Urteil vom 21. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 29. November 2021)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Am 29. November 2017 (IV-Nr. 13) meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1965, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Arztbericht von Dr. med. B.___, Oberarzt im C.___, vom 29. März 2018 (IV-Nr. 21) wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom F11.2 sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, diagnostiziert. Weiter führte Dr. med. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei durch die Depression stark im Alltag beeinträchtigt. Dennoch sei eine Arbeitstätigkeit denkbar. Eine Arbeitserprobung müsste aber langsam aufgebaut werden. Mehr als eine 50%-Tätigkeit sei im Moment nicht realistisch. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der D.___, [...], in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 14. Juni 2019 (IV-Nr. 58.2) kamen die Gutachter zum Schluss, im Gutachtenszeitpunkt sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig einzuschätzen. Arbeitsunfähigkeiten bestünden lediglich retrospektiv aus psychiatrischer Sicht: Von November 2017 bis zum Beginn der stationären Behandlung bei der E.___, am 7. Februar 2018 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen, während des genannten stationären Aufenthaltes (7. Februar 2018 bis 5. März 2018) sei die Arbeitsfähigkeit natürlich aufgehoben gewesen. Seit Austritt aus der Klinik am 5. März 2018 liege keine psychiatrisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit mehr vor.

 

1.2     Gestützt darauf stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. September 2019 (IV-Nr. 60) in Aussicht, sie werde den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Nach Eingang des Einwandes des Beschwerdeführers (IV-Nr. 65) nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit der D.___ (IV-Nr. 75) und kam zum Schluss, dass in den Disziplinen Neuropsychologie und Psychiatrie ein Folgegutachten zu veranlassen sei. Im Gutachtensbericht vom 4. März 2021 (IV-Nr. 94.1) kamen die Gutachter der D.___, [...], zum Schluss, ab Sommer 2020 habe sich die gesundheitliche Situation des Versicherten verschlechtert, es habe sich eine stärkere depressive Symptomatik entwickelt, des Weiteren habe der Beikonsum hinsichtlich Kokain und Heroin zugenommen. Seit Juli 2020 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 35 %. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeits- / Leistungsfähigkeit könne durch eine stationäre Suchttherapie verbessert werden. Das Ziel einer Suchtmittelabstinenz erscheine durchaus realistisch. Eine Verbesserung könne innerhalb eine Dauer von mindestens 6, eher 9 - 12 Monaten erreicht werden. Wäre der Versicherte abstinent, wäre die Arbeitsfähigkeit gegebenenfalls wieder vollständig herstellbar.

 

1.3     In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. März 2021 (IV-Nr. 99) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, worin sie den Beschwerdeführer aufforderte, sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht in eine stationäre Suchttherapie zu begeben mit dem primären Ziel, eine Beendigung des Beikonsums von Heroin und Kokain zu erreichen und dem sekundären Ziel einer vollständigen Drogenabstinenz. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Beschwerdegegnerin umgehend mitzuteilen, in welcher Klinik er sich behandeln lasse und wann der Klinikeintritt erfolge. Nach Ablauf der geforderten Behandlungszeit werde sich die Beschwerdegegnerin beim Therapeuten des Beschwerdeführers über das Behandlungsergebnis erkundigen. Anschliessend werde sie über das Leistungsgesuch entscheiden.

 

1.4     Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 (IV-Nr. 100) gelangte die Beschwerdegegnerin an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Darin hielt sie fest, mit Auflage vom 26. März 2021 habe sie den Versicherten zu einer stationären Suchttherapie aufgefordert. Bis zum heutigen Tag habe sie keine weiteren Informationen erhalten. Sie bitte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Mitteilung, ob ein solcher Aufenthalt stattgefunden habe und wo.

 

1.5     Schliesslich stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2021 (IV-Nr. 101) in Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten. So habe er es unterlassen, der Beschwerdegegnerin das Eintrittsdatum und die Adresse der Klinik anzugeben. Auch auf die schriftliche Nachfrage vom 6. Juli 2021 habe die Beschwerdegegnerin keine Reaktion erhalten. Mit Verfügung vom 29. November 2021 (A.S. [Akten-Seite] hielt die Beschwerdegegnerin am beabsichtigten Vorgehen fest und trat auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein.

 

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 (A.S. 3 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. November 2021 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Anmeldung vom 29. November 2017 geltend gemachten Leistungsanspruch einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

3.    Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente auszusprechen. Die noch auszusprechende volle IV-Rente sei mit dem gesetzlich vorgesehenen Zinssatz von 5 %, seit wann rechtens zu verzinsen.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2022 (A.S. 23 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als ein befristeter Rentenanspruch zu bejahen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

 

4.       Mit Verfügung vom 2. März 2022 (A.S. 26) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

 

5.       Mit Replik vom 25. April 2022 (A.S. 30 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

 

6.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

 

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

 

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

4.      

4.1    

4.1.1  Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

 

4.1.2  Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind u.a. medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).

 

Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).

 

Laut Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

 

4.1.3  Über Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus fordert Art. 7 Abs. 2 IVG die aktive Teilnahme an allen zumutbaren Massnahmen. Im Vergleich zur ATSG-Bestimmung setzt Art. 7 Abs. 2 IVG zudem nicht voraus, dass die Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit versprechen. Ob der Verzicht auf die Wesentlichkeit der Verbesserung «gewollt» ist, um dem Grundsatz der «Eingliederung statt Rente» vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen, oder ob durch den Verweis in Art. 7b Abs. 1 IVG auf Art. 21 Abs. 4 ATSG auch im Zusammenhang mit Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG eine wesentliche Verbesserung in Aussicht stehen muss, konnte in BGE 145 V 2 E. 4.2.2 S. 8 f. offenbleiben. Jedenfalls gilt gemäss Art. 7a IVG (eingefügt mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008) als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient. Damit strebte der Gesetzgeber in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3, je mit Hinweisen).

 

Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 und I 744/06 vom 30. März 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).

 

4.1.4  Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

 

4.1.5  Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3, je mit Hinweisen).

 

5.

5.1     In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, im Folgegutachten der D.___ vom 4. März 2021 komme zum Ausdruck, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem ersten D.___-Gutachten vom 14. Juni 2019 verschlechtert habe. Einerseits halte das Folgegutachten fest, dass der Konsum von Heroin und Kokain verstärkt bzw. häufiger erfolge. Im Erstgutachten sei die depressive Störung nicht näher diagnostiziert worden. Jedoch hätten sich die Depressionen des Beschwerdeführers seither verschlechtert. Sodann habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. März 2021 mitgeteilt, dass eine abschliessende Prüfung des Leistungsanspruchs nur unter der Auflage erfolge, dass sich der Beschwerdeführer in eine stationäre Entzugsbehandlung begebe. Es liege nahe, dass die Beschwerdegegnerin ihre Auflage auf Aussagen im genannten Folgegutachten abgestützt habe. Das Folgegutachten sei zum Schluss gekommen, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers könne realistischerweise durch eine stationäre Suchttherapie von mindestens sechs, eher neun bis zwölf Monaten, verbessert werden. Das Folgegutachten habe sich jedoch nur im Sinne einer Wahrscheinlichkeit geäussert: «Wäre der Versicherte abstinent, wäre die Arbeitsfähigkeit gegebenenfalls wieder vollständig herstellbar.» Das Folgegutachten sei in dieser Hinsicht nicht konsistent. Im Folgegutachten werde auch gesagt, die Depressionen des Beschwerdeführers seien von Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Dass allein durch die Drogenabstinenz die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder herstellbar wäre, stehe hierzu im Widerspruch. Die Gesundheit des Beschwerdeführers habe sich seit dem Folgegutachten nochmals verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe sich zurückgezogen und den Kontakt zur Aussenwelt weitgehend abgebrochen. Trotz zahlreicher Versuche sei es für den Unterzeichnenden nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Angesichts des beschriebenen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der depressiven Symptomatik, hätte es die Beschwerdegegnerin nicht bei einer einmaligen Mahnung belassen dürfen. Des Weiteren habe das Bundesgericht mit Urteil 9C_309/2019 vom 7. November 2019 seine neue Rechtsprechung zu den Abhängigkeitssyndromen weiter präzisiert. Demnach sei die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht länger statthaft. Die versicherten Personen dürften daher nicht gezwungen werden, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Eine Entzugsbehandlung dürfe, sofern im konkreten Fall überhaupt zumutbar, als Behandlungsmassnahme zur Schadensminderung angeordnet werden. Zu diesem Zweck sei die Anordnung der Entzugsbehandlung aber gerade nicht erfolgt. Die Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtige die IV-Stelle zudem nicht zum Fällen eines Nichteintretensentscheides, sondern höchstens zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze demnach Bundesrecht. Zudem habe die C.___, Schwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen, bestätigt, dass das Unterlassen der Mitwirkung des Beschwerdeführers mit seiner Drogenkrankheit zusammenhänge. Aus diesem Grund könne ihm auch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Ohnehin sei im vorliegend zu beurteilenden konkreten Einzelfall ein Drogenentzug überhaupt nicht zumutbar und nicht erfolgsversprechend. So habe bereits 2018 – also vor der Zunahme des Drogenkonsums – eine stationäre Behandlung über einen längeren Zeitraum von 4 Wochen stattgefunden, der leider erfolglos gewesen sei. Vor diesem Hintergrund mache der von der Beschwerdegegnerin angeordnete stationäre Entzug keinen Sinn. Zudem sei seine Depression derart ausgeprägt, dass der sonst sehr zuverlässige Beschwerdeführer den Anweisungen der Beschwerdegegnerin nicht Folge leisten könne. Dies, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er seinen IV-Anspruch verlieren könne, wenn er die stationäre Therapie nicht in Angriff nehme. Gemäss Stellungnahme der C.___, Schwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen, vom 30. Dezember 2021 hänge das Unterlassen der Mitwirkung gerade mit der Drogenkrankheit des Beschwerdeführers zusammen. Es sei sodann gerichtsnotorisch, dass ein erzwungener Drogenentzug weder sinnvoll noch erfolgsversprechend sei. Ein Drogenentzug sei nur dann nachhaltig, wenn beim Suchtkranken die entsprechende Einsicht und der notwendige Wille vorhanden seien. Wie der genannten Stellungnahme der C.___ zu entnehmen sei, seien diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer leider nicht gegeben. Die C.___ komme zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein vollständiger Drogenentzug einschliesslich der Substitutionsmittel kontraindiziert sei.

 

5.2     Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die D.___-Gutachter seien der Ansicht, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer stationären Suchttherapie verbessert werden könne und dies innerhalb von sechs bis zwölf Monaten. Sie erachteten sogar eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für möglich. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass die vorgeschlagenen Therapien zumutbar seien und der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen verfüge. Die Ausführungen der C.___ vom 30. Dezember 2021 enthielten keine spezifische Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal das Methadonprogramm verlassen und über mehrere Jahre hinweg keinerlei Suchtmittel mehr konsumiert habe. Insofern vermöchten sie keine konkreten Zweifel an der gutachterlich attestierten Zumutbarkeit der Auflage zu wecken. Die Ausführungen der Gutachter seien nachvollziehbar und leuchteten ein. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen erscheine die stationäre Suchttherapie auf jeden Fall geeignet, eine erhebliche Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu bewirken. Inwieweit die festgestellte rezidivierende depressive Störung als eigenständige affektive Störung zu werten oder Ausdruck der suchtmittelbedingten psychischen Störung sei, könnten die Gutachter nicht abschliessend festlegen. Die Depression werde jedoch auch aktuell nur als leicht bis mittelgradig beurteilt und habe laut den Gutachtern nur einen untergeordneten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (s. auch Bericht des Regionalen Ärztlichen Diensts [RAD] vom 11. März 2021). Die diagnostizierte Depression spreche somit nicht gegen eine massgebende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei Erfüllung der Auflage. Dem Beschwerdeführer sei aber insofern Recht zu geben, als dass die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht mehr zulässig sei. Eine Entzugsbehandlung als Schadenminderungsauflage sei hingegen weiterhin statthaft. Um eine solche handle es sich denn auch bei der Auflage vom 26. März 2021. Dies sei explizit im entsprechenden Schreiben so festgehalten worden (s. konkrete Aufforderung) und mit den entsprechenden rechtlichen Grundlagen ergänzt worden (siehe Seite 2 der Aufforderung vom 26. März 2021). Als Säumnisfolge sei demzufolge korrekt eine Leistungskürzung resp. -verweigerung angedroht worden. Weshalb mit Verfügung vom 29. November 2021 aber ein Nichteintreten verfügt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle wäre gehalten gewesen, einen materiellen Entscheid zu fällen und als Säumnisfolge einen befristeten Rentenanspruch zu prüfen. Eine Befristung sei auf denjenigen Zeitpunkt hin und in dem Ausmass vorzunehmen, in dem davon ausgegangen werden könne, dass die geforderte Behandlung zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.217 vom 22. Dezember 2020 E. 7.3). Gemäss den gutachterlichen Einschätzungen wäre eine entsprechende Verbesserung nach mindestens sechs Monaten Behandlungsdauer möglich gewesen und eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit hätte bis zu diesem Zeitpunkt erreicht werden können. Die verbleibende Ungewissheit darüber müsse sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken, welche dieser durch seine Mitwirkungsverweigerung verursacht habe. Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG sei es daher gerechtfertigt, den Rentenanspruch per Ende September 2021 zu befristen. Betreffend Rentenberechnung sei hinsichtlich des Validen- sowie auch des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne (Tabelle TA1 tirage skill level; Total Männer, Kompetenzniveau 4) zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Ausbildung als Damen- und Herrencoiffeur abgeschlossen und einige Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Allerdings habe er diesen Beruf bereits vor sehr langer Zeit aufgegeben, u.a. auch aus finanziellen Gründen (s. Intake-Interview vom 8. November 2017). Ein unbefristeter ganzer Rentenanspruch – wie vom Beschwerdeführer im Eventualantrag beantragt – sei hingegen nicht vertretbar. Die Beschwerde sei somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als ein befristeter Rentenanspruch zu bejahen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

 

5.3     Sodann führt der Beschwerdeführer in seiner Replik ergänzend aus, da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht zur Behandlung gezwungen werden dürfe, könne als Konsequenz das Nichtbesuchen einer entsprechenden Einrichtung nicht zu seinen Ungunsten ausfallen. Offenbar vermische die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für das Eintreten auf ein IV-Gesuch mit den materiellen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Konkret beantrage sie das Zusprechen einer befristeten Teilrente mit der unzulässigen Begründung der Mitwirkungsverweigerung durch das Fernbleiben von einer stationären Suchttherapie. Vielmehr müsste das Eintreten beschlossen und die Höhe und die Dauer des Rentenanspruchs in einem neuen Entscheid durch die Beschwerdegegnerin separat beurteilt werden. Da gegen den Nichteintretensentscheid vom 29. November 2021 Beschwerde erhoben worden sei, bilde die Streitfrage das Eintreten bzw. das Nichteintreten auf das IV-Gesuch vom 29. November 2017 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Kriterien zur Bemessung der Rentenhöhe sowie der Rentendauer bildeten folglich eine neue Streitfrage, welche separat beurteilt werden müsse. Sodann werde gemäss Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG explizit das Versprechen einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch eine zumutbare Behandlung gefordert. Das Versprechen sei so zu verstehen, dass eine Verbesserung mit Sicherheit durch die Behandlung erzielt werde. Ebenso müsse die Verbesserung signifikant sein. Im vorliegenden Fall seien beide Voraussetzungen für das Aussprechen einer Leistungskürzung bzw. Leistungsverweigerung nicht erfüllt. Im D.___-Gutachten vom 4. März 2021 werde lediglich ausgeführt, eine stationäre Suchttherapie mit dem Ziel, mindestens eine Beendigung des Beikonsums zu erreichen, sei empfehlenswert. Jedoch wäre es optimal, wenn der Beschwerdeführer eine vollständige Abstinenz von Suchtmitteln erreichen könnte. Zudem könne die Arbeitsfähigkeit eventuell wieder vollständig hergestellt werden, falls der Beschwerdeführer abstinent wäre. Des Weiteren hätten die Gutachter auf die Anschlussfrage, ob genauere Angaben zu individuellen Therapiemöglichkeiten, zur vermutlichen Behandlungsdauer bis zum Eintritt des Erfolges und zur Evidenz der vorgeschlagenen Therapie einschliesslich des Umfangs des zu erwartenden Erfolges sowie Risiken der vorgeschlagenen Therapie gemacht werden könnten, lediglich mit pauschalen Ausführungen samt Wahrscheinlichkeitseinschätzungen geantwortet. Die Erklärung, warum diese Massnahmen mit Sicherheit erfolgsversprechend seien und welche Risiken und Schwierigkeiten die Behandlungen bergen würden, werde gänzlich ausser Acht gelassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die in Art. 21 Abs. 4 ATSG explizit erwähnte angemessene Bedenkzeit nicht eingeräumt worden. Sodann sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das Nachgehen einer Arbeitstätigkeit auch in Bezug auf die Depression unvorstellbar sei. Weiter sei zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer in der C.___ seit einem längeren Zeitraum in ambulanter Behandlung befinde. Infolgedessen hätten sich die behandelnden Ärzte mit seiner Person und seiner Problematik eingehend beschäftigen und auseinandersetzen können. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, die Stellungnahme der C.___ enthalte keine spezifische Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal das Methadonprogramm verlassen habe und über Jahre keine Suchtmittel konsumiere, könne nicht angehen. Zudem ignoriere die Beschwerdegegnerin, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers und seine Drogenabhängigkeit in der Zwischenzeit sehr stark verschlechtert hätten. Folgerichtig sei auf die Stellungnahme der C.___ abzustellen, wonach die stationäre Unterbringung als nicht zielführend zu qualifizieren sei. Mit Schreiben vom 3. April 2022 nehme die C.___ nochmals eingehend zur Eignung der von der Beschwerdegegnerin geforderten Auflage Stellung. Darin betone die C.___, dass die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin zur Schweregradeinschätzung fundamental in Zweifel zu ziehen sei. Die Schweregradbeurteilung müsse sich am momentanen Zustand des Patienten bemessen und derzeit liege eine schwer ausgeprägte Abhängigkeitserkrankung vor. Trotz spezialisierter Behandlung und zahlreichen Versuchen, den Beschwerdeführer auf ein psychosozial stabileres Niveau zu heben, seien keine über die Überlebenssicherung hinausgehenden Therapien möglich gewesen. Die C.___ erkläre weiter, die Schadensminderungsauflage sei aus psychiatrischer und suchtmedizinischer Sicht für den Beschwerdeführer ungeeignet, da dieser bereits mit dem basalen Funktionieren derart ausgelastet und überfordert sei, dass schon ein regelmässiges Erscheinen zur Medikamentenabgabe trotz unmittelbarer negativer Konsequenzen (Dosisreduktion aus Sicherheitsgründen) unmöglich sei. Mit Hinweis auf den Austrittsbericht, der eine Fallhand und ein einseitiges Hinken diagnostiziere, führe die C.___ weiter aus, dass dies deutliche Hinweise auf eine schwergradig ausgeprägte Suchterkrankung seien, da sie typischerweise durch ein Liegetrauma nach akzidentieller Überdosierung verursachte neurologische Ausfallerscheinungen darstellten. Auch vor diesen Hintergrund mache ein stationärer Entzug keinen Sinn. Schliesslich habe die C.___ beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die bisher nicht festgestellt worden sei; auch nicht von den durch die Beschwerdegegnerin beigezogenen Gutachtern. Auch dies lasse Rückschlüsse über die von ihnen angewandte Sorgfalt und die Zweckmässigkeit einer einmaligen sowie zeitlich stark eingeschränkten Begutachtung zu, die – wenn überhaupt – nur eine Momentaufnahme wiedergeben könne. Allenfalls stehe die Persönlichkeitsstörung in einer Wechselwirkung mit der depressiven Störung.

 

6.       Strittig und prüfen ist vorweg, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist.

 

6.1     Im Rahmen der Abklärung durch den Versicherungsträger sieht Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, was folgt: «Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.» Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer – invaliditätsfremden – primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen (vgl. Urteil 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2; vgl. ausserdem TOBIAS BOLT, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2016, S. 169 ff., Fn. 1 S. 171). Hingegen kam eine solche Massnahme bei – invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekundärer Abhängigkeit unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage (vgl. zit. Urteil 9C_370/2013 E. 4.2.1 a.a.O.). Nach geänderter Rechtsprechung sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als – potenziell – invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären (oben E. 4.1). Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme (zur Qualifikation als Leidensbehandlung vgl. Urteil 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4) – sofern im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215 E. 8.2 S. 230; 9C_370/2013 E. 4.2.1; sowie Urteil 9C_914/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3; ausserdem HANSJÖRG SEILER, Vom Umgang mit Leistungskürzungen – ein Blick auf Art. 21 ATSG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 91 ff., 126). Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung indes nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Demnach verletzt das von der Beschwerdegegnerin verfügte Nichteintreten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG Bundesrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2.). 

 

6.2     Ob in casu dem Versicherten überhaupt eine Verletzung der ihm auferlegten Pflichten vorzuwerfen ist, kann im jetzigen Verfahrensstadium grundsätzlich offenbleiben (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin verlangt aber, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei der Streitgegenstand auch auf die materiellen – im Verwaltungsverfahren bislang noch nicht geprüften – Punkte auszudehnen und dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine befristete Rente zuzusprechen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

 

6.2.1  Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand, worunter das Rechtsverhältnis verstanden wird, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann indes aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36).

 

Vorliegend haben sich zwar beide Parteien zum materiellen Streitgegenstand geäussert und die Sache erscheint aufgrund der vorliegenden D.___-Gutachten grundsätzlich spruchreif. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht weder den Beweiswert der D.___-Gutachten geprüft hat, auf welche sie sich de facto stützt, noch hat sie Erwägungen zur Höhe von Validen- und Invalideneinkommen gemacht. Den Streitgegenstand im beantragten Mass auszudehnen würde somit bedeuten, die gesamte materielle Prüfung erstmals im Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht vorzunehmen, was angesichts des vorgesehenen doppelten Instanzenzugs nicht angehen kann. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gegen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes ausspricht und in der Hauptsache verlangt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Anmeldung vom 29. November 2017 geltend gemachten Leistungsanspruch einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

 

Im Lichte dieser Ausführungen rechtfertigt es sich demnach, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese einen materiellen Leistungsentscheid nach den Grundsätzen gemäss BGE 145 V 215 fälle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3). 

 

6.2.2  In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; dazu, dass insbesondere die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenversicherung einen Anspruch nicht per se ausschliesst vgl. BGE 143 V 409 E. 4.4 S. 414 f. sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4 S. 294 ff.). Dies auch angesichts der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung aufgestellten (negativen) Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Eingliederungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1).

 

7.      

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. In seiner Kostennote vom 3. Dezember 2021 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Honoraranspruch von CHF 7'333.72 geltend. Diesbezüglich sind diverse Kürzungen vorzunehmen. So sind in der Kostennote teilweise Positionen enthalten, die Kanzleiaufwand darstellen und nicht gesondert vergütet werden (Fristverlängerung, Einreichung Kostennote, Kurzbriefe an Klient). Sodann wird die Korrespondenz mit den Sozialen Diensten nur im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschädigt und dies gemäss versicherungsgerichtlicher Praxis auch nur im Umfang einer halben Stunde. Zudem wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen nur eine halbe Stunde entschädigt. Schliesslich erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 26.55 Stunden in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen als überhöht. Insbesondere die veranschlagten Aufwände für das Verfassen der Beschwerde von total 6.6 Stunden und für das Redigieren der Replik von insgesamt 9 Stunden erscheinen als überhöht, zumal Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat (Synergieeffekt). Demnach ist eine zusätzliche pauschale Kürzung von 5 Stunden angebracht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung somit auf CHF 4'748.95 festzusetzen (16.95 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 171.90 und MwSt).

 

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. November 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren eintritt und einen materiellen Leistungsentscheid fällt.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'748.95 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch