Urteil vom 29. September 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021)

 


zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Verfügung vom 16. April 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 5. Februar 2021 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe eine ihr nicht amtlich zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt. Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 11) wurde mit Entscheid vom 10. Mai 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Am 19. Mai 2021 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S. 4 f.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 folgende Anträge (A.S. 8 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.    Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

2.3     Die Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 16. August 2021 keine Replik ab (s. A.S. 13 f. + 16).

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei vier streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1     Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Letzteres ist u.a. der Fall, wenn eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach Art. 24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 60).

 

2.2     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 E. 4.2). Erfasst wird zudem auch die Nichtannahme einer – wie hier – von Dritten angebotenen Stelle (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 227; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 62).

 

3.

3.1

3.1.1  Die arbeitslose Beschwerdeführerin besuchte vom 18. bis 21. Januar 2021 den Kurs «Standortbestimmung und Stellenbewerbung FS». Gemäss Feedback der Kursleitung spricht und versteht sie gut Schriftdeutsch, während sie Schweizerdeutsch immerhin versteht. Die Beschwerdeführerin kann indes nicht lesen und schreiben. Ihr Sohn hilft ihr bei der Jobsuche und mit dem Computer (AWA-Nr. 5). Anlässlich dieses Kurses wurde ein aktueller Lebenslauf erstellt (s. unter AWA-Nr. 2, Eintrag vom 1. Februar 2021).

 

3.1.2  Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) schlug der Beschwerdeführerin im Beratungsgespräches vom Montag, 1. Februar 2021, eine von der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) gemeldete offene Stelle als Reinigungsfachkraft vor (s. unter AWA-Nr. 2). Das RAV übermittelte der Arbeitgeberin mit E-Mail vom gleichen Tag das Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin und erklärte, bei Eignung könne die Arbeitgeberin selber mit ihr Kontakt aufnehmen (s. unter AWA-Nr. 6).

 

3.1.3  In ihrer Rückmeldung vom 5. Februar 2021 erklärte die Arbeitgeberin, sie hätten die Beschwerdeführerin am Mittwoch, den 3. Februar 2021, angeschrieben und am Donnerstag, den 4. Februar 2021, nochmals nachgefragt, ohne bislang eine Antwort zu erhalten. Sie seien daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht interessiert sei, weshalb sie bei der Stellenvergabe nicht berücksichtigt werde (s. unter AWA-Nr. 6).

 

3.1.4  Der Sohn der Beschwerdeführerin teilte am 8. Februar 2021 auf Nachfrage des RAV hin mit, sie hätten von der Arbeitgeberin keine Information erhalten (AWA-Nr. 7).

 

3.1.5 Die Arbeitgeberin ergänzte am 30. März 2021 (AWA-Nr. 9), man habe an beiden Tagen versucht, die Beschwerdeführerin per SMS über die im Lebenslauf angegebene Nummer [...] zu erreichen. Es hätte sich um eine unbefristete Festanstellung gehandelt, mit einer Arbeitszeit von je nach Absprache 5,25 bis 10,5 Wochenstunden und einem Grundlohn von CHF 19.20.

 

3.1.6  Am 7. April 2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte die Stelle sofort angenommen, aber leider weder einen Brief noch ein Telefon oder eine E-Mal erhalten. Dies sei auf jeden Fall nicht ihr Fehler (AWA-Nr. 10).

 

3.1.7  In ihrer Einsprache (AWA-Nr. 11) erklärte die Beschwerdeführerin, die SMS hätten sie nicht erreicht, weil es sich um die falsche Telefonnummer gehandelt habe; nämlich [...] statt der richtigen Nummer [...]. Schuld sei die Person, welche im Kurs die falsche Nummer in den Lebenslauf geschrieben habe. Dafür könnten sie nichts.

 

3.1.8  In der Beschwerde (A.S. 4 f.) bekräftigt die Beschwerdeführerin, sie habe die Stelle keineswegs abgelehnt. Die Personalberaterin habe ihr am 1. Februar 2021 gesagt, dass die Arbeitgeberin mit ihr in Verbindung treten werde, worauf sie gewartet habe. Sie sei dann aber nicht kontaktiert worden, weder mittels SMS noch auf einem anderen Weg, z.B. mit der Post, ansonsten sie die Stelle zweifellos angenommen hätte. Es habe sich herausgestellt, dass ihre Handynummer im Lebenslauf, den man anlässlich des Kurses für sie verfasst habe, falsch gewesen sei. Sie sei Analphabetin und könne weder Albanisch noch Deutsch lesen und schreiben, weshalb sie auch nicht in der Lage sei, die Daten genau zu kontrollieren. Ihr Sohn helfe ihr bei der Stellensuche, so gut er könne. Sie habe weder über die Telefonnummer der Arbeitgeberin noch über deren Adresse verfügt. Für sie sei es zu schwierig, solche Daten eigenständig herauszufinden. Später habe man ihr in der Einrichtung [...] geholfen, am 12. Mai 2021 bei der Arbeitgeberin anzurufen und die Situation zu erklären, doch sei die Stelle bereits vergeben gewesen. Wenn man ihr Desinteresse unterstelle, so bestreite sie dies vehement.

 

3.2

3.2.1  Auf Grund der Akten ist erstellt, dass die Personalberaterin des RAV die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 über die offene Stelle bei der Arbeitgeberin orientierte und festhielt, dass sich diese melden werde. Ein solcher Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin kam indes nicht zu Stande: Einerseits versuchte die Arbeitgeberin, die Beschwerdeführerin mit zwei SMS zu erreichen, verwendete dabei aber eine falsche Telefonnummer. Andere Kommunikationswege, wie z.B. eine E-Mail, wurden nicht ausprobiert. Andererseits fragte die Beschwerdeführerin nicht nach, als sie mehrere Tage nichts von der Arbeitgeberin gehört hatte; erst am 12. Mai 2021 meldete sie sich bei dieser und bekundete ihr Interesse an der Stelle. Der Umstand, dass es zeitnah zu keinem Kontakt mit der Arbeitgeberin kam, führte dazu, dass die Beschwerdeführerin für die offene Teilzeitstelle nicht berücksichtigt werden konnte und ihr dadurch ein Zwischenverdienst entging.

 

3.2.2  Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort dafür, es hätte in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, die Kontaktdaten im Lebenslauf auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Indem sie dies versäumt habe, habe sie eine Anstellung vereitelt (A.S. 11 + 12). Dieser Vorhalt geht indes fehl. Die Beschwerdegegnerin liess der Arbeitgeberin zusammen mit der E-Mail vom 1. Februar 2021 das Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin zukommen. Dieses Profil enthielt jedoch (offenbar im Gegensatz zum Lebenslauf, der im Kurs erstellt worden war) die richtige Telefonnummer der Beschwerdeführerin, nämlich [...] (s. unter AWA-Nr. 6). Wenn die Arbeitgeberin stattdessen nach eigenen Angaben die falsche Nummer [...] verwendete, so handelt es sich dabei um ein Versehen ihrerseits. Damit lässt sich von vornherein kein zu sanktionierendes Verhalten der Beschwerdeführerin begründen.

 

3.2.3  Richtig ist, dass das RAV die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert hatte, sich bei der Arbeitgeberin zu melden, vielmehr hatte es im Beratungsgespräch geheissen, die Arbeitgeberin werde von sich hören lassen. Die Beschwerdeführerin muss sich aber gleichwohl den Vorwurf gefallen lassen, untätig geblieben zu sein, als die vom RAV angekündigte Kontaktaufnahme durch die Arbeitgeberin nach einigen Tagen immer noch auf sich warten liess. Die Möglichkeit, dass bei der Kommunikation zwischen den Beteiligten ein Fehler aufgetreten war, war keineswegs abwegig, so dass die Beschwerdeführerin nicht lange hätte zuwarten dürfen, ohne ihre Anstellungschancen zu verringern. So hätte es z.B. auch sein können, dass die Information der Arbeitgeberin durch das RAV nicht funktioniert hatte und diese gar nicht von der Beschwerdeführerin wusste. Mit einer einfachen Rückfrage der Beschwerdeführerin hätte sich die Situation klären lassen und die Chance auf eine Anstellung bei der Arbeitgeberin wäre intakt geblieben. Nachdem die Orientierung über die offene Stelle am Montag, den 1. Februar 2021, erfolgt war, hätte die Beschwerdeführerin mangels einer Nachricht der Arbeitgeberin spätestens am Freitag, den 5. Februar 2021, misstrauisch werden und von sich aus etwas unternehmen müssen. Aus ihren Analphabetismus kann die Beschwerdeführerin hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hätte nämlich für eine Erkundigung nach der offenen Stelle ihren Sohn um Hilfe bitten können, der sie auch sonst bei den Bewerbungen unterstützte. Der Einwand, der Beschwerdeführerin sei die Telefonnummer der Arbeitgeberin unbekannt gewesen, ist schon deshalb unbehelflich, weil auch ein Anruf beim RAV genügt hätte, um Licht in die Angelegenheit zu bringen.

 

Indem sich die Beschwerdeführerin in dieser Situation gänzlich passiv verhielt, trug sie dazu bei, dass es zu keinem Zwischenverdienst bei der Arbeitgeberin kam. Auch wenn sie beteuert, sie habe ein grosses Interesse an der Anstellung gehabt, so zeigt sich in ihren Verhalten dennoch eine gewisse Gleichgültigkeit in Bezug auf die fragliche Stelle. Der Umstand, dass sie sich dann doch noch bei der Arbeitgeberin meldete, entlastet sie nicht. Dieser Anruf erfolgte nämlich nicht umgehend, als die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Februar 2021 auf die gescheiterte Kontaktaufnahme durch die Arbeitgeberin aufmerksam gemacht hatte (s. AWA-Nr. 7), sondern erst am 12. Mai 2021, also rund drei Monate später und zudem nach dem Stichtag des angefochtenen Einspracheentscheides.

 

3.2.4  Die Beschwerdeführerin hat somit die Schadenminderungspflicht durch ihre Untätigkeit missachtet, weshalb die Beschwerdegegnerin sie grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

 

3.3    

3.3.1      Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):

•    leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

 

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.B/1, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

 

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

 

3.3.2  Die Beschwerdegegnerin ordnete das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht im unteren Bereich des leichten Verschuldens ein. Sie nahm in einem ersten Schritt ein schweres Verschulden mit 38 Einstelltagen als Grundlage, d.h. in der Mitte des Rahmens, den die SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation vorgibt (s. E. II. 3.3.1 hiervor). Sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Teilzeitarbeit im Zwischenverdienst hätte ausüben können. Bei der Ablehnung resp. Vereitelung einer Zwischenverdienstarbeit erfolgt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. April 2021 vorgenommen hat (AWA-Nr. 1), entspricht den Vorgaben des SECO (s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt eine Reduktion der Einstelldauer auf vier Tage.

 

Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten, warum die Beschwerdeführerin passiv blieb, als eine Nachricht der Arbeitgeberin nach mehreren Tagen immer noch ausblieb. Vor diesem Hintergrund drängt sich als Erklärung für das Verhalten der Beschwerdeführerin auf, dass es ihr an Interesse an der fraglichen Stelle fehlte. Darauf deutet auch hin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht umgehend an die Arbeitgeberin wandte, als sie aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2021 erfahren hatte, was geschehen war. Der Anruf bei der Arbeitgeberin am 12. Mai 2021 lässt das Verschulden nicht in einem anderen Licht erscheinen, denn er erfolgte nicht spontan, sondern erst, nachdem die Beschwerdegegnerin die Einstellung bestätigt hatte. Die Beschwerdegegnerin blieb folglich mit vier Einstelltagen innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, weshalb das Gericht keinen Anlass hat, die Einstelldauer weiter zu reduzieren.

 

3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann