Urteil vom 24. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 2. Mai 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.      A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. [...] 1965, meldete sich am 20. Dezember 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund eines anlässlich eines Verkehrsunfalls am 21. September 2018 erlittenen Schleudertraumas zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 12). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 25) – ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie sowie Rheumatologie bei der B.___, [...] (Gutachten vom 20. Oktober 2020; IV-Nr. 30, 33, 37.1 ff.). Nachdem sich berufliche Eingliederungsmassnahmen als nicht durchführbar erwiesen hatten (IV-Nr. 48), verneinte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 40, 56) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 49) mit Verfügung vom 2. Mai 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 64; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

 

2.     

2.1    Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

 

1.   Die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben.

2.   Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen.

3.   Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).

 

2.3    Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 zieht der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (A.S. 28).

 

2.4    Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 32 f.).

 

2.5    Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.       

 

1.     

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2    Am 1. Januar 2022 traten das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis vom 21. September 2018 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 12 S. 4, S. 6), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 21. September 2019 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (20. Dezember 2019; vgl. IV-Nr. 12 S. 1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab Juni 2020 gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV.

 

2.     

2.1    Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2022 aus, ihre durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Möbelmonteur nicht mehr zumutbar sei, er jedoch in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % bei einer Leistungsminderung von 30 % arbeiten könne. Gestützt darauf resultiere bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 %. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, erachte er sich doch subjektiv als nicht arbeitsfähig (vgl. A.S. 2 ff.; IV-Nr. 64 S. 1 ff.).

 

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammenfassend geltend, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne. Ausserdem sei der Invaliditätsgrad falsch ermittelt worden und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % und nicht bloss von 5 % vorzunehmen (vgl. A.S. 9 ff., insbes. 21 f.).

 

3.     

3.1    Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

3.2    Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

4.     

4.1    Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

 

4.2    Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

 

5.     

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung vom 2. Mai 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (allgemein-internistische, kardiologische, psychiatrische, neurologische und rheumatologische) Gutachten der B.___ vom 20. Oktober 2020 ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 10 f.):

 

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·      Chronifiziertes Beschwerdebild mit cephalen und vertebragenen Beschwerden cervical sowie begleitendem Schwindel und vegetativen Symptomen

o  Degenerative Veränderungen der HWS C3 – C7, ohne Neurokompression

o  Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose

o  St.n. HWS-Trauma 2018

·      Periarthritis humeroscapularis rechts

o  AC Arthrose und beginnende Omarthrose

o  Deutliche degenerative Pathologie der Rotatorenmanschette

·      Beginnende bilaterale Varusgonarthrose

o  Grobschollige Verkalkung der Bursa infrapatellaris links

·      Vertebragene Beschwerden lumbal

o  Altersentsprechende mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Ostechondrose und Spondylarthrose

o  Atypische Claudicatio-Symptomatik

·      Aktuell geringgradig bis mild dekompensierte Herzinsuffizienz bei erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (HFpEF) (ICD-10 I50.0)

·      Depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.21

 

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·      Tabakkonsum (eigenanamnestisch) (ICD-10 Z72.0)

·      Kombinierte Fettstoffwechselstörung, nicht medikamentös eingestellt (ICD-10 E78.2)

·      Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr; Adipositas Grad II WHO bei Patienten von 18 Jahren und älter (ICD-10 E66.01)

·      Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet; ohne Angabe einer hypertensiven Krise, medikamentös eingestellt (ICD-10 I10.90)

·      Proteinurie (ICD-10 R82.9) DD i.R. einer hypertensiven Nierenkrankheit ohne Niereninsuffizienz; ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I12.90)

·      Vitamin-D-Mangel, aktuell nicht substituiert (ICD-10 E56.9)

·      Leukozyturie (ICD-10 R31)

·      Mikrohämaturie (ICD-10 R82.3)

·      Hyponatriämie (ICD-10 E87.8)

·      Absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern (ICD-10 I48)

·      Linksanteriorer Hemiblock (ICD-10 I44.4)

·      Linksatriale Dilatation (ICD-10 I51)

·      Atherosklerose der o. ascendens (ICD-10 I70.0)

·      Varikosis

·      Anamnestisch St.n. Thrombose am linken Bein

·      Chronische Sinusitis und anamnestisch Polyposis nasi

 

In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner seit September 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer den Funktionsstörungen angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ebenfalls seit September 2018 aufgrund der Schmerzexazerbation und des erhöhten Pausenbedarfs bei einer Präsenszeit von 8.5 Stunden pro Tag um 30 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13).

 

5.2    Zwischen den Parteien ist der Beweiswert des Gutachtens der B.___ vom 20. Oktober 2020 unbestritten und gibt ausweislich der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. So ist das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 5 ff.; 37.4 S. 5 ff.; 37.5 S. 5 ff.; 37.6 S. 5 ff.; 37.7 S. 5 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 16 ff.; 37.4 S. 16 f.; 37.5 S. 16 ff.; 37.6 S. 16 f.; 37.7 S. 16 ff.), beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 20 ff.; 37.4 S. 17 f.; 37.5 S. 20 f.; 37.6 S. 17 f.; 37.7 S. 19 f.) und die Gutachter setzen sich im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Unterlagen auseinander (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 23 ff.; 37.4 S. 18 ff.; 37.5 S. 21 ff.; 37.6 S. 19 ff.; 37.7 S. 20 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

 

In den allgemein-internistischen und neurologischen Teilgutachten wird überzeugend dargelegt, dass in diesen beiden medizinischen Fachbereichen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 22 ff.; 37.6 S. 18 ff.). Sodann vermag auch das psychiatrische Teilgutachten zu überzeugen, in welchem der Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung ausschliesst und zum Schluss kommt, beim Beschwerdeführer bestehe (lediglich) eine depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Gestützt darauf liege seit ca. März/April 2020 in jedweder Tätigkeit eine Leistungsminderung von 10 % vor, welche bei adäquater medizinischer Behandlung innert sechs Monaten vollumfänglich remittieren könne (vgl. IV-Nr. 37.5 S. 22 ff.).

 

Dem rheumatologischen Teilgutachten lässt sich schlüssig entnehmen, dass die frühere Tätigkeit als Schreiner seit Herbst 2018 aufgrund des persistierenden Beschwerdebildes nach Halswirbelsäulentrauma, der Beschwerden an der rechten Schulter, am linken Knie sowie an der Lendenwirbelsäule nicht mehr möglich und zumutbar ist. In einer angepassten Tätigkeit – leicht und wechselbelastend; unter Vermeidung häufiger Bewegungen von Kopf und Oberkörper, insbesondere Rotationsbewegungen, Bücken, Aufrichten und Überkopfarbeiten mit Kopfreklination; ohne übermässige Belastung der rechten Schulter bei Arbeiten auf und über Schulterniveau sowie des linken Kniegelenkes bei knienden Tätigkeiten – bestehe spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis (21. September 2018) eine Leistungseinbusse von 30 % aufgrund der sofort exazerbierenden Beschwerden und des damit verbundenen erhöhten Pausenbedarfs (vgl. IV-Nr. 37.7 S. 24 ff.).

 

Im Rahmen des kardiologischen Teilgutachtens wird als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine aktuell geringgradig bis mild dekompensierte Herzinsuffizienz bei erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (ICD-10 I50.0) gestellt und ebenfalls schlüssig aufgezeigt, dass aus rein kardiologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit aktuell aufgehoben sei, der Beschwerdeführer indessen in einer körperlich leichten, im Sitzen auszuübenden, möglichst stressfreien Tätigkeit ohne Notwendigkeit, Gewichte über 1 kg repetitiv hochzuheben, zu tragen oder zu schieben bzw. auf einer Leiter zu arbeiten, aktuell zu 70 % arbeitsfähig sei (vgl. IV-Nr. 37.4 S. 18 ff.). Wie der RAD mit Stellungnahme vom 13. November 2020 zu Recht festhält (vgl. IV-Nr. 40 S. 2), gelten die Gewichtsvorgaben (und auch die übrigen kardiopulmonalen Limitierungen gemäss Belastungsprofil) jedoch nur bis zu einer kardialen Rekompensation, die unter entsprechend optimierter kardiologischer Behandlung, insbesondere dem Ausbau der medikamentösen, leitliniengerechten Herzinsuffizienztherapie, sowie unter Optimierung des kardiovaskulären Risikoprofils nach ca. drei Monaten zu erwarten sei (vgl. IV-Nr. 37.4 S. 22; siehe auch IV-Nr. 37.2 S. 8, S. 9, S. 11, S. 13).

 

Schliesslich vermag gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im Gutachten der B.___ vom 20. Oktober 2020 zu überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer insgesamt die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, ihm aber eine leidensangepasste Tätigkeit bei einer täglichen Präsenzzeit von 8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 30 % möglich sei (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13). Es liegen denn nach Erstellung des Gutachtens auch keine ärztlichen Berichte mehr vor, welche der gutachterlichen Beurteilung widersprechen würden. Namentlich kann dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geäusserten Einwand, den von ihm anlässlich der Eingliederungsgespräche gezeigten, ihn erheblich einschränkenden Symptomen (Erbrechen, Schweissausbrüche) sei bei der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gebührend Rechnung getragen worden (vgl. IV-Nr. 53 S. 2 f.), nicht gefolgt werden, wurden die Übelkeit und die Brechreize doch im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung entsprechend gewürdigt (vgl. IV-Nr. 37.5 S. 23; 37.6 S. 19 f.; 37.7 S. 21 f., 24; siehe hierzu auch Stellungnahme des RAD vom 10. September 2021 [IV-Nr. 56 S. 2 f.]).

 

6.      Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit überhaupt noch verwertbar ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei im massgebenden Zeitpunkt der Begutachtung bereits 55-jährig gewesen und könne nur noch in Teilzeit arbeiten. Weiter habe er in seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner und Betriebsmitarbeiter vorwiegend mittelschwere und schwere Arbeiten ausgeführt und könne demzufolge in einer sitzenden Verweistätigkeit auf keinerlei erworbene Berufskompetenzen zurückgreifen. Realistischerweise könne er angesichts des «spezifischen Settings» für eine leidensangepasste Tätigkeit, namentlich des Erfordernisses einer sitzenden Tätigkeit in einer stressfreien Umgebung, am ehesten noch für Kontroll- und Überwachungstätigkeiten eingesetzt werden, welche jedoch meistens im Stehen ausgeübt werden müssten und einen Berufswechsel bedingten. All dies führe dazu, dass die ihm verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werde und daher als aufgehoben gelte (vgl. A.S. 14 ff.).

 

6.1    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich für die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.2 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit weiteren Hinweisen).

 

6.2    Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis).

 

6.3    In einer neueren Publikation wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter analysiert, und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael Meier/Martina Filippo, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG, Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch], S. 45 N 154 f.): Eine mögliche Relevanz wird dem Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab dem 61. Altersjahr zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter aber erst ab dem 64. Altersjahr anerkannt. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer nur noch einige Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters definitiv verneint. Bei Männern über 60 Jahre geht die Rechtsprechung dann von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch zwei bis drei Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit einer gewissen Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf.

 

6.4    Der Beschwerdeführer wurde im [...] 1965 geboren. Er war im massgebenden Zeitpunkt (Erstattung der Teilgutachten der B.___ im August/September 2020; vgl. E. II. 6.2 hiervor) 55-jährig und wies eine verbleibende Aktivitätsdauer von zehn Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung auf. Rechtsprechungsgemäss führt sein Alter somit nicht zu einem fehlenden Zugang zum (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten sind dem Beschwerdeführer leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, bei welchen häufige Bewegungen von Kopf und Oberkörper, insbesondere Rotationsbewegungen, Bücken, Aufrichten sowie Überkopfarbeiten mit Kopfreklination zu vermeiden sind. Weiter besteht eine reduzierte Belastbarkeit der rechten Schulter bei Arbeiten auf und über dem Schulterniveau sowie des linken Kniegelenkes für kniende Tätigkeiten (vgl. IV-Nr. 37.7 S. 24 f.). Was das Belastungsprofil gemäss kardiologischem Teilgutachten, namentlich die vom Beschwerdeführer angeführte sitzend auszuübende und möglichst stressfreie Tätigkeit, aber auch die zusätzliche Gewichtslimitierung, anbelangt (vgl. hierzu IV-Nr. 37.4 S. 21), gilt es zu beachten, dass die kardiopulmonalen Defizite gemäss Gutachter behandel- und behebbar und folglich lediglich vorübergehender Natur sind (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 8, S. 9, S. 11, S. 13; 37.4 S. 22; E. II. 5.2 hiervor), mithin – zumindest auf längere Sicht – die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zusätzlich einschränken oder gar verunmöglichen. Die Gutachter erachteten den Beschwerdeführer – selbst in Berücksichtigung der kardiologisch bedingten zusätzlichen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit – als grundsätzlich eingliederungsfähig, auch wenn sie die Erfolgsaussichten unter anderem aufgrund seiner mangelhaften Motivation, seiner negativen Krankheitsüberzeugung sowie einer gewissen Symptomausweitung bzw. aggravierenden Beschwerdedarstellung als eher gering einstuften (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 9). Eine berufliche Eingliederungsmassnahme bei der C.___ musste in der Folge vorzeitig abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer am Vorstellungsgespräch über starkes Unwohlsein klagte und seine (insbesondere schriftlichen) Deutschkenntnisse für eine Bürotätigkeit als ungenügend angesehen wurden (vgl. IV-Nr. 48 S. 1 f.; Protokoll per 09.06.2022 S. 4 f.). Dessen ungeachtet kennt der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus auch (andere) Arbeitstätigkeiten, welche dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen und in wechselbelastender (wie auch in sitzender) Position ausgeübt werden können, so beispielsweise im Rahmen von einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, der Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie von Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind und keine Sprachkenntnisse erfordern (Urteile des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3; 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3; 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Diese körperlich leichten und einfachen (Hilfs-) Tätigkeiten bedürfen grundsätzlich weder einer langen Einarbeitungszeit noch einer Umschulung noch muss dabei auf bereits vorbestehende berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse zurückgegriffen werden. Ausserdem war der Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall vom 21. September 2018 während vielen Jahren erwerbstätig (vgl. IV-Nr. 9 S. 3 f.; 16 S. 2; 37.3 S. 17; 37.5 S. 17 f.) und kann die ihm offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten – zumindest ab Eintritt der kardiopulmonalen Rekompensation (vgl. IV-Nr. 37.4 S. 21) – in einem vollen Arbeitspensum (8.5 Stunden pro Tag) mit einer lediglich 30%igen Leistungseinschränkung ausüben (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2; 8C_312/2018 vom 21. September 2018 E. 5.3, je mit Hinweisen) sowie Stellen, an denen die erwerbstätige Person bei ausgewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4 mit Hinweis). Aus all diesen Gründen kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könnte.

 

7.      In einem nächsten Schritt ist auf den strittigen Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung einzugehen und zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 34 % (vgl. A.S. 3; IV-Nr. 64 S. 2) korrekt ist.

 

7.1   

7.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.). Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1 mit mehreren Hinweisen).

 

7.1.2 Der Beschwerdeführer kam im Jahre 2012 in die Schweiz und machte sich nach verschiedenen Temporäranstellungen im Jahre 2015 mit einer Holzbaufirma selbständig, welche jedoch nach eigenen Angaben im Jahre 2018 in Konkurs ging. Anschliessend war er nicht erwerbstätig und trat erst rund eineinhalb Wochen vor seinem Unfall vom 21. September 2018 ein auf max. drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis als Hilfsmonteur an (vgl. IV-Nr. 4 S. 1; 16 S. 2; 18.93 S. 2; 37.3 S. 17; 37.5 S. 17 f.; 37.6 S. 17; 37.7 S. 17). Dieser Anstellungsvertrag wurde daraufhin per 2. November 2018 aufgrund der Beendigung des temporären Einsatzes von der Arbeitgeberin gekündigt (vgl. IV-Nr. 23 S. 1). Da überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass die letzte Anstellung nur eine Übergangslösung war und die Kündigung nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, erscheint es sachgerecht, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers anhand der statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, 2018, zu ermitteln. Die mittlerweile aktuellere Tabelle 2020 (veröffentlicht am 23. August 2022) lag im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (2. Mai 2022) noch nicht vor und ist daher nicht einschlägig. Die Anwendung der besagten LSE-Tabelle 2018 ist zwischen den Parteien denn auch (zu Recht) unbestritten (vgl. A.S. 3, 16 f.; IV-Nr. 64 S. 2). Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es sei – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S 3; IV-Nr. 64 S. 2) – nicht auf den Tabellenlohn gemäss dem Kompetenzniveau 1, sondern mindestens auf denjenigen gemäss dem Kompetenzniveau 2 abzustellen. Er habe seine Ausbildung zum Schreiner in seinem Heimatland im Jahre 1983 abgeschlossen und somit langjährige Berufserfahrung; er sei kein einfacher Hilfsarbeiter, sondern einem ausgelernten Schreiner gleichzusetzen (vgl. A.S. 17).

 

7.1.3 Gemäss eigenen Angaben schloss der Beschwerdeführer 1983, mithin im Alter von achtzehn Jahren, in seinem Heimatland Mazedonien eine Ausbildung zum Schreiner ab (vgl. IV-Nr. 9 S. 3; 12 S. 5; 37.3 S. 17; 37.5 S. 17; 37.6 S. 17). Trotz entsprechender Aufforderung auf dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» (vgl. IV-Nr. 12 S. 8) reichte er jedoch keine Ausbildungsbescheinigung ein, mit welcher sich seine Aussagen überprüfen liessen. Dessen ungeachtet handelt es sich überwiegend wahrscheinlich bei diesem Berufsabschluss nicht um einen eidgenössisch anerkannten oder diesem gleichwertigen Titel, wurde der Beschwerdeführer doch im Rahmen seiner letzten Temporäranstellung von der Stellenvermittlungsfirma zwar als Schreiner eingesetzt, jedoch nur als «Hilfsmonteur» qualifiziert und entsprechend entlöhnt (vgl. IV-Nr. 18.93 S. 2). Von diesem Ergebnis scheint im Übrigen selbst der Beschwerdeführer auszugehen, wenn er die nicht anerkannte Berufsausbildung als Erschwernis bei der Verwertung seiner (Rest-) Arbeitsfähigkeit anführt (vgl. A.S. 20; E. II. 7.2.2 nachfolgend). Mit Blick auf die von ihm geltend gemachte langjährige Berufserfahrung (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 17; 37.5 S. 17 f.; 37.6 S. 17) ist darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person ohne (qualifizierte) Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2; 8C_439/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.3.3). Allerdings hat das Bundesgericht auch wiederholt festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3; 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2). Es ist nichts bekannt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2012 formale Weiterbildungen absolviert oder andere besondere berufliche Qualifikationen während der Berufsausübung erworben hätte. Darüber hinaus vermochte er auch während seiner selbständigen Tätigkeit keinen hohen Verdienst dank eines in langjähriger Praxis erworbenen handwerklichen Geschicks zu erzielen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Nr. 16 S. 2), welcher trotz fehlender qualifizierter Berufsausbildung allenfalls eine höhere Einstufung ins Kompetenzniveau 2 rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1). Es ist somit insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt hat. Bei einem Einkommen von CHF 5'490.00 pro Monat (vgl. LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 31-33 [Herst. v. Möbeln u. v. sonst. Waren], Kompetenzniveau 1, Männer) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 41.6 Stunden im Jahre 2018 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 31-33) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2020 (vgl. Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Ziff. 10-33; 2018: 105.3 / 2020: 106.7) ergibt sich demnach ein jährliches Valideneinkommen von CHF 69'426.15.

 

7.2.  

7.2.1 Da der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls von den Tabellenwerten der LSE 2018 auszugehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Mit dem praxisgemäss anzuwendenden Tabellenwert ergibt sich ein Einkommen von CHF 3'791.90 pro Monat (70 % von CHF 5'417.00; vgl. LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahre 2018 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Ziff. 01-96) sowie an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2020 (vgl. Tabelle T1.1.10, Ziff. 05-96; 2018: 105.1 / 2020: 106.8) resultiert somit ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 48'203.95.

 

7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 25 % vorzunehmen. Bereits angesichts einer ihm nur noch sitzend zumutbaren Erwerbstätigkeit und der reduzierten Belastbarkeit der rechten Schulter bei Arbeiten auf und über Schulterniveau sei ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren. Überdies seien sein Alter und seine zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Verwertung der Arbeitskraft (Ausländerstatus, keine anerkannte Berufsausbildung, schlechte Deutschkenntnisse, bisher ausschliesslich körperlich schwere Tätigkeiten ohne vielseitige Arbeitserfahrung an unterschiedlichen Arbeitsstellen) lohnsenkend zu berücksichtigen (vgl. A.S. 19 ff.).

 

7.2.3 Wird das Invalideneinkommen – wie vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Dem Abzug kommt als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und E. 9.2.3 S. 190 ff.).

 

7.2.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung einen Abzug von 5 % aufgrund von Teilzeitarbeit (vgl. A.S. 3; IV-Nr. 64 S. 2). Ein solcher Teilzeitabzug ist jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt, kann doch der Beschwerdeführer längerfristig eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags ausüben, jedoch mit einer Leistungseinschränkung von 30 % (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13; E. II. 5.2 und E. II. 6.4 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E. 4.4.1; 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.4). Den vom Beschwerdeführer angeführten mangelnden Sprachkenntnissen sowie der ungenügenden bzw. fehlenden Ausbildung wird bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen. Diese Aspekte sind deshalb ebenfalls nicht abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Der Faktor Alter muss sich nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken, da Hilfsarbeiten auf dem (massgebenden) hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1). Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (vgl. Tabelle TA9, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2020 [veröffentlicht am 28. März 2022]; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten, überwiegend körperlich schweren Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit kein Erfahrungswissen aufweist, keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz darüber hinaus stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5).

 

Dagegen lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer im frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbezugs (Juni 2020; vgl. E. II. 1.2 hiervor) lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügte (vgl. IV-Nr. 14 S. 1; Protokoll per 9. Juni 2022 S. 1). Aus der Tabelle T12_b, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, 2020 (veröffentlicht am 28. März 2022), ergibt sich, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung B im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 12.41 % geringeren Lohn erzielten (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Der Tabelle TA12, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2020 (veröffentlicht am 28. März 2022), ist ein um 10.94 % tieferer Lohn zu entnehmen. Zugleich verdienen jedoch Männer mit einer Aufenthaltsbewilligung B in Anwendung der Tabelle T12_b (Medianlohn: CHF 5'443.00) lediglich 1.12 % weniger, in Anwendung der Tabelle TA12 (Medianlohn: CHF 5'372.00) 2.41 % weniger als der vorliegend für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogene, der Nominallohnentwicklung angepasste Medianlohn von CHF 5'504.60 (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor; siehe zu diesem Vorgehen auch Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3). Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ist somit im Rahmen eines Abzugs zu berücksichtigen, wobei eine Festlegung auf 5 % als dem konkreten Einzelfall angemessen erscheint.

 

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite einen leidensbedingten Abzug geltend macht, ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine angepasste Tätigkeit nur vorübergehend bis zu einer kardialen Rekompensation das Kriterium der von ihm namentlich angeführten leichten, sitzenden Tätigkeit zu erfüllen hat, auf längere Sicht hingegen eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13; E. II. 5.2 und E. II. 6.4 hiervor). Das vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art) umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Es ist denn auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mögliche Verweistätigkeiten – etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie Sortierarbeiten (vgl. E. II. 6.4 hiervor) – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer in rheumatologischer Hinsicht – entgegen seiner Auffassung (vgl. A.S. 19 f.) – häufige Bewegungen von Kopf und Oberkörper, insbesondere Rotationsbewegungen, Bücken, Aufrichten, Überkopfarbeiten und Kopfreklination nicht etwa verunmöglicht sind, sondern er diese lediglich zu vermeiden hat und einer mit diesen Belastungen einhergehenden, zu vermehrten Pausen führenden Schmerzexazerbation bereits durch eine 30%ige Leistungsminderung hinlänglich Rechnung getragen wird (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13; siehe insbesondere auch IV-Nr. 37.7 S. 24 f.). Das von ihm zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2 ist insofern nicht einschlägig, als er nur im Gebrauch der rechten Schulter, nicht aber von beiden oberen Extremitäten beeinträchtigt ist (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13; 37.7 S. 25). Die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden mithin mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil sowie der ihm bescheinigten Leistungseinschränkung von 30 % bereits hinreichend berücksichtigt, weshalb sie nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden dürfen (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor). Es ist somit – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten (vgl. A.S. 3; IV-Nr. 64 S. 2) – diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angebracht.

 

7.2.5 In Würdigung sämtlicher Umstände ist dem Beschwerdeführer demnach aufgrund seines Aufenthaltsstatus ein Tabellenlohnabzug von 5 % zu gewähren. Unter Berücksichtigung desselben ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 45'793.75. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 69'426.15 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von 34 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG; E. II. 3.2 hiervor). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – entsprechend der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2) – aufgrund der Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerdeführers ein Abzug von 10 % vorzunehmen wäre (nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 %).

 

8.      Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

 

9.     

9.1    Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

9.2    Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.     Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Birgelen