Urteil vom 22. Juni 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 9. Juni 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1987, meldete sich am 10. Juli 2012 bei der damals zuständigen IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Damals wurde eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. April 2012 wegen eines seelischen Leidens angegeben. Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und lehnte mit Verfügung vom 22. August 2013 (IV-Nr. 31) einen Rentenanspruch ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 31. März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 33). Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. April 2022 (IV-Nr. 37) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand und reichte ein Schreiben seiner behandelnden Psychotherapeutin ein (IV-Nr. 39). Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 (IV-Nr. 41; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) entschied die Beschwerdegegnerin, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten.
3. Gegen die genannte Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 (Postaufgabe: 8. Juli 2022) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 3) und stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2022 aufzuheben und auf sein Leistungsbegehren einzutreten.
4. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. August 2022 ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, bewilligt ihm das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 1. September 2022 (A.S. 19 f.) die unentgeltliche Rechtspflege.
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 9. September 2022 (A.S. 21) unter Verweis auf die Akten auf weitere Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 41; A.S. 1 f.) dar, es hätten keine Veränderungen der medizinischen oder beruflichen Situation festgestellt werden können, die eine Prüfung des Gesuchs rechtfertigen würden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen seien durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gewürdigt worden. Gemäss diesem vermöchten die Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem letzten Entscheid am 22. August 2013 in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (A.S. 3) im Wesentlichen geltend, er sei nicht damit einverstanden, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2013 nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert haben solle. Dies werde auch von seiner behandelnden Ärztin bestätigt. Diese habe sich in ihrem Bericht bereit erklärt, im Rahmen eines Arztberichtes detaillierter über den bisherigen Verlauf und seine Diagnose Auskunft zu geben. Sie sei aber von niemandem kontaktiert worden, um diese Auskünfte einzuholen.
5. Ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 22. August 2013 (IV-Nr. 31).
5.1 In der Verfügung vom 22. August 2013 wurde gestützt auf diverse Arztberichte (u.a. Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___) festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 24. Februar bis 18. November 2012 stationär hospitalisiert gewesen sei. Im Rahmen des Aufenthalts sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) diagnostiziert worden und man habe während der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach dem Aufenthalt habe der behandelnde Psychiater ausgeführt, die depressive Episode scheine noch nicht abgeklungen zu sein. Im Bericht vom 21. Mai 2013 habe dieser dann angegeben, der Beschwerdeführer sei noch etwas leicht depressiv bedrückt. Der RAD habe festgehalten, die Depression weise eine stark reaktive Komponente auf, als unmittelbare Reaktion auf die verfahrene Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die geltend gemachte Depression werde nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden angesehen. Sie begründe keinen eigenständigen Gesundheitsschaden, da die depressive Problematik durch die psychosoziale und soziokulturelle Belastungssituation ausgelöst und unterhalten worden sei.
5.2 Der Beschwerdeführer hat am 31. März 2022 (IV-Nr. 33) eine Neuanmeldung eingereicht und darin angegeben, seit 2004 psychische Beschwerde zu haben. Ihm wurde anschliessend mit Vorbescheid vom 13. April 2022 (IV-Nr. 37) in Aussicht gestellt, dass auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde und er wurde darauf hingewiesen, innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte etc.) einreichen zu können, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen lassen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2022 ein (IV-Nr. 39 S. 2). Diesem lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2016 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Seit der letzten Prüfung des Anspruchs 2013 habe sich dessen Gesundheitszustand verschlechtert. Gerne sei sie bereit, im Rahmen eines IV-Arztberichtes detaillierter über den bisherigen Verlauf und die Diagnose Auskunft zu geben. Sie bitte um erneute Prüfung des aktuellen Leistungsanspruchs. Weitere Unterlagen liegen nicht vor.
5.3 Mit der Neuanmeldung wird geltend gemacht, es bestehe ein psychisches Leiden. Ein solches war bereits bei der erstmaligen Rentenprüfung Gegenstand der Abklärungen. Zum Vergleich des damaligen Gesundheitszustandes mit demjenigen zum Zeitpunkt der Neuanmeldung liegt einzig der Bericht von Dr. med. E.___ vor. Wie der RAD in seiner Aktennotiz vom 11. Mai 2022 (IV-Nr. 40) festhält, enthält dieser Bericht weder eine Diagnose noch eine Beschreibung, worin die genannte Verschlechterung gegenüber dem Gesundheitszustand 2013 bestehe. Anhand der blossen Aussage, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, ist es nicht möglich, einen Vergleich anzustellen. Dies gilt auch deshalb, weil Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer erst seit 2016 behandelt; sie kann deshalb nicht aufgrund eigener Feststellungen beurteilen, wie sich der Gesundheitszustand verglichen mit der Situation im Jahr 2013 präsentiert. Ein solcher Vergleich wäre nur möglich, indem konkrete Befunde und Diagnosen benannt werden, welche anschliessend der früheren Aktenlage gegenübergestellt werden können. Der kurze Brief von Dr. med. E.___ enthält die hierfür erforderlichen Angaben nicht. Eine relevante Veränderung der medizinischen Situation ist damit nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass eine ambulante Behandlung stattfindet, genügt hierfür nicht.
Anders als bei der erstmaligen Anmeldung ist es nicht so, dass die IV-Stelle die medizinischen Abklärungen von sich aus einholt, sondern es ist am Beschwerdeführer darzulegen, dass sich der Gesundheitszustand oder die erwerbliche Situation verändert hat. Diese Tatsache muss zwar nicht bewiesen, aber zumindest glaubhaft gemacht werden. Hierfür genügt es nicht, wenn die behandelnde Ärztin dies pauschal feststellt, ohne sich über die Befundlage oder die bestehenden Diagnosen zu äussern. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Prüfung wie vorliegend schon einige Jahre her ist. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten. Es wäre zwar nicht falsch gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer noch einmal darauf hingewiesen hätte, dass er die Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen und dementsprechend Berichte einzureichen habe, die sich inhaltlich mit seinem Gesundheitszustand auseinandersetzen. Womöglich hätte das vorliegende Beschwerdeverfahren dadurch verhindert werden können. Nachdem der Beschwerdeführer aber im Einwandverfahren darauf aufmerksam gemacht worden war, dass eine Veränderung bzw. Verschlechterung vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht werden muss und hierfür entsprechende Beweismittel eingereicht werden können, erweist sich das Nichteintreten auf das Gesuch als korrekt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich zwar in Bezug auf depressive Störungen zwischenzeitlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung geändert hat und solche Leiden im Gegensatz zur Situation im Jahr 2013 einem strukturierten Beweisverfahren (nach BGE 141 V 281) zu unterziehen sind (BGE 143 V 409). Jedoch bildet die neue Rechtsprechung allein keinen hinreichenden Anlass, um auf die Neuanmeldung einzutreten (BGE 147 V 234 E. 6 S. 241).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass er bei der Beschwerdegegnerin eine erneute Anmeldung mit entsprechenden Berichten einreichen kann, anhand welcher sich prüfen lässt, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht ist.
6. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4 hiervor).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer