Urteil vom 30. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1972, war seit dem 1. Januar 2019 bei der C.___ (fortan: Arbeitgeberin) als Nachtwache beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war sie bei der [Versicherung] B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 1. Juni 2020 während der Arbeit über ein Ladekabel stürzte und sich an der linken Schulter verletzte (s. Unfallmeldung UVG vom 2. Juni 2020, Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 1 S. 1).

 

1.2    Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 ab und stellte ihre Leistungen per 1. September 2020 ein, wobei sie davon absah, auf die bis 30. September 2020 bezahlten Kosten zurückzukommen (B.___-Nr. 37). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, drei Monate nach dem Unfall sei ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Gesundheitsschädigung nicht länger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die dagegen gerichtete Einsprache (B.___-Nr. 41) wurde mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1    Die Beschwerdeführerin lässt am 25. Januar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.     Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 insoweit aufzuheben, als damit per 1. September 2020 jegliche Leistungen aus UVG eingestellt werden. Der Beschwerdeführerin seien namentlich auch ab 2. September 2020 bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit entsprechende Taggelder aus UVG sowie sämtliche Heilungskosten der Unfallfolgen zuzusprechen.

2.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2021 folgende Anträge (A.S. 24 ff.).

1.     Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.     Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 sei zu bestätigen.

3.     Es seien keine Kosten zu vergüten.

 

2.3    Die Parteien halten mit Replik vom 15. April 2021 resp. Duplik vom 30. April 2021 (A.S. 35 ff. / 49 f.) an ihren Rechtsbegehren fest.

 

2.4    Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 10. Mai 2021 eine Kostennote ein (A.S. 52 ff.), welche am 11. Mai 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 56)

 

II.

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1. September 2020 eingestellt hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 11. Dezember 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

 

1.2    Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Unfallereignis von 2020 strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

 

2.

2.1    Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

 

2.2

2.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).

 

2.2.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).

 

2.3

2.3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

 

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

 

2.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

 

3.

3.1

3.1.1

3.1.1.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020 untersucht hatte, hielt in seinem Erstbericht vom 9. Juni 2020 (B.___-Nr. 6 S. 4) fest, am 1. Juni 2020 sei es zu einer Kontusion / Distorsion der linken Schulter gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Sturz mit dem linken Arm aufgefangen bzw. sei auf diesen gefallen. Jetzt leide sie unter linksseitigen Schulterschmerzen. Die erhobenen Befunde seien mit dem Unfallereignis vereinbar. Auf eine radiologische Untersuchung habe man verzichtet. Die Behandlung mittels NSAR (lokal und systemisch) sowie Physiotherapie werde voraussichtlich in einigen Wochen abgeschlossen sein. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Juni zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge mehrmals verlängert (s. B.___-Nr. 22 S. 2 und Nr. 26 S. 2 sowie Beschwerdebeilage / BB-Nr. 23 f.).

 

3.1.1.2 Die MRT-Untersuchung des linken Schultergelenkes im Röntgeninstitut E.___ am 6. August 2020 (B.___-Nr. 14) führte zu folgendem Ergebnis:

·     Zeichen einer Enthesiopathie der Infraspinatussehne am Tuberculum majus

·     Ansonsten unauffälliger Befund der linken Schulter

 

3.1.1.3 Nach der Konsultation vom 10. August 2020 ergänzte Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 11. August 2020 (B.___-Nr. 15), die Beschwerdeführerin habe ihn ursprünglich wegen des frischen Unfalls mit Distorsion der linken Schulter aufgesucht und in der Folge vor allem wegen der persistierenden Schmerzen. Aktuell klage sie noch über Schmerzen bei Abduktion und Elevation über die Schulterebene und vor allem bei Überkopfarbeit. Der Behandlungsverlauf sei etwas protrahiert, aber tendenziell noch regelrecht. Neue Behandlungen seien grundsätzlich nicht vorgesehen.

 

3.1.1.4 Die CT-Untersuchung der linken Schulter und des linken Oberarms, welche am 15. September 2020 im [Spital] F.___ durchgeführt wurde, ergab folgenden Befund (B.___-Nr. 25 S. 2 f.):

·     Osteophytäre Anbautung / verknöcherte akzessorische Knochenformation im Bereich des Akromions lateroventral, jedoch ohne wesentliche Beengung des Subakromialraumes, keine Pseudarthrose, mässiggradige Zeichen einer ACG- Arthrose.

·     Keine höhergradige Omarthrose, kein Gelenkserguss.

 

3.1.1.5 Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie am [Spital] F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. September 2020 (B.___-Nr. 23 S. 2 f.) ein Schulterkontusionstrauma links nach Unfall vom 1. Juni 2020 mit anterioren Schulterschmerzen. Flexion und Abduktion sowie die aktive Beweglichkeit bis zur Horizontalen seien möglich. Schmerzen gebe es hauptsächlich bei Rotationsbewegungen, hier zeigten sich eine eingeschränkte Funktion und eine endgradige Steifigkeit. Das CT präsentiere sich unauffällig. Es bestehe keine eindeutige Steifigkeit, aber bei forcierter Aussenrotation würden Schmerzen auftreten. Erste Massnahme sei eine subacromiale Infiltration und sodann, bei fehlender Besserung, eine glenohumerale Infiltration mit der Frage nach einer möglichen Kapsulitiskomponente. Es bleibe bei der Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Pflegeberuf.

 

3.1.2 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr.med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, stellte in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Oktober 2020 (B.___-Nr. 33) folgende Diagnosen:

1)     Schulterdistorsion links.

2)     Enthesiopathie der Rotatorenmanschette, Akromion Typ II, AC-Arthrose, osteophytäre Anbauten, akzessorische Knochenformation links.

 

Es handle sich um keine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Initial hätten die Beschwerden in einem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Juni 2020 gestanden. Entscheidend für die anhaltenden Beschwerden seien indes unfallfremde Faktoren im Form der Diagnose 2) hiervor. Der Status quo ante / sine sei nach einer Distorsion ohne unfallbedingte strukturelle Verletzungen der linken Schulter nach ca. drei Monaten erreicht worden (also am 1. September 2020). Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein unfallbedingter Behandlungsbedarf mehr. Auch eine andauernde unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei medizinisch nicht länger haltbar.

 

3.1.3 Dr. med. G.___ erklärte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2020 (B.___-Nr. 34 S. 2 f.), die Symptomatik habe sich nach der subakromialen Infiltration am 17. September 2020 deutlich gebessert. Heben und Tragen von schweren Lasten sei noch nicht möglich, während administrative und leichte Arbeiten jetzt zumutbar seien. Ziel sei es, die Arbeitsfähigkeit bis Ende November zu steigern.

 

3.1.4 Die Beschwerdeführerin brachte am 28. Oktober 2020 vor (B.___-Nr. 36 S. 1), Dr. med. H.___ vergesse, dass sie wegen desselben Kabels schon sechs Monate zuvor an derselben Schulter eine Verletzung erlitten habe. Diese sei noch nicht ganz verheilt gewesen, weswegen sie sich in einer Physiotherapie befunden habe (s. dazu B.___-Nr. 32 S. 3). Am 6. November 2020 bekräftigte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache (B.___-Nr. 41 S. 1), der erste Unfall von 2019 sei noch nicht verheilt gewesen, als sich 2020 der zweite ereignet habe.

 

3.1.5 Dr. med. G.___ erklärte im Schreiben vom 11. November 2020 (BB-Nr. 30), die Empörung der Beschwerdeführerin über die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin sei berechtigt. Auch hinsichtlich einer möglichen Haftpflicht der Arbeitgeberin bestehe bei der Beschwerdeführerin eine geringe Einsicht, dass die künftigen Leistungen mit einem entsprechenden Selbstbehalt über ihre Krankenkasse laufen würden. Die Beschwerdeführerin werde Einsprache erheben und dann dem [Spital] F.___ mitteilen, inwieweit man sie unterstützen könne. Ausserdem bescheinigte Dr. med. G.___ mit den Zeugnissen vom 26. November und 17. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 resp. 31. Januar 2021 nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (BB-Nr. 23 f.).

 

3.1.6 Nach dem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 ergingen folgende Arztberichte:

 

3.1.6.1 Dr. med. D.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 18. Dezember 2020 (BB-Nr. 27) dahingehend, das linke Schultergelenk sei zwar vor dem Unfall vom 1. Juni 2020 etwas vorgeschädigt gewesen, bei Zustand nach einem früheren Unfall vom 30. November 2019 und degenerativen Abnützungserscheinungen. Gemäss seinen Unterlagen sei die Beschwerdeführerin aber vor dem 1. Juni 2020 beschwerdefrei oder zumindest beschwerdearm und auf jeden Fall arbeitsfähig gewesen. Weiter stelle sich die Frage, ob der Unfall vom 1. Juni 2020 für die relativ lange Arbeitsunfähigkeit wegen der fortgesetzten Beschwerden verantwortlich sei. Es sei ein bekanntes Phänomen, dass vorgeschädigte Gelenke durch nicht so schwere Unfälle stärker geschädigt würden und für längere Zeit Beschwerden verursachen könnten als völlig intakte Gelenke. Es könne nicht postuliert werden, dass es sich um ein vorbestehendes und fortschreitendes Leiden handle, welches im Verlauf des Jahres 2020 auch ohne Unfall zu Beschwerden geführt hätte. Er verweise diesbezüglich insbesondere auf die Berichte von Dr. med. G.___. Dieser sei einerseits in seinem Schreiben vom 26. November 2020 davon ausgegangen, dass per 1. Januar 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen werde, und habe andererseits am 11. November 2020 festgehalten, die Empörung der Beschwerdeführerin über den Entscheid der Beschwerdegegnerin sei berechtigt.

 

3.1.6.2 Gemäss Bericht von Dr. med. G.___ vom 23. Dezember 2020 (B.___-Nr. 46 S. 2 f.) litt die Beschwerdeführerin unverändert unter Schmerzen punktuell anterior auf Höhe des Coracoids. Die Schulter sei frei beweglich. Es bestünden weder AC-Beschwerden noch ein Impingement. Eine klare Diagnose liege nicht vor. Für die Beschwerdeführerin bestehe aber seit sechs Monaten ein Problem, ohne dass sich eine Änderung bzw. Besserung habe erreichen lassen. Eine Möglichkeit sehe er noch in einer dynamischen Ultraschalluntersuchung. In der augenblicklichen Situation komme keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Frage.

 

3.1.6.3 Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH sowie Chefarzt an der [Klinik] J.___, und Dr. med. K.___, stellvertretender Oberarzt, stellten in ihrem Bericht vom 19. Januar 2021 (BB-Nr. 29) folgende Diagnose:

Schulter links (adominant): Posttraumatische subacromiale Bursitis, LB-Tendinopathie, symptomatische AC-Arthralgie nach AC-Gelenksverletzung Typ Rockwood I mit / bei

o  Status nach Trauma vom 30. November 2019 und 1. Juni 2020

o  Status nach subacromialer und glenohumeraler Infiltration der linken Schulter am 23. Dezember 2020

Die Beschwerdeführerin berichte über eine kurzfristige Verbesserung nach der letzten Infiltration, doch seien die Beschwerden nach ein bis zwei Tagen nahezu unverändert zurückgekehrt. Es bestünden weiterhin Symptome, vor allem im Bereich des linken AC-Gelenkes mit einer posttraumatischen AC-Arthralgie und zusätzlich auch projizierten Schmerzen im Bereich des Proc. coracoideus. Vor den Traumata sei die Patientin im Bereich der linken Schulter absolut beschwerdefrei gewesen. Mit Physiotherapie und einer einmaligen Stosswellentherapie sei eine leichte Verbesserung erzielt worden. Eine vor Ort durchgeführte Infiltration bewirke sofort eine deutliche Verbesserung der Beschwerden. Die Physiotherapie sowie das Floating würden fortgesetzt. Sollte die konservative Behandlung keine längerfristige Beschwerdelinderung bewirken, so wäre gegebenenfalls eine operative Intervention zu diskutieren.

 

3.1.6.4 Dr. med. G.___ hielt im Bericht vom 19. Januar 2021 (B.___-Nr. 45 S. 2 f.) fest, es liege eine schwierige Situation nach dem Trauma vom 1. Juni 2020 vor. Anamnestisch habe es schon im November 2019 einen Unfall gegeben. In einem Pflegeberuf sei die Beschwerdeführerin seit dem 2. Juni 2020 nicht mehr arbeitsfähig. Sämtliche bis jetzt durchgeführten therapeutischen Massnahmen hätten die Situation nicht verbessert. Im Bereich der anterioren Schulter bestünden unverändert Schmerzen, ohne dass bei der klinischen Untersuchung eine klare Diagnose gestellt werden könne. Die Bildgebung mit konventioneller Röntgenuntersuchung, CT, Arthro-MRI und jetzt noch einer dynamischen Ultraschalluntersuchung sei durchwegs bland. Er schliesse die Behandlung heute ab. Die Physiotherapie könne mit dem Gedanken einer funktionellen Störung fortgeführt werden.

 

3.1.7 Dr. med. H.___ hielt in seiner im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 1. März 2021 (A.S. 27 f.) an seinen Diagnosen vom 7. Oktober 2020 fest. Es ergäben sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse, welche die damalige Beurteilung ändern würden. Dr. med. D.___ verneine in seinem Bericht vom 18. Dezember 2020 die degenerativen Veränderungen im Schultergelenk nicht und verweise auf Dr. med. G.___. Dieser wiederum sei am 19. Januar 2021 nicht in der Lage gewesen, die andauernden Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit zu erklären. Wenn er die Fortführung der Physiotherapie «mit dem Gedanken einer funktionellen Störung» begrüsse, so meine er damit nicht eine Einschränkung der Schulterfunktion, die gemäss seiner Untersuchung frei gewesen sei, sondern Beschwerden, die sich nicht pathologisch-anatomisch dem Schultergelenk zuordnen liessen. Die [Klinik] J.___ schliesslich führe die Beschwerden auf eine Verletzung des AC-Gelenkes im Sinne einer Gelenkverrenkung (AC-Luxation Rockwood I) zurück. Bei einer solchen Verletzung komme es zwangsläufig zu einer Zerrung der coracoclavikulären Bänder und der Kapsel des AC-Gelenkes, wofür das MRl zwei Monate nach dem Unfall keinerlei Hinweise biete. Auch im CT vom 15. September 2020 fänden sich keine Zeichen für eine AC-Gelenksverletzung, wohl aber degenerative Veränderungen des Schulterdaches und des AC-Gelenkes. Die funktionelle Ultraschalluntersuchung habe ebenfalls keine entsprechende Pathologie ergeben. Somit sei die Diagnose der [Klinik] J.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1. Juni 2020 zurückzuführen. Leider erwähne der Bericht der Klinik die degenerativen Veränderungen nicht. Die durchgeführten Infiltrationsbehandlungen vom 23. Dezember 2020 und 18. Januar 2021 würden normalerweise bei degenerativen Schulterleiden (Impingementsyndrom, AC-Arthrose) durchgeführt.

 

3.2

3.2.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Beschwerdeführerin wegen des Unfalls vom 1. Juni 2020 während drei Monaten arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig war. Ab 1. September 2020 ging die Beschwerdegegnerin demgegenüber davon aus, dass zwischen dem Unfall und den persistierenden Beschwerden an der linken Schulter kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Sie konnte sich dabei auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. H.___ vom 7. Oktober 2020 stützen, welche vollen Beweiswert geniesst. Einerseits ist Dr. med. H.___ als Facharzt für Chirurgie und speziell Traumatologie kompetent, die Schulterschmerzen der Beschwerdeführerin fachgerecht zu beurteilen. Andererseits standen ihm die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung. Diese dokumentierten den medizinischen Sachverhalt umfassend, indem sie einen lückenlosen, von den behandelnden Ärzten erhobenen Befund sowie die Ergebnisse der MRT- und CT-Untersuchung enthielten. Eine reine Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs war daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1). Inwieweit eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. H.___ zu einer anderen Beurteilung hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich.

 

Dr. med. H.___ begründet seine Beurteilung damit, dass traumatische strukturelle Veränderungen an der linken Schulter fehlten. Ohne solche Veränderungen müsse davon ausgegangen werden, dass die unfallbedingte Schulterdistorsion nach drei Monaten ausgeheilt gewesen sei. Diese Begründung ist überzeugend und nachvollziehbar: Einerseits belegen die MRT- und die CT-Untersuchung der Beschwerdeführerin im August resp. September 2020 (E. II. 3.1.1.2 + 3.1.1.4 hiervor), dass keine traumatischen Läsionen am Schultergelenk vorlagen, wohl aber unfallfremde degenerative Veränderungen. Diese werden von Dr. med. H.___ plausibel als Ursache der Schmerzen bezeichnet, welche die Beschwerdeführerin nach dem 1. September 2020 weiterhin beklagte. Andererseits entspricht es der medizinischen Erfahrung, dass Traumata ohne strukturelle Schädigungen von Sehnen, Bändern und Knochen etc., wie das bei Distorsionen und Zerrungen der Fall ist, normalerweise innert relativ kurzer Zeit folgenlos abheilen und sich die damit verbundenen Schmerzen gänzlich zurückbilden (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2021.8 vom 23. April 2021 E. II. 6.1). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die anhaltenden Beschwerden seit dem 1. September 2020 nicht mehr mit dem Unfall vom 1. Juni 2020 in Verbindung bringen lassen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich schon bei einem Sturz im November 2019 an der linken Schulter eine Verletzung zugezogen, welche im Zeitpunkt des Unfalls am 1. Juni 2020 noch nicht ausgeheilt gewesen sei (E. II. 3.1.4 hiervor), ist unbehelflich. Die Akten enthalten zwar nur sehr spärliche Angaben zu einem solchen früheren Unfall, doch kann offenbleiben, wie es sich damit genau verhält: Da radiologisch keine traumatischen strukturellen Veränderungen nachgewiesen sind, muss davon ausgegangen werden, dass ein allfälliger früherer Unfall keine bleibenden Folgen nach sich zog, welche den Heilverlauf nach dem Unfall vom 1. Juni 2020 erheblich hätten beeinflussen können. Daran vermag dann auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 20. Dezember 2019 einer Physiotherapie unterzog, also schon vor dem Unfall vom 1. Juni 2020 (s. dazu E. II. 3.1.4 hiervor).

 

3.2.2 Es liegen keine Arztberichte vor, welche geeignet wären, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. med. H.___ zu erwecken:

 

3.2.2.1 Die Berichte von Dr. med. D.___ vom 9. Juni und 11. August 2020 (E. II. 3.1.1.1 + 3.1.1.3 hiervor) ergingen vor der Leistungseinstellung per 1. September 2020, d.h. in einem Zeitraum, als auch die Beschwerdegegnerin noch von einer Unfallkausalität ausging. Von traumatischen strukturellen Veränderungen an der linken Schulter, welche die Heilung hätten verzögern können, ist hier nirgends die Rede. Die beiden Berichte vermögen daher nicht zu belegen, dass länger als drei Monate ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden bestand.

 

3.2.2.2 Dr. med. G.___ traf in den Berichten vom 23. September und 15. Oktober 2020 (E. II. 3.1.1.5 + 3.1.3 hiervor) keine konkreten und begründeten Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang, sondern sprach lediglich davon, nach dem Unfall mit Kontusionstrauma bestünden Schulterschmerzen. Diese unbestimmte Aussage genügt nicht, um einen solchen Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Weiter ist Dr. med. G.___ nicht in der Lage, objektivierbare unfallbedingte Läsionen mit Einfluss auf die Heilungsdauer aufzuzeigen, sondern er muss einräumen, dass das CT im September 2020 unauffällig ausfiel.

 

3.2.2.3 Das Schreiben von Dr. med. G.___ vom 11. November 2020 schliesslich (E. II. 3.1.5 hiervor) ist kein Bericht, der objektive medizinische Fakten anführt und diese aus ärztlicher Sicht bewertet. Es handelt sich vielmehr um eine Parteinahme für die Beschwerdeführerin. Die Bemerkung, die Beschwerdeführerin werde mitteilen, inwiefern das [Spital] F.___ sie im Einspracheverfahren unterstützen könne, zeigt unmissverständlich, dass Dr. med. G.___ sich nicht unbefangen mit der Angelegenheit befasst.

 

3.2.3 Nach dem Einspracheentscheid ergingen zusätzliche Arztberichte. Diese führen aber nicht zu einer veränderten Beurteilung. Es ist hier vielmehr Dr. med. H.___ zu folgen, der sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2021 zu diesen Berichten äusserte und an seiner Beurteilung vom 7. Oktober 2020 festhielt.

 

3.2.3.1 Die Ausführungen von Dr. med. D.___ vom 18. Dezember 2020 (E. II. 3.1.6.1 hiervor) vermögen, soweit sie sich auf die Unfallkausalität beziehen, nicht zu überzeugen. Sein Hinweis auf die Beschwerdefreiheit resp. –armut vor dem 1. Juni 2020 stellt eine unzulässige Argumentation «post hoc ergo propter hoc» dar (s. E. II. 2.2.1 hiervor). Auch die Berufung auf den früheren Unfall im November 2019 geht fehl, da diesbezüglich keine Folgeschäden ausgewiesen sind, welche beim Unfall vom 1. Juni 2020 zu berücksichtigen wären (s. E. II. 3.2.1 in fine hiervor). Andererseits räumt Dr. med. D.___ ausdrücklich ein, dass degenerative Veränderungen vorliegen. Dies stützt die Beurteilung von Dr. med. H.___, dass solche Veränderungen für die persistierenden Beschwerden ab September 2020 verantwortlich sind. Die Feststellungen von Dr. med. G.___ schliesslich, auf welche Dr. med. D.___ verweist, sind nicht geeignet, seine Auffassung zu begründen, wonach die Beschwerden drei Monate nach dem Unfall noch nicht abgeheilt gewesen seien: Das Zeugnis von Dr. med. G.___ vom 26. November 2020 bescheinigt lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, ohne sich zum Zusammenhang mit dem Unfall zu äussern (E. II. 3.1.5 hiervor). Der Brief vom 11. November 2020 wiederum (a.a.O.) bietet keine medizinischen Feststellungen, auf welche abgestellt werden könnte (s. E. II. 3.2.2.3 hiervor).

 

3.2.3.2 Dr. med. G.___ vermag in seinen Berichten vom 23. Dezember 2020 und 19. Januar 2021 (E. II. 3.1.6.2 + 3.1.6.4 hiervor) nach eigenem Eingeständnis keine klare Diagnose zu stellen, weshalb es sich schon deswegen verbietet, daraus etwas für eine Unfallkausalität ableiten zu wollen. Hinzu kommt, dass die weiteren bildgebenden Untersuchungen nach wie vor keine traumatischen strukturellen Schäden zu Tage förderten, welche eine Unfallkausalität allenfalls begründen könnten. Der Hinweis auf eine schwierige Situation nach dem Unfall vom 1. Juni 2020 ist zu vage, um einen Kausalzusammenhang zu belegen, da eine Differenzierung zwischen unfallbedingten und unfallfremden Gesundheitsschäden unterbleibt.

 

3.2.3.3 Die Dres. I.___ und K.___ von der [Klinik] J.___ sprechen im Bericht vom 19. Januar 2021 (E. II. 3.1.6.3 hiervor) in der Tat von posttraumatischen Zuständen. Diese Aussage ist jedoch, wie Dr. med. H.___ überzeugend darlegt (E. II. 3.1.7 hiervor), in sich nicht schlüssig: In der [Klinik] J.___ wurde nämlich eine Schulterverletzung diagnostiziert, welche sich erkennbar auf Bänder und Kapsel auswirken müsste. Dergleichen geht aber aus der MRT-Untersuchung vom 6. August 2020 (E. II. 3.1.1.2), also rund zwei Monate nach dem Unfall, sowie der CT-Untersuchung vom 15. September 2020 (E. II. 3.1.1.2) nicht hervor. Die belegten unfallfremden degenerativen Veränderungen werden demgegenüber von den Dres. I.___ und K.___ überhaupt nicht diskutiert, obwohl dies, da die Ursache der geklagten Beschwerden von Bedeutung ist, angezeigt gewesen wäre. Im Übrigen wird auch hier die verpönte Argumentation «post hoc ergo propter hoc» bemüht (s. E. II. 2.2.1 hiervor), wenn die Dres. I.___ und K.___ auf die Beschwerdefreiheit vor dem Unfall verweisen.

 

3.2.3.4 Vor diesem Hintergrund ist Dr. med. H.___ beizupflichten, dass die fraglichen Arztberichte keine nachvollziehbare abweichende Beurteilung und keine neuen medizinischen Erkenntnisse enthalten, welche Anlass für Zweifel an seiner Beurteilung bieten könnten.

 

3.3    Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. September 2020 keine Beschwerden mehr vorlagen, welche mit dem Unfall vom 1. Juni 2020 in einem natürlichen Kausalzusammenhang standen; der Einwand der Beschwerdeführerin, für leistungsaufhebende Tatsachen trage die Beschwerdegegnerin die Beweislast, ist zwar zutreffend, aber bei diesem Beweisergebnis unbehelflich. Leistungen der Beschwerdegegnerin, welche über den 1. September 2020 hinausgehen, sind daher ausgeschlossen, wobei die Beschwerdegegnerin bei ihrer Erklärung, sie werde auf die bis 30. September gewährten Leistungen nicht zurückkommen, zu behaften ist.

 

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.      Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

5.      In Beschwerdesachen der Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann