Urteil vom 23. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch C.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend medizinische Massnahmen (Verfügung vom 13. Juni 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Eltern sowie die Betreuerin C.___ meldeten die am 7. Juni 2012 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. November 2020 für medizinische Massnahmen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin medizinische Berichte ein, insbesondere die Berichte von Dr. med. E.___, Oberärztin, und M. Sc. F.___, Psychologin, G.___, vom 18. März 2021 und 29. März 2021 (IV-Nr. 12, S. 1 ff. und S. 4 ff.). Gemäss diesen Berichten war bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität (ICD-10 F90.0) i.V.m. einer emotionalen Störung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle auf die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren und möglicher schulischer Überforderung (ICD-10 F93.9) gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) gestellt worden.
1.2 Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 30) lehnte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 13. Juni 2022 ab (IV-Nr. 31; Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Dies begründete sie damit, dass vor dem neunten Lebensjahr weder Ergotherapie noch eine medikamentöse Behandlung stattgefunden habe.
2. Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 7 f.). Ihre Vertreterin stellt den Antrag, die «beantragten medizinischen Massnahmen seien gutzusprechen und das Geburtsgebrechen Ziffer 404 sei für A.___ von der IV anzuerkennen».
3. Mit Eingaben vom 11. August 2022 (A.S. 12) und 31. August 2022 (A.S. 15) lässt die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen.
4. Mit Eingabe vom 5. September 2022 (A.S. 17 ff.) lässt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen einreichen.
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 (A.S. 45 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV-EDI; SR 831.232.211) in Kraft getreten.
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Deshalb sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 IVG).
2.2 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 GgV).
2.3 Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 Anhang GgV sind Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (ADHS; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt worden sind.
2.4 Nach Rz 404.5 können die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV als erfüllt gelten, wenn vor dem neunten Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit – des Antriebes – des Erfassens -perzeptive oder Wahrnehmungsstörung – der Konzentrationsfähigkeit, sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, sie müssen jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum neunten Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV nicht erfüllt. Die RAD haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (vgl. Ziffer 2.1 des Anhangs 7 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME, Stand 1. Juli 2021).
2.5 Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung «mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt» um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern auf einem erworbenen POS beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Die Befristung bezweckt, spätere Einflussfaktoren auszuschliessen, die mit dem Geburtsgebrechen nichts zu tun haben, aber dennoch zu den erwähnten Symptomen führen können. Erfolgen Diagnose und Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung vor Vollendung des neunten Altersjahres bestanden habe. Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall – aus welchen Gründen auch immer – nicht geschah, hat die Invalidenversicherung gestützt auf Ziffer 404 GgV Anhang keine medizinischen Massnahmen zu erbringen. Zudem genügt eine Verdachtsdiagnose rechtsprechungsgemäss den Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang nicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4 sowie 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1-2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f, 3c/bb und E. 4c).
2.6 Die kinderpsychiatrische Behandlung, die Ergotherapie und die medikamentöse Therapie sind als medizinische Massnahmen der IV anerkannt. Die Logopädie, die Psychomotorik, der Spezial- oder Stützunterricht und Massnahmen der integrativen schulischen Förderung und alle andern unterstützende Massnahmen werden seit Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 1. Januar 2008 sind in der Verantwortung der Kantone. Ärztliche oder kinderpsychologische Abklärungen gelten nicht als Behandlung, auch nicht alleinige Beratungen der Eltern (EVG I 569/00 vom 06.07.2001). Da allerdings gerade bei jüngeren Kindern die Behandlung vorwiegend über die Eltern und andere Bezugspersonen als Mediatoren stattfinden muss und die Kinder nur bedingt einzeln behandelt werden können, muss diese Therapiearbeit als kinderpsychiatrische Behandlung von Kind und Familie deklariert werden (Ziffer 1.3 des Anhangs 7 zur KSME).
3.
3.1 Dem Untersuchungsbericht der Schulpsychologin H.___ vom 9. Juli 2018 (IV-Nr. 8, S. 9 f.), lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von den Kindergartenlehrpersonen anlässlich der SF-Triage im November 2017 zur Untersuchung angemeldet worden sei. Sie besuche das 2. Kindergartenjahr und zeige in den verschiedenen Entwicklungsbereichen (Sprache, Motorik, Lernen, Augen/Nase/Ohren) Auffälligkeiten und benötige viel Hilfe und Unterstützung. Die Frage stelle sich, mit welchen Fördermassnahmen A.___ eingeschult werden solle. In der Untersuchung habe A.___ motiviert und gut mitgemacht. Sie sei ein aufgestelltes Mädchen. A.___ arbeite schnell und zügig, zeige Fehlereinsicht und könne diese teilweise korrigieren. Ihre Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne sei stark schwankend. Bald werde sie motorisch unruhig und bewege sich auf dem Stuhl ständig hin und her. Aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit werde ein sprachfreier kognitiver Leistungstest durchgeführt. A.___ nonverbales kognitives Leistungspotential liege im unterdurchschnittlichen Bereich im Rahmen einer Lernbehinderung. Die Aufgaben zum konkret-logischen Denken, Puzzle legen, Interpretieren von Alltagssituationen sowie das Nachzeichnen löse sie altersentsprechend. Grosse Schwierigkeiten hätten sich in der räumlichen Wahrnehmung und im abstrakt-logischen Denken gezeigt. Ihre visuo-konstruktiven Fähigkeiten seien durchschnittlich ausgefallen. Beim Lösen der Arbeitsblätter benötige sie viel Erklärung und verstehe trotzdem die Aufgaben nicht genau. Sie könne richtig bis sechs abzählen, vergesse jedoch sofort die Lösungen und fülle die Blätter falsch aus. A.___ wisse einige Ausdrücke auf Deutsch (Farben, Tiere, Früchte). Das Aufgabenverständnis sei eingeschränkt und A.___ sei sprachlich schwer zu verstehen. Im Gespräch vom 26. April 2018 mit den Eltern und den Lehrpersonen seien die Befunde vorgestellt und das weitere Vorgehen besprochen worden. Die Eltern hätten erzählt, dass in der Zwischenzeit die Nasen- und Mandeloperation stattgefunden habe. A.___ könne nun besser atmen, gehe vermehrt raus und sei im Kindergarten präsenter. Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten besuche sie die Logopädie, was sehr sinnvoll sei. Für die Einschulung in die 1. Klasse werde eine Verlangsamung empfohlen. Die Eltern seien mit dieser Massnahme einverstanden.
3.2 Dem Schlussbericht zur Psychomotorik-Therapie von I.___, Dipl. Psychomotorik-Therapeutin, vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 8, S. 4 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Anmeldung wegen auffälligem Sozialverhalten und Auffälligkeiten im Umgang mit Anforderungen und Aufgaben erfolgt sei. Zum Therapieverlauf wird berichtet, A.___ sei stets sehr interessiert, offen und mit viel Energie in die Stunden gekommen. Zur Ruhe kommen, zuhören und sich in der Gruppe einordnen (z.B. im Kreis sitzen bleiben) hätten für sie eine grosse Herausforderung dargestellt. Sie habe stets viel Aufmerksamkeit von A.___ eingefordert und habe Mühe gezeigt, im Spiel zu kooperieren und andere wahrzunehmen. A.___ habe viele Ideen und Spielimpulse gehabt, habe allerdings nicht gut auf andere eingehen können, habe wenig emotionale Selbstregulationsstrategien und eine schwache Impulskontrolle gezeigt. A.___ habe sich auf von aussen gestellte Aufgaben einzulassen und ihre Handlungen zu strukturieren gelernt. Sie habe dabei zunehmend Impulse vom anderen Kind oder von mir aufnehmen und in ihren Handlungen integrieren können. Dabei hätten ihr eine gewährende Präsenz, klare Strukturen und vereinbarte Regeln geholfen. A.___ habe klare Anweisungen und das Erleben von Grenzen in der Beziehung zum Gegenüber und auch zum Material benötigt. Sie sei immer mehr bereit gewesen, sich führen zu lassen, und habe so zunehmend ihre Ressourcen und Stärken einbringen und erleben können. Sie habe ihre Bedürfnisse und Gefühle wahrzunehmen und zu formulieren gelernt. Die erlebten Erfolgserlebnisse während verschiedenen Bewegungsabläufen (z.B. vom Trampolin auf einen Klotz springen, im weissen Tuch schwingen und sich festhalten etc.) und im Spiel mit dem anderen Kind hätten ihr Selbstvertrauen gestärkt. A.___ brauche noch viel Unterstützung bei der Aufgabenbewältigung. Sie habe Mühe, einen Auftrag zu hören, zu verstehen und mit einer angepassten Handlungsplanung auszuführen. Ihre innere Unruhe sei auffällig. A.___ suche oft die Aufmerksamkeit einer Bezugsperson und zeige Schwierigkeiten in der Ausdauer und der Konzentration, sobald sie alleine und selbständig arbeiten sollte. Sie habe gelernt, auf das andere Kind Rücksicht zu nehmen und auf andere Spielimpulse einzugehen. Es sei für sie eine wichtige Erfahrung gewesen, dass sie in der 2er-Gruppe gewollt und erwünscht gewesen sei und dass sie einen konstruktiven Beitrag habe leisten können (z.B. im Rollenspiel, im Kreis, im Kooperationsspiel, beim Aufräumen etc.). Sie habe zu Beginn das andere Kind provoziert und habe vieles als unfair oder ungerecht empfunden. Mit der Zeit habe sie auch auf das andere Kind eingehen, helfen, Lösungen finden und sich als geschätzten Spielpartner erleben können. A.___ reagiere emotional oft wie ein Kleinkind und zeige Mühe, sich selbst zu steuern. Sie brauche weiterhin Unterstützung und eine klare Führung, damit sie im sozialen Bereich Erfolgserlebnisse erfahren könne. A.___ zeige Mühe, sich einzuordnen, zu warten und sich selbst zu steuern in einem sozialen Setting. Ihre Selbststeuerung und Impulskontrolle seien auffällig. A.___ Aussprache sei undeutlich und es sei nicht immer ganz einfach, sie zu verstehen. Ihre Offenheit und temperamentvolle Art seien sicher Ressourcen, um weiterhin viele Erfolgserlebnisse in einem sozialen Setting zu sammeln.
3.3 Im vorliegenden Fall wurde bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des G.___ (Dr. med. E.___, Oberärztin, und M. Sc. F.___, Psychologin) vom 18. März 2021 (IV-Nr. 12, S. 4 ff.) folgende Diagnose gestellt: «F90.0 Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität i.V.m. F93.9 Emotionale Störung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle auf die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren und möglicher schulischer Überforderung». Im Weiteren wurde ausgeführt, A.___ sei von Dr. med. J.___ zur Verlaufskontrolle angemeldet worden. Sie sei vor zwei Jahren bereits beim G.___ abgeklärt worden mit dem Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität. Das Verhalten von A.___ sei nach wie vor schwierig, zudem bestehe eine herausfordernde familiäre Situation (bedingt durch Migrationshintergrund der Eltern). Zudem solle die schulische Unterstützung überprüft werden, aktuell werde A.___ mit ISM-Stunden in der Regelschule unterstützt. In der testdiagnostischen Abklärung zeige sich, dass A.___ über leicht unterdurchschnittliche kognitive Fertigkeiten verfüge, welche im Rahmen einer Lernbehinderung zu interpretieren seien. In den Tests bezüglich der auditiven Aufnahme- und Merkfähigkeit erreiche sie durchschnittliche Werte. In der Aufgabe zur visuellen Aufnahme- und Merkfähigkeit erreiche sie unterdurchschnittliche Ergebnisse. Bei den Untertests des Beery zeige sich dann, dass A.___ vor allem Schwierigkeiten in der motorischen Koordination und nicht in der visuellen Wahrnehmung habe. Beim Test zum Aufmerksamkeitsfokus (IDS) erreiche A.___ ein durchschnittliches Ergebnis. Beim KiTAP hätten sich dann jedoch in vielen Untertests Auffälligkeiten in Form von Impulsivität, Mühe in Aufteilung des Aufmerksamkeitsfokus, geringe Flexibilität bzgl. Aufmerksamkeitsfokus gezeigt. Klinische Auffälligkeiten seien von zu Hause, von Frau C.___ und teilweise auch von der Schule berichtet worden. Bei der Referentin hätte sich A.___ eher emotional schwankend gezeigt, was auch einen Einfluss auf ihre motorische Aktivität zu haben schien. Ein gewisser Leidensdruck aufgrund der unterschiedlichen Behandlung bzgl. des Schulstoffes sei von A.___ geäussert worden. Sie bemerke diesen und möchte wie alle anderen sein. Ihre sprachlichen Fertigkeiten in der Zweitsprache Deutsch seien noch mit deutlichen Defiziten versehen. Ihre rezeptive Sprachentwicklung scheine deutlich besser als die expressive. A.___ spreche noch sehr gebrochen und teilweise verstehe man nicht, was sie einem mitteilen wolle. Auch dies scheine sich negativ auf ihren Selbstwert auszuwirken. Abschliessend wurde festgehalten, trotz der unauffälligen Ergebnisse in den zwei Tests bzgl. auditiver Aufnahme- und Merkfähigkeit werde für A.___ eine umfassende Abklärung des Gehörs empfohlen, da sie in der Zweitsprache Deutsch noch immer deutliche Defizite zeige. Hier werde die Referentin eine Überweisung zur Pädaudiologie im Spital K.___ vornehmen. Zudem werde dringend die Wiederaufnahme der logopädischen Unterstützung in der Schule empfohlen. Aufgrund der feinmotorischen Schwierigkeiten, der impulsiven Verhaltensweisen und schwankenden Aufmerksamkeitsleistungen werde A.___ zur Ergotherapie überwiesen. Bezüglich den schulischen Massnahmen sei es dringend indiziert, dass A.___ weiterhin die Unterstützung durch ISM- und Förderlektionen erhalte, welche ihr bisher zugesprochen worden seien.
3.4 Im Bericht von Dr. med. E.___ und M. Sc. F.___ an die Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 (IV-Nr. 12, S. 1 ff.) wurde die im Bericht vom 18. März 2021 gestellte Diagnose bestätigt. Weiter wurde festgehalten, dass das Geburtsgebrechen Ziffer 404 gemäss GgV vorliege. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten, den Einschränkungen in der Zweitsprache Deutsch, den feinmotorischen Schwierigkeiten und den eher geringen kognitiven Ressourcen werde A.___ im Schulunterricht mit erhöhten sowie verschiedensten Herausforderungen konfrontiert. Diese Schwierigkeiten bestünden seit Schulbeginn. A.___ zeige grosse emotionale Schwankungen, welche ihr den Alltag zusätzlich erschwerten. Sie sei oft sehr sprunghaft und müsse engmaschig begleitet werden. A.___ sei zur Ergotherapie überwiesen worden, um an ihrem Aufmerksamkeitsfokus, der Selbstorganisation und den feinmotorischen Schwierigkeiten zu arbeiten. So solle sie Fertigkeiten erlernen, welche ihr den Alltag zukünftig erleichtern würden. Im schulischen Rahmen seien integrierte Sonderschulmassnahmen eingeleitet worden, welche heilpädagogische Begleitung, Logopädie und Deutsch als Zweitsprache beinhalteten. Zukünftig werde A.___ wohlmöglich einen kleineren schulischen Rahmen brauchen, um sich ihren Fähigkeiten entsprechend weiterentwickeln zu können.
3.5 Dem Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. September 2021 (IV-Nr. 18) lässt sich entnehmen, die intellektuelle Leistungsfähigkeit liege mit einem IQ von 75 (K-ABC-II) im Normbereich. Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit seien durch grosse emotionale Schwankungen ausgewiesen. Eine Störung des Antriebes liege in Form einer Antriebssteigerung vor. Eine Störung des Erfassens sei durch Auffälligkeiten in der visuellen Wahrnehmung und deren Reproduktion vorhanden (Kopievariante der Rey Figure). Eine Störung der Konzentrationsfähigkeit liege situationsübergreifend klinisch und testpsychologisch (KiTAP) vor. Eine Störung der Merkfähigkeit sei gegeben (Gedächtnisvariante der Rey Figure). Dr. med. L.___ kommt zum Ergebnis, dass das Geburtsgebrechen 404 unter der Bedingung ausgewiesen sei, dass die Ergotherapie vor dem vollendeten 9. Lebensjahr stattgefunden habe.
3.6 Dr. med. L.___ führte auf die entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin in seinem Bericht vom 12. April 2022 (IV-Nr. 29) aus, es seien bisher keine medizinischen Massnahmen durchgeführt worden. Es sei weder eine Ergotherapie noch eine medikamentöse Behandlung durchgeführt worden. Die durchgeführte Psychomotorik-Therapie falle nicht unter medizinische Massnahmen. Somit sei das Geburtsgebrechen 404 nicht ausgewiesen, da keine medizinische Massnahme vor dem vollendeten 9. Lebensjahr durchgeführt worden sei.
3.7 Im Beschwerdeverfahren reicht die Vertretung der Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein. Diesen zusätzlichen Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:
3.7.1 Dem Bericht der G.___ vom 26. Februar 2019 (Urkunde Nr. 14 der Beschwerdeführerin) lässt sich entnehmen, A.___ sei angemeldet worden, um eine kinderpsychiatrische Einschätzung zu erhalten, ob eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung oder eine emotionale Störung aufgrund der Migrationserfahrung vorliegen könnte. A.___ zeige in der Schule verschiedene Verhaltensweisen, welche im Regelschulsetting schwierig aufzufangen seien. Zudem zeige sie grosse Schwierigkeiten im Zweitspracherwerb, könne sich schlecht ausdrücken und verstehe vieles nicht. In der sprachfreien testpsychologischen Abklärung zeige sich, dass A.___ über durchschnittliche kognitive Fähigkeiten verfüge. Sie erreiche in allen durchgeführten Tests durchschnittliche Ergebnisse. Aus der klinischen Beobachtung und aus Schilderungen der Schule seien durchaus unruhige Verhaltensweisen (hin und her rutschen auf Stuhl), rasche Ablenkbarkeit und eine kurze Aufmerksamkeitsspanne zu entnehmen gewesen. Zusammengenommen hätten sich bei A.___ in der testpsychologischen Abklärung keine Teilleistungsschwächen gezeigt, welche auf eine ADHS hinweisen könnten. Dennoch gebe es Hinweise aus der klinischen Beobachtung, welche dazu passen würden. Ihre hyperaktiven Verhaltensweisen und die fehlende Aufmerksamkeit könnten jedoch auch das Resultat der fehlenden Sprachfähigkeiten sein, was zum jetzigen Zeitpunkt in den Vordergrund gestellt werde. Anzumerken sei, dass A.___ sehr früh eingeschult worden sei und sie durch kulturelle Gründe bedingt für die erste Klasse sowohl emotional als auch sozial zu unreif erscheine. A.___ zeige deutliche expressive Sprachschwierigkeiten in der Zweitsprache Deutsch. Zudem bestünden weitere Belastungsfaktoren (isolierte Familie, fehlende soziale Integration des Kindes, mögliche Belastungen der Eltern, Migrationshintergrund). Aufgrund dessen werde zum jetzigen Zeitpunkt die Diagnose einer emotionalen und verhaltensbedingten Reaktion aufgrund verschiedener Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.25) gestellt. Differenzialdiagnostisch bestünden klinische Hinweise auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität (DD: ICD-10 F90.0). Aufgrund der Hinweise auf eine ADHS-Symptomatik sei eine Psychomotorik-Therapie indiziert.
3.7.2 Dem Medikationsverlauf der Praxis M.___ (Urkunde Nr. 4 der Beschwerdeführerin) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin erstmals am 28. Oktober 2020 Ritalin zur Behandlung verabreicht worden ist. Der letzte Eintrag zur Medikationsverabreichung datiert vom 13. September 2021.
3.7.3 Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 bestätigte die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für die Medikamenten-Therapie mit Ritalin (Urkunde Nr. 11 der Beschwerdeführerin).
3.7.4 Dem Übergabebericht Ergotherapie der Ergotherapeutin N.___ vom 2. August 2022 (Urkunde Nr. 9 der Beschwerdeführerin) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Ergotherapie ab Februar 2022 bis Juli 2022 besucht habe. Bis anhin seien 14 von 27 Behandlungen durchgeführt worden.
3.7.5 Dr. med. J.___, Facharzt psychosomatische Medizin APPM, SFG ADHS, hielt in seinem Bericht vom 21. August 2022 (Urkunde Nr. 13 der Beschwerdeführerin) fest, die Beschwerdeführerin sei im November 2019 im Alter von 7.5 Jahren erstmalig in seine Sprechstunde gekommen. Schon damals habe die Diagnose eines ADHS im Vordergrund gestanden. Die Abklärung sei im G.___ erfolgt. Am 10. November 2020, also im Alter von 8.4 Jahren, sei mit einer spez. Medikamentösen Therapie mit Ritalin begonnen worden. Und dann habe er, Dr. med. J.___, auch das Formular zur IV-Anmeldung mitgegeben bzw. ausfüllen helfen. Im Bericht der G.___ vom 26. Februar 2019 sei bereits die Diagnose ADHS in der Differentialdiagnose gestellt worden, auch überlagert mit der kulturellen Situation. Die Krankenkasse der Beschwerdeführerin habe am 12. Januar 2021 die Kostenübernahme von Ritalin bestätigt.
4.
4.1 Aufgrund der (oben unter E. II. 3. Hiervor dargelegten) Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Vorschulalter in verschiedenen Entwicklungsbereichen (Sprache, Motorik, Lernen, Augen/Nase/Ohren) Auffälligkeiten zeigte und in dieser Hinsicht pädagogische Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen musste (vgl. IV-Nr. 8, S. 9 f.; E. II. 3.1 hiervor). Im Verlauf wurden dementsprechend sonderpädagogische Massnahmen in Form von Betreuung mit ISM- und Förderlektionen eingeleitet (vgl. IV-Nr. 12, S. 6; IV-Nr. 8, S. 12 ff.). Um die Frage zu klären, ob eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung oder eine emotionale Störung aufgrund der Migrationserfahrung vorliegende könnte, wurde die Beschwerdeführerin vom Schulpsychologischem Dienst bei der G.___ für eine kinderpsychiatrische Einschätzung angemeldet. Im entsprechenden Bericht vom 26. Februar 2019 wurde differenzialdiagnostisch eine Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität (ICD-10 F90) festgestellt (Urkunde Nr. 14 der Beschwerdeführerin; E. II. 3.7.1 hiervor). Neben der Förderung der Sprachfähigkeit wurde aufgrund klinischer Hinweise auf eine ADHS-Symptomatik eine Psychomotorik-Therapie empfohlen, welche die Beschwerdeführerin vom 16. August 2019 bis 26. Juni 2020 besuchte. Dem Schlussbericht zur Therapie vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 8, S. 4 ff.; E. II. 3.2 hiervor) lässt sich unter anderem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin noch viel Unterstützung bei der Aufgabenbewältigung brauche. Sie habe Mühe, einen Auftrag zu hören, zu verstehen und mit einer angepassten Handlungsplanung auszuführen. Ihre innere Unruhe sei auffällig. Die Beschwerdeführerin suche oft die Aufmerksamkeit einer Bezugsperson und zeige Schwierigkeiten in der Ausdauer und der Konzentration, sobald sie alleine und selbständig arbeiten sollte. Die Beschwerdeführerin reagiere emotional oft wie ein Kleinkind und zeige Mühe, sich selbst zu steuern. Sie brauche weiterhin Unterstützung und eine klare Führung, damit sie im sozialen Bereich Erfolgserlebnisse erfahren könne. Sie zeige Mühe, sich einzuordnen, zu warten und sich selbst zu steuern in einem sozialen Setting. Ihre Selbststeuerung und Impulskontrolle seien auffällig.
Ende 2020 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. J.___ zur Verlaufskontrolle bei der G.___ angemeldet (vgl. IV-Nr. 8, S. 2). Nach umfangreichen klinischen und testpsychologischen Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 16), welche vom 5. Februar 2021 bis 18. März 2021 durchgeführt wurden, stellten Dr. med. E.___ und M. Sc. F.___ in ihrem Bericht vom 18. März 2021 (IV-Nr. 12, S. 4 ff.; E. II. 3.3 hiervor) die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität (ICD-10 F90.0) i.V.m. einer emotionalen Störung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle auf die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren und möglicher schulischer Überforderung (ICD-10 F93.9). So habe sich in der testdiagnostischen Abklärung gezeigt, dass die Beschwerdeführerin über leicht unterdurchschnittliche kognitive Fertigkeiten verfüge, welche im Rahmen einer Lernbehinderung zu interpretieren seien. In den Tests bezüglich der auditiven Aufnahme- und Merkfähigkeit erreiche sie durchschnittliche Werte. In der Aufgabe zur visuellen Aufnahme- und Merkfähigkeit erreiche sie unterdurchschnittliche Ergebnisse. Bei den Untertests des Beery zeige sich dann, dass die Beschwerdeführerin vor allem Schwierigkeiten in der motorischen Koordination und nicht in der visuellen Wahrnehmung habe. Beim Test zum Aufmerksamkeitsfokus (IDS) erreiche die Beschwerdeführerin ein durchschnittliches Ergebnis. Beim KiTAP hätten sich dann jedoch in vielen Untertests Auffälligkeiten in Form von Impulsivität, Mühe in Aufteilung des Aufmerksamkeitsfokus, geringe Flexibilität bzgl. Aufmerksamkeitsfokus gezeigt. Klinische Auffälligkeiten seien von zu Hause, von Frau C.___ und teilweise auch von der Schule berichtet worden. Bei der Referentin habe sich die Beschwerdeführerin eher emotional schwankend gezeigt, was auch einen Einfluss auf ihre motorische Aktivität zu haben scheine. Ein gewisser Leidensdruck aufgrund der unterschiedlichen Behandlung bzgl. des Schulstoffes sei von der Beschwerdeführerin geäussert worden. Sie bemerke diesen und möchte wie alle anderen sein. Ihre sprachlichen Fertigkeiten in der Zweitsprache Deutsch seien noch mit deutlichen Defiziten versehen. Ihre rezeptive Sprachentwicklung scheine deutlich besser als die expressive. Die Beschwerdeführerin spreche noch sehr gebrochen und teilweise verstehe man nicht, was sie einem mitteilen wolle. Auch dies scheine sich negativ auf ihren Selbstwert auszuwirken.
Die medizinischen Berichte wurden schliesslich RAD-Arzt Dr. med. L.___ zur Stellungnahme unterbreitet. Der RAD-Arzt kam nach Einsicht in die Abklärungen der G.___ ebenfalls zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Geburtsgebrechens Ziffer 404 – mit Ausnahme des Beginns einer von der IV anerkannten Behandlung vor dem neunten Lebensjahr – erfüllt seien (IV-Nr. 18). Die Beschwerdeführerin zeigte vor Vollendung ihres neunten Altersjahres (7. Juni 2021) Störungen des Verhaltens (grosse emotionale Schwankungen), Störungen des Antriebes (Antriebssteigerung), Störung des Erfassens (Auffälligkeiten in der visuellen Wahrnehmung und deren Reproduktion), Störungen der Konzentrationsfähigkeit (KiTAP: Auffälligkeiten in Form von Impulsivität, Mühe in Aufteilung des Aufmerksamkeitsfokus, geringe Flexibilität bezüglich Aufmerksamkeitsfokus [vgl. IV-Nr. 12, S. 9]) und Störungen der Merkfähigkeit (Figure Complex nach Rey: unterdurchschnittliche Gesamtlernleistung, Abrufleistung nach zeitlicher Verzögerung ebenfalls unterdurchschnittlich [vgl. IV-Nr. 16, S. 7; IV-Nr. 12, S. 7]).
Demnach erfolgte die fachärztlich gestellte Diagnose noch vor Vollendung des neunten Altersjahres der am 7. Juni 2012 geborenen Beschwerdeführerin. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten.
4.2 Umstritten ist dagegen, ob bei der Beschwerdeführerin vor dem neunten Geburtstag auch eine medizinische Behandlung stattgefunden hat. Die kinderpsychiatrische Behandlung, die Ergotherapie und die medikamentöse Behandlung sind als medizinische Massnahmen der IV anerkannt (E. II. 2.6 hiervor).
4.2.1 Gemäss Abklärungsbericht der G.___ vom 18. März 2021 (IV-Nr. 12, S. 4 ff.; E. II. 3.3 hiervor) wurde die Beschwerdeführerin wegen der feinmotorischen Schwierigkeiten, der impulsiven Verhaltensweisen und schwankenden Aufmerksamkeitsleistungen zur Ergotherapie überwiesen. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2021 (IV-Nr. 19) teilte die Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass mit der Ergotherapie erst im Februar 2022 gestartet werden könne (IV-Nr. 22; siehe auch Übergabebericht Ergotherapie vom 2. August 2022, Urkunde Nr. 9 der Beschwerdeführerin). Vorher habe keine Ergotherapie stattgefunden. Hierauf stellte RAD-Arzt Dr. med. L.___ in seinem Bericht vom 12. April 2022 fest, dass vor dem vollendeten neunten Lebensjahr weder eine Ergotherapie, noch eine medikamentöse Behandlung durchgeführt worden seien, weshalb das Geburtsgebrechen Ziffer 404 nicht ausgewiesen sei (IV-Nr. 29). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Einschätzungen des RAD-Arztes und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.
4.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reicht die Vertretung der Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten, welche in den IV-Akten nicht vorzufinden sind (siehe E. II. 3.7 hiervor). Unter anderem wird der Bericht von Dr. med. J.___ vom 21. August 2022 (Urkunde Nr. 13 der Beschwerdeführerin) eingereicht, worin dieser berichtet, man habe bei der Beschwerdeführerin bereits am 10. November 2020 mit einer medikamentösen Behandlung mit Ritalin begonnen. Bestätigt wird dies mit dem eingereichten Medikationsverlauf der Praxis M.___ (Urkunde Nr. 4 der Beschwerdeführerin), woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin erstmals im Oktober / November 2020 Ritalin zur Behandlung verschrieben worden ist. Die Kosten für die Ritalin-Behandlung übernahm die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin (Urkunde Nr. 11 der Beschwerdeführerin).
4.2.3 Aus den im Nachgang zur angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2022 eingereichten Unterlagen lässt sich somit entnehmen, dass bereits im Oktober / November 2020 – und somit vor dem vollendeten neunten Lebensjahr der Beschwerdeführerin – eine medikamentöse Behandlung der ADHS-Erkrankung eingeleitet wurde. Demnach erfolgten sowohl die fachärztlich gestellte Diagnose als auch der Behandlungsbeginn noch vor Vollendung des neunten Altersjahres der am 7. Juni 2012 geborenen Beschwerdeführerin. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang sind somit erfüllt (vgl. E. II. 2. hiervor).
5. Damit ist das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 zu bejahen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
6.
6.1 Da die Beschwerdeführerin weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
6.3 Was das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anbelangt, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2022 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin das Geburtsgebrechen Ziff. 404 vorliegt, und die Invalidenversicherung diesbezüglich leistungspflichtig ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
5. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Vertretung der Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar