Urteil vom 25. Mai 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktl. Massnahmen, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstiegspraktikum und Einarbeitungszuschüsse (Einspracheentscheide vom 10. Mai 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (Jahrgang 1964; nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 14. und 15. April 2022 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für die ab 1. Mai 2022 bei der B.___ vorgesehene Festanstellung als Fachberater [...] je ein Gesuch für ein Einstiegspraktikum für die ersten drei Monate sowie um Einarbeitungszuschüsse für zwölf Monate (Beilagen zur Beschwerdeantwort/Regionale Arbeitsvermittlung [RAV] S. 41 ff.). Mit zwei Verfügungen je vom 19. April 2022 wies die Beschwerdegegnerin beide Gesuche ab, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und demnach auch nicht an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen könne (RAV S. 35 ff.). Die je dagegen erhobenen Einsprachen des Beschwerdeführers (RAV S. 29 f.) wurden mit zwei Einspracheentscheiden je vom 10. Mai 2022 abgewiesen (RAV S. 24 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
1.2 Parallel zu diesem Verfahren verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Öffentliche Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom 14. April 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 3. März 2022 bis zu dessen Abmeldung per 30. April 2022, da sein Einkommensverlust ab dem 3. März 2022 nicht mehr als 20 % betrage (RAV S. 31 ff.; Beilagen zur Beschwerdeantwort/Öffentliche Arbeitslosenkasse [ALK] S. 33 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2022 ebenfalls Einsprache (ALK S. 32).
2.
2.1 Am 1. Juni 2022 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 10. Mai 2022 und ersucht um deren «vorübergehende Rücknahme» bzw. um eine «angemessene Fristverlängerung [s]eines Beschwerderechts», bis ein definitiver (Einsprache-) Entscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vorliege (A.S. 5).
2.2 Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 weist die Öffentliche Arbeitslosenkasse die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 14. April 2022 (Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung) ab (RAV S. 1 ff.; A.S. 10 ff.).
2.3 Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Öffentlichen Arbeitslosenkasse zu sistieren (A.S. 8 f.). Diesem Antrag gibt das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 7. Juli 2022 statt (A.S. 21).
2.4 Mit Verfügung vom 9. September 2022 nimmt das Versicherungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin aufgrund des inzwischen erfolgten Eintritts der formellen Rechtskraft des Einspracheentscheides der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2022 wieder auf (A.S. 26).
2.5 Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 28 ff.).
2.6 Mit Replik vom 15. Oktober 2022 beantragt der Beschwerdeführer neu, seine Gesuche betreffend Einstiegspraktikum und Einarbeitungszuschüsse seien rückwirkend gutzuheissen (A.S. 35 f.).
2.7 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (A.S. 39).
II.
1.
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässige Anfechtungsobjekte, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit den beiden Einspracheentscheiden je vom 10. Mai 2022 (RAV S. 24 ff.; A.S. 1 ff.) die Gesuche des Beschwerdeführers für ein Einstiegspraktikum sowie um Einarbeitungszuschüsse abgewiesen hat. Nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand bildet hingegen der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2022 (ALK S. 2 ff.; RAV S. 1 ff.; A.S. 10 ff.), ist dieser doch unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Dennoch ist es dem (bisher nicht vorbefassten) Versicherungsgericht grundsätzlich unbenommen, Rechts- und Sachverhaltsfragen, welche sich bereits in jenem Verfahren stellten, für die Beurteilung der vorliegend im Streite stehenden Ansprüche jedoch ebenfalls von Belang sind, zumindest vorfrageweise zu prüfen.
2.
2.1 Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
2.2 Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen sowie spezielle Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Für die Teilnahme an solchen müssen jeweils – sofern nichts anderes bestimmt ist – die (allgemeinen) Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme erfüllt sein (Art. 59 Abs. 3 lit. a und lit. b AVIG; vgl. auch AVIG-Praxis AMM A6). Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis AVIG).
3.
3.1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Ein Ausbildungspraktikum, worunter auch das Einstiegspraktikum für Stellensuchende über 50 Jahre fällt, dient dazu, berufliche Kenntnisse zu vertiefen und auszubauen, um auf diese Weise die Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen und die Chance einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Vorbehältlich ausserordentlicher Umstände sollte die Dauer eines Ausbildungspraktikums drei Monate nicht überschreiten (vgl. AVIG-Praxis AMM D2 f.). Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird (Art. 81 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
3.2 Gemäss Art. 65 AVIG können einem Versicherten, dessen Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. c). Die Vermittlung eines Versicherten gilt nach Art. 90 Abs. 1 AVIV als erschwert, wenn er bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil er in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), ungenügende berufliche Voraussetzungen hat (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 1ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrungen hat (lit. e). Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 % des normalen Lohnes (Art. 66 Abs. 1 AVIG). Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate ausgerichtet (Art. 66 Abs. 2 AVIG). Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden kann (Art. 90 Abs. 1bis AVIV). Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf zwölf Monate Einarbeitungszuschüsse (Art. 66 Abs. 2bis AVIG).
4.
4.1 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse verneinte sowohl in ihrer Verfügung vom 14. April 2022 (vgl. RAV S. 31 ff.; ALK S. 33 ff.) als auch in ihrem (unangefochten gebliebenen) Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (vgl. RAV S. 1 ff.; ALK S. 2 ff.; A.S. 10 ff.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 3. März 2022 (Beginn der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug) bis am 30. April 2022 (Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung), da dieser mit seiner Anstellung bei der B.___ bereits mehr verdiene, als ihm an Arbeitslosenentschädigung zustehe. Es fehle ihm demnach (als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosentaggelder) an einem anrechenbaren Arbeitsausfall, der einen Verdienstausfall zur Folge hätte. Diese Auffassung wurde anschliessend von der Beschwerdegegnerin sowohl in ihren beiden Verfügungen vom 19. April 2022 (vgl. RAV S. 35 ff.) als auch in den beiden (vorliegend angefochtenen) Einspracheentscheiden vom 10. Mai 2022 (vgl. RAV S. 24 ff.; A.S. 1 ff.) als Begründung für die Ablehnung der Gesuche für ein Einstiegspraktikum und um Einarbeitungszuschüsse übernommen (vgl. in diesem Sinne auch Beschwerdeantwort vom 29. September 2022; A.S. 28 ff.). Sie erachtete mithin bereits eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von finanziellen Leistungen für die beiden beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen als nicht gegeben (vgl. E. II. 2.2 hiervor), ohne deren spezifischen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. II. 3. hiervor) noch weiter zu prüfen.
4.2 Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin bzw. die Öffentliche Arbeitslosenkasse – deren Begründung sich die Beschwerdegegnerin bediente – zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2022 neu prüfte und anschliessend verneinte und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer demzufolge – aufgrund des Fehlens einer allgemeinen Anspruchsvoraussetzung – auch keine finanziellen Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen ab dem 1. Mai 2022 gewährte.
5.
5.1. Für den Leistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung gelten zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Leistungsrahmenfrist beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 33); dies gilt auch bei mehrmaliger Arbeitslosigkeit innerhalb einer Rahmenfrist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 159/04 vom 2. Februar 2005 E. 2.2). Beim Aufeinanderfolgen von Rahmenfristen hat jedes Mal eine Neuprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen (BGE 139 V 259 E. 5.2 S. 261). Beim Rahmenfristenwechsel werden grundsätzlich alle Anspruchszähler «auf Null gestellt». Das bedeutet, dass ein Übertrag von nicht bezogenen und beanspruchten Taggeldern oder von nicht bezogenen kontrollfreien Tagen auf die neue Rahmenfrist nicht möglich ist (vgl. AVIG-Praxis ALE B50).
Für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz, SR 818.102] i.V.m. Art. 8a Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033]). Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG erhalten für die Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Gesetz). Für Versicherte, die Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Abs. 2 haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert (Art. 17 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
5.2 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse eröffnete für den Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 die Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Auszug AVAM betr. Rahmenfristen). Letztere hätte grundsätzlich bis am 2. Juni 2021 gedauert, verlängerte sich indessen aufgrund der Corona-Pandemie um insgesamt neun Monate bis am 2. März 2022. Nach Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug war die Öffentliche Arbeitslosenkasse demnach gehalten, neu zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. März 2022 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosentaggelder erfüllte, um eine neue Rahmenfrist zu eröffnen.
6.
6.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG).
Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a und lit. b AVIG).
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit. Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2 und 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.1.2). Umgekehrt beurteilt sich der anrechenbare Arbeitsausfall bei versicherten Personen, welche zwar eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, indessen eine Vollzeitstelle suchen, nicht nach den Verhältnissen in der Vergangenheit, sondern prospektiv im Hinblick auf den angestrebten Beschäftigungsgrad (BGE 121 V 336 E. 3 S. 341 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 3.1).
6.2 Der Beschwerdeführer war in seinem letzten Arbeitsverhältnis bei der C.___ vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2019 (vgl. Auszug AVAM betr. Rahmenfristen) in einem 100%-Pensum tätig (vgl. RAV S. 100 f.). Vom 1. September 2020 bis am 31. Mai 2021 arbeitete er mit einem Pensum von 80 % in einer befristeten Anstellung beim D.___ (vgl. ALK S. 89 ff.; RAV S. 104) sowie vom 1. Juni 2021 bis am 13. Juli 2021 – ebenfalls mit einem 80%-Pensum – in einem unbefristeten, aus gesundheitlichen Gründen jedoch vorzeitig gekündigten Arbeitsverhältnis bei der E.___ (vgl. ALK S. 67 f., 94 f.; RAV S. 98 f., 115 ff.). Anschliessend strebte er erneut einen Beschäftigungsgrad von 100 % an (vgl. RAV S. 91) und bewarb sich auf Vollzeitstellen (vgl. RAV S. 78 f., 88 f.). Vom 1. Oktober 2021 bis am 30. April 2022 arbeitete er als Zwischenverdienst in einem 80%-Pensum bei der B.___ (vgl. ALK S. 28 f., 37 f., 53 f.; RAV S. 65, 76 f.) und bewarb sich zugleich von Oktober 2021 bis März 2022 weiterhin auf Vollzeitstellen (vgl. RAV S. 48 f., 51 f., 59 f., 62 f., 67 f., 71 f.). Mit Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2022 wurde die befristete Anstellung bei der B.___ schliesslich – bei unverändertem Beschäftigungsgrad – mit Wirkung per 1. Mai 2022 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt (vgl. ALK S. 40 f.; RAV S. 54 f.). Aus diesen Sachverhaltserhebungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich stets eine Vollzeitbeschäftigung anstrebte. Er war demnach im Zeitpunkt der erneuten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (3. März 2022) bezogen auf ein 80 % übersteigendes Arbeitspensum, also im Ausmass von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung, teilarbeitslos und für die Ermittlung des ihm anrechenbaren Arbeitsausfalls war der von ihm gewünschte Beschäftigungsgrad von 100 % massgebend.
6.3 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse berechnete beim Beschwerdeführer per 3. März 2022 einen versicherten Verdienst von CHF 6’053.00 (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 Abs. 2 AVIV; ALK S. 12; RAV S. 11) und gestützt darauf ein Arbeitslosentaggeld von CHF 223.15 (CHF 6’053.00 x 0.8 [Art. 22 Abs. 1 AVIG] / 21,7 [durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat]). Alsdann stellte sie diesem das bei der B.___ im März 2022 erzielte «Taggeld» von CHF 246.38 (recte: CHF 246.11; CHF 5'340.65 [vgl. ALK S. 37] / 21,7) gegenüber und schloss daraus, dass der Beschwerdeführer keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe (vgl. Verfügung vom 14. April 2022 [ALK S. 34; RAV S. 32]; Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 [ALK S. 6; RAV S. 5; A.S. 14]). Richtig besehen wäre indessen mit dem vom Beschwerdeführer angestrebten 100%-Arbeitspensum bei einem tatsächlichen Arbeitspensum von bloss 80 % der der Entschädigungsbemessung zugrunde zulegende versicherte Verdienst entsprechend zu erhöhen gewesen (CHF 6’053.00 x 1.0 / 0.8 = CHF 7'566.25). Hieraus hätte sich ein Taggeldanspruch von CHF 278.94 (CHF 7'566.25 x 0.8 / 21,7) und mit diesem – unter Abzug des bei der B.___ erzielten «Taggeldes» von CHF 246.11 – ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Umfang von CHF 32.83 pro Tag ergeben. Soweit die Beschwerdegegnerin mithin unbesehen auf die Auffassung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse abstellte und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2022 aufgrund eines fehlenden anrechenbaren Arbeitsausfalles verneinte (vgl. angefochtene Einspracheentscheide vom 10. Mai 2022; RAV S. 24 ff.; A.S. 1 ff., 31), kann ihr nicht gefolgt werden.
6.4 Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang indessen Folgendes: Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die arbeitssuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Der Beschwerdeführer beantragte mit seinen beiden Gesuchen vom 14./15. April 2022 einen finanziellen Beitrag an ein Einstiegspraktikum sowie Einarbeitungszuschüsse ab dem 1. Mai 2022 (vgl. RAV S. 41 ff.), hatte sich jedoch per 30. April 2022 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet (vgl. RAV S. 47; ALK S. 31). Er galt somit ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) als arbeitslos und war demzufolge – wegen Nichterfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG – auch nicht anspruchsberechtigt in Bezug auf arbeitsmarktliche Massnahmen (vgl. bereits E. II. 2.2 hiervor). Im Gegensatz zu den Einarbeitungszuschüssen sieht zwar Art. 59 Abs. 3bis AVIG zumindest für Bildungsmassnahmen, worunter auch das Einstiegspraktikum fällt, grundsätzlich vor, dass eine versicherte Person, die – wie der Beschwerdeführer – älter als 50 Jahre ist, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, d.h. auch nach Ausschöpfung ihrer Taggelder, bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an solchen teilnehmen kann. Dies gilt jedoch – so der Gesetzeswortlaut – nur dann, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG, mithin (auch) die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, erfüllt (vgl. bereits E. II. 2.2 hiervor; siehe auch AVIG-Praxis AMM A44). Darüber hinaus fokussiert der Grundsatz dieser Regelung auf die Weiterführung von bereits vor der Aussteuerung begonnenen Bildungsmassnahmen und nicht auf die Gewährung neuer Massnahmen (vgl. AVIG-Praxis AMM A45). Da der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2022 das Erfordernis der Arbeitslosigkeit nicht (mehr) erfüllt, kann er demnach auch aus dieser spezifischen Gesetzesbestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr geprüft werden, ob die (weiteren) spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung von finanziellen Leistungen für ein Einstiegspraktikum sowie von Einarbeitungszuschüssen erfüllt wären (vgl. E. II. 3. hiervor). Namentlich kann offenbleiben, ob es sich bei der Einarbeitung des Beschwerdeführers als Fachberater [...] bei der B.___ (vgl. RAV S. 41) nicht ohnehin um (insbesondere aufgrund des doch erheblichen Spezialisierungsgrades) allgemein- und betriebsübliche Massnahmen zur Einführung neuer Mitarbeitenden handelte (vgl. RAV S. 44 ff.), welche von der Arbeitslosenversicherung nicht mitfinanziert werden (vgl. Art. 81 Abs. 2 AVIV; siehe auch AVIG-Praxis AMM J25).
7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei vom RAV Solothurn ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, finanzielle Beiträge für ein Einstiegspraktikum und Einarbeitungszuschüsse zu beantragen, ohne dass von irgendwelchen Ausschlusskriterien die Rede gewesen sei. Hätten er und sein Arbeitgeber gewusst, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, hätten sie die Anträge nicht eingereicht (vgl. Replik; A.S. 35).
7.1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Art. 27 Abs. 2 ATSG erfasst die im konkreten Einzelfall und bezogen auf eine einzelne interessierte Person erfolgende Information (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 27, Rz. 24). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn die Versicherungsträgerin einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (Kieser, a.a.O., Art. 27, Rz. 41).
7.2 Das RAV Solothurn kam insofern seiner Informationspflicht zureichend nach, als es dem Beschwerdeführer am 16. September 2021 im Rahmen eines «ü50 Beratungsgesprächs» die arbeitsmarktlichen Massnahmen des Einstiegspraktikums und der Einarbeitungszuschüsse näher erläuterte (vgl. RAV S. 83). Ob die AMM-Beraterin oder in der Folge die zuständige RAV-Personalberaterin den Beschwerdeführer ausdrücklich auf einen möglichen negativen Bescheid hinwiesen, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen, ist aber letztlich unerheblich. Der Beschwerdeführer musste nämlich ohne weiteres damit rechnen, dass seine bei der Beschwerdegegnerin (vgl. RAV S. 41, 43) – einer mit dem RAV nicht identischen Behördenstelle – eingereichten Gesuche allenfalls abgelehnt werden könnten. Es war denn auch nicht Aufgabe des (für die Gesuchprüfung nicht zuständigen) RAV Solothurn, eine eigenständige und umfassende Vorprüfung seiner Gesuche vorzunehmen. Ausserdem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei ihm bereits vor der Gesucheinreichung behördlicherseits die Gewährung eines finanziellen Beitrags für ein Einstiegspraktikum und von Einarbeitungszuschüssen ausdrücklich zugesichert worden. Er kann demnach auch aus der Aufklärungs- und Beratungspflicht des RAV Solothurn nichts zu seinen Gunsten ableiten.
8. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin – zumindest im Ergebnis – zu Recht die beiden Gesuche des Beschwerdeführers für ein Einstiegspraktikum und um Einarbeitungszuschüsse abgewiesen hat. Die beiden Einspracheentscheide je vom 10. Mai 2022 erweisen sich demnach als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es ist vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu erkennen. Das Verfahren ist demnach kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen