Urteil vom 28. April 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 23. Dezember 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 23. März 2020 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 101) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1986, bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. September 2015 eine ganze Rente zu. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie von lic. phil. B.___ und Dr. med. C.___ vom 28. November 2019 (IV-Nr. 92.1) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 8. Januar 2020 (IV-Nr. 97).
2. Am 15. April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 103). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge zwecks Abklärung der Hilflosigkeit einen Abklärungsbericht ein. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. November 2020 (IV-Nr. 108) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 109) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung / lebenspraktische Begleitung.
3. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin, welche diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiterleitet. Die Beschwerdeführerin beantragt darin sinngemäss die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung in Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung. Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, sie könne ihre Arbeit nicht regelmässig wahrnehmen, da sie sich durch ihre depressiven Phasen sehr isoliere. Dies betreffe sowohl den sozialen Kontakt als auch ihre Tagesstruktur. Sie sei auch bei der Kontaktaufnahme sehr eingeschränkt und ziehe sich zurück. Sie werde einen Psychologen aufsuchen, um regelmässige Termine zu erhalten. Ihr mache es bereits Mühe, organisatorisch Termine zu vereinbaren und diese regelmässig umzusetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2021 (A.S. 20) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 16. März 2021 (A.S. 21) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt.
6. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).
2.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
2.3 Für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft sowie (6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4 Weist eine der erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8026).
2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und 133 V 472 E. 5.2 S. 474). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).
3. Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung / lebenspraktische Begleitung mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
4.1 Im bidisziplinären Gutachten (Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie) von lic. phil. B.___ und Dr. med. C.___ vom 28. November 2019 (IV-Nr. 92.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit
- kognitiven Minderleistungen in mehreren Bereichen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Zahlenverarbeitung, räumliche Kognition)
- klinischen Auffälligkeiten wie vermindertem Störungsbewusstsein, reduziertem Instruktionsverständnis, Verlangsamung bei komplexeren Aufgaben, Konzentrationsschwankungen
2. Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)
3. Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)
4. Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1)
Aus psychiatrischer Sicht führten sowohl die Angst, als auch die depressiven Symptome sowie der schädliche Gebrauch von Alkohol und Cannabis dazu, dass die kognitiven Defizite, welche bereits durch die Intelligenzminderung verursacht würden, sich verstärkten und ausserhalb des häuslichen Rahmens bereits deutlich zunähmen. Des Weiteren begünstigten die Symptome der Intelligenzminderung das Aufrechterhalten eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Cannabis. Aus neuropsychologischer Sicht sei sodann Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich zu Gleichaltrigen mehr Mühe, herausfordernde Situationen rasch zu erfassen und angemessen und schnell darauf zu reagieren. Sie arbeite bei komplexeren Aufgaben verlangsamt, ihre Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt. Sie könne sich auf Anhieb nur eine eingeschränkte Menge an Informationen merken, sei störanfällig, d.h. Unterbrechungen störten sie mehr als Gleichaltrige, so verliere sie den roten Faden gehäuft. Es fehle ihr teilweise an Ideen, was es ihr erschweren könne, selbständig eine alternative Lösung zu finden. Abstrakte Inhalte bereiteten ihr Mühe, logische Zusammenhänge erkenne sie nur ungenügend. Zudem habe sie Schwierigkeiten im Schreiben und Rechnen. Sie benötige im Vergleich zu Gleichaltrigen mehr Unterstützung und verlängerte Einarbeitungszeiten. In der Regel gelinge Personen mit einer leichten Intelligenzminderung der Übertrag von der Theorie in die Praxis oder von einer Situation auf eine andere nur eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, da keine Auffälligkeiten bezüglich des Sozialverhaltens festzustellen seien. Die Explorandin habe bereits als Kind und auch heute noch diverse Kontakte zu Freundinnen unterhalten und sei in der Lage, eine partnerschaftliche Beziehung seit 2007 zu führen. Somit könne von einer «Störung der komplexen Ich-Funktionen» nicht ausgegangen werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei im Rahmen der Intelligenzminderung das Bewusstsein für die Einschränkungen reduziert, was zu einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten, einer reduzierten Einsicht in Massnahmen oder auch zu einer Tendenz, Probleme zu externalisieren, führen könne. Als Fähigkeit der Explorandin sei in psychiatrischer Hinsicht zu beurteilen, dass sie die Beistandschaft ca. ab 2016 beenden und sich seither selbständig um ihre administrativen Angelegenheiten habe kümmern können. Auch sei sie in der Lage, die Haushaltung selbständig zu führen und soziale Kontakte aufrecht zu erhalten. Allerdings habe sie bereits Schwierigkeiten damit, die partnerschaftliche Beziehung zu stabilisieren oder gar die Adoptionssituation zu verarbeiten. Auch schaffe sie es nicht, den Substanzabusus zu kontrollieren. Soziale Belastungsfaktoren seien aktuell durch die dysfunktionale partnerschaftliche Beziehung gegeben. Aus neuropsychologischer Sicht zeigten sich mehrere kognitive Ressourcen, welche ihr eine gute Selbständigkeit im Alltag erlaubten. Gleichzeitig seien diese Ressourcen nicht so gross, dass sie mit belastenden Situation angemessen umgehen könne. Aufgrund der heutigen Anamnese und der Aktenlage zeige sich ein deutliches Bild einer durchgängig reduzierten Leistungsfähigkeit bereits ab der Einschulung. Nachdem die Explorandin nur Kleinklassen besucht habe und beim Versuch, eine Verkäuferinnen-Lehre zu absolvieren, bereits nach drei Monaten gescheitert sei, habe sie nur noch kurzzeitige temporäre Anstellungen innehalten und seit 2005 gänzlich nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen können. Auch bei beruflichen Integrationsmassnahmen habe (zuletzt 2009) keine Leistungsfähigkeit über 50 % erreicht werden können. Grundsätzlich wären für Personen mit einer leichten Intelligenzminderung eher praktische und kognitiv wenig anspruchsvolle repetitive manuelle Tätigkeiten geeignet. Aufgrund des zusätzlichen Vorliegens von psychosozialen Belastungsfaktoren (unverarbeitete Adoption, partnerschaftliche Probleme) sowie insbesondere dem schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis und leichten depressiven und ängstlichen Symptomen, sei die Explorandin jedoch für keinerlei Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als arbeitsfähig zu beurteilen. Dies, da die Explorandin deutlich weniger belastbar und leistungsfähig sei. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sei aktenanamnestisch ab mindestens November 2009 anzunehmen. Dass die begonnene EFZ-Ausbildung abgebrochen worden sei, sei mit dem Leistungsprofil gut vereinbar. Die Beschwerdeführerin besitze die Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein EFZ-Niveau nicht. Eine Ausbildung auf Attestniveau (EBA) wäre höchstens mit Unterstützung und hoher Motivation denkbar. Es sei aber davon auszugehen, dass sie selbst dann immer wieder an ihre Grenzen gelange und diese konstant überschreite. In einem wohlwollenden Umfeld, bei welchem keine grossen Anforderungen und kein Druck oder Zeitdruck bestünden, sie die Arbeiten vorgegeben erhalte und diese seriell abarbeiten könnte, wäre der Explorandin eine kognitiv wenig anspruchsvolle manuelle eher repetitive Tätigkeit bei einer Präsenz von 50 % und einer Leistung von 30 % zumutbar.
4.2 Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020 (IV-Nr. 97) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, aus, die Anamnese der Versicherten zeige auf, dass sie nie in der Lage gewesen sei, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren und einer längerdauernden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die diversen Tätigkeiten zwischen 2003 und 2007 hätten jeweils nur wenige Monate gedauert und seien teilweise auch im geschützten Rahmen erfolgt.
4.3 In ihrer Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 15. April 2020 (IV-Nr. 103) sowie auf dem Zusatzfragebogen (IV-Nr. 104, S. 2) gab die Beschwerdeführerin an, sie brauche Hilfe bei der Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem benötige sie medizinisch-pflegerische Hilfe in der Form, dass sie jemand auffordere und motiviere rauszugehen, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen und einzukaufen. Diese Hilfe werde von Frau E.___ geleistet. Zudem brauche die Beschwerdeführerin lebenspraktische Begleitung insofern, als dass sie in depressiven Phasen teilweise Hilfe von Freunden beim Haushalt und beim Einkaufen benötige. Sie brauche jemanden, der sie raushole und motiviere, damit sie sich nicht isoliere. Sie werde seit 2013 durch regelmässige Telefonkontakte und einmal pro Woche mit einem Besuch zum Einkaufen unterstützt. Zudem werde ihr beim Ausfüllen von Formularen geholfen. Der zeitliche Aufwand der erbrachten Hilfe betrage 2 – 3 Stunden pro Woche. Zudem habe sie eine Beistandschaft beantragt.
4.4 Im Abklärungsbericht vom 17. November 2020 (IV-Nr. 108) wurde eine Ablehnung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung beantragt. Der Abklärungsfachmann kam darin zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne sämtliche sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig ausführen. Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen liege nicht vor. Einzig in gesundheitlich schlechten Phasen benötige sie punktuelle Unterstützung durch Frau E.___. Weitere Personen seien aktuell nicht involviert. Aus Sicht des Abklärungsfachmannes werde das gesetzliche Mindestmass von zwei Stunden wöchentlich an Unterstützung durch Frau E.___ nicht erreicht. Die Unterstützung werde nur in gesundheitlich schlechten Phasen geleistet, was keiner Regelmässigkeit entspreche. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung / lebenspraktische Begleitung der IV nicht erfüllt. Das Gesuch vom 15. April 2020 sei abzulehnen. Eine Hilflosigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen liege nicht vor.
4.5 Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 (IV-Nr. 112) führte der Abklärungsfachmann der IV ergänzend aus, die Beschwerdeführerin könne die Haushaltführung (Reinigung, Waschen der Kleider, kochen) selbständig durchführen und sei auf keinerlei Hilfestellungen bei der Haushaltführung angewiesen. Auch ihre administrativen Belange, wie z.B. Rechnungen begleichen, würden von ihr selbständig mittels E-Banking durchgeführt. Anlässlich der Abklärung vor Ort am 12. November 2019 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin punktuelle (unregelmässige) Hilfe in gesundheitlich schlechten Phasen durch Frau E.___ benötige. Teilweise persönlich, teilweise telefonisch. Diese unterstütze die Beschwerdeführerin bei eingehender Korrespondenz und erkläre ihr den Inhalt von eingegangenen Schreiben, oder aber motiviere sie, sich nicht vollständig zurückzuziehen. Eine regelmässige Unterstützung durch Frau E.___ liege nicht vor, insbesondere da die Unterstützung von Frau E.___ einzig in gesundheitlich schlechten Phasen erbracht werde. Die durch Frau E.___ erbrachte unregelmässige Hilfestellungen sei nicht als lebenspraktische Begleitung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu werten. Mit der Unterstützung und Hilfe bei eingehender Korrespondenz werde das gesetzliche Mindestmass von 2 Stunden wöchentlich nicht erreicht. In gesundheitlich schlechten Phasen vermeide es die Beschwerdeführerin, einen Einkaufsladen zu besuchen. Der Partner nehme dann die nötigen Einkäufe vor. Auch im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen liege keine Regelmässigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der lebenspraktischen Begleitung vor. In der Regel oder in gesundheitlich stabilen Phasen, nehme die Beschwerdeführerin die nötigen Einkäufe selbständig vor. Auch die in der Zwischenzeit beantragte Beistandschaft durch die Beschwerdeführerin könne gemäss dem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) Randziffer 8054 nicht zur lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden: «Nicht als lebenspraktische Begleitung gilt die Hilfe, die im Rahmen eines Vorsorgeauftrages erbracht wird oder durch einen Beistand im Rahmen seiner erwachsenenschutzrechtlichen Pflichten (Personensorge, Vermögensverwaltung, Vertretung bei Rechtsangelegenheiten). Diese Hilfe muss im Pflichtenheft des Beistandes festgehalten und finanziell entschädigt werden». Ohne die punktuelle Unterstützung durch Frau E.___ und des Partners müsste die Beschwerdeführerin nicht in einem Heim wohnen und würde nicht verwahrlosen. Somit könne eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgerichtet werden.
5. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2020 bei der Beurteilung des Ausmasses der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 17. November 2020 sowie die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 18. Dezember 2020. Nachfolgend ist der Beweiswert der Beurteilung des Abklärungsfachmannes zu prüfen.
5.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1).
5.2 Der vorliegend zu beurteilende Abklärungsbericht genügt sämtlichen, oben beschriebenen Anforderungen an eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Als Berichterstatter wirkte eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie des bidisziplinären Gutachtens und somit der vorhandenen Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten der Versicherten hatte. Die Abklärung basiert auf den Beobachtungen vor Ort und wurde unter Berücksichtigung der Angaben der Versicherten im Anmeldungsformular vom 15. Mai 2020 (IV-Nr. 103) sowie der Schilderungen der Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort durchgeführt. Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet und detailliert. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lassen sich die Feststellungen und die Einschätzungen des Abklärungsfachmanns auch anhand der medizinischen Beurteilungen im bidisziplinären Gutachten vom 28. November 2019 nachvollziehen. Klar feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich, weshalb kein Anlass besteht, in das Ermessen der fachlich kompetenten Abklärungsperson einzugreifen.
5.3
5.3.1 Bezüglich An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Köperpflege, Verrichten der Notdurft kommt der Abklärungsfachmann zum Schluss, dass diese Verrichtungen allesamt selbständig möglich seien, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird und aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht in Frage steht.
5.3.2 Hinsichtlich der Fortbewegung und Kontaktpflege gab die Beschwerdeführerin im Anmeldungsformular an, dass sie in depressiven Phasen teilweise Hilfe von Freunden im Haushalt und beim Einkaufen benötige. Sie brauche jemanden, der sie raushole und motiviere, damit sie sich nicht isoliere. Demgegenüber stellte der Abklärungsfachmann in nachvollziehbarer Weise fest, die Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei selbständig möglich. Dies wurde auch im bidisziplinären Gutachten vom 28. November 2019 bestätigt, worin festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten.
5.3.3 Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin keiner persönlichen Überwachung und nicht ständiger und besonders aufwändiger Pflege bedarf (vgl. S. 7, Abklärungsbericht, IV-Nr. 108).
5.3.4 Zu prüfen bleibt, ob ein Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung besteht.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu bejahen, wenn eine der drei dort genannten Varianten (vgl. E. II. 2.5 hiervor) erfüllt ist. Ein Anwendungsfall nach lit. c dieser Bestimmung (Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren) ist bei Personen, die in einer Partnerschaft leben, ohne weiteres zu verneinen (KSIH Rz. 8052.2). Gemäss Abklärungsbericht arbeite die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich in der Institution «F.___» in [...] (ehrenamtlich) und habe einen Partner. Sie gilt daher nicht als isoliert im Sinne der genannten Norm, selbst wenn der Partner der Beschwerdeführerin vorliegend nicht mit dieser zusammenwohnt. Auch ein Anwendungsfall von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV (selbständiges Wohnen) ist gestützt auf die medizinischen Grundlagen und die zutreffenden Ausführungen des Abklärungsfachmanns auszuschliessen. Die Gefahr einer Verwahrlosung besteht nicht, denn nach Lage der medizinischen Akten ist die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht weitestgehend in der Lage, die üblichen Aufgaben innerhalb der Wohnung zu besorgen und übliche Alltagssituationen zu bewältigen. Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV liegt vor, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche, usw.) zu verlassen (Rz. 8051 KSIH; BGE 133 V 450 E. 8.2.3 S. 456). Die Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 8053 KSIH mit Hinweis auf BGE 133 V 450). Gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen der Abklärungsperson erledige die Beschwerdeführerin die Haushaltführung, das Waschen der Kleider und das Kochen selbständig und sei auf keine Hilfestellungen angewiesen. Die Bekannte der Beschwerdeführerin, Frau E.___, unterstütze sie punktuell in gesundheitlich schlechten Phasen. Sie motiviere die Beschwerdeführerin, sich in depressiven Phasen nicht vollständig in ihre Wohnung zurückzuziehen. Teilweise persönlich vor Ort, teilweise per Telefon. Weiter unterstütze sie die Beschwerdeführerin bei eingehender Korrespondenz und erkläre ihr den Inhalt der erhaltenen Schreiben, oder helfe ihr punktuell ein Formular auszufüllen. Fällige Rechnungen begleiche die Beschwerdeführerin mittels E-Banking selbständig. Arztbesuche könne sie selbständig vereinbaren und wahrnehmen. Auch einen Spaziergang mit ihrem Hund sei täglich mehrmals möglich. In gesundheitlich schlechten Phasen vermeide sie es, einen Einkaufsladen zu besuchen. Ihr Partner, der nicht bei ihr wohne, nehme dann die nötigen Einkäufe vor. In der Regel nehme die Beschwerdeführerin ihre Einkäufe aber selbständig wahr. Vor diesem Hintergrund ist eine Begleitung für notwendige Verrichtungen und Kontakte, die – auch zusammen mit allfälliger sporadischer Unterstützung in dem durch Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV bezeichneten Bereich – regelmässig mehr als zwei Stunden pro Woche in Anspruch nehmen würde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es kann dazu auch auf die psychiatrische und soziale Anamnese im Gutachten verweisen werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint. Im Übrigen kann – wie vom Abklärungsfachmann in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 korrekt festgehalten – auch die mittlerweile bestehende Beistandschaft gemäss dem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) Randziffer 8054 nicht zur lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Abklärungsfachmannes verwiesen werden (s. E. II. 4.5. hiervor).
6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 17. November 2020 von einer qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten, der medizinischen Einschränkungen sowie der Angaben der Beschwerdeführerin erstattet wurde. Die Einschätzungen des Abklärungsfachmanns werden nachvollziehbar begründet und überzeugen auch mit Blick auf die medizinischen Befunde und Beurteilungen im bidisziplinären Gutachten vom 28. November 2019. Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint das Bedürfnis nach einer dauernden lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_350/2021 nicht ein.