Urteil vom 24. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen


IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 10. Juni 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte am 3. Juni 2019 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geboren 1966, auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ging dabei in Anwendung der gemischten Methode von einem Erwerbsanteil von 16 % mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und einem Haushaltsanteil von 84 % mit einer Einschränkung von 8 % aus, woraus sich entsprechend gewichtet ein Invaliditätsgrad von insgesamt 23 % ergab (IV-Akten / IV-Nr. 31). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

 

1.2     Am 19. April 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an und machte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (IV-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr mit Vorbescheid vom 21. April 2019 mit, es seien keine wesentlichen medizinischen oder beruflichen Veränderungen festzustellen. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, innert der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel einzureichen, die eine Veränderung glaubhaft erscheinen liessen, andernfalls man auf ihre Neuanmeldung nicht eintreten werde (IV-Nr. 39). Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin am 6. Mai 2022 mit, ihr behandelnder Arzt sei ferienhalber bis am 29. Mai 2022 abwesend; sie sorge dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen nach seiner Rückkehr so rasch wie möglich zugestellt erhalte (s. Protokolleintrag in den IV-Akten). In der Folge gingen jedoch keine solchen Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein.

 

1.3     Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein, da diese es unterlassen habe, innert der Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin erhebt am 21. Juni 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid vom 3. [recte: 10.] Juni 2022 sei aufzuheben (A.S. 7). Die Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben am 24. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter (A.S. 8). Ausserdem geht beim Gericht am 22. August 2022 eine undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 20. August 2022) nebst Beilagen ein (A.S. 12 f.)

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2022 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 15 f.).

 

2.3     Die Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 22. September 2022 keine Replik ab (s. A.S. 17 + 18).

 

II.      

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 19. April 2022 zu Recht nicht eingetreten ist.

 

1.2     Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) betrifft keine der hier einschlägigen Bestimmungen.

 

2.

2.1     Verweigert die Invalidenversicherung eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Dasselbe gilt in analoger Weise auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, s. dazu BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich (analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – soweit erforderlich – Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).

 

2.2     Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2).

 

Misslingt der versicherten Person die Glaubhaftmachung, so tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Diese Regelung soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112 sowie 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

 

3.

3.1     Den massgeblichen Vergleichszeitpunkt bildet im vorliegenden Fall die Verfügung vom 3. Juni 2019 (E. I. 1.1 hiervor). Damals hatten die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer präterminalen Niereninsuffizienz, einer Gonarthrose links, einer Charcot-Arthropathie links als Komplikation des Diabetes, Colitis ulcerosa und Visusproblemen litt, weshalb auch in einer Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand (s. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung / RAD vom 1. März 2019, IV-Nr. 27 S. 2). Die Abklärung im Haushalt vom 18. März 2019 wiederum ergab in diesem Bereich eine Einschränkung von 8 % (IV-Nr. 29 S. 2 ff.). Da der Haushaltsanteil wesentlich grösser war als der Erwerbsanteil, resultierte auf diese Weise kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (E. I. 1.1 hiervor).

 

3.2     In ihrer Neuanmeldung vom 19. April 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit dem 1. September 2020 arbeitsunfähig (IV-Nr. 37 S. 4 Ziff. 4.3). Seit 2019 leide sie an Seh- und seit 2020 an Hörproblemen. Ausserdem sei am 31. Januar 2022 eine Nierentransplantation erfolgt (S. 6 Ziff. 6.1). Dieser Anmeldung lagen indes keine Arztberichte o.ä. bei, welche eine gesundheitliche Verschlechterung (und damit eine gegenüber 2019 niedrigere Leistungsfähigkeit im Haushalt) glaubhaft machen könnten. Die Beschwerdegegnerin setzte der Beschwerdeführer daher mit Vorbescheid vom 21. April 2022 ordnungsgemäss Frist, um entsprechende Belege beizubringen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (E. I. 1.2 hiervor). In der Folge gingen jedoch keine solchen Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Beschwerdeführerin nahm zwar mit ihr am 6. Mai 2022 telefonisch Kontakt auf, was im Übrigen zeigt, dass sie vom Vorbescheid Kenntnis hatte. Aus der geltend gemachten Abwesenheit ihres Arztes bis 29. Mai 2022 kann die Beschwerdeführerin indes nichts für sich ableiten. Einerseits ist diese Abwesenheit nicht belegt. Andererseits reichte die Beschwerdeführerin auch nach der Rückkehr des Arztes keine Berichte etc. ein, obwohl sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. Juni 2022 noch mehr als eine Woche Zeit gehabt hätte. Unterliess es die Beschwerdeführerin nach dem Vorbescheid aber, eine gesundheitliche Verschlechterung innert Frist durch zweckdienliche Dokumente glaubhaft zu machen, obwohl ihr die Säumnisfolgen bekannt waren, so sind die im Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichten ärztlichen Unterlagen (Beschwerdebeilagen Nr. 1 – 8) von vornherein unerheblich und ausser Acht zu lassen (s. dazu E. II. 2.2 in fine hiervor). Sie könnten einzig bei einer erneuten Neuanmeldung Beachtung finden. Eine im Rahmen der Neuanmeldung relevante Veränderung könnte zwar auch dann vorliegen, wenn neu von einem höheren Erwerbsanteil ausgegangen werden müsste. Dergleichen machte die Beschwerdeführerin indes nie geltend.

 

3.3     Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. April 2022 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.       Bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann