Urteil vom 10. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 7. April 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1960, erlitt am 2. Oktober 2019 einen Unfall. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. Oktober 2019 ist er beim Fussballtraining gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Notfallbericht des Spitals B.___ vom 3. Oktober 2019 (Suva-Nr. 13) hat er sich eine Kontusion der rechten Schulter zugezogen.
In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Taggeld / Heilkosten) und veranlasste weitere Abklärungen. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. August 2020 (Suva-Nr. 38) ihre Leistungen per 15. März 2020 ein. Die dagegen am 24. September 2020 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Suva-Nr. 40) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben (A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 2. Oktober 2019 die gesetzlichen Versicherungsleistungen über den 15. März 2020 hinaus zu erbringen.
2. Es sei festzustellen, dass die von Dr. C.___ am 6. November 2019 diagnostizierte bursaseitige Ruptur der Supraspinatussehne rechts auf das Unfallereignis vom 2. Oktober 2019 zurückzuführen ist.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 (A.S. 19 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 7. April 2021 sei zu bestätigen.
4. Mit Eingabe vom 16. August 2021 (A.S. 27) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen. Die bereits in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren werden bestätigt.
5. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1, 129 V 177 E. 3.2, 123 V 98 E. 3d, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen).
2.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee).
3.
3.1 Im Einspracheentscheid vom 7. April 2021 (A.S. 1 ff.) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass zwischen den noch geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 2. Oktober 2019 über den 15. März 2020 hinaus kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. med. D.___ könne abgestellt werden, denn sie erfüllten alle Anforderungen, die hinsichtlich des Beweiswerts entscheidend seien. Sie seien für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigten insbesondere die geklagten Beschwerden. Die Kreisärztin habe sich in Kenntnis sämtlicher massgebender Akten, insbesondere der Einschätzungen der behandelnden Ärzte, befunden. Eine persönliche Untersuchung habe sich als nicht nötig erwiesen, zumal eine persönliche Befragung/Untersuchung in Bezug auf die Fragestellung der Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben hätte. Zudem sei ihr Bericht in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und ihre Schlussfolgerungen seien ausführlich begründet. Den Akten seien sodann keine Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen über einen kausalen Zusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 2. Oktober 2019 aufkommen liessen. Insbesondere gebe es keine ärztlichen Feststellungen über einen kausalen Zusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 2. Oktober 2019. Die diesbezüglichen Ausführungen des Einsprechers genügten nicht, um die fundierte medizinische Ansicht der Kreisärztin umzustossen. Dr. med. D.___ zeige nachvollziehbar auf, dass der Sturz auf die Schulter lediglich zu einer Schulterprellung ohne strukturelle Läsion geführt habe, was gemäss ihrer medizinischen Erfahrung in der Regel nach vier Monaten als abgeklungen anzusehen sei. Die rechte Schulter sei bereits vor dem Umfall degenerativ verändert gewesen. Auch sei die vom Orthopäden diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne nicht eine eigentliche Ruptur, sondern vielmehr eine Texturstörung, da die Supraspinatussehne infolge der subacromialen Einengung ausgedünnt sei. Der Einwand des Versicherten, im Verlaufseintrag vom 6. November 2019 von Dr. med. C.___ sei von einer «traumatischen» Partialruptur der Supraspinatussehne die Rede, vermöge sodann nicht durchzudringen. Eine eindeutige Stellungnahme zur Kausalität sei dieser Aussage nicht zu entnehmen.
3.2 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde ausführen, der Beschwerdegegnerin gelinge der Beweis des Wegfalls der Unfallkausalität per 15. März 2020 nicht. Dr. med. D.___ begründe in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2020 ihre Auffassung, dass ein Vorzustand vorliege, damit, dass beim Beschwerdeführer ein Acromion Typ II nach Bigliani und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose vorliege. Zudem seien weitere Anzeichen einer Vorschädigung nachweislich, nämlich eine Bursitis subacromialis und subdeltoidea. Bezüglich der Ruptur der Supraspinatussehne behaupte Dr. med. D.___ nun erstmals in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2020, dass es sich dabei gar nicht um eine eigentliche Ruptur, sondern um eine Texturstörung der Supraspinatussehne handle. Dies sei insofern widersprüchlich, als Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 ausdrücklich von einer Ruptur der Supraspinatussehne gesprochen habe. Die Behauptungen von Dr. med. D.___, wonach ein Vorzustand vorgelegen haben solle, würden bestritten. Das Vorliegen einer Normvariante, konkret im Sinne eines Acromion Typ II nach Bigliani, könne nicht bereits per se als Vorzustand bezeichnet werden. Sodann äussere sich Dr. med. D.___ in keiner Weise zur Frage, ob dem Unfallereignis vom 2. Oktober 2019 nicht zumindest die Bedeutung einer Teilursache für die festgestellten Befunde zukommen müsse. Sodann seien die Ausführungen von Dr. med. D.___, dass auch die Supraspinatussehne vorgeschädigt gewesen sein solle, insofern widersprüchlich, als sie explizit festhalte, dass die Sehne vom Radiologen als intakt ausgewiesen worden sei, mit normotropher Muskulatur und ohne fettige Degeneration. Diese fehlenden Ausführungen betreffend Frage der Teilkausalität sowie die widersprüchlichen Angaben zum Zustand der Supraspinatussehne machten die Beurteilung von Dr. med. D.___ unverwertbar. Hinzu komme, dass Dr. med. D.___ Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sei und somit nicht über die gleiche Kompetenz verfüge wie der behandelnde Facharzt Dr. med. C.___, welcher Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sei.
3.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 (A.S. 19 ff.), sie habe ihre Leistungen zu Recht per 15. März 2020 eingestellt, da zwischen den noch geklagten Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfall vom 2. Oktober 2019 darüber hinaus kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Die Ausführungen von Dr. med. D.___ seien in Kenntnis sämtlicher massgebender Akten ergangen. Sie habe auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in Übereinstimmung mit den Akten getroffen. Ihr Bericht sei sodann in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und ihre Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar begründet. Einer eigenen Untersuchung habe es nicht bedurft, da der medizinische Sachverhalt (Befunde etc.) bereits ausreichend festgestellt worden sei und es alleine um die medizinische Würdigung dieses Sachverhalts gegangen sei. Zudem hätte eine persönliche Befragung / Untersuchung in Bezug auf die Fragestellung der Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben. Damit erfülle ihre Beurteilung alle Anforderungen, die hinsichtlich des Beweiswerts entscheidend seien. Entsprechend könne auf die Ausführungen von Dr. med. D.___ abgestellt werden. Aus den Akten würden sich sodann keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen ihre Beurteilung sprechen würden. Es seien keine anderslautenden Kausalitätsbeurteilungen in den Akten, vielmehr äussere sich nur Dr. med. D.___ ausdrücklich zur Kausalität. Soweit Dr. med. C.___ eine «traumatische» bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne in der Diagnose festhalte, sei dieser Aussage keine eindeutige Kausalitätsbeurteilung zu entnehmen. Zudem werde im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ geschildert, dass der Versicherte angegeben habe, vor dem Sturz keine Schmerzen gehabt zu haben, was auch den Schluss auf eine beweisrechtlich unzulässige Schlussfolgerung im Sinne von «post hoc, ergo propter hoc» zulasse. Dem Verlaufsbericht sei jedenfalls keine Begründung zu entnehmen, weshalb auch unter diesem Aspekt keine Anhaltspunkte dafür bestünden, an der Beurteilung der Kreisärztin zu zweifeln. Eine begründete ärztliche Stellungnahme, die sich differenziert mit der Begründung von Dr. med. D.___ auseinandersetze, sei den Akten nicht zu entnehmen. Insofern sich der Beschwerdeführer daran störe, dass die Kreisärztin bei ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2020 den Begriff «Partialruptur» verwendet habe, sei dies auf die Diagnose von Dr. med. C.___ bezogen gewesen. Daraus könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch habe Dr. med. D.___ lediglich den Befund des MRI wiedergegeben, als sie das Acromion Typ II erwähnt habe und habe nicht etwa dieses als Vorzustand gewertet. Dass die Ärztin dies vorliegend erwähne, sei nachvollziehbar und wichtig, da diese Form des Schulterdachs mit Einengung der darunterliegenden Strukturen prädisponierend sei für ein subacromiales Impingement. Der Beschwerdeführer wende des Weiteren ein, die Kreisärztin habe sich nicht zur Teilkausalität geäussert. Dr. med. D.___ habe jedoch klar ausgeführt, dass der Unfall nicht ursächlich, also auch nicht teilkausal, für die als Vorzustand zu wertenden Befunde sei. Es sei festzuhalten, dass nichts daran auszusetzen sei, zunächst zu erklären, inwiefern eine Texturstörung der Supraspinatussehne durch die engen Verhältnisse unter dem Schulterdach entstanden sei (Ausdünnung durch Einengung) und danach die (restliche) Rotatorenmanschette als intakt zu bezeichnen. Dies sei zudem der Befund und die Beurteilung des Radiologen, dafür sei ohnehin nicht die Kreisärztin verantwortlich zu machen. Der Beschwerdeführer zweifle auch die fachliche Eignung der Kreisärztin an, im vorliegenden Fall kompetent Stellung zu nehmen. Diese Rüge sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Einerseits sei Dr. med. D.___ Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und andererseits sei sie als Kreisärztin der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärztin im Bereich der Unfallmedizin.
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Oktober 2019 zu Recht per 15. März 2020 eingestellt hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen relevant:
4.1 Notfallbericht des Spitals B.___, vom 3. Oktober 2019 (Suva-Nr. 13): Im Notfallbericht wurde folgende Hauptdiagnose gestellt: Kontusion Schulter rechts. Röntgen Schulter 3. Oktober 2019: Keine ossären Läsionen. Der Patient berichte, er habe gestern zu Abend Fussball gespielt und sei dabei auf die rechte Schulter gefallen. Er habe seitdem zunehmende Schmerzen verspürt, obwohl er ein Irfen und ein Dafalgan genommen habe. Die Schmerzen strahlten leicht in den Oberarm aus. Lokalstatus Schulter rechts: Keine Rötung, keine Schwellung, keine Fehlstellung. Druckdolenz über dem Humeruskopf im Bereich des tuberculum minus. Clavicula, Scapula und AC Gelenk schmerzfrei. Abduktion / Adduktion 45-0-0°. Anteversion/Retroversion 45-0-30°. pDMS intakt. Keine Druckdolenz über dem Thorax. Alle grösseren Gelenke schmerzfrei bewegbar. Klinisch zeige sich eine schmerzbedingt ausgeprägte Bewegungseinschränkung und die obgenannten Befunde. Konventionell radiologisch habe eine ossäre Läsion ausgeschlossen werden können. Der Patient werde für eine klinische Kontrolle in die Schultersprechstunde in der E.___ aufgeboten werden.
4.2 Bericht des Spitals B.___, vom 3. Oktober 2019 (Suva-Nr. 12): Es wurde folgender Befund gestellt: Kein Nachweis einer knöchernen Verletzung. Allerdings Verdacht auf eine flaue grössere Verkalkung am Oberrand des Tuberculum majus.
4.3 Bericht über die MR der Schulter rechts vom 7. Oktober 2019, Spital B.___, (Suva-Nr. 11): Die MR der Schulter rechts wurde im Spital B.___ wie folgt beurteilt:
- Akromion Typ II nach Bigliani und hypertrophe AC-Gelenksarthrose.
- Der Subakromialraum wird auf eine minimale Weite von 6.5 mm eingeengt, prädisponierend für subacromiales Impingement.
- Geringgradige Bursitis subacromialis und subdeltoidea.
- Zentrierter Stand des Humeruskopf im Verhältnis zum Glenoid, keine signifikante Omarthrose. Keine Fraktur.
- Rotatorenmanschette intakt. Normotrophe Muskulatur, keine fettige Degeneration (Goutallier 0).
- Rotatorenintervall intakt, regelrechter Verlauf der langen Bizepssehne mit erhaltener Insertion im Bizepssehnenanker. Etwas degenerativ verändertes superiores Labrum.
- Gering verdicktes inferiores glenohumerales Ligament, kein Gelenkerguss.
4.4 Verlaufsberichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Klinik E.___, (Suva-Nr. 23):
4.4.1 Im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ vom 6. November 2019 wurde Folgendes festgehalten: Status nach Sturz auf die rechte Schulter vor ca. 4 Wochen. Seither anhaltende Schmerzen vor allem bei ausladenden Bewegungen. Vor dem Sturz sei der Patient seitens der Schulter beschwerdefrei gewesen. Es wurde folgender Befund erhoben: UnauffSchulterrelief, passive Mobilität regelrecht, aktive Beweglichkeit Flexion 160Abduktion 90Aussenrotation 60Innenrotation bis gluteal, seitengleiche Kraftentwicklung in der Abduktionsbewegung, Jobe-Test positiv, Bellypress Test unauffällig, O’Brien-Test positiv, kein Druckschmerz über dem AC-Gelenk, Impingementzeichen nach Neer negativ, Apprehension Test negativ, PDMS intakt. MRI Schulter rechts vom 7. Oktober 2019: Bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eingeblutete Bursa, Subscapularissehne inseriert regelrecht, unruhiger Bizepssehnenanker Labrumring intakt, Rezessus axillaris regelrecht, adMuskeltrophik. Diagnose: Traumatische bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne rechts, SLAP-Läsion rechts. Die Therapie sei primär konservativ. Der Patient werde eine Serie von Physiotherapie mit dem Ziel der Zentrierung des Humeruskopfes und Stabilisierung der langen Bizepssehne durchführen.
4.4.2 Im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ vom 18. Dezember 2019 wurde Folgendes festgehalten: Der Patient habe bis dato lediglich ca. 5 mal Physiotherapie durchführen können. Tendenziell sei es zum Rückgang der Beschwerden gekommen. Es wurde folgender Befund gestellt: Passive Mobilität regelrecht, aktive Beweglichkeit Flexion 160°, Abduktion 100°, Aussenrotation 60°, Innenrotation bis L1, Jobe-Test diskret positiv, O’Brien-Test diskret positiv, Impingementzeichen nach Neer positiv, DMS intakt. Beurteilung/Diagnose: Der Erfolg der konsekutiven Therapie sei noch nicht evaluiert. Der Patient werde weiter Physiotherapie durchführen.
4.4.3 Im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ vom 6. Februar 2020 wurde Folgendes festgehalten: Im Rahmen der Physiotherapie Rückgang der Beschwerden. Überkopfarbeit sei jedoch noch nicht möglich. Es wurde folgender Befund gestellt: Passive Mobilität regelrecht, aktive Flexion 160°, Abduktion 160°, Aussenrotation 60°, Innenrotation bis L1, Jobe-Test negativ, O’Brien-Test positiv, Impingementzeichen nach Neer diskret positiv, PDMS intakt. Beurteilung/Diagnose: Erfreulicher Verlauf bei konservativer Therapie. Die Bizepssehenen-Symptomatik stehe noch im Vordergrund. Es werde eine weitere Serie Physiotherapie rezeptiert.
4.5 Bericht der Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine und Innere Medizin, vom 17. Februar 2020 (Suva-Nr. 24): Die Kreisärztin beantwortete in ihrem Bericht die Frage, ob die Gesundheit der versicherten Person an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei, mit «ja» mit Verweis auf eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose. Auf die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe, welche objektivierbar seien, antwortete sie mit «nein» und führte begründend aus, die Partialruptur der SSP sei als degenerativer Vorzustand zu werten im Rahmen der vorbestehenden AC-Gelenksarthrose. Ab Mitte März 2020 spielten die Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr.
4.6 Bericht der Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 29. Juli 2020 (Suva-Nr. 34): Die Kreisärztin hielt in ihrer Beurteilung fest, die Gesundheit der versicherten Person an der rechten Schulter sei vorgeschädigt. Kernspintomographisch finde sich ein Acromion Typ II nach Bigliani und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose. Die Messung des Subacromialraumes sei minim mit einer Breite von 6.5 mm, dies bedeute eine erhebliche Einengung dieses Raumes, wo die Supraspinatussehne hindurchgleite. Bereits radiologisch werde ausgewiesen, dass diese Enge prädisponierend für ein subacromiales Impingement stehe. Zudem seien weitere Anzeichen einer Vorschädigung nachweislich mit Bursitis subacromialis und subdeltoidea. Des Weiteren werde radiologisch ein degenerativ verändertes superiores Labrum ausgewiesen wie auch ein verdicktes inferiores glenohumerales Ligament. Allesamt seien Degenerationszeichen. Die Rotatorenmanschette werde vom Radiologen als intakt ausgewiesen mit normotropher Muskulatur ohne fettige Degeneration, ebenso sei das Rotatorenintervall intakt und die Bicepssehne verlaufe regelrecht mit erhaltener Insertion im Anker. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt mit Begründung, dass es sich bei der vom Orthopäden genannten Partialruptur der Supraspinatussehne nicht um eine eigentliche Ruptur, sondern um eine Textstörung der Supraspinatussehne handle, welche infolge der subacromialen Einengung ausgedünnt sei. Diese Veränderungen an der Supraspinatussehne sei nicht als objektivierbare strukturelle Läsion zu werten. Das Schadenereignis mit Kontusion habe überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits degenerativ vorbestehenden Zustands geführt. In aller Regel sei diese vorübergehende Verschlimmerung vier Monate nach Zuzug des Ereignisses abgeheilt und anhaltende Beschwerden seien nicht mehr als unfallkausal einzustufen.
5. Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 7. April 2021 im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 14. Februar 2020 (Suva-Nr. 24) und vom 29. Juli 2020 stützt (Suva-Nr. 34), ist zunächst zu prüfen, ob auf diese abgestellt werden kann:
5.1 Der Umstand, wonach Dr. med. D.___ ihre Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten abgegeben und den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, steht dem Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1). So verhält es sich hier, denn die Situation der rechten Schulter und der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert.
5.2 Dr. med. D.___ setzt sich in ihrer Beurteilung eingehend mit den Vorakten sowie den (bildgebenden) Befunden auseinander. Die Kreisärztin gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die sie in nachvollziehbarer Weise herleitet. Ihr Bericht ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Ihre Einschätzung ist daher grundsätzlich geeignet, eine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung zu bilden. Die Kreisärztin geht in ihrer Beurteilung auf das hier in Frage stehende Ereignis vom 2. Oktober 2019 ein und führt aus, das Schadenereignis mit Kontusion habe überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits degenerativ vorbestehenden Zustands geführt. Die Degeneration ist kernspintomographisch belegt. Die weiteren Ausführungen der Kreisärztin, dass diese vorübergehende Verschlimmerung in der Regel vier Monate nach Zuzug des Ereignisses abgeheilt und anhaltende Schmerzen nicht mehr als unfallkausal einzustufen seien, sind nachvollziehbar. So ist betreffend das Ereignis vom 2. Oktober 2019 den zeitnahen medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 eine Kontusion der rechten Schulter zugezogen hat. Es entspricht denn auch einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Traumen mit fehlenden strukturellen Schädigungen der Gelenke, Muskeln, Sehnen, Bänder und Knochen, wie bspw. Prellungen, Verstauchungen oder Zerrungen, normalerweise innert relativ kurzer Zeit folgenlos abheilen und sich die damit verbundenen Schmerzen gänzlich zurückbilden. Sodann setzt sich Dr. med. D.___ mit der Frage einer allfälligen Unfallkausalität auseinander und verneinte diese mit Hinweis auf die medizinische Lehre wohlbegründet. Sie führt dazu aus, dass die durch den Beschwerdeführer weiterhin beklagten Schmerzen nicht auf das Ereignis vom 2. Oktober 2019 zurückzuführen sind und daher als vorbestehend zu gelten haben.
