Urteil vom 9. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Nichteintreten auf Einsprache (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 27. Mai 2022 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädi-

gung ab 1. Mai 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin zur Rahmenfrist vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 / ALK-2 S. 93 ff.). Sie begründete dies einerseits damit, dass der Beschwerdeführer in der verlängerten Beitragsrahmenfrist vom 1. August 2019 bis 30. April 2022 nur eine Beitragszeit von 0,467 Monaten vorweisen könne. Andererseits entfalle eine Beitragsbefreiung, weil es an einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Monaten fehle. Auf die dagegen erhobene Einsprache (ALK-2 S. 54 ff.) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Juli 2022 nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 24. Juli 2022 (Postaufgabe: 25. Juli 2022) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei auf die Einsprache einzutreten und ihm Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (A.S. 5).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin ersetzt den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 am 13. September 2022 durch einen neuen Entscheid (ALK-2 S. 3 ff.), worin sie auf die Einsprache eintritt, diese aber abweist. Sodann beantragt sie mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 die Abweisung der Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 10 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 2. Oktober 2022 sinngemäss an seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung fest (A.S. 17 f.), während die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2022 auf eine Duplik verzichtet und auf ihre Vernehmlassung verweist (A.S. 20).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2     Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen, d.h. namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Entspricht die Wiedererwägung indes nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich (s. zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff., mit Hinweisen).

 

Die Beschwerdegegnerin zog im vorliegenden Beschwerdeverfahren den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 in Wiedererwägung, bevor sie ihre Beschwerdeantwort abgab. Der neue Einspracheentscheid vom 13. September 2022 spricht indes dem Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung zu, wie er es verlangt (E. I. 2.1 hiervor). Das Beschwerdeverfahren bleibt daher hängig, ohne dass der Beschwerdeführer den neuen Entscheid vom 13. September 2022 eigens anzufechten braucht (Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53 N 104).

 

2.

2.1     Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

 

2.2

2.2.1  Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).

 

2.2.2  Für die Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von Arbeitstagen wird nicht verlangt (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 64 + 65; AVIG-Praxis ALE B149).

 

Beitragszeiten, die keinen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Einzelne Tage, an denen die versicherte Person einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging (wozu auch solche Tage zählen, an denen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet wurde), müssen mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 63 f.). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, so sind die entsprechenden Werktage (d.h. grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag) ebenfalls mit dem Faktor 1,4 in Beitragszeit umzurechnen. Dies gilt auch für diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, an denen nicht gearbeitet worden ist (AVIG-Praxis ALE B150).

 

2.3     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist u.a., wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz bestand (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1, mit Hinweisen). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss die versicherte Person durch einen der in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG aufgeführten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss mithin ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (a.a.O., E. 3.2, mit Hinweisen).

 

3.

3.1

3.1.1  Der Beschwerdeführer beantragte am 31. Juli 2019, ihm sei ab 1. August 2019 Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (Akten der Beschwerdegegnerin zur Rahmenfrist vom 1. August 2019 bis 30. April 2022 / ALK-1 S. 391 ff.). Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin eine Leistungsrahmenfrist vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 und richtete Taggelder aus (ALK-1 S. 339). Diese Rahmenfrist verlängerte sich wegen der besonderen Bestimmungen, welche während der Coronapandemie galten, bis 30. April 2022 (s. dazu ALK-2 S. 6).

 

3.1.2  Per 1. Mai 2022 eröffnete die Beschwerdegegnerin eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug. Entsprechend der Verlängerung der vorhergehenden Leistungsrahmenfrist (E. II. 3.1.1 hiervor) dehnte sich auch die zur Folgerahmenfrist gehörende Beitragsrahmenfrist auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 30. April 2022 aus (s. Art. 8a Abs. 3 Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus / Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033, in Kraft seit 1. September 2020). Innerhalb dieser Beitragsrahmenfrist erarbeitete sich der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt berechnet, eine Beitragszeit von insgesamt 14 Kalendertagen resp. 0,467 Monaten:

·      22. bis 26. März 2021: B.___ AG                                   0,233 Monate

(ALK-1 S. 122 f. / 146 f.)

·      8. April 2021: B.___ AG                                                  0,047 Monate

(ALK-1 S. 120 f.)

·      15. bis 18. März 2022: C.___ AG                                  0,187 Monate

(ALK-1 S. 21 f.)

 

Nach Aktenlage ist während der massgeblichen Beitragsrahmenfrist keine weitere unselbständige Erwerbstätigkeit erstellt. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, er habe von August 2019 bis Februar 2021, von Mai 2021 bis Februar 2022 sowie im April 2022 bei keinem Arbeitgeber gearbeitet (s. dazu das jeweilige Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat …»: ALK-1 S. 19 / 52 / 59 / 70 / 81 / 88 / 95 / 102 / 114 / 130 / 132 / 182 / 188 / 191 / 211 / 221 / 227 / 231 / 239 / 244 / 249 / 251 / 257 / 263 / 265 / 270 / 272 / 275 / 277 / 351). Vor diesem Hintergrund erkannte die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt.

 

Von Mai 2021 bis April 2022 ging der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Forstarbeiter nach. Dies ergibt sich einerseits aus den Formularen «Angaben der versicherten Person für den Monat …» (s. a.a.O.) sowie «Bescheinigung über Zwischenverdienst» (ALK-1 S. 130; ALK-2 S. 98 f. / 105 f. / 113 ff.). Andererseits finden sich Rechnungen des Beschwerdeführers für verrichtete Arbeiten, welche als Auftrag bezeichnet werden (ALK-1 S. 14 f. / 41 / 55 / 61 ff. / 71 ff. / 82 / 86 / 96 / 98 / 110 / 124 / 128). Beitragszeit kann indes nur durch eine unselbständige Tätigkeit erworben werden (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 59). Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Replik erstmals vor, die Suva habe die besagte Erwerbstätigkeit als unselbständig eingestuft, wofür er auf einen am 4. Juli 2022 ausgestellten Lohnausweis verweist (Beschwerdebeilage / BB 5). Es erübrigt sich indes, den in der Arbeitslosenversicherung massgeblichen rechtskräftigen AHV-Beitragsstatus (s. dazu BGE 119 V 156 E. 3a S. 158) bezüglich dieser Tätigkeit abzuklären, denn die Mindestbeitragszeit würde auch dann nicht erfüllt, wenn es sich hier um eine unselbständige Tätigkeit handeln sollte. Diesfalls wäre davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis am 19. Mai 2021 begonnen hätte; dafür spricht nicht nur die Rechnungsstellung durch den Beschwerdeführer ab diesem Datum (ALK-1 S. 128), sondern auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer trete am 19. Mai 2021 einen Probeeinsatz in einem Forstbetrieb an (ALK-1 S. 135). In die Zeit vom 19. bis 31. Mai 2021 fallen acht Werktage, woraus – umgerechnet mit dem Faktor 1,4 (s. E. II. 2.2.2 in fine hiervor) – 11,2 Kalendertage resp. 0,373 Beitragsmonate resultieren. Zusammen mit den elf vollen Beitragsmonaten von Juni 2021 bis April 2022 sowie den von der Beschwerdegegnerin anerkannten 0,467 Monaten ergäbe sich so eine Beitragszeit von insgesamt 11,84 Monaten, also nach wie vor weniger als die Mindestbeitragszeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch Beitragszeiten, welche nur knapp unterhalb der Schwelle von zwölf Monaten liegen, nicht aufgerundet werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2020 vom 1. März 2021 E. 4.2).

 

3.1.3  Was die Beitragsbefreiung angeht, so war der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2020 bis 28. Februar 2021 unfallbedingt vollständig arbeitsunfähig, wie aus der Schadenmeldung UVG (ALK-1 S. 237) und den Eintragungen im Unfallschein (ALK-1 S. 9) hervorgeht. Eine frühere Phase der Arbeitsunfähigkeit endete noch vor dem Beginn der hier massgeblichen Beitragsrahmenfrist am 1. August 2019, war doch der Beschwerdeführer unter Einhaltung einer Gewichtslimite von 10 kg ab 1. Oktober 2018 wieder teilzeitlich und ab 7. März 2019 uneingeschränkt arbeitsfähig (s. Arztzeugnis von Dr. med. D.___, ALK-1 S. 358). Der Beschwerdeführer verneinte denn auch im jeweiligen Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat …» von August 2019 bis Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit (ALK-1 S. 244 / 249 / 251 / 257 / 263 / 265 / 270 / 272 / 275 / 277 / 351). Ab dem 1. März 2021 wiederum lag nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie ab dem 22. März 2021 von 40 % vor, wie aus dem Unfallschein (ALK-1 S. 9) sowie verschiedenen Arztzeugnissen (ALK-1 S. 11 / 24 / 50 / 57 / 75 f. / 93 / 106 / 115) erhellt. Der Beschwerdeführer war folglich innerhalb der verlängerten Beitragsrahmenfrist von August 2019 bis April 2022 nur vom 8. Juli 2020 bis 28. Februar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig, d.h. während rund acht Monaten. Daher wäre es ihm möglich gewesen, während zwölf Monaten oder mehr zumindest teilzeitlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und so die Mindestbeitragszeit zu erfüllen.

 

3.1.4  Aus den Rechtsschriften des Beschwerdeführers ergibt sich auch sonst nichts zu seinen Gunsten. Dort finden sich lediglich wenig kohärente Ausführungen über das Unrecht, das ihm aus seiner Sicht widerfahren ist, aber keine sachbezogenen Argumente.

 

3.2     Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2022. Die Beschwerde stellt sich somit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrensko-

sten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann