Urteil vom 2. März 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Rückforderung) (Verfügung vom 7. April 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 7. Juni 2004 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Jura an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1, S. 179). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen. Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2007 (IV-Nr. 1, S. 4) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 50 % per 1. November 2004 eine halbe Rente zu.
1.2 Mit Mitteilung vom 13. Juli 2018 (IV-Nr. 15) hielt die infolge Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers mittlerweile zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) fest, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.
1.3 Am 18. Juli 2018 (IV-Nr. 26.18) erhob die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen allfälligen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB sowie Betrugs nach Art. 146 StGB.
Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2019 (IV-Nr. 29) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die Rente rückwirkend per 1. Januar 2017 aufzuheben. Sodann sistierte die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar 2020 ab sofort (IV-Nr. 43).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (IV-Nr. 67) stellte die zuständige Staatsanwältin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, evtl. Widerhandlung gegen das AHVG ein.
Des Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, gestützt auf welche sie dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 77) in Aussicht stellte, es werde beabsichtigt, die Rente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 30 % rückwirkend per 1. November 2018 aufzuheben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2020 wiederum Einwendungen erheben (IV-Nr. 78). Schliesslich bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 mit Verfügung vom 31. März 2021.
2. Sodann forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 2021 vom Beschwerdeführer die ihm im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 ausbezahlten Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrente zur IV-Rente) im Gesamtbetrag von CHF 22'310.00 zurück (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Gegen die Verfügung vom 31. März 2021 (s. E. I. 1.3 hiervor) liess der Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und verlangte im Wesentlichen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2021 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bisherige Invalidenrente lückenlos weiter zu leisten.
4. Am 10. Mai 2021 lässt der Beschwerdeführer gegen die Rückforderungsverfügung vom 7. April 2021 (s. E. I. 2 hiervor) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2021, mit welcher diese vom Beschwerdeführer Rentenleistungen im Betrage von CHF 22'310.00 zurückfordert, aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 (A.S. 15) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Nicolai Fullin, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Mit gleicher Verfügung sistiert die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VSBES.2021.74.
6. Mit Urteil vom 26. November 2021 (VSBES.2021.74) heisst das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde vom 6. Mai 2021 (s. E. I. 3 hiervor) gut und hebt die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. März 2021 auf. Zur Begründung hält das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von Angewöhnung oder Anpassung an seine Behinderung zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % auszuüben. Damit sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen.
7. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 (A.S. 17 f.) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 26. November 2021 im Verfahren VSBES.2021.74 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.
8. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2022 (A.S. 19) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung vom 7. April 2021 sei aufzuheben.
9. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2022 (A.S. 23) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2. Strittig ist vorliegend die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 dem Beschwerdeführer ausbezahlten Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrente zur IV-Rente) im Gesamtbetrag von CHF 22'310.00. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
4. Wie vorne unter E. I. 6 hiervor festgehalten, hat das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2021.74 vom 26. November 2021 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. März 2021 in Gutheissung der Beschwerde vom 6. Mai 2021 aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die ihm mit Verfügung vom 1. März 2007 (IV-Nr. 1, S. 4) per 1. November 2004 zugesprochene und mit Mitteilung vom 13. Juli 2018 (IV-Nr. 15) bestätigte halbe Rente hat. Demnach besteht kein Rechtsgrund für die vorliegend angefochtene Rentenrückforderung (Verfügung vom 7. April 2021) betreffend die im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 ausbezahlten Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrente zur IV-Rente) im Gesamtbetrag von CHF 22'310.00. Die Verfügung vom 7. April 2021 ist infolgedessen in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
5. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 18. Februar 2022 geltend gemacht – auf CHF 1'640.45 festzusetzen (5.833 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen 64.80 und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. April 2021 aufgehoben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'640.45 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch