Urteil vom 22. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 9. Mai 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der 1973 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Oktober 2013 (Eingang) bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seit dem Unfallereignis vom 20. März 2010 bestehende Brustwirbelfrakturen (chronisch / statisch muskuläre Dysbalance) und eine posttraumatische Belastungsstörung angegeben.

 

1.1     Nach dem Einholen der Akten des Unfall- und Krankentaggeldversicherers (IV-Nrn. 12.1 – 12.3, 13.1 – 13.3) führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 4. November 2013 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 15) und liess Dr. med. B.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 11. November 2013 zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen (IV-Nr. 17). Mit Vorbescheid vom 19. November 2013 (IV-Nr. 19) wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 (Eingang; IV-Nrn. 20, 24) Einwände erheben. Er beantragte u.a. die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheides des Unfallversicherers. Gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. B.___, RAD, vom 24. Februar 2014 (IV-Nr. 27), liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 19. und 29. September 2014 bidisziplinär (orthopädisch / psychiatrisch) begutachten (IV-Nrn. 41.1, 42). Dr. med. B.___, RAD, nahm am 15. Januar 2015 zu den beiden Gutachten Stellung (IV-Nr. 50 S. 2 ff.). Dem Abschlussbericht des Eingliederungsfachmannes C.___ vom 28. Juni 2017 (IV-Nr. 69) ist u.a. zu entnehmen, dass während knapp zwei Jahren Eingliederungsmöglichkeiten versucht worden seien, diesen aber immer wieder ein Geschehen in die Quere gekommen sei, was den Beginn einer adäquaten Eingliederung verhindert habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht eingliederbar.

 

1.2     Nach dem Beizug des im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 9. April 2019 (IV-Nr. 87.42), des Einspracheentscheids des Unfallversicherers vom 27. Juli 2017 (IV-Nr. 73) und des Urteils des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 (IV-Nr. 87.3), wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. März 2022 die Abweisung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Nr. 106). Damit werde der Vorbescheid vom 19. November 2013 ersetzt. An der Abweisung der Leistungsbegehren des Beschwerdeführers hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2022 fest (IV-Nr. 109).

 

2.       Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 (Eingang) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde (A.S. 3 ff.). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache von Leistungen. Es sei in Bezug auf das Gutachten von Dr. med. D.___ ein Gegengutachten zu erstellen.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 (A.S. 16 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Verfügung vom 19. September 2022 (A.S. 19) stellt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts fest, der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer Replik verzichtet.

 

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 9. Mai 2022) eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

 

2.       In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit 20. März 2010 (Unfallereignis) geltend gemacht (IV-Nr. 2 S. 5), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 20. März 2011 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Eingang der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2013, IV-Nr. 2 S. 1), was hier im April 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab April 2014 gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie der revidierten Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vom 1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2021 vom 18. März 2022 E. 3.1).

 

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

3.3     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

 

4.

4.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

4.2     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

5.       Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

 

5.1     Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022 (A.S. 1 f.) fest, der Beschwerdeführer habe mit Anmeldung vom 21. Oktober 2013 Leistungen beantragt. Er sei am 20. März 2010 mit dem Speedflying Schirm verunfallt und aus 20 Metern Höhe auf den Schnee gestürzt. Dabei habe er sich Kompressionsfrakturen, sowie eine Lungen- und Nierenkontusion zugezogen. Davon habe er sich wieder gut erholt. Der Unfallversicherer habe entsprechend ein Taggeld ausgerichtet. Mit Vorbescheid vom 19. November 2013 sei vorgesehen gewesen, das Gesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Leistungen abzulehnen. Der Beschwerdeführer habe mit Einwand verlangt, das Verfahren zu sistieren und die Abklärungen des Unfallversicherers abzuwarten. Anschliessend sei der Beschwerdeführer vorübergehend durch eine Eingliederungsfachperson unterstützt und betreut worden. Das Dossier sei frühzeitig abgeschlossen worden. Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet.

Im Auftrag des Unfallversicherers sei am 9. April 2019 ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. D.___ erstellt worden. Gemäss diesen Abklärungen bestünden seit Frühjahr 2012 keine Einschränkungen mehr. Das psychiatrische Leiden des Beschwerdeführers (mittelgradige depressive Episode) sei spätestens ab Frühjahr 2012 remittiert gewesen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne der Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeitsstörung bei narzisstischer Persönlichkeit genannt werden. Diese habe schon vor der Einreise in die Schweiz bestanden. Mit Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2021[8C_77/2021] sei die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen worden. Die Leistungen des Unfallversicherers seien korrekt per 1. Juni 2012 eingestellt worden. Aktuell lägen keine medizinischen Berichte bzw. Befunde vor, so dass von diesem Entscheid [nicht] abgewichen werden müsse.

 

5.2     Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2022 (Eingang, A.S. 3 ff.) die Feststellungen und Darlegungen der Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Es hätten weder Eingliederungs- noch berufliche Massnahmen stattgefunden und es sei keine IV-Rente ausgerichtet worden.

Der Beschwerdeführer habe eine Woche nach seinem Absturz am 20. März 2010 bei der Beschwerdegegnerin eine Meldung gemacht. Diese Akten seien «anscheinend» leider verloren gegangen. Die Beschwerdegegnerin sei drei Jahre später, am 21. Oktober 2013, das erste Mal auf dem Beschwerdeführer zugekommen und habe beim anschliessenden Gespräch Fehler eingestanden. Es seien daraufhin zwei Gutachten veranlasst worden, ein orthopädisches und ein psychiatrisches. Im orthopädischen Gutachten sei das Leiden im Rücken vollumfänglich bestätigt worden. Im psychiatrischen Gutachten sei eine posttraumatische Belastungsstörung als erwiesen angesehen worden. Dies sei kein Wunder, da der Absturz [im Rahmen des Unfallereignisses] tatsächlich aus über 40 Meter Höhe auf flaches Eis stattgefunden habe. Dies sei von einem unabhängigen Zeugen der Pistenrettung bestätigt und erklärt worden. Der Unfallversicherer habe vor Ort – ohne Beisein des Beschwerdeführers oder seines Anwalts – während vier bis sechs Stunden massiv Druck auf den Zeugen ausgeübt, so dass er die Absturzhöhe um die Hälfte, auf 20 Meter, verringert habe. Es sei dazu bei der Firma E.___ ein Gutachten erstellt worden. Die Absturzhöhe sei auf 12 bis 19 Meter verzögerten und sieben bis neun Meter freien Fall geschätzt worden. Dies alles auf Bedacht, unter sieben Meter zu gelangen, da es erst ab dieser Höhe ein mittelschwerer oder schwerer Unfall wäre und psychische oder psychosomatische Beschwerden sowie eine posttraumatische Belastungsstörung möglich wären.

Dem Beschwerdeführer sei kein Vorbescheid vom 19. November 2013 bekannt. Es seien auch keine Leistungen getätigt worden. Die Eingliederungsfachperson sei weder unterstützend noch betreuend gewesen und habe dem Beschwerdeführer auch nicht geholfen. Ansonsten habe die Beschwerdegegnerin nur mit dem behandelnden Arzt Dr. med. F.___ Kontakt gehabt, der den Beschwerdeführer zusammen mit Prof. Dr. med. G.___ seit zwölf Jahren (bis heute) behandle. Die Eingliederungsfachperson habe den Beschwerdeführer auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Dossier frühzeitig abgeschlossen worden sei.

Dr. med. D.___ gebe in seinem Lebenslauf an, früher für die Beschwerdegegnerin und den Unfallversicherer als Kaufmann oder Versicherungsangestellter gearbeitet zu haben. Seine Neutralität werde daher angezweifelt. Es sei zudem kaum möglich, innerhalb einer Stunde und 40 Minuten ein vollumfängliches Gutachten zu erstellen und anhand der Akten des Unfallversicherers, Facebook-Bildern, und an den Haaren herbeigezogenen Vermutungen eine akzentuierte und narzisstische Persönlichkeit zu diagnostizieren. Eine posttraumatische Belastungsstörung habe existiert. Aber genau in dem Augenblick, als der Unfallversicherer die Zahlungen eingestellt habe, habe auch diese geendet. Es handle sich um eine bedauerliche Art und Weise, sich aus der Versicherungspflicht «herauszumogeln». Die posttraumatische Belastungsstörung habe zudem bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden, obwohl die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten dem in allen Teilen widersprächen. Gegen das [im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene] Bundesgerichtsurteil werde am Europäischen Gerichtshof vorgegangen. Es werde die Durchführung eines (gegen das Gutachten von Dr. med. D.___ gerichteten) Gegengutachtens durch die Beschwerdegegnerin beantragt.

 

6.       Es ist zunächst auf die gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Dieser stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich bereits eine Woche nach dem Unfallereignis vom 20. März 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. Die Akten seien dann anscheinend verloren gegangen und die Beschwerdegegnerin habe sich erst drei Jahre später – am 21. Oktober 2013 – wieder bei ihm gemeldet, woraufhin ein Gespräch stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei auch der Vorbescheid vom 19. November 2013 nicht bekannt (A.S. 3 f., 6 oben).

 

6.1     Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann mit Blick auf die Akten nicht gefolgt werden: Aus diesen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 25. September 2013 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 21. Oktober 2013, IV-Nr. 2) erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat. Hinweise auf eine frühere Anmeldung zum Leistungsbezug sind nicht ersichtlich. Dies, obschon der Beschwerdeführer bereits im «Gesprächs-Protokoll Früherfassung / Intake» vom 4. November 2013 (IV-Nr. 15) eine IV-Anmeldung vor zwei Jahren erwähnte. Im entsprechenden Protokoll wurde diesbezüglich jedoch festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung erst jetzt erhalten habe (S. 1). Eine vor dem 21. Oktober 2013 erfolgte Anmeldung durch den Beschwerdeführer ist somit weder dokumentiert noch vermag der Beschwerdeführer eine solche auf andere Weise nachzuweisen. Sie kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten. Für die damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin nach seiner unfallnahen Anmeldung zum Leistungsbezug nicht bei ihm gemeldet und die entsprechenden Akten gar verloren habe, besteht somit keine Grundlage. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer, falls seine Version zutreffend sollte, gehalten gewesen wäre, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, nachdem er monate- und sogar jahrelang nichts gehört hatte.

Auch der Darstellung des Beschwerdeführers, er sei durch eine Eingliederungsfachperson weder unterstützt noch betreut worden, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht gefolgt werden. In den Akten sind durchaus Eingliederungsbemühungen seitens der Beschwerdegegnerin ersichtlich: Am 4. November 2013 fand ein Intake-Gespräch (IV-Nr. 15) und am 6. Februar 2015 ein Erstgespräch (vgl. Protokolleintrag vom 6. Februar 2015 und IV-Nr. 87.61) statt. Mit dem dabei ins Auge gefassten Belastbarkeits- und Aufbautraining wurde aufgrund der telefonischen Auskünfte des behandelnden Arztes Dr. med. F.___, Spitalfacharzt, Klinik H.___, vom 10. Februar sowie 15. April 2015 bis im Herbst zugewartet (vgl. Protokolleinträge vom 10. Februar und 15. April 2015). Zum gegebenen Zeitpunkt informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin sodann, dass er demnächst aufgrund des zwischenzeitlich erlittenen Kreuzbandrisses in die Reha gehen müsse (Protokolleinträge vom 17. September 2015). Dr. med. F.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2016 mit, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund einer akuten Verschlechterung zu einer Verzögerung im Heilungsprozess gekommen sei (vgl. Protokolleintrag vom 20. Januar 2016). Anlässlich des am 26. April 2016 durchgeführten Standortgespräches gab der Beschwerdeführer an, sein Psychiater und andere Ärzte hätten ihm in der aktuellen Situation geraten, von einem Belastbarkeitstraining abzusehen (vgl. Protokolleintrag vom 26. April 2016). Dr. med. F.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2016 telefonisch mit, dass die letzte EMDR-Therapie voraussichtlich bis circa Februar / März 2017 dauere und daher mit einem Belastbarkeits- oder Aufbautraining nicht vor März 2017 begonnen werden sollte (Protokolleintrag vom 4. Oktober 2016). Der E-Mail vom 28. Februar 2017 von Dr. med. F.___ ist dann zu entnehmen, dass er nicht sagen könne, ob der Beschwerdeführer ab Frühjahr in der Lage sei, am Training teilzunehmen (Protokolleintrag vom 1. März 2017). Der zuständige Eingliederungsfachmann C.___ bemühte sich anschliessend erfolglos, den Beschwerdeführer telefonisch zu kontaktieren (Protokolleintrag 9. März 2017). Bei dem am 14. März 2017 stattgefundenen Telefongespräch gab der Beschwerdeführer an, er habe die EMDR-Therapie Ende 2016 aufgrund eines familiären Todesfalles unterbrechen müssen. Er habe sich bereits an mehreren Orten beworben und jetzt ein Angebot erhalten, welches aber noch nicht spruchreif sei. Er werde den Eingliederungsfachmann zu gegebener Zeit informieren. Die Beschwerdegegnerin informiert den Beschwerdeführer daraufhin, dass man ihm gegebenenfalls Support (Arbeitsversuch) bieten könne (Protokolleintrag vom 14. März 2017). Mit ärztlicher Stellungnahme vom 17. Mai 2017 gab Dr. med. F.___ bekannt, dass der Beschwerdeführer zurzeit krankheitsbedingt (Infekt) nicht in der Lage sei, weitere Termine wahrzunehmen. Es sei eine weitere EMDR-Therapie notwendig (IV-Nr. 87.61 S. 46). Am 30. Juni 2017 (Protokolleintrag vom 30. Juni 2017) erfolgte sodann ein Telefonat betreffend den «Abschluss der beruflichen Eingliederung», in dessen Rahmen der Beschwerdeführer angab, es gehe ihm besser, er sei jedoch noch in der EMDR-Therapie und in ein paar Monaten sollte es jobmässig funktionieren.

 

6.2     Aufgrund dieser Ausführungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin durchaus bestrebt war, den Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Eingliederung zu beraten und zu unterstützen. Allerdings haben der Gesundheitszustand und / oder die durch den Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Therapiemassnahmen eine entsprechende Umsetzung der Massnahmen stets verunmöglicht. Der Beschwerdegegnerin kann in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein Vorwurf gemacht werden. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsbemühungen nach knapp vier Jahren (Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 21. Oktober 2013) – am 28. Juni 2017 (vgl. IV-Nr. 69) – abgeschlossen hat.

Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Vorbescheid vom 19. November 2013 an die damalige Adresse des Beschwerdeführers adressiert war (vgl. IV-Nr. 19). Folglich ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der entsprechende Vorbescheid damals zugestellt worden ist. Jedenfalls ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine dieser Annahme widersprechenden Hinweise. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gegen eben diesen Vorbescheid am 2. Dezember 2013 Einwände erhoben hat, die sodann am 14. Januar 2014 (IV-Nrn. 20, 34) durch seinen Rechtsvertreter ergänzt worden sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Vorbescheid vom 19. November 2013 nicht bekannt sei, läuft somit ins Leere.

 

7.       Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Neutralität des Gutachters Dr. med. D.___ und die Dauer der erfolgten Exploration (vgl. E. II. 5.2 hiervor) richten sich sowohl gegen die Unabhängigkeit des Gutachters Dr. med. D.___ als auch gegen den Beweiswert des im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erstatteten psychiatrischen Gutachtens vom 9. April 2019. Der Beweiswert des entsprechenden Gutachtens wurde bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren geprüft und das Gutachten von Dr. med. D.___ als voll beweiswertig qualifiziert (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.93 vom 3. Dezember 2020 E. II. 8 und 10). Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_77/2021 vom 20. April 2021, in E. 6.5 Folgendes fest:

 

«[…] Mit Verwaltung und Vorinstanz kann daher auf das Gutachten des Dr. med. D.___ abgestellt werden und ist gestützt darauf von einer Remission der psychischen Unfallfolgen im Frühjahr 2012 auszugehen. Der von der [...] [Unfallversicherer] per 1. Juni 2012 verfügte folgenlose Abschluss des Falles ist damit nicht zu beanstanden.»

 

Bei der Würdigung dieser Ausführungen ist zu beachten, dass das Bundesgericht im Verfahren der obligatorischen Unfallversicherung die Feststellung des Sachverhalts frei prüft (Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit seinen, gegen den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens vom 9. April 2019 und gegen die Gutachterperson Dr. med. D.___ gerichteten Vorbringen nicht durchzudringen. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auch keine Anhaltspunkte gibt, die den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 9. April 2019 im hier relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) in Zweifel zu ziehen vermögen. So finden sich in den vorliegenden Akten keine seit dem Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.93 vom 3. Dezember 2020 bzw. dem dieses bestätigenden Urteils des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 erstatteten medizinischen Berichte, welche in den besagten Urteilen noch nicht berücksichtigt worden wären. Daher ist nach wie vor auf das voll beweiswertige Gutachten von Dr. med. D.___ vom 9. April 2019 abzustellen. Für das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte, durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag zu gebende Gegengutachten besteht kein Anlass.

 

8.       Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers bez. der effektiven Absturzhöhe beim Unfallereignis vom 20. März 2013, der Beeinflussung des Zeugen durch den Unfallversicherer und des Gutachtens der Firma E.___ betreffend die Absturzhöhe ist aufgrund mangelnder Relevanz im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht näher einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unabhängig von diesen Umständen gestützt auf die medizinische Aktenlage zu Recht verneint.

 

9.       Somit ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

 

10.     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

11.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Küng

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_97/2023 vom 16. Februar 2023 nicht ein.