Urteil vom 25. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Mai 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im November 2015 unter Hinweis auf eine Depression bei der B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 29. September 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente, weil dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Fotograf seit 1. März 2016 wieder zu 70-100 % zumutbar sei (IV-Nr. 17).

 

2.       Im August 2019 erfolgte eine erneute Anmeldung unter Hinweis auf «bipolare Störungen, Depression, gehemmter Antrieb» (IV-Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 nicht ein, weil keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht worden sei (IV-Nr. 23).

 

3.      

3.1     Am 3. Juni 2020 erfolgte wiederum eine Neuanmeldung mit der Angabe «Depression / bipolar erkrankt» (IV-Nr. 24). Nach Durchführung eines Intake-Gesprächs (IV-Nr. 32) und eines Coachings (vgl. IV-Nr. 47) erbrachte die Beschwerdegegnerin ab 1. März 2021 Leistungen in Form eines Belastbarkeitstrainings bei der C.___ Genossenschaft, [...] (IV-Nr. 58) und schliesslich vom 1. Juni 2021 bis 28. Februar 2022 in Form eines Aufbautrainings (IV-Nr. 65, 72, 82 f.) bei derselben Institution.

 

3.2     Die zuständige Eingliederungsfachperson hielt im Abschlussbericht vom 17. Februar 2022 fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Aufbautrainings ab dem 1. Dezember 2021 ein Pensum von 100 % bei einer vollen Arbeitsleistung wahrnehmen können. Ab dem 1. März 2022 werde er bei der Stellensuche durch die Organe der Arbeitslosenversicherung (RAV) betreut (IV-Nr. 90).

 

3.3     Mit Vorbescheid vom 7. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 92). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wurde in diesem Sinn entschieden (IV-Nr. 97; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

3.4     Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, weil er die notwendige Beitragszeit nicht erfülle. Er sei in den zwei Jahren vor der Antragstellung, vom 15. März 2020 bis 14. März 2022, in keinem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden (IV-Nr. 99 S. 3).

 

4.

4.1     Mit Zuschrift vom 3. Juni 2022 (Eingang 7. Juni 2022) erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2022. Er beantragt «eine weitere kostenlose Durchführung der beruflichen Massnahmen, wie z.B. den ‘Kurs 55 plus’». Weiter verlangt er «eine Genugtuung von CHF 40'000.00 für mich und meine Frau, wegen Falschaussagen und Irreführung einer Eingliederungsfachperson […]».

 

4.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

 

5.       Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Zulässigkeit des Rechtswegs, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Einhaltung der Beschwerdefrist) sind erfüllt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen für die Zeit ab 1. März 2022.

 

1.2     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zuständige Eingliederungsfachperson habe ihm einen Schaden zugefügt, und eine Entschädigung verlangt, ist diese Forderung dagegen im Verfahren nach Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATGS, SR 830.1) bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen, welche darüber eine Verfügung zu erlassen hat. Dies gilt auch, soweit eine Genugtuung gefordert wird (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.00532 vom 31. Januar 2017 E. 2). Die Sache ist daher nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten, damit sie diesen Antrag behandle. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

 

2.      

2.1     Der Beschwerdeführer verlangt zunächst die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen.

 

2.1.1  Die Beschwerdegegnerin führt dazu in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss dem Abschlussbericht der Eingliederungsfachperson bestehe ab 1. März 2022 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit. Nach einem angemessenen Begleitungszeitraum werde die Eingliederung abgeschlossen. Weitere berufliche Massnahmen seitens der Invalidenversicherung seien nicht nötig.

 

2.1.2  Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während der Eingliederungsmassnahme bei der Institution C.___ vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 Taggelder der Beschwerdegegnerin erhalten. Es hätten regelmässig Sitzungen mit der Institution C.___ stattgefunden. Zu Beginn der Sitzungen habe die Eingliederungsfachperson die Meinung vertreten, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nach ein paar Monaten habe sie dann jedoch eine gegenteilige Auskunft erteilt. Weiter habe ihm die Eingliederungsfachperson gesagt, so wie er dasitze, könne er eigentlich arbeiten. Er habe damals aber an einer Depression gelitten und sei zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Zudem sei es nicht möglich, an der Uhren- und Schmuckmesse [...] eine Arbeit zu finden. Durch die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 20. Mai 2022 habe sich herausgestellt, dass er doch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Vor diesem Hintergrund beantrage er eine kostenlose Fortführung der beruflichen Massnahmen, z.B. in Form des Kurses «55 plus», und eine Genugtuung von CHF 40'000.00 für sich und seine Frau, weil die falsche Auskunft zu «Schäden an der seelischen Gesundheit» geführt habe.

 

2.2     Den Akten lässt sich entnehmen, dass nach der Anmeldung vom 3. Juni 2020 (IV-Nr. 24) am 19. Juni 2020 das Intake-Gespräch stattfand. Anschliessend wurde die Triage in den Abklärungsdienst beschlossen (IV-Nr. 32). Nach telefonischen Kontakten fand am 22. Juli 2020 eine Besprechung statt (vgl. Protokollauszug von diesem Datum). Es wurde vereinbart, der Beschwerdeführer werde sich melden und mitteilen, welche Unterstützung durch die IV er wünsche. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer am 18. August 2020, er sei zurzeit sehr beschäftigt und werde sich melden. Diese Meldung erfolgte Anfang Oktober 2020, und ab 22. Oktober 2020 wurde ein Jobcoaching installiert (IV-Nr. 46 f.). Am 2. November 2020 erklärte der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 50). Am 11. Januar 2021 fand ein Gespräch statt, an dem der Beschwerdeführer mitteilte, er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben; seine Taggeldversicherung laufe Ende Februar 2021 aus (vgl. Protokolleintrag vom 11. Januar 2021). In der Folge sprach ihm die Beschwerdegegnerin ab 1. März 2021 Leistungen in Form eines Belastbarkeitstrainings mit Taggeldanspruch bei der C.___ Genossenschaft zu (IV-Nr. 58, 60). Vom 1. Juni 2021 bis 28. Februar 2022 absolvierte der Beschwerdeführer bei derselben Institution ein Aufbautraining (vgl. IV-Nr. 65, 72. 82 f.), ebenfalls mit Taggeldanspruch (IV-Nr. 68, 73, 86). Laut den Berichten der Institution konnte das Pensum von zunächst 60 % im Jahr 2021 auf 100 % gesteigert werden (vgl. Bericht vom 15. Dezember 2021, IV-Nr. 80). Im Abschlussbericht vom 17. Februar 2022 hielt die zuständige Eingliederungsfachperson fest, der Beschwerdeführer habe über die ganze Eingliederungsdauer beweisen können, dass er ein 100%-Pensum bei einer vollen Arbeitsleistung erbringen könne. Er habe sein Pensum während der ganzen Eingliederungsphase gesteigert und ab 1. Dezember 2021 ein volles Pensum bei einer vollen Arbeitsleistung wahrnehmen können. Ab 1. März 2022 werde er bei der Stellensuche durch das RAV betreut. Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ habe für die Zeit ab 1. März 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert.

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen demnach verneint, weil der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sei. Tatsächlich erklärt der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ in seinem Schreiben vom 10. Februar 2022 mit dem Titel «Ärztliches Attest zur Vorlage beim RAV», der Beschwerdeführer sei vom 22. Oktober 2019 bis 28. Februar 2022 (Ende der beruflichen Massnahme der IV) zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. März 2022 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urkunde 3 des Beschwerdeführers). Demnach ist eine der Voraussetzungen, nämlich das Bestehen einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit, seit dem 1. März 2022 nicht mehr erfüllt. Damit entfällt ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen der Beschwerdegegnerin. Der Umstand, dass der behandelnde Arzt sein Attest zuhanden des RAV ausgestellt hat, ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine Auskunft der Eingliederungsfachperson davon ausging, er habe Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, lässt keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen entstehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu Recht verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

 

3.

3.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

 

3.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Da dem Gericht ein unterdurchschnittlicher Aufwand entstanden ist, sind sie auf CHF 400.00 festzusetzen. Sie sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen und mit dem durch ihn geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen. Die Differenz von CHF 200.00 ist zurückzuerstatten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2022 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab 1. März 2022 betrifft.

3.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie die geltend gemachte Genugtuungsforderung betrifft. Die Sache wird zur Behandlung dieses Antrags an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_459/2022 vom 20. September 2022 nicht ein.