Urteil vom 3. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Beistand B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 und 15. Dezember 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1979 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab 1. März 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 7). Am 5. August 2016 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1). Mit Verfügung vom 26. August 2016 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab (AK-Nr. 12).
1.2 Seit 1. Oktober 2017 bezieht der Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente (AK-Nr. 21). In der Folge wurde ihm ab diesem Datum eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der jeweiligen Prämienpauschale für die Krankenversicherung zugesprochen (Verfügungen vom 2. Mai 2018, 3. September 2018 und 27. Dezember 2018 für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2019; AK-Nrn. 41, 48, 51). Ab 1. Januar 2020 belief sich diese auf CHF 476.00 pro Monat (Verfügung vom 27. Dezember 2019, AK-Nr. 54).
2.
2.1 Am 7. April 2020 setzte die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.___ als Beistand bzw. «Mandatsperson» für den Beschwerdeführer ein (AK-Nr. 59). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der Beschwerdeführer halte sich seit 12. Mai 2020 im Wohnheim C.___ in [...] auf (vgl. AK-Nrn. 57 f.). Daraufhin sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. August 2020 rückwirkend ab 1. Mai 2020 eine Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 4'511.00 pro Monat zu (AK-Nr. 71).
2.2 Am 11. September 2020 ging bei der AHV-Zweigstelle eine erneute Mutationsmeldung ein. Aus den entsprechenden Unterlagen ging hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 2. September 2020 in der D.___, Betreute Wohngemeinschaft, [...], aufhielt (vgl. AK-Nrn. 77 f.). Die Ergänzungsleistung ab 1. September 2020 wurde dementsprechend mit Verfügung vom 23. September 2020 neu auf CHF 3'233.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 79).
2.3 Bereits am 4. September 2020 gingen bei der Beschwerdegegnerin folgende Dokumente ein: Erstens ein Blatt mit einer Adresse in der Türkei (AK-Nr. 73). Zweitens eine Bescheinigung des Migrationsamtes, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund eines undatierten, am 10. August 2020 beim Amt eingegangenen Gesuchs die Reservierung der Niederlassungsbewilligung für drei Jahre (1. August 2020 bis 31. Juli 2023) bewilligt werde (AK-Nr. 74). Drittens Angaben zu einer Kontenverbindung in der Schweiz (AK-Nr. 75). Am 22. September 2020 wandte sich ein Mitarbeiter der Wohngemeinschaft D.___ telefonisch an die Beschwerdegegnerin. Er erklärte, der Beschwerdeführer werde für einen Monat Ferien in der Türkei verbringen. Die D.___ werde ihm das Zimmer für einen Monat freihalten. Ende Oktober sei beim Beistand nachzufragen, ob der Beschwerdeführer in der Türkei bleibe (AK-Nr. 81). Der Beistand E.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2020 telefonisch mit, der Beschwerdeführer habe den Wohnsitz nicht in die Türkei verlegt. Er sei weiterhin in der Schweiz, wohne allerdings im Moment bei einem Verwandten und nicht in der Wohngemeinschaft D.___. Der Beistand werde die Beschwerdegegnerin informieren, wenn es Änderungen gebe (AK-Nr. 82).
3. Mit Verfügung vom 3. November 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe ab 1. November 2020 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 83). Ob diese Verfügung dem Beschwerdeführer respektive dessen Beistand zugestellt wurde, ist umstritten (vgl. E. I. 5 hiernach).
4.
4.1 Am 14. und 30. April 2021 gingen bei der AHV-Zweigstelle neue Mutationsmeldungen ein. Aus den beigelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2021 in das Wohnheim der F.___, [...], eingetreten war (vgl. AK-Nrn. 85 ff.).
4.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab (AK-Nr. 93). Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 auf Vermögen in der Höhe von CHF 166'000.00 verzichtet. Für das Jahr 2021 sei ihm aus diesem Vermögensverzicht noch ein Betrag von CHF 106'000.00 anzurechnen. Damit werde die seit Anfang 2021 geltende Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten.
4.3 Am 31. Mai 2021 erhob der Beistand E.___ namens des Beschwerdeführers sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Mai 2021. Er beantragte die Zusprechung von Ergänzungsleistungen und machte geltend, die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen seien nicht anwendbar (AK-Nr. 100). Nachdem die Beschwerdegegnerin in einer E-Mail vom 14. Juni 2021 Stellung genommen hatte (AK-Nr. 104), reichte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 ein formelles Einspracheschreiben ein (AK-Nr. 108). Am 27. Januar 2022 erfolgte eine Nachfrage seitens der Beistandsbehörde; gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer arbeite seit Juli 2021 wieder (AK-Nr. 110).
4.4 Am 24. Februar 2022 verlangte die Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen (AK-Nr. 112). Diese wurden in der Folge mit Schreiben vom 6. April 2022 eingereicht (AK-Nrn. 113 ff.).
4.5 Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Mai 2021 ab (AK-Nr. 118; Aktenseiten [A.S.] 1 ff. des Verfahrens VSBES.2022.116).
5.
5.1 Am 8. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. November 2020 (vgl. E. I. 3 hiervor) Einsprache erheben (AK-Nr. 125). Zur Beschwerdefrist führte er aus, die Verfügung sei ihm bzw. seinem Beistand nie zugestellt worden, sondern man habe erst mit der Zustellung des Einspracheentscheides vom 10. Mai 2022, in dem die Verfügung vom 3. November 2020 erwähnt wird (vgl. AK-Nr. 118 S. 1), von deren Existenz erfahren und sie erst am 30. Mai 2022 im Rahmen der Akteneinsicht gesehen. Materiell wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. November 2020 weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung auszurichten.
5.2 Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 8. Juni 2022 gegen die Verfügung vom 3. November 2020 ab (AK-Nr. II 10; Verfahren VSBES.2023.7, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
6.
6.1 Ebenfalls am 8. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 erheben (Verfahren VSBES.2022.116, A.S. 8 ff.). Am 9. Januar 2023 liess er ausserdem Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2022 erheben (Verfahren VSBES.2023.7, A.S. 6 ff.). In beiden Beschwerdeschriften wird beantragt, es seien dem Beschwerdeführer ab 1. November 2020 und weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzüglich Verzugszins auszurichten.
6.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verfahren VSBES.2022.116 wird in der Folge mit Verfügung vom 30. August 2022 sistiert bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens betreffend die Einsprache vom 8. Juni 2022 (E. I. 5.1 hiervor). Nach der Fällung des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2022 und dem Eingang der dagegen erhobenen Beschwerde vom 9. Januar 2023 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Das vereinigte Verfahren wird unter der Verfahrensnummer VSBES.2022.116 fortgesetzt (vgl. Verfügung vom 17. Januar 2023). Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 27. Januar 2023 weitere Unterlagen einreichen. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer lässt am 23. Februar 2023 seinen Standpunkt bekräftigen und am 2. März 2023 ein Schreiben des Berufsbeistands Z.___ vom 28. Februar 2023 einreichen. Zudem reicht der Vertreter des Beschwerdeführers am 2. März 2023 seine Kostennote ein.
7. Mit Eingabe vom 3. April 2023 stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (A.S. 65 ff.). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wird dieses (ab Einreichung des entsprechenden Formulars) bewilligt und der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Wyssmann, als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (A.S. 72 f.).
8. Mit Eingabe vom 26. August 2024 (A.S. 86 f.) lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen (Urk. 27-34).
9. Gemäss der am 29. Oktober 2024 eingereichten Ernennungsurkunde wurde B.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2024 neu zum Beistand des Beschwerdeführers ernannt (Urk. 35; A.S. 91).
10. Am 18. November 2024 findet vor dem Versicherungsgericht die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung statt. Für den Verlauf der Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (A.S. 93 ff.). Zudem gibt Rechtsanwalt Wyssmann anlässlich der Verhandlung eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 97 f.).
11. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. November 2020 respektive ab Januar 2021 oder April 2021.
1.2 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Hier ist einerseits der Anspruch ab 1. November 2020 strittig, dessen Beurteilung sich noch nach dem alten Recht bestimmt. Andererseits wird auch der Anspruch für das Jahr 2021 thematisiert. Diesbezüglich wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer «Bezüger von Ergänzungsleistungen» im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung ist.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung).
2.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen zählt bei IV-Rentnern u.a. ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf CHF 37'500.00 nach der bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelung respektive auf CHF 30'000.00 nach der seit Anfang 2021 geltenden Regelung (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
2.3 Einnahmenseitig angerechnet werden auch Einnahmen und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. neu Art. 11a Abs. 2 ELG). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistung jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; ebenso neu Art. 17e ELV, in Kraft seit 1. Januar 2021).
2.4 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f.).
2.5 Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; […].» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die Änderung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
3. Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung über den 31. Oktober 2020 hinaus hat.
3.1 Über diesen Anspruch wurde mit der Verfügung vom 3. November 2020 entschieden.
3.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Verfügung vom 3. November 2020 damals ihm oder seinem Beistand eröffnet wurde. Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2022, dass der Nachweis für eine Zustellung nicht erbracht werden kann. Sie geht deshalb davon aus, die Einsprachefrist habe erst zu laufen begonnen, als der Beistand respektive dessen Stellvertreterin mit der Zustellung des Einspracheentscheids vom 10. Mai 2022 von der Existenz der Verfügung erfahren habe.
3.1.2 Ist umstritten, ob eine Postsendung zugestellt wurde, und wurde eine Versandart gewählt, welche keinen entsprechenden Nachweis ermöglicht, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.6.1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Verfügung vom 3. November 2020 dem Beschwerdeführer und dessen Beistand zunächst nicht eröffnet wurde. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Eine mangelhafte Eröffnung ist allerdings nicht ohne weiteres nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt wurde. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 132 I 249 E. 6 S. 253; Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).
3.1.3 Bei der Beurteilung der Rechtsfolgen im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und der Beistand die Verfügung vom 3. November 2020 nicht zur Kenntnis nehmen konnten. Der Beistand hatte die Beschwerdegegnerin jedoch kurz zuvor, am 26. Oktober 2020, telefonisch über die veränderten Umstände (der Beschwerdeführer bleibt in der Schweiz, wohnt aber nicht mehr im betreuten Wohnen, sondern bei einem Verwandten) informiert. Ihm war bewusst, dass der Wegfall der Heimtaxe zu einer Anpassung und allenfalls Aufhebung der Ergänzungsleistungen führen würde. Der Beistand E.___ führte in der Einsprache vom 15. Juli 2021 denn auch selbst aus, er habe die Beschwerdegegnerin «zur Vermeidung von Zuviel- und Rückzahlungen pflichtgemäss über diesen Umstand [d.h. den Austritt aus dem betreuten Wohnen] informiert» (AK-Nr. 108 S. 1). Die Leistungsanpassung fand umgehend statt, indem ab November 2020 keine Ergänzungsleistungen mehr ausgerichtet wurden. Dies geschah nicht überraschend, sondern entsprach, wie dargelegt, den Erwartungen des Beistands. Vor diesem Hintergrund kann die Verfügung vom 3. November 2020 nicht als nichtig gelten. Aufgrund der nicht nachgewiesenen Zustellung wurde die Rechtmittelfrist allerdings zunächst nicht ausgelöst. Ob die Einstellung der Zahlungen mit einer faktischen Verfügung verglichen werden kann, so dass die Rechtsmittelfrist – beispielsweise in analoger Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 145 (1 Jahr) oder der Praxis zu Art. 51 Abs. 2 ATSG (90 Tage; vgl. zu beiden Konstellationen Susanne Genner, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 51 N 7) – vor dem 10. Mai 2022 zu laufen begann, so dass die Einsprache vom 8. Juni 2022 verspätet wäre, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung offenbleiben, da die Einstellung der jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung auf den 1. November 2020 materiell korrekt war.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen EL-Anspruch ab 1. November 2020 verneint mit der Begründung, die anrechenbaren Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben. Dem Berechnungsblatt zur Verfügung vom 3. November 2020 (AK-Nr. 84) lässt sich entnehmen, dass die anerkannten Ausgaben auf CHF 25'683.00 beziffert wurden. Sie setzen sich zusammen aus dem Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00, der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00 und den AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von CHF 521.00. Die anrechenbaren Einnahmen von CHF 27'647.00 ergeben sich laut dem Berechnungsblatt aus der IV-Rente von CHF 22'296.00, einem Vermögensverzehr von CHF 5'305.00 und einem Vermögensertrag von CHF 46.00. Der Vermögensverzehr entspricht einem Fünfzehntel eines anrechenbaren Vermögens von CHF 79'587.00; dieses besteht im Wesentlichen aus einem angerechneten Vermögensverzicht von CHF 116'926.00, reduziert um den Freibetrag von CHF 37'500.00.
3.2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Einsprache vom 8. Juni 2022 (AK-Nr. 125) insbesondere einwenden, bei ihm habe auch nach dem Verlassen der Wohngemeinschaft D.___ weiterhin eine Heimbedürftigkeit bestanden. Es bestehe eine zeitliche und sachliche Konnexität zwischen dem Verlassen dieser Institution Ende Oktober 2020 und dem Eintritt in das Wohnheim der F.___ am 9. April 2021. Für einen dauerhaften Entzug der EL-Leistungen bestehe daher kein sachlicher Grund.
3.3 Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung sind die tatsächlichen Kosten massgebend. Die staatliche Unterstützungsleistung soll die Bestreitung des durch gesetzlich anerkannte Ausgaben definierten, EL-rechtlichen Existenzminimums gewährleisten. Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2020 in die Wohngemeinschaft D.___ eintrat, diese aber bereits im September oder Oktober 2020 wieder verliess. Ursprünglich trug er sich mit der Absicht, längerfristig in die Türkei zu übersiedeln, und traf entsprechende Vorbereitungen (wie die Reservierung der Niederlassungsbewilligung und die Sicherung einer Adresse in der Türkei). Da Unsicherheiten bestanden, wurde das Zimmer in der Wohngemeinschaft bis Ende Oktober 2020 für den Beschwerdeführer bereitgehalten. Damit fielen auch weiterhin die entsprechenden Kosten an, welche als Ausgaben bei den Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind. Ab Anfang November 2020 war der Beschwerdeführer aber offiziell aus der Wohngemeinschaft ausgetreten, und diese stellte die Heimtaxe nicht mehr in Rechnung. Sein Beistand teilte der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2020 telefonisch mit, der Beschwerdeführer sei nicht in die Türkei ausgewandert, er wohne aber auch nicht mehr in der Wohngemeinschaft, sondern sei bei einem Verwandten untergekommen. Damit trat per 1. November 2020 eine erhebliche ausgabenseitige Veränderung ein. Diese hielt in der Folge während längerer Zeit an. Erst für den 9. April 2021, also mehr als fünf Monate später, ist eine erneute Veränderung der Wohnsituation und der Wohnkosten dokumentiert. Die Beschwerdegegnerin nahm demnach zu Recht mit Wirkung auf den 1. November 2020 eine Anpassung der Ergänzungsleistung vor. An diesem Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Spitalaufenthalt im Zeitraum Februar/März 2021 (Verhandlungsprotokoll, S. 3 [A.S. 95]; siehe auch die Erwähnung einer stationären psychiatrischen Behandlung im Februar/März 2021 im Schreiben des früheren Beistandes E.___ vom 31. Mai 2021 [AK-Nr. 100]) nichts zu ändern, handelt es sich gleichwohl um eine leistungsrelevante Veränderung ab 1. November 2020.
3.4 Die zahlenmässige Bestimmung des Anspruchs für die Zeit ab 1. November 2020 ergibt sich aus dem Berechnungsblatt vom 3. November 2020 (AK-Nr. 84). Die dortige Berechnung wurde im Beschwerdeverfahren nicht konkret bemängelt, ist aber in den kritischen Punkten trotzdem zu überprüfen.
3.4.1 Ausgabenseitig sind die Beträge für den Lebensbedarf CHF 19'450.00, die Krankenversicherungs-Prämienpauschale von CHF 5'721.00 und die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 521.00 offensichtlich korrekt. Aufgrund der Angaben des Beistands ist davon auszugehen, dass ab dem 1. November 2020 keine Wohnkosten anfielen. Damit belaufen sich die anerkannten Ausgaben auf CHF 25'683.00.
3.4.2 Was die anrechenbaren Einnahmen anbelangt, sind die Renteneinnahmen von CHF 22'296.00 ausgewiesen (vgl. AK-Nr. 68). Hinzu kommt (neben einem Vermögensertrag von CHF 46.00, der nicht ins Gewicht fällt) ein Vermögensverzehr von CHF 5'305.00. Dieser resultierte, weil dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht von CHF 116'926.00 angerechnet wurde, der zusammen mit sonstigem Vermögen von CHF 161.00 ein Bruttovermögen von CHF 117'087.00 ergab. Nach Abzug des Freibetrags von CHF 37'500.00 verblieb ein anrechenbares Vermögen von CHF 79'587.00 und ein Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel dieser Summe, entsprechend CHF 5'305.00 (zu den Berechnungsgrundsätzen vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor).
3.4.3 Der angerechnete Vermögensverzicht erklärt sich wie folgt: Bei der Bearbeitung der ersten EL-Anmeldung im Jahr 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Einfamilienhauses in [...] gewesen war, welches am 31. Oktober 2014 verkauft wurde (vgl. AK-Nr. 11 S. 1). Nach der Neuanmeldung im Jahr 2018 (AK-Nr. 15) wurde der entsprechende Kaufvertrag vom 4. September 2014 beigezogen (AK-Nr. 23). Danach verkaufte der Beschwerdeführer als Miteigentümer zu 6/8 zusammen mit seinen Eltern als Miteigentümern zu je 1/8 das Grundstück GB [...] Nr. 958 zu einem Preis von CHF 770'000.00. Zur Ablösung einer bestehenden Hypothek inkl. Vorfälligkeitsentschädigung flossen CHF 17'973.50 plus CHF 547'431.90, total CHF 565'405.40, an die kreditgebende Bank (vgl. AK-Nr. 33 S. 6 f.). Der zuerst bezahlte Teilbetrag von CHF 17'973.50 stammte aus einer Kapitalauszahlung der Säule 3a des Beschwerdeführers (vgl. AK-Nr. 114 S. 20 sowie 116 f.). Mit der Kaufpreissumme von CHF 770'000.00 musste also nur der verbleibende Betrag von CHF 547'431.90 beglichen werden, so dass ein Nettoerlös von CHF 222'568.10 übrigblieb. Der Verkauf führte weder zu einer Handänderungssteuer noch zu einer Grundstückgewinnsteuer (vgl. die «Meldung betr. Liegenschaftenreingewinn» vom 24. September 2014, AK-Nr. 115). Zu berücksichtigen sind allerdings die von den Verkäufern getragenen Gebühren des Grundbuchamtes von CHF 1'250.50 (vgl. AK-Nr. 115). Damit reduziert sich der Verkaufserlös von CHF 222'568.00 auf CHF 221'318.00. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer zwar am 23. April 2018, die verbleibende Restanz sei gleichmässig auf die drei Eigentümer aufgeteilt worden (AK-Nr. 37). Nachdem keine Nachweise über die Verwendung des Restbetrags vorgelegt wurden, ist dieser jedoch, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat, entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen. Der Anteil des Beschwerdeführers von 6/8 beträgt CHF 165'988.00. Da über den Verbleib oder die Verwendung dieser Summe nichts bekannt ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermögensverzicht angenommen (vgl. E. II. 2.4 hiervor), wobei sich dieser aufgrund der Grundbuchgebühren, welche den Beschwerdeführer zu 6/8 betreffen, um rund CHF 1'000.00 reduziert. Unter Einbezug der erstmals zu Beginn des Jahres 2016 zu berücksichtigenden jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 (vgl. E. II. 2.3 hiervor) resultiert für das Jahr 2017 ein Vermögensverzicht von CHF 145’988.00 (AK-Nr. 42) für das Jahr 2018 ein solcher von CHF 135’988.00 (vgl. AK-Nrn. 49 f.), für 2019 ein solcher von CHF 125’988.00 (AK-Nr. 52) und für 2020 ein solcher von CHF 115’988.00 (AK-Nr. 55). Für das Jahr 2021 verbleibt ein Vermögensverzicht von CHF 105'988.00. Anzumerken bleibt, dass der Anteil des Beschwerdeführers am Restbetrag möglicherweise noch um rund CHF 4'500.00 höher ausfiele, da die aus seiner Säule 3a beglichene Teilrückzahlung von CHF 17'973.50 ebenfalls anteilsmässig aufzuteilen wäre. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da sich am Ergebnis nichts ändert.
3.4.4 Nach dem Gesagten ist die Berechnung ab 1. November 2020 – unter Vorbehalt der zuletzt erwähnten, offengelassenen Frage – in dem Sinne abzuändern, dass der Vermögensverzicht mit CHF 115'988.00 anstatt mit CHF 116'926.00 eingesetzt wird. Das anrechenbare Vermögen reduziert sich damit von CHF 79'587.00 auf CHF 78'649.00, der Vermögensverzehr von CHF 5'305.00 auf CHF 5'243.00, die anrechenbaren Einnahmen von CHF 27'647.00 auf CHF 27'585.00 und der Einnahmenüberschuss von CHF 1'964.00 auf CHF 1'902.00. Da weiterhin Einnahmenüberschuss resultiert, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2020 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
4. Umstritten ist weiter der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2021 respektive 1. April 2021.
4.1 Die Übergangsbestimmungen zur am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen ELG-Änderung vom 22. März 2019 sehen in Abs. 1 Folgendes vor (vgl. auch E. II. 1.2 hiervor):
«Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren [steht so im Original] ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.»
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch verneint mit der Begründung, massgebend seien die seit 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen. Diese schlössen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen aus, wenn das Reinvermögen über einer Schwelle (bei alleinstehenden Personen) von CHF 100'000.00 liege (neuer Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
4.3 Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, sein Anspruch sei aufgrund der Übergangsbestimmungen nach dem alten, bis Ende 2020 in Kraft gestandenen Recht zu beurteilen, welches keine solche Vermögensschwelle kannte. In der Beschwerde vom 8. Juni 2022 lässt er ausführen, der Wortlaut der Übergangsbestimmung schränke den temporären Besitzesschutz nicht auf aktuelle EL-Bezüger ein. Die Botschaft des Bundesrates zur EL-Reform vom 16. September 2016 (BBI 2016, 7542) spreche nur von «bestimmten Personen», bei welchen ein Verlust des EL-Anspruches auf Grund der Reform drohen könne und denen «Zeit für die Umstellung auf die neue finanzielle Situation» zu geben sei. Dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen dem überwiegend wahrscheinlich unbeabsichtigten Verlassen der WG D.___ und dem Wiedererreichen der Handlungsfähigkeit per Anfang 2021 resp. dem Eintritt ins Wohnheim der F.___ per 9. April 2021 keine hinreichende «Zeit für die Umstellung auf die neue finanzielle Situation» gehabt habe, sei offenkundig. Zudem gelange gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2016, 7543), nur bei Personen, die erst nach dem 1. Januar 2021 einen EL-Anspruch erwerben, sofort das neue Recht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer habe bereits vor dem 1. Januar 2021 einen EL-Anspruch erworben und gelange somit in den Schutzbereich der Übergangsbestimmungen. Zum gleichen Ergebnis führe der in Art. 1 SchIT ZGB statuierte der Grundsatz der Nichtrückwirkung. Sämtliche Tatsachen, welche beim Beschwerdeführer zur EL-Berechtigung und zur Beurteilung von Bestand und Höhe des EL-Anspruchs führten, seien vor dem Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 eingetreten, nämlich der IV-Rentenbezug, die EL-Anmeldung, die Heimbedürftigkeit und die finanziellen Verhältnisse. Es könne auch keinen Zweifel daran geben, dass die Heimbedürftigkeit über den Zeitpunkt des vordergründigen Verlassens der WG D.___ hinaus weiterhin andauere. Die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen dem vordergründigen Verlassen der WG per Ende Oktober 2020 und dem Eintritt am 9. April 2021 in das Wohnheim sei offenkundig. Im Zweifelsfall sei zur Frage der Heimbedürftigkeit des Versicherten ein gerichtliches Gutachten erstellen zu lassen. Selbst wenn jedoch Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG in seiner Fassung ab 1. Januar 2021 auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung fände, wäre der Beschwerdegegnerin damit nichts geholfen, denn es sei unbestritten, dass der Versicherte sowohl im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2021 als auch im Zeitpunkt des ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Mai 2022 vermögenslos gewesen sei und über gar kein anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG verfügt habe. Diese Bestimmung lasse keine fiktive Anrechnung zu, sondern gehe von den tatsächlichen Vermögensverhältnissen aus.
4.4
4.4.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat ein Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) erlassen (in den Akten in AK-Nr. 105). Dieses hält fest, das Übergangsrecht sei nur auf laufende EL-Fälle (französisch: cas en cours) anwendbar. Auf neue EL-Fälle komme ab dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung. Als laufende EL-Fälle gälten Fälle, «in denen der EL-Anspruch vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist» (französisch : «le droit à la PC a pris naissance avant le » 1.1.2021.). Als neue EL-Fälle gälten Fälle, in denen der Anspruch nach dem 31. Dezember 2020 entstanden ist (vgl. KS-R EL, Rz 1301 und 1302).
4.4.2 Verwaltungsweisungen wie das erwähnte Kreisschreiben richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Allerdings dürfen durch Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 146 V 104 E. 7.1 S. 110 mit Hinweisen).
4.4.3 Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2020 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Am 1. Januar 2021 lag somit kein «laufender EL-Fall» vor. Die Regelung des Kreisschreibens führt deshalb für die Beurteilung eines EL-Anspruchs im Jahr 2021 zur Anwendung des neuen Rechts. Wie vorstehend dargelegt, ist diese Regelung für das Gericht nicht verbindlich. Sie entspricht aber – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Dieser sieht die Weitergeltung des früheren Rechts vor, wenn die EL-Reform für eine Bezügerin oder einen Bezüger von Ergänzungsleistungen einen tieferen Anspruch oder den Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat. Dies kann von vornherein nur dann zutreffen, wenn vorher ein Anspruch bestand. Es erscheint aber auch inhaltlich als sachgerecht, wenn die Besitzstandgarantie im Sinne einer befristeten Weitergeltung des früheren Rechts auf Fälle beschränkt wird, in denen eine Person, welche unmittelbar zuvor Ergänzungsleistungen bezogen hat, diesen Anspruch wegen der Rechtsänderung verlieren würde. Dies entspricht auch dem Wesen einer Besitzstandsgarantie: Die Person soll ihre Rechtsposition behalten, aber nicht bessergestellt sein als zuvor. Wollte man es mit dem Beschwerdeführer genügen lassen, dass jemand vor dem 1. Januar 2021, aber nicht unmittelbar vor diesem Datum, Ergänzungsleistungen bezogen hat, ergäben sich sofort erhebliche Abgrenzungsprobleme. Das vom Beschwerdeführer ausserdem ins Feld geführte Rückwirkungsverbot greift nicht, denn es stellt keine Rückwirkung dar, wenn für die Beurteilung des Anspruchs im Jahr 2021 auf die in diesem Jahr gegebenen Verhältnisse und das in diesem Jahr geltende Recht abgestellt wird. Der Anspruch im Jahr 2021 beurteilt sich somit nach dem neuen Recht.
4.5 Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, das Verlassen der Wohngemeinschaft im Oktober 2020 sei «überwiegend wahrscheinlich unbeabsichtigt» erfolgt. Er traf dokumentierte Vorbereitungen (u.a. mit Verlängerung der Niederlassungsbewilligung), meldete sich bei der Institution offiziell ab und orientierte den Beistand. Eine Planänderung trat einzig insofern ein, als er auf die zunächst erwogene Übersiedlung in die Türkei verzichtete und sich stattdessen eine Unterkunft bei Verwandten in der Schweiz organisierte. Davon, dass der Beschwerdeführer in verwirrtem Zustand ungeplant und unbeabsichtigt aus der Institution ausgetreten wäre, kann keine Rede sein.
4.6 Der Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, auch nach seinem Austritt habe eine Heimbedürftigkeit bestanden. Die Beschwerdegegnerin verneint dies in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 u.a. unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2021 nicht mehr im Wohnheim der Stiftung F.___ lebe, in das er am 9. April 2021 eingetreten war, sondern in einer Mietwohnung. In der Stellungnahme des Beistands vom 28. Februar 2023 wird entgegnet, aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2021 in einer Mietwohnung wohne, könne nicht geschlossen werden, dass während dieser Zeit keine Heimbedürftigkeit bestanden habe. Vielmehr sei der ausdrückliche Wille des Beschwerdeführers berücksichtigt worden, selbständig wohnen zu dürfen. Während gesundheitlich schlechterer Phasen habe wohl auch während dieser Zeit eine Heimbedürftigkeit bestanden. Solche Phasen seien immer aufgetreten, wenn der Beschwerdeführer seine Depotmedikation verweigert habe. Für die Einnahme der Depotmedikation bestehe eine Weisung der KESB, welche jedoch in der Praxis nicht «durchgesetzt» werde. Auch unter Berücksichtigung dieser Darstellung ist jedoch nicht von einer dauerhaften Heimbedürftigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer trat am 12. Mai 2020 in das Wohnheim C.___ ein und wechselte Anfang September 2020 in die Wohngemeinschaft D.___. Diese verliess er bereits im September oder Oktober 2020 wieder. Er plante ursprünglich, in die Türkei zu übersiedeln, entschied sich aber in der Folge für einen Verbleib in der Schweiz, wo er bei Verwandten wohnte. Ein erneuter Heimeintritt ist im April 2021 dokumentiert, als der Beschwerdeführer in das Wohnheim der F.___ eintrat. Gemäss überstimmender Darstellung der Parteien verliess er das Wohnheim Ende Juni 2021 wieder und lebt seit Juli 2021 in einer eigenen Wohnung (vgl. AK-Nr. 107). Gemäss einer telefonischen Aussage der Beistandschaft vom 27. Januar 2022 soll er am 1. Juli 2021 auch wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (vgl. AK-Nr. 110). Nach der Einschätzung des Beistands Z.___ bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Prozessführung urteilsfähig ist (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2023, eingereicht mit der Eingabe vom 27. Januar 2023). Insgesamt hielt sich der 1979 geborene Beschwerdeführer während einer Dauer von rund acht Monaten in einem Wohnheim oder einem betreuten Wohnen auf, wobei sich diese Aufenthalte auf 14 Monate verteilten. Es ist fraglich, ob sich damit und mit Blick auf die übrige Aktenlage sowie die Ausführungen anlässlich der öffentlichen Verhandlung (vgl. Protokoll, A.S. 93 ff.) eine dauerhafte Heimbedürftigkeit begründen lässt. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, führte auch das Bejahen einer dauerhaften Heimbedürftigkeit zu keinem anderen Ergebnis, zumal im Ergänzungsleistungsrecht keine hypothetischen, sondern nur tatsächlich angefallene Heimkosten berücksichtigt werden.
4.7 Das vom Beschwerdeführer (gestützt auf die Ausführungen in der Botschaft, E. II. 4.3 am Anfang hiervor) weiter angeführte Argument der «finanziellen Anpassungsfähigkeit» ist in der hier gegebenen Konstellation ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Wie erwähnt, fiel mit dem offiziellen Austritt aus der Wohngemeinschaft D.___ Ende Oktober 2020 die Heimtaxe weg. Diese hatte zuvor rund 85 % der anerkannten Ausgaben ausgemacht (CHF 65'700.00 von insgesamt CHF 77'053.00, vgl. AK-Nr. 80). In der neuen Berechnung wurde stattdessen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 19'450.00 berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 84). Es verhält sich also nicht so, dass dem Beschwerdeführer bei unverändertem Bedarf die Unterstützung entzogen worden wäre, sondern die Leistungseinstellung hatte ihren Grund in der drastischen Reduktion der tatsächlich anfallenden Kosten.
4.8 Die Anwendung des neuen Rechts hat zur Folge, dass die per 1. Januar 2021 neu eingeführte Vermögensgrenze von (für eine alleinstehende Person) CHF 100'000.00 wirksam wird. Massgebend ist das Reinvermögen (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zu diesem zählt auch Vermögen, auf das verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Der Vermögensverzicht von noch CHF 105'988.00 im Jahr 2021 (vgl. E. II. 3.4.3 hiervor) führt deshalb zu einer Überschreitung der Vermögensschwelle und schliesst einen EL-Anspruch aus, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt hat. Die Beschwerden vom 8. Juni 2022 und 9. Januar 2023 sind abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Der Beschwerdeführer steht – ab Einreichung des Gesuchs am 3. April 2023 – im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 seit 1. Januar 2023 CHF 190.00. Am 1. Januar 2024 wurde zudem die Mehrwertsteuer von bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht.
Rechtsanwalt Rémy Wyssmann macht in seiner Honorarnote vom 18. November 2024 für die Zeit ab 3. April 2023 und unter Berücksichtigung einer Verhandlungsdauer von 21 Minuten bzw. 0.35 Stunden (Std.) einen Aufwand von insgesamt 8.86 Std. geltend (2023: 1.74 Std.; 2024: 7.12 Std.). Mit der Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung somit CHF 1'818.50 (2023: CHF 356.10; 2024: CHF 1'462.40). Bei den geltend gemachten Auslagen ab 3. April 2023 ist zu beachten, dass Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten sind (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt. Insgesamt ist die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes somit auf CHF 1'913.25 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des Anwalts von CHF 861.40 (8.86 Std. [2023: 1.74 Std.; 2024: 7.12 Std.] zu CHF 90.00 [CHF 280.00 gemäss Honorarvereinbarung abzgl. CHF 190.00], zuzügl. MwSt), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
6. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 18. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
2. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 18. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 1'913.25 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 861.40 (inkl. MwSt), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer