IV-Nr. 7).
6.9 In der Beurteilung vom 1. April 2019 führte PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation aus, dass die Rückenschmerzen der Versicherten im Mai 2018 begonnen und sich bis zum September derart verstärkt hätten, dass sie nicht mehr habe arbeiten können. Die klinische Untersuchung zeige ein generalisiertes Schmerzbild. Die Laboruntersuchung sei vereinbar mit einer Sjögren-Symptomatik. Die Versicherte habe deswegen auch Augentropfen. Diese Befunde erklärten aber nicht das generalisierte Schmerzbild. Bei der klinischen Untersuchung bestehe ein demonstratives Verhalten. In Bezug auf den Status führte PD Dr. med. I.___ aus, dass die klinische Untersuchung bei der Versicherten fast nicht möglich sei. Eine Prüfung der Motorik an Armen und Beinen scheitere an ihrem aktiven Widerstand. Das Gleiche gelte für die Untersuchung der Wirbelsäulenmobilität. Die Versicherte reagiere schon bei leichtem Berühren mit massiven Schmerzen. Die Reflexe an Armen und Beinen seien symmetrisch lebhaft. Im Gegensatz zur demonstrierten Bewegungseinschränkung könne die Versicherte sich aber anziehen oder auskleiden. Zur Beurteilung des Krankheitsbildes sei auch eine psychiatrische Abklärung nötig (IV-Nr. 14, S. 3 ff.).
6.10 Anlässlich des Erstgesprächs in den J.___ vom 20. Mai 2019 diagnostizierte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), einen Verdacht auf depressive Entwicklung (F32) und einen Verdacht auf Panikstörung (F41.0). Die Versicherte leide seit einer Weile – akzentuierend seit Februar 2018 – unter Rückenschmerzen, welche sich gemäss den vorliegenden Angaben in den letzten Monaten ausgeweitet hätten und nicht zufriedenstellend durch eine organische Ursache erklärt werden könnten. Die Versicherte habe primär ein somatisches Krankheitskonzept. Dieser Symptomkomplex könne aus psychiatrischer Sicht als anhaltende somatoforme Schmerzstörung eingeordnet werden. Die beschriebenen Beschwerden mit ausgeprägter Hoffnungslosigkeit, Angst, Scham- und Schuldgefühlen, Insuffizienzgefühlen und Schlafstörungen liessen am ehesten an eine depressive Entwicklung denken. Zusätzlich bestehe ein Verdacht auf eine Panikstörung, da die Versicherte bei körperlicher Betätigung sehr oft Momente mit Schwitzen, Hitzewallungen und Kraftlosigkeit und Angst vor einer körperlichen Erkrankung erlebe (A.S. 66).
6.11 Mit Arztbericht vom 15. Juli 2019 diagnostizierte Dr. med. H.___ ein (1.) chronifiziertes lumbovertebrales bzw. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei (-) Fehlhaltung der Wirbelsäule und diskreten degenerativen Veränderungen und (-) Verdacht auf zunehmende Ausweitung zum generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom, eine (2.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) Diagnosestellung 05/19, einen (3.) Verdacht auf depressive Entwicklung (F32), einen (4.) Verdacht auf Panikstörung (F41.0), siehe Berichtskopie L.___ und eine (5.) Sicca-Symptomatik bei Verdacht auf Sjögren-Syndrom (-) Keratokonjunktivitis Sicca, (-) rezidivierende Thrombopenie, (-) erhöhte ANA und positive Anti-SSA/Ro-Ak, (-) Fatigue-Symptomatik, (-) Diagnosestellung 12/18. In Bezug auf die medizinische Situation führte Dr. med. H.___ aus, es bestünden seit Jahren Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation, Rückenschmerzen, Abdominalschmerzen, aber bisher nie längerdauernde Arbeitsunfähigkeiten. Seit Dezember 2018 massive Schmerzen im Rücken, in den Beinen und im Abdomen ohne Besserung durch die ambulante Physiotherapie und Einnahme von Schmerzmitteln. 2014 erstmalige rheumatologische Untersuchung wegen Schmerzen in den Füssen, damals entzündliche Schwellung des Mittelfusses rechts bei damals bereits erhöhten ANAK und Anti-SSA Ak, noch keine ausgeprägte Sicca-Symptomatik subjektiv. Nach der Einnahme von Hydroxychloroquin offenbar keine entzündlichen Beschwerden an den Füssen mehr. Aber seit Mitte 2018 Sicca-Symptomatik. Aktuell und seit längerem bestehe eine ausgeprägte Müdigkeit. Im MRI der LWS vom 12. November 2018 sei eine kleine laterale Diskusprotrusion L2/3 links mit leichter Einengung des Foramens festgestellt worden. Relative Einengung auch auf Höhe L3/4 bei Facettgelenksarthrose, keine eindeutige Diskushernie. Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei sehr reserviert. Die Versicherte fühle sich nicht in der Lage, auch nur in einem Teilzeitpensum eine leicht bis mittelmässig belastende Tätigkeit auszuführen. Als Funktionseinschränkungen in der bisherigen Tätigkeit nannte Dr. med. H.___ eine ausgeprägte Müdigkeit, chronische Rückenschmerzen mit Schwierigkeiten, sich zu bücken und schwere Lasten zu heben. Längere Zeit am Ort stehen sei ebenfalls ungünstig für ihre Rückenbeschwerden mit ausgeprägter Hyperlordosierung der LWS. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag. Die Prognose für eine Eingliederung sei sehr reserviert. Medizinisch-theoretisch sei die Versicherte wahrscheinlich für eine leichte, körperlich wenig belastende Tätigkeit, welche abwechselnd in sitzender und stehender Position ausgeübt werden könne, zu 50 % arbeitsfähig, aber die Krankheitsüberzeugung und die aktuelle berufliche Situation stünden einer Eingliederung im Weg (IV-Nr. 17).
6.12 Im Arztbericht vom 26. Juli 2019 erklärte Dr. med. G.___, dass sie die Versicherte zuletzt am 20. November 2018 gesehen habe. Unter Funktionseinschränkungen nannte Dr. med. G.___ Rückenschmerzen, welche in Kombination mit der ausgeprägten Müdigkeit Tätigkeiten im Gehen oder Stehen sowie mit Heben von Lasten erschwerten. Die Versicherte habe kaum Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten. Die Versicherte fühle sich bereits zu krank, um selbständig den Zweipersonenhaushalt zu bewältigen (IV-Nr. 18).
6.13 Mit regionalärztlicher Stellungnahme vom 5. November 2019 empfahl Dr. med. M.___, Fachärztin Neurologie FMH, die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 20).
6.14 Am 7. November 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine Begutachtung im Fachbereich Psychiatrie bei Dr. med. D.___ und im Fachbereich Rheumatologie bei Dr. med. C.___ vorgesehen sei (IV-Nr. 23).
6.15 Gemäss Austrittsbericht der N.___ vom 16. Januar 2020 war die Versicherte vom 18. Dezember 2019 bis 15. Januar 2020 hospitalisiert. Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte unter anderem fest, dass die Versicherte bei der körperlichen Untersuchung zum Teil aktiven Widerstand geleistet habe und schon bei leichtem Berühren mit starker Schmerzangabe reagiert habe. Die Versicherte präsentiere ein somatoformes Störungsbild mit Zeichen des Weichteilrheumatismus. Hinweise für eine internistische Erkrankung seien aktuell weder anamnestisch noch aufgrund der klinischen Untersuchung zu finden. Ebenso bestünden keine Hinweise für eine neurologische Ausfall-Symptomatik. Anamnestisch sei die Diagnose eines Sjögren-Syndroms gestellt worden. Es bestehe noch eine gewisse Fatigue-Symptomatik sowie auch rezidivierende Arthralgien und Myalgien. Dies seien grundsätzlich unspezifische Symptome und fänden sich auch bei Patienten mit Fibromyalgie-Syndrom. Darüber hinaus sei die weitere Differentialdiagnose sehr breit.
6.16 Mit E-Mail vom 27. Januar 2020 liess Dr. med. D.___ mitteilen, dass aus fachärztlicher Sicht zur Beurteilung der kognitiven Funktionen eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung erforderlich sei, welche er gerne bei Dr. sc. hum. E.___ durchführen liesse (IV-Nr. 26).
6.17 In der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass eine zusätzliche medizinische Untersuchung bzw. Abklärung im Fachbereich Neuropsychologie bei Dr. E.___ angezeigt sei. Unter Hinweis wurde festgehalten, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachtenspersonen bis 28. Februar 2020 bei der IV-Stelle schriftlich eingereicht werden könnten (IV-Nr. 28).
6.18 Dr. med. C.___ erstattete am 29. März 2020 ihr rheumatologisches Teilgutachten. Die Exploration fand am 17. Dezember 2019 mit einem Dolmetscher in albanischer Sprache statt. Dr. med. C.___ stellte folgende Diagnosen: (1.) Sjögren Syndrom, ICD-10 M35.0, bei (-) Sicca-Symptomatik, (-) Stn. Keratokonjunktivitis, (-) SSA (Ro) AK positiv, (niedrigtitrige) ANA, (-) Stn. hartnäckiger Tenosynovitis rechter Fuss 2014/2015, DD mechanische Ursache, (-) Intermittierend unter Plaquenil (NW: Thrombopenie), (2.) Lumbosakrales Schmerzsyndrom, ICD-10 M54 (-) V.a. Schmerzausweitung. Die Versicherte sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig. In einer leichten Tätigkeit mit Möglichkeit der Wechselbelastung (ohne vorgebeugte Zwangshaltungen) ohne schweres Heben von über 10 kg sei sie 100 % arbeitsfähig. Frühestens ab dem 1. Juli 2019, spätestens ab dem Zeitpunkt des Gutachtens bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 33.3).
6.19 Das Teilgutachten Neuropsychologie von Dr. sc. hum. E.___ erfolgte am 25. Mai 2020. Im Rahmen der Abklärung der kognitiven Funktionen sei eine standardisierte neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten Testresultaten durchgeführt worden. Die Testergebnisse seien als nicht valide anzusehen. Die Versicherte habe beide Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten, die einen Punkt über dem Cut-Off lägen, absolviert. Es habe jedoch im Verlauf der gesamten Untersuchung ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Es könne daher keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (IV-Nr. 35).
6.20 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D.___ datiert vom 28. Mai 2020 (IV-Nr. 36 / Exploration am 29. April 2020). Dr. med. D.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine (1.) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), (2.) Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) und (3.) Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1).
6.21 Die bidisziplinäre Konsensbeurteilung wurde am 27. Mai 2020 erstellt durch die Dres. med. C.___ und D.___. Die neuropsychologische Untersuchung von Dr. sc. hum. E.___ wurde zusammen mit den Laborbefunden unter dem Titel «Durchgeführte Zusatzdiagnostik» aufgeführt. Im bidisziplinären Konsens kamen die Gutachter Dres. med. C.___ und D.___ überein, dass bei der Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten leichten Tätigkeit, mit der Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen, ohne schweres Heben von über 10 kg sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 37).
6.22 Im Sprechstundenbericht des F.___ vom 1. Februar 2021 wurde die Diagnose des Sjögren-Syndroms bestätigt. Es sei aufgrund der anhaltenden Thrombopenie eine Steroidtherapie begonnen worden (Beschwerdebeilage 3).
6.23 Gemäss Austrittsbericht des F.___ vom 12. März 2021 wurde die Versicherte notfallmässig zwei Tage hospitalisiert aufgrund einer akuten Niereninsuffizienz AKIN I unklarer Aetiologie. Laboranalytisch Thrombozytopenie sowie deutlich erhöhte Nierenretentionswerte. Bedside-sonographisch keine Hinweise für eine postrenaie Genese, die Urinindizes sprächen für eine intrarenale Ursache (Beschwerdebeilage 4).
6.24 Im Bericht der P.___ vom 16. März 2021, der gestützt auf ein telefonisches Vorgespräch mit dem Sohn der Beschwerdeführerin als Übersetzer verfasst wurde, diagnostizierte Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, unter anderem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (lCD-10: F32.11) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (lCD-10: 45.4). Eine muldimodale stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert (Beschwerdebeilage 5).
7. Strittig und zu prüfen sind vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jener auf Eingliederungsmassnahmen, namentlich eine Umschulung. Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht, eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Ihren Entscheid stützt sie auf die eingeholten Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, auf die Gutachten könne aus formell-rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden. Der Gutachtensauftrag hätte nach dem Zufallsprinzip erfolgen müssen. Im Übrigen überzeugten die Gutachten auch inhaltlich nicht.
8. Vorab ist auf die formell-rechtliche Rüge betreffend die Gutachtensvergabe einzugehen.
8.1 Gemäss Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201, gültige Fassung bis 31. Dezember 2020) haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).
8.2 Vorliegend wollte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die regionalärztliche Empfehlung vom 5. November 2019 ein bidisziplinäres Gutachten einholen und teilte dies der Beschwerdeführerin am 7. November 2019 mit (IV-Nr. 23). Diese erhob innerhalb der ihr gesetzten Frist bis 25. November 2019 keine Einwände, wobei sie nur eingeladen worden war, Einwände gegen die Gutachterpersonen zu erheben oder Zusatzfragen einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 wurde die Versicherte zur psychiatrischen Begutachtung am 29. Januar 2020 aufgeboten (IV-Nr. 25). Die rheumatologische Untersuchung fand bereits zuvor am 17. Dezember 2019 statt (IV-Nr. 33.3 S. 4). Am 27. Januar 2020 – sechs Wochen nach der durchgeführten rheumatologischen Untersuchung und zwei Tage vor der psychiatrischen Begutachtung – teilte der psychiatrische Gutachter der Beschwerdegegnerin mit, aus seiner Sicht sei eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung notwendig (IV-Nr. 26). Der Psychiater wartete in der Folge das neuropsychologische Gutachten vom 25. Mai 2020 ab (IV-Nr. 35), bevor er am 28. Mai 2020 sein eigenes Gutachten abschloss (IV-Nr. 36).
8.3 Die Beschwerdegegnerin hat demnach zunächst eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet. Nachdem es keine Einwände gab, wurde die rheumatologische Untersuchung durchgeführt. Kurz vor der geplanten eigenen Untersuchung erklärte der Psychiater, es brauche zusätzlich noch eine neuropsychologische Abklärung. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in dieser Situation den Gutachtensauftrag hätte zurückziehen und den Auftrag nochmals neu in Anwendung von SuisseMED@P vergeben müssen. Entscheidend ist, ob von einer Umgehung des Zufallsprinzips auszugehen ist. Dies wäre zu verneinen, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Anordnung des Gutachtens in guten Treuen davon ausgehen konnte, es brauche nur zwei Disziplinen. In der RAD-Stellungnahme vom 5. November 2019 wurde basierend auf den medizinischen Vorakten ein Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie empfohlen. Dies leuchtet mit Blick auf die Akten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein. Diese enthalten Hinweise auf ein rheumatologisches Leiden und eine organisch nicht begründete Schmerzkomponente. Der Rheumatologe PD Dr. med. I.___ erachtet für die Beurteilung des Krankheitsbildes eine psychiatrische Abklärung als nötig (IV-Nr. 14, S. 3 ff.). Dr. med. G.___ erwähnt ebenfalls eine mögliche psychische Störung mit körperlichen Symptomen und Dr. med. H.___ diagnostiziert in Anlehnung an die Abklärungen bei den L.___ eine somatoforme Schmerzstörung (IV-Nrn. 17, S. 25 f., 17, S. 1 und 27, S. 12). Die als notwendig erachteten Abklärungen in den Bereichen Rheumatologie und Psychiatrie erweisen sich somit als begründet. Eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung erschien aus damaliger Sicht nicht angezeigt, da es keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung und kognitive Einschränkungen gab. Immerhin hatte die Beschwerdeführerin anscheinend 19 Jahre lang ihre Arbeit bei der B.___ AG ausführen können. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerdegegnerin aus damaliger Sicht in guten Treuen davon ausgegangen, es brauche ein Gutachten in nur zwei Disziplinen. Dass der psychiatrische Gutachter zu einem Zeitpunkt, als die rheumatologische Untersuchung bereits stattgefunden hatte, eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung für erforderlich hielt, ändert nichts an der Zulässigkeit des Vorgehens.
8.4 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass auf die im Administrativverfahren eingeholten Gutachten aus formell-rechtlicher Sicht abgestellt werden darf.
9. Zu prüfen ist weiter der inhaltliche Beweiswert der Begutachtungen. Zu beurteilen gilt es dabei in erster Linie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten.
9.1 Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten liegen bei der Versicherten im Wesentlichen (1.) ein leichtes Sjögren-Syndrom ohne weitere Assoziation mit Autoimmunerkrankungen und (2.) ein lumbosakrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Schmerzausweitung vor. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Versicherte 50 % arbeitsfähig. In einer leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen und ohne schweres Heben von über 10 kg, sei die Versicherte 100 % arbeitsfähig. Diese Schlussfolgerungen werden anhand der eigenen Untersuchung der Rheumatologin Dr. med. C.___ und anhand der medizinischen Vorbefunde plausibilisiert. Die Rheumatologin erläutert zunächst in Bezug auf das diagnostizierte Sjögren-Syndrom, dass dieses zwar mit anderen Autoimmunerkrankungen oder einem Fatigue-Syndrom vergesellschaftet sein könne, am häufigsten aber isoliert vorkomme und für sich genommen keine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag darstelle. Bei der Versicherten sei ein isoliertes Sjögren-Syndrom ohne weitere Assoziation mit Autoimmunerkrankungen am wahrscheinlichsten. Es gebe keine Hinweise, dass eine vitale Organbeteiligung vorliege. Ausserdem seien die Muskelschwäche und die rasche Erschöpfbarkeit subjektiv und in der klinischen Untersuchung nicht auffällig. Der Schweregrad des Sjögren-Syndroms sei bei bisher nur einmalig aufgetretener Keratokonjunktivitis als leicht zu beurteilen. Basierend auf diesen Ausführungen leuchtet das Zwischenfazit ein, wonach die an sich nicht arbeitsrelevante Diagnose des Sjögren-Syndroms nicht mit einer arbeitsrelevanten Systemerkrankung einhergehe und demnach keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich die Gutachterin ungenügend mit der Fatigue-Symptomatik auseinandergesetzt habe, nichts zu ändern. Dr. med. C.___ stellt gestützt auf ihre klinische Untersuchung fest, dass die Fatigue und die Erschöpfung nicht im Vordergrund stünden. Dies leuchtet insofern ein, als die Versicherte – befragt nach ihren Beschwerden – ausschliesslich körperliche Schmerzen beklagte, vorwiegend im lumbosakralen Bereich. Zudem gab sie an, dass sie sich im Haushalt beteilige, da wo es gehe. Dies sei möglich beim Gemüse Rüsten, Fleisch und Nahrungsmittel Schneiden oder Lavabo Putzen. Nach dem Mittag gehe sie spazieren. Basierend auf diesen Aussagen der Versicherten erscheint die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die rasche Erschöpfbarkeit subjektiv und in der klinischen Untersuchung nicht auffällig sei, nachvollziehbar. Diese Annahme rechtfertigt sich auch mit Blick darauf, dass die seitens der behandelnden Ärztinnen Dres. med. G.___ und H.___ festgestellte ausgeprägte Müdigkeit jeweils mit den subjektiven Angaben der Versicherten begründet wird. Im Weiteren stellt Dr. med. C.___ gestützt auf die gutachterliche Befragung und Untersuchung treffend fest, dass bei der Versicherten schwerpunktmässig Beschwerden im Lumbosakralbereich vorlägen. Wie die Rheumatologin schlüssig darlegt, liessen sich diese jedoch nur beschränkt erklären und es müsse von einer Schmerzausweitung ausgegangen werden. Anhand der Bildgebung könnten degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule in Form von Diskusprotrusionen, einer kleinen Diskushernie 2/3 mit leichten neuroforaminalen Verengungen und Spondylarthrose im Segment der LWK3/4 festgestellt werden, welche die Rückenschmerzen erklären könnten. Das Schmerzausmass und die reduzierte Beweglichkeit seien aber dennoch rheumatologisch nicht nachvollziehbar. Die gemachten Beobachtungen widersprächen sich überwiegend. Die Schmerzen würden ungenau und diffus beschrieben. Zudem seien keine interventionellen Schmerzbehandlungen erfolgt und solche seien von der Versicherten auch nicht eingefordert worden. Dies obwohl die Versicherte bei der Untersuchung sehr starke Schmerzen angebe, sodass viele Untersuchungen nicht hätten durchgeführt werden können. Diese Beobachtungen decken sich weitgehend mit jenen von PD Dr. med. I.___. Auch er stellt im Bericht vom 1. April 2019 fest, dass eine klinische Untersuchung bei der Versicherten aufgrund ihres aktiven Widerstandes fast nicht möglich sei und bei der Untersuchung ein demonstratives Verhalten bestehe. Die Versicherte reagiere schon bei leichtem Berühren mit massiven Schmerzen. Die Reflexe an Armen und Beinen seien symmetrisch lebhaft. Im Gegensatz zur demonstrierten Bewegungseinschränkung könne die Versicherte sich aber anziehen oder auskleiden (IV-Nr. 14). Ferner werden auch im Bericht der N.___ ein aktiver Widerstand anlässlich der klinischen Untersuchung sowie Reaktionen mit starken Schmerzangaben schon bei leichtem Berühren festgestellt. Das verschiedentlich festgestellte inkonsistente Verhalten ist nach Auffassung der Rheumatologin als Symptomverdeutlichung zu verstehen, welches dennoch klar zum Ausdruck bringe, dass die Versicherte Schwierigkeiten habe beim Bücken und bei Rotationsbewegungen der Wirbelsäule sowie beim Vorbeugen des Oberkörpers während ihrer Tätigkeit am Fliessband. Myofasziale Beschwerden mit Muskelverspannungen seien zusätzlich möglich mit Ausweitung nach kranial. Weitere Diagnosen oder wesentliche Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden in der Beurteilung von Dr. med. C.___ schlüssig verneint. Eine entzündlich-rheumatische Erkrankung aus dem Formenkreis der Spondylarthropathien, z.B. mit entrepathischer Assoziation, sei möglich, aber unwahrscheinlich. Die Rückenschmerzen seien wahrscheinlich bereits vor den Durchfällen im Herbst 2018 vorgelegen und die durchgeführten MRI-Befunde der LWS seien für entzündliche Veränderungen nicht richtungsweisend. Die Untersuchung des Rückens, der Knie und der Halswirbelsäule sei erschwert beurteilbar. Auf einige Untersuchungen habe wegen angegebener Schmerzen ganz verzichtet werden müssen. Namentlich im Bereich der Iliosakralgelenke habe die Gutachterin mangels Mitarbeit der Versicherten, welche sich nicht auf den Bauch habe legen können, kaum eine funktionelle Untersuchung durchführen können. Das Beckenübersichtsröntgen vom 3. Dezember 2018 habe indes keine richtungsweisenden Befunde an den ISG ergeben. Für einen genaueren Ausschluss hätte bei Verdacht ein MRI der ISG erfolgen müssen. Dies sei vermutlich nicht erfolgt, da kein klar ersichtlicher entzündlicher Prozess angenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin erachtet diese gutachterlichen Ausführungen als ungenügend und hält weitere Abklärungen in Bezug auf die Iliosakralgelenke für erforderlich. Dem kann nicht zugestimmt werden. Indem die Gutachterin von einem degenerativen Prozess im lumbosakralen Bereich ausgeht und entzündliche Veränderungen für nicht richtungsweisend hält, erscheint der Verzicht auf weitergehende Abklärungen im Bereich der Iliosakralgelenke nachvollziehbar. Basierend auf diesen schlüssig hergeleiteten Diagnosen und Befunden führt Dr. med. C.___ aus, dass die vorliegenden Funktions- und Fähigkeitsstörungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nur bei entsprechend anhaltender körperlicher Belastung wie Zwangshaltungen bei der Fliessbandarbeit relevant seien, sodass die Versicherte in einer anderen Funktion mit Wechselbelastung weniger Beschwerden entwickeln würde. Gestützt darauf überzeugen die attestierten Arbeitsfähigkeiten von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und 100 % in einer Tätigkeit mit Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen und ohne schweres Heben von über 10 kg. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärztinnen Dres. med. H.___ und G.___ – die Versicherte sei in einer leichten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig – wird seitens der Gutachterin nachvollziehbar widerlegt. Es gebe keine Hinweise, dass die nicht arbeitsrelevante Diagnose des Sjögren-Syndroms mit einer arbeitsrelevanten Systemerkrankung einhergehe. Die für die Versicherte im Vordergrund stehenden lumbosakralen Schmerzen hätten bildgebend nicht das Ausmass, als dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könne. So bestünden keine neurokompressiven Symptome oder Untersuchungsbefunde oder überzeugende bildgebende Befunde. Auch seien die therapeutischen Möglichkeiten bisher nicht ausgereizt. Insgesamt leuchten demnach die gutachterliche Beurteilung der beklagten somatischen Beschwerden und die aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ein.
9.2 Im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung von Dr. sc. hum. E.___ vom 25. Mai 2020 (IV-Nr. 35) werden keine verwertbaren Einschätzungen zur kognitiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt. Im Verlauf der gesamten neuropsychologischen Untersuchung könne ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden. Daher könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die neuropsychologische Gutachterin begründet die Aggravation überzeugend. Zur Abklärung der kognitiven Funktionen sei eine standardisierte neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten Testresultaten durchgeführt worden. Die Testergebnisse seien als nicht valide anzusehen. Die Versicherte absolviere beide Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten, die einen Punkt über dem Cut-Off lägen. Es werde jedoch im Verlauf der gesamten Untersuchung ein aggravierendes Verhalten beobachtet. Diese Beurteilung erscheint mit Blick auf die im Gutachten dargestellten Verhaltensbeobachtungen plausibel. So liege die Versicherte bereits vor der Untersuchung stöhnend auf dem Sofa im Wartezimmer und weine immer wieder laut. Beim Gespräch antworte sie leise, unwillig, vage und ausschliesslich auf albanisch. Immer wieder komme es zu einem dramatisch anmutenden Stöhnen, oft stehe sie weinend auf. Die meisten Fragen müssten erst erklärt werden, ehe die Versicherte angebe, sie verstanden zu haben, aber sie gebe auch immer wieder an, trotz Übersetzung gar nichts zu verstehen. Auffassung, Ausdauer und Konzentration seien während des Gesprächs demonstrativ verlangsamt. Biografische Daten könne sie nur selten abrufen. Sie gebe unter anderem an, dass sie viel vergesse und nicht mehr genau wisse, wann sie geheiratet habe oder wann ihre Söhne geboren seien. Affektiv sei sie histrionisch bei einer etwas gedrückten Grundstimmung. Ein Leidensdruck sei nicht direkt spürbar. Das Instruktionsverständnis während der Testuntersuchung sei ebenfalls auffällig. Jede Testanleitung müsse mehrfach erklärt werden. Trotzdem behaupte die Versicherte immer wieder, die Anleitung nicht zu verstehen, obwohl alles übersetzt werde. Ihre Mitarbeit sei nicht motiviert. Diese Verhaltensbeobachtungen der Neuropsychologin lassen ein aggravierendes Verhalten plausibel erscheinen. Nachvollziehbare Hinweise für eine Aggravation ergeben sich ausserdem gestützt auf die neuropsychologische Konsistenzprüfung. Diese kommt zum Ergebnis, dass die Versicherte sämtliche Kriterien für einen begründeten Verdacht auf eine nicht-authentische neuropsychologische Störung erfülle. Zunächst habe die Versicherte einen substanziellen externen Anreiz auf IV-Leistungen. Des Weiteren sei die neuropsychologische Testung evident. Aggravierte Reaktionen seien wahrscheinlich. Die teilweise verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine neurophysiologisch nicht erklärbare Variabilität. Zudem könne das aggravatorische Verhalten nicht auf eine krankheitswertige psychische Störung zurückgeführt werden, womit die Konsistenzprüfungskriterien für einen begründeten Verdacht auf eine nicht-authentische neuropsychologische Störung erfüllt seien. Für eine Aggravation sprechen somit die Verhaltensbeobachtungen sowohl während der gutachterlichen Befragung als auch während der Testung, die auffälligen Reaktionszeiten im Testverfahren und die Konsistenzprüfung. Aufgrund der zahlreichen Hinweise erweist sich die Forderung der Beschwerdeführerin, wonach die Testresultate und deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unabhängig von der Konsistenzprüfung hätten diskutiert werden müssen, als unbegründet. Die insgesamt schlüssig dargelegte Einschätzung betreffend das aggravierende Verhalten wird im Übrigen auch anhand von anderweitigen ärztlichen Beobachtungen bekräftigt, namentlich durch die wiederholt festgestellte Inkonsistenz. Angesichts der plausiblen neuropsychologischen Beurteilung liegen somit gewichtige Anhaltspunkte vor, welche für eine Aggravation sprechen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens überschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine neuropsychologische Einschränkung ist damit nicht anzunehmen.
9.3 In psychiatrischer Hinsicht erweist sich das Gutachten von Dr. med. D.___ ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar. Das psychiatrische Teilgutachten, wonach keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, wird anhand der gutachterlichen Untersuchung und der medizinischen Vorberichte schlüssig begründet. So zeigten sich im Rahmen der Untersuchung keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit. Im klinischen Eindruck ergäben sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen. Im Hinblick auf die Konzentration sei die Versicherte während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam und vermöge sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einzustellen. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört. Es seien keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen und keine strukturellen Ich-Störungen feststellbar. Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen bestünden nicht. Die Versicherte zeige während der Exploration eine breite Variation an emotionalen Qualitäten. Es bestünden keine Affekteinbrüche während der Exploration. Die Versicherte sei auch bei kritischen Themen steuerbar. Gegenwärtig lägen weder eine Insuffizienz oder eine Labilität der Affekte noch ein kreisendes Denken oder Grübeln vor. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört. Gestik und Mimik seien angemessen und unterstreichten die Stimmung affektsynthym. Spontanität und Eigeninitiative seien erhalten. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Überdies wirke die Versicherte trotz des Ausmasses der während der Exploration auf der visuell analogen Schmerzskala (VAS) angegebenen Schmerzintensität von ca. 4-5/10 zu keinem Zeitpunkt schmerzgequält. Gestützt auf diese Untersuchungsbefunde überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose gestellt werde. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), sowie Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1), zu diagnostizieren. Dr. med. D.___ legt zunächst nachvollziehbar dar, dass bei der Versicherten eine leichtgradige chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) vorliege. Die differentialdiagnostisch erwogene Entität im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) könne nicht gestellt werden. Insbesondere fehle bei der Versicherten das erforderliche Charakteristikum einer wiederholten Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Zudem lägen keine gravierenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen vor. Gestützt darauf erweist sich die Beurteilung, wonach der Schweregrad der Schmerzstörung leicht sei und keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, als einleuchtend. Der Gutachter stellt im Weiteren schlüssig fest, dass auch die seitens der Versicherten angegebenen depressiven Verstimmungen und Ängste keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die gemischte Angst und depressive Störung (ICD-10: F41.2) sei leichtgradig und erreiche weder den Schweregrad für eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) noch für eine Angststörung (ICD-10: F40, F41) oder eine andere gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3). Die Kardinalsymptome einer Depression seien gegenwärtig nicht gegeben, da sich objektiv kein Interessenverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit feststellen liessen. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf ein vermindertes Selbstwertgefühl, keine Schuldgefühle sowie kein verminderter Appetit. Ferner gebe es auch keine Ängste oder Zwänge im strengen psychiatrischen Sinne. Überzeugend ist schliesslich auch die Darlegung, wonach die diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) zu den «Z-Diagnosen» gehöre, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Anhand dieser schlüssig hergeleiteten Diagnosen und der Einschätzung betreffend deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leuchtet die Schlussfolgerung ein, wonach die Versicherte aus psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Dieses Ergebnis überzeugt auch angesichts der gutachterlichen Konsistenzprüfung, welche diverse Diskrepanzen und Inkonsistenzen ergibt. Dr. med. D.___ erklärt diesbezüglich einleuchtend, dass die Präsentation einer erheblichen Behinderung «Ich kann überhaupt nicht arbeiten» nicht im Einklang stehe mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund. So seien etwa die beklagte Intensität und das Ausmass der Beschwerden mit dem alltäglichen Aktivitätsniveau nicht vereinbar. Auch der Medikamentenspiegel, welcher hinsichtlich der Analgetika Paracetamol und Salicylate nicht im therapeutischen Bereich liege, lasse auf psychiatrischem Fachgebiet keinen Leidensdruck erkennen. Zudem werde die bisherige Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems wegen den Schmerzen auf psychiatrischem Fachgebiet als gering eingeschätzt. Darüber hinaus gebe es weitere Hinweise auf Symptomausweitung und Aggravation, so etwa das unbeobachtete Gangbild, die Schnelligkeit und der Ablauf der Bewegungen, das Mitschwingen der Arme, die Spontanmotorik, die spontanen Kopfdrehungen, die Indizien anhand des explorierten Tagesprofils, die Indizien anhand der Schmerzschilderung sowie auch die ergänzenden Indizien zum Ausschluss einer hirnorganischen Störung und Beachtung der Konzentration während der Exploration, der Merkfähigkeit für Altbekanntes, der Merkfähigkeit für Wichtiges und der Merkfähigkeit für Routinedinge. Die Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach mit Blick auf die eigenen sowie auch die vormaligen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
9.4 In der bidisziplinären Konsensbeurteilung kommen Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ schliesslich überein, dass bei der Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten leichten Tätigkeit, mit der Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen, ohne schweres Heben von über 10 kg sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung leuchtet basierend auf den soeben gewürdigten Teilgutachten ein. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht wird keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Damit verbleiben einzig die aus rheumatologischer Sicht bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne von 50 % Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und 100 % Arbeitsfähigkeit in einer dem definierten Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit. Insgesamt werden die einzelnen Teilgutachten sowie die Konsensbeurteilung schlüssig und plausibel begründet. Es sprechen ausserdem keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von externen Expertinnen und Experten eingeholten Gutachtens. Die Expertisen wurden aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und sie gelangten bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens und der umfassenden Untersuchungen kann demnach auf die im Rahmen des Eventualbegehrens beantragte Einholung von zusätzlichen Abklärungen verzichtet werden.
9.5 Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit, mit der Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen und ohne schweres Heben von über 10 kg, auszugehen.
10. Auf der Grundlage der vorstehend festgestellten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit wird der für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % offenkundig nicht erreicht. Dies zeigt bereits eine summarische Berechnung und Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen. Laut Angaben im Lohnjournal der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte die Versicherte vor ihren Krankschreibungen ein netto Jahreseinkommen von CHF 31'021.60 (September 2017 bis August 2018) bei einem Pensum von 75 % (6 Stunden und 30 Minuten pro Tag; IV-Nr. 7). Dieses tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen erweist sich im Vergleich zum branchenüblichen statistischen Zentralwert als unterdurchschnittlich und ist nach dem Grundsatz der Parallelisierung auf CHF 36'785.00 zu erhöhen (Tabelle TA1 2018, Ziff. 10-11, Niveau 1, Frauen, CHF 4'078.00 x 12 / 40 x 42.2 % - 5 % - 25 %). Eine Gegenüberstellung des vorstehenden Valideneinkommens mit einem auf den LSE-Tabellenlöhne basierenden Invalideneinkommen von CHF 41'011.00 (Tabelle TA1 2018, Total, Niveau 1, CHF 4'371.00 x 12 = 52’452.00 / 40 x 41.7 - 25 %) zeigt, dass der massgebliche Grenzwert von 40 % klarerweise nicht erreicht wird. Selbst unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs von 10 % und eines entsprechenden Invalideneinkommens von CHF 36'910.00 läge der Invaliditätsgrad noch bei 0 %. Und auch mit dem beantragten Leidensabzug von 20 % würde bei einem Invalideneinkommen von CHF 32'809.00 und einem Invaliditätsgrad von 11 % kein rentenbegründender Invalidit.sgrad erreicht. Ferner vermag auch eine allfällige zusätzliche Einschränkung im Aufgabenbereich keinen relevanten Invaliditätsgrad zu begründen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit eindeutig nicht erfüllt. Auf eine konkrete Ermittlung des Invaliditätsgrades wird vorliegend verzichtet, da – wie nachfolgend dargelegt – infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auch ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen ist.
11.
11.1 Eingliederungsmassnahmen müssen – wie bereits in Erwägung 4 erwähnt – dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen und entsprechend notwendig sowie geeignet sein zur Erreichung des angestrebten Eingliederungsziels. Vorausgesetzt wird insbesondere eine subjektive Eingliederungsbereitschaft, welche nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anhand der gegenüber der Verwaltung und der Ärzteschaft gemachten Äusserungen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation sowie der im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gestellten Anträge zu ermitteln ist.
11.2 Gestützt auf die Aktenlage ist bei der Versicherten von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen. Dr. med. H.___ stellte im Juli 2019 eine sehr reservierte Prognose der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte fühle sich nicht in der Lage, auch nur in einem Teilzeitpensum eine leicht bis mittelmässig belastende Tätigkeit auszuführen (IV-Nr. 17). Auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung von Dr. med. D.___ vom 29. Januar 2020 habe sich die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschätzt (IV-Nr. 36). Ferner sind ein Eingliederungswille oder eine Arbeitsmotivation sind auch in den übrigen Aktenberichten nicht erkennbar. Die nach Erhalt der angefochtenen Verfügung bekundete Arbeitsmotivation vermag daher die vorherigen Aussagen und den dadurch vermittelten Eindruck nicht aufzuheben. Jedenfalls ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 23. März 2021 nicht bereit war, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu verwerten. Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist damit wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit zu verneinen. Sollte die Beschwerdeführerin ihre Haltung geändert haben und an einer Eingliederungsmassnahme im gutachterlich attestierten Umfang ernsthaft teilnehmen wollen, kann sie sich bei der IV-Stelle erneut anmelden, welche darüber neu zu verfügen hätte (BGE 130 V 64 E. 2).
12. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
13. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger