Urteil vom 10. November 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 2. Mai 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1964, meldete sich am 24. April 2020 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde ein Teilriss der Supraspinatussehne angegeben, der zu persistenten Schmerzen und grossen Einschränkungen in Sachen Armbewegung führe. Die Beschwerdeführerin sei in einem Pensum von 100 % als Betriebsmitarbeiterin tätig gewesen und vom 29. November 2019 bis 3. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig.
2. Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische Abklärungen vor, indem sie die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung einholte und diese durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) würdigen liess.
3. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 31) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Mai 2022 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 zu. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch.
4. Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 12 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zur Ausrichtung einer unbefristeten IV-Rente zu verpflichten.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 gewährt das Versicherungsgericht eine Frist zur Beschwerdebegründung (A.S. 16 f.).
6. Mit Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2022 (A.S. 19 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen:
1. In Abänderung der Verfügung vom 2. Mai 2022 sei die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer unbefristeten IV-Rente zu verpflichten.
2. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen bzw. eventualiter die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
7. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2022 (A.S. 31), die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Die mit Eingabe vom 1. September 2022 (A.S. 33 ff.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 2. September 2022 (A.S. 37) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 2. Mai 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3.b.cc. S. 352).
3.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sinn und Zweck dieser (bis 31. Dezember 2021 geltenden) Regelung gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Wird keine persönliche Untersuchung durch den RAD vorgenommen und beruht die Einschätzung auf einer Beurteilung der Aktenlage, liegt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Solche RAD-Berichte vermögen dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f. mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. November 2019 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin eingeschränkt. Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung habe am 13. April 2021 eine medizinische Untersuchung stattgefunden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen schweren Tätigkeiten und Tätigkeiten mit rechtsseitiger körperferner Belastung der Arme oder Tätigkeiten mit Vibrationen vollständig arbeitsunfähig sei. Ab dem 13. April 2021 sei es ihr jedoch möglich, eine angepasste Verweistätigkeit im Vollzeitpensum auszuüben. Ideal sei eine körperlich leichte Tätigkeit, gelegentlich könnten körpernah Gewichte bis 15 kg bis Brusthöhe gehoben und getragen werden. Arbeiten über der Brusthöhe seien mit dem rechten Arm nicht zumutbar. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres, im November 2020, habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden. Ab dem 13. April 2021 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes führe daher zum Wegfall des Rentenanspruchs ab August 2021.
4.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 12 ff.) bzw. Beschwerdebegründung (A.S. 19 ff.) entgegenhalten, es sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, dass seit Mitte April 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an anhaltenden Beschwerden der rechten Schulter, die sie rentenrelevant einschränkten. Infolge degenerativer Abnutzung der rechten Supraspinatussehne sei es zur Supraspinatussehnenläsion gekommen, die die operative arthroskopische Rekonstruktion mit lateraler Clavicularesektion, Bursektomie und Acromioplastik rechts am 29. November 2019 erforderlich gemacht habe. Bei auch postoperativ anhaltender Beschwerdesymptomatik sei ein Jahr später eine intraartikuläre Infiltration erfolgt, ohne anhaltende Besserung. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nicht selber abgeklärt bzw. abklären lassen. Das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten sei inzwischen bereits mehr als ein Jahr alt und sei zu einem Zeitpunkt erstattet worden, als der Heilungsprozess noch im Gang gewesen sei und dessen weiterer Verlauf nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Die Zumutbarkeitsbeurteilung entspreche einer Momentaufnahme im Dienst der Krankentaggeldversicherung, die die Leistungsvoraussetzungen unter ganz anderen Vorzeichen zu prüfen habe als die IV. Verschiedene seitherige, allerdings kurze Atteste der behandelnden Ärzte, auf die der RAD ebenfalls kursorisch Bezug nehme, zeigten auf, dass weiterhin sehr erhebliche Beschwerden persistierten. Der Beschwerdeführerin sei ein weiterer Eingriff empfohlen worden. Schon deshalb sei mit dem Gutachten gewissermassen noch nicht das letzte Wort gesprochen, weswegen die Vorinstanz aktuelle Abklärungen hätte in die Wege leiten müssen. Dr. med. B.___ kenne die Beschwerdeführerin aus jahrelanger Behandlung bestens und äussere sich zur aktuellen Situation in Kenntnis von und in Auseinandersetzung mit dem Gutachten dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber wiederholt Schlafschwierigkeiten aufgrund der Nachtschmerzen geäussert habe. Daneben nähmen die Schmerzen bereits bei leichten Tätigkeiten zu. Aus diesem Grund denke er, dass zwar eine leichte körperliche Tätigkeit zumutbar sei, aber lediglich in einem 50%-Pensum, da die Beschwerdeführerin längere Erholungsphasen brauche. Die vom Parteigutachten vertretene Ansicht, die Beschwerdeführerin müsse imstande sein, eine leichte Tätigkeit ganztags auszuüben, werde nicht begründet. Der RAD ziehe den nicht nachvollziehbaren Schluss, dass die Beurteilung von Dr. med. B.___ nichts ändere, da die Beschwerdeführerin sich scheinbar bislang weiterhin gegen eine Operation entschieden habe. Nun sei zwar zutreffend, dass sich die Beschwerdeführerin aus nachvollziehbarer Furcht vor objektiv nicht auszuschliessender Komplikationen noch nicht zu einer Reoperation entschlossen habe. Auch bei Empfehlung des Eingriffs durch die Fachärzte könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser zu einer «Verschlimmbesserung» des heutigen Beschwerdebildes führen werde. Dies allein bringe jedoch die nach Ansicht aller Fachärzte zweifelsfrei ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme nicht einfach zum Verschwinden. Bei den Beurteilungen des RAD handle es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um verwaltungsinterne medizinische Berichte eines angestellten Mitarbeiters. Bloss geringe Zweifel an dessen medizinischer Beurteilung genügten, um ein unabhängiges Gutachten durchzuführen. Bei einem durch einen Einzel-Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachten handle es sich nicht um ein neutrales, sondern um ein Parteigutachten. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass dem ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. B.___ seinerseits kein voller Beweiswert zukomme. Die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis dürfe aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass Berichten behandelnder Ärzte in jedem Fall zu misstrauen sei und ihnen von vornherein ohne nähere Begründung jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Der Bericht von Dr. med. B.___ zeige auf, dass begründete Einwände gegen die kurzschlüssige Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachtens der Krankentaggeldversicherung bestünden und insofern gewissermassen «Aussage gegen Aussage» bezüglich der Zumutbarkeitsbeurteilung durch zwei Fachärzte für Orthopädie gegeben sei. Der Widerspruch zwischen den fachärztlichen Einschätzungen müsse durch eine verwaltungsexterne, unabhängige Begutachtung aufgelöst werden.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 zugesprochen und darüber hinaus einen Rentenanspruch verneint hat. Hierfür ist zunächst der medizinische Sachverhalt zu klären. Dazu sind im Wesentlichen folgende medizinische Berichte relevant:
5.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 23. September 2019 (IV-Nr. 18 S. 18 f.), die Beschwerdeführerin habe seit längerer Zeit linksseitige Schulterbeschwerden. Diese seien in den letzten Monaten deutlich besser geworden. Seit Anfang Jahr bestünden jedoch sich in der Tendenz verschlechternde Beschwerden auf der rechten Seite. Physiotherapie habe nicht geholfen. Die Schmerzen seien einerseits bewegungsabhängig, andererseits aber auch in der Nacht vorhanden. Sie lokalisierten sich eher im anterioren Bereich mit Ausstrahlung in den Oberarm, zum Teil bis in die Hand. Die Beschwerdeführerin habe vor allem in der Verpackung gearbeitet, ihr sei auf Ende November gekündigt worden. Die gesamte Schulteruntersuchung sei stark schmerzhaft. Eine Arthro-MRI der Schulter rechts vom 12. September 2019 zeige eine Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion bis Mitte Humeruskopf. Eine wesentliche Atrophie oder Verfettung der Muskulatur bestehe noch nicht, jedoch eine AC-Gelenksarthrose. Die Beschwerden seien auf die Supraspinatussehnen-Läsion zurückzuführen. Zusätzlich bestehe eine AC-Gelenksarthrose. Angesichts des Alters und der bereits beginnenden Retraktion werde eine arthroskopische Refixation empfohlen.
5.2 Die empfohlene Operation wurde am 29. November 2019 in Form einer arthroskopischen Rekonstruktion der Supraspinatussehne, lateralen Clavicularesektion, Bursectomie und Acromioplastik rechts durch Dr. med. B.___ durchgeführt (IV-Nr. 18 S. 29 f.).
5.3 Nach der Operation fanden mehrere Verlaufskontrollen bei Dr. med. B.___ statt. Am 16. März 2020 (IV-Nr. 18 S. 20 f.) berichtete er, dreieinhalb Monate post-operativ fänden sich immer noch eine deutliche Schultersteife und persistierende Beschwerden. Er habe heute eine subakromiale Infiltration mit LA und Cortison durchgeführt sowie Physiotherapie verordnet. Die Arbeitsunfähigkeit bei körperlicher Tätigkeit bleibe im Moment bestehen.
Am 29. April 2020 (IV-Nr. 18 S. 37) führte Dr. med. B.___ aus, es sei eine persistierende Schultersteife bei Status nach arthroskopischer Rekonstruktion der Supraspinatussehne, lateraler Clavikularesektion und subacromialer Dekompression rechts am 29. November 2019, zu diagnostizieren. Die Schmerzen seien durch die Infiltration besser geworden. Der Bewegungsumfang sei aber unverändert zur letzten Konsultation. Es finde sich immer noch eine deutliche Schultersteife. Die Patientin solle nun unbedingt wieder mit Physiotherapie beginnen. Sollte der Bewegungsumfang keine weiteren Fortschritte erzielen, sollte allenfalls eine arthroskopische Capsulotomie geplant werden. Die Arbeitsunfähigkeit, bei körperlicher Arbeit, bleibe bestehen.
Am 24. Juni 2020 berichtete Dr. med. B.___ (IV-Nr. 18 S. 17 f.), die MR-Untersuchung zeige die typischen postoperativen Veränderungen. Die lange Bizepssehne sei im Bereich des Sulcus minimal medialisiert, etwas signalalteriert. Im Vergleich zur vorherigen MR-Untersuchung zeige sich in der axialen Aufnahme eine leichte Dezentrierung des Humeruskopfes nach posterior. Eine eindeutige Reruptur finde sich nicht, ebenso keine Hinweise auf das schmerzhafte Knackphänomen. Er sei nun mit der Beschwerdeführerin übereingekommen im Moment abzuwarten. Bis Mitte August werde die Arbeitsunfähigkeit belassen.
Im Bericht vom 19. August 2020 (IV-Nr. 18 S. 8 f.) führte Dr. med. B.___ aus, die Physiotherapie sei nun seit einigen Wochen gestoppt. Darunter zeige sich eher eine Regredienz der Schmerzen. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin aber weiterhin stark eingeschränkt. Auch das Liegen auf der rechten Seite sei noch nicht möglich. Insgesamt bemerke sie keine wesentlichen Fortschritte. Es erfolge noch einmal eine subakromiale Infiltration mit LA und Cortison. Die Beschwerdeführerin solle die Schulter im Alltag im schmerzfreien Bereich so einsetzen wie es gehe. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe bestehen.
Ein weiteres Mal berichtete Dr. med. B.___ am 21. September 2020 (IV-Nr. 18 S. 6 f.): Die in der letzten Konsultation vorgenommen subakromiale Infiltration mit LA und Cortison habe für drei Wochen zu einer guten Schmerzverbesserung geführt. Anschliessend zeige sich wieder das gleiche Beschwerdebild. Die Beschwerdeführerin habe immer noch Schmerzen in der Nacht. Die Befunde seien unverändert zur letzten Konsultation. Die Flexion gelinge knapp bis 120 °, Abduktion ca. 100 °. Passiv sei die Schulter frei beweglich, aber sehr schmerzhaft. Klinisch zeigten sich keine Hinweise auf eine wesentliche Kapsulitis. Wegen der persistierenden Schmerzen habe er der Beschwerdeführerin eine Rearthroskopie vorgeschlagen, um intraoperativ die Bizepssehne zu beurteilen und wahrscheinlich eine Bizepstenotomie durchzuführen. Sollte sich eine relevante Reruptur zeigen, müsste diese rekonstruiert werden. Die Beschwerdeführerin möchte mit einer erneuten Operation zuwarten. Aus diesem Grund werde noch ein Versuch mittels einer BV-gesteuerten intraartikulären Infiltration mit LA und Cortison gemacht.
Am 28. Oktober 2020 führte Dr. med. B.___ aus (IV-Nr. 18 S. 16), die intraartikuläre Infiltration habe nur zu einer leichten Verbesserung der Symptomatik geführt. Er habe empfohlen, eine Rearthroskopie durchzuführen, auf jeden Fall eine Bicepstenotomie durchzuführen und die Rotatorenmanschette intraoperativ zu beurteilen. Dies komme für die Beschwerdeführerin aber nicht infrage. Sie möchte noch zuwarten.
Auch am 15. Februar 2021 (IV-Nr. 20 S. 3 f.) berichtete Dr. med. B.___ über ein unverändertes Beschwerdebild. Die aktive Flexion gelinge weiterhin bis ca. 100 ° und passiv bis ca. 140 °, die Aussenrotation passiv bis 30 ° und auf der Gegenseite 45 °. Auch beim passiven Durchbewegen bestünden starke Schmerzen. Eine Arthro-MRI der Schulter rechts vom 10. Februar 2021 zeige eine Tendinose und Partialrupturen der Supra- und Infraspinatussehne sowie eine Tendinose der langen Bizepssehne. Es bestehe der Verdacht auf eine Kapsulitis. Der Beschwerdeführerin sei erneut die Rearthroskopie empfohlen worden. Ein operatives Vorgehen komme für sie im Moment nicht infrage.
5.4 Am 13. April 2021 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH sowie Manuelle Medizin (SAMM), ein Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 24 S. 7 ff.). In der Anamnese wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe als derzeit relevante Beschwerden Schulterschmerzen rechts aufgeführt, die seit Sommer 2019 bestünden. Seit der Schulteroperation am 29. November 2019 habe sie «veränderte, jedoch nicht weniger intensive» Beschwerden. Die Schmerzen seien ziehend im dorsalen Schulteraspekt mit Ausstrahlung in den lateralen und vorderen Schulterbereich sowie von dorsal bis in die Axilla. Schmerzen habe sie vor allem beim Anheben des Armes zur Seite und nach vorn, sowie bei «rührenden» Bewegungen. Sie bewerte ihre rechtsseitigen Schulterbeschwerden anhand einer fiktiven Skala (0 bis 10) mit Minimum 2, Maximum 8 und aktuell 6. Sie nehme zweimal täglich Dafalgan sowie Iden 600 mg bei Bedarf, ca. zweimal pro Woche.
Ihren aktuellen Tagesablauf skizziere die Beschwerdeführerin wie folgt: Sie stehe gegen 08:00 Uhr auf, mache am Vormittag erlernte Übungen für die rechte Schulter, erledige Arbeiten im Haushalt, koche das Essen und gehe gelegentlich etwas spazieren. Insgesamt sei sie hinsichtlich des Haushaltes durchaus selbstversorgend, erhalte aber auch Unterstützung «bei schweren Dingen» durch den Ehemann. Am Abend sehe sie fern oder lese.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde: Die Beschwerdeführerin nehme keinen Schonsitz ein, teilweise bestünden jedoch eine inkonsistente demonstrative Schonhaltung des rechten Armes und eine demonstrative Schmerzdarbietung. Vor dem Institutsgebäude laufend werde ein deutlich harmonischeres Armschwingen be- obachtet. Im Bereich der oberen Extremitäten bestünden ein Schultergeradstand, keine Fehlstellungen oder Deformitäten der Schulter-Armgelenke, reizlose Narben der rechten Schulter, keine muskulären Atrophien, keine entzündlichen Rötungen und keine Gelenkschwellungen. Im Bereich der Schultergelenke zeigten sich eine degenerative Vergröberung und eine Instabilität oder Druckdolenz über dem Schultereckgelenk. Cross-body-Sign und Klaviertastenphänomen seien beidseits negativ. Die Beschwerdeführerin gebe eine Druckdolenz am Tuberculum majus an. Es bestünden keine Reizung oder Funktionsschmerzen im Sulcus der langen Bizepssehne und keine subacromiale Krepitation. In der Funktionsprüfung zeige sich eine freie Beweglichkeit bei den Kombinationsgriffen, Schürzengriff, Nackengriff und Überkopfbewegungen ohne Einschränkung links. Überkopfbewegungen und Schürzengriff würden rechts deutlich eingeschränkt dargeboten. Die Impingement-Zeichen bei forcierter Tief-Rotation und Elevation seien negativ. Die Prüfung der Rotatorenmanschette rechts sei aufgrund des eingeschränkten Bewegungsausmasses hinsichtlich Painful arc nicht möglich. Der Supraspinatus-Test nach Jobe beidseits sei negativ, die Abduktionsbewegung gegen Widerstand präsentiere sich mit Schmerzangabe rechts, ohne Schwäche beidseits. Die Aussen- und Innenrotationsprüfung gegen Widerstand zeige sich mit Schmerzangabe rechts, ohne Schwäche beidseits. Auch beim Lift-off-Test würden rechts Schmerzen angegeben, ohne Schwäche beidseits. Die Stabilitätsprüfungen links seien ohne Zeichen einer Hyperlaxizität. Der Apprehensionstest sei negativ, rechts sei er wegen eingeschränktem Bewegungsausmass nicht konklusiv zu beurteilen. Nachweis mehrerer aktiver myofaszialer Triggerpunkte im Musculus infraspinatus, Musculus teres minor und Musculus supraspinatus rechts. Die Palpation dieser Triggerpunkte löse die der Beschwerdeführerin bekannten Schmerzen periartikulär an der rechten Schulter aus. Die Ellenbogengelenke seien unauffällig, die Handgelenke / Hände ebenfalls, wobei über dem Grundglied Daumen links eine Druckdolenz angegeben werde bei Streckdefizit im IP-Gelenk. Zum neurologischen Status sei zu sagen, dass Motorik und Sensibilität intakt seien. Die grobe Kraft aller Hauptmuskelgruppen der Arme, Bizepssehnen-, Trizepssehnen- und Brachioradialisreflex seien symmetrisch auslösbar.
Der Gutachter erhebt folgende Diagnosen:
- Aktive myofasziale Triggerpunkte im Musculus infraspinatus, Musculus teres minor und Musculus subscapularis bei Status nach Schulteroperation rechts November 2019 sowie bildmorphologisch schwergradige Tendinose der Supraspinatussehne der rechten Schulter
- Geringes Streckdefizit IP-Gelenk Daumen links
In seiner Beurteilung hält Dr. med. C.___ fest, die Beschwerdeführerin klage über seit einer Schulteroperation bestehende rechtsseitige Schulterschmerzen mit einer subjektiven Bewegungseinschränkung. Der klinische Befund zeige eine Bewegungseinschränkung aktiv, vor allem bei Anteflexion, Abduktion und Aussenrotation. Die passive Untersuchung zeige die volle Beweglichkeit des Schultergelenkes, sodass eine retraktile Kapsulitis nicht (mehr) wahrscheinlich erscheine und die zuletzt im Befund des behandelnden Orthopäden beschriebene Einschränkung des passiven Bewegungsausmasses nicht mehr nachweisbar sei. Im aktenkundigen MR-Befund vom Februar 2021 würden eine schwere Tendinose ohne Reruptur im Bereich der rekonstruierten Supraspinatus- und der Infraspinatussehne beschrieben sowie eine Tendinose der langen Bizepssehne rechts. Klinisch gebe es passend dazu keine Hinweise auf eine Reruptur der Rotatorenmanschette rechts. Alle bisher durchgeführten Therapiemassnahmen hätten nach Angaben der Beschwerdeführerin keine ausreichende Beschwerdelinderung gebracht, auch nicht die durchgeführte Kortisoninfiltration. Auffallend seien eine inkonsistente, demonstrative Schonhaltung des rechten Armes und eine demonstrative Schmerzdarbietung. Vor dem Institutsgebäude laufend werde ein deutlich harmonischeres Armschwingen beobachtet. Darüber hinaus demonstriere die Beschwerdeführerin im nicht-fokussierten Untersuchungsgang (Bauch- und Rückenlage) ein deutlich grösseres aktives Bewegungsausmass der rechten Schulter.
Gutachterlich gesehen stünden aktuell der Nachweis der aktiven myofaszialen Triggerpunkte im Bereich mehrerer schulterführender Muskeln im Vordergrund der Störungsbefunde. Die Palpation dieser Triggerpunkte führe zur Auslösung des der Beschwerdeführerin bekannten periartikulären Schmerzes. Derartige aktive myofasziale Triggerpunkte könnten eine Bewegungseinschränkung ausreichend erklären. Therapeutisch komme eine adäquate Physiotherapie / Triggerpunktbehandlung (Dry-Needling, manuelle Triggerpunktbehandlung, Autostretching) in Frage. Bis zum zu erwartenden Abschluss dieser Behandlung in ca. sechs Wochen bestehe aus orthopädischer Sicht weiterhin keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten, überwiegend körperlich schweren, jedoch gekündigten Arbeit und allen vergleichbaren Tätigkeiten in der Produktion (Arbeitsfähigkeit 0 %). Für körperlich leichte Arbeiten ohne repetitive Überkopftätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht jedoch ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rendement 100 %).
5.5 Der behandelnde Orthopäde Dr. med. B.___ berichtete auch nach der Begutachtung über regelmässige Konsultationen:
Am 19. April 2021 (IV-Nr. 29 S. 5 f.) führte er aus, die Beschwerdeführerin berichte über einen Wechsel des Physiotherapeuten, woraufhin es etwas verbessert gehe. Subjektiv habe sie den Eindruck, dass die Beweglichkeit besser geworden sei. Auch die Schmerzen seien geringer. Befunde werden die gleichen wie in der letzten Konsultation erhoben: Die aktive Flexion gelinge bis ca. 100 °, passiv 140 °. Aussenrotation 30 °. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe weiterhin bestehen.
Im Bericht vom 24. Juni 2021 (IV-Nr. 29 S. 3) wird eine seit der letzten Konsultation unveränderte Situation festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit bei einem Vertrauensarzt der Versicherung gewesen. Dort sei anscheinend eine Teil-Arbeitsfähigkeit festgelegt worden. Der Bewegungsumfang sei in etwa unverändert zur letzten Konsultation (aktive Flexion bis 100 °, passiv 140 °, Aussenrotation ca. 30 °, auf der Gegenseite 50 °, Innenrotation aktiv bis zum Sacrum, auf der Gegenseite Scapulaunterrand). Bei der passiven Abduktion scheine keine wesentliche Kapsulitis vorzuliegen. Es bestehe eine Druckdolenz über der lateralen Clavicula. Das Beschwerdebild sei unverändert. Die Arbeitsunfähigkeit habe er bis Ende Juli bestätigt und der Beschwerdeführerin dargelegt, dass aus seiner Sicht einzig eine Rearthroskopie potentiell zu einer Verbesserung führen könne. Durch weiteres Zuwarten glaube er nicht, dass sich die Situation wesentlich verändern werde. Wenn die Beschwerdeführerin mit den Restbeschwerden zurechtkomme, könnten diese so belassen werden. Ansonsten bleibe einzig eine Reoperation. Im Moment seien keine Kontrollen mehr geplant. Bei Bedarf sei eine Wiedervorstellung jederzeit möglich.
Am 6. August 2021 (IV-Nr. 29 S. 2) gab Dr. med. B.___ an, die Beschwerdeführerin komme zur Anpassung der Arbeitsunfähigkeit. Diese werde ab dem 1. August 2021 auf 80 % reduziert. Dies habe er bis Ende Oktober bestätigt. Er gehe davon aus, dass die Beschwerden persistierten. Aus diesem Grund werde im Moment die Arbeitsunfähigkeit belassen.
5.6 Am 27. Oktober 2021 nahm der RAD, in der Person von Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, Stellung zu den medizinischen Unterlagen. Folgende Diagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) wird gestellt (IV-Nr. 27 S. 2 f.):
Aktive myofasziale Triggerpunkte im Musculus infraspinatus, Musculus teres minor und Musculus subscapularis
− Status nach Schulteroperation rechts November 2019 (arthroskopische Rekonstruktion der Supraspinatussehne, laterale Clavicularesektion, Bursektomie und Acromioplastik rechts)
− Bildmorphologisch (MRI Februar 2021) schwergradige Tendinose der Supraspinatussehne der rechten Schulter
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein geringes Streckdefizit IP-Gelenk Daumen links.
Infolge degenerativer Abnutzung der rechten Supraspinatussehne sei es zur Supraspinatussehnenläsion gekommen, welche sich in anhaltenden Beschwerden der rechten Schulter geäussert habe. Aufgrund dessen sei die operative arthroskopische Rekonstruktion mit lateraler Clavicularesektion, Bursektomie und Acromioplastik rechts erfolgt. Bei anhaltender Beschwerdesymptomatik auch postoperativ sei eine intraartikuläre Infiltration mit Angabe von nur leichter Besserung nach nunmehr einem Jahr postoperativ erfolgt. Der behandelnde Orthopäde habe daraufhin nach erneutem MRI, in welchem sich eine Tendinose der Sehne, aber keine Ruptur gezeigt habe, eine Re-Operation vorgeschlagen, welche die Beschwerdeführerin seit damals, trotz weiterhin konstant angegebener Beschwerden, vehement ablehne.
Die versicherungsmedizinische Einschätzung sei wie folgt: Am 13. April 2021 sei nach Auftrag durch die Krankentaggeld-Versicherung eine Begutachtung durch Dr. med. C.___ erfolgt, dessen Beurteilungen des Gesundheitszustandes mit resultierender Arbeitsfähigkeit medizinisch nachvollziehbar seien und denen aus versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden könne. Das Tätigkeitsprofil sollte keine schweren und sehr schweren Tätigkeiten, keine rechtsseitige körperferne Belastung des Armes und keine Tätigkeiten mit Vibrationen enthalten. Die Beschwerdeführerin könne sehr leichte und leichte Tätigkeiten ausführen sowie gelegentlich körpernah Gewichte bis 15 kg bis Brusthöhe heben und tragen. Arbeiten über Brusthöhe seien mit dem rechten Arm nicht zumutbar. In einer solchen Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 13. April 2021 100 % arbeitsfähig.
Da Untersuchungsberichte über die empfohlene Reevaluation der Leistungsfähigkeit nach sechswöchiger Triggerpunktbehandlung nicht vorlägen, könne keine Stellung dazu genommen werden, ob die Behandlung erfolgreich gewesen sei und die angestammte Tätigkeit, wie vom Gutachter beurteilt, tatsächlich wieder möglich wäre. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angepasst zu 100 % arbeitsfähig sei.
5.7 Dr. med. B.___ äusserte sich am 3. November 2021 (IV-Nr. 29 S. 1) darüber, dass die Situation seit der letzten Konsultation unverändert sei. Passiv sei der Bewegungsumfang frei. In der klinischen Untersuchung zeigten sich keinerlei Hinweise auf eine Capsulitis. Die Arbeitsunfähigkeit werde bei 80 % belassen. Erneute Konsultation nur bei Bedarf.
5.8 Dr. med. D.___, RAD, führte am 10. Januar 2022 (IV-Nr. 30) ergänzend aus, bei postoperativ verzögerter Heilung und anhaltenden Beschwerden mit eingeschränktem Bewegungsumfang des rechten Armes sei die Beschwerdeführerin seit der Operation am 29. November 2019 bis zum 13. April 2021 nicht belastbar gewesen und ab 13. April 2021 dann entsprechend dem genannten Zumutbarkeitsprofil wieder belastbar.
5.9 Gemäss dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. E.___, Klinik F.___, vom 10. Februar 2021 (IV-Nr. 32 S. 10 f.), bestünden bei der Beschwerdeführerin persistierende Schmerzen bei Status nach arthroskopischer Rekonstruktion der Supraspinatussehne, lateraler Klavikularesektion und subakromialer Dekompression rechts am 29. November 2019. Die Arthro-MRT zeige eine deutliche Verbreiterung des AC Spaltes nach Teilresektion der lateralen Klavikula. Der Austritt von Kontrastmittel im Subakromialraum sei minim. Es bestünden mehrere Anker nach vorgängiger Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, eine leichtgradige Atrophie und eine fettige Infiltration der Rotatorenmanschette Muskulatur, Goutallier Grad I. Bei Resektion der lateralen Klavikula bestehe eine normale Breite des Subakromialraumes. Weiter bestehe eine intratendinöse Signalalteration in den lateralen Anteilen der Supraspinatussehne im Sinne einer schweren Tendinose. Es zeigten sich multiple längliche Fissuren sowie eine Delamination der tendinopathisch veränderten Fasern und intratendinöse Kontrastmittelansammlung über ein Areal von ca. 15 x 34 mm (AP x RL). Das Areal beinhalte sowohl die mittleren wie auch dorsalen Fasern der Supraspinatussehne und die anterioren Fasern der ebenfalls partiell eingerissenen und tendinopathisch veränderten Infraspinatussehne. Die lange Bizepssehne sei zentriert im Sulcus intertubercularis und zeige eine schwere intratendinöse Signalalteration im intraartikulären Verlauf im Sinne einer schweren Tendinose. Der Ligamentum glenohumerale superior sowie coraco-acromial zeige eine deutliche Verdickung. Eine Labrumläsion sei nicht nachgewiesen. Das mittlere und inferiore glenohumerale Ligament stelle sich unauffällig dar.
Es bestünden somit eine schwere Tendinose und multiple Fissuren sowie eine Partialruptur und Delamination der Fasern der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne um den posterioren Rotatorenmanschetten-Intervall herum. Weiter bestehe eine leichte Tendinose am Oberrand der Subscapularissehne. Verdacht auf Kapsulitis.
5.10 Ebenfalls im Einwandverfahren wurde ein Sprechstundenbericht der Klinik G.___ vom 24. November 2021 eingereicht, erstellt von PD Dr. med. H.___, Leiter Schulterchirurgie, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt Orthopädie (IV-Nr. 32 S. 1 f.). Diagnostiziert wird ein Verdacht auf eine Rotatorenmanschetten-Re-Ruptur sowie ein Pectorales Minor-Syndrom bei Status nach auswärtiger, arthroskopischer Supraspinatussehnenrekonstruktion, lateraler Clavicularesektion und subacromialer Dekompression rechts am 29. November 2021.
Die Beschwerdeführerin klage seit der Operation vor zwei Jahren über eine durchgehend schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Kraftminderung. Die subjektive Schulterfunktion sei maximal bei 50 %, trotz durchgehend physiotherapeutischen Massnahmen und zwei auswärtigen Infiltrationen, ohne Besserung.
Folgende Befunde werden erhoben: Geschlossene, reizlose Weichteile. Verkürzt wirkender Schultergürtel rechtsseitig. Druckdolenzen mit punctum maximum über dem Processus coracoideus, bzw. entlang des Pectoralis Minor. Des Weiteren im Sulcusgebiet: Aktive globale Abduktion 80 °. Aktive globale Anteflexion 120 °. Aktive Aussenrotation / lnnenrotation bei anliegendem Arm 30-0-Daumen bis Lumbosacralregion. Jobe- und Whipple-Test schmerzhaft sowie kraftvermindert im Seitenvergleich. Aussenrotations-Test schmerzhaft. Lift off-Test seitengleich kräftig und indolent. Scapula assistance-Test positiv. Speed- und O'Brien-Test positiv. Periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seitengleich intakt. Passive, glenohumerale Abduktion beidseits 90 °. Passive Aussenrotation bei anliegendem Arm beidseits 50 °. In einem aktuell erstellten Röntgenbild seien keine ossären Auffälligkeiten sichtbar. Der Befund sei ausführlich mit der Beschwerdeführerin besprochen worden. Prinzipiell bestünde bei hohem Leidensdruck, ohne Besserung, trotz ausgeschöpften konservativen Massnahmen, die Indikation zur Arthroskopie, Inspektion der Supraspinatussehne und gegebenenfalls Rekonstruktion, intra- und extraartikuläre Débridement, Sampling, Bizepstenotomie sowie Release des Pectoralis Minor. Die Beschwerdeführerin werde dies noch mit ihrem Hausarzt besprechen.
5.11 Dr. med. D.___, RAD, nahm zu den zusätzlichen Unterlagen am 28. Februar 2022 noch einmal Stellung (IV-Nr. 33) und führte dabei aus, der behandelnde Schulterspezialist, Dr. med. B.___, habe der Beschwerdeführerin bei anhaltend beklagter Beschwerdesymptomatik in der rechten Schulter bereits im September 2020 eine erneute arthroskopische Untersuchung zur Evaluation des Gelenkes und der Sehnen mit der Option einer Sehnennaht oder Reinsertion bei Notwendigkeit empfohlen, wenn ihrerseits ein entsprechender Leidensdruck bestehe. Sollte sie mit den bestehenden Beschwerden zurechtkommen, wäre eine Operation nicht zwingend indiziert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er auf körperliche Arbeit bezogen. Die MRI vom 19. Juni 2020 habe keine eindeutige Reruptur darstellen können. Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung bei den Schulterspezialisten der Klinik G.___ nach Untersuchung vom 24. November 2021 beurteilten diese die bekannte MRI vom 10. Februar 2021 derart, dass eine ausgedünnte Supraspinatussehne vorliege und der Verdacht auf eine Reruptur des tiefen Blattes der Supraspinatussehne bestehe. Auch der Schulterchirurge der Klinik G.___ stelle bei hohem Leidensdruck, ohne Besserung, trotz ausgeschöpfter konservativer Massnahmen, die Indikation zur Arthroskopie. Bislang habe die Beschwerdeführerin ein operatives Vorgehen abgelehnt, auch jetzt wolle sie sich dies erst noch überlegen. An der Beurteilung des RAD ändere sich dahingehend nichts, da die Beschwerdeführerin sich scheinbar bislang weiterhin gegen eine Operation entschieden habe.
6. Die Beschwerdegegnerin hat kein Administrativgutachten eingeholt, sondern stellt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes ab, der die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht, sondern die vorhandenen medizinischen Unterlagen gewürdigt hat. Der RAD hat auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. C.___ abgestellt, der diese zuhanden der Taggeldversicherung abgegeben hat. Insofern dürfen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen bestehen, damit darauf abgestellt werden kann.
6.1 Der Gutachter Dr. med. C.___ hat seine Beurteilung in Kenntnis der vorhandenen Akten abgegeben und ist ein Facharzt auf dem hier relevanten Gebiet der Orthopädie. Er hat die Beschwerdeführerin untersucht und seine Beurteilung gestützt auf die von ihr geklagten Beschwerden und seine klinischen Befunde abgegeben. Er führt die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Schmerzen auf aktive myofasziale Triggerpunkte im Musculus infraspinatus, Musculus teres minor und Musculus subscapularis zurück, bei Status nach der erfolgten Schulteroperation und bildgebend nachgewiesener schwergradiger Tendinose der Supraspinatussehne. Die Diagnose erscheint mit Blick auf die erhobenen Befunde nachvollziehbar. Ebenfalls lag dem Gutachter die im Gutachtenszeitpunkt aktuelle Bildgebung (MRI Schultergelenk rechts vom 10. Februar 2021) und die dazugehörige Befundung vor (vgl. Gutachten S. 4, IV-Nr. 24 S. 10). Eine Indikation zur Operation wie der behandelnde Dr. med. B.___ stellt er nicht. Vielmehr hält er fest, dass er eine Reoperation aufgrund des vorliegenden MRI-Befundes und des klinischen Untersuchungsbefundes für nicht indiziert hält. Den von Dr. med. B.___ geäusserten Verdacht einer Kapsulitis bestätigt er ebenfalls nicht. Hiervon nahm aber auch Dr. med. B.___ später Abstand. Er führte, wie es auch von Dr. med. C.___ gutachterlich festgehalten wird, am 24. Juni 2021 aus, bei der passiven Abduktion scheine keine wesentliche Kapsulitis vorzuliegen. Der Gutachter hat das Vorliegen einer Kapsulitis ebenfalls aufgrund der passiv freien Beweglichkeit verneint. Weiter hat der Gutachter festgehalten, dass im Gegensatz zu einer in der Untersuchung demonstrierten Schonhaltung des rechten Arms, in der Beobachtung der Beschwerdeführerin vor dem Institutsgebäude ein deutlich harmonischeres Schwingen der Arme gezeigt worden sei. Insgesamt erweist sich die gutachterliche Beurteilung, dass der Nachweis von aktiven myofaszialen Triggerpunkten im Bereich mehrerer schulterführender Muskeln im Vordergrund der Störungsbefunde stehe, als stimmig. Damit sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin gutachterlich objektiv begründbar, allerdings nicht im von ihr dargelegten Ausmass. Dr. med. C.___ hält mit seinem klinischen Befund in Einklang stehend fest, dass für körperlich leichte Arbeiten ohne repetitive Überkopftätigkeiten aus orthopädischer Sicht ab dem Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Etwas anderes lässt sich auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte nicht lesen, da sich diese nie konkret über die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Arbeit geäussert haben. Die von Dr. med. B.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit bezog sich jeweils auf eine «körperliche Arbeit», wie von ihm mehrfach explizit festgehalten wurde. In anderen Berichten wird keine Arbeitsunfähigkeit festgelegt.
6.2 Nach wie vor ging der behandelnde Orthopäde (im Gegensatz zum Gutachter) von einer Indikation zur Operation aus. Dies wurde nicht nur von Dr. med. B.___ festgehalten, sondern auch von der Klinik H.___. Die dortige Schulterchirurgie berichtete nach der durch Dr. med. C.___ erfolgten Begutachtung. In der Klinik G.___ wurden keine bildgebenden Untersuchungen gemacht. Der im Bericht geäusserte Verdacht einer Reruptur stützt sich nicht auf eine aktuelle Bildgebung. Es wurde lediglich ein Röntgenbild erstellt, welches keine ossären Auffälligkeiten zeigte. Dr. med. B.___ hatte im Februar 2021 eine Operation empfohlen, ohne dass in der am 10. Februar 2021 erstellten MRI eine Ruptur ersichtlich gewesen wäre. Die Empfehlungen zur Operation dürften so zu verstehen sein, dass es sich um eine Behandlungsmöglichkeit handelt, um den von der Beschwerdeführerin geäusserten Leidensdruck allenfalls intraoperativ zu klären und zu sehen, ob sich mit bestimmten Massnahmen etwas machen lässt. Die Beschwerdeführerin hat es bisher abgelehnt, sich einem weiteren Eingriff zu unterziehen. Gleichzeitig lässt sie geltend machen, dass aufgrund der Empfehlung einer Operation klar sei, dass die Beschwerden persistierten, was zu ihrer Arbeitsunfähigkeit führe. Mit dieser Argumentation muss sie sich indessen ihre Absicht, keinen weiteren Eingriff vornehmen zu lassen, entgegenhalten lassen. Diese Umstände ändern indessen nichts an der Tatsache, dass gutachterlich nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit postuliert wird.
6.3 Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 16. Juni 2022 eingereicht, in welchem dieser Bezug auf das Gutachten von Dr. med. C.___ nimmt, ohne die dort gestellte Diagnose anzuzweifeln. Er beschränkt sich darauf, aufgrund von Schlafschwierigkeiten, die die Beschwerdeführerin ihm gegenüber geäussert habe und wegen Schmerzzunahme bei bereits leichten Tätigkeiten, von einer lediglich zu 50 % vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen. Dies wird nicht weiter begründet. Die Angaben der Beschwerdeführerin über Schlafschwierigkeiten und darüber, wann die Beschwerden zunehmen, waren auch Dr. med. C.___ bekannt. Insgesamt lassen sich aus diesem erst im Beschwerdeverfahren verfassten Bericht keine relevanten Rückschlüsse auf die Zeit zum Verfügungszeitpunkt ziehen.
6.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. C.___ bestehen und der RAD gestützt auf dessen Expertise ein Tätigkeitsprofil formuliert hat (IV-Nr. 27), in welchem die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist. Unter den gegebenen Umständen sah der RAD das Einholen eines Administrativgutachtens als nicht notwendig, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin kann sehr leichte und leichte Tätigkeiten ausführen und gelegentlich körpernah Gewichte bis 15 kg bis Brusthöhe heben und tragen. Arbeiten über Brusthöhe sind mit dem rechten Arm nicht zumutbar. Für die Zeit ab der Operation am 29. November 2019 bis zur Begutachtung durch Dr. med. C.___ legt der RAD hingegen aufgrund der postoperativ verzögerten Heilung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. April 2021 fest.
7.
7.1 Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich ist in Bezug auf die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin war vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 2020 als Betriebsmitarbeiterin bei der Firma J.___ angestellt. Die Kündigung wurde im August 2019 aus betrieblichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen (vgl. Intake-Gespräch, IV-Nr. 9). Eine neue Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin seither nicht aufgenommen. Dementsprechend wurde sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens sowie des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Der konkret angewendete Tabellenlohn (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 2, Frauen) ist sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen als massgeblich angesehen worden. Für das Valideneinkommen erscheint dieser Tabellenlohn korrekt. Die Beschwerdeführerin war über 30 Jahre lang in der gleichen Firma als Betriebsmitarbeiterin tätig, führte Qualitätskontrollen durch, machte Kontrollgänge, wog und verpackte Produkte und sortierte Gut- und Schlechtteile aus. Es ergibt sich unter Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und des Nominallohnindexes (2018 – 2020, 105.9 x 107.9) ein Valideneinkommen von CHF 61'807.00. Ab dem 4. November 2019 bis zum 13. April 2021 bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit und für diese Zeit beträgt der Invaliditätsgrad damit 100 %. Weil sich die Beschwerdeführerin am 24. April 2020 zum Bezug von Invalidenleistungen angemeldet hat und der Anspruch frühestens ein halbes Jahr nach Anmeldung entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG), besteht ab dem 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente.
7.2 Für die Zeit ab dem 13. April 2021 ist die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Invalideneinkommens vom gleichen Tabellenlohn ausgegangen, was angesichts des Zumutbarkeitsprofils nicht nachvollziehbar erscheint. Die Beschwerdeführerin kann sehr leichte und leichte Tätigkeiten ausführen und gelegentlich körpernah Gewichte bis 15 kg bis Brusthöhe heben und tragen. Arbeiten über Brusthöhe sind mit dem rechten Arm nicht zumutbar. Es ist hier auf die gleiche Tabelle, aber auf das Total, Niveau 1, Frauen, abzustellen, was – wiederum mit Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und des Nominallohnindexes (2018 – 2020, 105.9 x 107.9) – ein Invalideneinkommen von CHF 55'714.00 ergibt. Somit beträgt der Invaliditätsgrad 10 %. Dies führt zu keinem Rentenanspruch, selbst wenn auf dem Invalideneinkommen aufgrund der Anwendung von Tabellenlöhnen ein leidensbedingter Abzug gewährt würde, der maximal 25 % betragen könnte. Auch dann würde keine Anspruchsberechtigung entstehen (Invaliditätsgrad unter 40 %). Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab dem 13. April 2021 ist drei Monate später zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV), womit ab dem 1. August 2021 kein Rentenanspruch mehr besteht.
8. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng