Urteil vom 26. August 2021
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 14. April 2021)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1969, arbeitete seit dem 1. November 2014 bei der Firma C.___. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 14. Oktober 2020 beim Essen auf eine Nussschale biss und sich dabei am Zahn 16 eine Kontusion zuzog (s. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2. November 2020 sowie Bericht «Zahnschäden gemäss KVG» vom 17. November 2020, Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nrn. 1 + 9).
1.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte am 8. Dezember 2020, dass für den besagten Zahnschaden mangels Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (B.___-Nr. 10). Die dagegen gerichtete Einsprache (B.___-Nr. 12) wurde mit Entscheid vom 14. April 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 7. Mai 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 f.):
1. Der Entscheid vom 14. April 2021 ist aufzuheben.
2. Schadenfall vom 14. Oktober 2020 ist als Unfall gemäss UVG zu anerkennen und die Versicherungsleistungen nach UVG vollumfänglich auszurichten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 11. Juni 2021 resp. Duplik vom 24. Juni 2021 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 16 f. / 19 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer bringt innert der Frist bis 9. Juli 2021 keine weiteren Bemerkungen mehr an (s. A.S. 21 f.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, für das Ereignis vom 14. Oktober 2020 Leistungen der Unfallversicherung auszurichten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Behandlung der Zahnkontusion, welche sich der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 zugezogen hatte, kostete nach Aktenlage CHF 402.70 (B.___-Nr. 8). Weitere Zahnschäden sind in diesem Zusammenhang nicht dokumentiert, doch sehen die Zahnärzte eine Beobachtung während mindestens fünf Jahren als erforderlich an (s. B.___-Nr. 9). Aber selbst wenn hier weitere Kosten entstehen sollten, so würde die gesetzliche Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 schwerlich überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist folglich als Stellvertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Ereignis von 2020 strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2. Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei Zahnschäden, die beim Kauvorgang durch Beissen auf einen harten Gegenstand verursacht werden, ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der fragliche Gegenstand kein üblicher Bestandteil eines bestimmten Gerichts ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3; Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 51).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss der Unfallmeldung vom 2. November 2020 (B.___-Nr. 1) biss der Beschwerdeführer auf eine Nussschale, als er zu Hause einen selber zubereiteten Rüeblisalat mit eigenen Baumnüssen ass. Im Fragebogen «Zahnschaden» (B.___-Nr. 6) ergänzte der Beschwerdeführer, es habe sich um ein kleines Stück Nussschale gehandelt, das er im Speisebrei gefunden habe.
3.1.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. Dezember 2020 (B.___-Nr. 10) davon ausgegangen war, dass man in einem selbst zubereiteten Salat mit einer Nussschale rechnen müsse, machte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 14. Dezember 2020 (B.___-Nr. 12) geltend, eine Nussschale in einem sorgsam zubereiteten Salat sei kein Bestandteil der Speise, auch wenn diese selber zubereitet worden sei, sondern ein Fremdköper.
3.1.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid (wie später auch vor dem Versicherungsgericht) dafür, beim Verzehr von selbst geschälten Nüssen müsse grundsätzlich mit Schalenrückständen gerechnet werden, da gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung kleinere Nussschalenreste auf einer Baumnuss immer wieder vorkämen. Auch nach dem Schälen habe sich der Beschwerdeführer nicht sicher sein können, dass keine kleinen Schalenteilchen mehr vorhanden seien. Es handle sich um einen üblichen Bestandteil einer Nuss, der den Rahmen des Alltäglichen nicht sprenge (A.S. 3 f. + 13).
3.1.4 In der Beschwerdeschrift (A.S. 6 f.) bekräftigte der Beschwerdeführer, er habe auf ein winzig kleines Stück Nussschale gebissen und dabei den Zahn 16 beschädigt. Bei den verwendeten Nüssen habe es sich nicht um frische gehandelt, sondern um solche aus den Vorjahren. Er und seine Familie würden die Nüsse sammeln, trocknen und sorgfältig schälen, um die Nusshälften in luftdichten Behältern zu lagern. Vor dem Gebrauch würden diese Nusshälften aus den Behältern geholt, angeschaut und von Hand in kleine Stücke zerbrochen. Während Jahrzenten habe es nie einen Vorfall mit einem Stück Nussschale gegeben, an den er und seine Familie sich erinnern könnten. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung müsse bei selbstgeschälten Baumnüssen immer wieder mit kleineren Nussschalenresten gerechnet werden, entbehre daher der Grundlage. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Bundesgerichtsentscheid vom 26. Februar 2004 betreffe eine Pizza mit ganzen Muscheln, was sich nicht mit sorgfältig geschälten Nüssen vergleichen lasse.
3.1.5 In seiner Replik (A.S. 16 f.) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gemäss der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva gehörten Nussschalen in kein Gericht, wobei nicht zwischen selber zubereiteten und anderen Speisen unterschieden werde (s. Artikel auf der Homepage der Suva vom 26. April 2017, unter B.___-Nr. 12). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe er sich sicher sein können, dass keine kleinen Schalenteilchen mehr vorhanden gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin zitiere den Bundesgerichtsentscheid U 305/02 vom 26. Februar 2004 nur verkürzt zu ihren Gunsten. Dort habe sich das fragliche Muschelschalenstück im Pizzateig befunden. Dies sei auf einer Pizza mit Meeresfrüchten so wenig ungewöhnlich wie z.B. Dekorationsperlen auf einem Kuchen oder ein Stein in einer gedörrten Zwetschge im «Tuttifrutti». Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin Speisen mit eindeutig harten Bestandteilen dem von ihm zubereiteten Salat ohne harte Bestandteile gleichstelle.
3.2
3.2.1 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Zwar sind Nüsse in einem Brot oder einem Salat nicht unüblich, sei es zur Dekoration oder zur geschmacklichen Anreicherung. Die Nüsse sind in diesen Fällen zum Essen gedacht (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5). Weiter ist es richtig, dass zu einer Nuss eine Schale gehört. Solche Schalen resp. Teile davon sind indes nicht zum Verzehr bestimmt und werden vor der Verwendung der Nüsse entfernt; anders als eine geschälte ganze oder zerteilte Nuss stellt deren Schale keine Zutat dar, welche ordentlicherweise einer Speise beigegeben wird. Bruchstücke von Nussschalen in einem Nussbrot oder -kuchen etc. gelten daher als ungewöhnlich, auch wenn man sie nie gänzlich ausschliessen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, der Beschwerdeführer habe den Salat eigenhändig zubereitet und dabei selbstgeerntete Baumnüsse verwendet. Daraus ergibt sich aber nichts zu ihren Gunsten. Der Beschwerdeführer bringt vor, er (resp. seine Familie) schäle die Nüsse jeweils nach der Ernte und lagere sie. Vor der späteren Verwendung würden die Nüsse sodann geprüft und von Hand zerkleinert (E. II. 3.1.4 hiervor). Diese Darstellung klingt plausibel und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten (vgl. A.S. 13), weshalb darauf abzustellen ist. Angesichts der Vorgehensweise des Beschwerdeführers, d.h. der doppelten Kontrolle der Nüsse vor dem Verzehr, ist davon auszugehen, dass er keinesfalls Teile einer Nussschale in seinem Essen haben wollte. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich daher nicht mit dem Fall vergleichen, in dem ein selbstgebackener Kirschkuchen bewusst mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde, so dass der Biss auf einen Kirschstein selbstredend keinen ungewöhnlichen Faktor darstellen kann (BGE 112 V 201 E. 3b S. 205). Will dagegen jemand ein Olivenbrot backen und wählt dafür im Laden eigens eine Packung Oliven aus, die ausdrücklich als entkernt deklariert sind, so muss er nicht mit Kernen rechnen, und es stellt ungeachtet des stets vorhandenen Restrisikos eine ungewöhnliche äussere Ursache dar, wenn gleichwohl ein Kern in das Brot gelangt (Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2010 vom 20. April 2011 E. 6.1). Dies muss analog auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten, denn im einen wie im anderen Fall wurden gezielte Vorkehrungen getroffen, um Fremdkörper im Essen zu vermeiden.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich weiter auf ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 26. Februar 2004 (U 305/02), wo die versicherte Person beim Verzehr einer mit Schalen servierten Meeresfrüchte-Pizza auf den Splitter einer Muschelschale biss. Das EVG erkannte, dass man auch nach der Trennung des Muschelfleisches von der Schale nicht sicher sein könne, dass keine Schalenteilchen mehr vorhanden seien, und daher eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen müsse (a.a.O., E. 2.2 f.). Dem Beschwerdeführer kann indes keine solche Vorsicht abverlangt werden. Der Pizzateig wurde bereits vor dem Backen mit den Muschelschalen belegt, und die versicherte Person entfernte das Muschelfleisch dann direkt auf der Pizza aus der Schale. Der Beschwerdeführer befreite demgegenüber die Baumnüsse gleich nach der Ernte von der Schale, bevor er sie einlagerte. Sodann kontrollierte er die Nüsse noch einmal, bevor er sie in den Salat gab. Zwar war auch auf diese Weise nicht schlechthin ausgeschlossen, dass kleine Schalenteilchen unbemerkt blieben und in den Salat gelangten, doch kann dies, wie bereits gesagt, nicht als alltäglicher und üblicher Ablauf gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.2).
3.2.2 Vor diesem Hintergrund ist der Nussschalenrest, der sich im Salat des Beschwerdeführers befand, als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nirgends, dass der Beschwerdeführer durch den Biss auf dieses Nussschalenteilchen einen Zahnschaden und damit eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit erlitten hat (s. B.___-Nr. 10 sowie A.S. 3 Ziff. 5). Beweismassnahmen zu diesem Punkt erübrigen sich daher. Zudem anerkennt die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass es sich beim Bissen auf einen solchen Fremdkörper um eine plötzliche und unbeabsichtigte Einwirkung handelte (A.S. 3 Ziff. 5; s.a. BGE 112 V 201 E. 2 S. 203). Damit erfüllt das Ereignis vom 14. Oktober 2020 alle Merkmale des gesetzlichen Unfallbegriffs (s. E. II. 2 hiervor), so dass der Beschwerdeführer für seinen Zahnschaden entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid Anspruch auf die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
3.3 Zusammenfassend wird der Einspracheentscheid vom 14. April 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die aus dem Unfall vom 14. Oktober 2020 resultierenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
4. In Beschwerdesachen der Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die B.___ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 auszurichten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann