Urteil vom 22. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Gaël Jenoure
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 23. März 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1993 geborene A.___ ist als Geschäftsführer und Landschaftsgärtner bei der B.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. November 2020 zog sich A.___ am 12. Oktober 2020 bei der Gartenarbeit eine Rückenverletzung zu, als er zusammen mit drei weiteren Personen eine schwere Last getragen habe (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1).
1.3 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab, da kein Unfall im Rechtssinne vorliege (Suva-Nr. 25). Dagegen erhob A.___ am 1. Februar 2021 Einsprache (Suva-Nr. 36).
1.4 Zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht legte die Suva die eingeholten medizinischen Akten dem Kreisarzt med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, vor. Dieser stellte mit ärztlicher Beurteilung vom 17. März 2021 fest, die Rückenbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen (Suva-Nr. 46). Gestützt darauf verneinte die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. März 2021 ihre Leistungspflicht (Akten-Seite [A.S.] 1).
2. Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, am 7. Mai 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 21):
1. Der Einsprache-Entscheid vom 23. März 2021 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 36).
4. In der Replik vom 16. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 49). Am 25. Juni 2021 reicht die Suva eine Duplik ein (A.S. 55).
5. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 lässt der Beschwerdeführer eine Triplik einreichen inklusive Kostennote des Rechtsvertreters (A.S. 59).
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs. 2 UVG).
3.
3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt rechtsprechungsgemäss Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2021 eine Leistungspflicht für die geltend gemachten Rückenbeschwerden. Das Ereignis vom 12. Oktober 2020 sei nicht als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Ausserdem liege keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Die Beschwerdegegnerin ging von folgendem Ereignishergang aus: Der Versicherte habe am 12. Oktober 2020 zusammen mit drei weiteren Personen unter Verwendung von «Stecken» eine 95 kg schwere Eisenbahnschwelle gehoben. Diese sei einer Person hinter ihm entglitten, wodurch der Stecken bzw. die Schwelle zu Boden gefallen sei. Dadurch habe der Versicherte einen Schmerz bzw. einen Schlag bzw. einen Stich im Rücken verspürt. Dieser Hergang stütze sich auf die dargelegten ursprünglichen Schilderungen des Versicherten vom 13. Oktober 2020, 19. November 2020 und 26. November 2020. Von einem Sturz des Versicherten sei in den echtzeitlichen Schilderungen des Ereignisses vom 12. Oktober 2020 nicht die Rede gewesen. Ferner bestünden aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine zweite Person die Schwelle losgelassen habe und sich das Gewicht auf zwei Personen verlagert habe. Beim diagnostizierten akuten lumbosakralen Schmerzsyndrom handle es sich sodann um einen typischen Gesundheitsschaden, der erfahrungsgemäss als Folge von vorbestandenen degenerativen Veränderungen innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes auftreten könne. Ausserdem beschränkten sich die vom Versicherten geltend gemachten Rückenschmerzen auf das Körperinnere. Daher müsse die unmittelbare Ursache der Schädigung unter speziell sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein, was vorliegend nicht zutreffe. Der Versicherte sei beim Ereignis vom 12. Oktober 2020 weder gestolpert noch ausgeglitten noch gestürzt noch habe er an einem Gegenstand angeschlagen. Auf Baustellen sei der sich zugetragene Vorfall vom 12. Oktober 2020 nicht ungewöhnlich. Abgesehen davon habe es sich nicht um einen einmaligen Arbeitsvorgang gehandelt. Das Ereignis vom 12. Oktober 2020 habe lediglich eine vorbestandene, krankhafte Rückenschädigung des Versicherten manifest werden lassen. Daran ändere die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung nichts. Vorliegend habe am 12. Oktober 2020 nicht das gesamte Gewicht der Eisenbahnschwelle von 95 kg auf dem Versicherten gelastet. Vielmehr habe sich dieses Gewicht auf zunächst vier Personen verteilt, was einem Gewicht von 23,75 kg pro Person entspreche, und nachdem einer Person die Schwelle entglitten sei, auf noch drei Personen, was ein Gewicht von 31,7 kg pro Person ergebe. Ferner sei der Versicherte nicht gezwungen gewesen, einen Körperschaden einer anderen Person zu verhindern. Im Übrigen bilde die Frage der Vorhersehbarkeit des Ereignisses kein Kriterium für die Beurteilung des Unfallbegriffs. Es sei irrelevant, ob der äussere Faktor oder die schädigende Einwirkung für die versicherte Person voraussehbar gewesen sei. Zudem sei auch eine sinnfällige Überanstrengung auszuschliessen. Schliesslich sei auch ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Oktober 2020 und den geklagten Rückenbeschwerden zu verneinen. Diesbezüglich werde auf die kreisärztliche Beurteilung verwiesen, welche eine eindeutige degenerative Diskopathie feststelle.
4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt und die gesundheitlichen Beschwerden natürlich kausal auf das Ereignis vom 12. Oktober 2020 zurückzuführen seien, weshalb die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe. Der Interpretation der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Ereignishergangs vom 12. Oktober 2020 könne nicht gefolgt werden. Wesentlich sei vorliegend die Tatsache, dass das Aufprallen der Schwelle auf den Boden mit der entsprechenden Gewichtsverlagerung derart plötzlich und unerwartet erfolgt sei, dass nicht damit habe gerechnet werden können, diese also unvorhersehbar gewesen sei. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 9/04 vom 15. Oktober 2004 erlaubten genau diese Voraussetzungen die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und folglich eines Unfalles im Rechtssinne. Ausserdem liege dieser äussere Faktor nicht im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen. Wenn anlässlich des gemeinsamen Tragens einer schweren Last diese einem oder mehreren Trägern entgleite und auf den Boden krache, sei dies keinesfalls als gewöhnlicher Vorgang zu qualifizieren. Vielmehr handle es sich hier um einen einmaligen Vorfall. Die Beschwerdegegnerin verkenne ausserdem die nicht vorhersehbare und unvermittelte Gewichtsverlagerung, indem sie davon ausgehe, dass nach dem Entgleiten der Schwelle sich das Gewicht einfach auf drei statt auf vier Personen verlagert habe. Die Schwelle sei unbestrittenermassen zu Boden gestürzt. Die zweite sich hinten befindliche Person habe die Schwelle demnach auch losgelassen, andernfalls die Schwelle aus rein physikalischen Gründen nicht hätte zu Boden fallen können. Vorliegend sei indes nicht die Frage von Relevanz, wieviel Mehrgewicht auf dem Beschwerdeführer gelastet habe, sondern vielmehr die Tatsache, dass diese nicht unerhebliche Gewichtsverlagerung für den Beschwerdeführer völlig unvorhersehbar und unvermittelt erfolgt sei. Vorliegend sei die Schwelle hinter dem Rücken des Beschwerdeführers fallen gelassen worden. Der Aufprall der Schwelle auf den Boden und der dadurch erlittene Schlag in den Rücken habe den Beschwerdeführer somit in völlig unerwarteter und unvorhersehbarer Weise getroffen, sei die doch rund 100 kg schwere Eisenbahnschwelle nach dem Loslassen durch die hinteren Träger in Sekundenschnelle auf den Boden geprallt. Im Übrigen halte der Beschwerdeführer daran fest, dass er nach dem Aufprall der Schwelle auf den Boden und den dadurch erlittenen Schlag in den Rücken gestürzt sei. Doch selbst unter Ausserachtlassung dieses nachfolgenden Sturzes sei vorliegend der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt.
5. Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Frage bezüglich des Unfallbegriffs, insbesondere des Geschehensablaufs und der Ungewöhnlichkeit, sowie der Kausalität sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1 Gemäss Röntgenbericht des D.___ Spitals [...] vom 4. November liege eine Druckdolenz auf Höhe L2-L4 ohne radikuläre Symptomatik vor. Frakturausschluss LWS ap und lateral vom 4. November 2020. Fünfgliedrige LWS. Diskrete flachbogige linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung. Harmonische Lordose. Keine höhengeminderten Wirbelkörper im Sinne von frischen oder älteren Frakturen ab BWK 11 bis LWK 5. Olisthesis bei Spondylolyse im Segment LWK 5/SWK 1, begleitende moderate Chondrose / Osteochondrose bei LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1. Miterfasstes Sakroiliakalgelenke grenzwertig Osteo- degenerativ veränderte rechts akzentuiert. Empfehlung von Funktionsaufnahmen zum Ausschluss einer Gleitinstabilität bei LWK 5/SWK 1 (Suva-Nr. 35).
5.2 Im Röntgenbericht des D.___ Spitals [...] vom 6. November 2020 wurde eine deutliche Gleitinstabilität im Segment LWK5/SWK bei zunehmender Anteroposition von LWK 5 gegenüber SWK 1 in der Inklination (10,5 mm) und im Vergleich zu Reklination (6,5 mm; Suva-Nr. 31) festgehalten.
5.3 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. November 2020 verunfallte der Versicherte am 12. Oktober 2020 in einem Garten. Es sei beim Tragen einer Last mit vier Personen à 25 kg zu einer Rückenverletzung bzw. Wirbelschädigung gekommen. Die Arbeit sei zufolge des Unfalls ausgesetzt worden (Suva-Nr. 1).
5.4 Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 19. November 2020 führte der Versicherte aus, am 12. Oktober 2020 hätten sie zu viert auf einer Baustelle eine ca. 95 kg schwere Schwelle angehoben. Die Schwelle sei einer Person entglitten und dadurch zu Boden gefallen. Der Aufprall habe ihm einen Schlag in den Rücken versetzt. Solch ein Verhebetrauma habe er noch nie gehabt und auch andere Beschwerden seien nicht bekannt. Die Frage, ob sich etwas Besonderes – wie zum Beispiel ausrutschen, stürzen, anschlagen – ereignet habe, bejahte der Versicherte. Hierzu führte er aus, dass er durch das Entgleiten, welches einer anderen Person passiert sei, einen Schlag in den Rücken erhalten habe. Die Beschwerden hätten sich am Unfalltag bemerkbar gemacht und die erste ärztliche Behandlung sei tags darauf erfolgt. Er sei nicht arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung sei nicht abgeschlossen (Suva-Nr. 9).
5.5 Im Rheumatologie-Bericht vom 20. November 2020 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin Rheumatologie, ein akutes lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma 12. Oktober 2020, (-) diskrete lumbosakrale rechtskonvexe Skoliose, Olisthese LWK5/SWK1 bei Spondylolyse, Interartikularportion LWK5, Gleitinstabilität (Rx LWS inkl. Funktionsaufnahmen 11/2020). In ihrer Beurteilung führte Dr. med. E.___ aus, die Beschwerden seien neben einer myofaszialen Komponente am ehesten auf die Olisthese mit wahrscheinlich Überlastung der Facettengelenke zurückzuführen, weswegen ein MRT der LWS inkl. ISG veranlasst worden sei zum Ausschluss von aktivierten Spondylarthrosen und einseitiger resp. bilateraler Spondylolyse (Suva-Nr. 22).
5.6 Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 23. November 2020 über die Konsultationen vom 13. Oktober 2020, 3. November 2020 und 4. November 2020. Sie diagnostizierte ein akutes lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma 12. Oktober 2020 (-) diskrete lumbosakrale rechtskonvexe Skoliose, Olisthese LWK5/SWK1 bei Spondylolyse, Interartikularportion LWK5, Gleitinstabilität (Rx LWS inkl. Funktionsaufnahmen 11/2020) (-) MRI LWS und ISG vom 24. November 2020. Der Versicherte sei im Gartengewerbe tätig und habe am 12. Oktober 2020 ein Verhebetrauma bei der Arbeit erlitten. Mit vier Personen hätten sie einen Baumstamm getragen, der hintere Mann habe den Stamm plötzlich fallen lassen. Daraufhin habe der Versicherte sofort einen einschiessenden Schmerz im Rücken verspürt und ein elektrisierendes Gefühl im rechten Bein. Seither könne er sich kaum bewegen und habe eine Kraftlosigkeit in den Beinen. Bei akutem lumbosakralem Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausstrahlung sei zunächst ein konservatives Vorgehen mit Analgesie und Physiotherapie vereinbart worden. Bei Schmerzpersistenz sei ein Röntgen mit Funktionsaufnahme angefertigt worden. Hier habe sich eine deutliche Gleitinstabilität LWK5/SWK1 gezeigt. Gemäss neurochirurgischem Konsil bei Dr. med. G.___, Facharzt Neurochirurgie, sollten sämtliche konservativen Massnahmen ausgeschöpft werden. Der Versicherte sei zur weiteren Therapie an die rheumatologische Sprechstunde bei Dr. med. E.___ angebunden worden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 13. Oktober 2020 bis 4. Dezember 2020 (Suva-Nrn. 11).
5.7 In der Telefonnotiz der Suva vom 26. November 2020 wurde der Unfallhergang wie folgt festgehalten: «Eisenbahnschwelle 95 kg schwer. Stecken durchgestossen mit einem Arbeitskollegen gelüpft, damit Sie ihn wegtragen können. Da es nicht möglich ist mit dem Bagger dort zu arbeiten. Person hat auf der anderen Seite losgelassen und der Stecken viel zu Boden. A.___ stach es dann in den Rücken. Vor dem Vorfall keine Rückenbeschwerden. Arzt sagte, es sei eine Gelenksinstabilität. Durch das starke Gewicht der Stecken gab es einen Schlag in den Rücken. Hätte der Partner nicht losgelassen, wäre das nicht passiert. Durch den Fall des Steckens auf den Boden» (Suva-Nr. 8).
5.8 Im Radiologie-Bericht vom 30. November 2020 betreffend das MRT der LWS und ISG vom 24. November 2020 nannte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Radiologie, in seiner Beurteilung eine (1.) Chondrose der Segmente L1/L2 bis L3/L4 mit kleinen Schmorl'schen Knoten in den Endplatten von LWK 2, eine (2.) leichte Olisthesis von L5 auf S1 (nach Meyerding I) bei Spondylolyse der L5 beidseits mit zirkumferenzieller Bulging-Disc und breitbasiger rechts mediolateraler, leicht nach kaudal luxierter Diskushernie mit Tangierung der S1-Wurzel rechts am Abgang und osteodiskal bedingter foraminaler Stenose L5 beidseits. Funktionelle Wurzelreizung S1 rechts und foraminale Wurzelreizung L5 beidseits Korrelation mit der Klinik möglich, und eine (3.) leichte Spondylarthrose der Segmente L2/L3 bis L4/L5 beidseits (Suva-Nr. 42).
5.9 Mit gemailtem Einspracheschreiben vom 10. Dezember 2020 präzisierte der Versicherte den Unfallhergang nochmals. Am 12. Oktober 2020 habe eine in die Jahre gekommene Holzhangsicherung erneuert werden müssen. Da es keine Möglichkeit gegeben habe, die Holzschwellen maschinell hinter das Haus zu bringen, habe man entschieden, diese von Hand zu viert an die gewünschte Position zu bringen. Zur besseren Handhabung hätten sie ein Kantholz mit den Massen 6x6x100 im vorderen und hinteren Bereich unter die Schwelle geschoben. Diese habe der gesunden Haltung im körpernahen Bereich dienen sollen. Die Methode habe sich als äusserst effizient erwiesen, da so nur ca. 25 kg hätten angehoben werden müssen. Der Versicherte und I.___ hätten den vorderen Teil der Schwelle getragen, der Versicherte links und I.___ rechts in Laufrichtung. Zwei andere hätten den hinteren Teil getragen. Der Person hinter dem Versicherten sei das Kantholz entglitten, was auf das regnerische Wetter zurückzuführen gewesen sei. Als die ca. 100 kg auf den Boden aufgeprallt seien, habe der Versicherte einen sehr heftigen Schlag in den Rücken bekommen, welcher ihn folglich auch zum Sturz gebracht habe. Er sei ca. fünf Minuten mit stärksten Schmerzen auf dem Boden liegen geblieben, bis er sich wieder auf die Beine habe stellen können. Ein aufrechter Gang sei ausgeschlossen gewesen, er sei in gebückter Haltung nach Hause gegangen und habe sich zur Ruhe gelegt. Am nächsten Morgen habe er sich kaum bewegen können. Es seien die medizinischen Abklärungen gefolgt (Suva-Nr. 19).
5.10 Im Neurologie-Bericht vom 10. Februar 2021 diagnostizierte PD Dr. med. J.___, FMH Facharzt Neurologie, ein lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma am 12. Oktober 2020, (-) eine Listhese LWK5/SWK1 bei Spondylose und Gleitinstabilität, (-) mit belastungsabhängiger Schwäche der Oberschenkelmuskulatur bds., (-) elektromyographisch im Myotom L5 und L3/4 bds. keine neurogenen Schädigungszeichen nachweisbar. Eine Wurzelschädigung (L3/4 bds. oder L5 bds.) könne nicht identifiziert werden. Die von dem Versicherten berichtete motorische Einschränkung beim Bergabgehen sei wahrscheinlich schmerzhemmungsbedingt (Suva-Nr. 44).
5.11 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 18. März 2021 gab med. pract. C.___ zunächst die ärztlichen Vorberichte wieder. Unter Verweis auf die Literatur stellte er sodann fest, dass es sich bei der Diskushernie im Segment LWK 5/SWK 1 eindeutig um eine degenerative Diskopathie und nicht um eine traumatische Hernie handle. Rein theoretisch habe das Trauma zur Auflösung der Symptome beigetragen haben dürfen, aber in diesem Fall sei die Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule nicht genügend stark gewesen, um die Diskushernie auszulösen. Ausserdem habe der Versicherte innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis keine neurologischen Ausfälle gehabt. Betreffend die Spondylolyse LWK 5 mit Spondylolisthesis im Segment LWK 5/SWK 1 erklärte med. pract. C.___, dass es sich hierbei ebenfalls nicht um eine posttraumatische Verletzungsfolge handle. Zusammenfassend sei aus der medizinischen Dokumentation anzunehmen, dass die aktuell geltend gemachten Rückenbeschwerden klinisch sowie radiologisch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer myofaszialen Komponente sowie auch schmerzhemmungsbedingt aufgrund der vorbestehenden krankheitsbedingten Spondylolyse LWK 5 mit Spondylolisthesis im Segment LWK 5/SWK 1 zuzuordnen seien. Die vorliegende Schädigung sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen (Suva-Nr. 46).
6. Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die aus dem Ereignis vom 12. Oktober 2020 geltend gemachten Beschwerden, was voraussetzt, dass dieses Geschehen einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Unbestritten ist, dass eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht fällt.
6.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat. Vorliegend sind die Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs – Körperverletzung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht – gegeben. Fraglich ist hingegen, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt.
6.1.1 Der für die Erfüllung des Unfallbegriffs im Rechtssinne notwendige äussere Faktor verlangt ein von aussen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Der äussere Faktor ist damit das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Erforderlich ist die Einwirkung objektiv feststellbarer, vom menschlichen Körper unabhängiger Kräfte (BGE 139 V 327 E. 3.3.1 = Pra 2013, Nr. 101, 134 V 72 E. 4.1.1). Dies kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Bewegungsablauf durch eine gewisse Programmwidrigkeit, wie Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen gestört wird, oder wenn die versicherte Person eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4 mit Hinweisen). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1, BGE 129 V 402 E. 2.1).
6.1.2 Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit. Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus beachtlich (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 f.). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann (z.B. Diskushernie). In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie (unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2 UVG) als Krankheitsfolge zu betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_395 2020 vom 28. September 2020 E. 4.2).
6.1.3 Die Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung kann auch bei einer ausserordentlichen Kraftanwendung und damit verbundener Überanstrengung vorliegen. Insbesondere beim Heben von schweren Lasten treten oft Verletzungen auf (Verhebetrauma). Hier ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (Urteil des Bundesgerichts 8C_395 2020 vom 28. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2 Die medizinische Diagnose ist vorliegend widerspruchsfrei und unbestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann. Aktenkundig sind im Wesentlichen eine Spondylolyse mit Spondylolisthesis im Segment L5/S1 und eine Diskushernie im Segment L5/S1. In der MRT-Bildgebung vom 24. November 2020 zeigten sich namentlich ein Wirbelgleiten bzw. eine Spondylolisthesis in den Wirbelkörpern L5/S1 bei Spondylolyse, eine Chondrose in den Segmenten L1/L2 bis L3/L4 (Pschyrembel: Degenerative Knorpelveränderung) und eine leichte Spondylarthrose der Segmente L2/L3 bis L4/L5 (Pschyrembel: Degenerative Gelenkerkrankung der kleinen Wirbelgelenke). Festgestellt wurde darüber hinaus eine Diskushernie im Segment L5/S1. Beim Beschwerdeführer liegt somit ein degenerativer Vorzustand im Bereich der unteren Wirbelsäule vor. Wie vorstehend dargelegt, kann der Natur nach ein solcher Gesundheitsschaden als alleinige Folge von Krankheit und daher innerhalb eines normalen Geschehensablaufs auftreten. Folglich unterliegt der Nachweis der Ungewöhnlichkeit strengen Anforderungen, wobei die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein muss.
6.3 Zu eruieren ist demnach zunächst der Ereignishergang vom 12. Oktober 2020.
6.3.1 Im Hinblick auf den Geschehensablauf ist zu berücksichtigen, dass die versicherte Person die einzelnen Umstände nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss (BGE 116 V 136 E. 4b). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang wird in der Praxis auf die Beweismaxime abgestellt, wonach sogenannte spontane «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2).
6.3.2 Hinsichtlich des Ereignishergangs vom 12. Oktober 2020 ist den Akten folgendes zu entnehmen:
6.3.2.1 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. November 2020 sei es im Garten beim Tragen einer Last mit vier Personen à 25 kg zu einer Rückenverletzung gekommen (Suva-Nr. 1).
6.3.2.2 Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 19. November 2020 wird ausgeführt, sie hätten zu viert auf einer Baustelle eine ca. 95 kg schwere Schwelle angehoben. Die Schwelle sei einer Person entglitten und dadurch zu Boden gefallen. Der Aufprall habe dem Versicherten einen Schlag in den Rücken versetzt (Suva-Nr. 9).
6.3.2.3 Gemäss Bericht von Dr. med. F.___ vom 23. November 2020 habe der Versicherte mit vier Personen einen Baumstamm getragen, der hintere Mann habe den Stamm plötzlich fallen lassen. Daraufhin habe der Versicherte sofort einen einschiessenden Schmerz im Rücken verspürt und ein elektrisierendes Gefühl im rechten Bein (Suva-Nr. 11).
6.3.2.4 Der Telefonnotiz vom 26. November 2020 kann unter anderem entnommen werden, dass eine Eisenbahnschwelle von 95 kg mit durchgestossenen Stecken mit einem Arbeitskollegen «gelüpft» und weggetragen worden sei. Eine Person auf der anderen Seite habe losgelassen und der Stecken sei zu Boden gefallen. Dem Versicherten habe es in den Rücken gestochen. Durch das Gewicht der Stecken habe es einen Schlag in den Rücken gegeben (Suva-Nr. 8).
6.3.2.5 In der E-Mail vom 10. Dezember 2020 wird zum Unfallhergang vorgebracht, dass eine in die Jahre gekommene Holzhangsicherung habe erneuert werden müssen. Man habe entschieden, die Holzschwellen von Hand zu viert an die gewünschte Position zu bringen. Zur besseren Handhabung hätten sie ein Kantholz mit den Massen 6x6x100 im vorderen und hinteren Bereich unter die Schwelle geschoben. So hätten nur ca. 25 kg angehoben werden müssen. Der Versicherte habe mit einem Kollegen den vorderen Teil der Schwelle getragen, er links und der Kollege rechts in Laufrichtung. Zwei andere hätten den hinteren Teil getragen. Der Person hinter ihm sei das Kantholz aufgrund des regnerischen Wetters entglitten. Als die ca. 100 kg auf den Boden aufgeprallt seien, habe der Versicherte einen sehr heftigen Schlag in den Rücken bekommen, welcher ihn folglich zum Sturz gebracht habe (Suva-Nr. 19).
6.3.3 Die vorstehenden Schilderungen des Versicherten erweisen sich als konsistent und glaubwürdig. Die einzelnen Sachverhaltsschilderungen sind in den entscheidenden Punkten nicht widersprüchlich. So schliessen die ersten Darstellungen des Ereignisses in den UVG-Formularen die später mit Telefongespräch vom 26. November 2020 und E-Mail vom 10. Dezember 2020 gemachten Ausführungen zum fraglichen Geschehnis nicht aus. Vielmehr können die späteren Erklärungen als Präzisierungen zu den ersten Äusserungen des Versicherten verstanden werden. Es kann daher auf den vom Versicherten mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 geschilderten Geschehensablauf abgestellt werden, wobei anzufügen bleibt, dass der geltend gemachte Sturz nach dem Herunterfallen der Schwelle unbeachtlich ist für die in Frage stehende Gesundheitsschädigung. In diesem Sinne betont denn auch der Beschwerdeführer wiederholt, dass das unvorhersehbare Aufprallen der Schwelle auf den Boden mit der entsprechenden Gewichtsverlagerung den Gesundheitsschaden verursacht habe. Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei selbst unter Ausserachtlassung des Sturzes erfüllt.
6.4 Damit ist im Weiteren zu beurteilen, ob sich im Rahmen des massgeblichen Geschehensablaufs eine schädigende äussere Einwirkung unter besonders sinnfälligen Umständen ereignet hat.
6.4.1 Zu verweisen ist dazu auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ungewöhnlichen äusseren Faktoren bei degenerativem Vorzustand und die dabei erforderliche besondere Sinnfälligkeit:
6.4.1.1 Das Bundesgericht ging von besonders sinnfälligen Umständen aus, wenn der Versicherte beim Drehen auf dem Büro-Drehstuhl mit dem Fuss am Boden oder Stuhlbein hängen bleibt und in der Folge einen Hüftprothesenbruch erleidet. Bei dem im Büroalltag üblichen Vorgang des Drehens auf dem Büro-Drehstuhl sei die Sinnfälligkeit hinzugetreten, dass der Versicherte mit dem rechten Fuss am Boden oder Stuhlbein hängen geblieben sei. Dadurch sei sein rechtes Bein abgedreht worden. Dabei sei ein Knackgeräusch aufgetreten, wonach er sofort heftige Schmerzen in seinem rechten Hüftgelenk verspürt habe. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors aufgrund der Programmwidrigkeit dieser ungeplanten Bewegungsabfolge könne unter den gegebenen Umständen bejaht werden. In Abgrenzung dazu liege nichts Ungewöhnliches vor, wenn die versicherte Person – wegen dichten Verkehrs planmässig bei nicht vollständig geöffneter Türe – aus ihrem parkierten Auto aussteige (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2017 vom 22. August 2017 E. 3.1.2 mit Verweis auf BGE 142 V 219 E. 4.3.2).
6.4.1.2 Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören Zahnschädigungen beim Essen zu den Schädigungen des Körperinneren und müssen daher unter besonders sinnfälligen Umständen verursacht worden sein. Bejaht wurden solche bei der Nussschale im Nussbrot; das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, es könne wohl nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich in einem Nahrungsmittel eine Nussschale befinde. Indessen dürfe nicht nur derjenige Faktor als ungewöhnlich bezeichnet werden, mit welchem sicher nicht gerechnet werden muss. Es genüge, wenn damit der Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschritten werde (Urteil des Bundesgerichts 8C_718 vom 30. November 2009 E. 6.1 mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 1/88 vom 15. August 1988 E. 2b).
6.4.1.3 Im Gegensatz dazu fehlte die Sinnfälligkeit bei der Zahnschädigung durch einen Stein im selbst gebackenen Kirschenkuchen, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde. Das Abbrechen des Zahnes sei nicht als Unfall zu qualifizieren, weil – wie bei Dekorationsperlen auf oder in einem Kuchen, bei einem Stein in einer gedörrten Zwetschge im «Tuttifrutti» oder bei einer mit Zunge und Zähnen bewusst gesuchten Figur im Dreikönigskuchen – nicht die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors den Zahnschaden verursacht habe (BGE 112 V 201 E. 3b).
6.4.1.4 Ebenfalls keine besondere Sinnfälligkeit liegt vor, wenn ein Versicherter mit einem Kugelschreiber im Mund in eine Grube springt und sich bei der Landung einen Zahnschaden zuzieht. Dem Biss auf den Kugelschreiber wurde die erforderliche besondere Sinnfälligkeit abgesprochen, denn der Versicherte habe ihn sich selbst bewusst in den Mund gesteckt. Ähnlich wie im Fall der Schädigung durch einen Stein im selbst gebackenen Kirschenkuchen könne er sich daher nicht darauf berufen, dass er beim Sprung in die Grube mit einem Biss auf den Kugelschreiber – beziehungsweise mit einer entsprechenden Zahnverletzung – nicht habe rechnen müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_718 vom 30. November 2009 E. 6.1).
6.4.1.5 Keine besonders sinnfälligen Umstände wurden ferner angenommen, als ein Versicherter beim Ausbildungsflug mit einer Flugschülerin anlässlich eines abrupten Übergangs von einer vertikalen in eine horizontale Fluglage sein Genick überdehnt hat und der Kopf nach hinten gebogen wurde, worauf er ein Knacken verspürt und das Gefühl in beiden Armen verloren hat. Das Erfordernis der mechanischen Einwirkung eines äusseren Faktors sei beim fraglichen Ereignis mit der plötzlichen Druckveränderung beim Wechsel der Fluglage erfüllt; sie sei vergleichbar mit dem Überdruck, wie er bei einem Sprung ins Wasser oder beim Tauchen auftrete. Vorliegend fehle es jedoch an der Ungewöhnlichkeit, an welche hier wegen der Beschränkung der Schädigung auf das Körperinnere strengere Anforderungen im Sinne von besonders sinnfälligen Umständen zu stellen seien. Dies gelte umso mehr, als beim Versicherten degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule festgestellt worden seien. Namentlich sei der Versicherte auf dem Kunstflug weder aussergewöhnlichen Druckverhältnissen ausgesetzt, noch sei der zusammen mit der Flugschülerin gesteuerte Bewegungsablauf von der vertikalen in die horizontale Fluglage programmwidrig gewesen. Einzig die abrupte Richtungsänderung sei nicht geplant gewesen; sie sprenge jedoch auf einem Ausbildungsflug den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 370/01 vom 28. Juni 2002 E. 2).
6.4.1.6 Zu erwähnen ist schliesslich noch das von den Parteien wiederholt aufgegriffene Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 9/04 vom 15. Oktober 2004. Im besagten Fall wurde ein Unfall bejaht bei einer 49-jährigen Krankenschwester, welche zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern wollte, wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete. Die Versicherte musste – entgegen ihrer Gewohnheit – einen Grossteil des Gewichts der Patientin alleine tragen. Zudem hat sich die Gewichtsverlagerung plötzlich und in unerwarteter Weise ereignet. Die Versicherte hatte keine andere Wahl, als einen ausserordentlichen und improvisierten Kraftaufwand zu erbringen, um das Schlimmste zu verhindern. Solche Umstände, die den gewohnte Rahmen der Aufgaben der Versicherten überschreiten, rechtfertigen die Annahme eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 9/04 vom 15. Oktober 2004 E. 5).
6.4.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Vorgang des gemeinsamen Wegtragens einer rund 95 kg schweren Eisenbahnschwelle insofern missglückt, als der Beschwerdeführer zusammen mit einem Arbeitskollegen die Schwelle im vorderen Bereich getragen hatte, worauf der hintere Teil einem der hinteren beiden Träger – demjenigen hinter den Beschwerdeführer (vgl. E. 6.3.2.5) – plötzlich, unerwartet entglitten und auf den Boden gefallen ist und dieser Vorgang dem Versicherten einen Schlag in den Rücken versetzt hat. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt, wurde beim besagten Vorgang der eigene Bewegungsablauf des Beschwerdeführers nicht programmwidrig – etwa durch ein Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen – gestört. Auch liegt mit Blick auf die berufliche Gewöhnung und die Konstitution des Beschwerdeführers – der im Ereigniszeitpunkt 27-jährige Landschaftsgärtner wiegt 85 kg bei einer Körpergrösse von 182 cm (vgl. Suva-Nr. 22 S. 3) – rein vom Gewicht her keine ausserordentliche Kraftanwendung vor. Insofern ist der vorliegende Fall nur teilweise vergleichbar mit jenem der Krankenschwester, welche einen ausserordentlichen Kraftaufwand zu erbringen hatte. Vorliegend wirkte jedoch durch den unvermittelten Aufprall der Eisenbahnschwelle am Boden und die dadurch ausgelöste Schubkraft ein äusseres Ereignis auf den Körper des Versicherten ein. Eine objektiv feststellbare, vom menschlichen Körper unabhängige Kraft ist damit gegeben. Fraglich ist indessen, ob dieser von aussen wirkende Faktor unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden ist. Wie die vorstehend zitierte Rechtsprechung zeigt, spielt die Planmässigkeit bzw. Berechenbarkeit der gegebenen Umstände eine durchaus zentrale Rolle. Ereignet sich ein Schaden durch ein planmässiges Aussteigen aus dem Auto, durch ein selbst gebackenes Kuchenstück mit Kirschensteinen oder durch einen selbst bewusst in den Mund gesteckten Kugelschreiber, so muss mit einer Schädigung gerechnet werden. In den vorstehenden Beispielen wurden deshalb besonders sinnfällige Umstände bzw. die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint. Demgegenüber ist die Voraussetzung der besonderen Sinnfälligkeit erfüllt, wenn sich ein Versicherter durch eine ungeplante programmwidrige Bewegung auf dem Büro-Drehstuhl einen Hüftprothesenbruch zuzieht. In Grenzfällen, in denen sich das schädigende Ereignis zwar unbewusst und ungeplant zugetragen hat, ein solches jedoch im Voraus nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann – wie zum Beispiel bei der Nussschale im Nussbrot oder einer abrupten Richtungsänderung auf einem Ausbildungsflug – ist entscheidend, ob der Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschritten worden ist. Vorliegend ist das Hinterteil der Eisenbahnschwelle unplanmässig auf den Boden geprallt, weil es unmittelbar zuvor einem der Hintermänner aus den Händen entglitten ist. Da der Beschwerdeführer die Schwelle vorne, in Laufrichtung trug, hat er den Vorfall nicht kommen sehen und ist vom Aufprall der Schwelle überrascht worden. Zudem lag es auch nicht in seiner Kontrolle, dass der Hintermann die Schwelle fallen gelassen hat. Tragen vier Männer eine 95 kg schwere Eisenbahnschwelle, welche sie mit zwei Kantholzen unterlegt hatten, von einem Hang bei regnerischem Wetter weg, so kann das Loslassen der Schwelle durch einen Träger zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, das Geschehnis kann aber auch nicht als alltäglich und üblich bezeichnet werden. So lassen insbesondere die getroffenen Vorsichtsmassnahmen den Vorfall als unüblich erscheinen. Zum einen wurde das Gewicht von 95 kg auf vier Männer verteilt und dadurch auf rund 24 kg pro Kopf reduziert. Zum anderen wurde die Eisenbahnschwelle mit zwei Kantholzen unterlegt, sodass das Tragen der Last handlicher gemacht werden konnte. Angesichts des zumutbaren Lastgewichts pro Träger und der verbesserten Handlichkeit musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass der Hintermann die Schwelle plötzlich loslässt. In Anlehnung an die dargelegte Rechtsprechung sprengt die unmittelbare Ursache der Schädigung somit den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen und wurde somit unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors kann unter den gegebenen Umständen bejaht werden. Die Voraussetzungen des Unfallbegriffs sind somit erfüllt.
7. Strittig und zu beurteilen ist im Weiteren die Frage, ob der Gesundheitsschaden des Versicherten natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 12. Oktober 2020 zurückzuführen ist.
7.1
7.1.1 Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.2).
7.1.2 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Im Falle der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Eine solche richtunggebende Verschlimmerung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E. 2.3 und 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4 je mit Hinweisen).
7.2 Basierend auf der vorstehenden Rechtsprechung erscheinen sowohl eine eigentliche Verursachung der Diskushernie sowie auch eine richtunggebende Verschlimmerung des Gesundheitszustands durch den Unfall aufgrund der fehlenden besonderen Schwere als sehr unwahrscheinlich. Die medizinischen Akten enthalten denn auch keine entsprechenden Hinweise. Es stellt sich somit die Frage, ob die beim Versicherten festgestellte Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall vom 12. Oktober 2020 aktiviert worden ist. Im Falle einer solchen vorübergehenden Verschlimmerung bestünde eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom, was praxisgemäss einer Leistungsdauer von drei bis vier Monaten entspräche.
7.2.1 Wie bereits dargelegt, wurden beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Wirbelsäule samt einer Diskushernie im Segment L5/S1 festgestellt (vgl. Erwägung 6.2 hiervor).
7.2.2 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 18. März 2021 kommt med. pract. C.___ zum Schluss, dass rein theoretisch das Trauma zur Auslösung der Symptome beigetragen haben dürfte. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule nicht genügend stark gewesen, um die Diskushernie auszulösen. Ausserdem habe der Versicherte innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis keine neurologischen Ausfälle gehabt. Es handle sich nicht um eine traumatische Hernie. Diese kreisärztliche Einschätzung überzeugt – soweit aus ihr abzuleiten wäre, der Vorfall vom 12. Oktober 2020 habe auch keine vorübergehende Aktivierung der Diskushernie bewirkt und die Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit wären auch ohne den Vorfall in gleicher Weise eingetreten – aus folgenden Gründen nicht: Wie bereits im Zusammenhang mit dem Unfallbegriff dargelegt, kann eine Diskushernie bei vorbestandenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule alleinige Folge von Krankheit sein und innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablauf auftreten. Kann ein normaler Geschehensablauf genügen, um eine Diskushernie bei degenerativem Vorzustand auszulösen, erweist sich die Einschätzung des Kreisarztes, wonach es für die Aktivierung der Diskushernie einer starken Krafteinwirkung bedürfe, als nicht nachvollziehbar. Die Thematik der Stärke der Krafteinwirkung bezieht sich wohl eher auf die Frage der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung. Diese Frage wurde vorstehend anhand der Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingehend geprüft und bejaht. Das Argument der ungenügend starken Krafteinwirkung vermag somit den Ausschluss einer aktivierten Diskushernie nicht zu plausibilisieren. Ebenfalls nicht überzeugend erscheint die Begründung, eine Aktivierung der Diskushernie durch das Unfallereignis sei aufgrund der fehlenden neurologischen Ausfälle innert 72 Stunden nach dem Ereignis auszuschliessen. Zu den Symptomen einer Diskushernie zählen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich ein vertebrales oder ein radikuläres Syndrom (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E. 2.3). Das Auftreten neurologischer Ausfälle innert 72 Stunden nach Aktivierung einer Diskushernie ist folglich nicht zwingend. Gegen die Argumentation des Kreisarztes bzw. für eine Aktivierung der Diskushernie durch das Unfallereignis vom 12. Oktober 2020 spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ereignis starke Schmerzen hatte und unverzüglich ärztliche Hilfe aufgesucht hat. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein akutes lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma vom 12. Oktober 2020 und attestierten dem Versicherten eine sofortige Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Angesichts der unverzüglich aufgetretenen Symptomatik in Form eines akuten lumbosakralen Schmerzsyndroms und der sofortigen vollen Arbeitsunfähigkeit kann vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis vom 12. Oktober 2020 die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand aktiviert hat. So vertritt im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass das Ereignis vom 12. Oktober 2020 eine vorbestandene, krankhafte Rückenschädigung habe manifest werden lassen.
7.3 Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die bei degenerativem Vorzustand festgestellte Diskushernie durch das Ereignis vom 12. Oktober 2020 aktiviert worden ist. Praxisgemäss ist folglich davon auszugehen, dass die vorübergehende Verschlimmerung durch das im Zusammenhang mit dem Unfall stehende lumbosakrale Schmerzsyndrom nach drei bis vier Monaten abgeschlossen war. Aktenkundig sind vorliegend ärztliche Behandlungen vom 13. Oktober 2020 bis 10. Februar 2021 (Suva-Nr. 44) sowie eine rund zweimonatige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Oktober 2020 bis 4. Dezember 2020 (Suva-Nr. 11). Die angeordnete Physiotherapie wurde im November 2020 abgebrochen (Suva-Nr. 22, S. 3). Vor diesem Hintergrund sind vorliegend die bis am 10. Februar 2021 anhaltenden Beeinträchtigungen als unfallkausale Folgen des Ereignisses vom 12. Oktober 2020 zu betrachten.
8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 4 ATSG erfüllt sind für den Zeitraum vom 12. Oktober 2020 bis (längstens) 10. Februar 2021. Die Beschwerdegegnerin wird unter diesem Aspekt zu beurteilen haben, welche konkreten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) dem Beschwerdeführer zustehen. Der angefochtene, auf Abweisung lautende Einspracheentscheid vom 23. März 2021 ist daher aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'405.75 festzusetzen (9:35 Stunden zu CHF 230.00, zuzüglich Auslagen von CHF 29.60 und MwSt.). Die Differenz zur eingereichten Kostennote ergibt sich daraus, dass der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss auf 0.5 Stunden gekürzt wird, da er aufgrund der Gutheissung geringer ausfällt.
9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 7. Mai 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 23. März 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'405.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger