Urteil vom 9. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zwei Einspracheentscheide vom 21. Mai 2021)

 


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Mit Verfügung Nr. [...] vom 29. März 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) für die Dauer von 13 Tagen ab 20. Januar 2021 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, ein am 11. Januar 2021 angetretener Einsatz [in der Durchführungsstelle] B.___ habe am 19. Januar 2021 wegen schweren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden müssen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 9). Die dagegen am 6. April 2021 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 11) wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

1.2     Mit der ebenfalls am 29. März 2021 erlassenen Verfügung Nr. [...] stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 22 Tagen ab 26. Februar 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt und dadurch das Zustandekommen eines Vorgesprächs [bei der Durchführungsstelle] G.___ am 25. Februar 2021 verhindert (AWA-Nr. 10). Die dagegen am 12. April 2021 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 12) wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 (A.S. 6 ff.) abgewiesen.

 

2.

2.1     Am 25. Mai 2021 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen beide Einspracheentscheide vom 21. Mai 2021 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S 10 f.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 19 ff.).

 

2.3     Mit Replik vom 16. August 2021 (A.S. 28 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 19. August 2021 (A.S. 33) auf eine Duplik.

 

2.4     Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2021 wird die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2021 und 4. Februar 2021 einzureichen (A.S. 35 f.). Diese gehen am 21. Oktober 2021 beim Gericht ein (A.S. 37; AWA-Nr. 16 f.).

 

2.5     Der Beschwerdeführer reicht am 17. November 2021 zwei ärztliche Berichte ein (A.S. 41 ff.). Danach bestehen eine subligamentäre Diskushernie L5/S1, eine links mediolaterale subligamentäre Diskushernie L4/5 und eine median betonte Diskusprotrusion L 3/4. Im Begleitbrief (E-Mail) macht er geltend, er benötige deshalb einen Platz mit verstellbarer Tischhöhe (A.S. 40).

 

3.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer ab 20. Januar 2021 respektive ab 26. Februar 2021 in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Einstellungen in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

 

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – unter Vorbehalt hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird mit insgesamt 35 (13 plus 22) streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen.

 

2.

2.1     Die versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss auf Weisung der zuständigen Amtsstelle u.a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern, und an Beratungsgesprächen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. a und b Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).

 

2.2     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

 

3.       Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 29. März 2021 (AWA-Nr. 9) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 (A.S. 1 ff.; AWA-Nr. 14) für die Dauer von 13 Tagen ab 20. Januar 2021 eingestellt, weil er durch sein Verhalten die Durchführung der am 11. Januar 2021 begonnenen arbeitsmarktlichen Massnahme (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung) im B.___ beeinträchtigt und deren Abbruch herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.

 

3.1     Den Akten lassen sich dazu insbesondere die folgenden Informationen entnehmen (für die weiteren Ausführungen in den umfangreichen Eingaben wird auf die Akten verwiesen):

 

3.1.1  Dem Beschwerdeführer wurde eine arbeitsmarktliche Massnahme in Form eines Einsatzes bei der Durchführungsstelle B.___ zugewiesen, beginnend am Montag, 11. Januar 2021. Die Massnahme war während einer Dauer von neun Wochen jeweils am Montag und Dienstag zu absolvieren (AWA-Nrn. 1 f. + 9). Das Vorgespräch fand am 26. November 2020 statt (vgl. RAV-Beratungsprotokoll / Eintrag vom 20. Oktober 2020, AWA-Nr. 13).

 

3.1.2  Der Beschwerdeführer trat den Einsatz am 11. Januar 2021 an. Am gleichen Tag unterzeichneten er und der Organisator eine Zielvereinbarung, wonach der Einsatz vom 11. Januar 2021 bis 12. März 2021 dauern sollte. Als Zielsetzungen wurden genannt, die Bewerbungsstrategie und Bewerbungsunterlagen zu optimieren, bis zum Ende des Programmeinsatzes eine neue Stelle zu finden und ein Coaching (AWA-Nr. 2).

 

3.1.3  Ebenfalls noch am Montag, 11. Januar 2021, dem ersten Tag des Einsatzes, teilte die Geschäftsleiterin der Institution dem RAV-Berater per E-Mail mit, es sei zu Unstimmigkeiten gekommen, weil der Beschwerdeführer beim Rundgang durch die Räumlichkeiten Sonnenbrille, Ohrstöpsel und eine Baseball-Cap getragen und ungehalten reagiert habe, als er gebeten worden sei, diese Dinge abzulegen. Weiter habe er sich über die Frage aufgehalten, ob er Schweizerdeutsch verstehe, und sich anschliessend beklagt, die Geschäftsleiterin und der Standortleiter hätten «Idiotendeutsch» mit ihm gesprochen, nachdem er erklärt habe, er verstehe kein Schweizerdeutsch (vgl. RAV-Beratungsprotokoll / Eintrag vom 11. Januar 2021, AWA-Nr. 13).

 

3.1.4  Am Dienstag, 19. Januar 2021 – der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt insgesamt drei Einsatztage absolviert – teilte der Beschwerdeführer dem RAV-Berater in einer E-Mail unter dem Titel «Meine Entscheidung» Folgendes mit (AWA-Nr. 3): «Wie Sie es bereits wissen, weil wir das besprochen haben, muss die Zusammenarbeit mit dem B.___ beendet werden. Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass ich es nicht mehr durchhalten kann, mit dem B.___ zusammenzuarbeiten. B.___ ist sowieso dieser Meinung, und wird Ihnen entsprechend darum informieren. Ich lehne die Idee ab, dass so eine Clique Faschisten über mich irgendetwas «entscheiden», dann mache ich somit sicher, dass es nicht darum geht: Ich sende Ihnen meine Entscheidung, und die Stellungnahme ihre Entscheidung.

Ich bitte Sie jetzt aber mir eine Verfügung zu stellen, um die letzte zu ändern, die sagte, ich muss dorthin gehen.

Dieses gilt nicht als Stellungnahme. Wenn Sie eine brauchen, um die Verantwortung des Scheiterns des Programms zu bestimmen, oder zu wissen, ob ich Sperrtage verdienen soll, mache ich das dann. Ich wäre sehr froh, Ihnen schriftlich zu erklären, was mit diesen Leuten nicht stimmt. […].».

 

3.1.5  Ebenfalls am 19. Januar 2021 sandte die Durchführungsstelle der arbeitsmarktlichen Massnahme, B.___, dem Beschwerdeführer einen Brief mit der Überschrift «Fristlose Vertragsauflösung / Auflösung der Zielvereinbarung wegen schwerem Fehlverhalten (Arbeitsverweigerung)» (AWA-Nr. 4). Der Brief lautete wie folgt:

«Der Programmeinsatz wird fristlos per heute, Dienstag 19. Januar 2021, 11:15 Uhr wegen schwerem Fehlverhalten Ihrerseits aufgelöst. Sie wurden heute um 11:15 Uhr durch die Geschäftsleiterin der B.___ gebeten, das B.___ unverzüglich zu verlassen. Dieser Aufforderung haben Sie nicht Folge geleistet. Sie sind verbal ausfällig geworden und haben widerrechtlich das Gespräch mit Ihrem Handy aufgezeichnet.

Sie haben heute ohne Rücksprache mit dem B.___-Personal den Ihnen zugeteilten Arbeitsplatz gewechselt. Sie wurden um ca. 10:15 Uhr durch die Geschäftsleiterin aufgefordert, den Ihnen zugeteilten Arbeitsplatz einzunehmen. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Damit haben Sie sich zum wiederholten Male geweigert, unsere Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit COVID 19 einzuhalten. Bereits an Ihrem ersten B.___-Tag, 11. Januar 2021, haben Sie die Schutzmaske unterhalb der Nase getragen und sind der Aufforderung des Standortleiters C.___, die Maske richtig aufzusetzen, nicht nachgekommen. An Ihrem zweiten B.___-Tag, 12. Januar 2021, haben Sie sich ohne Maske in den Räumlichkeiten bewegt und sind wiederholt der Aufforderung des B.___-Beraters D.___, die Maske bitte aufzusetzen, nicht nachgekommen. Weiter sind Sie am Dienstag, 12. Januar 2021 (um 09:30 Uhr) vor der vereinbarten Zeit (11:15 Uhr) im B.___ erschienen (die Einhaltung der vereinbarten Zeiten dient ebenso unserem Schutzkonzept) und haben sich geweigert, um 11:45 Uhr die Räumlichkeiten zu verlassen. Die Zeit von 11:45 bis 13:15 Uhr dient dazu, dass wir die Räumlichkeiten stosslüften und die Arbeitsplätze für die Nachmittagsgruppe vorbereiten können (desinfizieren, reinigen etc.). Am Dienstag, 12. Januar 2021 haben Sie das B.___ ca. um 13:00 Uhr verlassen.

Durch Ihre fehlende Kooperation (minimal notwendige Bewerbungsunterlagen (Diplome, Arbeitszeugnisse) zur Verfügung stellen, Bewerbungsbriefe zum Gegenlesen geben, Bewerbungsstrategie besprechen etc.) und Ihre inakzeptablen Umgangsformen (Sprachgebrauch, Umgangston, Anordnungen nicht befolgen) mit dem B.___-Personal verunmöglichen Sie die Durchführung und den Zweck der arbeitsmarktlichen Massnahme.

Durch die oben genannten Vorkommnisse haben Sie somit gemäss den Allgemeinen Bestimmungen ein schweres Fehlverhalten gezeigt, welches zu einer fristlosen Vertragsauflösung und einem Ausschluss aus dem Programm führt.

Über das weitere Vorgehen und mögliche Sanktionen seitens der Arbeitslosenversicherung werden Sie von Ihrem RAV-Personalberater informiert.»

 

3.1.6  In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 24. Januar 2021 (AWA-Nr. 16) führt der Beschwerdeführer aus, er sei von der «Person mit dem Namen C.___» und der «Dame, die Geschäftsleiterin ist», schlecht behandelt worden. Sie hätten ihn «mit Hass behandelt». Die Zusammenarbeit mit dem Betreuer, Herrn D.___, sei in Ordnung gewesen. Schon am ersten Tag des Einsatzes, 11. Januar 2021, habe er mit dem RAV-Berater, Herrn E.___, telefoniert. Sie hätten vereinbart, den Einsatz fortzusetzen, weil es mit Herrn D.___ funktioniert habe. Die Geschäftsleitung habe, entgegen dem Vorschlag des Beschwerdeführers, das Programm nicht stoppen wollen, aber ihm zu Homeoffice geraten. Er habe aber gesagt, er wolle lieber vor Ort arbeiten, weil er von Weihnachten bis 22. Februar 2021 Ferien gehabt habe im Studium; das sei am 12. Januar 2021 gewesen. Er sei also weiter zwei Tage ohne Problem gegangen, bis Herr C.___ und die Geschäftsleiterin seine Anwesenheit nicht mehr ertragen hätten (er könne nichts dafür, seine einzige Erklärung sei, dass sie «faschistische Ideen» hätten). Nachdem es den Genannten nicht gelungen sei, ihn nicht mehr im Gebäude zu sehen und trotzdem für ihn Geld vom Staat zu bekommen, hätten sie ein Problem erfunden (bezüglich des Benutzens eines Platzes, den er laut Herrn D.___ habe benutzen dürfen) und ihn aus den Gebäude verwiesen und Hausverbot erteilt. Das sei gegen 10 Uhr gewesen. Er, der Beschwerdeführer, sei trotzdem geblieben, bis er mit dem RAV-Berater habe telefonieren können. In der gleich anschliessenden «Ergänzung» (AWA-Nr. 16 S. 2 f.) fügte der Beschwerdeführer an, es sei «nicht um den Platz, sondern um Hass» gegangen. Herr D.___ habe gesagt, er dürfe den Platz benutzen, und der Dame sei es nur darum gegangen, ihn zu erniedrigen. Das RAV habe ihn «zu diesen Leuten» geschickt und solle ihm nun nicht Fehlverhalten vorwerfen. «Diese Leute» seien «von schlechter Qualität», voll mit Vorurteilen, und verhielten sich nicht nach Treu und Glauben. Er wolle «nichts mit den Faschisten zu tun haben». Die Dame sei gegen 10 Uhr das erste Mal zu ihm gekommen und sie sei ohne Grund sehr aufgeregt gewesen. Sie habe ihn aufgefordert, nach unten zu gehen. Sie habe nicht gleich gesagt, er solle das Gebäude verlassen. Als er ihre Aufforderung nicht befolgt habe, habe sie ihn rausgeworfen mit einem Hausverbot. Er sei nicht nach unten gegangen, weil der Platz oben besser gewesen sei – die Höhe des Büros sei verstellbar und es sei ruhiger als unten -, und weil Herr D.___ ihm erlaubt habe, am Platz oben zu arbeiten. Er hätte das Problem nur vermeiden können, wenn er akzeptiert hätte, ganz respektlos behandelt zu werden, und dies ohne Grund. Er lasse nicht zu, dass ihm vorgeworfen werde, «das faschistische Verhalten gegen mich nicht erlaubt zu haben».

 

3.1.7  In einer E-Mail vom 4. Februar 2021 (AWA-Nr. 17) nahm der Beschwerdeführer gegenüber dem AWA ergänzend Stellung. Er führte aus, beim Vorstellungsgespräch habe Frau F.___ das Bewerbungsdossier, dass er auf dem Handy für eine E-Mail vorbereitet gehabt habe, nicht sehen wollen. Weiter habe sie nicht geglaubt, dass er an einer Uni studiere und bereits einen Bachelor erlangt habe. Zu Beginn des Gesprächs habe er sie gebeten, Hochdeutsch zu sprechen, und sie haben ihn darauf sehr langsam gefragt, «aber Deutsch verstehen Sie, oder?». Sie sei nicht blöd, also voll mit Vorurteilen. Er habe dann die Einladung für das Programm im G.___ an der H.___-Strasse erhalten. Er habe sich informiert und erfahren, dass es zwei Standorte gebe, einen an der H.___-Strasse und einen an der I.___-Strasse, wobei er mit einem Bachelor-Abschluss an der I.___-Strasse sein sollte. Frau F.___ habe ihm gesagt, sie habe ihn dem Standort an der H.___-Strasse zugeteilt, weil sie sein Diplom nicht gesehen habe. Er habe dann Herrn D.___ gefragt, ob dieser weiter mit ihm, dem Beschwerdeführer, zusammenarbeite, was dieser bejaht habe. Herr D.___ habe ihm Homeoffice angeboten, aber er habe abgelehnt. Am ersten Tag habe ihn Herr C.___ angewiesen, die Mütze abzunehmen. Er, der Beschwerdeführer, habe die entsprechende Regel zuvor einfach nicht gekannt. es gehe nicht um dieses Problem, sondern um ein insgesamt erniedrigendes Verhalten, für das er keinen Grund gesetzt habe. Die Anweisung, nach unten arbeiten zu geben, habe er nicht befolgt, «und zwar wegen der erwähnten Begründung», er habe gesagt, er kommuniziere mit Herrn D.___. Wenn dieser ihm gesagt hätte, er solle nach unten geben, hätte er dies getan.

 

3.1.8  In der Einsprache vom 6. April 2021 (AWA-Nr. 11) bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Weiter bezeichnet er nunmehr sämtliche Vorwürfe (Maskentragen, Wechsel des Arbeitsplatzes, usw.) als Lügen.

 

3.2    

3.2.1  Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe durch sein Verhalten den Abbruch des am 11. Januar 2021 begonnenen Einsatzes im B.___ bewirkt. Konkret habe er am 11. Januar 2021 gegen Anweisungen verstossen, indem er die wegen der Covid-19-Pandemie notwendige Schutzmaske trotz entsprechender Aufforderung nicht über die Nase gezogen habe. Am 12. Januar 2021 habe er sich ohne Maske in den Räumlichkeiten bewegt und sei der wiederholten Aufforderung, die Maske aufzusetzen, nicht nachgekommen. Ebenfalls am 12. Januar 2021 sei er vor der vereinbarten Zeit erschienen (was ebenfalls wegen der Pandemie nicht angehe) und habe sich um 11:45 Uhr trotz entsprechender Aufforderung geweigert, die Räumlichkeiten zu verlassen (diese Aufforderung habe ebenfalls pandemiebedingten Massnahmen gedient). Am 19. Januar 2021 habe er sich geweigert, der Anweisung des B.___-Personals nachzukommen und seinen Arbeitsplatz zu wechseln. Weiter habe er sich im Zusammenhang mit der Bewerbungsstrategie unkooperativ gezeigt und inakzeptable Umgangsformen gehabt.

 

3.2.2  Der Beschwerdeführer geht in seinen ausführlichen Stellungnahmen nur teilweise auf die erwähnten Vorwürfe ein. Namentlich bestritt er vor der Einsprache vom 6. April 2021 nicht, die wegen der Pandemie notwendige Schutzmaske am 11. und 12. Januar 2021, d.h. an den ersten beiden Einsatztagen, nicht oder nicht korrekt getragen zu haben. Auch der Darstellung, er sei am 12. Januar 2021 entgegen der pandemiebedingt erlassenen Regelung bereits lange vor der vereinbarten Zeit in den Räumlichkeiten der Durchführungsstelle erschienen und habe sich am Mittag der (ebenfalls wegen Corona erteilten) Anweisung widersetzt, das Gebäude um 11:45 Uhr zu verlassen, widersprach er nicht. Ebenso wenig stellte er in Abrede, dass er am 19. Januar 2021 der Anweisung der Geschäftsleiterin der Durchführungsstelle G.___, sich an einen anderen Arbeitsplatz zu begeben, nicht gefolgt ist. Weiter bestätigte er in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2021 ausdrücklich, dass er auch der Aufforderung der Geschäftsführerin, die Räumlichkeiten der Durchführungsstelle zu verlassen, während längerer Zeit nicht nachgekommen ist (vgl. E. II. 3.1.6 hiervor). Dieses bereits in den ersten Tagen der Massnahme aufgetretene, wiederholte Nichtbefolgen konkreter Anweisungen des Personals der Durchführungsstelle bietet Anlass zu einer Sanktionierung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) wegen Beeinträchtigung der Durchführung einer arbeitsmarktlichen Massnahme, wenn es ohne entschuldbaren Grund erfolgte.

 

3.2.3  Der Beschwerdeführer macht in seinen Stellungnahmen und Rechtsschriften geltend, er sei von der Geschäftsführerin der Durchführungsstelle B.___, Frau F.___, und dem Standortleiter C.___ schlecht behandelt worden. Es sei für ihn deshalb nicht zumutbar gewesen, die Massnahme fortzusetzen. Wenn er in diesem Zusammenhang vorbringt, Frau F.___ habe beim Vorstellungsgespräch vom 26. November 2020 seine Diplome (die er auf dem Handy gespeichert habe) nicht sehen wollen und ihn nach seiner Bitte, Hochdeutsch zu sprechen, in «Idiotendeutsch» (gemeint ist langsam gesprochenes Hochdeutsch) angesprochen, lässt sich daraus keine Unzumutbarkeit des Einsatzes ableiten, denn es liegt auf der Hand, dass der sprachlichen Verständigung im Rahmen einer solchen Massnahme erhebliche Bedeutung zukommt. Falls der Beschwerdeführer Student ist und einen Bachelor-Abschluss hat (was von ihm behauptet wird und durchaus zutreffen kann, aber durch die dem Gericht vorliegenden Akten nicht belegt ist), und falls es weiter zutreffen sollte, dass Versicherte mit einem Bachelorabschluss in der Regel einen Einsatz an der I.___-Strasse und nicht an der H.___Strasse absolvieren, rechtfertigte es dieser Umstand ebenfalls offensichtlich nicht, die Massnahme bereits nach drei Tagen abzubrechen. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich zu einem anderen Arbeitsplatz begeben, weil dieser höhenverstellbar und damit für ihn günstiger gewesen sei, dringt nicht durch. Der Beschwerdeführer machte in seinen verschiedenen Eingaben weder geltend, dass er dem B.___ ein Arztzeugnis betreffend Rückenprobleme angeboten habe, um den Arbeitsplatzwechsel zu begründen, noch bringt er vor, es sei ihm gesundheitlich schlechthin unmöglich gewesen, die Weisung zu befolgen und vorübergehend an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten radiologischen Berichte (s. E. I. 2.5 hiervor) sind ebenfalls unbehelflich. Sie belegen zwar das Vorhandensein von Diskushernien, sind aber erst rund neun Monate nach dem Ende der Massnahme im Januar 2021 ergangen und erwähnen nirgends, dass der Beschwerdeführer zwingend auf einen in der Höhe verstellbaren Arbeitsplatz angewiesen sei. Die weiteren, diffusen Vorwürfe («Vorurteile», «Hass») an die Adresse der Organe der Durchführungsstelle sind kaum substantiiert und angesichts der konkreten Vorkommnisse, die der Beschwerdeführer schildert, in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, der den Beschwerdeführer als befugt erscheinen liesse, Anweisungen dieser Personen (Geschäftsführerin und Standortleiter) zu missachten. Wie aus seiner eigenen Darstellung hervorgeht, hatte die Geschäftsführerin F.___ bereits das Vorgespräch vom 26. November 2020 geleitet, sie und ihre Funktion waren ihm also bekannt; er bezeichnete sie in seiner E-Mail an den RAV-Berater vom 19. Januar 2021, dem Tag des Abbruchs der Massnahme, denn auch als die Geschäftsleiterin (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor). Wie er vor diesem Hintergrund zur Auffassung gelangen kann, er nehme von Frau F.___ keine Anweisungen entgegen, sondern nur von seinem direkten Betreuer, Herrn J.___, ist nicht nachvollziehbar. Die in den Stellungnahmen enthaltenen, übelsten Beschimpfungen und Beleidigungen («Faschisten», «Nazis», «Drittes Reich») gegenüber der Geschäftsführerin und dem Standortleiter lassen es umgekehrt als äusserst plausibel und damit überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer in der Tat einen vollkommen inakzeptablen Umgangston pflegte, weshalb den bei der Durchführungsstelle engagierten Personen auch aus diesem Grund eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden konnte. Vor diesem Hintergrund kann das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Widersetzlichkeit gegenüber erhaltenen Anweisungen, welche den Abbruch der Massnahme nach sich ziehen musste, in keiner Weise als gerechtfertigt oder entschuldbar gelten. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sanktioniert.

 

4.       Zu prüfen bleibt, ob auch die zweite Einstellungsverfügung vom 29. März 2021 zu Recht erfolgt ist.

 

4.1

4.1.1  Am 28. Januar 2021 erliess der RAV-Personalberater einen Entscheid mit dem Titel «Zuweisung Vorgespräch» (AWA-Nr. 5). Er führte aus, bei «unserem gemeinsamen Gespräch» sei ein Einsatz im Programm G.___ vereinbart worden (es handelt sich um einen anderen Einsatzort derselben Organisation, welche die am 11. Januar 2021 begonnene Massnahme durchführte). Für diesen Einsatz finde ein Vorgespräch statt. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, sich am 25. Februar 2021 um 9 Uhr beim Empfang des Programms einzufinden.

 

4.1.2  Einige Tage vor dem vorgesehenen Beginn des Programms versuchte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Dieser brach das Gespräch aber nach wenigen Sekunden ab. Gemäss Aktennotiz vom 23. Februar 2021 rief der Beschwerdeführer an diesem Tag beim RAV (Administration, der Personalberater war offenbar nicht erreichbar) an und bat darum, «dass das B.___ ihn nicht mehr kontaktieren soll, da er traumatisiert ist. Er hat anscheinend alle Briefe vom B.___ wieder retourniert» (vgl. RAV-Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 13; vgl. auch die «Vorgesprächs-Rückmeldung» der Durchführungsstelle vom 25. Februar 2021, AWA-Nr. 6).

 

4.1.3  Laut der Notiz des RAV-Personalberaters über das in der Folge am 24. Februar 2021 geführte Telefonat bezeichnete der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden im Programm B.___ mehrmals als «Faschisten» und verglich die Situation im B.___ mit der Nazi-Zeit. Auf den Hinweis, er möge solche Vergleiche und Bezeichnungen unterlassen, diese seien keine Basis für ein Gespräch, habe der Beschwerdeführer den Personalberater aufgefordert, den Mund zu halten, worauf dieser das Gespräch beendet habe (RAV-Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 13).

 

4.1.4  Ebenfalls am 24. Februar 2021 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an den RAV-Personalberater (vgl. RAV-Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 13). Er bat um Akteneinsicht (Zustellung aller Akten). Weiter führte er Folgendes aus: «Übrigens, Sie sollten aufhören, mir vorzuschlagen, einen Arzt zu besuchen, wenn ich mich von dem B.___ beschwere. Das ist unhöflich, blöd und einfach unglaublich. Das ist das zweite Mal, dass Sie mir das sagen. Was soll das sein? Ich habe einen Verfahren da bei dem Kanton, weil das Programm mit den Leuten vom B.___ beendet wurde. Ich lehne ab, alles was ich von ihnen bekomme: Briefe und Anrufe. Ich will nichts mit diesen komischen Leuten zu tun haben. Wenn Sie nicht in der Lage sind, das zu verstehen, kann ich nichts dafür. Ich habe Sie gestern angerufen, und heute erreicht, um Ihnen drei Sachen nachzufragen:

1. B.___ hat mich gestern angerufen, und das soll nicht sein. Bitte schauen Sie, dass sie das nicht mehr tun. Ich habe nichts mehr mit denen zu tun. Darum möchte ich, dass Sie das mit ihnen das klären, wofür sie mich angerufen haben. Es gibt keinen Grund, warum rufen Sie mich an? Genug damit. Die haben mich weggeschmissen wie einen Hund, weil ich ihr hassvolles Verhalten nicht erlaubt habe, warum sollen sie mich anrufen? Sie haben mich dort gesendet, darum komme ich zu Ihnen (das ist logisch wieso können Sie das nicht verstehen?).

2. Akteneinsicht. Ich will alles sehen in dem Verfahren da mit diesen Faschisten und mit alles.

3. Die Sache mit der ‘Kursbescheinigung’. Ich weiss nicht davon und wo es ist (wahrscheinlich weil ich die Briefe vom B.___ abgelehnt habe – und es ist kein Wunder, würden Sie sich freuen, wenn sie Briefe vom 3. Reich bekommen, wenn Sie einmal Opfer von ihm gewesen wären?), und ich brauche, dass es bei diesem Amt ankommt. Dafür kann ich leider das B.___ nicht kontaktieren. Ich brauche darum Ihre Hilfe. Können Sie das machen? Danke!»

 

4.1.5  Der Personalberater antwortete, eine Akteneinsicht vor Ort sei wegen der Corona-Pandemie nicht möglich, er drucke deshalb die Akten aus und schicke sie dem Beschwerdeführer nach Hause (vgl. AWA-Nr. 13).

 

4.1.6  Am 25. Februar 2021 teilte die Durchführungsstelle dem RAV-Personalberater mit, das für diesen Tag um 9 Uhr vorgesehene Vorgespräch habe nicht stattgefunden. Man kontaktiere die Kandidaten standardmässig im Vorfeld des Vorgespräches zwecks Info, dass das Gespräch telefonisch stattfinde. Der Beschwerdeführer habe nicht mit ihnen sprechen wollen und klar signalisiert, dass sie ihn nicht mehr kontaktieren sollten. Folglich hätten sie das ordentliche Vorgespräch nicht durchführen können (AWA-Nr. 6).

 

4.2    

4.2.1  Am 25. Februar 2021 teilte der RAV-Personalberater dem Beschwerdeführer mit, laut Rückmeldung des Veranstalters habe er am Vorgespräch [bei der Durchführungsstelle] G.___ vom 25. Februar 2021, das ihm am 28. Januar 2021 zugewiesen worden sei, unentschuldigt nicht teilgenommen. Er erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme (AWA-Nr. 7).

 

4.2.2  Der Beschwerdeführer nahm mit einer undatierten, handschriftlichen Eingabe Stellung: «Ich weiss nicht wovon Sie reden. Zwei Personen vom sogenannten B.___ haben mich letzte Woche angerufen, dann habe ich mit Ihnen geredet, weil ich aufgelegt habe und wollte, dass sie mit Ihnen direkt schauen. Sie haben mir nie gesagt, Sie hätten einen Termin bei dem sogenannten B.___ zugewiesen. Ich weiss nicht, worauf Sie sich beziehen. Als die zwei Personen mich angerufen haben, dachte ich, es gehe um die ‘Kursbescheinigung’» (AWA-Nr. 7 S. 2).

 

4.2.3  Am 12. April 2021 nahm der Beschwerdeführer nochmals zu dieser Angelegenheit Stellung. Er erklärte, er habe keine Zuweisung vom 28. Januar 2021 erhalten. Das Telefonat mit der Durchführungsstelle vom 23. Februar 2021 habe er abgebrochen, weil er keinen Grund gefunden habe, weiterzusprechen. Er spreche nicht «mit diesen komischen Leuten, wenn ich es nicht will». Weiter sei es auch gerechtfertigt gewesen, dass er dem Personalberater anlässlich des Telefonats vom 24. Februar 2021 gesagt habe, er solle den Mund halten, denn dieser habe ihm zuvor vorgeschlagen, einen Arzt zu konsultieren, wenn er sich wegen des B.___ traumatisiert fühle (AWA-Nr. 12).

 

4.3     Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe gar nicht gewusst, dass er am 25. Februar 2021 zu einem Vorgespräch bei der Durchführungsstelle G.___ hätte erscheinen sollen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den RAV-Personalberater mit Entscheid vom 28. Januar 2021 zu einem Vorgespräch vom 25. Februar 2021 im Hinblick auf ein Programm G.___ zugewiesen wurde (AWA-Nr. 5). Da der Entscheid mit gewöhnlicher Post verschickt wurde, wäre es unwahrscheinlich, aber grundsätzlich denkbar, dass ihn der Beschwerdeführer nicht erhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist, wenn die Zustellung bestritten wird, im Zweifelsfall auf die Darstellung des Empfängers abzustellen. Hier greift diese Regel jedoch nicht, denn der Beschwerdeführer hat in seiner E-Mail vom 24. Februar 2021 ausdrücklich erklärt, er habe Briefe der Durchführungsstelle abgelehnt («weil ich die Briefe vom B.___ abgelehnt habe»; vgl. E. II. 4.1.4 hiervor am Ende). Da nicht ersichtlich ist, warum ihm die Durchführungsstelle nach dem Abbruch des Programms am 19. Januar 2021 noch Briefe zugestellt haben sollte, erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid des RAV-Personalberaters vom 28. Januar 2021 bezogen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er diesen Brief erhalten, aber nicht zur Kenntnis genommen hat. Auf die aus diesem seinem Verhalten resultierende Unkenntnis kann er sich nicht berufen. Er ist daher zu behandeln, wie wenn er den Brief vom 28. Januar 2021 zur Kenntnis genommen hätte.

 

4.4     Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer habe den Brief vom 28. Januar 2021 wegen eines Zustellfehlers der Post nicht erhalten, würde sich an der Beurteilung nichts ändern, denn er hatte auch anschliessend noch zwei Mal Gelegenheit zu erfahren, dass auf den 25. Februar 2021 ein Termin für ein Vorgespräch im G.___ angesetzt war. Wenn ihm diese Information entging, ist dies einzig auf sein Verhalten zurückzuführen:

 

4.4.1  Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen am 23. Februar 2021 von der Durchführungsstelle telefonisch kontaktiert. Der Zweck dieser telefonischen Kontaktierung bestand darin, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass das Gespräch (wohl pandemiebedingt) telefonisch stattfinde (vgl. die Vorgespräch-Rückmeldung der Durchführungsstelle vom 25. Februar 2021, AWA-Nr. 6). Das Telefonat kam zwar zustande; der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch nach seiner eigenen Darstellung, die mit derjenigen des G.___ übereinstimmt, mit der Durchführungsstelle zu sprechen. Er beendete das Gespräch, noch bevor die anrufende Person ihm mitteilen konnte, dass die Durchführungsstelle nicht mit der früheren identisch sei und am 25. Februar 2021 ein telefonisches Vorgespräch stattfinde.

 

Zur Begründung für dieses Verhalten macht der Beschwerdeführer geltend, er habe keinen Grund gefunden, weiterzusprechen, er spreche «nicht mit diesen komischen Leuten, wenn ich es nicht will» (vgl. Stellungnahme vom 12. April 2021, AWA-Nr. 12). Weiter führte er in seinen verschiedenen Stellungnahmen aus, er sei aufgrund der Erlebnisse in der arbeitsmarktlichen Massnahme vom Januar 2021 traumatisiert gewesen und habe deshalb nicht mit jemandem vom B.___ sprechen wollen. Weiter sei das dortige Programm beendet gewesen und er habe deshalb entsprechende Anrufe nicht entgegennehmen müssen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bezog weiterhin Arbeitslosenentschädigung und war gehalten, sich für arbeitsmarktliche Massnahmen zur Verfügung zu halten. Wenn er einen Anruf einer entsprechenden Durchführungsstelle erhielt, stand es ihm daher nicht frei, das Gespräch einfach abzubrechen, ohne sich zuvor nach dem Zweck des Telefonats zu erkundigen. Eine «Traumatisierung» wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr Krankheitswert zukäme, was ein entsprechendes medizinisches Attest voraussetzt. Deshalb war auch die vom Beschwerdeführer behauptete Aussage des RAV-Personalberaters, er solle einen Arzt aufsuchen, wenn er sich traumatisiert fühle, durchaus sachbezogen.

 

4.4.2  Tags darauf, am 24. Februar 2021, hatte der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit dem RAV-Personalberater. Dieses Gespräch fand ebenfalls noch vor dem angesetzten Termin statt. Der Beschwerdeführer äusserte erneut schwere Beleidigungen gegen Mitarbeitende der ersten Durchführungsstelle. Als ihn der RAV-Personalberater deswegen zur Ordnung rief, forderte ihn der Beschwerdeführer auf, den Mund zu halten, worauf der Personalberater das Gespräch beendete (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor). Auch dieses Gespräch ging zu Ende, ohne dass der Beschwerdeführer auf das auf den Folgetag angesetzte Vorgespräch in der Durchführungsstelle G.___ hingewiesen wurde. Diese Information unterblieb, weil der Personalberater das Gespräch vorzeitig abbrach. Den Grund hierfür bildete auch hier das Verhalten des Beschwerdeführers, der elementarste Anstandsregeln missachtete, indem er Drittpersonen in gröbster Weise beschimpfte und den Personalberater aufforderte, den Mund zu halten. Der Personalberater war nicht gehalten, dieses Verhalten zu akzeptieren, und durfte das Telefonat beenden. Der Gesprächsabbruch erfolgte demnach zu Recht und ist durch den Beschwerdeführer zu verantworten.

 

4.5     Zusammenfassend ist es vollumfänglich dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn er keine Kenntnis vom Termin für das Vorgespräch vom 25. Februar 2021 erhielt. Er ist deshalb zu behandeln, wie wenn er um den Termin gewusst hätte. Indem er diesem fernblieb, hat er die entsprechende Weisung der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Er ist deshalb gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch für dieses Verhalten in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang deutlich darauf hinzuweisen, dass er es ist, der eine staatliche Leistung in Form von Arbeitslosenentschädigung verlangt, und dass es an ihm liegt, Weisungen der zuständigen Amtsstelle zu befolgen und seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, um diese Leistung zu erhalten.

 

5.      

5.1     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):

•    leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

 

Die Verwaltungsweisung des SECO sieht beim erstmaligen Abbruch resp. der erstmaligen Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger eine Einstelldauer von 16 bis 20 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.C/1, in der ab 1. Oktober 2011 geltenden Fassung). Der Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung ist demgegenüber mit 21 bis 25 Tagen zu sanktionieren (a.a.O.).

 

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

 

5.2     Die Beschwerdegegnerin verhängte bezüglich der vorzeitigen Beendigung der arbeitsmarktlichen Massnahme am 19. Januar 2021 13 Einstelltage. Sie hielt dabei zunächst fest, im Hinblick auf die geplante Dauer der Massnahme von neun Wochen sei von 16 Einstelltagen und damit einem mittleren Verschulden auszugehen, was sich am Einstellrahmen in der SECO-Weisung orientiert. Die Beschwerdegegnerin reduzierte die Einstelldauer sodann auf 13 Tage: Einerseits habe der Beschwerdeführer immerhin vom 11. bis 19. Januar 2021 an der Massnahme teilgenommen, was sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lasse; andererseits sei er bereits zuvor einmal in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt worden, nämlich wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2020, was sich leicht erschwerend auswirke (AWA-Nr. 9). Vor diesem Hintergrund blieb die Beschwerdegegnerin mit 13 Einstelltagen insgesamt noch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, auch wenn eine Einstelldauer im oberen Bereich des leichten Verschuldens als eher milde erscheint. Gründe für eine weitere Reduktion der Einstellung sind nicht ersichtlich.

 

5.3     Die Beschwerdegegnerin sprach ab 26. Februar 2021 22 Einstelltage aus, weil der Beschwerdeführer die arbeitsmarktliche Massnahme beim G.___ durch die Nichtteilnahme am Vorgespräch vereitelt hatte. Sie ging dabei zunächst von 21 Einstelltagen und damit einem mittelschweren Verschulden aus, was sich am Einstellrahmen in der SECO-Weisung orientiert. Die Beschwerdegegnerin erhöhte die Einstelldauer dann auf 22 Tage, weil der Beschwerdeführer bereits für die Kontrollperiode Oktober 2020 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen sanktioniert worden sei (s. AWA-Nr. 10 und E. II. 5.2 hiervor). Auf diese Weise blieb die Beschwerdegegnerin mit 22 Einstelltagen auch hier im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Gründe für eine Reduktion sind nicht ersichtlich.

 

6.       Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

7.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

8.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1)].

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_33/2022 vom 7. Februar 2022 nicht ein.