9:
Urteil vom 15. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 20. Mai 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1959, wurde am 16. Februar 2017 von seiner Arbeitgeberin bei der IV-Stelle Solothurn zur Früherfassung angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Arthritis angegeben und aufgrund dessen eine Arbeitsunfähigkeit seit 25. Januar 2016 attestiert. Der Beschwerdeführer war seit 1984 bei der Firma B.___ in [...] als Metallbauer in einem Pensum von 100 % tätig gewesen. Am 6. Oktober 2018 erfolgte eine Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 12).
2. Die Beschwerdegegnerin holte diverse medizinische Unterlagen ein und sprach dem Beschwerdeführer gleichzeitig berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs am angestammten Arbeitsplatz sowie ein Taggeld zu (IV-Nrn. 28 und 29). Am 24. April 2019 leistete sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der Institution C.___ (IV-Nr. 38). Parallel dazu wurde ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag gegeben (IV-Nr. 44), das am 26. August 2019 (IV-Nr. 56) bzw. 27. Dezember 2019 (IV-Nrn. 70.1 und 70.2) von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, erstattet wurde.
3. Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2020 (IV-Nr. 82 S. 2 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 Einwand und reichte weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 84).
4. Gestützt auf eine Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 90) holte die Beschwerdegegnerin erneut ein bidisziplinäres Gutachten auf den Fachgebieten der Rheumatologie und Neurologie ein. Dieses wurde am 16. April 2021 von Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, erstattet (IV-Nrn. 99, 100.1 und 100.2).
5. Nach nochmals durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 104 und 110) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2022 (IV-Nr. 120; Aktenseiten [A.S. 1 ff.]) mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine bis 31. Juli 2020 befristete halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch und wies weitere berufliche Massnahmen ab.
6. Gegen die genannte Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde (A.S. 9) und beantragt sinngemäss, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2022 sei aufzuheben und es seien ihm Rentenleistungen zuzusprechen.
7. Die Beschwerde wird von der Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2020 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet (A.S. 10).
8. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 18).
9. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Mai 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Nach dem hier massgeblichen bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2018 in seiner Tätigkeit als Metallbauer aus gesundheitlichen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Diese Tätigkeit sei ab diesem Zeitpunkt nur noch eingeschränkt zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien körperlich angepasste Tätigkeiten weiterhin in einem Pensum von 50 % möglich. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres, per 1. April 2019, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 56 % der Anspruch auf eine halbe Rente. Da ein Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen könne, sei der Anspruch auf die halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 2020 gegeben. Die geleisteten Taggeldzahlungen ab dem 1. Mai 2020 bis am 17. Mai 2020 würden mit der Invalidenrente verrechnet.
Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf weiter verbessert. Aus medizinischer Sicht sei ihm ab Mai 2020 wieder eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit im Rahmen eines 70%-Pensums zumutbar. Die Verbesserung werde nach drei Monaten berücksichtigt (gemäss Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Somit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 39 %, ab August 2020, kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Aus der Stellungnahme des Hausarztes vom 13. August 2021 ergäben sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, sei nachvollziehbar und schlüssig.
3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift (A.S. 9) sinngemäss entgegen, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ sei ungenügend. Die Untersuchung an den Füssen sei nicht kompetent vorgenommen worden. Es sei auf die Einschätzungen seines Hausarztes und der Institution C.___ abzustellen. Ihm sei sogar von einem Tag auf den anderen der Arbeitsplatz gestrichen worden, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin für ihn nicht akzeptabel sei.
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1. Mai bis 31. Juli 2020 befristete, halbe Rente zugesprochen und für die Zeit danach einen Rentenanspruch verneint hat. Hierfür ist zunächst der medizinische Sachverhalt zu klären. Dazu sind im Wesentlichen folgende medizinische Berichte relevant:
4.1 Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital I.___, vom 15. November 2017 (IV-Nr. 24 S. 6 f.), sei beim Beschwerdeführer eine beginnende SLAC-Wrist rechts zu diagnostizieren. Als Nebendiagnosen zeigten sich eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ II, eine Hypercholesterinämie und Adipositas. In einem 2016 erstellten MRI präsentiere sich ein Zustand nach SL-Bandläsion mit deutlich verbreitertem SL-Intervall. Durch repetitive Belastung bei veränderter Handgelenkskinematik und körperlich schwere Tätigkeit führe diese Läsion zu einer Arthrose in der Hand.
4.2 Am 23. April 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, an der rechten Hand operiert (IV-Nr. 18 S. 21 f.). Diagnostiziert wurden eine veraltete SLAC-wrist rechts und eine Begleitsynovitis der Extensor pollicis longus Sehne rechts. Der Operateur nahm eine Resektionsarthroplastik am Radiokarpalgelenk, eine Radiusstyloid Ektomie rechts sowie eine Subkutanverlagerung und Synovialektomie der Extensor pollicis longus Sehne rechts vor. Der Beschwerdeführer habe zunehmend Beschwerden am rechten Handgelenk mit belastungsabhängigen zunehmenden Dauerschmerzen gehabt und das Handgelenk nicht belasten können. Die Bildgebung habe eine veraltete scapholunäre Bandverletzung mit beginnenden Zeichen einer Folgearthrose gezeigt. In der MRI-Untersuchung sei zusätzlich eine kleine Läsion im Diskus ulnocarpalis erkannt worden, die aber intraoperativ stabil sei. Hingegen sei eine Synovektomie bei Entzündung der EPL-Sehne erfolgt und deren Subkutanverlagerung bei knöcherner Veränderung des Lister-Tuberculum. Dem Beschwerdeführer wurde nach der Operation eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 26. August 2018 attestiert (IV-Nr. 18 S. 8 ff.).
Am 5. September 2018 (IV-Nr. 18 S. 20) berichtete Dr. med. J.___ über folgende Diagnosen:
- Status nach Resektionsarthroplastik am rechten Handgelenk bei SLAC-Wrist von Ende April 2018
- passagere Handwurzelschmerzen in der Tabatière und dem ulnocarpal Gelenk auch links bei radiologisch blanden Befunden
- OSG-Distorsion rechts vor ca. Wochenfrist
Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei wegen passageren Schmerzen an der linken Hand und der knöchernen Verstauchung etwas verzögert. Es erfolge nun aber am 10. September 2018 die genaue Festlegung der prozentualen Arbeitsfähigkeit nach Beginn der Arbeit durch den Hausarzt. Der Beschwerdeführer werde sehr wahrscheinlich alle Arbeiten als Schlosser wieder durchführen können.
4.3 Dr. med. K.___, Leitender Arzt Rehabilitations- und Rheumazentrum, Spital I.___, berichtete am 16. November 2018 (IV-Nr. 24 S. 1 ff.) über diese Diagnosen:
- Seronegative rheumatoide Arthritis (EM Herbst 2017)
September 2018: RF, Anti-CCP und ANA negativ
September 2018: humorale Aktivität (CRP 52 mg/l)
symmetrische Synovitis Finger- und Zehengelenke bds.
Basisbehandlung: NSAID bei Bedarf, Glukokortikoid-Medikation seit 30. Oktober 2018,
Methotrexat seit 12. November 2018
Aktuell: Deutlich regrediente Krankheitsaktivität
- Aktenanamnestisch Gichtarthropathie
- Diabetes mellitus Typ 2
- Dyslipidämie
Es bestünden seit einem Jahr an Intensität zunehmende symmetrische Finger- und Zehengelenkschmerzen sowie auch polymyalgische Beschwerden, vor allem im Sinne von symmetrischen Schulterschmerzen. Klinisch seien floride symmetrische Synovitiden der Zehengrundgelenke zu palpieren gewesen, bei auch positiven Gänslen-Zeichen der Hände und Füsse bei gleichzeitig vorhandener humoraler Aktivität. Trotz negativer Antikörper-Konstellation müsse von einer rheumatoiden Arthritis ausgegangen werden. Die Aufnahme einer systemischen Glukokortikoid-Medikation habe zu einem sehr guten Ansprechen geführt. Zusätzlich seien konventionell-radiologische Aufnahmen der Hände und Füsse veranlasst worden, wo sich kein Anhalt eines erosiv-destruktiven Krankheitsverhaltens dargestellt habe.
Dr. med. K.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2019 (IV-Nr. 33) über die seit dem 29. Oktober 2018 stattfindende Behandlung. Der Beschwerdeführer beklage seit einem Jahr Finger- und Zehengelenkschmerzen, die vor allem am intensivsten verspürt werden. In den letzten Wochen hätten diese deutlich zugenommen und es sei seit dem 25. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Beschwerdeführer habe auch symmetrische Schulterschmerzen bds. gehabt. Unter der Basisbehandlung mit Methotrexat und der systemischen Glukokortikoid-Medikation seien die entzündlichen Beschwerden vollständig regredient. Es bestünden nur noch belastungsinduzierte Schmerzen im Bereich der Finger- und Fussgelenke. Dem Beschwerdeführer sei daher empfohlen worden, seine Arbeitstätigkeit in 10%igen Dekrementen wöchentlich zu steigern. Die Beschwerden würden im Rahmen einer körperlichen Dekonditionierung interpretiert.
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Seronegative rheumatoide Arthritis (EM Herbst 2017)
September 2018: RF, Anti-CCP und ANA negativ
September 2018: Humorale Aktivität (CRP 52 mg/l)
symmetrische Synovitis Finger- und Zehengelenke bds.
Basisbehandlung: NSAID bei Bedarf, Glukokortikoid-Medikation seit 30. Oktober 2018, Methotrexat seit 12. November 2018
aktuell: Deutlich regrediente Krankheitsaktivität
- aktenanamnestisch Gichtarthropathie
- Diabetes mellitus Typ 2
- Dyslipidämie
Es bestehe eine gute Prognose. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar, sie sollte jedoch in den nächsten Wochen allmählich gesteigert werden.
4.4 Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2019 (IV-Nr. 56) wurde kein auffälliger Befund erhoben. Die mnestischen Funktionen seien unauffällig und im formalen Denken sei der Beschwerdeführer geordnet. Stimmungsmässig sei er ausgeglichen, die affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien erhalten. Affektiv sei er modulierbar, Antrieb und Motorik seien unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Auch die testpsychologischen Befunde deuteten auf keine Beeinträchtigungen aus psychiatrischem Fachgebiet hin. Die erhobenen Untersuchungsbefunde stimmten mit den anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus überein. Somit seien aus dem psychiatrischem Fachgebiet keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit, der Freizeitgestaltung, der sozialen lnteraktionen oder sonstigen Aktivitäten festzustellen. Es sei keine psychiatrische Diagnose zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.5 Im ebenfalls von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen rheumatologischen Gutachten von PD Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, vom 27. Dezember 2019 (IV-Nr. 70.2) wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, es würden aktuell insgesamt fünf Problembereiche geschildert: An erster Stelle stünden Beschwerden im Bereich der Zehengrundgelenke und der Achillessehne links betont, an zweiter Stelle die Beschwerden im Bereich der Hände, insbesondere MCP und Handgelenke, an dritter Stelle wechselhafte Rückenbeschwerden sowie Schmerzen im Bereich des Steissbeins, an vierter Stelle eine allgemeine Müdigkeit, welche sich im Tagesverlauf verstärke, und an fünfter Stelle ein ungerichteter Schwindel. Unter der aktuellen angepassten Tätigkeit habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der arbeitsbezogenen Beschwerden vor allem Probleme in den Fussgelenken und im Rücken beim längeren Stehen, wobei auch langes Sitzen ungünstig sei.
In der Befunderhebung zeige sich eine thorakale Hyperkyphose mit dorsalem Überhang, weitgehend fixiert. Die LWS-Beweglichkeit in Extension sei zur Hälfte eingeschränkt, die übrige Beweglichkeit zu 1/3. Im Bereich der BWS sei die Rotation leicht eingeschränkt. Die HWS sei in sämtlichen Bewegungsrichtungen 1/3 eingeschränkt, aber schmerzfrei. Der Zehen/Fersengang sei lokal eingeschränkt. Die Beweglichkeit im Handgelenk rechts sei in sämtlichen Richtungen zur Hälfte eingeschränkt, dies schmerzfrei. Es bestehe eine diffuse Schwellung der rechten Hand, wobei keine Synovitiden fassbar seien. Die Gaenslen-Zeichen seien negativ. Im Bereich des linken Handgelenks zeigten sich ein ausgeprägter Volarflexionsschmerz und eine leichte Synovitis. Die Gaenslen-Zeichen seien positiv. Die Beweglichkeit sei um 1/3 eingeschränkt in alle Richtungen. Ebenfalls bestehe eine schmerzhaft isometrisch resistive Extension, weiter eine diffuse Schwellung der Hand. Im Bereich der Fingergelenke seien keine isolierten Synovitiden fassbar. Der rechte Fuss sei in der Beweglichkeit mässig eingeschränkt in alle Richtungen, bei ausgeprägter chronisch venöser Insuffizienz und Ödembildung. Der linke Fuss präsentiere sich bei volarer und Dorsal-flexion schmerzhaft sowie mit positivem Gaenslen-Zeichen. Es seien keine isolierten Synovitiden fassbar. Es bestünden eine Verdickung der Achillessehne links sowie eine ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit am Achillessehnenansatz links (IV-Nr. 70.2 S. 13 f.). Es werden folgende Diagnosen erhoben (IV-Nr. 70.2 S. 16):
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rheumatoide Arthritis, RF, Anti-CCP und Ana negativ
Entzündliche Beteiligung der Hände und Füsse
Aktuell unter Basistherapie mit Methotrexat, Humira und Glucocorticoiden mit geringer Entzündungsaktivität, aber eingeschränkter Funktionsfähigkeit insbesondere im Bereiche der linken Hand und des linken Fusses
Restbeschwerden und Funktionsbeeinträchtigung Hand rechts bei
- Multifaktorieller Fatigue Problematik
Chronisch-entzündliche Erkrankung, metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus
- Z.n. Resektion der proximalen Karpalreihe rechts und Radiusstyloidektomie rechtes Handgelenk am 23. April 2018 bei kompletter Bandläsion und begleitenden degenerativen Veränderungen
- Chronische durch das Achillessehnen Ansatztendinose links (klinisch und sonografisch verifiziert)
- Ausgeprägte chronisch-venöse Insuffizienz bds.
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Metabolisches Syndrom mit Adipositas Grad III, Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie, Hyperurikämie
Der rheumatologische Gutachter hält fest, es bestünden aus somatischer Sicht verschiedene Gesundheitsprobleme, wobei als Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit primär eine symptomatische vollständige (alte) Bandläsion und begleitende degenerative Veränderungen im Bereiche der rechten Handwurzel und sekundäre Tendosynovitiden DD im Rahmen der später diagnostizierten entzündlich-rheumatischen Affektion und die nachfolgende operative Versorgung im April 2018 zu nennen seien. Nach Regeneration der postoperativen Folgen hätten jedoch Schmerzen und ausgeprägte Schwellungen im Bereich beider Hände und Füsse bestanden, bis im Oktober 2018 eine sero-negative rheumatoide Arthritis mit Befall beider Hände und beider Füsse diagnostiziert worden sei. Unter systemischer Kortikosteroid-Therapie und Aufbauen eine Basistherapie vorerst mit Methotrexat sei es zu einer Regredienz der Ruheschmerzen und der Schwellung gekommen. Eine angepasste Tätigkeit sei durch den behandelnden Rheumatologen als halbtags zumutbar beurteilt worden, eine zusätzlich eingeleitete Basistherapie habe zu einer weiteren leichten Reduktion der Entzündungsaktivität geführt, aber subjektiv bisher zu keinen nennenswerten Veränderungen. Seit Mai 2019 erfolge ein aufbauendes Arbeitstraining, wobei das Arbeitspensum aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden im Bereiche der Hände, der Füsse und des Rückens nicht weiter gesteigert worden sei. Auch die Aktivitäten zu Hause im Sinne des Unterhalts des Eigenheimes und Gartenarbeiten seien seit Frühjahr 2018 sistiert. Die bisherigen Behandlungsmassnahmen seien angemessen und adäquat. Es sei noch nicht von einem vollständig stabilen Zustand auszugehen, wobei Veränderungen hinsichtlich Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermutlich sehr langsam geschehen könnten und allenfalls auch eine über längere Zeit durchgeführte Arbeitstätigkeit noch zu gewissen Adaptationen führten. Ebenfalls günstig auswirken könnte sich die Gewichtsreduktion hinsichtlich der Komorbiditäten. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Beschränkung auf eine Halbta- gestätigkeit auch in einer angepassten Form unter Berücksichtigung der Gesamtsituation aus somatischer Sicht plausibel. Allerdings sei noch nicht von einem vollständig stabilen Gesundheitszustand auszugehen. Unter weiterer Stabilisierung bei Weiterführen der Basistherapie, des grundsätzlich positiven Krankheitsverlaufes, der zusätzlichen Gewichtsabnahme und einer gewissen Adaptation an eine Arbeitstätigkeit sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Laufe der Zeit durchaus möglich, weshalb spätestens nach zwei Jahren eine Re-evaluation erfolgen sollte (IV-Nr. 70.2 S. 16 ff.).
Die angestammte Tätigkeit sei zum Teil schwer, überwiegend stehend und mit hohen Kraftaufwendungen mit den Händen. Diese sei aufgrund der somatischen Diagnosen und Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr zumutbar. Dies gelte seit dem 16. April 2018. Die vorübergehend attestierte Teilarbeitsfähigkeit sei als Arbeitsversuch einzuschätzen. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei leicht, wechselpositioniert im Sinne des Wechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, mit Vermeiden von hohen Kraftaufwendungen mit den Händen, längeren oder wiederholten erhöhten mittelstarken Kraftaufwendung mit den Händen, ohne längerdauernde Arbeiten in unergonomischen Rumpfhaltungen, insbesondere Arbeiten in überstreckter Position. Eine solche Tätigkeit wäre während sechs Stunden mit vermehrten Pausen von eineinhalb Stunden, nach Möglichkeit aufgeteilt auf zwei Blöcke, möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage damit 56 %. Diese medizinisch-theoretische 56%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe retrospektiv seit Januar 2019 (IV-Nr. 70.2 S. 18 f.).
4.6 Im Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, , vom 4. Mai 2020 (IV-Nr. 84 S. 2 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
- Polyneuropathie der Beine
März 2020: Primär sensible Polyneuropathie der Beine mit Affektion der kleinen Nervenfasern
Ätiologie: Wahrscheinlich metabolisch bei Diabetes mellitus Typ II
- Seronegative rheumatoide Arthritis
September 2018: Rheumafaktoren, da Anti-CCP und danach negativ
klinisch symmetrische Synovitis der Finger und Zehengelenke bds.
Therapie:
NSAID bei Bedarf, Glukokortikoid Medikation seit 30. Oktober 2018, Methotrexat seit 12. November 2018
Adalimumab seit Mai 2019
- Diabetes mellitus Typ II
Therapie mit oralen Antidiabetika
Die Zuweisung erfolge mit der Bitte um neurologische Beurteilung und insbesondere mit der Frage nach Vorliegen einer Polyneuropathie bei ausgeprägten Missempfindungen der Unterschenkel und Beine beidseits, sich manifestierend primär in Ruhe und in der Nacht, wobei explizit keine Verschlechterung beim Umhergehen angegeben werde. Bei bekanntem Diabetes mellitus stehe primär die Frage nach Vorliegen einer Polyneuropathie im Raum. Aufgrund der getätigten elektrophysiologischen Untersuchungen sei die klinische Verdachtsdiagnose einer Polyneuropathie zu bestätigen. Es bestehe eine sehr deutliche primär sensible axonale Polyneuropathie der Beine mit Affektion der kleinen Nervenfasern. An den oberen Extremitäten imponiere nebenbefundlich ein recht deutliches beidseitiges rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom. Hier habe der Beschwerdeführer im Moment keine Beschwerden, sodass auf die Durchführung einer CTS-Relase-Operation verzichtet werden könne. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Ätiologie der Polyneuropathie metabolisch bei Diabetes mellitus.
4.7 Nachdem der Beschwerdeführer im Einwandverfahren eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes unter Beilage des neurologischen fachärztlichen Berichts (vgl. E. II. 4.6 hiervor) geltend gemacht hatte, gab die Beschwerdegegnerin eine erneute, bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag. Dieses Gutachten wurde von Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, erstellt.
4.7.1 Im rheumatologischen Fachgutachten von Dr. med. F.___ vom 15. April 2021 (IV-Nr. 99) wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, Hauptproblem seien seine Schmerzen im Rücken und den Armen. Der linke Arm schlafe ein, es kribble bis in den Ellbogen, rechts spüre er schubweise im Arm nichts mehr, habe dort aber kein Kribbeln. Er habe andauernd einen Druck im Kreuz, dies etwa seit sechs Monaten. Er habe auch nachts Beschwerden, dann werde der Druck im Kreuz aber durch die nadelstichartigen und elektrisierenden Schmerzen in den Füssen überdeckt. Wenn er daheim drei Stunden Schreinerarbeiten gemacht habe, habe er an den nächsten folgenden beiden Tagen extremste Schmerzen im Rücken und sehr müde Beine. Die Schmerzen im Kreuz würden mit körperlichen Belastungen zunehmen. Schmerzen habe er in den Beinen eigentlich nicht, sondern ein Müdigkeitsgefühl. Sowohl die Müdigkeit in den Beinen wie auch die Kreuzschmerzen habe er schon während seiner Arbeitstätigkeit als Schlosser gehabt. Seitdem er nicht mehr arbeite, seien sie etwas geringer ausgeprägt, da er ja viel mehr Pausen machen könne. Seine Hände seien nicht mehr geschwollen, auch nicht mehr die Füsse, seitdem er dauernd Kompressionsstrümpfe trage. Die Hände seien besser, seitdem er die Medikamente nehme und auch an Gewicht abgenommen habe. Er sei am Morgen generell am ganzen Körper steif bis etwa zu 30 Minuten lang. Ab und zu habe er leichte Schmerzen in der rechten Schulter und im Nacken. Die Operation im rechten Handgelenk habe eine deutliche Besserung gebracht, er habe aber immer noch Schmerzen in der Hand, meistens an der äusseren Handkante, je nach Belastung. Etwa gleichzeitig mit den Schmerzen im rechten Handgelenk seien damals auch Schwellungen in den Füssen und eine Zunahme der Müdigkeit in den Beinen aufgetreten. Im November habe er einen Herzinfarkt und Nierenversagen gehabt, sei lange im Spital gewesen.
Die Gutachterin erhebt folgende Befunde:
Schulter- und Beckengeradstand, Wirbelsäule im Lot, leicht akzentuierte thorakale Kyphose im Bereich der oberen Brustwirbelsäule, verstärkte lumbale Lordose.
Halswirbelsäule: Seitrotation nach rechts in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt, Seitflexion bds. sowie Extension 2/3 eingeschränkt. Kein wesentlicher muskulärer Hartspann.
Brustwirbelsäule: Extension 2/3, übrige Bewegungen 1/3 eingeschränkt.
Lendenwirbelsäulen: Extension 2/3 eingeschränkt stark schmerzhaft, übrige Bewegung nicht eingeschränkt aber schmerzhaft. Erhöhter Tonus paravertebral und M. quadratus lumborum bds. Quadrantenteste nicht verlässlich durchführbar. Spine Test und Vorlaufphänomen negativ.
Obere Extremitäten: Abstand Daumen-Vertebra prominens beim Nackengriff 0 cm bds., beim Schürzengriff werde beidseits BWK10 erreicht. Passiv seien beide Schultern frei beweglich, rechts diskretes Impingement und leicht positiver Joke-Test (Schmerzen, jedoch kein Kraftdefizit). Ellenbogengelenke unauffällig. Dorsalflexion Handgelenk rechts 2/3 eingeschränkt, harter Stopp, Fingergelenke unauffällig, kompletter und kräftiger Spitzgriff und Faustschluss bds.
Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei beweglich. Knie beide in leichter Valgusfehlstellung und überstreckbar, ansonsten unauffällige Untersuchung, Sprunggelenke unauffällig, Achillessehne unauffällig, keine Druckdolenz am Ansatz der Plantarfaszien.
Im Rahmen der Beguachtung wurde am 14. April 2021 ein Röntgen der HWS in 2 Ebenen, Dens transbuccal, und ein MR der LWS durchgeführt. Es zeigten sich eine fortgeschrittene Osteochondrose und Uncarthrosen HWK6/7, eine beginnende Chondrose HWK4/5, HWK5/6 und HWK7/BWK1, generalisierte leichte Spondylarthrosen, Foramen arcuale als Normvariante, eine linkskonvexe Skoliose und Hyperlordose lumbal, weiter eine anteriore Spondylose BWK12/LWK1, gering auch BWK11/12, Chondrosen und aktivierte Spondylarthrosen LWK3/4 und LWK4/5, rechtsbetonte, aktivierte Spondylarthrosen LWK5/SWK1 sowie mässige SIG Arthrosen.
Es werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:
- Chronisches, belastungsabhängiges lumbales Schmerzsyndrom mit belastungsabhängig auftretender Müdigkeit in beiden Beinen
Linkskonvexe Skoliose und Hyperlordose lumbal. Anteriore Spondylose BWK12/LWK1, gering auch BWK11/12, Chondrosen und aktivierte Spondylarthrosen LWK3/4 und LWK4/5, rechtsbetonte, aktivierte Spondylarthrosen LWK5/SWK1, mässige SIG Arthrosen
Dekonditionierung
- Fortgeschrittene Osteochondrose und Uncarthrosen HWK6/7, beginnende Chondrose HWK4/5, HWK5/6 und HWK7/BWK1, generalisierte leichte Spondylarthrosen
- Seronegative Polyarthritis (ED Oktober 2018)
DD seronegative RA, CPPD, polyarticuläre chronische Arthritis urica
RF, Anti-CCP und ANA negativ
MTX 11/18, Humira 40mg s.c. alle zwei Wochen, initial auch systemische Steroide
- Restbeschwerden und Funktionsbeeinträchtigung (eingeschränkte Dorsalextension) der Hand rechts bei
Positiver diagnostischer Infiltration 27. März 2018
St. n. Resektionsarthroplastik Radiokarpalgelenk, Radiusstyloidektomie rechts und Subkutanverlagerung und Synovialektomie der Extensor pollucis longus-Sehne rechts bei SLAC wrist rechts
Rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Klinisch leichtes Impingement Schulter rechts und Supraspinatustendinose
- Gemäss Akten chronische Achillessehnenansatztendinose links (klinisch und sonographisch verifiziert), aktuell beschwerdefrei, unauffälliger klinischer Befund
4.7.2 Das neurologisches Gutachten von Dr. med. G.___ vom 18. Februar 2021 (IV-Nr. 100.1) hält zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers Folgendes fest: Er verspüre ein Surren und Einschlafen in beiden Händen, welches sich bis zu den Unterarmen ausdehne. Dieses bestehe ca. seit einem Jahr und sei intermittierend vorhanden. Seit seinem Myocard-Infarkt im Oktober des letzten Jahres sei er vermehrt müde. Häufig habe er Nadelstiche an beiden Füssen, und seit ca. drei Monaten starke Rückenschmerzen vor allem im Sitzen und im Gehen sowie seit ca. drei Wochen eine Verspannung im rechten Nackenbereich. An den Händen habe er schon seit Jahren Finger- und Gelenkschmerzen beidseitig. Die rechte Hand sei deswegen operiert worden. Seit einem Jahr würden zusätzlich die Hände sowie die Unterarme einschlafen. Dies komme abwechslungsweise vor und dauere jeweils fünf bis zehn Minuten. Dieses Einschlafen sei tageszeit- und positionsunabhängig. Er habe am Anfang den Ärzten nicht alles gesagt, diese Einschlafgefühle verspüre er jedoch etwa seit einem Jahr. Auf seine berufliche Tätigkeit habe es keinen wesentlichen Einfluss. Es seien ihm auch schon Gegenstände aus den Händen gefallen. Durch die Gefühlsstörungen bestünden jedoch keine Einschränkungen. An den Füssen habe er ebenfalls schon seit Längerem Schmerzen in den Zehengelenken sowie im Sprunggelenk. Neu sei jedoch vor ca. einem Jahr ein nadelstichartiger Schmerz hinzugekommen, welcher zwischen Nagel- und Zehenbereich auftrete, an der Grosszehe beginne und sich über den ganzen Fuss ausdehne. Diese nadelstichartigen Schmerzen seien nachts am schlimmsten, weshalb er die Decke auf den Füssen kaum ertrage und der Nachtschlaf dadurch gestört sei. Dieser Schmerz trete vor allem in Ruhe und weniger tagsüber auf. Rückenschmerzen würden seit ca. drei bis vier Monaten bestehen. Er bemerke diese schon nach einer Stunde Sitzen, ebenso, wenn er über längere Zeit stehe oder gehe. Dieser Schmerz sei bisher nicht abgeklärt worden. Er behindere ihn jedoch, vor allem auch bei einer sitzenden Tätigkeit. Am Nacken bestehe seit zwei bis drei Wochen eine Verspannung in der rechten Schulter, in der rechten Halsmuskulatur mit stechenden Schmerzen, wenn er den Kopf nach rechts rotiere. Die Schmerzen seien sowohl in der vorderen Nackenregion wie auch in der hinteren Nackenregion und hinter dem Ohr lokalisiert und würden bis zur Schulter ausstrahlen. Der Schmerz sei stechend und klemmend. In Ruhe habe er diesen Schmerz nicht. Weiter habe er Schwindel. Wenn er aufstehe oder sich hinlege, verspüre er kurzzeitig eine Art Benommenheitsgefühl, welches ca. fünf Minuten andauere und dann wieder aufhöre. Es werde ihm dabei nicht schlecht. Den erlittenen Myocardinfarkt habe er eigentlich gar nicht bemerkt. Er sei ins Spital gekommen, weil er zu Hause ca. zwei Tage bettlägerig gewesen sei. Er sei sehr schwach und apathisch gewesen. Scheinbar habe er ein Nierenversagen gehabt und im Laufe der Hospitalisation habe man auch festgestellt, dass er einen Herzinfarkt gehabt habe. Eigentlich habe er sich erstaunlich schnell von diesen Diagnosen erholt. Aktuell fühle er sich noch schwach und habe schnell Atemnot bei Anstrengungen. Bis auf die vermehrte Müdigkeit bestehe durch den Herzinfarkt keine zusätzliche Leistungseinschränkung.
Die Gutachterin erhebt folgende Befunde:
Kopf und HWS: Kein Meningismus, passive und aktive Beweglichkeit der HWS nach rechtsseitig eingeschränkt: HWS-Rotation 40/0/60°, Lateralisation 30/0/30°, Reklination 30°, Kinn-Sternum-Abstand 0 cm. Bei HWS-Rotation und Lateralisation nach rechts sowie bei Reklination Angabe von Schmerzen im Bereich des M. sternocleidomastoideus und M. trapezius aszendens rechtsseitig.
Hirnnerven unauffällig
Obere Extremitäten: Trophik, Tonus und Motorik ohne Befund, Fingernasenversuch beidseitig zielsicher. Leichte Atrophie der Interossei bds linksbetont. Keine Paresen. Tinel- und Phalen-Phänomen über dem Carpaltunnel negativ. Tinel-Phänomen über dem Sulcus ulnaris bds negativ. Eudiadochokinese bds. 6 cm messende reizlose OP-Narbe über dem dorsalen Handgelenk rechtsseitig.
Untere Extremitäten: Trophik, Tonus und Motorik ohne Befund. Beidseits perimalleolär Pigmentveränderungen sowie nicht eindrückbare Knöchelödeme. Beinhalteversuch bei Angabe von Rückenschmerzen nicht durchführbar. Knie-Hackenversuch bds zielsicher. Keine Paresen. Distale und proximale Muskulatur M 5 bds. Pseudolasègue rechts mit Angabe von Schmerzen im dorsalen Oberschenkel rechts bei 70°, linksseitig Angabe von ventralen Oberschenkelschmerzen bei 70°. A. dorsalis pedis bds palpabel.
Die Sensibilität werde für das gesamte Integument intakt angegeben. Spitz-Stumpfdiskrimination an beiden Füssen und am distalen Drittel der Unterschenkel bds aufgehoben. Vibration bicarpal 7/8, Vibration bimalleolär 0/8, bipatellär 5/8. Lagesinn erhalten.
Stand und Gang: Leichte BWS-Kyphose, Schulterhochstand rechtsseitig, Druckdolenz des M. trapezius pars aszendens rechts sowie M. sternocleidomastoideus rechtsseitig. Keine Sensibilitätsstörungen im Rumpf- und Schulterbereich. Tapsiges Gangbild mit fehlendem Fussabrollen bds. Fussspitzengang möglich, jedoch Angabe von Schmerzen in den Zehengelenken bds. Fersengang bds. möglich mit Angabe von Knieschmerzen rechtsseitig. Monopedaler Stand bds. unsicher möglich, monopedales Hüpfen abgelehnt. Aufrichten aus Hocke auf Wunsch des Beschwerdeführers nicht geprüft, gemäss Angabe sei das Aufrichten aus der Hocke-Stellung kräftemässig nicht mehr möglich und würde Schwindelbeschwerden verursachen. Strichgang erschwert, Blindstrichgang nicht durchführbar. Romberg mit ungerichtetem Schwanken.
Es werden folgende Diagnosen erhoben:
- Primär sensible, axonale, symmetrische Polyneuropathie der Beine (ICD-10 G63.2)
ENG März 2020: Primär sensible Polyneuropathie der Beine mit Affektion der kleinen Nervenfasern
Ätiologie: Wahrscheinlich metabolisch bei Diabetes mellitus Typ II
- V.a. Ulnarisneuropathie beidseitig (ICD-10 G56.2)
- Elektroneurografisch beidseitiges Carpaltunnelsyndrom (Mai 2020) (ICD-10 G56.0)
- Septischer Schock bei V.a. Urosepsis, ED 27. Oktober 2020 (ICD-10 G63.2)
- St. n. akutem Nierenversagen November 2020
- Myokardinfarkt Typ I. November 2020. (ICD-10 I21.-)
- Schwere hyporegenerative, hyperchrome, normo- bis makrozytäre Anämie unklarer Ätiologie
- Metabolisches Syndrom,
Adipositas permagna
arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.-)
Hypercholesterinämie. (ICD-10 E78.0)
Diabetes mellitus Typ 2. (ICD-10 E 11.-)
- Chronisch-venöse Insuffizienz
5. Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ vom 18. Februar 2021 bzw. 15./16. April 2021 ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die beiden Begutachtungen in Kenntnis der Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers und von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärztinnen erstellt wurden. Diese haben in einer Konsensbesprechung ihre Einschätzungen zusammengeführt. Insofern erfüllt die Begutachtung die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. II. 2.5 hiervor).
5.1 Inhaltlich wird im rheumatologischen Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit mehr als 20 Jahren an belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen und Müdigkeit in den Beinen leide, wobei die lumbalen Schmerzen in den Akten nicht erwähnt seien und gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch keine diagnostischen Abklärungen erfolgt seien. Klinisch lägen eine thorakale Hyperkyphose im Bereich der oberen Brustwirbelsäule sowie eine Hyperlordose lumbal vor, die Beweglichkeit des Achenskeletts sei auf allen Ebenen eingeschränkt. Radiologisch fänden sich degenerative Veränderungen sowohl zervikal, wie auch lumbal, besonders betroffen sei das im Segment HWK6/7, lumbal dürften v.a. die Spondylarthrosen LWK3/4 bis LWK5/SWK1 Beschwerden bereiten. Die Gutachterin weist auf ein nach wie vor bestehendes Übergewicht und eine Rektusdiastase hin, weshalb – trotz Training – von einer Dekonditionierung ausgegangen werden müsse. So wird insgesamt auf eine insuffiziente Stabilisation des Achsenskeletts und zusätzlich ungünstige Belastung durch die abdominale Adipositas geschlossen, was einleuchtend erscheint. Aufgrund der Beschwerdeschilderung kommt gutachterlich gesehen als Ursache eine Spinalkanalstenose infrage, jedoch habe dies im MRI nicht bestätigt werden können. Weiter verweist die Gutachterin auf die in den Akten dokumentierten Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenkes hin, welche auf degenerative Veränderungen bei Bandruptur (Slac Wrist) zurückgeführt werden und nach positiver Testinfiltration operativ angegangen wurden. Dennoch bestünden nach wie vor gewisse, belastungsabhängige Beschwerden. Dementsprechend konnte bei der Befunderhebung eine deutlich eingeschränkte Dorsalextension im rechten Handgelenk erhoben werden. Daraus wird auf eine weiterhin vorhandene verminderte Belastbarkeit des Handgelenks geschlossen. Im weiteren Verlauf seien Beschwerden auch in der linken Hand und den Füssen aufgetreten, wobei im Herbst 2018 als deren Ursache eine seronegative Polyarthritis diagnostiziert worden sei. Bei fehlendem Nachweis von Rheumafaktoren und Anti-CCP Antikörpern und aufgrund des Verteilungsmusters, seien diese vom behandelnden Rheumatologen als seronegative rheumatoide Arthritis klassifiziert worden. Differentialdiagnostisch müsse aber auch eine CPPD oder sogar chronische Gichtarthropathie in Erwägung gezogen werden, da gemäss den Akten eine Hyperurikämie bekannt sei, welche auch medikamentös behandelt werde. Dagegen spricht nach Einschätzung der Gutachterin das positive Ansprechen auf die Behandlung mit Humira. Unter der Therapie, wobei offenbar keine Behandlung mehr mit Methotrexat erfolge wie noch initial, sei es inzwischen zu einer völligen Remission gekommen. Beschwerden bestünden keine wesentlichen mehr, in der klinischen Untersuchung liessen sich keine Synovitiden oder Tenosynovitiden mehr feststellen. Klinisch fänden sich aktuell Befunde vereinbar mit einem leichten Schulter Impingement rechts und Reizung der rechten Supraspinatussehne, wesentliche funktionelle Einschränkungen liessen sich aber nicht feststellen. Aus den erhobenen Diagnosen schliesst die Gutachterin auf eine weiterhin vorhandene eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Handgelenkes, zudem des lumbalen und zervikalen Achsenskeletts und generell der Hände, auch wenn die seronegative Polyarthritis aktuell gut kontrolliert sei. Die geltend gemachten Beschwerden werden als konsistent zu den Untersuchungsbefunden beschrieben. Die Gutachterin verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer aus Eigeninitiative eine Gewichtsreduktion erreichen konnte.
Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden, den klinischen Befund und die Bildgebung wird die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als körperlich zu fordernd und nicht mehr zumutbar erachtet. Dies entspricht auch der Einschätzung, die PD Dr. med. E.___ in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2019 bereits getroffen hatte. Bereits im eben genannten Gutachten wurde aber auch ausgeführt, dass eine leichte, wechselpositionierende Tätigkeit (ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers, ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen, ohne wiederholte Rotationsbelastungen des Oberkörpers oder hohe bis wiederholt mittelstarke Kraftaufwendungen mit den Händen, ohne ausgesprochen feinmechanisch beanspruchende Arbeiten mit den Händen, ohne Stütztätigkeiten mit der rechten Hand oder starke Zugbelastung mit der rechten Hand) zugemutet werden könne. Eine solche Arbeit wird in der aktuellen Begutachtung ab Begutachtungszeitpunkt als 100 % zumutbar erachtet, mit einer Leistungsminderung von 20 % wegen erhöhtem Pausenbedarf. Im älteren Gutachten war von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden. Dr. med. F.___ weist diesbezüglich darauf hin, dass zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung die Arthritis noch nicht vollständig kontrolliert gewesen sei, und erklärt damit schlüssig die Abweichung zur aktuellen Begutachtung. Eine Verbesserung unter der Basistherapie, kontinuierlicher Gewichtsreduktion und weiterhin guter Einstellung des Diabetes sei auch von PD Dr. med. E.___ als durchaus möglich erachtet worden. Eine Verbesserung der Arthritis könne nun festgestellt werden, sodass eine quantitativ höhere Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zulässig sei. Zudem habe Dr. med. E.___ die allgemeine Leistungsreduktion unter anderem aufgrund der Gewichtssituation und des Diabetes mitberücksichtigt, wobei es sich hierbei nicht um rheumatologische Diagnosen handle. Auch diese Ausführungen erweisen sich als plausibel.
5.2 Die neurologische Gutachterin Dr. med. G.___ hält in ihrer Beurteilung fest, am 4. Mai 2020 sei erstmals eine neurologische Abklärung wegen nächtlicher Kribbelparästhesien in den Füssen erfolgt. Elektrophysiologisch und klinisch sei eine primär sensible axonale Polyneuropathie der Beine festgestellt worden. An den oberen Extremitäten habe sich ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom gezeigt (IV-Nr. 100.1 S. 21). Die gutachterliche neurologische Untersuchung habe deutliche Zeichen der Varikosis an den Unterschenkeln beidseitig mit Hyperpigmentierung sowie Unterschenkelödemen gezeigt. Weiter bestünden schmerzbedingte Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit bei Rotation nach rechts und Reklination, Druckdolenzen der rechtsseitigen Nackenmuskulatur, ein Schulterhochstand rechtsseitig. Zudem zeigten sich deutliche klinische Hinweise für eine sensible Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit Pallanästhesie und aufgehobener Spitz-Stumpfdiskrimination an den Füssen beidseitig, einer Gangunsicherheit bei den erschwerten Gangarten sowie im monopedalen Stand. Klinische Hinweise für ein Carpaltunnelsyndrom könnten hingegen nicht eruiert werden, auch keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik der oberen oder der unteren Extremitäten. So kommt die Gutachterin zum plausiblen Schluss, dass zusammengefasst eine deutliche, symmetrische, klinisch rein sensible, elektroneurographisch eine primär sensible axonale Polyneuropathie der unteren Extremitäten und elektroneurografisch ein beidseitiges rechtsbetontes Carpaltunnelsyndrom besteht. Das im Mai 2020 elektroneurografisch festgestellte Carpaltunnelsyndrom sei klinisch nicht deutlich manifest und habe zum jetzigen Zeitpunkt keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch die Einschränkungen durch die Polyneuropathie seien bei einer angepassten Arbeitstätigkeit vorwiegend in sitzender Position mit der Möglichkeit von Positionswechseln gering. Die neurologische Gutachterin erkennt keine Inkonsistenzen und verweist auf gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Die verfügbaren Therapieoptionen seien indessen aus neurologischer Sicht noch nicht ausgeschöpft (IV-Nr. 100.1 S. 22 f.). Diese Beurteilung ist stimmig und sie deckt sich mit der Aktenlage, insbesondere mit der einzigen vorliegenden neurologischen Einschätzung von Dr. med. L.___ vom 4. Mai 2020.
Für die bisherige Tätigkeit als Metallbauschlosser wird aufgrund der Polyneuropathie auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen, aus neurologischer Sicht seit Mai 2020 (aus rheumatologischer Sicht jedoch schon früher). Eine angepasste Tätigkeit formuliert die Gutachterin folgendermassen: körperlich leicht, vorwiegend manuell orientiert, vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit von Positionswechseln und gelegentlichem Stehen. Die Stehdauer sei auf eine Stunde limitiert. Die Gehstrecke am Stück sei auf 500 m beschränkt. Arbeiten auf unebenem Gelände, auf Leitern, Gerüsten und Treppen seien aufgrund der Sensibilitätsstörungen an den Füssen und der Gleichgewichtsstörungen nicht mehr zumutbar. Aus neurologischer Sicht wird die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, auf 70 % festgelegt, dies seit Mai 2020 (IV-Nr. 100.1 S. 24). Auch diese Einschätzung erweist sich als nachvollziehbar. Hierzu ist auch festzuhalten, dass vom behandelnden Facharzt keine Arbeitsunfähigkeit festgelegt wurde.
5.3 Gutachterlich gesehen besteht somit in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinschränkung, und aus neurologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Im bidisziplinären Konsens (IV-Nr. 100.2 S. 9 ff.) legen die Gutachterinnen abschliessend fest, dass sich die Arbeitsunfähigkeit nicht addiere, was ebenfalls plausibel erscheint. Es liegt damit in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor, dies seit Mai 2020. Für die Zeit davor ist – wie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Dr. med. M.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin) am 19. Mai 2021 (IV-Nr. 103) ausgeführt, auf die Begutachtung von PD Dr. med. E.___ vom 27. Dezember 2019 abzustellen, die sich mit den Beobachtungen im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen in der Institution C.___ deckt. Dort vermochte der Beschwerdeführer ein Pensum von 50 % zu bewältigen, bevor das dortige Programm am 16. März 2020 aufgrund der Situation um Corona faktisch abgebrochen werden musste (vgl. Abschlussbericht der Institution C.___, IV-Nr. 88 S. 2). Im Mai 2020 wurden die Eingliederungsmassnahmen beendet.
5.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, es sei auf die Befunde der behandelnden Spezialisten abzustellen. Hierzu ist zu erwähnen, dass diese den Befunden, die in der Begutachtung erhoben wurden, nicht widersprechen. Von Seiten der behandelnden Ärzte ist des Weiteren nie eine Arbeits(un)fähigkeit für eine Verweistätigkeit festgelegt worden. Nach der Operation an der rechten Hand wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit wieder aufnehmen könne (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Dr. med. K.___ empfahl im Januar 2019, die Arbeitsfähigkeit in 10%-Schritten wieder zu steigern, legte sich aber nicht auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Der Neurologe Dr. med. L.___ attestierte im Mai 2020 keine Arbeitsunfähigkeit (E. II. 4.6 hiervor). Inhaltlich wird die Begutachtung, auf die die Beschwerdegegnerin abgestellt hat, nicht angezweifelt. Der Beschwerdeführer verweist lediglich auf die neurologische Untersuchung an den Füssen, die aus seiner Sicht nicht kompetent durchgeführt worden sei. Die neurologische Gutachterin hat die Füsse untersucht (Gutachten S. 19; IV-Nr. 100.1 S. 19) und dort auch entsprechende Befunde erhoben. In der Stellungnahme des Hausarztes, med. pract. N.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. August 2021 (IV-Nr. 110) wird ausgeführt, dass das Gutachten sehr ausführlich und präzise sei. Einzig die Schlüsse, die auf die Arbeitsfähigkeit gezogen werden, werden mit Verweis auf das Gutachten von PD Dr. med. E.___ und einen Arbeitsversuch im Dezember 2018 angezweifelt. Hierzu ist einerseits auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Andererseits wird in der aktuellen Begutachtung nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit höher gewichtet wird als dies PD Dr. med. E.___ getan hat (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Der Arbeitsversuch im Dezember 2018 fand im angestammten Betrieb statt, wobei nicht ganz klar ist, wie angepasst die dort ausgeübten Tätigkeiten tatsächlich waren bzw. ob sie dem entsprachen, was in der aktuellen Begutachtung als angepasstes Tätigkeitsprofil beschrieben wurde. Die hervorgebrachten Einwendungen vermögen insgesamt keine Zweifel an der Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ aufkommen zu lassen. Es ist auf die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen.
6.
6.1 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde beschwerdeweise nicht explizit bestritten. Um den Invaliditätsgrad zu ermitteln, wird das Einkommen, das eine Person ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), verglichen mit dem Einkommen, das sie nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreichen kann. Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf das Einkommen abgestellt, das der Beschwerdeführer bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, der B.___, erzielt hatte (CHF 78'000.00; vgl. Arbeitgeberbericht vom 23. November 2018, IV-Nr. 25). Zusätzlich hat sie den Nominallohnindex 2018 bis 2020 (: 104.7 x 106.1) berücksichtigt und das Einkommen entsprechend aufgerechnet. Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 79'043.00.
6.2 Weil der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die Bemessung des Invalideneinkommens korrekterweise auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der herangezogene Tabellenlohn (Bundesamt für Statistik 2018, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer; CHF 5'417.00) erweist sich angesichts des möglichen Tätigkeitsprofils ebenfalls als richtig. Dabei sind die Wochenstunden aufzurechnen (: 40 x 41.7) und eine Anpassung an den Nominallohnindex (: 105.1 x 106.8) vorzunehmen, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls getan hat. Damit ergibt sich bezogen auf ein 100%-Pensum ein Invalideneinkommen von CHF 68'863.00. Da im konkreten Fall ab dem 1. April 2019 ein Pensum von 50 % möglich ist, beträgt das Invalideneinkommen CHF 34'432.00. Ab dem 1. Mai 2020 ist von einem zumutbaren Pensum von 70 % auszugehen, womit sich das Invalideneinkommen CHF 48'204.00 beläuft.
6.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b / bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb S. 78).
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat ohne weitere Begründung keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Der Beschwerdeführer war im April 2019 59 Jahre und im Mai 2020 60 Jahre alt. Er hat zuvor schwere Arbeit verrichtet und war seit 1984 beim gleichen Arbeitgeber tätig, bis der Gesundheitsschaden eintrat. Nun ist ein 50 % bzw. ein 70%-Pensum in einer leichten Tätigkeit möglich. Teilzeitarbeit wirkt sich auf den Lohn in diesem Segment in geringem Ausmass aus (vgl. Bundesamt für Statistik 2018, T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Für ein Pensum von 50 – 74 % ohne Kaderfunktion sind die Löhne um 4 % tiefer als bei einem Vollzeitpensum. Das Alter ist kein Abzugskriterium, denn im Bereich der Hilfsarbeiten wirkt sich auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend aus. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2). Weiter gilt es hier jedoch zu beachten, dass das Spektrum an möglichen Arbeitsstellen auch in einer Hilfsarbeit im Kompetenzniveau 1 reduziert wird und der Beschwerdeführer verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Zwar ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der LSE-Tabellenlohn im hier beigezogenen Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall kommt nebst der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nunmehr noch eine leichte, wechselpositionierende Tätigkeit zumutbar ist, Folgendes hinzu: Er kann aus rheumatologischer Sicht nicht dauernd oder wiederholt mit den Armen in und über der Horizontalen arbeiten. Nicht möglich sind wiederholt mittelstarke Kraftaufwendungen mit den Händen. Auch nicht möglich sind aber ausgesprochen feinmechanisch beanspruchende Arbeiten mit den Händen. In neurologischer Hinsicht sollte indessen eine körperlich leichte und vorwiegend manuell orientierte Tätigkeit ausgeübt werden. Insofern ist insbesondere in Bezug auf die Hände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das noch zumutbare Pensum auch im Rahmen einer Hilfsarbeit nur mit entsprechender Lohneinbusse ausüben könnte. Hinzu kommt, dass sich auch die Teilzeitarbeit, wenn auch nicht einschneidend, lohnmindernd auswirkt. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Es rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %. Es resultiert damit ein Invalideneinkommen von CHF 30’989.00 für ein 50%-Pensum und ein von CHF 43'384.00 für ein 70%-Pensum.
6.5 Nach dem Gesagten ergeben sich folgende Invaliditätsgrade:
Ab 1. April 2019 (Pensum 50 %): 61 %
Ab 1. Mai 2020 (Pensum 70 %): 45 %.
Für den Beschwerdeführer liefen bis im Mai 2020 Eingliederungsmassnahmen und er bezog ein entsprechendes Taggeld. Ein Rentenanspruch kann demnach erst ab dem 1. Mai 2020 entstehen (Art. 29 Abs. 2 IVG). Ebenfalls ab Mai 2020 verbesserte sich sein Gesundheitszustand. Dies ist drei Monate später zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV). Somit besteht ab dem 1. Mai 2020 bis zum 31. Juli 2020 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2020 auf eine Viertelsrente. Dieser Anspruch bleibt über den 1. Januar 2022 hinaus unverändert bestehen (vgl. WG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. c. Abs. 1). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt und es besteht auch kein Anlass, ihm eine solche zuzusprechen.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise durch, denn es besteht für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2020 ein höherer Rentenanspruch und für die Zeit danach weiterhin ein teilweiser (Viertelsrente). Sinngemäss hat er indessen die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente verlangt. Zudem haben sich die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin als korrekt und vollständig erwiesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von CHF 600.00 hälftig zu verteilen. Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten einen Anteil von CHF 300.00, womit ihm nach einem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 wiederum CHF 300.00 zurückzuerstatten sind. Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls CHF 300.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. Mai 2020 bis zum 31. Juli 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. An die Verfahrenskosten von CHF 600.00 haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin je CHF 300.00 zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet, womit ihm CHF 300.00 zurückzuerstatten sind.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin