Urteil vom 2. September 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung / Covid-19 (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) forderte von der Arbeitgeberin A.___ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 1. Februar 2022 für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von CHF 98'555.35 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 7).
1.2 Die Beschwerdeführerin erhob am 28. Februar 2022 (Postaufgabe: 1. März 2022) Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung und begehrte eine Fristverlängerung bis 18. April 2022, um eine detaillierte Begründung einzureichen (ALK-Nr. 6). Die Beschwerdegegnerin setzte ihr in der Folge zweimal Frist, nämlich bis 31. März resp. 22. April 2022, um die Einsprache zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werde (ALK-Nrn. 3 + 5).
1.3 Die Beschwerdegegnerin trat sodann mit Entscheid vom 2. Mai 2022 auf die Einsprache nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.), da die Nachfrist bis 22. April 2022 unbenutzt verstrichen sei.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 2. Juni 2022 (Postaufgabe: 3. Juni 2022) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde, unterzeichnet durch Frau B.___ (A.S. 4). Sie begehrt dabei, es sei auf die Einsprache einzugehen und die Verfügung vom 1. Februar 2022 mit sofortiger Wirkung aufzuheben, u.K.u.E.F. Verfahrensmässig beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei für eine detaillierte Begründung Frist bis 31. August 2022 zu setzen. Die Beschwerde enthält folgende Ausführungen:
Die Verfügung wurde fälschlicher Weise vom Postbooten an einen Nachbarn ausgehändigt. Dieser erkannte den Fehler nicht. Beim durchsehen und zusammenstellen des Altpapiers viel dem Nachbarn das Schreiben auf, wir wurden am 02.06.2022 über die Verfügung in Kenntnis gesetzt.
Leider ist es uns unmöglich eine Sachliche und Detaillierte Einsprache heute noch zusammen zufassen Zeitangabe 18:57.
2.2 Die Beschwerdegegnerin reicht dem Versicherungsgericht am 1. Juli 2022 wie telefonisch besprochen verschiedene Belege ein (ALK-Nrn. 1 – 7).
2.3 Der damalige Präsident des Versicherungsgerichts fordert die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2022 auf, die Beschwerde bis 22. August 2022 zu verbessern, d.h. mit einer kurzen Begründung und einer gedrängten Darstellung des Sachverhalts zu versehen, widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde (A.S. 5 f.). Ausserdem ersucht der Präsident die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Einhaltung der Beschwerdefrist um folgende Auskünfte, andernfalls auf Grund der Akten entschieden werde:
a) Meinen Sie in der Beschwerdeschrift mit der «Verfügung», welche fälschlicherweise einem Nachbarn zugestellt worden sei, den Nichteintretensentscheid vom 2. Mai 2022?
b) Wie lauten der vollständige Name und die genaue Anschrift des Nachbarn, der die besagte «Verfügung» erhalten haben soll?
2.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer vom Firmeninhaber C.___ unterzeichneten Eingabe vom 16. August 2022 (Postaufgabe: 18. August 2022, A.S. 7) aus, die von ihm beauftragte Fachfrau B.___, welche u.a. für die Beantragung von Kurzarbeit zuständig gewesen sei, habe sein Vertrauen grob missbraucht. Er kenne sich in dieser Materie nicht aus. Rechtsanwalt D.___ werde sich der Sache annehmen, benötige aber eine Fristverlängerung von vier bis sechs Wochen. In der Folge geht beim Gericht weder eine Vollmacht für Rechtsanwalt D.___ noch eine Mandatsanzeige seinerseits ein.
2.5 Das Versicherungsgericht weist Herrn C.___ mit E-Mail vom 19. August 2022 darauf hin, dass seine Eingabe vom 16. August 2022 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge, die Nachfrist aber noch nicht abgelaufen sei (A.S. 8; s.a. Aktennotiz vom 22. August 2022 betr. ein Telefonat mit Herrn E.___, A.S. 9).
2.6 In ihrer Eingabe vom 22. August 2022, eingereicht durch Herrn C.___, wiederholt die Beschwerdeführerin die Vorbringen aus der Eingabe vom 16. August 2022 (s. E. I. 2.4 hiervor) und ergänzt, Frau B.___ habe sämtliche Geschäftsunterlagen einschliesslich derjenigen zur Kurzarbeit mitgenommen. Eine Beschwerdeverbesserung sei so nicht möglich (A.S. 10 f.).
II.
1. Vorab ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde vom 2. Juni 2022 eingetreten werden kann.
2.
2.1
2.1.1 Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung des Entscheides zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Dieser gilt als zugestellt, sobald er in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (resp. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung) übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.1.2 Aus der Sendungsverfolgung (unter ALK-Nr. 2) geht hervor, dass der eingeschrieben verschickte Nichteintretensentscheid vom 2. Mai 2022 der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 übergeben worden war. Die 30tägige Beschwerdefrist fing folglich am 4. Mai 2022 zu laufen an und endete am Donnerstag, den 2. Juni 2022. Die gemäss Poststempel am 3. Juni 2022 bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte daher verspätet, weshalb schon aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie vom Nichteintretensentscheid Kenntnis erhielt, macht aber einen Fehler der Post bei der Zustellung geltend (E. I. 2.1 hiervor; s.a. die E-Mail der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2022, worin sie sich ähnlich äussert, ALK-Nr. 1). Der Briefträger habe die «Verfügung» einem Nachbarn übergeben, der sie erst am 2. Juni 2022 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe. Mit dieser «Verfügung» kann einzig der Nichteintretensentscheid vom 2. Mai 2022 gemeint sein; um die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2022 kann es sich nicht handeln, da dagegen bereits am 28. Februar 2022 und nicht erst am 2. Juni 2022 Einsprache erhoben worden war. Die Beschwerdeführerin argumentiert somit dahingehend, dass der Entscheid am 3. Mai 2022 gar nicht in ihren Machtbereich gelangt sei, weshalb die Beschwerdefrist erst nach dem 4. Mai 2022 zu laufen begonnen habe (vgl. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Diese Darstellung könnte zwar möglicherweise zutreffen, lässt sich indes nicht erhärten. Das Gericht erkundigte sich am 11. Juli 2022 ausdrücklich, wer der Nachbar sei, der die Sendung entgegengenommen haben soll (s. E. I. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, diese Frage in den Eingaben vom 16. und 22. August 2022 zu beantworten, obwohl das Gericht ohne Mithilfe schwerlich in der Lage ist, diesen Nachbarn zu eruieren. Damit missachtete die Beschwerdeführerin ihre Pflicht, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 61 lit. c ATSG; Susanne Bollinger in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 61 N 37). Angesichts dessen lässt sich nicht überprüfen, ob der Nichteintretensentscheid wirklich einem Nachbarn zugestellt worden war, der ihn erst später an die Beschwerdeführerin weitergab. Demnach ist wie angekündigt auf Grund der Akten zu entscheiden, d.h. es ist gestützt auf die aktenkundige Sendungsverfolgung, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu Bollinger, a.a.O., Art. 61 N 41) davon auszugehen, dass die Zustellung des Entscheides an die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 erfolgte.
2.2
2.2.1 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b ATSG).
2.2.2 Die Beschwerde vom 2. Juni 2022 enthält weder eine Sachverhaltsdarstellung noch wird das Rechtsbegehren, auf die Einsprache sei einzutreten, in irgendeiner Weise begründet. Was die Beschwerdeführerin unter der Überschrift «Begründung» ausführt, bezieht sich einzig und allein auf die Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor). Das Versicherungsgericht setzte deshalb eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde unter Androhung des Nichteintretens. Die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. und 22. August 2022 vermögen die erwähnten Mängel der Beschwerde indes nicht zu beheben. Liest man diese Schreiben ohne Aktenkenntnis, so bleibt unklar, um was es in der Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin überhaupt geht. Die Beschwerdebegründung müsste sich dazu äussern, warum auf die Einsprache vom 28. Februar 2022 eingetreten werden muss. Dies hat die Beschwerdeführerin versäumt, obwohl sie innert der Nachfrist nochmals Gelegenheit dazu gehabt hätte. Folglich ist auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2022 könnte auch als Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist aufgefasst werden (s. dazu Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG), weil die fehlenden Unterlagen keine fristgerechte Verbesserung der Beschwerde erlaubt hätten. Eine solche Wiederherstellung entfällt jedoch, da man nicht sagen kann, die Beschwerdeführerin sei unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln. Das Versicherungsgericht hatte ihr die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2022, welche die grundlegenden Dokumente zum verwaltungsinternen Verfahren enthielt, am 11. Juli 2022 zugestellt (A.S. 5). Der Beschwerdeführerin wäre es auf dieser Grundlage möglich gewesen, wenigstens eine summarische Begründung und Schilderung des Sachverhalts einzureichen, womit die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde erfüllt gewesen wären. Dies muss umso mehr gelten, als es im angefochtenen Entscheid nicht um die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung ging, sondern einzig darum, ob die Einsprache gegen diese Forderung die Eintretensvoraussetzungen erfüllte oder nicht. Wäre das Gericht sodann auf die verbesserte Beschwerde eingetreten, so hätte der Beschwerdeführerin auch wie gewünscht eine längere Frist für eine ausführliche Begründung gewährt werden können. Im Übrigen wäre ohnehin nicht belegt, dass Frau B.___ tatsächlich Akten an sich genommen hat. Die Mailnachricht von Herrn C.___ vom 22. August 2022, worin er seine Geschäftsunterlagen zurückverlangt (Beschwerdebeilage 2), stellt eine reine Parteibehauptung dar, welche dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt.
2.3 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde vom 2. Juni 2022 nicht einzutreten. Entscheide über Eingaben, auf die wie hier offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist daher als Stellvertreter der Präsidentin für den Entscheid in der vorliegenden Sache als Einzelrichter zuständig.
3. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Je eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. und 22. August 2022 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann