Urteil vom 17. Mai 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Claudia Pascali-Armanaschi
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 28. April und vom 11. Mai 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. Juli 2008 bis 31. August 2009 als Assistent des Bereichsleiters in der B.___, [...]p. Am 2. Februar 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Er gab u.a. an, er sei im Juni und August 2009 wegen eines Bandscheibenvorfalles (Diskushernie) und im Dezember 2009 (Versteifung der drei untersten Rückenwirbel) operativ behandeln worden. In der Folge kam es zu einem Sehsturz (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer in der Folge verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit seiner Sehbehinderung zu. Sodann erteilte sie Kostengutsprache für die Umschulung zum Prozessfachmann (IV-Nr. 67), welche er erfolgreich abschliessen konnte (vgl. IV-Nr. 101, 107, 110 und 143). Vom 11. November 2013 bis 10. Januar 2014 war der Beschwerdeführer als Mitarbeiter im Bereich Engineering in der C.___ GmbH, [...], tätig (IV-Nr. 164). Am 3. April 2014 konnte er eine Stelle als technischer Sachbearbeiter Verkauf Innendienst (50 %) in der D.___, [...], antreten (IV-Nr. 182 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wegen seiner Sehbehinderung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ab 1. Februar 2013 zu (IV-Nr. 193). Sodann gewährte sie mit Verfügung vom 25. Juni 2014 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend eine halbe Invalidenrente vom 1. August 2010 bis 30. November 2010 (IV-Nr. 200). Mit einer weiteren Verfügung vom 24. Juni 2014 sprach sie dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2013 zu; für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer statt einer IV-Rente ein höheres IV-Taggeld ausbezahlt (IV-Nr. 199). Per Ende Juli 2015 wurde das Arbeitsverhältnis in der D.___ beendet (IV-Nr. 233 S. 20 f.). Vom 5. Oktober 2015 bis Juni 2016 war der Beschwerdeführer als Prozessfachmann bei der E.___, [...], angestellt (IV-Nr. 233 S. 19).
1.2 Am 10. Juni 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um eine Neubeurteilung des Rentenentscheids (IV-Nr. 210 S. 4). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte Renten-Revision. Der Beschwerdeführer gab auf dem entsprechenden Formular vom 22. Juni 2016 an, sein Gesundheitszustand habe sich seit Ende 2015 verschlechtert (IV-Nr. 216). Die Beschwerdegegnerin holte beim Hausarzt des Beschwerdeführers einen Arztbericht ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (IV-Nr. 217 und 222). Im Weiteren sprach sie erneut verschiedene Leistungen, insbesondere einen Arbeitsversuch vom 8. Januar bis 31. Oktober 2018, zu (IV-Nr. 240, 245, 253 und 256). Am 1. November 2018 konnte der Beschwerdeführer eine Stelle als Sachbearbeiter Interessenvertretung beim F.___ (), Sektion Aargau/Solothurn, mit einem Pensum von 50 % im Home-Office antreten (IV-Nr. 259 S. 2 f.). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. Februar 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers ab und schloss die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab. Zur Begründung wurde dargelegt, es liege keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vor, es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Invaliditätsgrad betrage 57 % (IV-Nr. 263).
1.3 Im August 2021 nahm die Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte Renten-Revision vor (IV-Nr. 279), wobei sie u.a. einen Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers sowie den Arbeitgeberfragebogen des aktuellen Arbeitgebers () einholte (IV-Nr. 281 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 28. April 2022 rückwirkend per 31. Dezember 2018 auf eine Viertelsrente herab und hob diese rückwirkend per 31. Dezember 2019 auf. Im Weiteren stellte sie fest, es liege eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die ab 1. Januar 2019 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen erfolge erst nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, im Rahmen der aktuellen Rentenrevision sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bei seinem aktuellen Arbeitgeber, dem F.___, im Jahr 2019 ein Einkommen von CHF 53'905.00 und im Jahr 2020 ein solches von CHF 56'374.00 erzielt habe. Durch diese Einkommen sei es zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch habe. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die höheren Einkommen umgehend zu melden. Da er dies unterlassen habe, habe er seine Meldepflicht verletzt. Zur Beurteilung des Rentenanspruchs werde auf die tatsächlich erzielten Einkommen gemäss dem IK-Zusammenruf sowie dem Kumulativjournal des F.___ abgestellt. Der Invaliditätsgrad betrage ab 1. Januar 2019 nurmehr 42 % und derjenige ab 1. Januar 2020 nurmehr 39 %. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei der Festlegung des Valideneinkommens zu Unrecht auf Tabellenlöhne abgestellt worden sei, sei Folgendes festzuhalten: Weder der geltend gemachte Umstand, wonach der Beschwerdeführer die Anstellung im Jahr 2009 in der G.___, [...], einzig aufgrund des Krankheitsbeginns nicht habe antreten können, noch der angeführte Lohn seien gemäss Aktenlage hinreichend konkret belegt. Nicht schlüssig sei zudem, dass das angeblich falsche Valideneinkommen erst aktuell, nach nunmehr über zehn Jahren, bemängelt werde. Sodann rechtfertige es sich auch mit Blick auf das effektiv erzielte Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2007 bis 2009 nicht, auf das Kompetenzniveau 4 abzustellen, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum deutlich tiefere Einkommen erzielt habe (IV-Nr. 297).
1.4 Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 eine Viertelsrente zu. Sie stellte fest, es resultiere eine Rückforderung in der Höhe von CHF 48'051.00. Die Rückforderungsverfügung erhalte der Beschwerdeführer mit separater Post (IV-Nr. 300).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 25. Mai 2022 gegen die Verfügung vom 28. April 2022 (VSBES.2022.100) lässt der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 8 ff.):
Es sei die Verfügung vom 28.04.2022 insofern aufzuheben, als das Valideneinkommen korrekt zu ermitteln und dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2019 sowie für die Zukunft eine halbe Rente zuzusprechen sei.
Im Weiteren lässt er folgenden Eventualantrag stellen:
Es sei die Verfügung vom 28.04.2022 insofern aufzuheben, als das Valideneinkommen korrekt zu ermitteln und dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2019 eine halbe sowie ab dem 01.01.2020 eine Viertelsrente zuzusprechen sei.
- unter Entschädigungsfolge -
2.2 Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 (Postaufgabe: 13. Juni 2022) lässt der Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung vom 11. Mai 2022 (VSBES.2022.123) erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen:
Es sei die Verfügung vom 11.05.2022 aufzuheben und es sei das Verfahren mit demjenigen gegen die Verfügung vom 28.04.2022 (VSBES.2022.100) zu vereinigen
- unter Entschädigungsfolge -
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 wird das Verfahren VSBES.2022.123 antragsgemäss mit dem laufenden Beschwerdeverfahren VSBES.2022.100 vereinigt und künftig unter der Fallnummer VSBES.2022.100 weitergeführt (A.S. 25 f.).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 27 f.).
2.5 Mit Replik vom 3. August 2022 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 32 f.).
2.6 In ihrer Duplik vom 24. August 2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 35 f.).
2.7 Mit Eingabe vom 6. September 2022 lässt der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Stellung nehmen. Gleichzeitig reicht dessen Vertreterin ihre Kostennote ein (A.S. 38 ff.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist, ob die dem Beschwerdeführer bisher gewährte halbe Invalidenrente zu Recht rückwirkend per 31. Dezember 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und diese per 31. Dezember 2019 aufgehoben wurde. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 28. April 2022 und 11. Mai 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022 grundlegende Änderungen erfahren. Der 1960 geborene Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. August 2010 bzw. 1. November 2013 eine (halbe) Invalidenrente. Da er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorerwähnten Änderungen das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, richtet sich die Beurteilung nach den Bestimmungen, welche bis Ende 2021 in Kraft waren (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. c). Diese werden in der Folge auch zitiert.
2.
2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund kann ferner auch dann gegeben sein, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 147 V 124). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dies ist hier die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 263; E. I. 1.2 hiervor). Demnach ist der Sachverhalt, wie er sich bis zu den hier angefochtenen Verfügungen vom 28. April bzw. 11. Mai 2022 entwickelt hat, mit demjenigen bis zum Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Februar 2019 zu vergleichen.
3.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
4. Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV).
5. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2019 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
5.1 Im Protokoll über das Früherfassungsgespräch (Intake) vom 8. Februar 2010 wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei vom 1. Juli 2008 bis 31. August 2009 als Assistent Bereichsleitung in der B.___, [...], mit einem Vollzeitpensum angestellt gewesen. Es habe sich um Büroarbeit und Abklärungen im Betrieb (Analyse der Arbeitsabläufe usw.) gehandelt, keine körperlich anstrengende Arbeit, ohne Heben und Tragen von schweren Sachen. Der monatliche Bruttolohn habe CHF 6'800.00 x 13, somit CHF 88'400.00, plus eine Beteiligung von 1 ½ Monatslöhnen betragen. Als Kündigungsgrund per 31. August 2009 wurde angegeben, die Prozessoptimierung sei abgeschlossen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Er hätte eine Anschlusslösung gehabt, welche dann aber wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht zu Stande gekommen sei. Es hätte sich um eine Stelle für eine Prozessoptimierung in der Baubranche mit einem Bruttolohn von CHF 93'600.00 (CHF 7'200.00 x 13 zzgl. Beteiligung) mit Beginn ab Ende 2009 oder anfangs 2010 gehandelt. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. Juni 2009 (vgl. Gesprächsprotokoll vom 11. Februar 2010, IV-Nr. 7 S. 1).
5.2 Nach den Angaben der B.___ vom 15. Februar 2010 wurde das seit 1. Juli 2008 bestehende (unbefristete) Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin infolge einer Umstrukturierung per 31. August 2009 aufgelöst. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Juni 2009 bestanden. Als letzter effektiver Arbeitstag wurde der 31. August 2009 angegeben. Der AHV-beitragspflichtige Lohn habe CHF 6'800.00 pro Monat bzw. CHF 88'400.00 pro Jahr seit Juli 2008 betragen. Die Arbeitgeberin hielt u.a. fest, der Beschwerdeführer habe die Aufgabe gehabt, den Verbesserungsprozess im Betrieb voranzutreiben. Diese Aufgabe habe Verbesserungen in der Fertigung, von der Idee bis zur Umsetzung, umfasst. Der Beschwerdeführer habe den Anforderungen in Bezug auf die Methodik, ein Problem anzugehen, nicht entsprechen können. Es habe ihm die Projekterfahrung für diese sehr anspruchsvolle Tätigkeit gefehlt (IV-Nr. 10 S. 1 ff.).
5.3 Die G.___, [...], bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2009 die mit ihm gleichentags mündlich vereinbarte Anstellung ab dem 1. Januar 2010 als Leiter IT und Telefonie für die gesamte Gruppe. Da diese Aufgabe nicht 100 % seines Arbeitspensums abdecken könne, werde er für die restliche Zeit in der Kalkulation eingesetzt. Den Anstellungsvertrag mit den Eckwerten «Lohn Brutto CHF 8'800.00 plus 13-ter Monatslohn», «5 Wochen Ferien bis zum Erreichen des 50-sten Lebensjahres danach 6 Wochen» und «Kilometerentschädigung beim Benützen des privaten Personenwagens von CHF 0.75» werde er von der Personalabteilung erhalten (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).
5.4 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 24. und 25. Juni 2014 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend eine halbe Invalidenrente vom 1. August 2010 bis 30. November 2010 und ab 1. November 2013 zu; für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer statt einer IV-Rente ein höheres IV-Taggeld ausbezahlt (IV-Nr. 199 f.).
5.5 Am 10. Juni 2016 verlangte der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung des Rentenentscheids (IV-Nr. 210 S. 4). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte Renten-Revision. Der Beschwerdeführer gab an, sein Gesundheitszustand habe sich seit Ende 2015 verschlechtert (IV-Nr. 216). Die Beschwerdegegnerin holte beim Hausarzt des Beschwerdeführers einen Arztbericht ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (IV-Nr. 217 und 222). Im Weiteren sprach sie erneut verschiedene Leistungen, insbesondere einen Arbeitsversuch in der H.___, [...], vom 8. Januar bis 31. Oktober 2018, zu (IV-Nr. 240, 245, 253 und 256). Am 1. November 2018 konnte der Beschwerdeführer eine Stelle als Sachbearbeiter Interessenvertretung beim F.___ (…), Sektion Aargau/Solothurn, mit einem Pensum von 50 % im Home-Office antreten. Das Gehalt wurde auf CHF 3'046.55 (brutto) pro Monat festgesetzt (Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2018, IV-Nr. 259 S. 2 f.).
5.6 Im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2018 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach einer Rückenoperation sehbehindert und schon mehrmals von der beruflichen Eingliederung betreut worden. U.a. sei er zum Prozessfachmann umgeschult worden und habe verschiedene Hilfsmittel erhalten. Ursprünglich sei der Beschwerdeführer gelernter Automechaniker und habe danach noch eine Ausbildung zum PC-Supporter SIZ gemacht. Er trete am 1. November 2018 eine Stelle als Sachbearbeiter Interessenvertretung beim F.___ im Rahmen eines Pensums von 50 % an und erziele dabei ein Einkommen von CHF 3'046.55 pro Monat bzw. CHF 39'605.15 pro Jahr. Der Beschwerdeführer fühle sich im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Mit der Stelle beim F.___ sei er nun angemessen eingegliedert, weshalb die Begleitung durch die berufliche Eingliederung abgeschlossen werde (IV-Nr. 260).
5.7 Die Beschwerdegegnerin lehnte das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2016 mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. Februar 2019 ab und schloss die berufliche Eingliederung ab. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, gemäss der Stellungnahme des RAD liege keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer sei von der beruflichen Eingliederung begleitet und bei der Stellensuche unterstützt worden. Er habe beim F.___ eine Stelle gefunden, die seinen Bedürfnissen optimal angepasst sei. Beim Einkommensvergleich bezifferte sie das Valideneinkommen mit CHF 92'971.00 (recte: CHF 92'071.00, vgl. Quellenangaben und auch Vorbescheid vom 7. Januar 2019, IV-Nr. 261 S. 2), wobei sie hierbei auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 abstellte. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens zog sie den zwischen dem Beschwerdeführer und dem F.___ abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2018 (IV-Nr. 259) heran, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses seit dem 1. November 2018 ein Einkommen von CHF 3'046.55 (brutto) pro Monat bzw. CHF 39'605.15 (x 13) pro Jahr erzielt (IV-Nr. 259 S. 2 f.). Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin wohl irrtümlicherweise auf CHF 39'839.00 (13 x CHF 3'064.55) statt korrekterweise auf CHF 39'605.15 (13 x CHF 3'046.55) festgesetzt (vgl. IV-Nr. 263 S. 1 und 259 S. 2). Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 57 %. Auch die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Zahlen ergaben einen Invaliditätsgrad in dieser Höhe. Abschliessend wurde auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche einen Einfluss auf den Rentenanspruch habe, der Beschwerdegegnerin unverzüglich mitzuteilen sei (IV-Nr. 263).
6. Der aktuelle Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
6.1 Im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin im August 2021 eingeleiteten eingliederungsorientierten Rentenrevisionsverfahrens (IV-Nr. 279) zog die Beschwerdegegnerin einen Verlaufsbericht des Hausarztes, den Arbeitgeberfragebogen des F.___ vom 28. September 2021 (IV-Nr. 281) und einen Auszug des Beschwerdeführers aus seinem individuellen Konto (IK) vom 30. September 2021(IV-Nr. 282) bei. Gemäss den Angaben des F.___ ist der Beschwerdeführer bei ihm als Sachbearbeiter «Interessenvertretung» gemäss abgeschlossenem Anstellungsvertrag (50 %) sowie zusätzlich als Sachbearbeiter «VoiceNet» im Stundenlohn tätig. Die Arbeitszeit von 4.12 Stunden pro Tag (50 %) beziehe sich ausschliesslich auf die Tätigkeit als Sachbearbeiter Interessenvertretung. Der Beschwerdeführer telefoniere und erledige administrative Arbeiten (vgl. IV-Nr. 281 ff.). Gemäss dem Kumulativjournal des F.___ vom 28. September 2021 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Bruttolohn von CHF 56'665.00 und im Jahr 2020 einen solchen von CHF 59'254.00 (IV-Nr. 281 S. 11, 13 und 15). Im IK-Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 30. September 2021 wurde ein Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 von CHF 53'905.00 und ein solches im Jahr 2020 von CHF 56'374.00 ausgewiesen (IV-Nr. 282 S. 3 f.). Im Kumulativjournal betreffend das Jahr 2021 vom 8. Februar 2022 wurde ein Bruttoeinkommen von CHF 61'058.00 angegeben (IV-Nr. 284 S. 3).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. April 2022 im Wesentlichen fest, sie habe im Rahmen der aktuellen Rentenrevision festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim bestehenden Arbeitgeber, dem F.___, im Jahr 2019 ein Einkommen von CHF 53'905.00 und im Jahr 2020 ein solches von CHF 56'374.00 (statt CHF 39'605.15 gemäss Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2018, IV-Nr. 259) erzielt habe. Durch diese Einkommen sei es zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch habe. Die Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, diese höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin umgehend zu melden. Da er dies unterlassen habe, habe er seine gesetzliche Meldepflicht verletzt. Zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers werde auf die tatsächlich erzielten Einkommen gemäss dem IK-Zusammenruf sowie dem Kumulativjournal des Arbeitgebers abgestellt. Im Jahr 2019 habe sein Erwerbseinkommen CHF 53'905.00 betragen, was (bei einem Valideneinkommen von CHF 92'444.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 53'905.00) zu einem Invaliditätsgrad von 42 % führe; dies begründe einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Entsprechend werde die bisherige halbe Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 31. Dezember 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Im Jahr 2020 habe das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers rund CHF 56'374.00 betragen. Der mit diesem Einkommen errechnete Invaliditätsgrad betrage (bei einem Valideneinkommen von CHF 93'150.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 56'374.00) 39 %. Damit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Die Viertelsrente werde gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 31. Dezember 2019 aufgehoben. Da er im Jahr 2021 wiederum ein hohes Erwerbseinkommen (CHF 57'579.00) erzielt habe, sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin ein solches Einkommen generieren könne (IV-Nr. 297).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es seien die Verfügungen vom 28. April 2022 und 11. Mai 2022 aufzuheben, und es sei ihm ab dem 1. Januar 2019 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien ihm ab 1. Januar 2019 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zu gewähren. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei ab 1. Juli 2008 bei der B.___ als Assistent Bereichsleitung angestellt gewesen. Diese Stelle sei ihm infolge Umstrukturierung per 31. August 2009 gekündigt worden. Im September 2021 habe die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen überprüft. Sie habe einen Arbeitgeberbericht sowie einen IK-Auszug eingeholt und dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Februar 2022 die rückwirkende Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente per 31. Dezember 2018 sowie die vollständige Rentenaufhebung per 31. Dezember 2019 in Aussicht gestellt. Mit der Rentenaufhebung habe sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklärt. Er habe die Höhe des Valideneinkommens gerügt. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung am vorgesehenen Entscheid festgehalten. Dagegen richte sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen von CHF 92'444.00 bzw. CHF 93'150.00 gestützt auf die Tabellenwerte der LSE 2018 festgesetzt. Im Jahr 2020 habe sie einen Invaliditätsgrad von 39.48 % ermittelt. Das Valideneinkommen sei aus folgenden Gründen nicht korrekt: Wie aus dem IK-Auszug hervorgehe, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2009, vor seiner Erkrankung, von Januar bis zur Kündigung im August, CHF 64'767.00 verdient. Rechne man diesen Betrag auf 12 Monate auf, resultiere während seiner Anstellung bei der B.___ im Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von CHF 97'150.50. Dieses Einkommen sei höher als der durch die Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn. Anlässlich des Intake-Gesprächs im Februar 2010 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm eine Anstellung als Prozessoptimierer im Bau in Aussicht gestellt worden sei. Aufgrund seiner Erkrankung (Rückenoperation und Sehsturz) sei die Anstellung dann aber nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die damalige Korrespondenz, das Bestätigungsschreiben der G.___ vom 3. August 2009, in seinen Unterlagen gefunden. Diesem könne entnommen werden, dass bereits im August 2009 mündlich eine Anstellung ab dem 1. Januar 2010 mit folgendem Eckwert vereinbart worden sei: Bruttolohn von CHF 8'800.00 plus 13. Monatslohn. Werde dieser Monatslohn auf das Jahr 2020 aufindexiert, dann resultiere ein Monatslohn von CHF 9'416.00 und ein Jahreseinkommen von CHF 122'408.00. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, das Valideneinkommen gestützt auf diese Anstellung zu ermitteln und auf CHF 122'408.00 festzusetzen. Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2019 von CHF 121'492.80 und einem Invalideneinkommen von CHF 53'905.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 55.6 %. Im Jahr 2020 sei von einem Valideneinkommen von CHF 122'408.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 56'374.00 auszugehen, woraus ein Invaliditätsgrad von 53.9 % resultiere. Somit habe der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine halbe Rente.
Eventualiter wird beantragt, das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE 2018, Ziffer 41 bis 43, Kompetenzniveau 4, auf CHF 111'489.60 festzusetzen, wobei eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden (statt 41.3 Stunden) zu berücksichtigen sei. Bei einem Invalideneinkommen von CHF 56'374.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 49.43 %. Dem Beschwerdeführer würde somit ab dem 1. Januar 2019 eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zustehen (A.S. 8 ff.).
7.2 Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, der bei der B.___ erzielte Lohn könne nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden, da diese Anstellung von vornherein befristet gewesen sei. Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bestätigungsschreiben der G.___ vom 3. August 2009 (zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits zu 100 % arbeitsunfähig gewesen) belege zwar, dass eine Anstellung zu den dort genannten Bedingungen geplant gewesen sei. Indessen liege weder ein gegenseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag vor, noch sei in den Akten dokumentiert, dass der Vertrag effektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht zustande gekommen sei. Jedenfalls sei die geltend gemachte Validenkarriere nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Eventualantrag, wonach beim Beizug von Tabellenlöhnen auf das Kompetenzniveau 4 abzustellen sei, überzeuge ebenso wenig. Der Beschwerdeführer habe in seinen vorherigen Anstellungen nicht einen annähernd hohen Lohn wie postuliert (CHF 111'489.60) generieren können (A.S. 27).
7.3 In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer noch geltend machen, bei der B.___ habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, welches durch die Arbeitsgeberin gekündigt worden sei. Dieses Arbeitsverhältnis habe am 31. August 2009 geendet. Die neue Arbeitgeberin, die G.___, hätte sich einen Arbeitsantritt bereits vor dem 1. Januar 2010 gewünscht. Im Wissen um die damaligen gesundheitlichen Probleme (Diskushernie) und die bevorstehende Operation sei einzig die mündlich vereinbarte Anstellung schriftlich festgehalten worden, da die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach der Operation in jenem Zeitpunkt nicht mit Gewissheit habe vorausgesagt werden können. Bei einer kurzen Rehabilitationszeit wäre somit auch ein früherer Arbeitsbeginn möglich gewesen, weshalb mit dem Ausstellen des Arbeitsvertrages zugewartet worden sei. Da der Beschwerdeführer während der Rehabilitationszeit verunfallt sei (Sturz in der Badewanne Mitte September 2009), er sich deshalb am 7. Dezember 2009 erneut einer Rückenoperation (Versteifung) habe unterziehen müssen und es Mitte Dezember 2009 operationsbedingt zu einem Sehsturz gekommen sei, welcher zu einer massiven Sehbehinderung geführt habe, habe die G.___ von einer Anstellung abgesehen. Der Beschwerdeführer, der nach all diesen Ereignissen unter starker Vergesslichkeit und Wortfindungsstörungen gelitten habe, könne sich nicht mehr daran erinnern, wie die Absage erfolgt sei. Zusammenfassend bestünden konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer ein höheres Valideneinkommen als das von der Beschwerdegegnerin angenommene erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei es überwiegend wahrscheinlich, dass er in den Jahren 2019 und 2020 ein Einkommen von CHF 121'492.80 bzw. CHF 122'408.00 erzielt hätte (A.S. 32 f.).
7.4 In ihrer Duplik weist die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, die Behauptung, dass die Anstellung bei der B.___ aus gesundheitlichen Gründen von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst worden sei, lasse sich durch die Akten nicht stützen. Die Formulierung in der Beschwerdeantwort, wonach es sich dabei um eine befristete Anstellung gehandelt habe, sei zu ungenau. Das Arbeitsverhältnis sei nicht auf eine vorbestimmte, terminlich definierte Dauer eingegangen worden. Indessen sei der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitgeberbericht zur Umsetzung eines Verbesserungsprozesses angestellt worden, welcher laut den Angaben des Beschwerdeführers im Früherfassungsgespräch per Ende August 2009 sein Ende gefunden habe. Somit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nicht mehr bei der B.___ gearbeitet hätte. Zur Bestimmung des Valideneinkommens könne deshalb nicht auf das bei dieser Arbeitgeberin erzielte Einkommen abgestellt werden. Zur Aussage, es bestünden konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Anstellung bei der G.___ angetreten und Jahreseinkommen von CHF 121'492.80 (2019) bzw. CHF 122'408.00 (2020) erzielt hätte, sei zu ergänzen, dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Intake-Interviews kein hinreichender Beleg dafür sei, dass die Anstellung aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Stande gekommen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei wiederum um eine Stelle als Prozessoptimierer gehandelt hätte, weshalb davon auszugehen sei, dass auch diese Stelle nach Beendigung des Verbesserungsprozesses aufgelöst worden wäre. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer den Aufgaben als Prozessoptimierer offensichtlich nicht gewachsen gewesen sei. Auch dieser Umstand lasse Zweifel aufkommen, ob der Beschwerdeführer eine Anstellung bei der G.___ hätten halten können. In Bezug auf das geltend gemachte Valideneinkommen liege Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe (A.S. 35 f.).
8. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des von ihr im August 2021 eingeleiteten Revisionsverfahrens gestützt auf den IK-Auszug vom 30. September 2021 (vgl. IV-Nr. 282 S. 3 f.) sowie die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. IV-Nr. 281 S. 3, 5 und 11 ff.) ermittelten Invalideneinkommen von CHF 53'905.00 und CHF 56'374.00 nicht bestreitet. Aufgrund der im beigezogenen Arbeitgeberfragebogen vom 28. September 2021 enthaltenen Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinem aktuellen Arbeitgeber, dem F.___ (…), neben seiner Funktion als Sachbearbeiter «Interessenvertretung» (50 %) zusätzlich noch eine weitere Tätigkeit als Sachbearbeiter «VoiceNet» im Stundenlohn ausübt. Angesichts der ins Recht gelegten IK-Auszüge sowie der Angaben des aktuellen Arbeitgebers steht somit fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 deutlich höhere Invalideneinkommen im Vergleich zu demjenigen Invalideneinkommen erzielte, welches der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 263) zugrunde liegt (CHF 39'839.00, recte: CHF 39'605.15). Diese höheren Invalideneinkommen haben Einfluss auf die Rentenbemessung, weshalb eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV vorliegt (vgl. E. II. 4. hiervor), zumal der Beschwerdeführer sowohl mit der vorerwähnten Verfügung vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 263 S. 2) als auch mit dem Vorbescheid vom 7. Januar 2019 (IV-Nr. 261 S. 3) ausdrücklich auf seine Meldepflicht bezüglich einer Änderung seiner Einkommensverhältnisse hingewiesen wurde. Es besteht aufgrund der ins Recht gelegten Akten kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin rechtzeitig darüber informiert hätte. Dies wird von ihm denn auch nicht geltend gemacht. Die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Meldepflichtverletzung und auch eine deswegen allenfalls vorzunehmende rückwirkende Rentenanpassung (vgl. E. II. 3.4 hiervor) werden vom Beschwerdeführer ebenso wenig beanstandet. Strittig ist ausschliesslich die Höhe der in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Valideneinkommen von CHF 92'444.00 (2019) und CHF 93'150.00 (2020). Im Rahmen der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG kann die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – das Valideneinkommen ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.3. mit Hinweisen). Die Prüfung der vorerwähnten Valideneinkommen ist im Folgenden vorzunehmen:
8.1 Entsprechend dem Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem darauf abzustellen ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_564/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2.1. und 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1., je mit Hinweisen).
Die Invaliditätsbemessung bezweckt, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zu erfassen. Daher ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die ein Versicherter ohne Invalidität normalerweise vollzogen hätte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte mit hoher Wahrscheinlichkeit einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- und Aufstiegschancen müssen nur dann beachtet werden, wenn im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses konkrete Hinweise, wie z.B. eine Zusicherung des Arbeitgebers oder das Ablegen von Weiterbildungskursen, für das behauptete berufliche Weiterkommen bestehen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl., 2022, Art. 28a, S. 317 f. Rz. 66 f. mit Hinweisen).
8.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im Rahmen seines vom 1. Juli 2008 bis 31. August 2009 dauernden Arbeitsverhältnisses bei der B.___ als Assistent des Bereichsleiters im Jahr 2009 ein Einkommen von (hochgerechnet) CHF 97'150.50 erzielt, welches höher sei als der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn, ist festzustellen, dass die damalige Arbeitgeberin angab, der Beschwerdeführer habe einen AHV-beitragspflichtigen Lohn von CHF 6'800.00 pro Monat bzw. CHF 88'400.00 pro Jahr erzielt (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Februar 2010, IV-Nr. 10 S. 2). Gemäss dem «Kumulativjournal Mitarbeiter» der Arbeitgeberin vom 9. Februar 2010 belief sich der von Januar 2009 bis August 2009 erzielte Bruttolohn auf CHF 64'767.05 (IV-Nr. 10 S. 9 ff.), was – hochgerechnet auf ein Jahr – ein Bruttoeinkommen von CHF 97'150.55 ergibt. Auf dieses bei der B.___ erzielte Einkommen kann zur Festsetzung des Valideneinkommens jedoch nicht abgestellt werden, geht doch aus dem Gesprächsprotokoll über das Früherfassungsgespräch vom 8. Februar 2010 hervor, dass das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin nicht aus gesundheitlichen Gründen auf Ende August 2009 aufgelöst wurde, sondern weil die Prozessoptimierung abgeschlossen war (vgl. IV-Nr. 7 S. 1). Damit übereinstimmend gab die Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 15. Februar 2010 an, das Arbeitsverhältnis sei von ihr infolge einer «Umstrukturierung» aufgelöst worden (IV-Nr. 10 S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik korrekterweise einräumt, wurde kein «befristetes» Arbeitsverhältnis abgeschlossen, sondern der Beschwerdeführer wurde unbefristet zur Umsetzung eines Optimierungsprozesses angestellt, der im August 2009 seinen Abschluss fand. Dementsprechend gab die Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer habe die Aufgabe gehabt, den Verbesserungsprozess im Betrieb voranzutreiben. Diese Aufgaben hätten Verbesserungen in der Fertigung, von der Idee bis zur Umsetzung, umfasst. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. August 2010, vgl. IV-Nr. 200 S. 1) nicht mehr bei der B.___ gearbeitet hätte. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese Tätigkeit auch ohne den Gesundheitsschaden geendet hätte, kann das hierbei erzielte Einkommen nicht zur Festsetzung des Valideneinkommens herangezogen werden. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dazu auf die vom Beschwerdeführer erwähnte «Anschlusslösung» bzw. die vorliegenden Angaben der G.___, [...]f, (vgl. BB 3) abzustellen ist.
8.3
8.3.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 8. Februar 2010 an, er hätte eine Anschlusslösung gehabt, welche dann aber wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht zu Stande gekommen sei. Es hätte sich um eine Stelle für eine Prozessoptimierung in der Baubranche mit einem Bruttolohn von CHF 93'600.00 (CHF 7'200.00 x 13 zzgl. Beteiligung) mit Beginn ab Ende 2009 oder anfangs 2010 gehandelt (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Die G.___ bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2009 die mit ihm gleichentags mündlich vereinbarte Anstellung ab dem 1. Januar 2010 als Leiter IT und Telefonie für die gesamte Gruppe. Da diese Aufgabe nicht 100 % seines Arbeitspensums abdecken könne, werde er für die restliche Zeit in der Kalkulation eingesetzt. Als «Eckwert» wurde u.a. ein Bruttolohn von «CHF 8'800.00 plus 13-ter Monatslohn» angegeben (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Aufgrund dieser Angaben ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers «als Leiter IT und Telefonie» ab dem 1. Januar 2010 zwar beabsichtigt wurde, angesichts der gegebenen Umstände erscheint es jedoch als fraglich, ob der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle angetreten und während längerer Zeit ausgeübt hätte. So wurde der von der G.___ im erwähnten Schreiben in Aussicht gestellte Arbeitsvertrag unbestrittenermassen nie ausgestellt. Dazu wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, die neue Arbeitgeberin hätte sich einen Arbeitsantritt bereits vor dem 1. Januar 2010 gewünscht. Im Wissen um die damaligen gesundheitlichen Probleme (Diskushernie) und die bevorstehende Operation sei einzig die mündlich vereinbarte Anstellung schriftlich festgehalten worden, da die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach der Operation in jenem Zeitpunkt nicht mit Gewissheit habe vorausgesagt werden können. Bei einer kurzen Rehabilitationszeit wäre auch ein früherer Arbeitsbeginn möglich gewesen, weshalb mit dem Ausstellen des Arbeitsvertrages zugewartet worden sei. Da der Beschwerdeführer während der Rehabilitationszeit verunfallt sei (Sturz in der Badewanne Mitte September 2009), er sich deshalb am 7. Dezember 2009 erneut einer Rückenoperation (Versteifung) habe unterziehen müssen und es Mitte Dezember 2009 operationsbedingt zu einem Sehsturz gekommen sei, welcher zu einer massiven Sehbehinderung geführt habe, habe die G.___ von einer Anstellung des Beschwerdeführers abgesehen (vgl. Replik, A.S. 32 f.). Eine Bestätigung dieser neuen potentiellen Arbeitgeberin, wonach ein Anstellungsverhältnis ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen nicht zustande kam, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, geht aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht hervor. Die vorerwähnte Begründung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach der Rückenoperation und der anschliessenden Rehabilitation habe in jenem Zeitpunkt nicht mit Gewissheit vorausgesagt werden können, weshalb mit dem Ausstellen des Arbeitsvertrages zugewartet worden sei, vermag nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist, weshalb ein bereits ausgestellter Arbeitsvertrag in Bezug auf den Arbeitsbeginn nicht nachträglich hätte angepasst werden können. Sodann setzte die neue Arbeitgeberin mit ihrer am 3. August 2009 schriftlich bestätigten Anstellung «ab dem 1. Januar 2010» den Arbeitsbeginn bereits fest. Vor diesem Hintergrund macht die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb kein Arbeitsvertrag ausgestellt wurde, keinen Sinn.
8.3.2 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Angaben der G.___ in der vorerwähnten schriftlichen Bestätigung vom 3. August 2009 nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 8. Februar 2010 (vgl. IV-Nr. 7) identisch sind. Während die G.___ eine «Anstellung als Leiter IT und Telefonie für die gesamte Gruppe» in Aussicht stellte und darauf hinwies, der Beschwerdeführer werde für die restliche Zeit in der Kalkulation eingesetzt, wurde beim Früherfassungsgespräch lediglich angegeben, der Beschwerdeführer hätte eine Anschlusslösung gehabt; es habe sich um eine Prozessoptimierung in der Baubranche gehandelt. Der Name der neuen Arbeitgeberin, die Anstellung als Leiter IT und Telefonie oder die Tätigkeit in der Kalkulation wurden nicht erwähnt. Auch die von der G.___ als Eckwert bestätigten Lohnangaben (CHF 8'800.00 pro Monat plus 13. Monatslohn, somit CHF 114'400.00 pro Jahr) stimmen mit den Angaben anlässlich des Früherfassungsgesprächs (CHF 7'200.00 x 13, somit CHF 93'600.00, zuzüglich Beteiligung) nicht exakt überein. Sodann bestehen mit Blick auf die in Aussicht gestellte Tätigkeit bzw. Funktion eines «Leiters IT und Telefonie» und/oder eines Prozessoptimierers keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit ein im Vergleich zur vorher ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ deutlich höheres Jahreseinkommen von CHF 114'400.00 (gegenüber CHF 97'150.00 bei der B.___) über einen längeren Zeitraum hätte realisieren können, wenn er nicht invalid geworden wäre. Vielmehr bestehen Zweifel, gab doch die bisherige Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer habe den Anforderungen in Bezug auf die Methodik, ein Problem anzugehen, nicht entsprochen; es habe ihm für diese sehr anspruchsvolle Tätigkeit die Projekterfahrung gefehlt (IV-Nr. 10 S. 6). Eine Ausbildung bzw. Umschulung zum Prozessfachmann absolvierte der Beschwerdeführer denn auch erst im Zeitraum von August 2011 bis November 2013 (vgl. IV-Nr. 67, 141 S. 4, 225 S. 4, 233 S. 2 und 7 sowie 260). Auch angesichts der bis Juli 2008 abgeschlossenen Ausbildungen (Automechaniker, PC-Supporter SIZ) und ausgeübten Tätigkeiten (Automechaniker, Abteilungsleiter Stanzformenbau, Produktionsplaner, IT Network, IT Berater, Prozessmanager; vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 233) kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die bei der G.___ in Aussicht gestellte Funktion als «Leiter IT und Telefonie» über einen längeren Zeitraum hätte ausüben können, zumal davon auszugehen ist, dass es sich gemäss den Angaben im Protokoll über das Früherfassungsgespräch vom 8. Februar 2010 wiederum um eine zeitlich wohl eher begrenzte Tätigkeit in der Prozessoptimierung gehandelt hätte. Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer das bei der G.___ im Schreiben vom 3. August 2009 erwähnte deutlich höhere Einkommen von CHF 114'400.00 (CHF 8'800.00 x 13) bzw. – aufindexiert auf die Jahre 2019 und 2020 – von CHF 121'492.80 bzw. CHF 122'408.00 über einen längeren Zeitraum hätte erzielen können, bestehen aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht. Zudem stehen die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der G.___ im Widerspruch zu denjenigen im Protokoll der Beschwerdegegnerin per 14. Juni 2022 (S. 3), wonach im Eintrag vom 30. April 2010 zur Eingliederung vermerkt wurde, der Beschwerdeführer habe angegeben, bei der beabsichtigten Stelle handle es sich um diejenige im I.___ (siehe auch S. 6). Dieser Widerspruch ist nicht aufzulösen. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). In Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat. Dessen Valideneinkommen ist somit aufgrund lohnstatistischer Angaben festzusetzen.
9.
9.1 Die Beschwerdegegnerin setzte beim Einkommensvergleich ab 1. Januar 2019 das Valideneinkommen auf CHF 92'444.00 fest. Dabei stützte sie sich auf die Tabellenwerte der LSE 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 41 bis 43 [Baugewerbe], Niveau 3 [komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen], Männer [CHF 7'390.00 x 12 Monate]; angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.3 Stunden und die Nominallohnentwicklung [2018: 103.8; 2019: 104.8]). Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Höhe des Valideneinkommens erweist sich als korrekt. Für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Niveau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) besteht kein Raum. Der Beschwerdeführer konnte auch in seinen bisherigen Anstellungen nicht annähernd den von ihm eventualiter geltend gemachten Tabellenlohn von CHF 8'827.00 pro Monat bzw. CHF 111'489.60 pro Jahr erzielen (vgl. IV-Nr. 2 S. 5 f., 10 S. 2 f. und 9 ff. sowie 11 S. 8 f.). Die betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe (Ziffer 41 bis 43) beträgt seit dem Jahr 2017 durchschnittlich 41.3 Stunden pro Woche. Dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesslich im Büro oder in der Administration arbeiten würde, kann angesichts seiner Ausbildung und seinen bisherigen Erwerbstätigkeiten nicht gesagt werden. Für die Anwendung des geltend gemachten Durchschnittswerts von 41.7 Stunden pro Woche besteht somit kein Anlass. Das Invalideneinkommen, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2019 beim F.___ erzielte, beläuft sich gemäss dem vorliegenden IK-Auszug vom 30. September 2021 demgegenüber auf CHF 53'905.00 (IV-Nr. 282 S. 3). Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 92'444.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von 41.69 % bzw. – aufgerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 f.) – von 42 %, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente (ab 1. Januar 2019) begründet (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
9.2 Beim Einkommensvergleich ab 1. Januar 2020 setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf CHF 93'150.00 fest. Dabei stützte sie sich ebenfalls auf die Tabellenwerte der LSE 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 41 bis 43, Niveau 3, Männer [CHF 7'390.00 x 12 Monate], wobei dieses an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2020 [2018: 103.8; 2020: 105.6]) angepasst wurde. Dies führt zu einem Valideneinkommen von CHF 93'150.00. Auch dieses von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen erweist sich als korrekt. Das Invalideneinkommen, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2020 beim F.___ erzielte, beläuft sich gemäss dem vorliegenden IK-Auszug vom 30. September 2021 demgegenüber auf CHF 56'374.00 (IV-Nr. 282 S. 4). Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 93'150.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von 39.48 % bzw. – abgerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 f.) – von 39 %, der keinen Rentenanspruch mehr begründet (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
10. Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2022, worin die dem Beschwerdeführer bisher gewährte halbe Invalidenrente aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und diese per 1. Januar 2020 aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden. Dementsprechend erweist sich auch die ebenfalls angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2022, worin dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, als korrekt. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind somit abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_408/2023 vom 13. Dezember 2023 bestätigt.