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Urteil vom 2. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Ueli Kieser
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung (Einspracheentscheid vom 31. März 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) reichte am 24. April 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf die Coronapandemie für insgesamt 71 Betriebsabteilungen Voranmeldungen von Kurzarbeit ein. Die Beschwerdegegnerin erhob daraufhin mit Verfügung vom 20. Mai 2020 Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung und wies die dagegen gerichtete Einsprache mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin kein Betriebsrisiko trage. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2020.168 vom 3. Februar 2021 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob, ein Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin bejahte und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin wies, damit diese neu über die Kurzarbeit ab 24. April 2020 befinde (s. dortige E. I. 1 + 2 sowie E. II. 3.3.2 / 3.3.3 / 3.4).
1.2 Mit dem neuen Einspracheentscheid vom 31. März 2021 (Aktenseite / A.S. 1 f.) schrieb die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend Kurzarbeit infolge Gegenstandslosigkeit ab. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die Kurzarbeitsentschädigung ab 24. April 2020 geltend zu machen.
2.
2.1 Am 7. Mai 2021 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Sache zur Gewährung von Kurzarbeitsentschädigungen ab dem 24. April 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2021 folgende Anträge (A.S. 15 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Parteikosten und Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
2.3 Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 16. Juli 2021 an ihrem Beschwerdeantrag vollumfänglich fest (A.S. 22 ff.). Diese Eingabe geht am 23. Juli 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 25), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
2.4 Der Präsident des Versicherungsgerichts ersucht die Beschwerdeführerin und die Schweizerische Post mit Verfügung 16. August 2021 um verschiedene Auskünfte (A.S. 26 f.), welche am 27. resp. 30. August 2021 erteilt werden (A.S. 29 f. / 31).
2.5 Am 18. Oktober 2021 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt, an der B.___ und C.___, zwei Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin, als Zeuginnen befragt werden (s. Protokoll, A.S. 35 ff.). Anschliessend bekräftigen und begründen die Parteien ihre Rechtsbegehren (A.S. 42).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vom 24. bis 30. April 2020, den die Beschwerdeführerin für 21 Betriebsabteilungen geltend macht (s. Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 5). Dass vor dem besagten Datum keine Kurzarbeit bewilligt und damit auch keine Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden kann, hat das Versicherungsgericht bereits im Urteil VSBES.2020.168 vom 3. Februar 2021 entschieden (s. dortige E. II. 3.3.3).
2.
2.1
2.1.1 Der Arbeitgeber macht den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend (Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen – wie hier – beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV); sie läuft an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist ab, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht (Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 292). Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung zur Folge hat (s. Kupfer Bucher, a.a.O., sowie Art. 39 Abs. 3 AVIG). Da die Verwirkung des Anspruchs Teil des materiellen Rechts bildet, findet der Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine Anwendung (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 293). Wer Kurzarbeitsentschädigung verlangt, trägt die Beweislast für die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs (s. a.a.O., S. 146, betr. die analoge Regelung zur Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung in Art. 20 Abs. 3 AVIG), weshalb im Falle der Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3.1).
2.1.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu seinen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Letzteres ist dann der Fall, wenn die Eingabe in den Herrschaftsbereich der Post gelangt und von ihr zur Beförderung angenommen wird (BVR 2021 S. 82 E. 4). Der Beweis, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung rechtzeitig geltend gemacht wurde, richtet sich nach dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.1 und C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.3.2; s.a. Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 605 2020 225 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Spricht mindestens so viel gegen wie für einen Sachverhalt resp. sind alle möglichen Sachverhaltsvarianten gleich wahrscheinlich, so fehlt es an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.4).
2.2 Während der Coronapandemie wurde die Kurzarbeit teilweise abweichend von den Bestimmungen im AVIG und in der AVIV geregelt. Dies geschah einerseits in der bundesrätlichen Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) sowie andererseits im (für dringlich erklärten und in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommenen) Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102). Beide Erlasse wurden mehrmals geändert. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung enthielt indes zu keinem Zeitpunkt eine von Art. 38 Abs. 1 AVIG oder Art. 61 AVIV abweichende Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung; Art. 7 und 8i Abs. 1 der Verordnung bezogen sich lediglich auf Art. 38 Abs. 3 AVIG betreffend die Unterlagen, welche zur Geltendmachung einzureichen sind. Das Covid-19-Gesetz wurde demgegenüber am 19. März 2021 um Art. 17b ergänzt, wobei dessen Absätze 2 und 3 per 20. März 2021 in Kraft gesetzt wurden, Absatz 1 hingegen rückwirkend auf den 1. September 2020. Gemäss Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz sind neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 in Abweichung von Art. 38 Abs. 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Dies betrifft aber lediglich Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung, weil für Kurzarbeit seit dem 1. September 2020 keine Voranmeldefrist mehr einzuhalten ist (Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz), sowie rückwirkende Bewilligungen von Kurzarbeit ab dem Inkrafttreten der behördlichen Massnahmen, die seit dem 18. Dezember 2020 beschlossen wurden (Abs. 2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall, in dem es um die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2020 geht, begann die ordentliche dreimonatige Frist am 1. Mai 2020 zu laufen und endete damit am 30. Juli 2020 (s. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Zuerst ist zu prüfen, ob als nachgewiesen gelten kann, dass die Beschwerdeführerin die Kurzarbeitsentschädigung vor Ablauf dieser Frist eingefordert hat.
3.2
3.2.1 Nachdem sie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2021 erhalten hatte, machte die Beschwerdeführerin am 8. April 2021 geltend, sie habe der Beschwerdegegnerin die Abrechnungen für die Kurzarbeitsentschädigung pro März 2020 am 30. Juni 2020 übergeben, während die Unterlagen für April 2020 am 17. Juli 2020 mit der Post verschickt worden seien (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die Beschwerdeführerin legte diesem Schreiben zwei Belege bei (a.a.O.):
· Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für die Abteilung [...] der Beschwerdeführerin, datiert auf den 10. Juli 2020 (als Beispiel).
· Mailnachricht vom 17. Juli 2020 an die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin, verfasst von B.___ (Assistentin des Direktors Personaldienste):
C.___ und ich haben alle Abrechnungsformulare und Beilagen (Zeitausweise und Lohnabrechnungen) zur Abrechnung der Kurzarbeit für den Monat April bereitgestellt. 21 vorangemeldete Betriebsteile mit 282 betroffenen Mitarbeitenden sind abgerechnet worden. Unter der Voraussetzung, dass unser Antrag auf Kurzarbeit angenommen wird, würde dies einer Kurzarbeitsentschädigung von rund CHF 438'000.00 entsprechen. Die Unterlagen werden noch heute [an die Beschwerdegegnerin] versendet […]
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin antwortete der Beschwerdeführerin am 14. April 2021 (AWA-Nr. 2), sie habe lediglich die Abrechnungen für den Monat März 2020 erhalten, nicht aber diejenigen für April 2020. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 28. April 2021 für insgesamt 21 Betriebsabteilungen Abrechnungen für den Monat April 2020 ein (s. AWA-Nr. 5).
3.2.3 Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Beschwerde, dass sie die Abrechnungen für April 2020 am 17. Juli 2020 per Post an die Beschwerdegegnerin geschickt habe (A.S. 7 f.). Sie verwies dabei zusätzlich auf folgende Belege:
· Mailnachricht von D.___ (Juristin beim Rechtsdienst der Beschwerdeführerin) vom 23. Juli 2020 an B.___ und C.___ (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5):
Nur zur Sicherheit möchte ich nochmals darauf hinweisen […]: Auch bei hängigen Verfahren (noch kein positiver Entscheid vorhanden) muss der Anspruch auf Kurzarbeit für eine gewisse Abrechnungsperiode innert einer gewissen Frist geltend gemacht werden […] Die Abrechnungsperiode 1. April – 30. April 2020 muss bis spätestens am 31. Juli 2020 abgerechnet (abgeschickt) werden, ansonsten der Anspruch auf [Kurzarbeitsentschädigung] für den April verwirkt! […]
· Mailnachricht von B.___ vom 23. Juli 2020 an D.___ (BB-Nr. 8):
Wir haben die Abrechnungen der [Kurzarbeitsentschädigung] für April bereits vollständig eingereicht […]
3.2.4 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Eingabe vom 27. August 2021 (A.S. 29 f.), die externe Post der Direktion Personal an ihrem Verwaltungssitz am [...] werde jeweils durch die Mitarbeiter des Personaldienstes intern nach A-Post und B-Post etc. sortiert und bereitgelegt. Die Abholung der Postsendungen zwischen 16:15 und 16:45 Uhr werde von der Postdisposition Härkingen eigenständig geplant und ausgeführt.
3.2.5 Die Post gab am 30. August 2021 an (A.S. 31), sie betreibe am Verwaltungssitz der Beschwerdeführerin keine eigenständige Postfiliale. Im Juli 2020 habe eine Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin über die Abholung von Postsendungen bestanden. Aus der besagten Vereinbarung ergibt sich, dass die Post verpflichtet war, die bereitgelegten Sendungen von Montag bis Freitag zwischen 16:15 und 16:45 Uhr abzuholen (BB-Nr. 9).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über keine schriftlichen Beweismittel, welche ihre Darstellung belegen würden. Es liegt weder eine Postquittung für den eingeschriebenen Versand der Abrechnungen am 17. Juli 2020 vor noch erfolgte ein Versand als A-Post Plus, bei dem sich die Sendung mittels «Track & Trace» bis zum Empfangsbereich der Beschwerdegegnerin hätte verfolgen lassen. Der Beweis einer rechtzeitigen Einreichung kann aber auch auf andere Weise erbracht werden, namentlich durch Zeugen.
3.3.2 Die Zeugin B.___ deponierte an der Verhandlung vom 18. Oktober 2021 zusammengefasst, im Verwaltungsgebäude am [...] befinde sich ein Postraum. Die Mitarbeiter brächten die zu verschickenden Briefe dorthin und legten sie in die für A-Post und B-Post vorgesehenen Fächer im Regal. In diesem Raum befinde sich hinter einer Trennwand das Hotline-Büro. Diejenige Person, welche dort an diesem Tag gerade Dienst habe, nehme um 16:00 Uhr die Briefe aus den Fächern, fasse sie mit ein oder zwei Gummibändern zu Bündeln zusammen und versehe diese jeweils mit einem Zettel, der die gewünschte Versandart angebe, also A- oder B-Post. Anschliessend lege diese Person alles in eine von der Post zur Verfügung gestellte graue Kiste und schliesse deren Deckel, der aber über kein Schloss verfüge. Ein Mitarbeiter der Post hole sodann diese bereitstehende Kiste zwischen 16:15 und 16:45 Uhr ab (A.S. 36 – 38 und 39).
Die Zeugin erklärte weiter, sie erinnere sich an den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung und die umfangreichen Unterlagen für den Monat April 2020. Es habe sich um einen ausserordentlichen, bisher noch nie dagewesenen Aufwand gehandelt. Sie hätten die Unterlagen im Juli ausgedruckt und für den Versand vorbereitet, d.h. nach Standort sortiert, zusammengestellt und verpackt. Die Unterschrift der Herren E.___ und F.___ habe sie persönlich eingeholt. Die Sendung habe drei, auf jeden Fall aber zwei Kuverts umfasst. Sie habe diese an die Beschwerdegegnerin adressiert, d.h. an die Untere Sternengasse, wo sie die Unterlagen für den Monat März 2020 am 30. Juni 2020 eigenhändig abgegeben gehabt habe. Als sie die E-Mail an die Geschäftsleitung vom 17. Juli 2020 geschrieben habe, hätten die Unterlagen für den April 2020 bereitgestanden. Sie habe sie dann nach dieser E-Mail, aber noch am gleichen Tag vor 16:00 Uhr, selber in den Postraum gebracht und ins Fach für die A-Post gelegt. Ob die Sendung dann wirklich in die Kiste der Post gelegt worden sei, könne sie nicht sagen, da sie nicht dabei gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, wer die Post an diesem Tag bearbeitet habe. Heute lasse sich dies nicht mehr feststellen, da die Person im Hotline-Büro immer gewechselt habe. Ebenso wenig habe man festgehalten, ob der Postmitarbeiter an einem bestimmten Tag erschienen sei, wobei sie nie vernommen habe, dass er nicht gekommen sei. Wenn eine Sendung liegen geblieben wäre, dann hätte man sie am nächsten Werktag verschickt (A.S. 38 – 40).
3.3.3 Die Zeugin C.___ führte zusammengefasst aus, sie sei an der Vorbereitung der Unterlagen beteiligt gewesen. Diese hätten zum Versand bereitgestanden. Einen so dicken Stapel verlege und vergesse man nicht einfach so. Frau B.___ habe die Sendung mit den zusammengestellten und sortierten Unterlagen in den Postraum gebracht, woran sie, C.___, nicht beteiligt gewesen sei. Dies müsse vor ihren Ferien ab dem 20. Juli 2020 geschehen sein (A.S. 41 + 42).
Wenn ein Mitarbeiter einen Brief habe, lege er ihn im Postraum in das Fach für A- oder B-Post etc. Am Abend umwickle der jeweilige Mitarbeiter aus dem Hotline-Büro die Sendungen mit der gleichen Versandart mit einem Gummiband, versehe das Bündel mit dem entsprechenden Zettel und lege es in die Kiste der Post, welche dann abgeholt werde (A.S. 41).
3.4
3.4.1 B.___ sagte unter Zeugnispflicht aus, dass sie die Sendung an die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2020 korrekt adressiert und zur weiteren Verarbeitung in den internen Postraum der Beschwerdeführerin gebracht habe. Die Zeugin hinterlässt einen glaubwürdigen Eindruck. Sie beantwortete alle ihr gestellten Fragen offen, und ihr Aussageverhalten bot keine Anhaltspunkte dafür, dass sie etwas hätte verbergen wollen oder von ihren Vorgesetzten bei der Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden wäre. Die Darstellung der Beschwerdeführerin wird zudem dadurch gestützt, dass sie bereits in ihrer E-Mail vom 23. Juli 2020 ausdrücklich die Einreichung der Unterlagen bestätigte, als sich D.___ danach erkundigt hatte (E. II. 3.2.3 hiervor). Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der Zeugin zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewusst war, dass die Sendung die Beschwerdegegnerin nicht erreicht hatte und es dereinst zu einem Rechtsstreit über die Fristwahrung kommen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aussage der Zeugin B.___, die Unterlagen für die Beschwerdegegnerin seien im Juli 2020 zum Versand bereit gewesen, mit den Angaben der anderen Zeugin C.___ sowie dem eingereichten Exemplar eines auf den 10. Juli 2020 datierten Antragsformulars deckt (s. E. II. 3.2.1 hiervor), was ihre Glaubwürdigkeit ebenfalls stärkt. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass B.___ die Sendung mit den Unterlagen am 17. Juli 2020 in den Postraum der Beschwerdeführerin brachte und dort im Fach für die A-Post deponierte.
3.4.2 Demgegenüber kann B.___, welche sich im fraglichen Augenblick nicht im Postraum aufhielt, keine Auskunft darüber geben, ob die Sendung an die Beschwerdegegnerin dann auch vom Fach für die A-Post in die Kiste der Post gelangte. Die Person, welche am 17. Juli 2020 mit dieser Aufgabe betraut war, lässt sich heute nicht mehr ermitteln, so dass keine Befragung möglich ist. Diese Frage ist jedoch von Bedeutung, denn wäre die Sendung noch im Postraum der Beschwerdeführerin verloren gegangen, dann wäre keine Übergabe an die Post erfolgt, wie es das Gesetz zur Fristwahrung vorsieht (s. E. II. 2.1.2 hiervor).
Es erscheint indes als sehr unwahrscheinlich, dass die Sendung ausgerechnet in dem kurzen Moment verloren ging, als sie aus dem Fach im Postraum geholt wurde, um sie in die Postkiste zu legen. Dies muss umso mehr gelten, als es sich um zwei oder drei Kuverts handelte, welche die Beschwerdegegnerin allesamt nicht erreichten. Bei einem einzelnen dünnen Kuvert wäre durchaus denkbar, dass dieses zu Boden fiel und dabei unter ein Möbel oder in eine Spalte geriet, als die Briefe im Postraum gebündelt wurden. Bei dickeren Kuverts wie hier ist ein solcher Ablauf jedoch schwerlich vorstellbar, zumal wenn es sich gleich um mehrere handelt. Eher möglich wäre es, dass die Kuverts im Fach liegen gelassen wurden, aber dadurch wären sie nicht verloren gegangen, sondern, wie die Zeugin B.___ erklärte, am nächsten Werktag verschickt worden, d.h. am Montag den 20. Juli 2020, und damit immer noch innert Frist. Dasselbe würde für den Fall gelten, dass der Mitarbeiter der Post entgegen aller Erwartung ausgerechnet an diesem Tag nicht erschienen wäre, um die Kiste abzuholen.
Man kann auch nicht sagen, die Sendung an die Beschwerdegegnerin müsse zwingend im Postraum der Beschwerdeführerin verloren gegangen sein, weil es realistischerweise gar keine anderen Möglichkeiten gebe. Im Gegenteil, es ist wahrscheinlicher, dass die Sendung erst verschwand, nachdem sie die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin verlassen hatte. Die Sendung musste im Gewahrsam der Post einen weiteren Weg zurücklegen, nämlich von der Beschwerdeführerin über das Verteilzentrum in Härkingen zur Beschwerdegegnerin, so dass mehr Raum für Pannen bestand. Zudem könnte die Sendung die Beschwerdegegnerin zwar erreicht haben, dort aber verlegt worden sein. Betrachtet man alle möglichen Varianten, so ist es insgesamt am wahrscheinlichsten, dass die Sendung am 17. Juli 2020 im Postraum der Beschwerdeführerin in die Kiste gelegt wurde, welche für die Abholung durch die Post bereitstand. Dafür, dass der Postmitarbeiter die Kiste am Abend entgegen der vertraglichen Verpflichtung der Post nicht abholte, gibt es keine Anhaltspunkte und laut der Zeugin B.___ auch keine Präzedenzfälle. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist damit erfüllt.
3.4.3 Ist aber nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen am 17. Juli 2020 der Post übergab, so wurde die Kurzarbeitsentschädigung für April 2020 innert der vorgesehenen dreimonatigen Frist geltend gemacht und der Anspruch gewahrt. Der Beschwerdegegnerin war es folglich nicht gestattet, die Angelegenheit einfach als gegenstandslos zu betrachten. Es wird nun ihre Sache sein, anhand der eingereichten Unterlagen zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 24. bis 30. April 2020 Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen kann. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die Argumentation der Beschwerdeführerin einzugehen, die dreimonatige Frist habe erst nach dem 1. Mai 2020 zu laufen begonnen.
3.5 Zusammenfassend wird die Beschwerde gutgeheissen, indem der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese über die begehrte Kurzarbeitsentschädigung ab 24. April 2020 verfügt (s. E. II. 3.4.3 hiervor).
4. Die versicherte Person, welche anwaltlich vertreten ist und im Beschwerdeverfahren obsiegt, hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Einer obsiegenden Partei kann jedoch eine Entschädigung z. B. dann verwehrt werden, wenn sie das Beschwerdeverfahren in schuldhafter Weise selbst verursacht hat (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 80; vgl. auch Art. 108 Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272).
Die Beschwerdeführerin versandte die Abrechnungen an die Beschwerdegegnerin mit gewöhnlicher Post. Dies ist unverständlich, handelte es sich doch nach ihrer eigenen Auffassung um eine überaus wichtige Eingabe, war sie doch der Meinung, es gehe um Kurzarbeitsentschädigung in einer Höhe von mehr als CHF 400'000.00. Die Erklärung der Zeugin B.___, es entspreche nicht der Praxis der Beschwerdeführerin, Eingaben an Behörden eingeschrieben zu verschicken, weil man mit diesen heute meist online kommuniziere (A.S. 39), vermag diese Unterlassung nicht zu rechtfertigen; es hätte sich der Beschwerdeführerin resp. ihren Mitarbeitern aufdrängen müssen, dass angesichts der einzuhaltenden Verwirkungsfrist und der finanziellen Bedeutung der Sache eine besondere Situation vorlag, die sich nicht mit dem alltäglichen Onlineverkehr mit Behörden vergleichen liess. Die Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, durch einen Versand als Einschreiben oder auch A-Post Plus problemlos nachweisen zu können, dass die Sendung rechtzeitig der Post übergeben worden war (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.3.2), womit sich das vorliegende Beschwerdeverfahren erübrigt hätte. Die beiden Zeuginnen bestätigten im Übrigen, dass es möglich gewesen wäre, die Sendung an die Beschwerdegegnerin auch eingeschrieben zu verschicken (A.S. 39 + 41). Es hätte sogar genügt, wenn sich die Beschwerdeführerin nach dem Versand mit gewöhnlicher Post am 17. Juli 2020 bei der Beschwerdegegnerin erkundigt hätte, ob die Sendung eingegangen sei (a.a.O.), denn dann wäre noch genug Zeit geblieben, die Abrechnungen bis 30. Juli 2020 erneut einzureichen. Das Argument von B.___, die Sendung sei nach dem 17. Juli 2020 nicht an die Beschwerdeführerin zurückgegangen (A.S. 39), verfängt nicht, denn daraus liess sich nicht ableiten, dass die Abrechnungen auf jeden Fall die Beschwerdegegnerin erreicht hatten. Liegt es aber am vermeidbaren Verhalten der Beschwerdeführerin, dass sie Beschwerde erheben musste, um die Fristwahrung zu beweisen, so ist es angezeigt, ihr ausnahmsweise keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 31. März 2021 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Je ein Exemplar des Protokolls der Verhandlung vom 18. Oktober 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann