Urteil vom 31. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Markus Trottmann

Beschwerdeführerin

 

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Verfahrenssistierung (Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.     

1.1    Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Oktober 2019 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK] Kassendossier Nr. 1 S. 676 ff.). Mit Verfügung vom 20. März 2020 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2019, da sie weder die Beitragszeit noch die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung erfülle (ALK-Nr. 1 S. 565 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 1 S. 554 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2020 (ALK-Nr. 1 S. 530 ff.) ab. Mit Urteil vom 13. Juli 2021 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) eine dagegen gerichtete Beschwerde (ALK-Nr. 1 S. 507 ff.) gut, hob den Einspracheentscheid vom 24. November 2020 – soweit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020 verneinend – auf und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020 neu verfüge (ALK-Nr. 1 S. 305 ff.).

 

1.2   

1.2.1 In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und holte ergänzende Auskünfte und Unterlagen ein (vgl. ALK-Nr. 1 S. 135 f., 280 ff.). Am 21. März 2022 erstattete sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen Art. 105 und Art. 106 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0), da ihrer Auffassung nach erhebliche Zweifel bestünden, ob die von der Beschwerdeführerin für eine Anspruchsberechtigung ab 10. März 2020 geltend gemachten beiden früheren Arbeitsverhältnisse effektiv bestanden hätten oder diese Beitragszeiten nur fingiert worden seien, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erwirken (ALK-Nr. 1 S. 74 ff.). Mit Verfügung vom 23. März 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann (erneut) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020, da diese in den zwei Jahren vor ihrer Antragsstellung per 1. November 2019 nicht mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei bzw. erhebliche Zweifel bestünden, ob die von ihr angegebenen beiden Arbeitsverhältnisse tatsächlich gelebt worden seien (ALK-Nr. 1 S. 62 ff.).

 

1.2.2 Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 23. März 2022 und beantragte (unverändert) die Ausrichtung der ihr ab 10. März 2020 zustehenden Arbeitslosenentschädigung. Ausserdem hätten sämtliche bisher mit dem Fall betraute Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin, insbesondere der für sie zuständige Sachbearbeiter, wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten (ALK-Nr. 1 S 53 ff.). Daraufhin sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2022 das Einspracheverfahren, bis ein Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu dem von ihr angehobenen Strafverfahren vorliege (ALK-Nr. 1 S. 43 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin ab (ALK-Nr. 1 S. 11 ff.).

 

2.

2.1    Die Beschwerdeführerin lässt am 11. Juli 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2022 führen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

 

1.     Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in vorliegender Sache wie vom Versicherungsgericht vorgegeben weiter zu verfahren.

2.     Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in vorliegender Sache nun umgehend einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).

 

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 21 ff.).

 

2.3    Mit Replik vom 28. Oktober 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (A.S. 35 ff.).

 

2.4    In ihrer Duplik vom 9. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin unverändert eine vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 39 ff.).

 

2.5    Mit Eingabe vom 24. November 2022 nimmt die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen vor und reicht ihr Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).

 

2.6    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150, 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.).

 

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2022 nahm die Beschwerdegegnerin inhaltlich Stellung zum von der Beschwerdeführerin einspracheweise gestellten Ausstandsbegehren und ordnete formell die Sistierung des Einspracheverfahrens an (vgl. ALK-Nr. 1 S. 43 ff; A.S. 1 ff.). Es handelt sich mithin nicht um einen (materiellen) Endentscheid, welcher das Verfahren abschliesst, sondern um eine prozessuale Zwischenverfügung. Soweit die Beschwerdegegnerin demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits inhaltliche Ausführungen zur im Hauptverfahren strittigen Frage der Erfüllung der Beitragszeit durch die Beschwerdeführerin macht (vgl. A.S. 25, 40 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen. Strittig und zu prüfen ist vielmehr (einzig), ob sich die prozessuale Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 als rechtens erweist.

 

1.2    Beschwerden gegen Zwischenverfügungen fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist somit zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

 

2.      Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Solche von der Einsprache ausgenommene Entscheide sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Eine (direkte) Beschwerde gegen Letztere steht indessen nur dann offen, falls sie – als besondere Eintretensvoraussetzung – einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Dabei genügt ein tatsächlicher Nachteil, welcher freilich dann nicht gegeben ist, wenn mit der Anfechtung des Zwischenentscheids nur gerade eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens vermieden werden soll. Ob ein entsprechender Nachteil gegeben ist, wird anhand verschiedener Kriterien beurteilt, wobei jenes Merkmal herangezogen wird, welches dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein solcher Nachteil auch gegeben sein, wenn er durch ein für die Partei günstiges Endurteil vollständig beseitigt würde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 56 N. 11, N. 20 unter Hinweis auf BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100, 124 V 82 E. 4 S. 87).

 

3.     

3.1    Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin hätte zwingend das von ihr im Einspracheverfahren gestellte Ausstandsgesuch an die dafür zuständige Aufsichtsbehörde zur Behandlung weiterleiten müssen. Die die angefochtene Verfügung unterzeichnende Juristin hätte die Verfahrenssistierung nicht anordnen dürfen, bevor über das auch gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren rechtskräftig entschieden worden sei. Bereits dieser klare und offensichtliche Rechtsmangel führe zur Nichtigkeit, allenfalls zur Anfechtbarkeit und mit dieser zu einer kostenpflichtigen Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2022 und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Soweit der Kassenleiter der Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 19. August 2022 nachträglich abgewiesen habe, sei dieser Entscheid aufgrund von dessen Befangenheit ebenfalls als nichtig zu qualifizieren (vgl. A.S. 12 f., 35, 44).

 

3.2    Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die bisher mit dem Fall betrauten Mitarbeitenden sich gegenüber der Beschwerdeführerin nicht korrekt verhalten hätten und befangen sein sollten. Ein allfälliger Formmangel der angefochtenen Verfügung aufgrund der erst nachträglich erfolgten Beurteilung des Ausstandsbegehrens der Beschwerdeführerin sei durch die in der Zwischenzeit unangefochten in Rechtskraft erwachsene, dieses Begehren abweisende Verfügung vom 19. August 2022 geheilt worden (vgl. A.S. 22 ff., 39 f.).

 

3.3    Den vorliegenden Akten ist Folgendes zu entnehmen:

 

3.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer gegen die Verfügung vom 23. März 2022 gerichteten Einsprache vom 9. Mai 2022 unter anderem auch, es hätten sämtliche bisher mit dem Fall betraute Mitarbeitende, insbesondere der Sachbearbeiter B.___, in den Ausstand zu treten. Als Begründung führte sie an, es habe in der Vergangenheit eine Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und B.___ gegeben. Es sei daher naheliegend, dass B.___ aus diesem Grund von Beginn an eine «inakzeptable inquisitorische Fallführung» betrieben habe. Er und sämtliche bisher mit dem Fall betraute Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin, welche gegen dessen «persönlichen Feldzug» gegen sie und ihre Familie nicht eingeschritten seien, hätten wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten (vgl. ALK-Nr. 1 S. 53 f.).

 

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Juristin C.___, führte in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 aus, ihr sei keine Auseinandersetzung zwischen B.___ und dem Ehemann der Beschwerdeführerin bekannt. Die Beschwerdeführerin lege denn auch keine Beweise für diese angebliche Auseinandersetzung vor und vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern diese geeignet gewesen sei, um B.___ zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten zu veranlassen. Es erscheine fragwürdig, inwiefern eine in den Raum gestellte Befangenheit eines Sachbearbeitenden auf andere Mitarbeitende übertragen werden könne, so dass diese ebenfalls in den Ausstand zu treten hätten. Sie nehme deutlich Abstand von den ihr vorgeworfenen Befangenheit und weise mit Nachdruck darauf hin, dass sie von Amtes wegen angehalten sei, den massgebenden Sachverhalt zu untersuchen. Ausstandsgründe seien aus ihrer Sicht keine gegeben, weshalb «schon zum heutigen Zeitpunkt» darauf hingewiesen werde, dass dem Ausstandsbegehren nicht gefolgt werde (vgl. ALK-Nr. 1 S. 46; A.S. 4).

 

3.3.3 Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies D.___, Kassenleiter der Beschwerdegegnerin, das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2022 ab. Falls tatsächlich eine Meinungsverschiedenheit zwischen B.___ und dem Ehemann der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, könne sich B.___ nicht mehr daran erinnern, da er seit der von ihm erlassenen Verfügung vom 20. März 2020 weder direkt noch indirekt in den Fall involviert gewesen sei. Es sei auch «nicht feststellbar», inwiefern sich die Mitarbeitenden, welche nach Erlass der Verfügung vom 20. März 2020 mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen betraut gewesen seien, von einer angeblichen Meinungsverschiedenheit zwischen B.___ und dem Ehemann der Beschwerdeführerin hätten beeinflussen lassen sollen. Ausserdem sei nicht erkennbar und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass die zahlreichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin sachfremd oder irrelevant gewesen seien. Es lägen somit weder objektive noch subjektive Gründe vor, die auf eine Befangenheit in irgendeiner Form der mit der Fallabklärung bis anhin betrauten Personen gegenüber der Beschwerdeführerin oder deren Familie schliessen liessen (vgl. ALK-Nr. 1 S. 12 f.).

 

4.     

4.1   

4.1.1 Nach Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs. 2 ATSG). Dabei ist indessen eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen: Wird das Bestehen eines Ausstandsgrunds zulässigerweise erst im Zeitpunkt der Entscheidung eingewendet, ist zur Beurteilung dieses Begehrens – entgegen dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 ATSG – nicht die Aufsichtsbehörde bzw. die Kollegialbehörde, sondern die Rechtsmittelinstanz zuständig. Denn dabei handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren zulässigerweise vorgebrachte und deshalb hier zu beurteilende Rüge. Es wäre verfehlt, eine Verfahrensgabelung vorzusehen, da dies im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, welches einfach auszugestalten ist, möglichst zu vermeiden ist. Damit kommt Art. 36 Abs. 2 ATSG von vornherein nur zum Tragen, wenn das Ausstandsbegehren vor dem Zeitpunkt des Erlasses des durch Einlegung eines Rechtsmittels anzufechtenden Entscheids gestellt wird (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 36 N. 24 f.).

 

4.1.2 Die Beschwerdeführerin stellte ihr Ausstandsbegehren mit ihrer gegen die Verfügung vom 23. März 2022 gerichteten Einsprache vom 9. Mai 2022 (vgl. ALK-Nr. 1 S. 53; E. II. 3.3.1 hiervor), mithin im Rahmen des verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahrens. Zuständig zur Beurteilung dieser Rüge war somit grundsätzlich die Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin. Zwar verfügte diese alsdann im Dispositiv ihrer Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 nicht ausdrücklich die Abweisung des Ausstandsbegehrens, befasste sich jedoch damit – unter Aufführung der einschlägigen Gesetzesbestimmung (Art. 36 ATSG) – eingehend im Rahmen ihrer Erwägungen und wies ausdrücklich darauf hin, dass dem Ersuchen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werde (vgl. ALK-Nr. 1 S. 46 f.; E. II. 3.3.2 hiervor). Zumindest im Ergebnis traf sie demnach – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 12) – bereits einen negativen Entscheid über das Ausstandsbegehren, bevor sie im Anschluss daran die Verfahrenssistierung anordnete.

 

4.2   

4.2.1 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; sie wird im Falle fehlerhafter Verfügungen nur ausnahmsweise angenommen. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt, muss der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Die Verletzung der Ausstandsregeln hat nur in besonders schwerwiegenden Fällen die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge. Zu diesen Fällen ist dabei insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 1096, 1098, 1117; BGE 136 II 383 E. 4.1 S. 389 f.).

 

4.2.2 Die Juristin C.___ unterzeichnete namens der Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 (vgl. ALK-Nr. 1 S. 47). Nachdem die Beschwerdeführerin indessen mit ihrer Einsprache vom 9. Mai 2022 sämtliche bisher mit ihrem Fall betrauten Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin wegen des Anscheins der Befangenheit abgelehnt hatte, urteilte C.___ – welche bereits die einspracheweise angefochtene Verfügung vom 23. März 2022 sowie den vom Versicherungsgericht aufgehobenen Einspracheentscheid vom 24. November 2020 verfasst hatte (vgl. ALK-Nr. 1 S. 62 ff., insbes. S. 65; S. 530 ff., insbes. S. 539) – letztlich (auch) über den eigenen Ausstand im Verwaltungsverfahren. Bei dieser Ausgangslage wäre die Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin aber gehalten gewesen, ihre Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022, mit welcher sie sowohl über das Ausstandsbegehren als auch über die Verfahrenssistierung entschied, durch eine bisher nicht in die Fallführung involvierte und von der Beschwerdeführerin (noch) nicht abgelehnte entscheidungsbefugte Person unterzeichnen zu lassen.

 

4.2.3 Zugunsten der Beschwerdegegnerin kann jedoch angeführt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren sehr pauschal und wenig substantiiert formulierte. So begründete sie den Anschein von Befangenheit sämtlicher bisher involvierter Mitarbeitender der Beschwerdegegnerin – mitunter auch von C.___ – einzig damit, dass diese dem angeblichen «persönlichen Feldzug» des ebenfalls befangenen Sachbearbeiters B.___ gegen sie und ihre Familie nicht Einhalt geboten hätten (vgl. ALK-Nr. 1 S. 53 f.; E. II. 3.3.1 hiervor). Nachdem ein persönliches Interesse von C.___, welches sie bei ihrer Entscheidfindung leiten könnte, weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, könnten im Sinne der Generalklausel in Art. 36 Abs. 1 ATSG nur «andere Gründe» zur Annahme einer Befangenheit von ihr in der Sache führen. So vermag etwa ein früheres, wiederholtes und krass gesetzwidriges Verhalten oder der Umstand, dass die betreffende Person den Eindruck erweckt, sich bereits von vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben, einen Ausstand zu begründen. Kein allgemeiner Ausstandsgrund liegt hingegen vor, wenn innerhalb des Verwaltungsverfahrens die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 36 N. 14 ff. mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht hob mit Urteil vom 13. Juli 2021 (ALK-Nr. 1 S. 305 ff.) den Einspracheentscheid vom 24. November 2020 (ALK-Nr. 1 S. 530 ff.), welcher die von B.___ am 20. März 2020 erlassene Verfügung (ALK-Nr. 1 S. 565 ff.) im Ergebnis bestätigt hatte, auf und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020 neu verfüge. Im Anschluss daran war einzig noch C.___ – jeweils in Rücksprache mit der Juristin E.___ (vgl. ALK-Nr. 1 S. 5) – in die konkrete Fallbearbeitung involviert (vgl. ALK-Nr. 1 S. 302, 280 ff., 135 f., 133, 61 ff.). Die Frage der Befangenheit von B.___ und einer möglicherweise von jener auch auf C.___ übertragener, mithin lediglich indirekt gründender Befangenheit stellte sich in diesem von der Beschwerdegegnerin nach erfolgter Rückweisung durch das Versicherungsgericht erneut angehobenen Verwaltungsverfahren ohne Beteiligung von B.___ gar nicht mehr. Ausserdem ergeben sich aus den vorliegenden Akten keinerlei Anzeichen dafür, dass sich die bisherige Fallführung von C.___ nicht im gesetzlichen Rahmen bewegt hätte und ihre Abklärungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Beitragszeit durch die Beschwerdeführerin nicht durch die ihr gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, abgedeckt wären. Es handelt sich mithin beim Entscheid von C.___, welche über das unbegründete und sehr spät im Verfahren eingereichte Ausstandsbegehren gegen sich selber (mit-) befand, nicht um einen besonders schwerwiegenden Formmangel, welcher zur Nichtigkeit der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 führen würde.

 

4.3    Die vorstehenden Ausführungen ändern indessen nichts daran, dass C.___ in unzulässiger Weise beim Entscheid über den eigenen Ausstand mitwirkte (vgl. E. II. 4.1.2 sowie E. II. 4.2.2 hiervor) und anschliessend die Verfahrenssistierung anordnete, obwohl über das (auch) gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren noch nicht rechtskonform entschieden worden war. Da die Abweisung des Ausstandsbegehrens für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, ist die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 (zumindest) selbständig anfechtbar (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 36 N. 33; E. II. 2. hiervor). Diese erweist sich aus den dargelegten Gründen als fehlerhaft und ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

 

5.      Was den weiteren Verfahrensgang anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

5.1    Die Beschwerdegegnerin hat im Nachgang zur Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 mit Verfügung vom 19. August 2022 (erneut) über das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin entschieden und die Verfügung diesmal durch den Kassenleiter D.___ unterzeichnen lassen (vgl. ALK-Nr. 1 S. 11 ff., insbes. S. 13; E. II. 3.3.3 hiervor). Auch der Kassenleiter wirkte bei der Fallbearbeitung bereits mit, wurde doch die Strafanzeige vom 21. März 2022 in seinem Namen eingereicht (vgl. ALK-Nr. 1 S. 74 ff., insbes. S. 80). Er befand mithin ebenfalls in unzulässiger Weise nicht nur über den Ausstand seiner Mitarbeitenden, sondern auch über seinen eigenen Ausstand. Aus denselben bereits bei C.___ angeführten Gründen (vgl. E. II. 4.2.3 hiervor) führt dieser Formmangel jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern bloss zur Anfechtbarkeit der Verfügung vom 19. August 2022. Nachdem diese Verfügung – im Gegensatz zur Verfügung vom 8. Juni 2022 – von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde und somit in formelle Rechtskraft erwachsen ist, ist der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin verwirkt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 36 N. 34 mit Hinweis). Die Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin kann demnach – auch in der Person von C.___ – nun rechtskonform das Einspracheverfahren weiterführen.

 

5.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die (aus formellen Gründen unzulässige; vgl. E. II. 4.3 hiervor) Verfahrenssistierung einzig damit, dass die Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2022 abhängig sei vom Ausgang des Strafverfahrens bzw. von der (strafrechtlichen) Klärung der Sachlage betreffend die Ausübung bzw. Nichtausübung von Arbeitsleistungen bei deren letzten beiden Arbeitgebern (vgl. ALK-Nr. 1 S. 47; A.S. 5). Die Sistierung von Prozessen bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, von deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle abhängt, bewirkt in aller Regel zwar für die betroffene Person keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N. 22 mit Hinweisen; Thomas Flückiger in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N 4.222 unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1). Vorliegend ist jedoch nicht ohne weiteres einsichtig und wäre von der Beschwerdegegnerin bei einer allfälligen erneuten Anordnung einer Verfahrenssistierung einlässlich(er) zu begründen, weshalb der Ausgang des von ihr selber initiierten Strafverfahrens zwingend abzuwarten ist, um einen materiellen Entscheid fällen zu können. Dies gilt umso mehr, als sie offenbar – so zumindest gemäss ihren eigenen Ausführungen – in der Lage zu sein scheint, auch ohne die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, und die Sistierung des Einspracheverfahrens nur zugunsten der Beschwerdeführerin anordnen will (vgl. A.S. 26, 41), welche diese jedoch gerade anficht (vgl. A.S. 8; E. I. 2.1 hiervor). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdegegnerin im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren sehr wohl geeignete Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um von der Beschwerdeführerin bisher nicht gelieferte möglicherweise entscheiderhebliche Informationen erhältlich zu machen (vgl. etwa das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG), ohne dass es hierzu zwingend strafrechtliche Untersuchungen bräuchte. Es kann denn auch nicht angehen, dem Sozialversicherungsträger grundsätzlich obliegende Untersuchungshandlungen mittels Anhebung eines Strafverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden auszulagern.

 

6.     

6.1    Bei diesem Verfahrensausgang steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24. November 2022 eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von insgesamt 10.1666 Stunden (Korrespondenz 0.9167 Std.; Telefonate 0.3333 Std.; Akten- und Rechtsstudium 1.5833 Std.; Rechtsschriften 6.8333 Std.; Diverses 0.5 Std.) aus (vgl. A.S. 48), was angemessen ist. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 sowie den geltend gemachten Auslagen von CHF 72.50 und der Mehrwertsteuer (7.7 %) eine Parteientschädigung von CHF 2'815.45.

 

6.2    In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.           In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 aufgehoben.

2.           Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'815.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.           Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Birgelen