Urteil vom 22. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. März 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1968 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 20. April 2005 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons [...] (IV-Stelle [...]) unter Angabe von körperlichem und psychischem Stress, einer Alkoholabhängigkeit, starken Rückenbeschwerden und seit ca. 12 Jahren zunehmenden Depressionen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.2 S. 1 - 7). Die dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juli 2005 (IV-Nr. 29.91 S. 43, 45) zugesprochene Arbeitsvermittlung wurde mit Verfügung vom 27. April 2006 (IV-Nr. 29.91 S. 86 f.) abgeschlossen und sein Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 14 % abgewiesen.
1.2 Am 7. Dezember 2012 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle [...] unter Angabe von Arthrose im linken Knie, rheumatischen Entzündungen in beiden Hand- und Fussgelenken, Hallux an beiden Füssen, Arthrose und Bandscheibenproblemen in der HWS sowie ausstrahlenden Schmerzen in Schultern und Arme, erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 29.98). Die durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (IV-Nrn. 29.71, 29.68, 29.55, 29.43) wurden mit Abschlussbericht vom 16. September 2015 (IV-Nr. 29.38) abgeschlossen. Nach dem Absolvieren eines Praktikums vom 1. November 2015 bis 31. April 2016 (IV-Nr. 29.34) wurde der Beschwerdeführer ab dem 20. August 2016 als Mitarbeiter Hauswirtschaft zu 100 % beschäftigt (Arbeitsvertrag, IV-Nr. 29.27 S. 5). Da der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar war, schloss die IV-Stelle [...] am 8. Oktober 2018 den Eingliederungsauftrag ab (IV-Nr. 29.20 S. 7).
1.3 Die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom 13. Dezember 2018 (IV-Nr. 25) wurde durch die Beschwerdegegnerin an die IV-Stelle [...] weitergeleitet (IV-Nr. 26 S. 2). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 26. März 2019 (IV-Nr. 29.8) und den errechneten IV-Grad von 31 % wies die IV-Stelle [...] das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente mit Verfügung vom 7. Juni 2019 ab (IV-Nr. 29.4).
1.4 Am 28. September 2020 (Eingang: 20. Oktober 2020, IV-Nr. 35) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf einen chronischen C2-Abusus und eine leichte neuropsychologische Störung, bestehend seit dem 15. Lebensjahr, erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 3. November 2020 (IV-Nr. 39) wurde dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 30. November 2020 dagegen erhobenen Einwände (IV-Nr. 43) mit Verfügung vom 30. März 2021 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 26. April 2021 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die Beschwerdegegnerin habe auf das neue Leistungsgesuch einzutreten.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 13 f.).
4. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 (A.S. 17) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet habe.
5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. März 2021) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
2. Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).
3.2 Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer .derung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2).
3.3 Das gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.4 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (zum Ganzen: SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).
3.5 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 (A.S. 1 ff.) damit, dass der Beschwerdeführer im neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 7. Juni 2019 wesentlich verändert hätten. Eine dauerhafte Verschlechterung der medizinischen Situation sei aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ausgewiesen. Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers vom 30. November 2020 wurde Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer verweise auf den Untersuchungsbericht der Klinik D.___ vom 30. Juni 2020 sowie auf die MRI Gehirnschädel mit Bericht vom 14. August 2020, welche eine gesundheitliche Verschlechterung beschreiben sollen. Depressive Episoden seien aber bereits früher vorgelegen und gemäss dem Hausarzt habe der Beschwerdeführer bereits mit 15 Jahren an leichten neuropsychologischen Störungen gelitten. Im Bericht des RAD der IV-Stelle [...] vom 26. März 2019 sei denn auch ausgeführt worden, dass von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Die 20%ige Einschränkung lasse sich mit der residuellen affektiven Symptomatik, der Dekonditionierung und der verminderten Stresstoleranz begründen. Bereits damals sei unter anderem aufgrund der Gonarthrose als zumutbares Arbeitsprofil festgelegt worden, dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Hebe- / Tragbelastung über 10 kg (selten 15 bis max. 20 kg), ohne Zwangshaltungen (Bücken, Kauern, Arbeiten Überkopf), ohne Vibrationen / Schläge auf die Knie / HWS und ohne Arbeiten in nasser / kalter Umgebung, ohne hohen Zeit- und Produktionsdruck, mit vergleichsweise geringen Anforderungen an die soziale Interaktion, ohne Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden, konfliktarmen Arbeitsumfeld, mit geringen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und der Möglichkeit zur mindestens teilweisen freien Zeiteinteilung zumutbar seien. Gemäss Aktennotiz des RAD vom 7. Dezember 2020 vermöchten die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würde. Somit sei auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten.
4.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. April 2021 im Wesentlichen einwenden (A.S. 6 f.), es sei bereits im Einwand vom 30. November 2020 ausgeführt worden, dass die langjährige Suchtproblematik im Leben des Beschwerdeführers zu beachten sei. Er konsumiere seit seiner Jugendzeit Alkohol und habe mehrere stationäre Entzüge und ambulante Therapien erfolglos durchlaufen. Dazu führe die IV Stelle [...] in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2019 selber aus, dass es gemäss den vorliegenden Akten ab 2018 zu drei stationären Alkoholentzugs- bzw. Entwöhnungsbehandlungen gekommen sei. Im Austrittsbericht vom 16. März 2020 habe die Klinik E.___ unter anderem die folgenden auf Alkohol bezogenen Diagnosen aufgeführt: 1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Akute Intoxikation (ICD-10 F10.0); 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2). Im Bundesgerichtsurteil vom 11. Juni 2019 [recte: 11. Juli 2019, wohl gemeint BGE 145 V 215] führe das Bundesgericht aus, dass Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsstörungen in Betracht fallen würden. Es sei deshalb zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Schon nur mit dieser geänderten Rechtsprechung hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse in erheblicher Weise verändert. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, auf das neue Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente einzutreten.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 (A.S. 1 ff.) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. September 2020 eingetreten ist. Die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Juni 2019 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 (A.S. 1 ff.).
6. In der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf die folgenden medizinischen Akten:
6.1 Dem Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 17. Juli 2018 (IV-Nr. 29.12 S. 9 f.) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 11. - 13. Juni 2018 sowie vom 18. Juni - 14. Juli 2018 in stationärer Therapie befunden habe. Es wurden folgende Diagnosen nach ICD-10 gestellt:
1. Alkoholabhängigkeit, F10.2
2. Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch, F17.25
3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, F33.0
Der Beschwerdeführer sei eigeninitiativ zum ersten Mal in die Klinik F.___ gekommen. Er leide an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit Folgen im sozialen, psychischen und physischen Bereich. Aktuelle Auslösesituation für einen qualifizierten Suchtmittelentzug sei der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer durch den hohen Alkoholkonsum zunehmend Mühe gehabt habe, seinen Tagesablauf zu meistern. Intrinsische Motivation für einen Klinikaufenthalt sei vorhanden gewesen, für eine langfristige Abstinenz sei diese jedoch noch ambivalent. Ziel sei ein qualifizierter Suchtmittelentzug mit anschliessender Stabilisierungsphase gewesen. Der Beschwerdeführer sei in psychophysisch kompensiertem Zustand und gegenseitigem Einverständnis planmässig aus der stationären Therapie entlassen worden. Er kehre in die bestehenden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zurück. Im Vergleich zum Eintrittsstatus habe sich eine aufgehelltere und stabilere Stimmung gezeigt. Keine Hinweise für akute Eigen- oder Fremdgefährdung.
6.2 Im Kurzaustrittsbericht vom 20. November 2018 des Spitals G.___, Stationäre Psychiatrie, wurden aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. Oktober - 20. November 2018 folgende Austrittsdiagnosen aufgeführt (IV-Nr. 29.12 S. 2 f.):
1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (ICD-10 F10.3)
3. Angststörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F41.9)
Der Beschwerdeführer sei am 20. November 2018 in gut stabilisiertem psychischem Zustand und gegenseitigem Einverständnis bei fehlender akuter Selbst- und / oder Fremdgefährdung nach Hause ausgetreten. Er werde am 20. November 2018 in die Klinik F.___ zur Entwöhnungstherapie übertreten.
6.3 Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 27. Februar 2019 betreffend die stationäre Therapie vom 20. November 2018 - 12. Februar 2019 wurden folgende Diagnosen nach ICD-10 aufgelistet (IV-Nr. 29.11 S. 1 ff.):
1. Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent, F10.21
2. Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch, F17.25
3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, F33.1
− Diagnose F.___ Juli 2018
4. Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung, F60.6
5. Sonstige primäre Gonarthrose, M17.1
− einseitig: rechts
Der Beschwerdeführer sei zum zweiten Mal in die Klinik F.___ gekommen. Der erste Aufenthalt habe von Juni - Juli 2018 stattgefunden. Der Beschwerdeführer leide an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit Folgen im sozialen, psychischen und physischen Bereich. Er sei vom Spital G.___ zugewiesen worden, wo er sich vorgängig zum qualifizierten Alkoholentzug befunden habe. Aktuelle Auslösesituation für eine stationäre Behandlung in der Station Psychotherapie der Sucht sei der Wunsch nach weiterer Stabilisierung (kognitiv, körperlich und psychisch) sowie eine Klärung der beruflichen Situation gewesen. Ziel sei zu Beginn ein 8 bis 12-wöchiger Aufenthalt auf der Psychotherapiestation der Suchterkrankungen (PTS) gewesen. Situation bei Austritt (inkl. Bemerkungen): Der Beschwerdeführer sei am 12. Februar 2019 nach zwölfwöchiger Entwöhnungstherapie in gegenseitigem Einvernehmen in psychisch und physisch kompensiertem Zustand nach Hause ausgetreten. Bei Austritt hätten keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Die Suizidalität sei glaubhaft verneint worden. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig.
6.4 Der den Beschwerdeführer seit dem 5. Februar 2018 behandelnde Dr. med. H.___, Praktischer Arzt, stellte im Arztbericht vom 2. März 2019 (IV-Nr. 29.12 S. 22 ff.) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
− Alkoholabhängigkeit, ICD-10 F10.21
− Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33.1
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine «Tabakabhängigkeit». Es bestehe zudem eine Gonarthrose rechts. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei wegen des rezidivierenden Alkoholkonsums eher schlecht. Es werde eine stationäre Entzugstherapie angestrebt. Aktuell übe der Beschwerdeführer keine Tätigkeit aus. Beim Ablauf der Krankschreibung bekomme er die Kündigung. Die aktuelle Tätigkeit stelle für den Beschwerdeführer wegen des Kundenkontakts Stress dar. Der Beschwerdeführer habe keine Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten. Wegen des übermässigen Alkoholkonsums gebe es Zweifel an der Fahreignung. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht mehr zu 100 % arbeitsfähig, deswegen sei ihm die bisherige Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Bei den Aufgaben im Haushalt sei er nicht eingeschränkt. Für die Beurteilung des Falles sei ein erfolgreicher Alkoholstopp wichtig. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit noch zu sechs Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die wegen des Alkoholabusus schwierig einzuschätzen sei. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch eine andere Tätigkeit zu sechs Stunden pro Tag zumutbar, bspw. in den technischen Diensten, wobei zu beachten wäre, dass diese nicht zu streng sein sollte. Je nach Alkoholabusus bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit.
6.5 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2019 (IV-Nr. 29.8) folgende Beurteilung fest: Den Neuakten könne vordergründig eine langjährige Alkoholabhängigkeit mit konsekutiven psychosozialen Belastungen (interpersonelle Schwierigkeiten u.a. auch am Arbeitsplatz, finanzielle Probleme etc.) und damit assoziierter ängstlich depressiver Störung entnommen werden. Vorstehendes habe zuletzt im Zeitraum vom Juni 2018 - Februar 2019 wiederholte (3) stationäre Alkoholentzugs- und zuletzt Entwöhnungsbehandlungen bedingt. Vorbehältlich einer dauerhaften Alkoholabstinenz könne bezogen auf eine der somatischen und psychiatrischen Problematik angepassten Tätigkeit (ergonomisches Profil: körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Hebe- / Tragbelastung > 10 kg [selten 15 bis max. 20 kg], ohne Zwangshaltungen [Bücken, Kauern, Arbeiten Überkopf], ohne Vibrationen / Schläge auf die Knie / HWS und ohne Arbeiten in nasser / kalter Umgebung, ohne hohen Zeit- und Produktionsdruck, mit vergleichsweise geringen Anforderungen an die soziale Interaktion, ohne Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden, konfliktarmen Arbeitsumfeld, mit geringen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und der Möglichkeit zur mindestens teilweise freien Zeiteinteilung) von einer zumindest 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die 20%ige Einschränkung lasse sich mit der residuellen affektiven Symptomatik, Dekonditionierung und verminderten Stresstoleranz begründen. Zwischenzeitlich sei dem Beschwerdeführer arbeitgeberseitig gekündigt worden. Im Falle neuerlicher beruflicher Massnahmen (Arbeitsvermittlung) wären diese in jedem Fall an die Auflage einer fortgeführten psychiatrischen Anbindung inkl. kontrollierter Abstinenz (situative Atemlufttests und kurzfristig angesagte kontrollierte Urinproben zwecks Bestimmung des Ethylglucuronids) zu knüpfen.
7. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 (A.S. 1 ff.) präsentierten sich die medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:
7.1 Im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 16. März 2020 (IV-Nr. 37 S. 13 ff.) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. - 13. März 2020 wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:
1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Akute Intoxikation [akuter Rausch] (ICD-10 F10.0)
2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
4. Soziale Phobien (ICD-10 F40.1)
5. Sonstige sekundäre Gonarthrose (ICD-10 M17.5)
Nach der notfallmässigen Zuweisung per Fürsorgerische Unterbringung bei akuter Eigen- und Fremdgefährdung bei Alkoholintoxikation bei bekannter Alkoholabhängigkeit sei der Beschwerdeführer initial auf der Akutstation aufgenommen worden. Bei vorhandener Stabilisierung habe der Beschwerdeführer am Folgetag (4. März 2020) bei Absprachefähigkeit auf die suchtspezifische Station verlegt werden können, die Fürsorgerische Unterbringung sei in einen freiwilligen Aufenthalt umgewandelt worden. Der Entzug sei Benzodiazepin-gestützt (Valium) durchgeführt und vom Beschwerdeführer durchgehend gut vertragen worden, im häuslichen Umfeld habe der Beschwerdeführer bereits 1 - 2 Valium neben Sequase zur Nacht genommen. Das multimodale Therapieangebot (Sport, Gesprächs-, Arbeits-, Kunst- und Gestaltungstherapie) sei vom Beschwerdeführer motiviert angenommen worden, initial habe vor allem die Gruppentherapie bei dem ansonsten eher kontaktreduzierten Beschwerdeführer einige motivierende Interventionen erfordert. Die aktuelle antidepressive Medikation mit Duloxetin sei bei Valium-Abbau pausiert worden, könne aber im Weiteren (bei weiterhin Abstinenz) wieder angesetzt werden. Bei Knöchelödemen DD rheumatoide Arthritis (eigenanamnestisch seit Jahren) sei eine rheumatoide Abklärung im Weiteren empfohlen, zwischenzeitlich mit Optifen bei Bedarf therapiert worden. Der Beschwerdeführer sei am 13. März 2020 auf eigenen Wunsch in die häuslichen Verhältnisse entlassen worden. Zum Austrittszeitpunkt hätten keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorgelegen.
7.2 Die am 4. August 2020 im Spital I.___ durchgeführte MRI des Gehirnschädels nativ und mit KM IV wurde im Bericht vom 14. August 2020 wie folgt beurteilt (IV-Nr. 37 S. 6 f.): Jeweils keine Anzeichen eines NPH (Normaldruckhydrozephalus) oder der gestörten Liquor-Zirkulation. In erster Linie vaskuläre Enzephalopathie mit leichter infratentorieller Komponente, wobei die Ausprägung noch einem Fazekas Score 1 zugeordnet werden könne. Darüber hinaus, fokal akzentuiert bereits beginnend das Altersmass überschreitende Volumen-Reduktion des zerebralen Parenchyms, fakultativ exogener Natur. Ansonsten jeweils kein Anhaltspunkt für intrakranielle posthämorrhagische Residuen, akute bzw. subakute Ischämie oder umschriebene intrakranielle Raumforderung und übrige Nebenbefunde, wie oben erwähnt.
7.3 Im «Untersuchungsbericht D.___» des Spitals I.___ vom 21. Juli 2020 (IV-Nr. 37 S. 1 - 5) wiesen Dr. med. J.___, Stellvertretende Chefärztin Neurologie, und lic. phil. K.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, folgende Hauptdiagnosen aus:
1. Leichte neuropsychologische Störung
− Subjektive Einbussen der Konzentrationsfähigkeit und des Gedächtnisses
− Neuropsychologische Diagnostik Juli 2020:
− Leichte Einbussen der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen
− MRI Hirn vom 4. August 2020: Diskrete supra- und infratentorielle subkortikale Leukenzephalopathie, DD vaskulär / mikroangiopathisch, Fazekas Score 1. Keine umschriebenen Atrophien. Keine anderweitigen strukturellen Auffälligkeiten
− Laborchemische Diagnostik unauffällig
− ätiologisch am ehesten im Rahmen Diagnose 2 und 3, DD therapieassoziiert bei regelmässiger Einnahme von Diazepam
2. Verdacht auf depressive Episode (F 33.0)
− Beck Depressions Inventar 26 Punkte (mittelschwere depressive Episode)
3. Schädlicher Alkoholkonsum
Die Zuweisung sei zur Objektivierung des kognitiven Leistungsprofils bei bekannter Alkoholkrankheit mit rezidivierenden depressiven Episoden erfolgt. In der neuropsychologischen Untersuchung werde eine leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten in attentionalen, mnestischen und exekutiven Teilfunktionen objektiviert. Daneben hätten sich Hinweise für eine depressive Episode ergeben. Klinische Verdachtsmomente auf eine zusätzliche Erkrankung aus dem neurologischen Formenkreis liessen sich nicht feststellen. Zusammengefasst zeigten sich in den erhobenen Untersuchungen eine objektivierbare leichte neuropsychologische Störung mit oben genannten Einbussen, eine leichtgradige DD vaskulär mikroangiopathisch bedingte Leukencephalopathie sowie klinisch deutliche Hinweise auf eine depressive Episode mit symptomführender Adynamie und Antriebslosigkeit sowie genannten subjektiven kognitiven Störungen. Aufgrund der erhobenen Befunde sei bei den Beschwerden des Beschwerdeführers am ehesten von einer überwiegend affektiv bedingten kognitiven Störung, DD bei manifester Depression auszugehen. Daneben spielten der regelmässige schädliche Alkoholkonsum sowie die regelmässige Einnahme von Diazepam zusätzlich eine ätiologische Rolle. Therapeutisch sei daher eine psychotherapeutische Massnahme und je nach Verlauf ebenfalls eine medikamentöse Therapie zu befürworten. Durch die genannten therapeutischen Massnahmen sei neben einer Stimmungsaufhellung und Antriebssteigerung somit auch eine Besserung der subjektiven kognitiven Defizite zu erwarten, wobei nicht in allen Fällen ein vollständiger Rückgang dieser Beschwerden zu beobachten sei und eine gewisse Restsymptomatik persistieren könne. Daher sei je nach Verlauf gegebenenfalls in 1 - 2 Jahren eine Reevaluation zwecks Quantifizierung etwaiger Residualsymptome zu befürworten.
Die Fahreignung sei formal aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht gegeben, aufgrund der Suchterkrankung mit schädlichem Alkoholabusus sei aber eine verkehrsmedizinische / psychiatrische Beurteilung angezeigt.
7.4 Im Röntgeninstitut L.___ wurden am 11. November 2020 (IV-Nr. 43 S. 3 f.) ein Röntgen und eine MRT des linken Kniegelenks durchgeführt. Diese wurden folgendermassen beurteilt:
− Fortgeschrittene leicht aktivierte Varusgonarthrosis deformans mit hypertrophen exophytischen Randosteophyten vorwiegend am medialen Femurkondylus und Tibiaplateau mit femorotibialer Chondropathie medial Grad IV. Leichte laterale Gon- und Femoropatellararthrose mit fissuraler femoraler Chondropathie und der Trochlea zentral (Grad II) mit zystischer Degeneration der subchondralen Grenzlamelle des Femurkondylus.
− Chondrokalzinose des lateralen Meniskus ohne Rissnachweis. Apexverkürztes Meniskushinterhorn medial bei Zustand nach Teilmeniskektomie. Vollständige Ruptur der VKB-Bandplastik. Intakte übrige Kniebinnenstrukturen.
− Kleine Baker-Zyste. Synovitis mit mittelvolumigem Gelenkerguss.
7.5 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, RAD, hielt in seiner Aktennotiz vom 7. Dezember 2020 (IV-Nr. 44) fest, in diesem Dossier würden einerseits eine leichte neuropsychologische Störung (D.___ Juni 2020) und andrerseits eine rezidivierende depressive Störung erwähnt (E.___, März 2020). Es seien keine eindeutigen Anhaltspunkte zu finden in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Laut dem Hausarzt habe der Beschwerdeführer schon seit seinem 15. Lebensjahr eine leichte neuropsychologische Störung. Auf eine allfällige Neubeurteilung der Sucht-Erkrankung im Kontext der neuen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass es sich in erster Linie um eine administrativ-juristische Frage handle.
8. Wie bereits in E. II. 5 ausgeführt, ist nachfolgend zu prüfen, ob glaubhaft gemacht ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4) im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 (A.S. 1 ff.) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
8.1 Es ist zunächst auf die psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen:
8.1.1 Im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4) konnte beim Beschwerdeführer eine langjährige Alkoholabhängigkeit sowie eine rezidivierende depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die Alkoholabhängigkeit führte im Zeitraum vom Juni 2018 - Februar 2019 zu mehreren stationären Alkoholentzugs- und zuletzt Entwöhnungsbehandlungen. Zuletzt war der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 27. Februar 2019 (IV-Nr. 29.11 S. 1 ff.) am 12. Februar 2019 nach zwölfwöchiger Entwöhnungstherapie in gegenseitigem Einvernehmen in psychisch und physisch kompensiertem Zustand nach Hause ausgetreten. Der Beschwerdeführer sei bei Austritt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Hausarzt des Beschwerdeführers führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. März 2019 (IV-Nr. 29.12 S. 22 ff.) an, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit noch zu sechs Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die wegen des Alkoholabusus schwierig einzuschätzen sei. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch eine andere Tätigkeit zu sechs Stunden pro Tag zumutbar, bspw. in den technischen Diensten, wobei zu beachten wäre, dass diese nicht zu streng sein sollte. Je nach Alkoholabusus bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit. Nach erfolgreicher stationärer Entzugstherapie sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich. RAD-Arzt Dr. med. C.___ ging in seinem Bericht vom 26. März 2019 (IV-Nr. 29.8) ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer bei dauerhafter Alkoholabstinenz (und bezogen auf eine der somatischen und psychiatrischen Problematik angepassten Tätigkeit) ein rentenausschliessendes Einkommen generieren könne.
8.1.2 Aus den Berichten der Klinik E.___ vom 16. März 2020 (IV-Nr. 37 S. 13 ff.) sowie des Spitals I.___ vom 21. Juli 2020 (IV-Nr. 37 S. 1 - 5) ergeben sich keine Hinweise, die glaubhaft machen würden, dass sich die psychische Situation in anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. Im Falle des Beschwerdeführers besteht unbestrittenermassen eine Störung aufgrund des regelmässigen bzw. übermässigen Konsums von Alkohol. So sind dem Austrittsbericht vom 16. März 2020 u.a. die Diagnosen «Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Akute Intoxikation [akuter Rausch] (ICD-10 F10.0)» sowie «Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)» zu entnehmen. Diese Störungen haben aber bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juni 2019 bestanden. Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 27. Februar 2019 (IV-Nr. 29.11 S. 1 ff.) wird beschrieben, der Beschwerdeführer leide an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit Folgen im sozialen, psychischen und physischen Bereich. Die Alkoholabhängigkeit führte im Zeitraum vom Juni 2018 - Februar 2019 zu mehreren stationären Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlungen. Ein erneuter Rückfall erfolgte am 3. März 2020, als der Beschwerdeführer erneut bei Alkoholintoxikation sowie bekannter Alkoholabhängigkeit in die Klinik E.___ eingewiesen wurde. Auf eigenen Wunsch wurde er am 13. März 2020 entlassen. In den genannten aktuellen Berichten der Klinik E.___ sowie des Spitals I.___ fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung einer Verschlechterung der Alkoholabhängigkeit. Ausserdem fehlen in den beiden Berichten konkrete Angaben zu allfälligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
In Bezug auf die Suchtproblematik verweist der Beschwerdeführer auf die mit BGE 145 V 215 erfolgte Rechtsprechungsänderung. Er vertritt die Auffassung, schon nur mit dieser geänderten Rechtsprechung hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert. Das Bundesgericht hat jüngst mit Urteil 9C_132/2020 vom 7. Juni 2021 entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 (wie schon jene von BGE 141 V 281 sowie jene von BGE 143 V 409 und 418) keinen hinreichenden Anlass bildet, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen. Zur Begründung führte es aus, grundsätzlich rechtfertige eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über Dauerleistungen (E. 5.2). Nach eingehender Abwägung der betroffenen Interessen hielt das Bundesgericht fest, nicht jede – bei einer Praxisänderung in der Natur der Sache liegende – Ungleichbehandlung genüge, um vom Grundsatz der Nichtanpassung einer rechtskräftigen Verfügung abzuweichen (E. 5.4). Von der mit BGE 145 V 215 erst im Juli 2019 abgelösten Praxis sei nach wie vor eine Vielzahl von versicherten Personen auch in teilweise Jahrzehnte zurückliegenden Verfahren betroffen (E. 5.4.1). Fortan sei – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Im Ergebnis verhalte es sich damit nicht anders als in SVR 2020 IV Nr. 33 S. 115, 8C_541/2019 E. 5.1 betreffend leichte bis mittelgradige depressive Störungen (E. 5.4.2). Auch die grundsätzlich geringe Zeitbeständigkeit des nach früherer Rechtspraxis formell rechtskräftig beurteilten Gesundheitszustands begründe keine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanpassung. Der Eintritt von Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse sei im Laufe der Zeit naturgemäss wahrscheinlich und im Rahmen eines weiteren Neuanmeldungsverfahrens vergleichsweise einfach glaubhaft zu machen (E. 5.5). In der Folge bestätigte das Bundesgericht, dass die IV-Stelle auf das einzig mit der Praxisänderung von BGE 145 V 215 begründete Neuanmeldungsgesuch zu Recht nicht eingetreten sei (E. 6). Folglich bildet die mit BGE 145 V 215 geänderte Rechtsprechung im vorliegenden Fall keinen Anlass, um unter dem Titel einer Änderung der Rechtslage eine Neubeurteilung vorzunehmen.
Weiter wird in den Berichten der Klinik E.___ vom 16. März 2020 (IV-Nr. 37 S. 13 ff.) sowie des Spitals I.___ vom 21. Juli 2020 (IV-Nr. 37 S. 1 - 5) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt. Dem Bericht des Spitals I.___ vom 21. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass klinisch deutliche Hinweise auf eine depressive Episode mit symptomführender Adynamie und Antriebslosigkeit sowie genannten subjektiven kognitiven Störungen bestünden. Aufgrund der erhobenen Befunde sei bei den Beschwerden des Beschwerdeführers am ehesten von einer überwiegend affektiv bedingten kognitiven Störung, DD bei manifester Depression auszugehen. Wie die Beschwerdegegnerin zurecht geltend macht, lagen depressive Episoden bereits früher vor (vgl. E. II. 6.1, 6.3, 6.4 hiervor). Aus den beiden Berichten vom 16. März 2020 und vom 21. Juli 2020 ergeben sich keine Hinweise, die glaubhaft machen würden, dass sich die psychische Situation in anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. Es wird zudem nicht dargelegt, inwiefern die geschilderte psychische Problematik die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen würde. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im Spital I.___ diagnostizierte leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten in attentionalen, mnestischen und exekutiven Teilfunktionen (vgl. IV-Nr. 37 S. 1 - 5). Dr. med. J.___ und lic. phil. K.___ äussern sich in ihrem Bericht vom 21. Juli 2020 nicht zu möglichen Einflüssen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wie RAD-Arzt Dr. med. M.___ in seiner Aktennotiz vom 7. Dezember 2020 (IV-Nr. 44) aber zutreffend festhielt, gab der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. N.___, Allgemeinarzt, an, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 15. Lebensjahr eine leichte neuropsychologische Störung (vgl. IV-Anmeldung vom 28. September 2020, IV-Nr. 35 S. 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass bezüglich dem neuropsychologischen Gesundheitszustand kaum Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen.
8.1.3 Zusammenfassend ergeben sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser seit dem rentenablehnenden Entscheid vom 7. Juni 2019 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
8.2 Eingehend auf die somatische Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:
8.2.1 Im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4) lagen beim Beschwerdeführer auf somatischem Fachgebiet eine leicht bis mittelgradige Gonarthrose links und ein chronisch-rezidivierendes cervicospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS vor. Gemäss RAD-Bericht vom 23. September 2013 (IV-Nr. 29.73) habe eine CT gesteuerte Infiltration im Dezember 2012 die Symptomatik indes günstig beeinflussen können. Die zum damaligen Zeitpunkt zuletzt ausgeübten, körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten als Eisenleger / Bauhandlanger beurteilte der RAD-Arzt Dr. med. C.___ als ungünstig. Mit Verweis auf die erwähnte Stellungnahme vom 23. September 2013 sowie auf diejenige vom 26. Februar 2012 (IV-Nr. 29.87) hielt Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 26. März 2019 (IV-Nr. 29.8) fest, vorbehältlich einer dauerhaften Alkoholabstinenz könne bezogen auf eine der somatischen und psychiatrischen Problematik angepassten Tätigkeit (erg. Profil: körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Hebe- / Tragbelastung > 10 kg [selten 15 bis max. 20 kg], ohne Zwangshaltungen [Bücken, Kauern, Arbeiten Überkopf], ohne Vibrationen / Schläge auf die Knie/HWS und ohne Arbeiten in nasser/kalter Umgebung, ohne hohen Zeit- und Produktionsdruck, mit vergleichsweise geringen Anforderungen an die soziale Interaktion, ohne Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden, konfliktarmen Arbeitsumfeld, mit geringen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und der Möglichkeit zur mindestens teilweise freien Zeiteinteilung) von einer zumindest 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die 20%ige Einschränkung lasse sich mit der residuellen affektiven Symptomatik, Dekonditionierung und verminderten Stresstoleranz begründen.
8.2.2 Der vom Beschwerdeführer anlässlich der Neuanmeldung eingereichte Bericht des Röntgeninstituts L.___ vom 11. November 2020 (IV-Nr. 43, S. 3 f.) enthält keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. So berichtet Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Radiologie, über eine fortgeschrittene leicht aktivierte Varusgonarthrosis deformans mit hypertrophen exophytischen Randosteophyten vorwiegend am medialen Femurkondylus und Tibiaplateau mit femorotibialer Chondropathie medial Grad IV. Es bestehe eine leichte laterale Gon- und Femoropatellararthrose mit fissuraler femoraler Chondropathie und der Trochlea zentral (Grad II) mit zystischer Degeneration der subchondralen Grenzlamelle des Femurkondylus. Weiter bestehe eine Chondrokalzinose des lateralen Meniskus ohne Rissnachweis, ein apexverkürztes Meniskushinterhorn medial bei Zustand nach Teilmeniskektomie bei vollständiger Ruptur der VKB-Bandplastik. Die übrigen Kniebinnenstrukturen seien intakt. Es gebe eine kleine Baker-Zyste. Es bestehe zudem eine Synovitis mit mittelvolumigem Gelenkerguss. Dr. med. O.___ äussert sich in seinem Bericht aber weder zur Behandelbarkeit der Knieproblematik noch zu möglichen Einflüssen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob es seit der rentenablehnenden Verfügung vom 7. Juni 2019 zu einer Verschlechterung der Knieproblematik gekommen ist. Eine solche ist mit der Neuanmeldung jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
9. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Juni 2019 durch die ab der Neuanmeldung vom 28. September 2020 bis zur Verfügung vom 30. März 2021 eingereichten medizinischen Berichte keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Denn im vorliegenden Fall bestehen – wie oben dargelegt – keine Anhaltspunkte, wonach seit der Verfügung vom 7. Juni 2019 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sein könnte. Von einem Glaubhaftmachen kann daher nicht ausgegangen werden. Dies entspricht auch der Ansicht des RAD-Arztes Dr. med. M.___, wonach keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu finden seien (vgl. IV-Nr. 44). Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter bzw. umfassend abzuklären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. März 2021 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 30. März 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar