Urteil vom 21. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Beiträge (Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022)

 


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Akontozahlungen für die Sozialversicherungsbeiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 80'000.00 auf CHF 8'028.60 (AHV/IV/EO, inkl. Verwaltungskosten) und CHF 1'039.80 (Familienausgleichskasse FAK) fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 51).

 

1.2     Am 5. Oktober 2021 teilte das Kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 ein steuerpflichtiges Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 113'850.00 erzielt; das im Betrieb investierte Eigenkapital betrage minus CHF 8’924.00 (AK-Nr. 48).

 

1.3     Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 8. Oktober 2021 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2016. Sie setzte die Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von CHF 126'000.00 (Erwerbseinkommen gemäss Steuermeldung CHF 113'850.00 plus aufzurechnende persönliche Beiträge CHF 12'159.95) auf insgesamt CHF 14'162.40 fest und stellte dem Beschwerdeführer entsprechend Rechnung (vgl. AK-Nrn. 45, 46). Am 15. Oktober 2021 erliess sie ausserdem eine Verfügung über Verzugszins von insgesamt CHF 2'474.50, berechnet auf einem zinspflichtigen Betrag von CHF 14'162.40 (AK-Nr. 43).

 

2.      

2.1     Am 1. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die definitive Beitragsverfügung vom 8. Oktober 2021 und gegen die Verzugszinsverfügung vom 15. Oktober 2021 (AK-Nr. 40).

 

2.2     Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 26). Am 22. Dezember 2021 erging dennoch eine Mitteilung, mit der die Verzugszins-Berechnung entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers (zinspflichtiger Betrag CHF 5'093.80 statt CHF 14'162.40) angepasst wurde (AK-Nr. 23; vgl. auch Rechnung vom 31. Dezember 2021, AK-Nr. 22).

 

2.3     Am 10. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 und die Verzugszinsmitteilung vom 22. Dezember 2021 (AK-Nr. 20; Beschwerdeverfahren VSBES.2022.7). Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hob die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2022 den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 wiedererwägungsweise lite pendente auf, weil sich herausgestellt hatte, dass bei den Steuerbehörden ein Revisionsverfahren betreffend die Veranlagung 2016 hängig war (AK-Nr. 17). Nachdem sich der Beschwerdeführer einer Abschreibung des Beschwerdeverfahrens widersetzt hatte (AK-Nr. 13), hob das Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2022 den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück (AK-Nr. 11).

 

3.       Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 entschied die Beschwerdegegnerin erneut über die Einsprache vom 1. November 2021. Sie wies diese ab, soweit sie sich gegen die Beitragsverfügung vom 8. Oktober 2021 richtet. Zur Begründung wurde erklärt, das Verfahren vor den Steuerbehörden sei nunmehr definitiv abgeschlossen und die Veranlagung 2016 damit rechtskräftig. Soweit sich die Einsprache gegen die Verzugszinsverfügung vom 15. Oktober 2021 richtete, wurde sie insofern gutgeheissen, als der Verzugszins entsprechend der Mitteilung vom 22. Dezember 2021 auf CHF 890.00 reduziert wurde (AK-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

4.       Mit Zuschrift vom 3. Juni 2022 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022. Er beantragt sinngemäss, die Beiträge für 2016 seien entsprechend seinen Ausführungen zu reduzieren und die Verzugszinsforderung sei aufzuheben (A.S. 7 f.).

 

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.).

 

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung vom 8. Oktober 2021, welche auf eine Beitragsschuld von insgesamt CHF 14'162.40 respektive eine Restforderung von CHF 5'093.80 lautet, und der auf CHF 890.00 reduzierte Verzugszinsforderung.

 

1.3     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über den Streitgegenstand mit einem Streitwert von höchstens CHF 30'000.00. Aus den Angaben der Parteien ist zu schliessen, dass die strittigen Beiträge diese Grenze nicht erreichen. Die Sache ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen.

 

2.

2.1     Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) werden das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.

 

2.2     Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

 

2.3     Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E. 2a S. 370 f.).

 

3.       Umstritten ist zunächst die Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens für das Beitragsjahr 2016.

 

3.1     Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Erwerbseinkommen (ohne Aufrechnung persönlicher Beiträge) von CHF 113'850.00 entspricht der grundsätzlich verbindlichen Steuermeldung vom 5. Oktober 2021. Diese wiederum basiert auf einer Steuertaxation, welche unbestrittenermassen rechtskräftig ist. Ein Abweichen von diesem Betrag wäre demnach nur möglich, wenn die zugrunde liegende Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthielte, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Da die letztere Variante nicht zur Diskussion steht, ist einzig zu prüfen, ob ein klar ausgewiesener Irrtum vorliegt, der sich ohne weiteres richtigstellen lässt. Typische Fälle für solche klar ausgewiesene Irrtümer, die im Beitragsverfahren ohne weiteres korrigiert werden können, sind eindeutige und ohne weiteres erkennbare Tipp- oder Rechnungsfehler, Verschriebe, usw.

 

3.2     Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in der Einsprache vom 1. November 2021 (AK-Nr. 40) und einer dieser beigelegten E-Mail an die Steuerbehörden vom 20. Oktober 2021 (AK-Nr. 41 S. 10 f.) geltend, in der Veranlagung für das Jahr 2016 seien Aufrechnungen vorgenommen worden (Kosten Geburtstagsfest CHF 8'046.00, Reiseaufwand USA CHF 8'845.00), welche das Jahr 2015 betroffen hätten und auch (mit Beträgen von CHF 9'000.00 für die Geburtstagsfeier und CHF 6'881.00 für Reisespesen USA) bereits in der Veranlagung 2015 aufgerechnet worden seien. Diese Argumentation wurde in der Folge bekräftigt und ergänzt.

 

3.3    

3.3.1  Der durch den Beschwerdeführer eingereichten Steuerveranlagung 2015 respektive der «Begründung für die Abweichung von der Steuererklärung» (AK-Nr. 2 S. 12) lässt sich entnehmen, dass unter der Position «Einkünfte / Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen» folgende Aufrechnungen von Privatanteilen erfolgten (ohne Festnetz / Handy / Billag):

 

·         Private Geburtstagsfeier. Aufrechnung 75 %, CHF 9'000.00

·         Private Reisespesen USA total CHF 8'845.00 plus Spesenpauschale CHF 1'200.00 abzüglich verbuchte Privatanteile CHF 2'288.00, Aufrechnung somit CHF 7'757.00.

·         Gesamthaft resultierte damit eine Aufrechnung von CHF 16'757.00.

 

3.3.2  Die Steuerveranlagung 2016 enthielt gemäss den Details zur Veranlagung Staatssteuer, Rubrik «Begründungen / Bemerkungen / Hinweise» (AK-Nr. 2 S. 14) die folgenden Aufrechnungen (ohne Telefon/TV-Abo/Internet):

 

·         Geschäftlicher Anteil 60-Jahre-Geburtstagsfest 1/3, Aufrechnung von 2/3, Aufrechnung CHF 8'046.00

·         Privater Reiseaufwand USA CHF 8'845.00.

·         Gesamthaft resultierte damit eine Aufrechnung von CHF 16'891.00.

 

3.3.3  Bei Betrachtung der vorstehend genannten Positionen fällt in der Tat auf, dass sie praktisch identisch sind. Der Betrag für die «Reisespesen USA» wird in beiden Jahren mit CHF 8'845.00 angegeben. Für eine private Geburtstagsfeier wurden im Jahr 2015 CHF 9'000.00, entsprechend 75 %, aufgerechnet, die Gesamtkosten beliefen sich also auf CHF 12'000.00; im Jahr 2016 wurden CHF 8'046.00, entsprechend 2/3, aufgerechnet, die Gesamtkosten beliefen sich also auf CHF 12'069.00. Es ist daher durchaus möglich, dass es sich sowohl bei der Geburtstagsfeier als auch bei der USA-Reise zweimal um dieselben Ausgaben handelt, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Von einer vollständig klaren Situation, welche ohne weiteres eine Richtigstellung zuliesse, kann jedoch nicht gesprochen werden. So ist unklar, wann welche Ausgaben tatsächlich anfielen, und es lässt sich auch nicht ausschliessen, dass die Kosten auf die beiden Jahre verteilt wurden. Selbst wenn man jedoch von einer doppelten Aufrechnung ausginge, wäre nicht vollkommen klar, ob der Fehler nun das Jahr 2015 oder das Jahr 2016 betrifft. Eine klare, eindeutige und einfache Situation, wie sie für ein Abweichen von der Steuermeldung verlangt wird, liegt demnach nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte seine Recht im Steuerverfahren wahrnehmen müssen.

 

4.       Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, von der Steuermeldung und der ihr zugrunde liegenden rechtskräftigen Steuerveranlagung abzuweichen. Damit besteht auch die korrigierte Verzugszinsforderung zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). In Beschwerdeverfahren über Sozialversicherungsbeiträge sind keine Gerichts-

kosten zu erheben (§ 61 Satz 1 ATSG in Verbindung § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser