Urteil vom 17. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Gaël Jenoure

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 11. Dezember 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die Versicherte C.___, geboren 1974 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bezieht seit dem 1. September 2000 aufgrund einer Sehbehinderung bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 14). Zum Zeitpunkt der Rentenverfügung war die Beschwerdeführerin in einem 50%-Pensum im Verein D.___ als Lehrmitteltrainerin und Lehrerin angestellt (vgl. Rentenantrag vom 30. November 2001, IV-Nr. 10, S. 2 f.).

 

2.       Mit Mitteilung vom 13. Mai 2004 (IV-Nr. 19) bestätigte die Beschwerdegegnerin revisionsweise sowohl den Rentenanspruch als auch den Invaliditätsgrad von 51 %.

 

3.       Im Verlauf erfolgten von Seiten der Beschwerdegegnerin Kostengutsprachen für verschiedene Hilfsmittel und Arbeitsplatzanpassungen (IV-Nrn. 23, 25, 29, 35, 39, 42, 44, 49, 57, 61, 63).

 

4.       Am 13. Mai 2016 fragte die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Beschwerdegegnerin nach, ob sie ihr Arbeitspensum von 50 auf 60 % erhöhen könne. Die Beschwerdegegnerin teilte ihr mit, dass die Rente mit dem neuen Einkommen eventuell reduziert werden könnte (Protokolleintrag vom 13. Mai 2016).

 

5.

5.1     Im Rahmen der im Juni 2020 durchgeführten Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, ihr Gesundheitszustand sei unverändert. Weiter hielt sie im Revisionsfragebogen vom 27. Juni 2020 fest, dass sie weiterhin im Verein D.___ tätig sei (IV-Nr. 64).

 

5.2     In der Folge führte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen durch, holte einen Arbeitgeberbericht vom 4. August 2020 ein (IV-Nr. 67) und nahm einen neuen Einkommensvergleich vor. Sie ermittelte neu einen Invaliditätsgrad von 36 % und stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2020 (IV-Nr. 69) in Aussicht, die bisherige halbe IV-Rente rückwirkend per 31. Mai 2016 aufzuheben. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 (IV-Nr. 70) Einwand erheben.

 

5.3.    Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 (IV-Nr. 75; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die Rente auf Ende des folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

 

6.       Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2021 fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

 

1. Die Verfügung vom 11. Dezember 2020 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente ab deren Einstellung auszurichten.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

 

7.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 (A.S. 21 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

8.       Mit Replik vom 16. April 2021 (A.S. 28 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen.

 

9.       In ihrer Eingabe vom 3. Mai 2021 (IV-Nr. 33) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik und schliesst mit Verweis auf die getätigten Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde.

 

10.     Am 18. Mai 2021 reicht Rechtsanwalt Jenoure seine Kostennote zu den Akten (A.S. 35 ff.). Diese wird der Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2021 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 39).

 

11.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. Dezember 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

 

2.

2.1     Nach Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

 

3.

3.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile des Bundesgerichts 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1).

 

3.2     Ist im vorstehend umschriebenen Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

 

4.       Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen).

 

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin argumentiert, im Rahmen der aktuellen Rentenrevision sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei ihrem Arbeitgeber ab dem 1. Juni 2016 von 50 auf 60 % erhöht habe und dabei ein entsprechend höheres Einkommen erziele. Der neu errechnete Invaliditätsgrad betrage 36 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe. Das Valideneinkommen sei gestützt auf Art. 26 IVV, also aufgrund der Jugendinvalidität in der Verfügung vom 28. August 2002 festgelegt und nun aufgrund der Indexierung angepasst worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihres Universitätsabschlusses ein höheres Einkommen erziele, seien als weitere berufliche Möglichkeiten zu werten, welche sie jedoch nicht mittels konkretem Tätigwerden an die Hand genommen oder umsetzen gewollt habe. Daher fehle es hier an den gerichtlich geforderten Anhaltspunkten, welche eine Änderung beim Valideneinkommen rechtfertigen würden.

 

5.2     Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin verletze die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades, indem für die Ermittlung des Invalideneinkommens (recte: Valideneinkommens) nach Art. 26 Abs. 1 IVV auf den jährlich aktualisierten Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt werde. Dieses könne gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts von Grund auf neu und ohne Bindung an die erste rentenzusprechende Verfügung vom 28. August 2002 bestimmt werden. Entgegen der Beschwerdegegnerin gehe es vorliegend nicht um eine Erhöhung des Valideneinkommens, sondern um dessen korrekte Bestimmung. Ausserdem sei der Verfügung vom 28. August 2002 nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage das Valideneinkommen bestimmt worden sei. Weiter seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Studium erfolgreich abgeschlossen und im Hinblick auf die attestierte, mühelos mögliche Arbeit am PC mit grossem Bildschirm sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die absolvierte Ausbildung in gleicher Weise ummünzen könnte wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Vorliegend sei die Absicht der Beschwerdeführerin, beruflich weiterzukommen, mit dem Beginn und erfolgreichem Abschluss des universitären Studiums klar belegt worden.

 

5.3     Es ist unbestritten, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht erheblich verändert hat. So gibt die Beschwerdeführerin im Fragebogen «Eingliederungsorientierte Renten-Revision» vom 27. Juni 2020 selbst an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Nr. 64). Mit der beruflichen Entwicklung (die Beschwerdeführerin hat ihr Arbeitspensum von 50 auf 60 % erhöht) liegt aber eine erwerbliche Veränderung vor, welche einen Anlass für eine Rentenanpassung (Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG) bildet. Ob die Rente anzupassen ist, hängt davon ab, wie hoch der Invaliditätsgrad ausfällt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dieser habe seit der Erhöhung des Arbeitspensums per Juni 2016 kein rentenbegründendes Ausmass erreicht, was die Beschwerdeführerin bestreitet. Zu prüfen ist somit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, wobei einzig das Valideneinkommen umstritten ist.

 

6.       Für die Bemessung des Valideneinkommens hält die Beschwerdegegnerin Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) für anwendbar, wohingegen die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung aufgrund ihrer universitären Ausbildung als nicht erfüllt betrachtet.

 

6.1     Das Valideneinkommen ist das Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für dessen Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision (Art. 88bis IVV) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1). Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen).

 

6.2     Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV).

 

Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).

 

6.3     Zu den Anwendungsbereichen von Art. 26 Abs. 1 und 2 IVV sowie deren Abgrenzung lässt sich dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) Folgendes entnehmen:

 

Zu Art. 26 Abs. 1 IVV wird ausgeführt (Rz. 3035-3037): «Geburts- und Frühinvalide sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (…). Darunter fallen all jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (…). Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, wie z.B. solche familiärer oder finanzieller Art, den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (…). Als Erwerb von „zureichenden beruflichen Kenntnissen“ ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen.»

 

Zu Art. 26 Abs. 2 IVV wird erklärt (Rz. 3039): «Unter diese Bestimmung fallen Versicherte, welche ohne Behinderung eine Berufsausbildung beginnen, diese jedoch infolge dazwischentretender Invalidität nicht abschliessen können, oder aber solche, welche die Ausbildung abschliessen, den erlernten Beruf aber wegen der Invalidität nicht ausüben können (…). Ebenso gehören dazu versicherte Personen, die wegen der Invalidität in Bezug auf die ursprünglich begonnene oder beabsichtigte Ausbildung eine weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten (…). Unter der beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch invalid wird.»

 

6.4     Gemäss den vorliegenden Akten wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 1986 mit operativem Eingriff ein Tumor am Kopf entfernt. Es folgte eine Nachbestrahlung. Seither ist die Beschwerdeführerin in ihrer Sehfähigkeit stark eingeschränkt («Temporale Hemianopsie rechts und Amaurose links bei Status nach Operation und Nachbestrahlung eines diencephalen Astrozytomes Grad I – II 1986»; «Myoper Astigmatismus links»; IV-Nr. 5). Gemäss Bericht von Dr. med. E.___, Augenärztin FMH, vom 28. März 2000 (IV-Nr. 5) seien die Befunde seit Jahren stabil. Die Arbeitsfähigkeit schwanke je nach visueller Anforderung zwischen 50 – 80 %. Grösste Mühe bereite ihr das Lesen, die Arbeit am PC mit grossem Bildschirm und mit Vergrösserungsprogramm sei mühelos möglich. Längeres Aktenstudium oder experimentelle Laborarbeiten bzw. Arbeit am Mikroskop seien eher nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin besuchte trotz der gesundheitlichen Einschränkungen das Gymnasium in [...] und studierte von 1994 bis 2000 Biologie an der Universität [...], welches sie erfolgreich mit Diplom abschliessen konnte (IV-Nr. 4; Beschwerdebeilage [BB] 3). Am 18. März 2000 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin für die Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Hilfsmitteln zur Berufsausübung an (IV-Nr. 4). Sie absolvierte ab September 2000 für mehrere Monate ein Praktikum bei der Firma F.___ (IV-Nr. 9, S. 2 ff.) und trat am 1. April 2001 eine Stelle beim Verein D.___ an, bei welchem sie bis heute tätig ist (IV-Nrn. 10 und 67). Die Beschwerdeführerin arbeitete dort als Lehrerin in naturwissenschaftlichen Fächern zunächst in einem Pensum von 50 %, welches sie im Verlauf auf 60 % erhöhen konnte (IV-Nrn. 50, S. 2 ff., 67). Zur Optimierung des Arbeitsplatzes erfolgten im Verlauf der Jahre Kostengutsprachen für verschiedene Hilfsmittel von Seiten der Beschwerdegegnerin (IV-Nrn. 23, 25, 29, 35, 39, 42, 44, 49, 57, 61, 63).

 

6.5     Im vorliegenden Fall war es der seit ihrer Jugend an einer Sehbehinderung leidenden Beschwerdeführerin möglich, die Matura an einem Gymnasium erfolgreich abzuschliessen. Daraufhin begann sie ihr Studium der Biologie an der Universität [...] im Jahre 1994 und schloss dieses am 30. März 2000 erfolgreich mit Diplom ab (BB 3). Zudem erwarb sie am 12. Dezember 2002 das Diplom Informatik-Anwender SIZ mit dem Prüfungsprädikat «mit gutem Erfolg bestanden» (BB 4) und absolvierte am 10. Februar 2005 das Fachattest Finanzbuchhaltung mit der Note 6 (BB 5). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt festhält (A.S. 21 f.), mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ihr Biologie-Studium aufgrund der Einschränkungen etwas modifizierte, indem sie gewisse Fächer nicht besuchte (vgl. IV-Nr. 8, S. 3). Unabhängig davon steht aber fest, dass sie über einen Universitätsabschluss und somit über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Dies steht einer Qualifikation als Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV allerdings nicht unter allen Umständen entgegen: Nach der Rechtsprechung sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören auch Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Rz. 3035 KSIH). Entscheidend ist in dieser Konstellation, ob die versicherte Person die absolvierte Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen» kann oder ob ihr dies behinderungsbedingt verunmöglicht ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3).

 

Die Beschwerdeführerin arbeitete nach der abgeschlossenen Ausbildung als Biologin nie auf diesem Beruf. Sie gab anlässlich eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2000 an, Mikrobiologie / Labor und Molekularbiologie bereiteten ihr erhebliche Mühe, im Studium habe sie solche Arbeiten weitgehend vermieden, habe Ausnahmen erwirken können oder mittels Gruppenarbeiten eher die theoretischen Arbeiten lösen können. Die Beschwerdeführerin bestätigte aber auch die Angaben der Augenärztin Dr. med. E.___ im Bericht vom 28. März 2000 (IV-Nr. 5), wonach sie mit vergrössertem Bildschirm und speziellem Vergrösserungsprogramm, welches sie zu Hause durch die D.___ erhalten habe, wenngleich verlangsamt, doch soweit ordentliche Bildschirmarbeit leisten könne (IV-Nr. 8, S. 3). Nach dem Praktikum bei der Firma F.___ war die Beschwerdeführerin in der Lage, im April 2001 eine Stelle beim Verein D.___ als Lehrmitteltrainerin und Lehrerin in Anatomie, Deutsch und Mathematik anzutreten (vgl. IV-Nr. 10). Im Laufe der Jahre beantragte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin verschiedene Hilfsmittel zur Optimierung des Arbeitsplatzes, deren Kosten von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Dank der Hilfsmittel konnte die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Lehrerin in einem Pensum von 50 % über mehrere Jahre aufrechterhalten und ab dem 1. Juni 2016 sogar auf 60 % steigern. Folglich war es ihr möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, berufliche Kenntnisse zu erwerben und jeweils eine längerdauernde Anstellung zu finden und zu halten. Es lassen sich insofern keine Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführerin die mit der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung offensichtlich erlangten beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht hätte ummünzen können. Insgesamt fällt daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – eine Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV ausser Betracht. Falls die Verfügung vom 28. August 2002 auf dieser Bestimmung basierte – was sich der Begründung soweit ersichtlich nicht entnehmen lässt –, steht dies einer Neubeurteilung im Revisionsverfahren nicht entgegen, da der Anspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes allseitig zu prüfen ist (vgl. BGE 141 V 9).

 

6.6     Vielmehr ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tätigkeit als Biologin resp. Naturwissenschaftlerin zu berechnen. Dass die Beschwerdeführerin ein Interesse an Biologie und die Fähigkeiten für ein entsprechendes Studium hat, steht fest, schloss sie doch im März 2000 ihr Biologie-Studium erfolgreich ab (BB 3), womit sie (erstmals) zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV erwarb.

 

Nachdem die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Abschluss ihres Studiums keiner Erwerbstätigkeit nachging, welche ihrer beruflichen Ausbildung entsprach, ist das Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik zu berechnen. Da die Rentenaufhebung per Februar 2021 erfolgt ist, sind die heutigen Verhältnisse massgebend (E. II. 6.1 hiervor). Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf das Einkommen zu berechnen, welches Frauen, welche als Naturwissenschaftlerinnen tätig sind, im Durchschnitt verdienen. Gemäss der Tabelle T17 des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Altersgruppe 30 – 49 Jahre) belief sich dieses im Jahr 2018 pro Monat (40 Stunden Woche) auf CHF 7’176.00, was bei einer betriebsüblichen Jahreszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (vgl. Statistik betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Total, des Bundesamtes für Statistik) bei dem von der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeübten 100%-Pensum ein Einkommen von CHF 89'772.00 (CHF 7'176.00 x 12 : 40 x 41,7) ergibt.

 

6.7     Bei einem Valideneinkommen von CHF 89'772.00 und dem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 53’085.00 ab 1. Juni 2016 (vgl. Protokolleintrag vom 12. Oktober 2020) resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 41 %, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.

 

7.       Damit ist die Verfügung vom 11. Dezember 2020 in dem Sinne aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2021 eine Viertelsrente zusteht.

 

8.      

8.1     Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft hier indes nicht zu: Der Aufwand des Vertreters wäre nicht geringer ausgefallen, wenn er statt einer halben Rente eine Viertelsrente beantragt hätte. Es ist daher eine volle Parteientschädigung zu gewähren.

 

8.2     Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 18. Mai 2021 (A.S. 36 f.) weist insgesamt einen Zeitaufwand von 13 Stunden und 35 Minuten (13.58 Stunden) sowie Auslagen von total CHF 47.90 aus. Dies erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 sowie den Auslagen (CHF 47.90) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'708.35, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

 

8.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2020 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2021 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'708.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Lazar