5.3 Da es sich bei der Beurteilung von Dr. med. D.___ um eine versicherungsinterne Stellungnahme handelt, sind ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage, insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen zu erwecken vermögen (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten an der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. D.___ zumindest geringe Zweifel zu erwecken vermögen:
5.3.1 Dabei ist im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ einzugehen (Suva-Nr. 23). Dieser ging in seinem Sprechstundenbericht vom 6. November 2019 auf die bildgebenden Abklärungen vom 7. Oktober 2019 ein und führte dazu insbesondere aus, es bestehe eine «traumatische bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne». Seit dem Sturz vor ca. 4 Wochen habe der Beschwerdeführer anhaltende Schmerzen vor allem bei ausladenden Bewegungen. Vor dem Sturz sei der Patient seitens der Schulter beschwerdefrei gewesen. In den beiden folgenden Verlaufsberichten stellte Dr. med. C.___ im Wesentlichen einen Rückgang der Beschwerden fest. Eine gesundheitliche Schädigung gilt beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc»: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 E. 2.2.3.1 und nachstehend E. II. 5.4). Dass es beim Ereignis vom 2. Oktober 2019 (Sturz auf die rechte Schulter) zu einer mechanischen Einwirkung auf die rechte Schulter gekommen ist, ist unbestritten. Im Unterschied zur Kreisärztin, welche ausführt, dass der Sturz auf die rechte Schulter lediglich zu einer Schulterprellung ohne strukturelle Läsion geführt habe, geht der Orthopäde von einer Partialruptur aus. Diesbezüglich führt die Kreisärztin nachvollziehbar aus, dass es sich bei der von Dr. med. C.___ diagnostizierten Partialruptur der Spinatussehne nicht um eine eigentliche Ruptur, sondern vielmehr um eine Texturstörung handle, da die Supraspinatussehne infolge der subacromialen Einengung ausgedünnt sei. Die rechte Schulter sei bereits vor dem Unfall degenerativ verändert gewesen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von Dr. med. C.___ gestellte Diagnose nicht weiter begründet und vor allem auch durch die bildgebenden Untersuchungen nicht belegt ist. Sodann gibt Dr. med. C.___ in keinem seiner Berichte eine Einschätzung zur Unfallkausalität ab. Aus der Diagnose einer traumatischen Partialruptur kann jedenfalls keine solche hergeleitet werden. Inwiefern seine Berichte geeignet sein sollen, zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin zu begründen, ist nicht erkennbar. Somit vermögen die Einschätzungen von Dr. med. C.___ den Beweiswert der kreisärztlichen Einschätzung nicht zu schmälern.
5.3.2 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die übrigen medizinischen Akten am Beweiswert der Einschätzung der Kreisärztin Dr. med. D.___ keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen vermögen.
5.4 Bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall keinerlei Schmerzen oder Beschwerden gehabt, wie sie nach dem Unfall aufgetreten seien, ist Folgendes festzuhalten: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Formel «post hoc, ergo propter hoc» – nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom 30. Juli 2009 E. 3).
5.5 Soweit der Beschwerdeführer an der fachlichen Qualifikation der Kreisärztin zweifelt, ist ihm nicht zu folgen. Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spezialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigierenden auch beratende Funktionen umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2; 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4 mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35; 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4).
5.6 Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, die Kreisärztin habe sich nicht zur Teilkausalität geäussert kann schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach Dr. med. D.___ klar ausführe, dass der Unfall nicht ursächlich, also auch nicht teilkausal, für die als Vorzustand zu wertenden Befunde sei. Die vollständige Verneinung der Kausalität impliziert die Verneinung einer Teilkausalität.
6. Es ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, wie er sich vor dem Ereignis vom 2. Oktober 2019 präsentierte, spätestens nach vier Monaten – somit am 2. Februar 2020 – wieder erreicht war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 per 15. März 2020 eingestellt hat. Nach dem Dargelegten besteht für die Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere der beantragten Parteibefragung, kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
7.
7.1 Damit ist der Einspracheentscheid vom 7. April 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin