Urteil vom 25. März 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Altersrente – Berechnung, Beitragslücken (Einspracheentscheid vom 22. April 2021)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 17. August 2020 meldete sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1956, bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. März 2021 eine monatliche AHV-Altersrente von CHF 2’336.00 zu (AK-Nr. 8). Die dagegen am 22. Februar 2021 erhobene Einsprache (AK-Nr. 9) wies sie mit Entscheid vom 22. April 2021 ab (AK-Nr. 10; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2021 eine volle ordentliche Altersrente auszurichten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 17 ff.). Der Beschwerdeführer reicht in der Folge keine Replik ein (vgl. A.S. 20).
4. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist die Höhe der Altersrente, die dem Beschwerdeführer ab 1. März 2021 zusteht. Die Beschwerdegegnerin hat ihm eine Teilrente nach der Rentenskala 43 in der Höhe von CHF 2'336.00 pro Monat zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache der maximalen Altersrente nach der Rentenskala 44 in der Höhe von CHF 2'390.00 pro Monat.
1.3 Nach § 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Bei wiederkehrenden Leistungen wird praxisgemäss, analog zur Regelung im Zivilprozess (Art. 92 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), vom zwanzigfachen Wert einer Jahresleistung ausgegangen. Hier beläuft sich die Differenz zwischen der zugesprochenen Rente (CHF 2'336.00 pro Monat) und der beantragten Maximalrente (CHF 2'390.00 pro Monat) auf CHF 54.00 pro Monat respektive CHF 648.00 pro Jahr, hochgerechnet auf 20 Jahre somit auf CHF 12'960.00. Die Grenze von CHF 30'000.00 wird somit nicht erreicht. Die Streitsache ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
2.2 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
2.3
2.3.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK), die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
2.3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a (bis Ende 2002: Art. 1) oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Im Sinne von Art. 1a AHVG versichert sind insbesondere natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 lit. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 1 lit. b).
2.4 In den Randziffern (Rz.) 5020 ff. der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021) findet sich eine ergänzende Regelung über die anrechenbaren Beitragszeiten. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Das Gericht soll sie jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82 mit Hinweisen).
2.5 Laut dem bereits zitierten Art. 29bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. Diese Regelungsaufträge wurden im Rahmen der Verordnung wie folgt umgesetzt:
2.5.1 Wenn die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig ist, werden gemäss Art. 52b AHVV Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (sogenannte Jugendjahre). Die für die Lückenfüllung benötigte Beitragszeit wird, ausgehend vom 31. Dezember des Kalenderjahrs, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt wurde, rückwärtsgehend bestimmt und mit den entsprechenden Einkommen in die Beitragslücken übertragen. Dabei werden die am 1. Januar des dem zurückgelegten 20. Altersjahr folgenden Kalenderjahres am nächsten liegenden Beitragslücken fortschreitend mit den zu übertragenden Beitragszeiten und Einkommen aufgefüllt (RWL, Rz. 5040).
2.5.2 Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, die nach Artikel 1a oder 2 AHVG (d.h. obligatorisch oder freiwillig) versichert war oder sich hätte versichern können, ab 34 vollen Beitragsjahren drei Beitragsjahre zusätzlich angerechnet (sogenannte Zusatzjahre; Art. 52d AHVV). Die RWL hält dazu ergänzend fest (Rz. 5045-5047): «Weist die Beitragsdauer einer Person nach der Berücksichtigung sämtlicher anrechenbarer Beitragszeiten weitere Lücken auf, so können unter der kumulativen Erfüllung nachgenannter Voraussetzungen bis zu drei Beitragsjahre zusätzlich angerechnet werden. Die Beitragslücken müssen in Zeiten liegen, in denen die Person tatsächlich versichert war oder sich hätte versichern können, und sie müssen vor dem 1. Januar 1979 entstanden sein». Die Beitragslücken sind von 1978 bzw. vom Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles an rückwärts aufzufüllen (RWL, Rz. 5049).
2.5.3 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs (hier also Januar und Februar 2021) können ebenfalls zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Beitragszeiten, die eine Person im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zurückgelegt hat, werden voll angerechnet (RWL, Rz. 5020). Sind Beitragsmonate aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur Lückenschliessung zu berücksichtigen, so sind diese in die entsprechende Beitragslücke zu übertragen. Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls an rückwärts aufzufüllen. Diese Anrechnung erfolgt jedoch erst, wenn vorhandene Beitragslücken entweder durch Jugendjahre oder Zusatzzeiten geschlossen worden sind (RWL, Rz. 5021 mit Hinweis).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde 1956 geboren und vollendete demnach 1976 das 20. Altersjahr. Der Versicherungsfall für die AHV-Altersrente trat am 1. März 2021 ein. Für die Rentenberechnung sind demzufolge zunächst die Beitragsjahre und Erwerbseinkommen zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 31. Dezember 2020 zu berücksichtigen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. E. II. 2.2 hiervor). Falls sich Lücken ergeben, ist zu prüfen, ob sie nach den vorstehend wiedergegebenen Regeln (Art. 52b-52d AHVV; E. II. 2.5 hiervor) gefüllt werden können.
3.2 Laut seinen Angaben in der Anmeldung hatte der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zum 30. Juni 1970 sowie vom 1. Januar 1977 bis 31. April 1979 Wohnsitz in Italien (AK-Nr. 1 S. 5). Weiter erklärte er, er habe vom 1. Januar 1977 bis 1. März 1978 in Italien Militärdienst geleistet und anschliessend ebenfalls in Italien vom 1. April 1978 bis 30. April 1979 eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (vgl. auch AK-Nr. 3). Am 1. Mai 1979 sei er definitiv in die Schweiz eingereist (AK-Nr. 1 S. 6). Laut den Wohnsitzbescheinigungen zog der Beschwerdeführer im Juni 1970 von Italien nach [...] und von dort am 15. April 1976 zurück nach Italien. Vom 21. April 1979 bis 13. Dezember 1980 war er in [...] angemeldet (Zuzug von und Wegzug nach Italien), ebenso vom 7. März 1981 bis 18. Dezember 1981 (Zuzug von und Wegzug nach Italien) und erneut ab 9. März 1982 (Zuzug von Italien; vgl. AK-Nr. 4).
3.3 Der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) enthält im Zeitraum von Anfang 1977 bis Ende 2020 Lücken in den Jahren 1977 und 1978 (jeweils ganzes Jahr), im Januar und Februar 1979 sowie im Januar 1981 und im Januar 1982 (vgl. AK-Nr. 7 S. 6). Die Lücken in den Jahren 1977 bis 1979 sind unbestritten. Darüber, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auch in den Jahren 1981 und 1982 Lücken von je einem Monat angenommen hat, besteht dagegen Uneinigkeit. Diese Frage kann offenbleiben, falls es möglich wäre, diese Lücken, sollten sie bestehen, zu füllen. Andernfalls wird auf die Jahre 1981 und 1982 gesondert einzugehen sein.
4.
4.1 Für die Jahre 1977 und 1978 kommen grundsätzlich zwei Arten der «Lückenfüllung» infrage: Einerseits das Heranziehen der «Jugendjahre» 1974 und 1975, für die eine ganzjährige beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgewiesen ist, gestützt auf Art. 52b AHVV (vgl. E. II. 2.5.1 hiervor). Andererseits die Berücksichtigung der «Zusatzjahre» gemäss Art. 52d AHVV (vgl. E. II. 2.5.2 hiervor).
4.1.1 Die Anrechnung von zwei Jugendjahren, welche die Lücken in den Jahren 1977 und 1978 abdecken, ist zweifellos möglich.
4.1.2 Demgegenüber lässt Art. 52d AHVV die Anrechnung von Zusatzjahren nur zu, wenn die betroffene Person während der fraglichen Zeit obligatorisch oder freiwillig versichert war oder sich hätte versichern können. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu: Er hielt sich in den Jahren 1977 und 1978 wegen Militärdienstes und der anschliessenden Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Italien auf und war somit nicht obligatorisch versichert. Eine freiwillige Versicherung wäre nicht möglich gewesen, da er damals nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügte. Von einer Diskriminierung im Sinne der Rechtsprechung (BGE 131 V 209 E. 7 und 8) kann ebenfalls nicht gesprochen werden, denn der Beschwerdeführer unterstand während der fraglichen Zeit als Militärdienstleistender und Einwohner sowie Erwerbstätiger der italienischen Sozialversicherungsregelung und wies eindeutig einen näheren Bezug zu diesem Land auf als zur Schweiz. Auch die Entstehungsgeschichte von Art. 52d AHVV (vgl. die Zusammenfassung im Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2.2) spricht für diese Auslegung.
Die Anrechnung von Zusatzjahren scheidet aber auch deshalb aus, weil dieses Vorgehen nach dem klaren Wortlaut der Verwaltungsweisungen nur zur Anwendung gelangt, wenn die Beitragslücke nicht zuvor auf anderem Weg geschlossen werden konnte (vgl. E. II. 2.5.2 hiervor). Die Jugendjahre haben demnach Vorrang. Diese in den Verwaltungsweisungen enthaltene Auslegung entspricht dem Sinn der Norm. Ihr ist zu folgen. Da nach der Berücksichtigung der Jugendjahre in der Zeit vor 1979 keine Lücke mehr besteht, gelangt Art. 52d AHVV auch aus diesem Grund nicht zur Anwendung.
4.1.3 Zusammenfassend sind die Beitragslücken der Jahre 1977 und 1978 durch die Beiträge aus den «Jugendjahren» 1974 und 1975 zu füllen. Eine Anrechnung von Zusatzjahren ist nicht möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer übte 2021, im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, während zwei Monaten (Januar und Februar) eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Dadurch können zwei weitere Monate abgedeckt werden. Dies führt zu einer vollständigen Beitragsdauer, falls, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, nur in den ersten beiden Monaten 1979 weitere Lücken bestehen. Dagegen bleibt es bei einer Beitragsdauer von 43 Jahren und 10 Monaten, falls, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, im Januar 1981 und im Januar 1982 weitere Lücken vorliegen.
5. Für den Ausgang des Verfahrens ist daher entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für Januar 1981 und Januar 1982, als der Beschwerdeführer jeweils wegen des Saisonnierstatuts die Schweiz verlassen musste, eine Beitragslücke annahm.
5.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird ausgeführt, es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer damals für jeweils zwei Monate abgemeldet habe und wegen des fremdenpolizeilichen Status als Saisonarbeiter nach Italien ausgereist sei. Weil der Beschwerdeführer Art. 12 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte in die Schweiz vom 10. August 1964 nicht erfüllt habe, könne nach der Rechtsprechung (BGE 99 V 206) in den Jahren 1981 und 1982 nicht von einem durchgehenden Wohnsitz in der Schweiz ausgegangen werden; damit komme Art. 50 AHVV (Begriff des vollen Beitragsjahres) nicht zur Anwendung. Folglich verbleibe eine Lücke von je einem Beitragsmonat. Die Beitragsdauer von insgesamt 43 Jahren und 10 Monaten führe gemäss Art. 52 AHVV zu einer Teilrente gemäss Skala 43 (A.S. 3 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, er sei im Jahr 1972 nach Absolvierung der ordentlichen Schulzeit mit 14 Jahren in die Schweiz eingereist. Seine Eltern und Geschwister seien ebenfalls in der Schweiz gewesen. Von 1976 bis 1978 sei er in Italien gewesen, um den Militärdienst zu absolvieren. Nach seiner Rückkehr aus Italien in die Schweiz habe er von 1980 bis 1982 eine Saisonnierbewilligung gehabt. Diese Bewilligung habe ihn Ende 1980 und Ende 1981 jeweils gezwungen, die Schweiz für zwei Monate zu verlassen, um anschliessend wieder einzureisen und eine neue Saisonbewilligung zu beantragen. Er habe sich jeweils bei der Einwohnergemeinde abmelden müssen. Er habe davon ausgehen können, ohne Schwierigkeiten wieder einreisen zu können und eine neue Saisonbewilligung zu erhalten. Sein Wohnsitz sei in der Schweiz verblieben. Deshalb seien ihm für die Jahre 1981 und 1982 jeweils die vollen 12 Beitragsmonate anzurechnen. Somit seien die beiden Monate des Jahres 2021 auf das Jahr 1979 anzurechnen, so dass für dieses Jahr keine Lücken mehr resultierten. Unter Hinzurechnung der Jugendjahre und der Beitragsmonate im Anspruchsjahr komme der Beschwerdeführer damit auf 44 volle Beitragsjahre. Die Nichtanrechnung der Monate, in welchen der Beschwerdeführer wegen des Saisonnierstatuts die Schweiz verlassen musste, verstosse auch gegen das gemeinschafts- und abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot sowie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.
5.3 Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 in einer nicht identischen, aber sachlich eng verwandten Konstellation (es ging um die Anwendung des vorstehend erwähnten Art. 52d AHVV) mit der Frage des Wohnsitzes im Sinne von Art. 1 (seit 1. Januar 2003 Art. 1a) Abs. 1 lit. a AHVG zu befassen. Es hielt zunächst fest, dies beurteile sich nach den Vorschriften, welche damals, während des für die Beitragserfüllung massgebenden Zeitraums, galten (Urteil 9C_294/2007 E. 6.1 am Anfang mit Hinweis auf das Urteil H 267/03 vom 21. Januar 2004). Weiter wurde erwogen, die zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ergangene Rechtsprechung, welche bei Saisonniers von einem weiten Wohnsitzbegriff ausging (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005, bezogen auf den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 1 KVG), sei nicht massgebend. Dasselbe gelte – jedenfalls im Sinne nicht gegebener direkter Anwendbarkeit – auch für die von der Ausgleichskasse (wie hier, vgl. E. II. 5.1 hiervor) angerufene Rechtsprechung gemäss BGE 99 V 206 E. 2 S. 209 und BGE 113 V 261 E. 2b S. 264, welche sich auf den Wohnsitz bei Eintritt des Versicherungsfalls bezogen habe. Der Wohnsitz nach Art. 52d AHVV und Art. 1 [heute: 1a] Abs. 1 lit. a AHVG sei bei Saisonniers erst ab der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) gegeben.
5.4 Nach dem Gesagten hat das Bundesgericht in Bezug auf eine eng verwandte Fragestellung, jene nach der Anrechnung von Zusatzjahren gemäss Art. 52d AHVV, den hier wie dort nach alt Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG zu bestimmenden Wohnsitz erst ab der Erteilung der Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B) bejaht. Diese Rechtsprechung lässt sich auf die vorliegende Konstellation jedenfalls in dem Sinne übertragen, als kein Raum bleibt für eine Lösung, welche den Wohnsitz weiter auslegt als es die Beschwerdegegnerin getan hat. Das erwähnte Urteil erging bereits unter der Geltung des Freizügigkeitsabkommens, die getroffene Lösung ist daher als mit diesem vereinbar anzusehen. Der Beschwerdeführer wies daher im Januar 1981 und im Januar 1982 keinen Wohnsitz in der Schweiz (im Sinne des damaligen Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG) auf.
5.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Beitragslücken im Januar 1981 und Januar 1982 angenommen. Diese können, anders als jene in den Jahren 1977, 1978 sowie im Januar und Februar 1979, nicht durch andere Beitragszeiten gefüllt werden. Art. 50 AHVV setzt für ein volles Beitragsjahr eine länger als 11 Monate dauernde Versicherungspflicht voraus (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1981 und 1982 nicht während mehr als 11 Monaten versichert. Demnach bleibt es bei einer Beitragsdauer von insgesamt 43 Jahren und 10 Monaten, mithin bei der Rentenskala 43. Für eine Korrektur unter dem Titel des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bleibt kein Raum, denn die rechtlichen Normen im Zusammenhang mit der Rentenfestsetzung lassen keine individuelle Behandlung der versicherten Personen zu. Der Einspracheentscheid vom 22. April 2021 ist demnach korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen einer Sozialversicherung ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Gesetzgebung zur AHV sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser