Urteil vom 19. September 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nicolai Fullin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 12. Mai 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 26. März 2018 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1967, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, in seinem Bericht vom 3. Mai 2019 (IV-Nr. 23, S. 6) einen Status nach operativer Korrektur einer subdiaphragmalen kompletten Lungenvenenfehlmündung assoziiert mit Vorhofseptumdefekt (1969 und 1972), einen Status nach Implantation eines SJM DDD Schrittmachers wegen AV Block III° am 23. Januar 2014 sowie rezidivierende supraventrikuläre Tachykardien mit Intensivierung durch Stresssituationen. Sodann diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Bericht vom 13. Mai 2019 (IV-Nr. 24, S. 5) eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt ICD F33.1 sowie Probleme mit der Bewältigung der Lebensführung (Ausgebranntsein; Z73) und attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 11. Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der D.___ ein polydizisplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Kardiologie, Orthopädie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin. Im Gutachtensbericht vom 25. November 2019 (IV-Nr. 37.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Rückblickend sei von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: Von Januar 2018 bis Dezember 2018 habe eine psychiatrisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Januar 2019 bis Oktober 2019 habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden, seit November 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. Mai 2020 (IV-Nr. 49) in Aussicht, ihr vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente und vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2020 eine halbe Rente zuzusprechen. Ab 1. Februar 2020 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen (IV-Nr. 52) und reichte weitere medizinische Unterlagen ein. Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin am 16. April 2021 (IV-Nr. 71) einen neuen Vorbescheid, worin sie an dem mit Vorbescheid vom 28. Mai 2020 in Aussicht gestellten Entscheid festhielt. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten. Dr. med. E.___ hielt in ihrem Gutachtensbericht vom 11. November 2021 (IV-Nr. 84.1) fest, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.
Schliesslich sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1. ff.) vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente und vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2020 – in Abweichung zu den vorgenannten Vorbescheiden – eine Viertelsrente zu. Ab 1. Februar 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2022 Beschwerde erheben (A.S. 13 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2022 abzuändern, und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen, und es sei im Anschluss daran erneut über deren Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2020 zu entscheiden.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine begründete Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe Dr. phil. F.___ in seinem Bericht vom 17. Februar 2022 die Diagnosen einer Anpassungsstörung (F43.2), einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (F 60.5) und von Problemen mit der Bewältigung der Lebensführung (Z 73) gestellt, also andere Diagnosen als die psychiatrische Gutachterin, Dr. med. E.___. Er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 17. Dezember 2020 und damit schon seit rund einem Jahr vor der Erstellung des Gutachtens von Frau Dr. E.___. Die Gutachterin habe Kenntnis von dieser Therapie gehabt (s. S. 13 des Gutachtens), habe diese aber dennoch nicht berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin habe der Gutachterin zudem auch den genannten Bericht von Dr. F.___ vom 17. Februar 2022 nicht mehr zur Stellungnahme vorgelegt. Sie habe diesen Bericht beim Rentenentscheid zudem selber ebenfalls nicht mehr berücksichtigt, auch wenn sie ihn in Ziff. 2. der Verfügung erwähnt habe. Sodann kontrastierten die von Dr. F.___ beschriebenen Schwerpunkte der Therapiegespräche zu den Befunden und zur Leistungsbeurteilung durch Frau Dr. E.___. Ein Gutachten habe sich aber mit abweichenden Einschätzungen auseinanderzusetzen, was vorliegend unterblieben sei, schon nur, weil über die Therapie bei Dr. F.___ gar keine Berichte eingeholt worden seien. Und nachdem die Beschwerdeführerin selber einen Bericht organisiert habe, sei dieser medizinisch nun nicht mehr gewürdigt worden. Die Beschwerdegegnerin habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt und das Gutachten von Frau Dr. E.___ stütze sich auf unvollständige Akten. Auch Prof. G.___ habe in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2022 auf verschiedene Aspekte hingewiesen, die im Gutachten von Frau Dr. E.___ ungenügend und unrichtig berücksichtigt worden seien, und diese Kritik gebe Anlass zu Zweifeln am Beweiswert dieses Gutachtens, weshalb auf dieses gemäss Rechtsprechung für den Rentenentscheid nicht länger abgestellt werden könne. Sodann könne dem Bericht über den Abschluss der beruflichen Eingliederung vom 1. Mai 2019 entnommen werden, dass der Arbeitswille der Beschwerdeführerin und ihre Motivation klar vorhanden gewesen seien. Effektiv habe sie aber nicht einmal ein Pensum von 20 % leisten können. Gemäss der Einschätzung des Eingliederungsfachmanns hätten deshalb die beruflichen Massnahmen abgebrochen werden müssen. Dieser Abbruch der Eingliederung falle in die Zeitperiode, in welcher die Beschwerdegegnerin eine halbe Rente (recte: Viertelsrente) zugesprochen habe. Dieser Widerspruch sei nicht geklärt. Stehe eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit wie vorliegend in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhaltenseinsatz der Versicherten effektiv realisiert worden und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar sei, vermöge dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3 und 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Des Weiteren lasse sich die Kritik am Gutachten von Dr. med. E.___ wie folgt zusammenfassen: Die somatischen Einschränkungen seien bagatellisiert und nicht genügend gewürdigt worden (was auch im psychiatrischen Kontext nötig gewesen wäre). Insbesondere die Herzproblematik mit zwei Operationen im Kindesalter sei falsch beurteilt und eingeschätzt worden. Zudem seien die Beurteilungen der somatischen Ärzte zum Teil falsch wiedergegeben worden. Sodann habe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden nicht genügend schildern können und sei nicht ernst genommen worden. Insbesondere die extreme Müdigkeit und Erschöpfung seien nicht angemessen berücksichtigt und gewürdigt oder falschen Ursachen zugeordnet worden. Zudem sei das Behandlungssetting bei Prof. Dr. G.___ falsch erfasst worden («gelegentlich» statt regelmässig), was ebenfalls zur festgestellten Verharmlosung passe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin bezüglich Panikattacken falsch verstanden und der Abbruch des Belastbarkeitstrainings per 2. Mai 2019 sei falsch dokumentiert und eingestuft worden. Auch die beruflichen Eckdaten seien nicht richtig erfasst worden. Zudem sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, die Beschwerdeführerin sei bei der Eingliederung nicht genügend unterstützt worden. Sodann sei das Verhalten bei der Exploration (Bitte um Beendigung der Untersuchung) als Widerstand statt als Schwäche ausgelegt worden und das Gutachten berücksichtige die geklagten Beschwerden damit nur ungenügend, setze sich mit den Vorakten nur fehlerhaft und ungenügend auseinander und zu den neuen Stellungnahmen der behandelnden Psychotherapeuten sei keine Stellung mehr genommen worden. Die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sein solle, überzeuge somit nicht. Schliesslich sei auf den Bericht von Dr. med. H.___ vom 25. Juli 2022 hinzuweisen, welcher aufzeige, dass der Sachverhalt nach wie vor nicht vollständig abgeklärt sei und deshalb auch der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die bisherigen Akten noch nicht gefällt werden dürfe. Dies sei ein Grund für einen Rückweisungsentscheid.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Senior QC Professional ab 11. Dezember 2017 (Beginn der einjährigen Wartezeit) vorübergehend nicht mehr habe zugemutet werden können, so dass sie nach Ablauf der Wartezeit zunächst Anspruch auf eine ganze Rente habe. Aufgrund einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes könne ihr seit 1. Januar 2019 eine angepasste Tätigkeit im Ausmass von 60 % zugemutet werden. Die ganze Rente werde deshalb nach Artikel 88a Abs. 2 IVV ab 1. April 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Es sollte sich dabei um eine Tätigkeit handeln, die körperlich nur gelegentlich leicht belastend sei und aufgrund des Schrittmachers keinen Einsatz in Magnetfeldern, starken Radiofrequenzfeldern, etc. beinhalten dürfe. Es könne sich dabei um eine Erwerbsarbeit handeln, die ihrer bisherigen Tätigkeit als Senior QC Professional vergleichbar sei resp. in welcher die Beschwerdeführerin die dort erworbene Expertise einsetzen könne (vgl. dazu Arbeitgeberbericht vom 23. Mai 2018 [Keyfile vom 28. Mai 2018, S. 5] und Arbeitszeugnis vom 19. April 2021 [Keyfile vom 1. März 2022, S. 34 ff.]), und mit welcher sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ein ähnlich hohes Einkommen erwirtschaften könnte. Da der Beschwerdeführerin seit 1. November 2019 eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 100 % zugemutet werden könne, werde die Viertelsrente nach Art. 88a Abs. 2 IVV bis zum 31. Januar 2020 befristet. Sodann sei aus der im Gutachten dokumentierten Verhaltensbeobachtung der Sachverständigen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin darauf beharrt habe, das Gespräch nach zwei Stunden zu beenden, und sie sich dem Bestreben der Referentin, die Untersuchung noch ca. 15 Minuten zu verlängern, um die Untersuchung ohne zweiten Termin durchführen zu können, widersetzt habe. Daraus sei aber keine Befangenheit ableitbar, da es im Ermessen der sachverständigen Person liege, wie das Untersuchungsgespräch zu strukturieren sei. Es sei auch Sache der sachverständigen Person zu bestimmen, ob und welche Punkte noch zu explorieren seien. Dass die Sachverständige auch in der zweiten Exploration nicht auf die von der Beschwerdeführerin berichteten Panikattacken eingegangen sei, da die Gutachterin offenbar angenommen habe, den medizinischen Sachverhalt ausreichend exploriert zu haben, begründe ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit. Des Weiteren sei der gutachterliche Bericht durchwegs sachlich formuliert. Weshalb die Sachverständige zu anderen Schlussfolgerungen gelange als die Behandler der Beschwerdeführerin, werde im Gutachten ferner sachlich begründet. Es sei zwar richtig, dass die sachverständige Person in ihrem Bericht nicht ausdrücklich auf die abgebrochenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen Bezug genommen habe. Allerdings schade dies dem Beweiswert des Gutachtens nicht: Die Sachverständige lege nämlich überzeugend dar, dass aus ihrer Sicht die Probleme mit der damaligen spezifischen Arbeitssituation aus psychiatrischer Sicht von Bedeutung gewesen seien (zu wenig Personal für zu viel Arbeit, Personalausfälle). So lasse sich auch die gutachterliche Feststellung erklären, dass in der letzten Arbeitstätigkeit als Senior QC-Professional in einer Stelle mit zu wenig Personal keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe; aufgrund der Drucksituation bei der letzten Arbeitsstelle, welche auch damit zusammengehangen habe, dass es zu wenig Mitarbeiter gegeben habe, um die zu erfüllenden Aufgaben zu erledigen, habe sich die Beschwerdeführerin selbst zusätzlich unter Druck gesetzt und mehr und länger gearbeitet, da sie eine sehr engagierte Mitarbeiterin gewesen sei. Dabei sei sie in eine Überforderungssituation geraten. Von den ursprünglich 360 Stellenprozent seien laut Angaben im Gutachten nur noch ihre 60 % und die 100 % der Kollegin besetzt worden, wobei sie unter diesen Umständen zusammengebrochen sei. Die auch von ihrem neuen Psychologen im Zwischenbericht vom 14. Februar 2022 erwähnte Persönlichkeitsstörung habe von der sachverständigen Person nicht bestätigt werden können. Ihrem grossen Engagement als Ausdruck einer Schwierigkeit, sich abzugrenzen, sei von der sachverständigen Person kein Krankheitswert im Sinne einer Persönlichkeitsstörung zugeschrieben worden. Auch die beklagte Müdigkeit in Ruhe habe nach Ansicht der psychiatrischen Sachverständigen keinen psychiatrischen Krankheitswert, der eine Invalidisierung begründe.
5. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2022 zu Recht vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente und vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2020 eine Viertelsrente zugesprochen und ab 1. Februar 2020 einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1 Im Austrittsbericht der Klinik I.___ vom 24. Mai 2018 (IV-Nr. 26) wurde als Hauptdiagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) gestellt. Lebensgeschichtlich sei die Beschwerdeführerin belastet durch den Tod der Mutter sowie die Überlastung am Arbeitsplatz. Durch das pflichtbewusste Modell der Eltern habe sie nur eingeschränkt lernen können, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen und sich dafür einzusetzen. Einen weiteren Belastungsfaktor stelle der Herzfehler dar, mit dem sie auf die Welt gekommen sei. Auffallend seien ausgeprägte hohe Leistungsansprüche an sich selbst und die Mühe sich abzugrenzen. Auch zeige sich eine deutliche Affektlabilität. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Besserung von Stimmung, Antrieb und Schlaf sowie Reduktion der inneren Unruhe gekommen. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit und die Affektlabiltät belastet, weswegen die Weiterbehandlung in der J.___ aufgegleist worden sei.
5.2 Mit Bericht vom 3. Mai 2019 (IV-Nr. 23, S. 6) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, einen Status nach operativer Korrektur einer subdiaphragmalen kompletten Lungenvenenfehlmündung assoziiert mit Vorhofseptumdefekt (1969 und 1972), einen Status nach Implantation eines SJM DDD Schrittmachers wegen AV Block III° am 23. Januar 2014 sowie rezidivierende supraventrikuläre Tachykardien mit Intensivierung durch Stresssituationen. Weiter führte Dr. med. B.___ aus, trotz Schrittmacherimplantation habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Seinerzeit habe sie zu 90 % als Senior QC Professional und 10 % als selbständige Tanzlehrerin gearbeitet. Aufgrund der ausgebliebenen Besserung des Allgemeinzustandes habe sie die Stelle im Januar 2015 auf 60 % als Senior QC professional und 5 % als selbständige Tanzlehrerin reduziert. Bei den Schrittmacherkontrollen habe sich stets eine regelrechte Funktion des Schrittmachersystems ergeben, allerdings seien bei der Schrittmacher-Telemetrie häufige supraventrikuläre Tachykardien beobachtet worden, die mit Stresssituationen verbunden gewesen seien, die sich trotz Therapie mit Concor im Weiteren mit Sotalol 80 mg 2x% Tbl. nicht gebessert hätten. Aufgrund der kombinierten somatischen und psychischen Situation mit Zeichen einer schweren Depression mit Somatisierungen sei eine weitere psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung erfolgt, die eine schwere Depression bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf zuständig für Qualitätssicherung von Analysegeräten sowie für Neuinstallationen und Support dieser Geräte in Laboren gewesen. Die Tätigkeit sei sowohl stressig als auch verantwortungsvoll mit Beantwortung von hunderten von E-mails täglich sowie Kontakt mit vielen Personen und deren Anliegen mit dem Ziel, Problemlösungsstrategien zu entwickeln. Hinzu komme, dass sie über Jahre hinweg die einzige Ansprechperson für jegliche Probleme und Schwierigkeiten gewesen sei. In Zusammenschau der somatischen kardiologischen Befunde und deren psychosomatischen Zusammenhänge sei die Beschwerdeführerin für den zuletzt ausgeübten Beruf zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Aussicht auf Behebung dieser Einschränkung bestehe nicht, zumal bereits eine stationäre Behandlung vom 15. März 2018 bis zum 3. Mai 2018 in der Klinik I.___ und eine weitere Therapie vom 25. Juni - 30. November 2018 zu keiner Besserung geführt hätten.
5.3 Mit Bericht vom 13. Mai 2019 (IV-Nr. 24, S. 5) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt ICD F33.1 sowie Probleme mit der Bewältigung der Lebensführung (Ausgebranntsein; Z73) und attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 11. Dezember 2017 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei der letzten Arbeitsstelle sei die Beschwerdeführerin einem grossen Druck ausgesetzt gewesen, der durch einen Stellenabbau und einen Langzeitkranken zu zusätzlichen Arbeitsplatzbelastungen und erhöhten Anforderungen geführt habe. Durch die Konzentrationseinbussen und starke Ermüdbarkeit sowie rasche körperliche und geistige Erschöpfung sei die Beschwerdeführerin deutlich in der Funktion als Senior QC Professional beeinträchtigt. Berufliche Anforderungen führten zu einem «Blackout», Druckgefühl auf der Brust, dem Gefühl von «Eingeschnürt sein» und Atemnot. Diese Symptome wirkten sich wiederum ungünstig auf die kardiologische Grunderkrankung aus und führten zu Rumination und Ein- und Durchschlafstörungen, was die depressive Symptomatik erheblich beeinflusse. Aufgrund der langanhaltenden Symptomatik, die trotz stationärem und tagesstationärem Aufenthalt persistiere, sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin freiwillig ihr Arbeitspensum auf 60 % und 5 % als selbständige Tanzlehrerin reduziert, was trotzdem keine Verbesserung der raschen Erschöpfbarkeit, Niedergeschlagenheit und Antriebsschwere zur Folge gehabt habe. Die kardiologische Einschränkung trage zusätzlich zu einer schlechten Prognose bei. Erschwerend kämen psychosoziale Faktoren (Pflege des Vaters) hinzu, sowie überhöhte Ansprüche, geringe Selbstfürsorge und ein hohes Bedürfnis nach Kontrolle.
5.4 Im polydisziplinären D.___-Gutachten vom 25. November 2019 (IV-Nr. 37.1 Fachrichtungen: Kardiologie, Orthopädie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
2. St. n. operativer Korrektur einer subdiaphragmalen kompletten Lungenvenenfehlmündung, assoziiert mit Vorhofseptumdefekt (ICD-10 Q26.1, Q26.2, Q21.1)
- St. n. partieller Korrektur 1969 mit Anastomosierung des gemeinsamen Lungenvenensinus mit dem linken Vorhof, sowie Verschluss des Vorhofseptumsdefektes, unter Offenbelassung der linken V. cava superior
- St. n. vollständiger operativer Korrektur 1972 mit Ligatur der linken offenen V. cava superior
3. St. n. Implantation eines DDD-Schrittmachers wegen AV-Block III am 23. Januar 2014 (SJM) (ICD-10 144.2)
- supraventrikuläre Tachykardien/paroxysmales Vorhofflimmern (ICD-10148.0)
- Intensivierung durch Stress-Situationen
Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
• Chronisch intermittierende Nacken-Schulterbeschwerden beidseits (ICD-10 M54.2 / M79.61)
- klinisch Protraktionshaltung von Kopf und Schultern ohne funktionelles Defizit
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, echokardiographisch lägen bei der Explorandin aktuell eine normale biventrikuläre Pumpfunktion und eine geringe Mitralinsuffizienz vor. Beim Belastungstest zeige sich eine reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit. Sie habe lediglich 83 Watt, 83 % ihrer Sollleistung bei 86 % der Zielherzfrequenz, zu erreichen vermocht. Limitierend habe sich eine allgemeine Ermüdbarkeit und periphere Ausbelastung ausgewirkt. Es bestehe ein Status nach Implantation eines DDD-Schrittmachers wegen AV-Block III am 23. Januar 2014. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine körperliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit, sodass körperlich schwere und mittelschwer belastende Tätigkeiten für die Explorandin nicht möglich seien. In einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung. Aus psychiatrischer Sicht liege bei der Explorandin aktuell eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung vor. Noch im Jahre 2018 sei die Explorandin stationär in der Klinik I.___ in [...] behandelt worden, wo eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, anschliessend sei eine fünfmonatige Behandlung in der J.___ erfolgt. Aktuell sei die depressive Episode nur noch leichtgradig ausgeprägt und führe zu einer geringgradigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Weder aus allgemeininternistischer noch aus orthopädischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Rückblickend sei von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: Von Januar 2018 bis Dezember 2018 habe eine psychiatrisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Januar 2019 bis Oktober 2019 habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden, seit November 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
5.5 Mit Bericht vom 16. Februar 2020 (IV-Nr. 44) stellte Dr. phil. K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, FSP, folgende Diagnosen:
- F33.1 rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt
- F60.5 Anankastische Persönlichkeitsstörung
- Z73 Probleme mit der Bewältigung der Lebensführung (Ausgebranntsein)
Durch die Konzentrationseinbussen und starke Ermüdbarkeit sowie rasche körperliche und geistige Erschöpfung sei die Beschwerdeführerin deutlich in der Funktion als Senior QC Professional beeinträchtigt. Berufliche Anforderungen führten zu einem «Blackout», Druckgefühl auf der Brust, dem Gefühl von «Eingeschnürt sein» und Atemnot. Diese Symptome wirkten sich wiederum ungünstig auf die kardiologische Grunderkrankung aus und führten zu Rumination und Ein- und Durchschlafstörungen, was die depressive Symptomatik erheblich beeinflusse. Schon geringe Anforderungen hätten bei der Beschwerdeführerin zur grossen Angst geführt, einen Fehler zu machen. Ihre rigide Persönlichkeitsstruktur und ihre hohen Selbstzweifel mündeten in einem hohen Kontrollbedürfnis und einer Überforderung. Die Beschwerdeführerin habe im Frühling 2019 einen Wiedereingliederungsversuch in einem Büro angefangen. Sie habe diesen Versuch abgebrochen, weil sie nach zwei Stunden erschöpft und die Arbeitsbelastung zu hoch gewesen sei. Ein- und Durchschlafstörungen sowie spürbare Palpitationen und Druck auf der Brust hätten wieder zugenommen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Eigene überhöhte Ansprüche und Standards sowie das Vermeiden von Fehlern aufgrund von Versagensängsten stünden einer Wiedereingliederung im Wege. Zudem bestehe ein hohes Kontrollbedürfnis und «Helfersyndrom», welches mit einer geringen Selbstfürsorge assoziiert sei. Es sei langfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen.
5.6 Mit Stellungnahme vom 23. März 2020 (IV-Nr. 46) hielten die D.___-Gutachter fest, die behandelnde Psychologin habe in ihrem Bericht vom 16. Februar 2020 zahlreiche psychometrische Fragebögen erwähnt, die eine schwere depressive Symptomatik, eine Angstsymptomatik und eine berufliche Erschöpfung aufzeigten. Die behandelnde Psychologin attestiere eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Bei psychometrischen Fragebögen werde die subjektive Befindlichkeit der betreffenden Person abgebildet. Ein Fragebogen, den die Explorandin selbständig ausfülle, gebe also die subjektive Krankheitsüberzeugung weiter. Ein Fragebogen habe in der Begutachtung keinen Platz. Es gehe bei einer Begutachtung nicht um die subjektive Krankheitsüberzeugung, sondern darum, ob objektivierbare somatische oder psychische Beschwerden vorlägen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Die Gutachter hielten somit auch in Anbetracht der in der Zwischenzeit eingegangenen Akten an den Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom 25. November 2019 fest.
5.7 In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2020 (IV-Nr. 56) hielten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. phil. K.___, fest, aus dem D.___-Gutachten gehe nicht hervor, wie schwer der Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei. Durch die Herzrhythmusstörungen und das Vorhofflimmern stehe sie unter hohem körperlichem als auch seelischem Leidensdruck, der bis hin zu Atemnot, Panikattacken und Todesängsten führe. Zudem zeige die Schwierigkeit des «ruhig zu sitzen» ein Symptom der depressiven Episode. Zum hohen Leistungsdruck kämen Persönlichkeitszüge wie Perfektionismus, Zwanghaftigkeit, Angst vor Kontrollverlust, Versagensängste und Selbstzweifel hinzu. Diese Persönlichkeitseigenschaften seien bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden und stellten einen wichtigen Teil der Problematik dar. Sodann erfülle die Beschwerdeführerin entgegen der gutachterlichen Diagnosestellung zum Zeitpunkt der Untersuchung folgende depressive Symptome, welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, ergäben: Gedrückte Stimmung und Verminderung von Antrieb und Aktivität. Zudem seien die Fähigkeit, Freude zu empfinden, das Interesse und die Konzentration vermindert. Des Weiteren bestünden eine ausgeprägte Müdigkeit, Schlafstörungen, eine Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und Selbstvertrauens, eine psychomotorische Agitiertheit, ein Libidoverlust und somatische Beschwerden. Aufgrund der Chronizität der Symptomatik könne von einer Problematik auf der Persönlichkeitsebene (anankastische Persönlichkeitsstörung) ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin könne sich von ihren überhöhten Ansprüchen kaum distanzieren, gehe auch Entspannungsübungen mit einer hohen Rigidität nach, habe Angst, die Kontrolle zu verlieren und sei oft mit Gefühlen von Selbstzweifeln und Angst, einen Fehler zu machen, konfrontiert. Das führe zu einer ständigen Anspannung, die sich wiederum ungünstig auf den Schlaf und die Herzrhythmusstörungen auswirkten. Da die Beschwerdeführerin auch medikamentös eingestellt sei, könne davon ausgegangen werden, dass eine anhaltende affektive Störung, bedingt durch die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung, weiter bestehen bleibe und eine Arbeitsfähigkeit zusätzlich erschwere. Sodann sei entgegen den gutachterlichen Ausführungen eine morgendliche Antriebsstörung erstellt. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich um 7 Uhr zwinge, aufzustehen. Zudem leide sie seit 2011 unter Ein- und Durchschlafstörungen und fühle sich morgens antriebsarm. Des Weiteren sei zur gutachterlichen Kritik am Bericht von Dr. med. K.___ vom 16. Februar 2020 festzuhalten, dass die psychometrischen Befunde nicht die einzige Grundlage der Diagnostik gewesen seien, sondern neben dem klinischen Eindruck als hilfreiche Ergänzung zur Objektivierung der Beschwerden herangezogen worden seien. Dies sei im Sinne einer validen Diagnostik als gerechtfertigt anzusehen und werde empfohlen. Zusammenfassend sei langfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen.
5.8 Mit Stellungnahme vom 16. September 2020 (IV-Nr. 60) führte Prof. Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 14. August 2020 bei ihm in Behandlung. Auf S. 10 des Gutachtens sei von einer «fixierten Krankheitsüberzeugung» der Beschwerdeführerin die Rede. Aufgrund dieser Überzeugung seien berufliche Massnahmen «nicht sinnvoll». Diese Überzeugung der Beschwerdeführerin sei ja nicht wahnhaft bedingt, sondern sie sei dadurch zustande gekommen, weil sie in der letzten Zeit ihrer Arbeitstätigkeit eine zunehmende Überlastung und Überforderung gespürt habe. Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um jemanden, die sich um die Arbeit drücken wolle. Die Beurteilung von Prof. Dr. med. G.___ werde gestützt durch die auf S. 13 erwähnte Stellungnahme von L.___ (1. Mai 2019), wonach die Beschwerdeführerin «kraftlos und erschöpft» gewirkt habe, jedoch motiviert, und die Aussage, dass sie nicht genügend Kraft gehabt habe, «um ein Belastbarkeitstraining 2 Stunden an 4 Tagen durchzuziehen». Auf S. 19 werde auch die «vermehrte Müdigkeit der Patientin» erwähnt. Im Haushalt und Garten müsse sie nach 1 ½ Stunden Tätigkeit eine bis halbstündige Pause einschalten. Diese rasche Ermüdbarkeit habe die Beschwerdeführerin auch gegenüber Prof. Dr. med. G.___ mehrfach erwähnt und scheine ein wesentlicher Faktor zu sein in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren würden im D.___-Gutachten die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als optimal angesehen und ausgeführt, es bestehe diesbezüglich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Diese Angaben stünden aber im krassen Widerspruch zu sämtlichen Angaben der Beschwerdeführerin, die absolut glaubhaft wirke. Des Weiteren diagnostiziere Dr. K.___ im Bericht vom 16. Februar 2020 nebst der rezidivierenden depressiven Episode eine anankastische Persönlichkeitsstörung und Probleme mit der Bewältigung der Lebensführung (Ausgebranntsein). Die anankastische Persönlichkeitsstörung entspreche weitgehend dem, was er, Prof. Dr. med. G.___, am Anfang seines Schreibens erörtert habe. Sinngemäss bedeute dies ein Überangepasstsein und das sich Überfordern mit übermässigen Selbstzweifeln und auch Perfektionismus, die alle ebenfalls zur anankastischen Persönlichkeitsstörung passten. Dr. K.___ komme übrigens zum Schluss, dass langfristig eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Diese Beurteilung entspreche auch etwa der seinigen: Er, Prof. Dr. med. G.___, würde von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 - 30 % ausgehen.
5.9 Mit Schreiben vom 23. September 2020 (IV-Nr. 61) nahmen die Gutachter des D.___ zu der Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. phil. K.___, vom 28. Juli 2020 Stellung und führten aus, die Explorandin habe berichtet, dass sie 2011 einen Zusammenbruch erlitten und Atemnot verspürt habe, nachdem sie einige Nächte nicht habe schlafen können. Man habe dann einen AV-Block festgestellt, 2014 sei ein Herzschrittmacher eingesetzt worden, seither habe sich die Atemnot etwas gebessert. Sie habe dann das Arbeitspensum reduziert. Sie habe berichtet, dass sie bei Anstrengung zum Teil Herzrasen erleide, was sie aufrege. Sie habe aber nicht von Panikattacken und Todesängsten berichtet. Sie habe erwähnt, dass es ihr schwerfalle, ihre verminderte Belastbarkeit zu akzeptieren, habe aber nicht davon erzählt, dass sie innerlich unruhig sei, immer aktiv sein müsse. Die Explorandin habe immer sehr viel gearbeitet, habe auch gute Arbeitsleistungen erzielt, sei beruflich erfolgreich gewesen. Diese Gewissenhaftigkeit und der hohe Leistungsanspruch, den die Explorandin an sich stelle, begründe aber nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Während Jahren sei sie ohne Weiteres in der Lage gewesen, gute Arbeitsleistungen zu erzielen. Sie habe keine Versagensängste erwähnt, keine Ängste vor Kontrollverlust, es hätten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung bestanden. Sie habe berichtet, dass es ihr manchmal schwerfalle am Morgen aufzustehen, dass sie sich aber zwinge, regelmässig aufzustehen. Es sei also nicht so, dass die Explorandin aufgrund einer ausgeprägten morgendlichen Antriebsstörung am Morgen überhaupt nicht aus dem Bett komme. Die Explorandin habe von einem regelmässigen Tagesablauf berichtet und erzählt, dass sie den Haushalt weitgehend selbständig führe, im Garten arbeite, Freude am Tanzen habe und sich regelmässig mit ihren zahlreichen Freunden treffe. Sie habe von regelmässigen Grillabenden, regelmässigem Kontakt mit den Verwandten ihres Freundes und davon berichtet, dass Autofahren möglich sei. Sie schildere also von einer aktiven Tagesgestaltung, sodass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht gestellt werden könne. Die Explorandin sei auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht agitiert, sei nicht angespannt. Im Gegensatz zum Bericht der behandelnden Psychologin seien die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Auch das Gedächtnis sei nicht eingeengt gewesen. Die Explorandin habe über ihre Beschwerden geklagt, es sei auch gut möglich gewesen, sich mit ihr über andere Lebensinhalte zu unterhalten. Sie habe einen Lebensüberdruss erwähnt, habe sich aber ganz eindeutig von Suizidgedanken und Suizidimpulsen distanziert. Aufgrund der vom behandelnden Psychiater und der behandelnden Psychologin gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könnte, wenn eine vorliegen würde, keine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert werden. Die Explorandin habe zwar zum Teil Mühe, sich am Morgen zu motivieren, regelmässig aufzustehen, tatsächlich stehe sie aber jeden Morgen um 7.00 Uhr auf, sodass keine wesentliche morgendliche Antriebsstörung vorhanden sei. Sie habe auch berichtet, dass sie in der Regel recht gut schlafen könne, dass es zwei- bis dreimal pro Woche vorkomme, dass sie in der Nacht erwache. Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass aufgrund der psychiatrischen Einschätzung keine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 % attestiert werden könne.
5.10 Mit Schreiben vom 23. November 2020 (IV-Nr. 68) hielten die D.___-Gutachter zur Stellungnahme von Prof. Dr. med. G.___ vom 16. September 2020 unter anderem fest, die Explorandin habe während Jahren gute Leistungen in der Arbeitswelt erbracht. Sie habe in der Arbeitswelt keine Schwierigkeiten aufgrund einer Auffälligkeit in ihrer Persönlichkeit gehabt. Somit könne die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden.
5.11 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 11. November 2021 stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:
Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Keine
Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. gemäss Akten rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
2. V. a. Panikstörungen (ICD-10 F41.0)
3. St. n. Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56)
Diagnostisch liege in der aktuellen Untersuchung kein eindeutiges psychiatrisches Krankheitsbild mehr vor. Die Befindlichkeit habe sich etwas verschlechtert, seitdem die Explorandin im Sommer 2021 von der definitiven Entlassung durch den aktuellen Arbeitgeber erfahren und in diesem Zusammenhang vermehrten Druck erfahren habe, eine andere Stelle zu finden. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung nicht verändert, er sei im Verlauf insgesamt stabil gewesen. In der letzten Arbeitstätigkeit als Senior QC-Professional in einer Stelle mit zu wenig Personal, bestehe dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr; aufgrund der Drucksituation bei der letzten Arbeitsstelle, welche auch damit zusammengehangen habe, dass es zu wenig Mitarbeiter gegeben habe, um die zu erfüllenden Aufgaben zu erledigen, sei die Explorandin selbst zusätzlich unter Druck geraten und habe mehr und länger gearbeitet, da sie eine sehr engagierte Mitarbeiterin gewesen sei. In jeglicher anderen Tätigkeit, insbesondere als reguläre Laborantin, oder z. B. als Verkäuferin in der Beratung oder als Tanzlehrerin bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie dies auch im Gutachten 2019 beurteilt worden sei. Die Explorandin habe bisher vergeblich um alternative Tätigkeiten beim bisherigen Arbeitgeber ersucht. Es sei dabei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der inzwischen langjährigen Arbeitsabstinenz von einer ausgeprägten Dekonditionierung auszugehen sei. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei in dieser Situation der Dekonditionierung in der Regel mit gewissen Ängsten und psychischen Belastungen verbunden, welche zu Symptomen von Stress führen könne. Grundsätzlich bedinge dies keine Arbeitsunfähigkeit; im Gegenteil, zur Überwindung der Dekonditionierung sei eine rasche Wiederaufnahme des bisherigen Arbeitspensums wichtig. Eine unterstützende Begleitung sei dabei in der Regel hilfreich. Es scheine so, dass sie bei der Wiedereingliederung keine solche Unterstützung erfahren habe, auch da sie aus psychotherapeutischer Sicht nicht darin unterstützt worden sei, wieder in die angestrebte Arbeitstätigkeit zurück zu kehren.
5.12 Im Bericht vom 14. Februar 2022 (IV-Nr. 94, S. 6) stellte Dr. phil. F.___ folgende Diagnosen:
- F 43.2 Anpassungsstörung
- Z73 Probleme mit der Bewältigung der Lebensführung
- F60.5 Anankastische Persönlichkeitsstörung
Die Beschwerdeführerin habe sich im bisherigen Verlauf sehr motiviert gezeigt und es sei ein positiver Rapport zustande gekommen. Sie habe aber grosse Schwierigkeiten gezeigt, die achtsamkeitsbasierten Strategien und Massnahmen beizubehalten, was immer wieder zu Rückfällen geführt habe. Schwerpunkt der Gespräche seien insbesondere: Der ständige Kampf zwischen Pflichtbewusstsein, Perfektionismus und die Anpassung an die stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die bestehenden körperlichen Symptome; das schlechte Gewissen, wenn die Beschwerdeführerin nicht wie früher funktioniere und ihr Pensum im Haushalt reduziere; die Unmöglichkeit, Erholungspausen einzulegen, ohne in Gedankenkreisen bzgl. unerledigter Aufgaben zu geraten; trotz grosser Müdigkeit zwinge sich die Patientin morgens aufzustehen; Umgang mit Konzentrationseinbussen; Angst vor Kontrollverlust, Versagensängste und Selbstzweifel; Aufrechterhalten der sozialen Beziehungen. Immer wieder habe auch die Verarbeitung der sehr belastenden Situation im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung durch Frau Dr. E.___ besprochen werden müssen. In der Begutachtungssituation habe sich die Beschwerdeführerin nicht verstanden gefühlt, was zu einer starken Verunsicherung und Einschüchterung geführt habe, insbesondere durch die mehrfache Behauptung der Gutachterin, dass Panikattacken statt Herzrhythmusstörungen vorlägen; die Aussage, dass sie bisher falsch therapiert worden sei sowie ständiges Unterbrechen beim Versuch über ihren jetzigen Zustand zu berichten («Wir sind hier in einer Begutachtung und nicht in der Therapie»). Zur Prognose führte Dr. phil. F.___. aus, in weiteren Sitzungen sollten die bisher erarbeiteten Ansätze zur Anpassung an die reduzierte Leistungsfähigkeit konsolidiert und im Alltag verankert werden. Die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, auch in eingeschränktem Umfang, sei nicht realistisch. Bereits die aktuellen Anforderungen der Haushaltsführung brächten seine Patientin an ihre Belastungsgrenzen, mit den oben dargestellten Folgen. Leistungsdruck und Versagensängste würden sich im Zusammenhang mit beruflichen Wiedereingliederungsvorgaben zusätzlich belastend auswirken und die erarbeiteten Bewältigungsstrategien gefährden. Aus psychotherapeutischer Sicht erscheine eine vorzeitige Berentung zur Entlastung und psychischen Anpassung an die körperlichen Einschränkungen zwingend nötig.
5.13 Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 (IV-Nr. 100, S. 31) führte Prof. Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Gutachten von Dr. med. E.___ vom 11. November 2021 aus, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber angegeben, nie unter Panikattacken gelitten zu haben, mit einer einzigen Ausnahme, als sie 2018 in der Klinik I.___ hospitalisiert gewesen sei, als sie dort ein besonderes Trauma erlebt gehabt habe (Tod der Mutter). Sodann könne die Wortwahl der Gutachterin ein Hinweis darauf sein, dass sie der Beschwerdeführerin gegenüber nicht neutral oder zumindest nicht wohl gesonnen sei. Für eine Frau, die das durchgemacht habe und die schon seit Jahren über eine rasche Ermüdbarkeit und eine immer wiederkehrende Müdigkeit tagsüber klage, sei es eigentlich selbstverständlich, dass sie nach 1 1/2 Stunden Befragung müde sei und das Gespräch beenden möchte. Der Begriff «sie widersetzt sich» sei falsch gewählt, da ein solcher Ausdruck eher zu einer renitenten Patientin passen würde, der aber niemals auf die Beschwerdeführerin zutreffe. Seines Erachtens sei die somatische Krankheit bei der Beschwerdeführerin das Primäre; alles andere, was man als psychisch bezeichnen könnte, sei eine natürliche Folge der Herzerkrankung und der durchgemachten Herzoperationen. Die Ermüdungserscheinungen und die mit den Jahren zunehmende Müdigkeit und Erschöpfungssymptome zögen sich wie ein roter Faden durch das Leben der Beschwerdeführerin. In den letzten zwei Jahrzehnten habe sie immer weniger zu leisten vermocht und nur mit dem äussersten Willen und einem riesigen Kräfteaufwand sei es ihr gelungen, so lange durchzuhalten und zuletzt wenigstens Teilzeit arbeiten zu können. Zudem komme ja noch die Problematik hinzu, dass die Beschwerdeführerin sich selbst immer wieder unter Druck setze und sich zu viel abverlange. Sie habe stets übermässig viel gearbeitet und nicht zu wenig. Dieses Zuviel sei auch jetzt noch ein Problem, wenn sich die Beschwerdeführerin auch zu Hause unter Druck setze und sich zuviel abverlange an Leistung. Zudem: Dass sich Panikstörungen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten, sei eine sehr fragwürdige Aussage. Sodann stehe auf Seite 18 eine weitere Falschaussage: «Die Explorandin nimmt aktuell noch gelegentlich, d.h. nur noch nach Bedarf, psychiatrische Behandlungstermine wahr.» Er, Prof. Dr. med. G.___, kenne die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2020. Im Jahr 2021 habe er mit ihr 12 Konsultationen, teils telefonisch, durchgeführt, also trotz Ferien oder anderen Abwesenheiten im Schnitt einmal pro Monat. Zudem sei sie in einer Verhaltenstherapie bei Herrn Dr. F.___ (seit dem 17. Dezember 2020). Des Weiteren schreibe die Gutachterin im Abschnitt auf S. 19 oben: «Die Krankheitsüberzeugung» solle die Beschwerdeführerin daran hindern, mehr als 30 % zu arbeiten. Diese Aussage sei falsch. Auch die Aussage, dass die erhobenen Befunde divergierten, sei nur bedingt richtig. Wieso sollte eine Frau, die 36 Jahre in einem Grossbetrieb angestellt gewesen sei und bestens gearbeitet habe, plötzlich die fixe Idee bekommen, höchstens zu 30 % arbeiten zu können, wenn nicht gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich seien? Bis 2004 habe sie 100 % gearbeitet, dann bis 2015 zu 90 % und ab 2015 dann 60 %. Ihre Arbeitsfähigkeit sei mit den Jahren immer geringer geworden und zwar auf Grund ihrer kardialen Situation und deren Folgen. Abschliessend müsse zum Gutachten von Dr. med. E.___ festgehalten werden, dass sie bei der Beschwerdeführerin die Schwere der Herzerkrankung mit den zwei Operationen im Kleinkindesalter massiv unterschätzt bzw. falsch eingeschätzt habe. Diese hätten sich während des ganzen Lebens negativ auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Während sie die verminderte Leistungsfähigkeit in jungen Jahren noch teilweise habe kompensieren können (da sie sich selbst immer mehr unter Druck gesetzt und einen sehr hohen Leistungsdruck auf sich selbst ausgeübt habe), sei dies in den vergangenen Jahren immer weniger möglich gewesen. Parallel dazu habe auch eine vermehrte Tagesmüdigkeit festgestellt werden können, die immer stärker geworden und immer schneller aufgetreten sei.
5.14 Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, speziell Endokrinologie - Diabetologie, führte in seinem Bericht vom 25. Juli 2022 (Beschwerdebeilage 4) aus, in Bezug auf die Frage einer Herzschwäche habe die Beschwerdeführerin eine Ultraschalluntersuchung des Herzens gehabt. Dort sei ihr eine normale Pumpfunktion attestiert worden. Er, Dr. med. H.___, habe diese Untersuchung ergänzt durch eine biochemische Analyse des sogenannten ProB-natriuretrischen Peptids im Blut. Dieser biochemische Marker steige bei einer Herzüberlastung. Bei der Beschwerdeführerin sei dieser Wert deutlich erhöht gewesen. In Bezug auf die Belastbarkeit habe die Beschwerdeführerin kardiologischerseits einen Fahrradbelastungstest gehabt. Dieser sei jedoch nach relativ geringer Belastung bereits gestoppt worden. Somit könne in Bezug auf die Belastbarkeit keine sichere Aussage gemacht werden. Deshalb komme er, Dr. med. H.___, zur Schlussfolgerung, dass die bislang vorliegenden Untersuchungen die Belastbarkeit von Seiten des Herzens nicht abschliessend dokumentieren könnten. Er empfehle deshalb die Durchführung einer pharmakologischen Belastung.
6. Da die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2022 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 25. November 2019 (IV-Nr. 37.1; Fachrichtungen: Kardiologie, Orthopädie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin) und das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. E.___ vom 11. November 2021 (IV-Nr. 84.1) abstützt, ist nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen.
6.1
6.1.1 Im kardiologischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 37.8) wurde gestützt auf die erhobenen Befunde ausgeführt, bei der aktuellen Untersuchung sei die Explorandin kardio-pulmonal kompensiert, es bestehe ein reizloser St. n. Sternotomie und lateraler Thorakotomie. Im EKG bestehe ein Sinusrhythmus resp. Schrittmacher-Rhythmus im DDD-Modus. Die Echokardiographie ergebe eine normale biventrikuläre Pumpfunktion und eine geringe Mitralinsuffizienz. Beim Belastungstest sei die körperliche Leistungsfähigkeit reduziert, die Explorandin vermöge trotz guter Motivation und adäquatem Anstieg der Herzfrequenz bis HF max. 130/min., 86 % der Zielherzfrequenz, lediglich 83 Watt, 83 % ihrer Sollleistung zu erbringen. Limitierend seien die allgemeine Ermüdbarkeit und periphere Ausbelastung gewesen. Das Blutdruckverhalten sei adäquat gewesen. Somit bestünde eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Rahmen der angeborenen Kardiopathie und möglicherweise zusätzlich ein leichter Trainingsmangel. Die Schrittmacher-Funktion sei aktuell adäquat gut eingestellt, wie im Belastungs-EKG dokumentiert. Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Einschätzung zu überzeugen, wonach eine körperlich nicht belastende, gelegentlich leicht belastende Tätigkeit in einem vollen Pensum realistisch sein sollte. Die Explorandin sei Schrittmacherträgerin und bei AVB II auch schrittmacherabhängig. Bei der Arbeitsplatzgestaltung müsse dies berücksichtigt werden, z.B. kein Einsatz in Magnetfeldern, starken Radiofrequenzfeldern etc. Auf das beweiswertige kardiologische Teilgutachten des D.___ kann somit abgestellt werden.
Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 3. Mai 2019 zwar lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, zumal er bei seiner Beurteilung auch fachfremde psychiatrische Komponenten miteinbezog. Sodann vermag auch der Bericht von Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, speziell Endokrinologie – Diabetologie, vom 25. Juli 2022 den Beweiswert des kardiologischen Teilgutachtens nicht zu entkräften. Dr. med. H.___ macht denn auch keine Verschlechterung seit der gutachterlichen Untersuchung geltend, sondern führte an, er habe eine biochemische Analyse des sogenannten ProB-natriuretrischen Peptids im Blut durchgeführt. Dieser biochemische Marker steige bei einer Herzüberlastung. Bei der Beschwerdeführerin sei dieser Wert deutlich erhöht gewesen. Der Befund einer Herzüberlastung in Form von Tachykardien wurde aber bereits im Bericht von Dr. med. B.___ vom 3. Mai 2019 erhoben. Dr. med. H.___ ist zwar insofern Recht zu geben, dass der anlässlich der Begutachtung durchgeführte Fahrradbelastungstest wegen Dyspnoe und Ermüdung der Beine vorzeitig hat abgebrochen werden müssen und dieser Test somit die Belastbarkeit des Herzens nicht abschliessend dokumentieren konnte. Wie im kardiologischen Gutachten hierzu aber festgehalten wurde, sei das Blutdruckverhalten adäquat gewesen. Somit bestünden eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Rahmen der angeborenen Kardiopathie und möglicherweise zusätzlich ein leichter Trainingsmangel. Es bestehen somit nicht ausreichende Gründe, um die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zumal Dr. med. H.___ über keinen kardiologischen Facharzttitel verfügt.
6.1.2 Im orthopädischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 37.7) wurde ausgeführt, die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos durchgeführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein relevanter Leidensdruck ersichtlich werde. Es liege eine Fehlhaltung im Sinne eines Hohlrückens sowie einer Protraktion von Kopf und Schultern mit diskreten myofaszialen Befunden periskapulär beidseits vor. Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. So könnten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervens klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Angesichts der weitestgehend blanden klinischen Untersuchung werde auf eine entsprechende bildgebende Abklärung verzichtet. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die im Nacken-Schulterbereich beklagten Beschwerden aufgrund der Fehlhaltung durchaus nachvollziehen liessen, in klarer Übereinstimmung mit den subjektiven Angaben aber auf Ebene des Bewegungsapparates relevante Veränderungen fehlten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen einschliesslich sämtlicher bislang durchgeführter Tätigkeiten bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auf diese gutachterliche Beurteilung kann abgestellt werden, zumal sie in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten steht und von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
6.1.3 Im internistischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 37.5) wurde festgehalten, ganz im Vordergrund stehe die Müdigkeit der Explorandin im Zusammenhang mit der kardiologischen Problematik. Aus allgemeininternistischer Sicht könne die Müdigkeit der Explorandin nicht erklärt werden. Es bestehe weder eine Anämie noch eine Schilddrüsendysfunktion oder ein Vitamin B12-, Eisen- oder Vitamin D-Mangel. Im Vordergrund schienen die psychiatrische Problematik und das kardiologische Leiden der Explorandin zu stehen. Unter Ausklammerung der kardiologischen Problematik könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Diese Beurteilung steht ebenfalls in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten und wird seitens der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Somit kann darauf abgestellt werden.
6.1.4
6.1.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 37.6) wurde ausgeführt, bei der psychiatrischen Untersuchung hätten gelegentlich leichte depressive Verstimmungen festgestellt werden können. Vor allem habe die Beschwerdeführerin über eine ausgeprägte Müdigkeit, eine ausgeprägte verminderte körperliche Belastbarkeit geklagt. Dazu müsse vor allem aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Die depressive Störung sei leichtgradig ausgeprägt. Die Explorandin leide lediglich unter leichten Schlafstörungen. Sie stehe am Morgen regelmässig auf. Den Haushalt führe sie weitgehend selbständig. Sie fahre auch Auto, pflege rege soziale Kontakte. Seit einigen Monaten unterrichte sie auch wieder in reduziertem Pensum als Tanzlehrerin. Die Beziehung mit ihrem Freund sei gut. Die Explorandin habe sich immer unter einen sehr hohen Leistungsdruck gesetzt, habe von sich sehr viel gefordert und sei dazu nicht mehr in der Lage. Sie habe grosse Mühe dies zu akzeptieren. Die verminderte körperliche Belastbarkeit und die erhöhte Ermüdbarkeit seien ein Hauptgrund für die depressive Entwicklung gewesen. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Diese Diagnosestellung vermag im Lichte der im psychiatrischen Teilgutachten erhobenen Befunde (s. IV-Nr. 37.6, S. 5) grundsätzlich zu überzeugen.
6.1.4.2 Sodann führte der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführerin könne aus psychiatrischer Sicht nur eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Explorandin während 7 bis 8 Stunden anwesend sein. Dabei bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiven Verstimmungen, der leicht verminderten Belastbarkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Somit ist des Weiteren zu prüfen, ob diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.1.4.1 hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass es sich bei der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung um eine leichte Ausprägung der Symptomatik handelt.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die Explorandin besuche eine ambulante Psychotherapie und werde antidepressiv behandelt. Diese Behandlung sei adäquat. Weitere Behandlungen seien nicht notwendig. Die Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der verminderten psychischen und physischen Belastbarkeit gescheitert. Die Explorandin stelle sich unter einen sehr hohen Leistungsdruck, habe Mühe zu akzeptieren, dass ihre Leistungsfähigkeit vermindert sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe nur eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin habe berichtet, dass sie in der Psychotherapie ihre überhöhten Leistungsansprüche bearbeite. Dies könne sicher dazu führen, dass sie mit ihrem leicht verminderten Leistungsvermögen besser umgehen könne und ihre hohen Leistungsanforderungen an sich selbst vermehrt hinterfrage. Die ambulante Psychotherapie sollte weitergeführt werden. Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen ist somit weder von einer Behandlungs- noch von einer Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Wie dem D.___-Gutachten diesbezüglich zu entnehmen ist, kann der aus kardiologischer Sicht bestehenden verminderten Belastbarkeit eine gewisse ressourcenhemmende Wirkung beigemessen werden.
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, die Explorandin habe seit jeher eine gute Beziehung mit ihren Familienangehörigen. Während Jahren habe sie beruflich sehr erfolgreich gearbeitet. Von ihrer Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Explorandin habe eine sehr gute Beziehung mit ihrem langjährigen Partner, pflege auch rege soziale Kontakte. Sie leide vor allem unter der verminderten körperlichen Belastbarkeit, der erhöhten Ermüdbarkeit. Sie führe den Haushalt bis auf schwere Arbeiten weitgehend selbständig. Dass sie sich praktisch als vollständig arbeitsunfähig einschätze, lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht objektivieren. Die Explorandin lebe zusammen mit ihrem Partner. Sie pflege rege soziale Kontakte, gebe in bescheidenem Umfang wieder Tanzunterricht. Sie fahre Auto. Somit sind gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen sowohl im persönlichen als auch im sozialen Bereich der Beschwerdeführerin Ressourcen vorhanden.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen. Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden, weshalb diesbezüglich von einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen ist.
6.1.4.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. 6.5.1 hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu überzeugen.
6.1.4.4 Auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten des D.___ kann somit abgestellt werden. Den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vermögen auch die diesem entgegenstehenden Stellungnahmen und Arztberichte der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin nicht zu vermindern. Der psychiatrische Gutachter setzte sich mit diesen Unterlagen in seinem Gutachten sowie in den Stellungnahmen vom 23. März 2020, 23. September 2020 und 23. November 2020 (IV-Nrn. 46, 61 und 68) eingehend und überzeugend auseinander. Diesbezüglich führte der Gutachter aus, die Explorandin sei 2018 stationär in der Klinik I.___ behandelt worden. Dort sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Im Austrittsbericht sei erwähnt worden, dass es im Rahmen der Behandlung zu einer deutlichen Besserung der depressiven Stimmung gekommen sei. 2018 sei eine fünfmonatige Behandlung in der J.___ erfolgt. Dort sei aufgefallen, dass sich die Beschwerdeführerin immer wieder zu viel zugemutet habe. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.___, habe am 13. Mai 2019 eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, diagnostiziert. Ein psychopathologischer Befund sei dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Weiter hielt der Gutachter in seinen Stellungnahmen fest, die Explorandin habe über leichte depressive Verstimmungen, eine verminderte körperliche Belastbarkeit und eine ausgeprägte Müdigkeit geklagt. Die Schlafstörungen seien geringgradig ausgeprägt gewesen. Morgendliche Antriebsstörungen hätten sich nicht gefunden. Sie habe zwar berichtet, dass es ihr manchmal schwerfalle am Morgen aufzustehen. Sie zwinge sich aber, regelmässig aufzustehen. Es sei also nicht so, dass die Explorandin aufgrund einer ausgeprägten morgendlichen Antriebsstörung am Morgen überhaupt nicht aus dem Bett komme. Zudem führe die Explorandin den Haushalt weitgehend selbständig, fahre Auto, pflege rege soziale Kontakte, arbeite reduziert als Tanzlehrerin. Sie habe eine gute Beziehung mit ihrem Freund beschrieben. Es fänden sich also keinerlei Hinweise dafür, dass die Explorandin unter einer mittelgradigen depressiven Störung leide. Sodann habe die Explorandin während Jahren in der Chemischen Industrie gearbeitet. Dabei habe sie keine Schwierigkeiten gehabt. Die Arbeit habe sie allerdings als anstrengend erlebt. Sie habe immer einen guten Kontakt mit den Kolleginnen und Vorgesetzten gehabt. Somit fänden sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass bei psychometrischen Fragebögen die subjektive Befindlichkeit der betreffenden Person abgebildet werde. Ein Fragebogen, den die Explorandin selbständig ausfülle, gebe also die subjektive Krankheitsüberzeugung wider. Ein Fragebogen habe in der Begutachtung keinen Platz. Es gehe bei einer Begutachtung nicht um die subjektive Krankheitsüberzeugung, sondern darum, ob objektivierbare somatische oder psychische Beschwerden vorlägen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Sodann habe die behandelnde Psychologin festgehalten, dass die Explorandin freundlich und zugänglich sei, ein Rapport gut herstellbar sei. Dies deute darauf hin, dass sie nicht an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode leiden könne. Im Gegensatz zum Bericht der behandelnden Psychologin seien die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Auch das Gedächtnis sei nicht eingeengt gewesen. Die Explorandin habe über ihre Beschwerden geklagt, es sei auch gut möglich gewesen, sich mit ihr über andere Lebensinhalte zu unterhalten. Sie habe einen Lebensüberdruss erwähnt, habe sich aber ganz eindeutig von Suizidgedanken und Suizidimpulsen distanziert. Aufgrund der vom behandelnden Psychiater und der behandelnden Psychologin gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könnte, wenn eine vorliegen würde, keine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert werden. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung hätten sich allerdings keine Hinweise für das Vorliegen einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode gefunden, sodass aus psychiatrischer Sicht nur eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Im Übrigen habe Explorandin während Jahren gute Leistungen in der Arbeitswelt erbracht. Sie habe in der Arbeitswelt keine Schwierigkeiten aufgrund einer Auffälligkeit in ihrer Persönlichkeit gehabt. Somit könne die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden.
6.1.5 Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter zu überzeugen: Weder aus allgemeininternistischer noch aus orthopädischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Ebenso ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten die gutachterliche Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar: Von Januar 2018 bis Dezember 2018 habe eine psychiatrisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Januar 2019 bis Oktober 2019 habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden, seit November 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
6.2
6.2.1 Sodann ist der Beweiswert des psychiatrischen Verlaufsgutachtens von Dr. med. E.___ vom 11. November 2021 (IV-Nr. 84.1) zu prüfen. Die Gutachterin setzte sich darin nachvollziehbar mit den möglichen Diagnosen der Beschwerdeführerin auseinander und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich dank ihrem Interesse und ihrer Arbeitswilligkeit beruflich erfolgreich weiter entwickeln können. Die neue Arbeitstätigkeit im Supportteam, Senior QC-Professional, sei besonders herausfordernd gewesen, sie habe diese Herausforderungen initial erfolgreich gemeistert. Ihr Gesundheitszustand habe sich im Verlauf dieser Tätigkeit aber zunehmend verschlechtert, auf Grund der übermässigen Belastung, initial bedingt durch mangelnde fachliche Unterstützung von Seiten der Vorgesetzten. Die damalige Arbeitssituation sei im Verlauf zusätzlich dadurch belastet gewesen, dass zu wenig Mitarbeiter für die zu erledigenden Arbeiten vorhanden gewesen seien, da Andere ausgefallen seien. Aus heutiger Sicht sei ihr bisheriges grosses Engagement in dieser Situation auch Ausdruck einer Schwierigkeit sich abzugrenzen. Die Explorandin sei dabei selber in eine Überforderungssituation geraten, als Folge davon habe sie erstmals in ihrem Leben eine depressive Symptomatik entwickelt. Seitdem die Explorandin nicht mehr in dieser Arbeitstätigkeit sei, habe sich der Gesundheitszustand verbessert, auch dank psychiatrischen Behandlungen. Im Verlauf habe sich dank der stationären und teilstationären sowie der nachfolgenden ambulanten Behandlung der Gesundheitszustand verbessert, wie im Gutachten 2019 ausführlich erörtert worden sei. Damals habe eine leichte Ausprägung depressiver Symptome vorgelegen, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vorfeld habe aus kardiologischer Sicht schon eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Laborantin bestanden, auch für schwere körperliche Tätigkeiten. In der zuletzt ausgeübten Funktion unter den damals bestehenden Umständen habe aufgrund der vom Kardiologen beschriebenen somatopsychischen resp. psychosomatischen Situation schon damals keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Gemäss Akten werde von der ambulanten Therapeutin zudem eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung in den Diagnosen aufgeführt auf Grund von überhöhten Ansprüchen, von denen sie sich nicht distanzieren könne. In den Akten werde zwar eine Panikstörung erwähnt, diagnostisch jedoch nicht erfasst. Diagnostisch liege in der aktuellen Untersuchung kein eindeutiges psychiatrisches Krankheitsbild mehr vor. Die Befindlichkeit habe sich etwas verschlechtert, seitdem die Explorandin im Sommer 2021 von der definitiven Entlassung durch den aktuellen Arbeitgeber erfahren habe und in diesem Zusammenhang vermehrten Druck verspürt habe, eine andere Stelle zu finden. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung aber nicht verändert, er sei im Verlauf insgesamt stabil gewesen. Auf Grund der erhobenen Anamnese sei aus heutigen Sicht davon auszugehen, dass die Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit eine depressive Symptomatik ausgelöst hätten, im Sinne einer Anpassungsstörung. Wahrscheinlich sei auf Grund der damalig geäusserten Suizidgedanken (Gedanke mit dem Auto in eine Wand fahren) eine depressive Episode diagnostiziert worden. Diese Gedanken seien Ausdruck der damaligen Verzweiflung der Explorandin, denn sie sei sich einerseits im Klaren gewesen, dass sie nicht wieder in die bisherigen Arbeitsverhältnisse (zu wenig Personal für zu viel Arbeit, Personalausfälle, evtl. auch zu wenig berufliche Qualifikation dafür) habe zurückkehren können, andererseits habe sie aber nicht gewusst, was sie sonst machen sollte. Die nachfolgenden psychiatrischen Behandlungen und die Krankschreibungen hätten sie massgeblich entlastet, dabei scheine aber das Hauptproblem, nämlich die Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit, resp. der damaligen spezifischen Arbeitssituation, aus psychiatrischer Sicht zu wenig beachtet worden zu sein. Gemäss den vorliegenden psychiatrischen Akten würden die Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit nicht erhoben und nicht gewürdigt. Im ersten kardiologischen Bericht werde dieses Problem und dessen Auswirkung auf den Gesundheitszustand der Explorandin aber schon deutlich formuliert. Als Folge davon sei die Explorandin für alle Tätigkeiten krankgeschrieben worden, was aber den eigentlichen Konflikt, nicht in die bisherige Arbeitstätigkeit zurückkehren zu können, wegen einer drohenden erneuten psychischen Überbelastung, nicht gelöst habe. Die depressive Symptomatik habe persistiert, wenn auch im Verlauf in der Ausprägung nur noch leicht (Befunde zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung, und bei Stellungnahme 28. Juli 2020). Unklar bleibe aus heutiger Sicht, wieso eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden sei, denn dafür fänden sich weder in der Anamnese noch in den Akten eindeutige diagnostische Angaben. Sodann liessen sich weder im Gutachten 2019 noch in der aktuellen Untersuchung Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung finden. Die im Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung befundene Schwierigkeit der Explorandin sich abzugrenzen (die Kehrseite des sich Engagierens), habe bis zum Auftreten des letzten Arbeitsplatzkonfliktes nicht zu Beeinträchtigungen geführt gehabt. Sie bedeute nicht, dass eine Persönlichkeitsstörung oder auch Persönlichkeitsakzentuierung vorliege. Die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Der nun schon seit Jahren andauernde Konflikt des Problems in Verbindung mit der Berufstätigkeit werde erst jetzt mit dem Erhalt der endgültigen Kündigung gelöst, die Kündigung habe die Explorandin auf Grund verschiedener Umstände erst jetzt erhalten. Dabei habe sie nun einerseits die Sicherheit, nicht mehr in die frühere Tätigkeit zurückkehren zu müssen, andererseits sei ihr Wunsch, beim bisherigen Arbeitgeber wieder eine andere Arbeitstätigkeit zu finden, nun leider auch enttäuscht worden, darunter leide sie momentan. Die beklagte Müdigkeit in Ruhe sei aus psychiatrischer Sicht möglicherweise Ausdruck dieses bisher noch ungelösten Konfliktes, das Ausmass dieser Beschwerde, könne aber keinem Krankheitsbild zugeordnet werden. Diese Beschwerde habe keinen psychiatrischen Krankheitswert, der eine Invalidisierung begründe. Entsprechend sei die Explorandin dabei, für sich neue berufliche Perspektiven zu entwerfen. Als Hauptsymptom beschreibe die Explorandin wiederkehrende Zustände, in denen der Puls schneller werde, sie beschreibe das als Herzklopfen, und vor allem auch ein Druck auf der Brust, welchen sie als Korsett oder Engegefühl beschreibe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein hoher Verdacht, dass diese Zustände als Panikattacken zu beurteilen seien. Die Explorandin gebe im Verlauf der aktuellen Untersuchung an, diese Zustände in den bisherigen Behandlungen ausreichend behandelt zu haben und nicht mehr darunter zu leiden. Zusammengefasst und in der Gesamtschau zeige sich im Verlauf ein stabiler, resp. unveränderter Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung. Die Befindlichkeit habe sich zwar verschlechtert, nachdem sie von der definitiven Entlassung durch den aktuellen Arbeitgeber erfahren habe, und sie habe in diesem Zusammenhang einen vermehrten Druck erfahren, eine andere Stelle zu finden. Eine depressive Symptomatik im eigentlichen psychiatrischen Sinne liege aber nicht mehr vor.
Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
6.2.2 Sodann vermögen weder die entgegenstehenden Berichte der behandelnden Fachpersonen der Beschwerdeführerin noch die Rügen der Beschwerdeführerin den Beweiswert des psychiatrischen Verlaufsgutachtens von Dr. med. E.___ zu vermindern. So legte der behandelnde Psychologe, Dr. phil. F.___, in seinem Bericht vom 14. Februar 2022 nicht dar, inwiefern das psychiatrische Gutachten fehlerhaft sein sollte. Zudem ist seine prognostische Einschätzung, wonach eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht realistisch sei, kaum begründet und angesichts der von ihm gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar. Sodann geht aus den beiden vorliegenden Gutachten nachvollziehbar hervor, dass weder die Diagnosen einer anankastischen Persönlichkeitsstörung noch die einer mittelgradigen depressiven Episode bestätigt werden können. Des Weiteren vermag auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, Prof. Dr. med. G.___, vom 25. Februar 2022 keine entscheidenden Zweifel am Verlaufsgutachten Dr. med. E.___ zu wecken. Prof. Dr. med. G.___ weist in seiner Stellungnahme vor allem auf unterschiedliche Befunderhebungen, Angaben der Beschwerdeführerin und Interpretationen der Gutachterin hin, welche für sich allein aber keine weiterführenden Aufschlüsse geben. So sprechen unterschiedliche Befunderhebungen und divergierende Angaben der Beschwerdeführerin nicht gegen den Beweiswert eines Gutachtens. Ebenso vermögen unterschiedliche Interpretationen und eine von seiner Einschätzung abweichende Beurteilung den Beweiswert des Gutachtens nicht zu entkräften, zumal dieses, wie unter E. II. 6.2.1 hiervor ausgeführt, überzeugend ausgefallen ist. Zudem vermögen seine Ausführungen keinen Anschein der Befangenheit der psychiatrischen Gutachterin zu begründen.
Sodann besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Pflicht, dass die Beschwerdegegnerin allfällige nach dem Gutachten ergangene Berichte der Gutachterin zur Stellungnahme vorlegt, zumal diese Berichte, wie vorgehend festgehalten, den Beweiswert des Gutachtens nicht zu vermindern vermögen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit nicht gegeben. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, gemäss Bericht über den Abschluss der beruflichen Eingliederung vom 1. Mai 2019 habe sie nicht einmal ein Pensum von 20 % leisten können, weshalb die beruflichen Massnahmen hätten abgebrochen werden müssen. Gemäss diesem Bericht seien der Arbeitswille der Beschwerdeführerin und ihre Motivation klar vorhanden gewesen. In dieser Zeitperiode habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aber lediglich eine Viertelsrente zugesprochen. Dieser Widerspruch sei nicht geklärt. In diesem Zusammenhang ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes zu entnehmen: Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme ist grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgericht 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Der Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2019 (IV-Nr. 21) und der Bericht über das Belastbarkeitstraining vom 3. Mai 2019 (IV-Nr. 27) vermögen jedoch keine ernsthaften Zweifel an den gutachterlichen Beurteilungen hervorzurufen. So erfolgte der Abbruch der beruflichen Massnahmen bereits nach insgesamt 13 Arbeitstagen à 2 Stunden, woraus im Bericht über das Belastbarkeitstraining vom 3. Mai 2019 geschlossen wurde, aktuell sei keine marktkonforme Leistungsfähigkeit vorhanden. Eine eingehende Auseinandersetzung der Berufsfachleute mit einem für die Beschwerdeführerin allenfalls objektiv realisierbaren Arbeitspensum fand in den Berichten jedoch nicht statt.
6.3 Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das D.___-Gutachten vom 25. November 2019 und auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. E.___ vom 11. November 2021 abgestellt hat.
7. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades. Diese wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Im Übrigen ist die Verfügung zu Recht in Anwendung des im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres per 1. Dezember 2018 geltenden Rechts ergangen. So sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Auch wenn die vorliegend angefochtene Verfügung nach dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ergangen ist, ist dieses vorliegend demnach nicht anwendbar (vgl. E. II. 1.2 hiervor).
8. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch