Urteil vom 15. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Beiträge (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    Die 1936 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. August / 20. September 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der AHV an. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 25. November 2016 ab (vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1 S. 2).

 

1.2    Am 3. Juli 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Beschwerdegegnerin. Sie stellte den Antrag, ihr seien «die Kosten für die dauernde und umfassende Pflege und Betreuung» durch ihren Sohn B.___ zu erstatten. Mit Verfügung vom 26. September 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin erneut einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Auf den Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin hin erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2018 eine Verfügung über die Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige. Sie verneinte einen solchen Anspruch mit der Begründung, dem Sohn der Beschwerdeführerin entstehe keine Erwerbseinbusse. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 3. April 2020 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über den strittigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch ihren Sohn ab 1. Mai 2018 neu entscheide (VSBES.2019.50; AK-Nr. 1).

 

1.3    Im Januar 2021 übermittelte die zuständige Sachbearbeiterin «EL-Administration/Krankheitskosten» der Abteilung «Bundesaufgaben Beiträge Arbeitgeber» die aus der Aufstellung «Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen» hervorgehenden Kosten für die Pflege und Betreuung von Familienangehörigen in der Höhe von CHF 9'508.20 (1. Mai bis 31. Dezember 2018), CHF 14'443.00 (2019) und CHF 14'600.00 (2020) zur Überprüfung der AHV-Beiträge (AK-Nr. 2 ff.). Mit Schreiben vom 22. März und 3. Mai 2021 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin dem Sohn der Beschwerdeführerin mit, dem Dossier betreffend Ergänzungsleistungen seiner Mutter könne entnommen werden, dass er seit einiger Zeit für die Pflege und die Betreuung seiner Mutter zuständig sei. Er werde daher gebeten, seine Mutter als Arbeitgeberin zur Erhebung der Lohnbeiträge mit dem beiliegenden Formular anzumelden (AK-Nr. 7 f.). Am 3. Juni 2021 nahm der Sohn gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung (AK-Nr. 9). Mit Schreiben vom 14. Juli und 1. September 2021 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihre Aufforderung zur Einreichung der Anmeldung (AK-Nr. 11 und 14). Nach erneuter Weigerung des Sohnes, seine Mutter als Hausdienstarbeitgebende anzumelden, wurde die Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 als Arbeitgeberin für die Beitragserhebung erfasst (vgl. AK-Nr. 14, 20 und 30). Die Kosten bzw. Beträge für die Pflege und Betreuung von Familienangehörigen wurden in der Folge korrigiert (CHF 24’871.90 für das Jahr 2019 und CHF 24'000.00 für das Jahr 2020; AK-Nr. 17 f.). Nach der Umrechnung der Beträge auf Bruttolöhne (vgl. Fallnotiz, AK-Nr. 19) erliess die Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2021 gegenüber der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin eine Veranlagungsverfügung für das Jahr 2018, worin sie für die Beitragsperiode vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 auf einer Lohnsumme von CHF 10'139.40 AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'435.70 in Rechnung stellte (AK-Nr. 21); gemäss Schlussrechnung belief sich die Beitragsforderung (zuzüglich Verzugszinsen auf Beiträgen) auf CHF 1'617.55 (AK-Nr. 22 f.). Gleichentags erfolgte auch eine Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 mit einer Lohnsumme von CHF 26’522.95 und einer Beitragsforderung von insgesamt CHF 3'729.15 (AK-Nr. 24); die Schlussrechnung belief sich auf CHF 4'015.05 (AK-Nr. 25 f.). Mit einer dritten Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurden die Beiträge und Verwaltungskosten für das Jahr 2020 auf einer Lohnsumme von CHF 25'634.20 festgesetzt, was zu einer Beitragsforderung von insgesamt CHF 3'671.35 führte (AK-Nr. 27); die Schlussrechnung ergab eine Beitragsforderung von CHF 3’820.25 (AK-Nr. 28 f.). Gegen die drei Veranlagungsverfügungen vom 22. Oktober 2021 erhob der Sohn der Beschwerdeführerin mit drei separaten Eingaben vom 19. November 2021 Einsprache (AK-Nr. 35 ff.), welche mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 abgewiesen wurden (AK-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1    Mit fristgerechter Beschwerde vom 3. Juli 2022 lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie werde von ihrem Sohn medizinisch betreut und gepflegt, sie führe schon seit Jahren keinen eigenen Haushalt mehr, ein Subordinationsverhältnis bestehe nicht und ihr komme keine Arbeitgeberfunktion zu. Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit liege hier nicht vor. Der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 sei deshalb aufzuheben (A.S. 5 ff.).

 

2.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.).

 

2.3    Mit Verfügung vom 13. September 2022 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 17).

 

II.       

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der drei Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2021 für die Beitragsperiode 2018 (1. September bis 31. Dezember) in Höhe von CHF 1'435.70 (bzw. gemäss Schlussrechnung von CHF 1'617.15), für die Beitragsperiode 2019 in Höhe von CHF 3'729.15 (CHF 4'015.05) und für die Beitragsperiode 2020 in Höhe von CHF 3'671.35 (CHF 3'820.25) bzw. des diese Verfügungen bestätigenden Einspracheentscheids vom 2. Juni 2022.

 

1.3    Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet die Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin über den Streitgegenstand mit einem Streitwert von höchstens CHF 30'000.00. Gemäss den vorerwähnten umstrittenen Beitragsverfügungen bzw. Schlussrechnungen beläuft sich der Streitwert insgesamt auf deutlich weniger als CHF 30'000.00. Die Sache ist daher durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen.

 

2.

2.1    Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn genannt) werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

 

Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehört zum Erwerbseinkommen, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.

 

2.2    Nach Art. 12 Abs. 1 AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte habe oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 ATSG).

 

2.3    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.2. mit Hinweis).

 

2.4    Wer (als Tochter [bzw. Sohn]) eine betagte Person pflegt und dabei Leistungen erbringt, welche über die Verwandtenunterstützungspflicht hinausgehen, gilt als unselbstständig erwerbend, wenn die betreffende pflegende Person kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und insbesondere auch keine Investitionen zu tätigen hatte; dass die betagte Person aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes gar keine Weisungen mehr erteilen kann, ändert daran nichts (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., 2020 Art. 5 AHVG, S. 112 Rz. 98 mit Hinweis). Auch die Betreuungsarbeit der Pflegefamilie wird in der Regel als unselbstständige Tätigkeit qualifiziert (Felix Frey, in: AHVG/IVG Kommentar, 1. Auflage 2018, Nr. 1 Art. 5 AHVG, S. 70 mit Hinweisen).

 

3.

3.1    Dem rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn in Sachen A.___ (Beschwerdeführerin) gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin) betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige [Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019]) vom 3. April 2020 (VSBES.2019.50) kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die 1936 geborene Beschwerdeführerin nebst einer AHV-Rente seit dem 1. Mai 2018 eine Hilflosenentschädigung der AHV schweren Grades bezieht. Vor diesem Hintergrund könne als hinreichend erstellt gelten, dass ein erheblicher Pflege- und Betreuungsbedarf bestehe, welcher der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die pflegende/betreuende Person weitgehend entgegenstehe. Ebenso könne aufgrund der unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die gesamte Pflege und Betreuung ausschliesslich durch ihren Sohn B.___ erbracht worden sei und werde. Der (grundsätzliche) Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten hänge somit davon ab, ob davon auszugehen sei, der Sohn erleide durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse (S. 7 E. II. 4.1). Das Gericht legte im Weiteren dar, mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse und das Alter des Sohnes könne davon ausgegangen werden, dass er spätestens seit Anfang Mai 2018 mit einem Pensum von (mindestens) 50 % als Jurist erwerbstätig wäre. Dadurch würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch mit einem «Anfängerlohn» als Jurist der Betrag von CHF 25'000.00 erreicht, zumal die gesamten der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin entstehenden Kosten, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, zu berücksichtigen seien (S. 8 ff. E. II. 4.3 und 5.6). Das Gericht kam zum Schluss, zusammenfassend sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch ihren Sohn ab 1. Mai 2018 im Prinzip zu bejahen. Für die Vergütung der gesamten Krankheits- und Behinderungskosten gelte allerdings ein Höchstbetrag von CHF 25'000.00, wobei davon noch der aus der Berechnung des EL-Anspruchs resultierende Einnahmenüberschuss in Abzug zu bringen sei. Für das Jahr 2018 bestehe demnach ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von CHF 14'115.00 pro Jahr (pro rata temporis für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018). Für die Zeit ab 1. Januar 2019 seien der Einnahmenüberschuss und damit der Vergütungsanspruch neu zu ermitteln (S. 11 E. II. 5.8; AK-Nr. 1).

 

3.2    Am 22. März 2021 und 3. Mai 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Sohn der Beschwerdeführerin mit, dem Dossier betreffend Ergänzungsleistungen seiner Mutter könne entnommen werden, dass er seit einiger Zeit für deren Pflege und Betreuung zuständig sei. Er werde gebeten, die Mutter zur Erhebung der entsprechenden Lohnbeiträge anzumelden. Bei ungenutztem Ablauf der Frist werde die Erfassung nach Ermessen vorgenommen (AK-Nr. 7 f.).

 

3.3    Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 teilte B.___ der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund der besonders schwierigen und intensiven Pflegesituation sei es nicht möglich, die verlangten Angaben zu übermitteln. Dies hänge auch damit zusammen, dass die Vergütungen den finanziellen Möglichkeiten seiner Mutter hätten angepasst werden müssen. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 sei es fraglich, ob und in welcher Höhe Pflege- und Betreuungskosten ausbezahlt werden könnten und ob diese Entschädigungen überhaupt als «Lohn» zu qualifizieren seien. Aufgrund dieser atypischen und komplexen Pflege- und Betreuungssituation und deren Vergütung sei zur allfälligen Einreichung einer Anmeldung seiner Mutter als Arbeitgeberin (nochmals) eine angemessene Fristerstreckung anzusetzen (AK-Nr. 9).

 

3.4    Die Beschwerdegegnerin teilte dem Sohn der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2021 mit, bezüglich der Beitragspflicht sei die Angelegenheit nicht komplex. Seine Mutter erhalte von den Ergänzungsleistungen Beiträge für Pflege und Betreuung. Diese stellten Entgelt für geleistete Arbeit dar und seien somit klar als Lohn zu qualifizieren. Die verlangte Anmeldung sei nun fristgemäss einzureichen (AK-Nr. 11).

 

3.5    Mit einem auf den 19. Juni (recte: August) 2021 datierten Schreiben, welches bei der Beschwerdegegnerin am 23. August 2021 einging (vgl. AK-Nr. 14 S. 1), äusserte sich der Sohn der Beschwerdeführerin dahingehend, gemäss dem Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV «2.06 Beiträge Hausdienstarbeit» ergebe sich keine Anmelde- bzw. Beitragspflicht, da seine Mutter keinen eigenen Haushalt mehr führen könne. Sie lebe in seinem Haushalt an der [...] in [...]. Der entsprechende Mietvertrag sei bereits Ende 2014 – noch lange vor Eintritt der schweren Pflegebedürftigkeit seiner Mutter im Frühjahr 2018 – auf seinen Namen abgeschlossen worden (vgl. AK-Nr. 13). Ein Subordinationsverhältnis zwischen der Mutter und ihm bestehe nicht. Es liege hier kein Arbeitsverhältnis, sondern wohl ein einfaches Auftragsverhältnis oder ein auftragsähnlicher Innominatkontrakt vor (AK-Nr. 12).

 

3.6    Mit Schreiben vom 1. September 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an der Anmelde- und Beitragspflicht fest und ersuchte B.___ nochmals, die verlangte Anmeldung fristgerecht einzureichen. Bei ungenutztem Fristablauf werde die Erfassung seiner Mutter als Hausdienstarbeitgeberin nach Ermessen vorgenommen (AK-Nr. 14). In seiner Eingabe vom 30. September 2021 hielt der Sohn der Beschwerdeführerin an seinem Standpunkt fest (AK-Nr. 15).

 

3.7    Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 22. Oktober 2021 eine Veranlagungsverfügung für das Jahr 2018 (1. September bis 31. Dezember), worin sie die AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge aufgrund einer ermittelten Bruttolohnsumme von CHF 10'139.40 berechnete und die entsprechenden Verwaltungskosten festsetzte, was zu einer Beitragsforderung von insgesamt CHF 1'435.70 bzw. – inklusive Verzugszinsen auf Beiträgen – von CHF 1'617.55 führte (AK-Nr. 21 ff.). Für das Jahr 2019 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge auf einer Bruttolohnsumme von CHF 26'522.95 fest; dies ergab zuzüglich Verwaltungskosten eine Beitragsforderung von CHF 3'729.15 bzw. CHF 4'015.05 (Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2021, AK-Nr. 24 ff.). Schliesslich veranlagte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2020 auf einer Bruttolohnsumme von CHF 25'634.20, was zuzüglich Verwaltungskosten eine Beitragsforderung von CHF 3'671.35 bzw. CHF 3'820.25 ergab (Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2021, AK-Nr. 27 ff.). Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, die Beiträge für die Pflege und Betreuung seiner Mutter seien als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren. Da die gewünschte Anmeldung nicht eingereicht worden sei, sei die Mutter – wie im Schreiben vom 1. September 2021 angekündigt – als Hausdienstarbeitgeberin erfasst worden und die Lohnsummen seien gemäss den Abrechnungen der Ergänzungsleistungen nach Ermessen eingeschätzt worden (AK-Nr. 30).

 

3.8    Gegen die drei vorerwähnten Veranlagungsverfügungen vom 22. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin am 19. November 2021 drei separate Einsprachen erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2018 schwer pflegebedürftig und deshalb auf unbestimmte Zeit in sämtlichen Lebensbelangen auf eine umfassende Pflege und Betreuung durch ihren Sohn angewiesen. Aus diesem Grund könne er seinen Beruf als Jurist nicht ausüben und er erhalte deshalb von seiner Mutter auf der Grundlage des Urteils des Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 ein entsprechendes Entgelt im Sinne einer Entschädigung. Nach Auffassung des zuständigen Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin liege hier ein Hausdienstarbeitsverhältnis vor. Dieser Ansicht könne jedoch nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck des im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (2.06 Beiträge) festgelegten Erfordernisses der Führung eines eigenen Haushalts seien jedoch klar ersichtlich und nachvollziehbar. Der Sohn sei selbst Mieter im fraglichen Haushalt und er erledige demnach die anfallenden Hausarbeiten vorwiegend im eigenen Interesse. Ein Subordinationsverhältnis liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres hohen Alters und der schweren Behinderung nicht in der Lage, die Aufgaben einer Hausdienstarbeitgeberin wahrzunehmen. Gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 gehe es um die Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung, nicht um die Vergütung der Kosten für die Hausarbeit, die er in seiner eigenen Mietwohnung ohnehin erledigen müsste (AK-Nr. 36 ff.).

 

3.9    Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen ab und begründete dies im Wesentlichen damit, sie habe erfahren, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 Kosten für die Pflege und Betreuung rückwirkend ab dem Jahr 2018 als Krankheitskosten vergütet werden. Mit Schreiben vom 22. März, 3. Mai, 14. Juli und 1. September 2021 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die ausgefüllte Anmeldung einzureichen. Da diese nicht zugestellt worden sei, sei eine Zwangserfassung vorgenommen worden. Die Anschlussbestätigung und die Veranlagungsverfügungen seien am 22. Oktober 2021 verschickt worden. Von der Abteilung Ergänzungsleistungen (Administration/Krankheitskosten) seien am 14. Oktober 2021 die Vergütungen an den Sohn der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Die Höhe der Einkommen sei nicht beanstandet worden. Die Erfassung als Hausdienstarbeitgeberin werde auch dann vorgenommen, wenn eine pflegende/betreuende Person beschäftigt werde, die zu pflegende Person aber nicht alleine wohne oder über einen eigenen Haushalt verfüge. Dem Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV komme nur ein informeller, kein rechtlicher Gehalt zu. Massgebend sei, dass der Sohn der Beschwerdeführerin für diese eine Dienstleistung ausübe. Für die Kosten, welche durch die Auszahlung des entsprechenden Entgeltes der Mutter an den Sohn entstehe, erhalte die Mutter von der Ergänzungsleistung die erwähnten Beträge vergütet. Dieses Entgelt für geleistete Arbeit sei im sozialversicherungsrechtlichen Sinn klar als Lohn zu qualifizieren. Die Mutter, welche die Entschädigung an ihren Sohn auszahle, sei somit als Arbeitgeberin zu behandeln (AK-Nr. 56; A.S. 1 ff.).

 

4.

4.1    Der Sohn der Beschwerdeführerin hält auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren an seiner Auffassung fest, die Pflege und Betreuung seiner Mutter werde durch ihn selbstständig und in seinem eigenen Haushalt durchgeführt und ein Subordinationsverhältnis zwischen seiner Mutter und ihm bestehe nicht. Es liege daher kein Hausdienstarbeitsverhältnis und damit auch keine unselbstständige Erwerbstätigkeit vor. Eine Anmelde- bzw. Beitragspflicht sei somit nicht gegeben (vgl. Beschwerde vom 3. Juli 2022, A.S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 noch darauf hin, die Beschwerdeführerin sei als Arbeitgeberin zu qualifizieren, da eine Lohnzahlung an den Sohn erfolge und dieser von ihr in gewisser Weise wirtschaftlich abhängig sei. Es liege somit AHV-pflichtiges Einkommen vor (A.S. 10 ff.).

 

4.2    Zunächst ist festzuhalten, dass das Versicherungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 3. April 2020 zum Schluss kam, zusammenfassend sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch ihren Sohn ab 1. Mai 2018 im Prinzip zu bejahen. Für die Vergütung der gesamten Krankheits- und Behinderungskosten gelte allerdings ein Höchstbetrag von CHF 25'000.00, wobei davon noch der aus der Berechnung des EL-Anspruchs resultierende Einnahmenüberschuss in Abzug zu bringen sei. Für das Jahr 2018 bestehe demnach ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von CHF 14'115.00 pro Jahr (pro rata temporis für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018). Für die Zeit ab 1. Januar 2019 seien der Einnahmenüberschuss und damit der Vergütungsanspruch neu zu ermitteln (S. 11 E. II. 5.8). Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Folge – nach Rücksprache mit der Sachbearbeiterin «EL-Administration/Krankheitskosten» – zur Beitragsfestsetzung die Vergütungen an den Sohn der Beschwerdeführerin für dessen Pflege und Betreuung zu Gunsten der Mutter anhand der Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen und setzte die entsprechenden Beiträge fest (vgl. AK-Nr. 2 ff. und 17 ff.). Der Sohn der Beschwerdeführerin war der wiederholten Aufforderung der Beschwerdegegnerin, die Mutter mit dem entsprechenden Formular als Arbeitgeberin anzumelden und Angaben zu seinen Vergütungen zu machen (vgl. AK-Nr. 7 f., 11 und 14)., nicht nachgekommen. Nach einer Korrektur und Umrechnung der ermittelten Beträge auf Bruttolöhne (vgl. Fallnotiz vom 22. Oktober 2021, AK-Nr. 19) wurden die Beiträge auf den Lohnsummen von CHF 10'139.40 (für die Periode von September 2018 bis Dezember 2018), CHF 26'522.95 (2019) und CHF 25'634.20 (2020) mit drei Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2021 festgesetzt, was zu Beitragsforderungen von CHF 1'617.55 (1. September bis 31. Dezember 2018), CHF 4'015.05 (2019) und CHF 3'820.25 führte (2020; AK-Nr. 21 ff.). Anhaltspunkte, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträge, Lohnsummen und Beitragsforderungen nicht korrekt festgesetzt worden wären, sind nicht ersichtlich. Dies wird von der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Sohn) denn auch nicht bestritten. Ihr Einwand richtet sich ausschliesslich gegen die Qualifikation der vom Sohn erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen als unselbständige Erwerbstätigkeit und gegen die entsprechende Beitragspflicht der dafür ausgerichteten Entschädigungen.

 

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es bestehe zwischen ihr und ihrem Sohn kein Subordinationsverhältnis und es liege deshalb keine unselbständige Erwerbstätigkeit vor, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine über die Verwandtenunterstützungspflicht hinausgehende Pflege eines betagten Elternteils grundsätzlich als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt und dies selbst dann, wenn die gepflegte Person aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands kaum Weisungen erteilen kann (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., S. 112 Rz. 98 mit Hinweis auf das Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 1997, Regest, in: AHI-Praxis 3/1998 S. 153). Dabei gilt die pflegebedürftige Person als Arbeitgeberin (Felix Frey, a.a.O., S. 70; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Es ergibt sich aus den Akten und ist im Übrigen unbestritten, dass die 1936 geborene Beschwerdeführerin, welche seit dem 1. Mai 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bezieht, von ihrem Sohn in einem Ausmass gepflegt und betreut wird, welches über die Verwandtenunterstützungspflicht hinausgeht, und der Sohn für seine Pflege- und Betreuungsleistungen entschädigt wird. Diese Entschädigungen stellen gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 AHVV massgebenden Lohn dar. Dass nach den Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin wegen der schweren körperlichen und kognitiven Defizite der Mutter nicht von einem Subordinationsverhältnis ausgegangen werden kann, ist für die beitragsrechtliche Qualifikation nicht entscheidend. Ebenso wenig der Umstand, dass die Mutter nicht in ihrer eigenen Wohnung, sondern in derjenigen des Sohnes gepflegt und betreut wurde bzw. wird (vgl. Mietvertrag betreffend 4-Zimmerwohnung in [...] [] mit dem Sohn als Mieter und Mietbeginn am 1. Dezember 2014; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6). Wie (oben unter E. II. 2.3 hiervor) erwähnt, richtet sich die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit vor allem danach, ob die pflegende Person ein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und insbesondere auch Investitionen getätigt hat. Dass der die Mutter pflegende Sohn ein spezifisches Unternehmerrisiko tragen würde, erhebliche Investitionen getätigt hätte oder für ihn ein Inkassorisiko bestehen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von ihm nicht geltend gemacht. Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurden für seine Pflege- und Betreuungsleistungen ab Mai 2018 Vergütungen ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 3 ff.) und es kann davon ausgegangen werden, dass ihm weiterhin solche Entschädigungszahlungen ausgerichtet werden. Für eine andere Einschätzung besteht aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass. Der Umstand, dass die Vergütungen gemäss seinen Angaben schwanken, d.h. den finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin angepasst werden mussten (vgl. Schreiben des Sohns der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2021, AK-Nr. 9), ändert daran nichts. Da keine Hinweise bestehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin eine Teilzeiterwerbstätigkeit als Jurist oder eine andere teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auch von einer gewissen betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit des Sohnes von der Beschwerdeführerin auszugehen, was ebenfalls für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht. In Übrigen geht die Praxis auch beim Lidlohn, welcher einen ähnlichen Sachverhalt betrifft, von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit aus (vgl. AHI-Praxis 3/1998, S. 154 E. 4 mit Hinweis).

 

4.4    Auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, es liege hier ein «auftragsähnlicher Pflege-Innominatvertrag» vor (vgl. Beschwerde, S. 2), weshalb nicht von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die zivilrechtlichen Verhältnisse sind wie erwähnt nicht ausschlaggebend. Wie die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hinweist, ist vielmehr massgebend, dass der Sohn für seine Mutter Pflege- und Betreuungsleistungen erbringt und dafür von seiner Mutter ein entsprechendes Entgelt erhält. Für diese Kosten werden der Beschwerdeführerin von den Ergänzungsleistungen Krankheits- und Behinderungskosten (einschliesslich der Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch den Sohn) in Höhe der Differenz zwischen dem Höchstbetrag von CHF 25'000.00 und dem Einnahmenüberschuss vergütet. Die von B.___ geleistete Hausdienstarbeit, wozu auch die Betreuung seiner Mutter gehört («Betreuung von älteren Personen», vgl. Merkblatt «2.06 Beiträge Hausdienstarbeit» der Informationsstelle AHV/IV und des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Stand: 1. Januar 2022), ist als unselbstständige Erwerbstätigkeit und die dafür erhaltene Vergütung als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 AHVV zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus dem erwähnten Merkblatt nichts Anderes abgeleitet werden, zumal darin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dieses vermittle nur eine Übersicht und für die Beurteilung von Einzelfällen seien ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend (S. 12).

 

5.      Nach dem Gesagten sind die drei Veranlagungsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2021, worin die vom Sohn erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen zu Gunsten seiner Mutter als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, die Beiträge auf den Lohnsummen von CHF 10'139.40 (1. September 2018 bis 31. Dezember 2018), CHF 26'522.95 (2019) und CHF 25'634.20 (2020) festgesetzt und die Beitragsforderungen in Höhe von CHF 1'617.55 (1. September 2018 bis 31. Dezember 2018), CHF 4'015.05 (2019) und CHF 3'820.25 (2020) veranlagt wurden, bzw. der diese Verfügungen bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

6.

6.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

 

6.2       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Satz 1 ATSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht, BGS 125.922]).

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

3.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser